Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (bei Vavuniya/Nordprovinz) - verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 auf dem Luftweg. Dabei habe er einen sri-lankischen Reisepass lautend auf den Namen (...) benutzt. Von der Türkei aus sei er auf dem Landweg am 16. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 2016 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. B. B.a Am 22. Dezember 2015 fand eine summarische Befragung zur Person (BzP) statt und am 26. Juni 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei informierte er, er sei bei C._______ (Nordprovinz) aufgewachsen und habe eine (...) Fachhochschule (...) abgeschlossen. Im Februar 2007 habe er seine Ehefrau in B._______ geheiratet, mit welcher er zwei Kinder habe; sie würden sich weiterhin in Sri Lanka aufhalten. Seit dem Jahr 2004 bis etwa (...) 2007 habe er bei C._______ gegen Entgelt für die (...)abteilung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Bereich (...) gearbeitet und (...) (A20 F36 ff., 56, 170 und 204). Er sei jedoch nie deren Mitglied gewesen (A20 F28). Neben dem Leiter namens D._______ hätten in dieser Abteilung weitere Personen gearbeitet, darunter auch sein Freund E._______ (A20 F43 f.). Mit D._______ sei er ausserdem regelmässig mit einem Auto unterwegs gewesen und habe sich bei den jeweiligen Checkpoints (so auch in F._______ bei Vavuniya) auf einer Liste für Zivilisten registrieren lassen (A20 F28 und 64 ff.). Nachdem er im Februar 2007 geheiratet habe, habe er diese Tätigkeit bei den LTTE beendet, sei nach (...) zu seiner Ehefrau umgezogen und habe die Leitung einer (...)firma übernommen (A20 F53 f.). Im (...) 2007 sei er zweimal von Beamten des CID (Criminal Investigation Department) auf der Strasse angehalten worden. Man habe ihn verdächtigt, dass über die (...)firma Geld der LTTE fliesse und dass er für diese Organisation spioniere. Beim ersten Mal sei er bei einem Telekommunikationsbüro in der Nähe des (...) Camps (bei Vavuniya) befragt worden. Beim zweiten Mal hätten sie ihn für zwei Tage ins Camp mitgenommen und dort befragt (A20 F19 ff. und S. 29). Dabei sei er von einem Beamten, der früher beim Checkpoint in F._______ gearbeitet habe, als Mitarbeiter respektive Mitglied der LTTE erkannt worden (A20 F28). Nach diesen zwei Tagen sei er aufgrund des Einflusses seiner Schwiegermutter, welche für eine Nichtregierungsorganisation (NGO) namens «(...)» gearbeitet habe, freigekommen (A20 F32). Der Beschwerdeführer habe diesen Zwischenfall der «Human Rights Commission» in Vavuniya gemeldet (A20 F15 ff.). Nach der Entlassung aus dem (...) Camp sei er ohne seine Familie nach C._______ zurückgekehrt und habe dort für ein Bauunternehmen gearbeitet (A20 F55 und 85 f.). Seinen Freund E._______ habe er in dieser Zeit oft im Büro der (...)abteilung der LTTE besucht (A20 F55 und 57 ff.). Als sich gegen Kriegsende im (...) 2009 die Bevölkerung der sri-lankischen Armee ergeben habe, sei er in F._______ von einem ehemaligen LTTE-Mitglied als deren Angehöriger identifiziert und an einen unbekannten Ort, vermutlich das (...) Camp bei Vavuniya (A20 F110), gebracht worden (A20 F80 ff.). Während neun Tagen sei er über seine Tätigkeit für die LTTE und ihre Vermögensbewegungen befragt und gefoltert worden (A20 F87 ff.). Ausserdem hätten die Beamten gewusst, dass einer seiner älteren Brüder bei den LTTE als Märtyrer gestorben sei (A20 F104). Offenbar sei er in dieser Zeit von G._______, einem Mitglied der EPDP (Eelam People's Democratic Party) und Bekannten der Schwiegermutter, in den Gängen des Camps erkannt worden. Nachdem die Schwiegermutter vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erfahren habe, habe sie G._______ bezahlt ihn freizubekommen (A20 F112 ff. und 131 ff.). Um sich zu erholen, habe er sich die folgenden sechs Monate nur im Haus seiner Schwiegermutter aufgehalten (A20 F125). Ab (...) 2010 (bis [...] 2012) habe er für eine NGO «(...)» gearbeitet (A20 F78 f. und 126 ff.). Im (...) 2010 seien Beamte des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Ihm sei eine Mitgliedschaft bei den LTTE sowie der Umstand, dass er sich nie den Behörden ergeben und kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, vorgeworfen worden (A20 F133 ff.). Einen Tag später sei er nach Colombo in den «forth floor» überführt worden, wo er wiederum während drei Tagen befragt und geschlagen worden sei; ausserdem hätten sie ihn daktyloskopiert und fotografiert (A20 F136 ff.). Dank seiner Schwiegermutter, welche mit einem Polizisten in Colombo Kontakt aufgenommen habe, sei er freigekommen (A20 F138, 144 ff.). Ende 2011 oder im Jahr 2012 habe er sich für zehn Tage geschäftlich an einem Workshop in Indien aufgehalten. Für diese Reise habe er seinen eigenen Reisepass, mit einem von seinem (damaligen) Arbeitgeber organisierten Visum, benutzt (A7 S. 5). Ab dem Jahr 2012 bis zum (...) 2015 habe er als (...) für (...) der Vereinten Nationen [Anmerkung des Gerichts]) in (...) (Nordprovinz) gearbeitet (A20 F69 ff.). Auch nach dem Zwischenfall im «forth floor» im (...) 2010 sei er weiterhin vom CID beobachtet sowie festgenommen, über zwei Personen namens H._______ und I._______ befragt und wieder freigelassen worden (A20 F167, 169 und 195 ff.). Ausserdem sei er bedroht worden, weil er als Zeuge bei einer möglichen Untersuchung der Kredgsverbrechen durch die UNO hätte aussagen können (A20 F171). Sowohl im Jahr 2014 (A20 F192, 195) als auch im Jahr 2015 (A20 F182 f.) sei er je einmal zum Verhör abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Ferner hätten Beamte des CID das Haus, in welchem er mit seiner Familie gewohnt habe, im Jahr 2015 (A20 F172, 176 und 179) mehrmals durchsucht und ihn auch zu Hause befragt; dies auch, weil seine Ehefrau mit einer LTTE-Aktivistin namens J._______ Kontakt gehabt hab. (A20 F167 f., 173, 177 ff.). Irgendwann habe er gewusst, dass er nicht mehr in diesem Land bleiben könne (A7 S. 8); im (...) 2015 sei er schliesslich ausgereist. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Juli 2017 folgende Unterlagen ein (A21): Kopien mehrerer «Individual Contractor Agreements» aus den Jahren 2012, 2013 und 2015 zwischen (...) (Büro [...] der Vereinten Nationen [Anmerkung des Gerichts]) und dem Beschwerdeführer, eine Karte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aus dem Jahr 2007 (im Original) sowie die Originale von zwei Schreiben «To whom it may concern» der «(...)» vom 20. Juli 2012 und von (...) vom 4. Juni 2015. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Inhaftierungen (...) 2010 im Zeitpunkt der Ausreise im (...) 2015 rund fünf Jahre zurückgelegen hätten. Der Beschwerdeführer sei immer wieder - ohne jemals einem Rehabilitationsprogramm zugewiesen zu werden - entlassen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden nicht von einer LTTE-Mitgliedschaft ausgegangen seien. Auch wenn er unter Umständen schlimme Erfahrungen gemacht habe, sei darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung keine Wiedergutmachung für früher erlittenes Unrecht sei. Zudem sei er in den Jahren 2011 oder 2012 nach Indien gereist und wieder freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, woraus zu schliessen sei, dass er nach seiner Freilassung im (...) 2010 keine asylrelevante Verfolgung mehr befürchtet habe. Überdies seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Inhaftierungen zwischen 2007 und 2010 anzubringen: So seien die vorgebrachten Folterungen im (...) 2009 nicht konsistent genug umschrieben worden. Ferner habe er sich bezüglich der Umstände seiner Freilassung unterschiedlich geäussert. So sei er gemäss der Aussage in der BzP im Jahr 2010 durch das gleiche Mitglied der EPDP freigekommen, welches ihm auch schon im (...) 2009 nach der neuntägigen Inhaftierung geholfen habe. An der Anhörung habe er indes umschrieben, dass ein Polizist, welcher von seiner Schwiegermutter kontaktiert worden sei, seine Freilassung aus dem «forth floor» in Colombo (2010) veranlasst habe. Ausserdem habe er an der BzP die mehrtätige Inhaftierung in Colombo nicht erwähnt, was angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um ein einschneidendes Vorkommnis handle, nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, aufgrund von Kontakten zu H._______ und I._______ sowie des Verdachts, die LTTE wieder zum Leben erwecken zu wollen, sei er im (...) 2014 und im Spätsommer 2015 wiederholt zuhause oder in einem Camp befragt worden. Diese Benachteiligungen seien einerseits nicht intensiv genug, anderseits fehle es an einem asylrelevanten Motiv. Überdies liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen wie vorliegend rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Abgesehen davon seien die Schilderungen des Beschwerdeführers auch bezüglich dieser Vorbringen nicht überzeugend. So habe er die Aussage in der BzP, das CID habe von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein, an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Die Erklärung, er habe dies vergessen, überzeuge nicht. Zudem scheine das Vorgehen des CID, ihn mehrmals festzunehmen und stundenlang zu befragen, nicht nachvollziehbar. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass gegen ihn umfassende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet worden wären. Schliesslich würden die eingereichten Beweismittel lediglich seine verschiedenen Tätigkeiten, jedoch keine asylrelevante Verfolgung belegen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, vor seiner Ausreise im (...) 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner seien im Zeitpunkt der Ausreise keine bestehenden Risikofaktoren festzustellen. Aufgrund der Aktenlage sei ausserdem nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte nachfolgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht-öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017 aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nichtig respektive ungültig sei; das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Sodann sei die Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Unter dem Titel «Beweisanträge» (vgl. Beschwerde Ziff. 7) wurde zudem beantragt, der Beschwerdeführer sei in einer gleichgeschlechtlichen Runde erneut zu seinen Asylgründen durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören. Ferner sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen medizinischen Berichts sowie von Material seine Schwiegermutter respektive seinen verstorbenen Bruder betreffend anzusetzen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter der Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (verfasst durch sein Advokaturbüro), ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014 und eine vom Rechtsvertreter besorgte Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage von Sri Lanka (Stand 12. Oktober 2017, inkl. Anhang) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des damaligen Spruchgremiums mit (welches später änderte, vgl. Bst. L), wies den Antrag, sämtliche nicht-öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen und danach sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Ferner wurde festgestellt, dass die Frage der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums die (automatisierte) Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht beschlage und diesbezüglich auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR 173.320.1) verwiesen werden könne, womit dem Antrag um entsprechende Dokumentierung Genüge getan sei. F. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Februar 2018 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Antrag auf Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig ausgewählt sei, nicht rechtsgenüglich beantwortet worden sei. Des Weiteren wurde das Gericht aufgerufen, seinen gesetzlich verankerten Pflichten nachzukommen und die bisher nicht-öffentlich gemachten Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen. H. Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung vom 6. März 2018 hielt das SEM bezüglich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung fest, dass der Name der Chefin Asylverfahren (mit dem Kürzel «Wrs») aus dem Staatskalender ersichtlich sei und es sich beim Kürzel «Mae» um eine Fachreferentin mit Namen (...) handle. Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam diese auf Nachfrage hin explizit abgelehnt habe (A20 F91). Ferner habe er im vorinstanzlichen Verfahren bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht und in der BzP auf Nachfrage gesagt, er sei gesund (A7 S. 9); im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er jedoch jederzeit ein Arztzeugnis einreichen können. Hinsichtlich des Vorbringens, sein Bruder sei als Kämpfer der LTTE gestorben und dies sei als Risikofaktor nicht beachtet worden, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, aufgrund des Bruders ein Problem mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. I. Mit Replik vom 23. März 2018 hielt der Rechtsvertreter an der Nichtigkeit der Verfügung aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung fest, weil die Namen aller daran beteiligten Personen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hätten bekannt gegeben werden sollen (und nicht erst später), weshalb dieser formelle Fehler nicht geheilt werden könne. Ferner habe beim Vorbringen einer geschlechtsspezifischen Gewalt die gesuchstellende Person nicht nur einen Anspruch auf eine gleichgeschlechtliche Anhörung, sondern es sei die Pflicht der befragenden Person, eine solche Anhörung durchzuführen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entbehre es jeder Logik, nach der Schilderung der Vorbringen an der Anhörung keine diesbezüglich medizinische Abklärung einzuleiten. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer zur Behandlung angemeldet (es wurde die Zuweisungsbestätigung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...) vom 2. Februar 2018 eingereicht [Beilage 51]). Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die befragende Person an der Anhörung mit keinem Wort auf die Aussage des Beschwerdeführers, sein Bruder habe einen Märtyrertod erlitten, eingegangen sei, weswegen nochmals um eine Fristansetzung ersucht werde, um entsprechendes Material einreichen zu können. Schliesslich wurden aktuelle politische Entwicklungen in Sri Lanka dargelegt und auf die Ausführungen des Urteils des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) X. vs. Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) sowie auf die anonymisierte Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 des Verfahrens D-4794/2017 (vgl. Beilage 56) hingewiesen. J. Mit Eingabe vom 28. August 2018 wurde unter anderem ein Bericht des Erstgespräches des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...) vom 21. August 2018 (vgl. Beilage 57) zu den Akten gereicht. Darin wurde beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgrade depressive Episode diagnostiziert. Zudem wurde eine vom Rechtsvertreter besorgte weitere Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka (inklusive Anhang; Stand 15. August 2018) eingereicht. K. Mit Eingabe vom 6. April 2020 wurde ein Update (Stand 26. Februar 2020) zur Ländersituation in Sri Lanka dargelegt und ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur aktuellen Lage dieses Landes (Stand 23. Januar 2020, inkl. Anhang) zu den Akten gereicht (vgl. Beilage 61). Ausgeführt wurde, die Verschlechterung der Situation erfordere zwingend eine vollständige materielle Neuprüfung der Sache. Fallbezogen sei im gegenwärtigen Kontext aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei, sich schon aussergewöhnlich lange im Ausland aufhalte, aus der Schweiz, einem Diasporazentrum der LTTE, nach Sri Lanka zurückkehren würde und unbestritten über viele Jahre für die LTTE tätig gewesen sei, von einer Gefährdung seines Lebens auszugehen. L. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer die geänderte Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt und die Vor-instanz zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. M. Im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung vom 29. September 2020 hielt das SEM bezüglich des eingereichten ärztlichen Berichts fest, dass die Posttraumatische Belastungsstörung auch in Sri Lanka behandelt werden könne; das SEM verwies diesbezüglich auf das Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Sri Lanka sei nicht von einer erhöhten Gefährdung zurückkehrender Tamilen oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. N. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er widersprach der Erwägung des SEM, die medizinische Versorgung in Sri Lanka habe grosse Fortschritte gemacht, und reichte diesbezüglich zwei jüngere Botschaftsabklärungen aus anderen Asylverfahren ein (vgl. Kopien von Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Colombo vom 6. November 2019 und vom 10. Januar 2018 [Beilagen 62 f.]). Weiter hielt er fest, der pauschale Verweis des SEM auf Behandlungsmöglichkeiten, ohne die konkrete Zugänglichkeit einer Behandlung darzulegen, verletze die Begründungspflicht; die Lage sei ausserdem aufgrund der Corona-Pandemie zusätzlich erschwert. Erneut beantragte er eine Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts. Ferner wurden weitere Ausführungen zur Lage in Sri Lanka dargelegt und ein vom Rechtsvertreter verfasster Zusatzbericht (Stand 10. April 2020) beziehungsweise ein "Rapport Ländersituation Sri Lanka 11. April - 26. Juni 2020" inklusive Anhang; Beilagen 64 und 65) zu den Akten gereicht. Schliesslich wurde der Sachverhalt ergänzt: Der Freund des Beschwerdeführers E._______, der mit ihm in der (...)abteilung ([...]) der LTTE zusammengearbeitet habe (A20 F43), sei im Jahr 2009 aus Sri Lanka geflüchtet und ein Jahr später in Belgien als Flüchtling anerkannt worden. In der Zwischenzeit habe er die belgische Staatsangehörigkeit erhalten und wohne heute in der Schweiz . Hierzu reichte der Beschwerdeführer Kopien des Anhörungsprotokolls von E._______ vom 1. Juli 2010 (Beilage 66) und dessen belgischer Asylverfügung vom (...) 2010 (Beilage 67) sowie Kopien des belgischen Reisepasses, der Identitätskarte (Beilagen 68 f.) und der Aufenthaltsbewilligung B (Beilage 70) ein. Im Januar 2020 habe E._______ anlässlich eines Aufenthalts in Sri Lanka die Familie des Beschwerdeführers bei C._______ mehrmals besucht. Dabei sei er auf der Strasse angehalten und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, die sri-lankischen Behörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, sich in der Schweiz für den tamilischen Separatismus einzusetzen. O. Im Dossier der Vorinstanz befinden sich ausserdem die sri-lankische Identitätskarte sowie der Führerausweis (A18) des Beschwerdeführers.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wurden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass das aktuelle Spruchgremium dem Beschwerdeführer am 28. August 2020 bekannt gegeben wurde; diesem wurde in der Eingabe vom 26. Oktober 2020 nichts entgegengehalten. Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit des Spruchgremiums zu bestätigen (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Eingabe vom 2. Februar 2018, oben Bst. G), ist - soweit über die Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2018 hinausgehend (oben, Bst. E) - praxisgemäss nicht einzutreten (vgl. Teilurteil BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ausserdem seien der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.1 m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung bezieht sich darauf, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, welche Personen den Asylentscheid vom 8. Dezember 2017 erlassen hätten. Diesbezüglich liess sich lediglich ein Name (Kürzel Wrs, Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ) dem Staatskalender entnehmen. Bezüglich des anderen Kürzels (Mae) gab das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2018 den Namen und die Funktion der betreffenden Sachbearbeiterin bekannt. Damit wurde der ursprüngliche Mangel behoben und kann durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, entsprechend Stellung zu nehmen, als geheilt betrachtet werden, und es war dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund besteht folglich keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid für nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal das Gericht in BVGE 2019 VI/6 E. 8.4 erwog, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen.
E. 3.3 Ferner rügt der Beschwerdeführereine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es verletze das rechtliche Gehör, dass die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei. Trotz dieser längeren Zeitspanne habe das SEM dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Angaben in den jeweiligen Interviews seien widersprüchlich ausgefallen. Diese Vorgehensweise missachte überdies die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin in einem Rechtsgutachten aus dem Jahr 2014. Ausserdem habe der Beschwerdeführer unter anderem eine geschlechtsspezifische Gewalt geltend gemacht, weshalb die Anhörung umgehend hätte abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt in einem reinen Männerteam hätte nachgeholt werden müssen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Scham- oder Schuldgefühl relevante Sachverhaltselemente verschweige (Beschwerde S. 16 f.) Diesbezüglich sei der Vorinstanz auch Willkür vorzuwerfen (Beschwerde S. 15 f.)
E. 3.3.3 Vorliegend ist nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Anhörung 18 Monate nach der BzP durchgeführt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu seiner Person befragt (BzP) und anschliessend eingehend angehört, wodurch er uneingeschränkt seine Vorbringen darlegen konnte. Ausserdem dürfen Widersprüche gemäss Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Auch wenn es wünschenswert wäre, dass zwischen BzP und Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt, gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Frage, ob Widersprüche in den Aussagen allenfalls mit der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung begründet werden können, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erörtern (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4.3). Die Rüge geht somit insgesamt fehl.
E. 3.3.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll der BzP keine klaren Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung konfrontiert worden wäre; der Beschwerdeführer gab dort lediglich zu Protokoll, er sei misshandelt worden (vgl. A7 S. 8). Er wurde noch am gleichen Tag auf sein Recht hingewiesen, bei der Anhörung ausschliesslich in Gegenwart von Männern angehört zu werden, und gefragt, ob er dies möchte; der Beschwerdeführer verneinte das und sagte, es sei ihm egal (vgl. A8). Als er konkret an der Anhörung geschlechtsspezifische Vorbringen geltend machte, wurde er nochmals auf sein Recht gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufmerksam gemacht, was er wiederum ablehnte (A20 F91). Damit hat der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Verzicht auf eine gleichgeschlechtliche Anhörungsrunde erklärt. Die Verfahrensgarantien bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung sind zwar von Amtes wegen und nicht nur auf ausdrückliches Verlangen hin anzuwenden; die betreffenden Gesuchstellenden können aber darauf verzichten (vgl. BVGE 2015/42). Das SEM hat somit seine Pflicht, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, korrekt erfüllt und ist auch nicht willkürlich vorgegangen. Die diesbezügliche Rüge ist daher abzuweisen.
E. 3.4 Ferner wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt.
E. 3.4.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE nicht in Zweifel gezogen, indes habe es behauptet, dass er - entgegen bekannten Informationen - deswegen in Sri Lanka nicht verfolgt werden könne. Damit habe das SEM bewusst bekannte Informationen ignoriert, sich folglich auch nicht damit auseinandergesetzt und demnach die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 17 f.). Namentlich sei seit dem Erlass des Gerichtsurteils des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 bekannt gewesen, dass der sri-lankische Staat Personen, welche für die LTTE aktiv gewesen seien, jahrelang verfolge und auch nur ideologische und administrative Arbeiten zugunsten der LTTE zu einer lebenslangen Inhaftierung führen könnten. Die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Aktivitäten in Sri Lanka nicht verfolgt, sei daher auch willkürlich (Beschwerde S. 14 f.). Überdies, so der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. Oktober 2020, habe sich das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2020 pauschal auf den Standpunkt gestellt, dass eine psychologische Behandlung des Beschwerdeführers in Sri Lanka möglich sei. Ob und inwiefern diese für ihn auch zugänglich sei, sei indes nicht abgehandelt worden. Auch dies verletze die Begründungspflicht. Ferner stelle auch die Nichtanerkennung der offensichtlichen schweren psychischen Schädigung des Beschwerdeführers und das fehlende Verständnis für die Auswirkungen einer solchen Traumatisierung Willkür dar und verletze in stossender Weise den Gerechtigkeitsgedanken (Beschwerde S. 15).
E. 3.4.3 Auch diese Rügen sind nicht zu bestätigen. In seiner Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich ausserdem mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an bekannten Informationen zur Lage in Sri Lanka orientiert, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine materielle Kritik in der Sache selbst dar. Aus den Erwägungen der Vernehmlassung vom 29. September 2020 lässt sich ferner implizit entnehmen, dass die angegebenen Betreuungs- und Behandlungsplätze für psychisch kranke Personen zugänglich seien. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder gar des Willkürverbots, sondern eine materielle Frage. Was schliesslich die Hinweise auf einen Entscheid des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 betrifft, ist auch auf nachfolgende E. 3.5 zu verweisen.
E. 3.5 Schliesslich wird eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt (Beschwerde S. 18 ff.).
E. 3.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, weil aufgrund des Urteils des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 (vgl. Beilagen 9 f., 15 ff.) klar sei, dass der sri-lankische Staat ehemals für die LTTE aktive Personen jahrelang weiterhin verfolge, und dass der Beschwerdeführer mithin bei einer Rückkehr behördlich verfolgt würde. Gleiches ergebe sich aus einem Verfahren vor dem High Court in Colombo (vgl. Beilagen 13 f.). Der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in früheren Äusserungen, im Urteil des High Court in Vavuniya sei ein absoluter Ausnahmefall - ein Kriegsverbrechen -- beurteilt worden, sei zu widersprechen. Ferner sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, weil das SEM es zum einen unterlassen habe, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 28 ff.) sowie die Umstände bezüglich der Schwiegermutter respektive des Bruders (Beschwerde S. 30) abzuklären. So hätte es nähere Informationen zu diesen Personen einholen oder die Schwiegermutter als Zeugin durch die schweizerische Botschaft in Colombo befragen müssen. Zum anderen habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka nur ungenügend abgeklärt, weil das von ihr erstellte Lagebild den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht genüge. Ferner wurden in der Beschwerdeschrift die angeblich mangelhaften Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz sowie die angebliche Fehlerhaftigkeit von aktuellen Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben (vgl. Beschwerde S. 30 ff. und Beilagen 27 ff.).
E. 3.5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals aktuellen) Lage. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar.
E. 3.5.4 Im Einzelnen ist überdies festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit dem Urteil des High Court in Vavuniya um ein vom Beschwerdeführer prognostiziertes hypothetisches Gefährdungsszenario handelt. Eine Prognose ist indes bezüglich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht von Belang, zumal sich der im fraglichen Urteil erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds wesentlich von der Situation des Beschwerdeführers unterscheidet. Ferner führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, er sei gesund (A7 S. 9). An der Anhörung beschrieb er, wie genau er bei den jeweiligen Inhaftierungen misshandelt worden sei. Jedoch hat er nie über konkrete physische oder psychische Beeinträchtigungen als Folge der Misshandlungen berichtet; auch nicht, als er generell bemerkte, lieber hier (in der Schweiz) den Gnadentod zu bekommen, als nach Sri Lanka zurückzukehren und dort zu sterben (A20 F220). Schliesslich beendete er die Anhörung damit, dass er seines Wissens alles habe erzählen können (A20 F217). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er während der Anhörung - wie auch zu späterer Gelegenheit - jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt, sich diesbezüglich zu äussern oder ärztliche Unterlagen einzureichen (Art. 8 und aArt. 26bis resp. Art. 26a AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2). Hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers hat das SEM die Aussage über dessen Märtyrertod (A20 F104) in seiner Verfügung nicht angezweifelt, indes sah es diesen als irrelevant an, weil der Beschwerdeführer keine diesbezügliche Verfolgung geltend gemacht habe (vgl. Vernehmlassung vom 6. März 2018). Soweit schliesslich ergangene Entscheide der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts - auch bezüglich des Urteils des High Court in Vavuniya - kritisiert werden, ist darauf nicht näher einzugehen. Aus dieser Kritik an einzelnen Verfahren lässt sich für die Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts ableiten, werden doch in Asylverfahren jeweils konkrete Einzelfälle beurteilt. Im Beschwerdeverfahren wird nichts vorgetragen, was den relevanten Sachverhalt ergänzen würde. Es bleibt festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM richtig und vollständig festgestellt wurde und folglich auch nicht von einem willkürlichen Verhalten seitens des SEM auszugehen ist.
E. 3.6 Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, ihm sämtliche nicht-öffentliche Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wurde bereits mit Verfügung vom 18. Januar 2018 abgewiesen. Es besteht kein Anlass hierauf zurückzukommen (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 5.2.2 und D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 5, je m.w.H.). Soweit inhaltliche Kritik am Lagebild geübt und dessen Fehlerhaftigkeit behauptet wird, hat sich das Gericht ebenfalls schon wiederholt mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. in jüngster Zeit Entscheide D-1529/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 4.4.2, E-5733/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 5.5, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3); hierauf kann verwiesen werden.
E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 37 f.):
E. 4.1.1 Er sei in einer gleichgeschlechtlichen Runde erneut zu seinen Asylgründen durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der blosse und substanzlos bleibende Hinweis auf Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung - auch nicht in einer reinen Männerrunde - gibt, zumal bereits festgestellt wurde, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz hinreichend abgeklärt wurde und die Verfahrensvorschriften bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nicht verletzt worden sind (vgl. oben E. 3.3.4).
E. 4.1.2 Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen respektive psychiatrischen Berichts beziehungsweise von Material über die Tätigkeit seiner Schwiegermutter und seines verstorbenen Bruders anzusetzen. Diese Anträge wurden im Laufe des Verfahrens mehrmals gestellt (vgl. z.B. Eingaben vom 23. März 2018 und 16. Oktober 2020). Was allfällige Unterlagen betreffend die Schwiegermutter und den Bruder betrifft, wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nichts eingereicht. Betreffend die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten reichte der Beschwerdeführer dem Gericht mit den Eingaben vom 23. März und vom 28. August 2018 je eine Kopie einer Zuweisungsbestätigung sowie eines Berichts (des Erstgesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und den zuständigen Ärzten) des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...), datierend vom 21. August 2018 ein (vgl. Beilagen 51 und 57). Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG sind Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, auch ohne vorherige Fristansetzung bis zum Urteilsdatum zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren von einem im Asylverfahren erfahrenen Rechtsvertreter vertreten; er reichte denn auch wiederholt - neben dem ärztlichen Bericht vom 21. August 2018 - wiederholt (letztmals am 6. April 2020) Unterlagen und allgemeines Informationsmaterial zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. Es wäre ihm zumutbar gewesen und hätte ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht oblegen, weitere ärztliche Berichte aus der mutmasslich fortgeführten Behandlung einzureichen. Angesichts dieser Umstände sind die Anträge betreffend Fristansetzung zur Einreichung von Beweisunterlagen zum heutigen Zeitpunkt abzuweisen.
E. 4.2 Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 des Verfahrens D-4749/2017 (recte: D-4794/2017) sei im vorliegenden Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 45). Dort gestehe das SEM ein, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden. Die fragliche Vernehmlassung wurde mit Eingabe vom 23. März 2018 als Beilage 56 eingereicht; ein weiterer Aktenbeizug erübrigt sich mithin. Inwiefern sie im individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers von hinreichender Relevanz sein sollte, wird nicht dargetan. Im Übrigen sind die fragliche Vernehmlassung und die damit verknüpften Vorbringen des Beschwerdeführers schon in anderen Verfahren wiederholt gewürdigt worden; auf die entsprechenden Entscheide kann hier verwiesen werden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-1701/2018 vom 3. Juni 2020 E. 5.2; D-1984/2018 vom 7. Mai 2020 E. 8.4 und E-110/2018 vom 17. April 2020 E. 9.2).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5 1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 2004 bis im (...) 2007 für die (...)abteilung der LTTE gearbeitet, was vom SEM nicht bezweifelt worden sei. (...). Folglich verfüge er über ein Wissen von enormer Brisanz, weshalb er besonders gefährdet sei. Später habe er vor allem bei der Inhaftierung im (...) Camp ([...] 2009) sowie im «forth floor» in Colombo ([...] 2010) massive Folterungen erfahren, was ihn - auch heute noch erkennbar - traumatisiert habe. Das SEM habe bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt, dass sich eine schwere psychische Traumatisierung im Aussageverhalten in dem Sinne zeige, dass das Geschehene ständig leicht verändert werde. Ein noch einzureichender ärztlicher Bericht werde zeigen, dass der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen sei, seine Sache widerspruchsfrei zu schildern. Hinsichtlich einer durch behördliche Verfolgung erlittenen Traumatisierung sei ferner auf das Urteil BVGer D-4543/2013 vom 22. November 2017 zu verweisen, weil sich in diesen Fällen die Frage stelle, ob einer solchen Person zugemutet werden kann, in dieses Land zurückzukehren (sog. «zwingende Gründe»). Trotz den Folterungen habe sich der Beschwerdeführer indes nicht brechen lassen, wie sein weiteres (...) im kriegszerstörten Vanni-Gebiet eindeutig gezeigt habe. Damit habe er einen weiteren Verdacht auf sich gelenkt, zumal er den sri-lankischen Behörden für sein brisantes Wissen bereits bekannt gewesen sei. Ausserdem sei er in dieser Zeit im Kontakt mit wichtigen LTTE-Exponenten wie J._______ oder dem Widerstandskämpfer I._______ gestanden, welche alle dauerhaft überwacht worden seien. Bezüglich der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden (vgl. hierzu Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) seien ausserdem entsprechende Risikoprofile zu überprüfen. So seien neben den früheren LTTE-Aktivitäten der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, einem tamilischen Diaspora-Zentrum, seine illegale Ausreise sowie der Umstand, dass er über keine Reisepapiere verfüge, zu berücksichtigen.
E. 7 In einem ersten Schritt sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu untersuchen. Dabei ergibt sich, dass den Erwägungen des SEM nicht vollumfänglich zugestimmt werden kann.
E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der (...)abteilung der LTTE nicht bezweifelt. Indes zieht es die Inhaftierungen - insbesondere die Foltervorbringen - bis im (...) 2010 wie auch die Schilderungen bezüglich der späteren Festnahmen (bis zur Ausreise im [...] 2015) in Zweifel. Ausserdem seien diese Vorbringen nicht asylrelevant (vgl. Bst. C).
E. 7.1.1 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.3).
E. 7.1.2 Die geltend gemachten LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers, der zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen sei, aber von 2004 bis 2007 als Zivilist in der (...)abteilung gearbeitet und dort insbesondere Kenntnisse (...) erlangt habe, erachtet auch das Gericht als glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführe hat seine Tätigkeiten widerspruchsfrei und substantiiert geschildert; auch wenn die Ereignisse nicht in einem chronologischen Ablauf zur Sprache kamen, bleiben seine Aussagen kongruent und stimmig. Im Beschwerdeverfahren wurden Unterlagen beigebracht, die ein damaliger Kollege, E._______, im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens eingereicht hatte (vgl. Eingabe vom 16. Oktober 2020 und Beilagen 66 ff.); die Aussagen des Beschwerdeführers, der seinerseits den Kollegen E._______ wiederholt namentlich genannt hatte (vgl. A20 F 43 f., 59, 62 f.), decken sich mit dessen Angaben.
E. 7.1.3 Die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers in F._______ gegen Kriegsende im (...) 2009 (A20 F80 f.) entsprechen den Kenntnissen des Gerichts (vgl. hierzu z.B. Meldung des WFP [World Food Programme] vom 15. Mai 2009, WFP versorgt tausende Flüchtlinge in Sri Lanka [https://de.wfp.org/pressemitteilungen/wfp-versorgt-tausende-fluechtlinge-sri-lanka, besucht am 23.11.2020]). Wiederum blieben die Aussagen kongruent, auch wenn sie nicht in chronologischem Ablauf zur Sprache kamen; die Aussagen in der BzP und in der Anhörung stimmen überein. Auch scheint plausibel, dass der Beschwerdeführer an diesem Checkpoint durch ein LTTE-Mitglied aus der Zeit, als er für die LTTE tätig war, erkannt wurde (vgl. A20 F82). Ebenso konnte der Beschwerdeführer überzeugend darlegen, woran er erkannt habe, dass er wohl ins (...) Camp verbracht worden sei (vgl. A20 F111). Die weiteren Schilderungen über seine Misshandlungen während neun Tagen (A20 F87 ff.) sind insgesamt detailliert und substantiiert; angesichts der Tatsache, dass er während seiner Tätigkeit für die LTTE Einsicht in wesentliche Abläufe und Kontaktdaten hatte, ist auch einleuchtend, was die Folterer vom Beschwerdeführer erfahren wollten. In den Aussagen sind ferner verschiedene Realkennzeichen erkennbar: zum Beispiel die Glühbirne im Raum ohne Sonnenlicht (A20 F97 und 109), die vier Frauen im Raum, wovon eine aufgrund der Misshandlungen gestorben ist (A20 F97 und 108), die Kleider der Personen der Anti-Terrorismus-Abteilung (A20 F100), welche ihm ausserdem Bilder von Personen mit Bezug zu den LTTE gezeigt haben (A20 F100), sowie die Blutspuren und der Gestank im Raum (A20 F109). Insgesamt unterstreicht es auch die Glaubhaftigkeit der Schilderungen, dass der Beschwerdeführer Erinnerungslücken einräumen musste und auf die Schwierigkeit hinwies, die erlebten Verhöre noch präzis auseinanderhalten zu können (A20 F105 f.). Das Gericht teilt die Eischätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe die Misshandlungen nicht konsistent zu schildern vermocht, insgesamt nicht. Ferner ist auch die nicht aufgebauschte Erwähnung, dass sein Bruder als Märtyrer gestorben ist (A20 F104) überzeugend. Letztlich sind auch seine Schilderungen, wie er dank seiner Schwiegermutter und durch die Hilfe von G._______, einem Mitglied der EPDP, freigekommen ist, als widerspruchsfrei und glaubhaft zu werten (A7 S. 8; A20 F112 ff. und 131 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der im Jahr 2009 erlebten Folterungen spricht schliesslich auch der eingereichte Arztbericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer vom 21. August 2018 (Beilage 57; vgl. oben Bst. J).
E. 7.1.4 Die Angaben zu der darauffolgenden vorgebrachten Inhaftierung im (...) 2010, worauf er im «forth floor» in Colombo während drei Tagen misshandelt worden sei, überzeugen hingegen nicht. Zwar kann der Beschwerdeführer Einzelheiten des Raums umschreiben (A20 F138), dennoch hinterlässt das Geschilderte insgesamt einen substanzlosen Eindruck. Ausserdem leuchtet seine Überführung von Vavuniya nach Colombo nicht ein, da man ihn auch in Vavuniya hätte befragen können. Des Weiteren ist unklar, ob er mithilfe eines Polizisten (A20 F138, 145, 149 f. und 157) oder des gleichen EPDP-Mitglieds wie bei der früheren Haft im (...) Camp (A7 S. 8) freigekommen sei; die Aussagen in der BzP und in der Anhörung sind in diesem Punkt widersprüchlich. Die diesbezügliche Erklärung, die Schwiegermutter habe zwar mit dem EPDP-Mitglied Kontakt aufgenommen, aber den Polizisten bezahlt (A20 F162), ist nicht nachvollziehbar und löst den Widerspruch nicht überzeugend auf, zumal nicht vorstellbar ist, dass die Schwiegermutter zu jeder Zeit die richtigen Kontakte auch in Colombo gehabt hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer, wie das SEM bereits festgestellt hat, die Mitnahme in den «forth floor» an der BzP nicht erwähnt, sondern nur, dass er vom CID verhaftet worden sei, «weil er für die Bewegung gearbeitet hatte und nicht rehabilitiert worden war» (A7 S. 8).
E. 7.1.5 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, im (...) Monat des Jahres 2014 sei er erneut verhaftet worden (A7 S. 8; A20 F192, 195), weil er unter anderem auch zu LTTE-Aktivisten namens I._______ und J._______ direkt oder indirekt Kontakt gehabt habe (A20 F167 ff.), und auch im Jahr 2015 sei er einmal in ein Camp gebracht worden (A20 F182 f.) und seien Beamte des CID mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, hätten alles durchsucht und ihn befragt (A20 F172 ff.), überzeugen diese Vorbringen nicht. Wäre er wirklich verdächtig gewesen, hätte das CID ihn ohne Weiteres für eine längere Zeit festhalten können. Ferner erscheinen die geschilderten Gründe für die Hausdurchsuchungen - Kontakte zu I._______ und J._______ - als konstruiert, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers direkten Kontakt zur Letztgenannten gehabt habe, aber - soweit aus den Akten erkennbar - diesbezüglich keine Probleme mit dem CID gehabt habe. Ausserdem war seit Kriegsende im (...) 2009 zu viel Zeit verstrichen, als dass der Beschwerdeführer weiterhin für das CID auf sri-lankischem Boden hätte interessant sein können; an diesen Erwägungen ändern auch die Aussagen seines Freundes E._______ nichts, dass er auch heute noch verfolgt werde (vgl. Eingabe vom 16. Oktober 2020). Folglich sind diese Vorbringen insgesamt nichtglaubhaft geworden.
E. 7.1.6 Als Zwischenergebnis gilt festzuhalten, dass sowohl die LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers als auch die Festnahme und die Folterungen im (...) 2009 glaubhaft sind; hingegen sind die späteren Verhaftungen und Misshandlungen in Zweifel zu ziehen.
E. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sind.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde glaubhaft im (...) 2009 aufgrund eines Verfolgungsmotivs gemäss Art. 3 AsylG durch staatliche Akteure gefoltert. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Dies ist im vorliegenden Fall - trotz der glaubhaft dargelegten Folterungen im (...) 2009 - zu verneinen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass nach den Ereignissen im (...) 2009 der Beschwerdeführer keine weiteren ernsthaften Nachteile hat glaubhaft machen können, weshalb der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Verfolgung und der Flucht zu verneinen ist. Andererseits ist auch aus dem Grund keine begründete Furcht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2011 oder 2012 in Indien aufgehalten hat; damals will er eigenen Angaben gemäss mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und nach zehn Tagen wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sein. Mit seiner Rückkehr hat er auch aus subjektiver Sicht dargetan, dass er eine weitere Benachteiligung - zwei bis drei Jahre nach den erlittenen Folterungen im (...) 2009 - damals nicht befürchtet hat.
E. 7.2.2 Die nach der Rückkehr aus Indien angeblich erlebten späteren Behelligungen in den Jahren 2014 und 2015 müssen nach dem oben Gesagten insgesamt bezweifelt werden. Zutreffend wären im Übrigen auch die Erwägungen des SEM, dass die geltend gemachten gelegentlichen Befragungen von kurzer Dauer nicht die erforderliche Intensität aufweisen würden, um als relevant im Sinne Art. 3 AsylG zu gelten.
E. 7.2.3 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die im (...) 2009 erlittenen, glaubhaft gemachten Folterungen als ernsthafte Nachteile zu bezeichnen sind, jedoch keinen hinlänglichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Im Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2015 bestand keine begründete Furcht, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere Verfolgungsmassnahmen verwirklichen würden.
E. 7.3 In einem zweiten Schritt gilt zu prüfen, wie sich die Situation nach der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 - mit Einbezug der glaubhaften Vorgeschichte - im heutigen Zeitpunkt des Entscheids darstellt und ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.6).
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Beachtlich sind namentlich das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, welche in glaubhafter Weise in den Jahren 2004 bis 2007 für die LTTE in einer Abteilung tätig war, in welcher Informationen (...) der LTTE verarbeitet wurden. Dass die sri-lankischen Behörden bei Kriegsende im (...) 2009 an diesen Informationen interessiert waren, lässt sich nicht von der Hand weisen. Der Beschwerdeführer hatte mithin (auch wenn er offiziell kein Mitglied dieser Organisation war) eine relevante Verbindung zu den LTTE, zumal er auch an Checkpoints, welche er mit seinem damaligen Chef D._______, passiert hatte, aufgefallen war und später wiedererkannt wurde (A20 F28 und 64 ff.). Überdies war einer seiner älteren Brüder als Märtyrer bei der LTTE gestorben (A20 F104), was vom SEM in seiner Verfügung nicht angezweifelt wurde; auch diesbezüglich besteht eine weitere Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE. Ferner war der Beschwