Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen seines Asylgesuches trug er im Wesentlichen vor, er sei ethni- scher Tamile und stamme aus dem Distrikt B._______ (Nordprovinz). Im Juni 2007 habe er seine heutige Frau geheiratet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe zu dieser Zeit Zwangsrekrutierungen durch- geführt. Durch die Heirat mit seiner Frau habe er einer Zwangsrekrutierung entkommen wollen. Nach kurzer Zeit hätten die LTTE sie aber entdeckt und ihn und seine Frau mitgenommen. Nach zwei Tagen sei er wieder freige- lassen worden, da er gegenüber den LTTE habe glaubhaft darlegen kön- nen, dass er an einer (…) leide und bereits sein älterer Bruder für diese Organisation tätig sei. Am Ende des Bürgerkriegs, im Mai 2009, sei er von Regierungssoldaten angeschossen und festgenommen worden. Er habe sich in einem Rehabilitationscamp für ehemalige LTTE-Mitglieder registrie- ren lassen müssen. Im Oktober 2011 sei er als Rehabilitierter – mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen – freigelassen worden. In der Zeit im Rehabilitationscamp sei er mehrmals an verschiedene Orte verlegt und von Regierungssoldaten geschlagen und gefoltert worden. Nach der Freilas- sung habe er mit seiner Frau zusammengelebt und sie hätten ihre dama- lige Eheschliessung offiziell registrieren lassen und er habe als (…) gear- beitet. In den Jahren 2012 und 2016 seien zwei gemeinsame Kinder gebo- ren worden. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn regelmässig Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) zuhause aufgesucht, um si- cherzugehen, dass er das Land nicht verlasse. Im Mai 2017 sei ein Poli- zeifahrzeug in der Stadt C._______ durch eine Bombe explodiert und in der Folge sei sein Freund verhaftet, befragt und dessen Mobiltelefon be- schlagnahmt worden. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass die Polizei nun auch seine Telefonnummer kenne und ihn jederzeit orten könne. In der Folge habe er sich versteckt gehalten. Von seiner Frau habe er erfahren, dass Beamte des CID nach dem Vorfall zuhause nach ihm gesucht hätten. B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz.
E-847/2022 Seite 3 C. Mit Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht (BVGer) die gegen die SEM-Verfügung vom 7. August 2018 eingereichte Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen ge- mäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Der behauptete Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug sei kein hinrei- chender Anlass für die vorgetragene Furcht vor einer Verfolgung. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers hierzu seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Er habe nicht plausibel darlegen können, in- wiefern die Behörden unmittelbar nach dem besagten Bombenanschlag gerade ihn mit diesem Ereignis in Verbindung hätten bringen sollen.
Aus der erlittenen Haft und Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 – welche mit der Vorinstanz als glaubhaft erachtet würden – könne nicht auf eine aktuelle Verfolgungsfurcht geschlossen werden, zumal diese Vorver- folgung im Zeitpunkt der Ausreise bereits rund sechs Jahre zurückgelegen habe.
Die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehen- den Überwachungsmassnahmen würden kein asylrelevantes Ausmass er- reichen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung zu seiner Frau zurückkehren und in den darauffolgenden Jahren seinem Beruf nach- gehen können. Er sei zunächst zirka dreimal und später jeweils einmal mo- natlich von den Sicherheitsbehörden zuhause aufgesucht worden, ohne jedoch konkret befragt oder mitgenommen worden zu sein. Es sei weder ersichtlich noch habe er geltend gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von besonderen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Es bestünden keine Anhaltspunkte und werde nicht vorgebracht, dass er im Nachgang des fraglichen Anschlags von den Behörden konkret einer Teilnahme oder Gehilfenschaft am Anschlag verdächtigt worden wäre.
Die Befürchtung einer drohenden Verhaftung lasse sich auch nicht aus sei- ner Vergangenheit als Rehabilitierter ableiten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise seien seit seiner Haftentlassung bereits rund sechs Jahre vergangen. Zu- dem sei er nie für die LTTE aktiv gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass er seither nicht besonders im Visier der Behörden gestanden
E-847/2022 Seite 4 habe, andernfalls ihm diese im Jahr 2015 kaum legal einen Reisepass aus- gestellt hätten. Es sei deshalb zweifelhaft, dass die seinen Aussagen zu- folge nur mündlich ausgesprochene Ausreisesperre im Zeitpunkt der Aus- reise tatsächlich noch Bestand gehabt habe. Das Vorliegen einer objekti- ven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Aus- reise sei zu verneinen.
II.
D. Mit einer als «Neues Asylgesuch» betitelten Eingabe seines Rechtsvertre- ters an das SEM vom 20. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer vor- tragen, er habe neue Vorbringen: - Er habe sich nach mehr als vier Jahren (seit Einreichung des Asylge- suchs) dazu bewegen können, seine Erlebnisse in der Vergangenheit aufzuarbeiten und lege seine tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE offen. Hauptgrund für das grosse Interesse der sri-lankischen Behör- den an seiner Person sei nicht seine kurze Zeit bei den LTTE, sondern seine mehr als neunjährige, bisher verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft von 2000 bis 2009, unter anderem bei der «M1». Er habe sich in Wirk- lichkeit am 31. Dezember 2000 freiwillig den LTTE angeschlossen. Er sei in einem Trainingscamp der LTTE ausgebildet und erst kurz vor Ende des Krieges an der Front eingesetzt worden. - Er habe sich ferner im Jahr 2019 in der Schweiz exilpolitisch engagiert und an mehreren tamilischen Kundgebungen teilgenommen. Auch in den sozialen Medien habe er sich stark für die tamilische Sache einge- setzt und mehrere Jahre lang auf Facebook diesbezügliche Beiträge veröffentlicht. Nach einem «post» im November 2019 sei sein Face- book-Account gelöscht worden. Es sei anzunehmen, dass die Sper- rung seines Profils aufgrund einer Anordnung der sri-lankischen Straf- verfolgungsbehörden erfolgt respektive die Kontosperrung diesen ge- meldet worden sei. - Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechts- lage in Sri Lanka, namentlich der Erweiterung des drakonischen «Pre- vention of Terrorism Act» (PTA) vom 12. März 2021 sei ein völlig neues persönliches Gefährdungspotential vorhanden.
E-847/2022 Seite 5 - Er sei Opfer schwerer Folter. Es sei von seiner Langzeittraumatisierung auszugehen. Sein Gesundheitszustand sei bisher nicht vollständig ab- geklärt worden, obschon er sich bereits über längere Zeit in entspre- chender Behandlung befunden habe. Es werde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines ausführlichen Arztberichtes ersucht. Die Zuständigkeit zur materiellen Behandlung dieser neuen Sachverhalte liege beim SEM. Es drängten sich eine erneute Anhörung und weitere Sachverhaltsabklärungen auf, nachdem sich der Beschwerdeführer zu sei- ner LTTE-Vergangenheit noch nie im Rahmen eines Interviews habe äus- sern können. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Erlebnisbericht des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Zeit vom
15. Dezember 2021; - zwei Fotos des Beschwerdeführers in Uniform aus dem Jahr 2008; - drei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung in D._______ im Jahr 2019; - ein Foto des Beschwerdeführers zur Feier des Geburtstags des LTTE- Führers Prabhakaran am 26. November 2019; - zwei Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers in E._______ anlässlich des Heldentages am 27. November 2019; - ein «screenshot» des (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im November 2019) gelöschten Facebook-Accounts; - zwei Länderberichte des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und
9. Dezember 2021.
E. Mit Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 wurde die zuständige kantonale Migrationsbehörde angewiesen, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen und allfällige Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 – eröffnet am 15. Februar 2022 – trat das SEM auf die Eingabe vom 20. Dezember 2021 infolge fehlender funk- tionaler Zuständigkeit nicht ein. Zudem erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
E-847/2022 Seite 6 G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2022 an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylge- such (Rechtsbegehren 2); eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) respektive die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Rechtsbe- gehren 4). In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, das Bundesverwaltungs- gericht habe unverzüglich nach Eingang der Rechtsmitteleingabe darzule- gen, welche Gerichtspersonen (Richterschaft sowie Gerichtsschreibende) mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; es sei be- kannt zu geben, wie, von wem und nach welchen Kriterien diese Gerichts- personen ausgewählt worden seien und Einsicht in die entsprechenden Akten und Software des Gerichts zu gewähren. H. Am 23. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeeingang (mit Kopie an die zuständige kantonale Migrationsbe- hörde). I. Mit Eingabe vom 3. März 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei in der Schweiz in Kontakt mit zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern gekommen, welche er aus seiner Zeit bei den LTTE wiedererkannt habe. Diese seien heute bereit, seine LTTE-Mitgliedschaft und -Kontakte zu be- zeugen. Für den Fall, dass das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweise, seien die gesamten Asylgründe durch das Gericht zu beur- teilen, zumindest unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges. Es werde diesbezüglich beantragt, bei Zweifeln am bisher verschwiegenen Sachver- halt die beiden Personen als Zeugen zu befragen, eventualiter eine schrift- liche Auskunft nach Art. 49 BZP einzuholen. Mit der Eingabe wurden zwei von F._______ am 3. Januar 2022 und G._______ vom 6. Januar 2022 unterzeichnete Bestätigungsschreiben nachgereicht. Beiden Bestätigungen wurden Ausweiskopien (Aufenthalts- bewilligungen «B» mit Flüchtlingseigenschaft) beigelegt.
E-847/2022 Seite 7 J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe- richt der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 13. Mai 2022 zu den Akten.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl- bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das vollständige Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vor- liegenden Urteil bekannt gegeben.
E. 3.2 Die Spruchkörperzusammensetzung wurde unter Aufsicht der Abtei- lungspräsidentin der Abteilung V unmittelbar nach Beschwerdeeingang am
E-847/2022 Seite 8
23. Februar 2022 mit Hilfe des elektronischen Zuteilungssystems generiert. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenom- men. Im Übrigen ist auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E.4.2; Urteil E-349/2018 vom 11. Februar 2021 E. 3.1, m.w.H.). Damit ist auf das Begehren um entsprechende Dokumentierung nicht weiter ein- zugehen.
E. 4.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nicht- eintretensentscheid des SEM vom 7. Februar 2022. Die Beurteilungskom- petenz des Gerichts ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 nicht eingetreten ist.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens- entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich aus- schliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Ab- schluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben.
E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bezeichne seine Eingabe vom 20. Dezember 2021 als neues Asylgesuch und mache geltend, er habe bisher verschwie- gen, dass er neun Jahre Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem berufe er sich auf ein exilpolitisches Engagement im Jahr 2019 und trage vor, meh- rere Jahre lang in sozialen Medien Beiträge im Sinne der tamilischen Sa- che veröffentlicht («gepostet») und geteilt zu haben, woraufhin sein Face- book-Account im November 2019 gelöscht worden sei. Aufgrund der Ver- schlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und der Erweiterung der PTA im März 2021 verfüge er zudem über ein Hochri- sikoprofil. Dazu verweise er auf die von seinem Rechtsvertreter verfassten Berichte vom 16. August und 9. Dezember 2021. Schliesslich mache er geltend, aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland traumatisiert zu sein, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
E-847/2022 Seite 9 Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich auf Sachver- halte beziehen, die sich bereits zum Zeitpunkt des Urteils des BVGer E-5076/2018 vom 17. September 2021 verwirklicht hätten und somit im or- dentlichen Verfahren hätten vorgetragen werden können. Die behauptete LTTE-Mitgliedschaft betreffe die Jahre 2000 bis 2009. Das exilpolitische Engagement werde lediglich bis zum Jahr 2019 dargelegt. Aus der Eingabe vom 20. Dezember 2021 gehe auch nicht hervor, dass es seit Urteilserlass zu einer wesentlichen Änderung der objektiven Lage gekommen sei, die den Beschwerdeführer konkret und individuell betreffe. Seine psychischen Beschwerden hätten ebenfalls bereits Gegenstand des ordentlichen Asyl- verfahrens gebildet. Eine erhebliche Verschlechterung seit dem Urteil vom
17. September 2021 werde nicht dargelegt. Diese Vorbringen würden Revisionsgründe darstellen, die grundsätzlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Nur ausnahms- weise behandle das SEM eine Revision dennoch – als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch – wenn Beweismittel, welche vorbestehende Tatsa- chen belegen sollten und erheblich seien, erst nachträglich entstanden seien, wozu auf den publizierten Entscheid BVGE 2013/22 E. 13.1 verwie- sen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Fotos zur behaupteten LTTE-Mitgliedschaft und die Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten seien bereits vor Erlass des (ordentlichen) Beschwerdeurteils entstanden. Bei dem vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Erlebnisbericht vom
15. Dezember 2021 handle es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen blossen Parteivortrag. Die vom Rechtsvertreter verfassten Berichte würden keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Die Prüfung dieser vorbringen liege in der Kompetenz des Bundesverwaltungs- gerichts als Revisionsinstanz. Eine Behörde, die sich als unzuständig erachte, trete durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte. Die Eingabe vom 20. Dezember 2021 sei von der Rechtsvertretung an das SEM gerichtet und es werde unmissverständ- lich die Zuständigkeit des SEM behauptet. Mangels funktionaler Zustän- digkeit trete das SEM auf die Eingabe vom 20. Dezember 2021 nicht ein.
E. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Begründung des Nichteintre- tensentscheids zeige auf, dass das SEM den Kern des Asylgesuchs vom
20. Dezember 2021 nicht verstanden habe und die geltende Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht kenne. Das neue Asylgesuch sei mit einem zentralen und bisher verschwiegenen, rechtserheblichen Sachverhaltselement – die von 2000 bis 2009 dauernde und somit neun- jährige LTTE-Mitgliedschaft bei der «military intelligence» – begründet und
E-847/2022 Seite 10 mit objektiven Beweismitteln (Fotos in Uniform, Erlebnisbericht) belegt wor- den. Die Asylbehörden hätten bereits im vorangegangenen Asylverfahren als glaubhaft beurteilt, dass der Beschwerdeführer nach dem Krieg wäh- rend zwei Jahren in Rehabilitationshaft massiv gefoltert worden sei und darüber hinaus eine Schusswunde im (…) aufweise. Gemäss geltender Rechtsprechung könne ein bisher verschwiegener Sachverhalt nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sein und falle somit zur Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich des SEM, wozu auf das Urteil D-4102/2020 verwiesen werde. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1708/2021 selbst einge- stehe, dass es die Frage betreffend bisher verschwiegene Sachverhalte uneinheitlich beantwortet habe. Aufgrund der in letzter Zeit uneinheitlichen Gerichtspraxis und zur Klärung der Situation sei beim Gericht ein Koordi- nationsverfahren eingeleitet worden. Damit liege die Zuständigkeit für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs insgesamt beim SEM. Die Vorinstanz nehme zur geltenden Rechtsprechung jedoch nicht Stellung und behaupte, nur ausnahmsweise und im Sinn eines Spezialfalls ein Re- visionsgesuch in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu behandeln und verweise dazu auf BVGE 2013/22 E. 13.1. Es gehe vorliegend nicht um den vom SEM genannten Spezialfall betref- fend die Frage allfälliger Entstehungszeitpunkte eingereichter Beweismit- tel, sondern um die Frage der korrekten Behandlung eines neu vorgebrach- ten und bisher verschwiegenen Sachverhalts im Asylrecht, welche das Ge- richt verbindlich beantwortet habe, wobei die Zuständigkeit beim SEM fest- gelegt worden sei. Die letzte materielle Prüfung der vorliegenden Sache sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2021 er- folgt, wobei das damals geltend gemachte Profil als nicht asylrelevant ein- gestuft worden sei. In der Eingabe vom 20. Dezember 2021 werde ein fundamental anderes, bisher verschwiegenes, Profil offengelegt und geltend gemacht. Dieses mit Beweismitteln belegte Profil und die darauf beruhende Gefahr einer asyl- beachtlichen Verfolgung seien – unter Mitberücksichtigung der aktuellen Lage – nie vom SEM oder vom Bundesverwaltungsgericht einer Prüfung unterzogen worden und habe nicht Prozessgegenstand im rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2021 abgeschlos- senen Verfahren gebildet. Die Revision sei ein Rechtsmittel gegen eine ge- richtliche Entscheidung, bei welchem – anders als bei der Beschwerde – grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände eines Falles
E-847/2022 Seite 11 untersucht, sondern lediglich das Urteil auf Rechtsfehler überprüft werde. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, das Urteil vom 17. September 2021 sei fehlerhaft. Er ersuche vielmehr aufgrund seines tatsächlichen Risi- koprofils um die (erneute) Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das SEM habe zu Unrecht pauschal seine Nichtzuständigkeit erklärt und dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungs- pflicht, verletzt, weshalb sich eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung rechtfertige. Im Weiteren habe sich das SEM im Rahmen seines Nichteintretensent- scheids nicht zur Frage der Wegweisung, insbesondere der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, geäussert. Selbst bei ei- ner Bestätigung des Nichteintretensenscheides wäre der Beschwerdefüh- rer vorläufig aufzunehmen.
E. 7 In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs- anspruchs, namentlich der Begründungspflicht, erhoben. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 7.2.1 Das SEM hat sich im Rahmen seiner Erwägungen einlässlich und mit der sachlich gebotenen Begründungsdichte mit dem Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 auseinandergesetzt. Es hat auch eingehend und differenziert dargelegt, aufgrund welcher rechtli- chen Überlegungen es zum Schluss gekommen ist, dass es für die Prüfung
E-847/2022 Seite 12 der Vorbringen des Beschwerdeführers funktional nicht zuständig ist (vgl. hierzu: angefochtene Verfügung, Ziffer. III, S. 3 und 4).
E. 7.2.2 Im Umstand, dass das SEM zum Schluss gelangte, die mit der Ein- gabe vom 20. Dezember 2021 neu vorgetragene LTTE-Mitgliedschaft und die exilpolitischen Tätigkeiten im Jahr 2019 seien im Rahmen eines Revi- sionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, kann nicht eine mangelnde Begründung (oder eine mangelhafte Sachverhaltserhe- bung) erkannt werden. Diese Vorbringen waren – wie sich aus nachfolgen- den materiellen Erwägungen ergibt – nicht durch das SEM zu prüfen. Dass das SEM dabei die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege ein neues Asylgesuch vor, nicht teilt, sondern zum Schluss kommt, dass Revisions- gründe vorgetragen werden, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt einzig eine materielle Frage, auf welche in der nachstehenden Erwägung 8 eingegangen wird.
E. 7.2.3 Schliesslich zeigt die ausführliche, zehnseitige Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vor- instanz ohne Weiteres möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht kann deshalb nicht die Rede sein. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezüglichen Rechtsbegehren 3 ist abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 8.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klas- sischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiederer- wägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich einge- tretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschla- gen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigen- schaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E.
E-847/2022 Seite 13
E. 8.3 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich je- doch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind ihrerseits einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revi- sion geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Gel- tendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht mög- lich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47).
E. 9 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2021 vor, er habe sein wahres, von 2000 bis 2009 dauerndes, Engagement als LTTE-Mitglied bisher verschwiegen. Zudem habe er sich 2019 exilpolitisch betätigt und sich in den sozialen Medien für die tamilische Sache exponiert. Sein Risikoprofil habe sich aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit März 2021 verschärft und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
E. 9.1 Bei den in der Eingabe vom 20. Dezember 2021 als "neu" bezeichneten Tatsachen betreffend LTTE-Mitgliedschaft und exilpolitische Tätigkeiten handelt es sich um solche, die schon vor Ergehen des rechtskräftigen Ur- teils des Gerichts am 21. September 2021 Bestand hatten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können jedoch solch vorbestandene – und wie vorliegend – verschwiegene Tatsachen, welche mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft erst nach ergangenem Beschwerdeentscheid gel- tend gemacht werden, nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuches sein. Neue Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegan-
E-847/2022 Seite 14 genes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive wenn seit Er- gehen des ordentlichen Entscheids zwischenzeitlich entsprechende Ereig- nisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, BVGE 2014/33 E. 4.6).
E. 9.1.1 Der Beschwerdeführer hat bereits im vorangegangenen, ordentlichen Asylverfahren zu Protokoll gegeben, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, wobei er damals eine Zwangsrekrutierung durch die LTTE sowie eine damit zusammenhängende Inhaftierung in einem Camp für Rehabili- tierte vorbrachte. Eine aktive Unterstützung der LTTE hat er dabei aus- drücklich verneint (vgl. Akte A32, insbesondere Antworten 75 und 76). Die erlittene Haft und die Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 wur- den vom Gericht – wie auch vom SEM – als glaubhaft eingestuft. Aufgrund der zwischen diesen Ereignissen und der erst sechs Jahre später erfolgten Flucht des Beschwerdeführers aus Sri Lanka wurden die Vorbringen indes- sen als nicht asylrelevant gewürdigt (vgl. Urteil E-5076/2018 E. 6.1). Indem sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2021 auf neue, intensivere Verbindungen zu den LTTE beruft und dazu vorträgt er sei den LTTE am 31. Dezember 2000 freiwillig beigetreten und in der Folge in deren Trainingcamps ausgebildet worden (vgl. S. 5), legt er keine neuen Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs dar (vgl. den oben erwähnten BVGE 2014/39 E. 4.6). Einer Prüfung durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens sind die Vorbringen ebenfalls nicht zugänglich, da damit keine nach dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. September 2021 wesentlich veränderte Sachlage aufge- zeigt respektive keine danach entstandenen, sondern vielmehr vorbestan- dene Tatsachen eingebracht werden. Die Ausführungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE knüpfen nämlich lediglich an einen vor Ergehen des Urteils bereits vorhandenen und zudem durch das Gericht teils bereits beurteilten Sachverhalt an. Mit der neu behaupteten LTTE-Mitgliedschaft von 2000 bis 2009 werden keine Tatsachen angerufen, die erst nach Abschluss des ersten Asylver- fahrens im September 2021 eingetretenen sind, sondern vielmehr solche, die sich bereits zuvor ereignet haben, vom Beschwerdeführer aber bisher verschwiegen worden sind. Die neu vorgetragene LTTE-Mitgliedschaft ver- mag somit kein neues Asylgesuch respektive kein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu begründen. Das SEM hat folglich zu
E-847/2022 Seite 15 Recht diese Eingabe nicht als Mehrfachgesuch entgegengenommen und inhaltlich geprüft.
E. 9.1.2 Auch beim geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Be- schwerdeführers und der angeblichen Löschung des Facebook-Accounts, welche sich im Jahr 2019 zugetragen haben sollen, handelt es sich nicht um nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Sachverhaltselemente, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs oder unter dem Aspekt der Wie- dererwägung durch die Vorinstanz, sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen gewesen wären.
E. 9.1.3 Dasselbe gilt auch für die neu vorgetragene Verschlechterung der Si- cherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, insbesondere seit der Er- weiterung des PTA vom 12. März 2021: Auch dieses Vorbringen beruht auf im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens vorbestehenden Tatsachen und bildet keine Grundlage für ein neues Asylgesuch respektive Mehrfach- gesuch.
E. 9.1.4 Ferner war auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben entsprechende Erwägungen in ihren Entscheidungen aufgenommen (vgl. insbesondere: Urteil E-5076/2018 E. 8.2.3 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom
7. August 2018). Soweit neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden, können diese ebenfalls nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs bilden (vgl. hierzu: BVGE 2014/39 E. 4.5).
E. 9.1.5 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzustellen, dass es sich beim Erlebnisbericht des Beschwerdeführers, welcher mit der Eingabe vom 20. Dezember 2021 eingereicht wurde, nicht um ein eigentliches Be- weismittel handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist diese Zusam- menfassung von angeblich persönlich Erlebtem vielmehr Bestandteil des Parteivortrags.
E. 9.2 Im Übrigen geht die Argumentation in der Beschwerde fehl, wonach die neu vorgetragenen Sachverhaltselemente nie materiell geprüft und nie Prozessgegenstand gewesen seien (vgl. S. 7). Wie bereits festgehalten, bildeten gewisse LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers bereits Ge- genstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die materielle gericht- liche Überprüfung von weiteren Tatsachen, welche ebenfalls bereits im or- dentlichen Verfahren Bestand hatten, hat der Beschwerdeführer jedoch
E-847/2022 Seite 16 mittels deren Verschweigen selber vereitelt, womit er sich mithin vorhalten lassen muss, dass er damals seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Indem er ausdrücklich auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet hat, verhindert der Beschwerdeführer letztlich auch eine Prüfung von allfälligen Revisionsgründen durch das Gericht.
E. 9.3 Dem SEM ist folglich zuzustimmen, wenn es auf die in der Eingabe vom 20. Dezember 2021 dargelegten Vorbringen insgesamt nicht materiell eingegangen ist.
E. 9.4 Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer beim SEM ein- gereichten Beweismitteln.
E. 9.4.1 Die mit der Eingabe vom 20. Dezember 2021 eingereichten Beweis- mittel (Fotos welche den Beschwerdeführer in LTTE-Uniform abbilden sol- len; sechs Fotos von seiner Teilnahme an einer Demonstration in D._______ im Jahr 2019, an einer Feier des Geburtstages eines LTTE-Führers am 26. November 2019 und an einer Veranstaltung zum Hel- dentag in E._______ am 27. November 2019, Screenshot des gelöschten Facebook-Accounts im Jahr 2019 sowie der Länderbericht des Rechtsver- treters vom 16. August 2021) datieren alle vor dem im ordentlichen Asyl- verfahren gefällten Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021. Diese Dokumente beziehen sich auf vorbestandene Tatsachen und waren nicht durch das SEM zu prüfen, sondern wären allenfalls unter revisionsrechtli- chen Aspekten zu prüfen.
E. 9.4.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Beweismittel erst nach die- sem Datum aufgefunden hätte, können sie – entgegen seiner Auffassung
– nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs bilden. Entscheidend ist, dass die Beweismittel gemäss ihrer Datierung vor dem obengenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, weshalb die Vor- instanz auch nicht gehalten war abzuklären, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschwerdeführer entdeckt wurden. Vor diesem Hintergrund oblag es ihr auch nicht, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenprüfung zu unterziehen.
E. 9.4.3 Es bleibt dem Beschwerdeführer diesbezüglich unbenommen, allfäl- lige Revisionsgründe im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels vorzutragen, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen und Beweismittel nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden können.
E-847/2022 Seite 17
E. 9.4.4 Schliesslich führt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4102/2020 vom 13. November 2020 nicht zu einem anderen Schluss. Darin wird nämlich zutreffend erwo- gen, dass nachträglich entstandene Beweismittel, mit denen vorbestan- dene Tatsachen belegt werden sollen, grundsätzlich durch das SEM in ei- nem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist aber bei den zuvor erwähnten Beweismitteln eben gerade nicht der Fall: Die am
20. Dezember 2021 neu eingereichten Beweismittel sind alle vor dem or- dentlichen Beschwerdeentscheid vom 17. September 2021 entstanden.
E. 9.5 Die Ausführungen des SEM in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) erweisen sich daher als zutreffend und sind nicht zu beanstanden.
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das SEM zutreffend als un- zuständig für die Beurteilung der mit der Eingabe vom 20. Dezember 2021 geltend gemachten Vorbringen erachtet hat, welche sich auf Beweismittel stützen, die vor dem ordentlichen Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 entstanden sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Mehrfachgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bestand für das SEM auch keine Veranlassung für eine neue Anhörung oder weitere Sach- verhaltsabklärungen, wie die Einholung eines aktuellen Arztberichtes, die in der Eingabe vom 20. Dezember 2021 verlangt wurde. Das Rechtsbe- gehren 2 und die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde sind deshalb abzuweisen.
E. 10.1 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beruft sich der Beschwerde- führer in seiner Eingabe vom 3. März 2022 sodann auf zwei Referenz- schreiben von zwei in der Schweiz wohnhaften Personen, welche als Flüchtlinge aufgenommen worden sind. Diese Referenzschreiben wurden am 3. respektive am 6. Januar 2022 ausgestellt.
E. 10.2 Mit Ausstelldatum vom 3. und 6. Januar 2022 wurden beide Doku- mente offensichtlich nach dem ordentlichen Beschwerdeurteil vom
21. September 2021 ausgestellt. Sie entstanden auch erst nach der Einrei- chung der Eingabe vom 20. Dezember 2021 und wurden nicht im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht, weshalb sie auch vom SEM
E-847/2022 Seite 18 in seiner Verfügung vom 7. Februar 2022 nicht berücksichtigt worden waren respektive werden konnten.
E. 10.3 Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren die vom Beschwerdeführer als Zeugen genannten Personen zu befra- gen oder eine schriftliche Auskunft einzuholen, wie dies in der Eingabe vom
3. März 2021 beantragt wird. Die diesbezüglichen Anträge sind ebenfalls abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer aus den beiden Referenzschrei- ben für sein Asylverfahren etwas ableiten wollen, bleibt es ihm unbenom- men, ein ausserordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Dasselbe gilt für den am 17. Mai 2022 eingereichten Arztbericht.
E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 7. Februar 2022 zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 nicht eingetre- ten ist. Bei dieser Sachlage war das SEM auch nicht für die Prüfung der Wegwei- sung und deren Vollzug zuständig. Da es die Eingabe mangels funktionaler Zuständigkeit nicht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat, war es auch nicht gehalten respektive nicht befugt, die Wegweisung (erneut) an- zuordnen oder deren Vollzug (erneut) zu prüfen. Die diesbezüglichen Aus- führungen in der Beschwerdeeingabe (vgl. Ziffern 2 und 3) erweisen sich als nicht zutreffend beziehungsweise vorliegend nicht von Relevanz. Das Rechtsbegehren 4 ist deshalb abzuweisen.
E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies- bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-847/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-847/2022 Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen seines Asylgesuches trug er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tamile und stamme aus dem Distrikt B._______ (Nordprovinz). Im Juni 2007 habe er seine heutige Frau geheiratet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe zu dieser Zeit Zwangsrekrutierungen durchgeführt. Durch die Heirat mit seiner Frau habe er einer Zwangsrekrutierung entkommen wollen. Nach kurzer Zeit hätten die LTTE sie aber entdeckt und ihn und seine Frau mitgenommen. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden, da er gegenüber den LTTE habe glaubhaft darlegen können, dass er an einer (...) leide und bereits sein älterer Bruder für diese Organisation tätig sei. Am Ende des Bürgerkriegs, im Mai 2009, sei er von Regierungssoldaten angeschossen und festgenommen worden. Er habe sich in einem Rehabilitationscamp für ehemalige LTTE-Mitglieder registrieren lassen müssen. Im Oktober 2011 sei er als Rehabilitierter - mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen - freigelassen worden. In der Zeit im Rehabilitationscamp sei er mehrmals an verschiedene Orte verlegt und von Regierungssoldaten geschlagen und gefoltert worden. Nach der Freilassung habe er mit seiner Frau zusammengelebt und sie hätten ihre damalige Eheschliessung offiziell registrieren lassen und er habe als (...) gearbeitet. In den Jahren 2012 und 2016 seien zwei gemeinsame Kinder geboren worden. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn regelmässig Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) zuhause aufgesucht, um sicherzugehen, dass er das Land nicht verlasse. Im Mai 2017 sei ein Polizeifahrzeug in der Stadt C._______ durch eine Bombe explodiert und in der Folge sei sein Freund verhaftet, befragt und dessen Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass die Polizei nun auch seine Telefonnummer kenne und ihn jederzeit orten könne. In der Folge habe er sich versteckt gehalten. Von seiner Frau habe er erfahren, dass Beamte des CID nach dem Vorfall zuhause nach ihm gesucht hätten. B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die gegen die SEM-Verfügung vom 7. August 2018 eingereichte Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Der behauptete Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug sei kein hinreichender Anlass für die vorgetragene Furcht vor einer Verfolgung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Er habe nicht plausibel darlegen können, inwiefern die Behörden unmittelbar nach dem besagten Bombenanschlag gerade ihn mit diesem Ereignis in Verbindung hätten bringen sollen. Aus der erlittenen Haft und Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 - welche mit der Vorinstanz als glaubhaft erachtet würden - könne nicht auf eine aktuelle Verfolgungsfurcht geschlossen werden, zumal diese Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bereits rund sechs Jahre zurückgelegen habe. Die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen würden kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung zu seiner Frau zurückkehren und in den darauffolgenden Jahren seinem Beruf nachgehen können. Er sei zunächst zirka dreimal und später jeweils einmal monatlich von den Sicherheitsbehörden zuhause aufgesucht worden, ohne jedoch konkret befragt oder mitgenommen worden zu sein. Es sei weder ersichtlich noch habe er geltend gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von besonderen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Es bestünden keine Anhaltspunkte und werde nicht vorgebracht, dass er im Nachgang des fraglichen Anschlags von den Behörden konkret einer Teilnahme oder Gehilfenschaft am Anschlag verdächtigt worden wäre. Die Befürchtung einer drohenden Verhaftung lasse sich auch nicht aus seiner Vergangenheit als Rehabilitierter ableiten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise seien seit seiner Haftentlassung bereits rund sechs Jahre vergangen. Zudem sei er nie für die LTTE aktiv gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass er seither nicht besonders im Visier der Behörden gestanden habe, andernfalls ihm diese im Jahr 2015 kaum legal einen Reisepass ausgestellt hätten. Es sei deshalb zweifelhaft, dass die seinen Aussagen zufolge nur mündlich ausgesprochene Ausreisesperre im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich noch Bestand gehabt habe. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei zu verneinen. II. D. Mit einer als «Neues Asylgesuch» betitelten Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 20. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer vortragen, er habe neue Vorbringen:
- Er habe sich nach mehr als vier Jahren (seit Einreichung des Asylgesuchs) dazu bewegen können, seine Erlebnisse in der Vergangenheit aufzuarbeiten und lege seine tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE offen. Hauptgrund für das grosse Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person sei nicht seine kurze Zeit bei den LTTE, sondern seine mehr als neunjährige, bisher verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft von 2000 bis 2009, unter anderem bei der «M1». Er habe sich in Wirklichkeit am 31. Dezember 2000 freiwillig den LTTE angeschlossen. Er sei in einem Trainingscamp der LTTE ausgebildet und erst kurz vor Ende des Krieges an der Front eingesetzt worden.
- Er habe sich ferner im Jahr 2019 in der Schweiz exilpolitisch engagiert und an mehreren tamilischen Kundgebungen teilgenommen. Auch in den sozialen Medien habe er sich stark für die tamilische Sache eingesetzt und mehrere Jahre lang auf Facebook diesbezügliche Beiträge veröffentlicht. Nach einem «post» im November 2019 sei sein Facebook-Account gelöscht worden. Es sei anzunehmen, dass die Sperrung seines Profils aufgrund einer Anordnung der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden erfolgt respektive die Kontosperrung diesen gemeldet worden sei.
- Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, namentlich der Erweiterung des drakonischen «Prevention of Terrorism Act» (PTA) vom 12. März 2021 sei ein völlig neues persönliches Gefährdungspotential vorhanden.
- Er sei Opfer schwerer Folter. Es sei von seiner Langzeittraumatisierung auszugehen. Sein Gesundheitszustand sei bisher nicht vollständig abgeklärt worden, obschon er sich bereits über längere Zeit in entsprechender Behandlung befunden habe. Es werde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines ausführlichen Arztberichtes ersucht. Die Zuständigkeit zur materiellen Behandlung dieser neuen Sachverhalte liege beim SEM. Es drängten sich eine erneute Anhörung und weitere Sachverhaltsabklärungen auf, nachdem sich der Beschwerdeführer zu seiner LTTE-Vergangenheit noch nie im Rahmen eines Interviews habe äussern können. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Erlebnisbericht des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Zeit vom 15. Dezember 2021;
- zwei Fotos des Beschwerdeführers in Uniform aus dem Jahr 2008;
- drei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung in D._______ im Jahr 2019;
- ein Foto des Beschwerdeführers zur Feier des Geburtstags des LTTE-Führers Prabhakaran am 26. November 2019;
- zwei Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers in E._______ anlässlich des Heldentages am 27. November 2019;
- ein «screenshot» des (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im November 2019) gelöschten Facebook-Accounts;
- zwei Länderberichte des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und 9. Dezember 2021. E. Mit Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 wurde die zuständige kantonale Migrationsbehörde angewiesen, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen und allfällige Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 - eröffnet am 15. Februar 2022 - trat das SEM auf die Eingabe vom 20. Dezember 2021 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Zudem erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2022 an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch (Rechtsbegehren 2); eventualiter sei die Verfügung des SEM wegenVerletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) respektive die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Rechtsbegehren 4). In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich nach Eingang der Rechtsmitteleingabe darzulegen, welche Gerichtspersonen (Richterschaft sowie Gerichtsschreibende) mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; es sei bekannt zu geben, wie, von wem und nach welchen Kriterien diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und Einsicht in die entsprechenden Akten und Software des Gerichts zu gewähren. H. Am 23. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang (mit Kopie an die zuständige kantonale Migrationsbehörde). I. Mit Eingabe vom 3. März 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei in der Schweiz in Kontakt mit zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern gekommen, welche er aus seiner Zeit bei den LTTE wiedererkannt habe. Diese seien heute bereit, seine LTTE-Mitgliedschaft und -Kontakte zu bezeugen. Für den Fall, dass das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweise, seien die gesamten Asylgründe durch das Gericht zu beurteilen, zumindest unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges. Es werde diesbezüglich beantragt, bei Zweifeln am bisher verschwiegenen Sachverhalt die beiden Personen als Zeugen zu befragen, eventualiter eine schriftliche Auskunft nach Art. 49 BZP einzuholen. Mit der Eingabe wurden zwei von F._______ am 3. Januar 2022 und G._______ vom 6. Januar 2022 unterzeichnete Bestätigungsschreiben nachgereicht. Beiden Bestätigungen wurden Ausweiskopien (Aufenthaltsbewilligungen «B» mit Flüchtlingseigenschaft) beigelegt. J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 13. Mai 2022 zu denAkten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das vollständige Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. 3.2 Die Spruchkörperzusammensetzung wurde unter Aufsicht der Abteilungspräsidentin der Abteilung V unmittelbar nach Beschwerdeeingang am 23. Februar 2022 mit Hilfe des elektronischen Zuteilungssystems generiert. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Im Übrigen ist auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E.4.2; Urteil E-349/2018 vom 11. Februar 2021 E. 3.1, m.w.H.). Damit ist auf das Begehren um entsprechende Dokumentierung nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. Februar 2022. Die Beurteilungskompetenz des Gerichts ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 nicht eingetreten ist. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bezeichne seine Eingabe vom 20. Dezember 2021 als neues Asylgesuch und mache geltend, er habe bisher verschwiegen, dass er neun Jahre Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem berufe er sich auf ein exilpolitisches Engagement im Jahr 2019 und trage vor, mehrere Jahre lang in sozialen Medien Beiträge im Sinne der tamilischen Sache veröffentlicht («gepostet») und geteilt zu haben, woraufhin sein Facebook-Account im November 2019 gelöscht worden sei. Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und der Erweiterung der PTA im März 2021 verfüge er zudem über ein Hochrisikoprofil. Dazu verweise er auf die von seinem Rechtsvertreter verfassten Berichte vom 16. August und 9. Dezember 2021. Schliesslich mache er geltend, aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland traumatisiert zu sein, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich auf Sachverhalte beziehen, die sich bereits zum Zeitpunkt des Urteils des BVGer E-5076/2018 vom 17. September 2021 verwirklicht hätten und somit im ordentlichen Verfahren hätten vorgetragen werden können. Die behauptete LTTE-Mitgliedschaft betreffe die Jahre 2000 bis 2009. Das exilpolitische Engagement werde lediglich bis zum Jahr 2019 dargelegt. Aus der Eingabe vom 20. Dezember 2021 gehe auch nicht hervor, dass es seit Urteilserlass zu einer wesentlichen Änderung der objektiven Lage gekommen sei, die den Beschwerdeführer konkret und individuell betreffe. Seine psychischen Beschwerden hätten ebenfalls bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gebildet. Eine erhebliche Verschlechterung seit dem Urteil vom 17. September 2021 werde nicht dargelegt. Diese Vorbringen würden Revisionsgründe darstellen, die grundsätzlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Nur ausnahmsweise behandle das SEM eine Revision dennoch - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch - wenn Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, erst nachträglich entstanden seien, wozu auf den publizierten Entscheid BVGE 2013/22 E. 13.1 verwiesen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Fotos zur behaupteten LTTE-Mitgliedschaft und die Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten seien bereits vor Erlass des (ordentlichen) Beschwerdeurteils entstanden. Bei dem vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Erlebnisbericht vom 15. Dezember 2021 handle es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen blossen Parteivortrag. Die vom Rechtsvertreter verfassten Berichte würden keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Die Prüfung dieser vorbringen liege in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz. Eine Behörde, die sich als unzuständigerachte, trete durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte. Die Eingabe vom 20. Dezember 2021 sei von der Rechtsvertretung an das SEM gerichtet und es werde unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet. Mangels funktionaler Zuständigkeit trete das SEM auf die Eingabe vom 20. Dezember 2021 nicht ein. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Begründung des Nichteintretensentscheids zeige auf, dass das SEM den Kern des Asylgesuchs vom 20. Dezember 2021 nicht verstanden habe und die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht kenne. Das neue Asylgesuch sei mit einem zentralen und bisher verschwiegenen, rechtserheblichen Sachverhaltselement - die von 2000 bis 2009 dauernde und somit neunjährige LTTE-Mitgliedschaft bei der «military intelligence» - begründet und mit objektiven Beweismitteln (Fotos in Uniform, Erlebnisbericht) belegt worden. Die Asylbehörden hätten bereits im vorangegangenen Asylverfahren als glaubhaft beurteilt, dass der Beschwerdeführer nach dem Krieg während zwei Jahren in Rehabilitationshaft massiv gefoltert worden sei und darüber hinaus eine Schusswunde im (...) aufweise. Gemäss geltender Rechtsprechung könne ein bisher verschwiegener Sachverhalt nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sein und falle somit zur Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich des SEM, wozu auf das Urteil D-4102/2020 verwiesen werde. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1708/2021 selbst eingestehe, dass es die Frage betreffend bisher verschwiegene Sachverhalte uneinheitlich beantwortet habe. Aufgrund der in letzter Zeit uneinheitlichen Gerichtspraxis und zur Klärung der Situation sei beim Gericht ein Koordinationsverfahren eingeleitet worden. Damit liege die Zuständigkeit für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs insgesamt beim SEM. DieVorinstanz nehme zur geltenden Rechtsprechung jedoch nicht Stellung und behaupte, nur ausnahmsweise und im Sinn eines Spezialfalls ein Revisionsgesuch in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu behandeln und verweise dazu auf BVGE 2013/22 E. 13.1. Es gehe vorliegend nicht um den vom SEM genannten Spezialfall betreffend die Frage allfälliger Entstehungszeitpunkte eingereichter Beweismittel, sondern um die Frage der korrekten Behandlung eines neu vorgebrachten und bisher verschwiegenen Sachverhalts im Asylrecht, welche das Gericht verbindlich beantwortet habe, wobei die Zuständigkeit beim SEM festgelegt worden sei. Die letzte materielle Prüfung der vorliegenden Sache sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2021 erfolgt, wobei das damals geltend gemachte Profil als nicht asylrelevant eingestuft worden sei. In der Eingabe vom 20. Dezember 2021 werde ein fundamental anderes, bisher verschwiegenes, Profil offengelegt und geltend gemacht. Dieses mit Beweismitteln belegte Profil und die darauf beruhende Gefahr einer asylbeachtlichen Verfolgung seien - unter Mitberücksichtigung der aktuellen Lage - nie vom SEM oder vom Bundesverwaltungsgericht einer Prüfung unterzogen worden und habe nicht Prozessgegenstand im rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2021 abgeschlossenen Verfahren gebildet. Die Revision sei ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung, bei welchem - anders als bei der Beschwerde - grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände eines Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil auf Rechtsfehler überprüft werde. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, das Urteil vom 17. September 2021 sei fehlerhaft. Er ersuche vielmehr aufgrund seines tatsächlichen Risikoprofils um die (erneute) Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das SEM habe zu Unrecht pauschal seine Nichtzuständigkeit erklärt und dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungspflicht, verletzt, weshalb sich eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertige. Im Weiteren habe sich das SEM im Rahmen seines Nichteintretensentscheids nicht zur Frage der Wegweisung, insbesondere der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, geäussert. Selbst bei einer Bestätigung des Nichteintretensenscheides wäre der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
7. In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, namentlich der Begründungspflicht, erhoben. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.2 7.2.1 Das SEM hat sich im Rahmen seiner Erwägungen einlässlich und mit der sachlich gebotenen Begründungsdichte mit dem Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 auseinandergesetzt. Es hat auch eingehend und differenziert dargelegt, aufgrund welcher rechtlichen Überlegungen es zum Schluss gekommen ist, dass es für die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers funktional nicht zuständig ist (vgl. hierzu: angefochtene Verfügung, Ziffer. III, S. 3 und 4). 7.2.2 Im Umstand, dass das SEM zum Schluss gelangte, die mit der Eingabe vom 20. Dezember 2021 neu vorgetragene LTTE-Mitgliedschaft und die exilpolitischen Tätigkeiten im Jahr 2019 seien im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, kann nicht eine mangelnde Begründung (oder eine mangelhafte Sachverhaltserhebung) erkannt werden. Diese Vorbringen waren - wie sich aus nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt - nicht durch das SEM zu prüfen. Dass das SEM dabei die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege ein neues Asylgesuch vor, nicht teilt, sondern zum Schluss kommt, dass Revisionsgründe vorgetragen werden, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt einzig eine materielle Frage, auf welche in der nachstehenden Erwägung 8 eingegangen wird. 7.2.3 Schliesslich zeigt die ausführliche, zehnseitige Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht kann deshalb nicht die Rede sein. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezüglichen Rechtsbegehren 3 ist abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8. 8.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 8.2 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. 8.3 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind ihrerseits einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47).
9. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2021 vor, er habe sein wahres, von 2000 bis 2009 dauerndes, Engagement als LTTE-Mitglied bisher verschwiegen. Zudem habe er sich 2019 exilpolitisch betätigt und sich in den sozialen Medien für die tamilische Sache exponiert. Sein Risikoprofil habe sich aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit März 2021 verschärft und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. 9.1 Bei den in der Eingabe vom 20. Dezember 2021 als "neu" bezeichneten Tatsachen betreffend LTTE-Mitgliedschaft und exilpolitische Tätigkeiten handelt es sich um solche, die schon vor Ergehen des rechtskräftigen Urteils des Gerichts am 21. September 2021 Bestand hatten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können jedoch solch vorbestandene - und wie vorliegend - verschwiegene Tatsachen, welche mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft erst nach ergangenem Beschwerdeentscheid geltend gemacht werden, nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuches sein. Neue Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive wenn seit Ergehen des ordentlichen Entscheids zwischenzeitlich entsprechende Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, BVGE 2014/33 E. 4.6). 9.1.1 Der Beschwerdeführer hat bereits im vorangegangenen, ordentlichen Asylverfahren zu Protokoll gegeben, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, wobei er damals eine Zwangsrekrutierung durch die LTTE sowie eine damit zusammenhängende Inhaftierung in einem Camp für Rehabilitierte vorbrachte. Eine aktive Unterstützung der LTTE hat er dabei ausdrücklich verneint (vgl. Akte A32, insbesondere Antworten 75 und 76). Die erlittene Haft und die Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 wurden vom Gericht - wie auch vom SEM - als glaubhaft eingestuft. Aufgrund der zwischen diesen Ereignissen und der erst sechs Jahre später erfolgten Flucht des Beschwerdeführers aus Sri Lanka wurden die Vorbringen indessen als nicht asylrelevant gewürdigt (vgl. Urteil E-5076/2018 E. 6.1). Indem sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2021 auf neue, intensivere Verbindungen zu den LTTE beruft und dazu vorträgt er sei den LTTE am 31. Dezember 2000 freiwillig beigetreten und in der Folge in deren Trainingcamps ausgebildet worden (vgl. S. 5), legt er keine neuen Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs dar (vgl. den oben erwähnten BVGE 2014/39 E. 4.6). Einer Prüfung durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens sind die Vorbringen ebenfalls nicht zugänglich, da damit keine nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2021 wesentlich veränderte Sachlage aufgezeigt respektive keine danach entstandenen, sondern vielmehr vorbestandene Tatsachen eingebracht werden. Die Ausführungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE knüpfen nämlich lediglich an einen vor Ergehen des Urteils bereits vorhandenen und zudem durch das Gericht teils bereits beurteilten Sachverhalt an. Mit der neu behaupteten LTTE-Mitgliedschaft von 2000 bis 2009 werden keine Tatsachen angerufen, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im September 2021 eingetretenen sind, sondern vielmehr solche, die sich bereits zuvor ereignet haben, vom Beschwerdeführer aber bisher verschwiegen worden sind. Die neu vorgetragene LTTE-Mitgliedschaft vermag somit kein neues Asylgesuch respektive kein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu begründen. Das SEM hat folglich zu Recht diese Eingabe nicht als Mehrfachgesuch entgegengenommen und inhaltlich geprüft. 9.1.2 Auch beim geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und der angeblichen Löschung des Facebook-Accounts, welche sich im Jahr 2019 zugetragen haben sollen, handelt es sich nicht um nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Sachverhaltselemente, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs oder unter dem Aspekt der Wiedererwägung durch die Vorinstanz, sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen gewesen wären. 9.1.3 Dasselbe gilt auch für die neu vorgetragene Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, insbesondere seit der Erweiterung des PTA vom 12. März 2021: Auch dieses Vorbringen beruht auf im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens vorbestehenden Tatsachen und bildet keine Grundlage für ein neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch. 9.1.4 Ferner war auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben entsprechende Erwägungen in ihren Entscheidungen aufgenommen (vgl. insbesondere: Urteil E-5076/2018 E. 8.2.3 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2018). Soweit neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden, können diese ebenfalls nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs bilden (vgl. hierzu: BVGE 2014/39 E. 4.5). 9.1.5 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzustellen, dass es sich beim Erlebnisbericht des Beschwerdeführers, welcher mit der Eingabe vom 20. Dezember 2021 eingereicht wurde, nicht um ein eigentliches Beweismittel handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist diese Zusammenfassung von angeblich persönlich Erlebtem vielmehr Bestandteil des Parteivortrags. 9.2 Im Übrigen geht die Argumentation in der Beschwerde fehl, wonach die neu vorgetragenen Sachverhaltselemente nie materiell geprüft und nie Prozessgegenstand gewesen seien (vgl. S. 7). Wie bereits festgehalten, bildeten gewisse LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die materielle gerichtliche Überprüfung von weiteren Tatsachen, welche ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren Bestand hatten, hat der Beschwerdeführer jedoch mittels deren Verschweigen selber vereitelt, womit er sich mithin vorhalten lassen muss, dass er damals seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Indem er ausdrücklich auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet hat, verhindert der Beschwerdeführer letztlich auch eine Prüfung von allfälligen Revisionsgründen durch das Gericht. 9.3 Dem SEM ist folglich zuzustimmen, wenn es auf die in der Eingabe vom 20. Dezember 2021 dargelegten Vorbringen insgesamt nicht materiell eingegangen ist. 9.4 Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Beweismitteln. 9.4.1 Die mit der Eingabe vom 20. Dezember 2021 eingereichten Beweismittel (Fotos welche den Beschwerdeführer in LTTE-Uniform abbilden sollen; sechs Fotos von seiner Teilnahme an einer Demonstration in D._______ im Jahr 2019, an einer Feier des Geburtstages einesLTTE-Führers am 26. November 2019 und an einer Veranstaltung zum Heldentag in E._______ am 27. November 2019, Screenshot des gelöschten Facebook-Accounts im Jahr 2019 sowie der Länderbericht des Rechtsvertreters vom 16. August 2021) datieren alle vor dem im ordentlichen Asylverfahren gefällten Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021. Diese Dokumente beziehen sich auf vorbestandene Tatsachen und waren nicht durch das SEM zu prüfen, sondern wären allenfalls unter revisionsrechtlichen Aspekten zu prüfen. 9.4.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Beweismittel erst nach diesem Datum aufgefunden hätte, können sie - entgegen seiner Auffassung - nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs bilden. Entscheidend ist, dass die Beweismittel gemäss ihrer Datierung vor dem obengenanntenUrteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, weshalb die Vorinstanz auch nicht gehalten war abzuklären, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschwerdeführer entdeckt wurden. Vor diesem Hintergrund oblag es ihr auch nicht, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenprüfung zu unterziehen. 9.4.3 Es bleibt dem Beschwerdeführer diesbezüglich unbenommen, allfällige Revisionsgründe im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels vorzutragen, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen und Beweismittel nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden können. 9.4.4 Schliesslich führt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4102/2020 vom 13. November 2020 nicht zu einem anderen Schluss. Darin wird nämlich zutreffend erwogen, dass nachträglich entstandene Beweismittel, mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, grundsätzlich durch das SEM in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist aber bei den zuvor erwähnten Beweismitteln eben gerade nicht der Fall: Die am 20. Dezember 2021 neu eingereichten Beweismittel sind alle vor dem ordentlichen Beschwerdeentscheid vom 17. September 2021 entstanden. 9.5 Die Ausführungen des SEM in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) erweisen sich daher als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das SEM zutreffend als unzuständig für die Beurteilung der mit der Eingabe vom 20. Dezember 2021 geltend gemachten Vorbringen erachtet hat, welche sich auf Beweismittel stützen, die vor dem ordentlichen Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 entstanden sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Mehrfachgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bestand für das SEM auch keine Veranlassung für eine neue Anhörung oder weitere Sachverhaltsabklärungen, wie die Einholung eines aktuellen Arztberichtes, die in der Eingabe vom 20. Dezember 2021 verlangt wurde. Das Rechtsbegehren 2 und die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde sind deshalb abzuweisen. 10. 10.1 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. März 2022 sodann auf zwei Referenzschreiben von zwei in der Schweiz wohnhaften Personen, welche als Flüchtlinge aufgenommen worden sind. Diese Referenzschreiben wurden am 3. respektive am 6. Januar 2022 ausgestellt. 10.2 Mit Ausstelldatum vom 3. und 6. Januar 2022 wurden beide Dokumente offensichtlich nach dem ordentlichen Beschwerdeurteil vom21. September 2021 ausgestellt. Sie entstanden auch erst nach der Einreichung der Eingabe vom 20. Dezember 2021 und wurden nicht im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht, weshalb sie auch vom SEM in seiner Verfügung vom 7. Februar 2022 nicht berücksichtigt wordenwaren respektive werden konnten. 10.3 Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die vom Beschwerdeführer als Zeugen genannten Personen zu befragen oder eine schriftliche Auskunft einzuholen, wie dies in der Eingabe vom 3. März 2021 beantragt wird. Die diesbezüglichen Anträge sind ebenfalls abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer aus den beiden Referenzschreiben für sein Asylverfahren etwas ableiten wollen, bleibt es ihm unbenommen, ein ausserordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Dasselbe gilt für den am 17. Mai 2022 eingereichten Arztbericht.
11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 7. Februar 2022 zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 nicht eingetreten ist. Bei dieser Sachlage war das SEM auch nicht für die Prüfung der Wegweisung und deren Vollzug zuständig. Da es die Eingabe mangels funktionaler Zuständigkeit nicht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat, war es auch nicht gehalten respektive nicht befugt, die Wegweisung (erneut) anzuordnen oder deren Vollzug (erneut) zu prüfen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (vgl. Ziffern 2 und 3) erweisen sich als nicht zutreffend beziehungsweise vorliegend nicht von Relevanz. Das Rechtsbegehren 4 ist deshalb abzuweisen.
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: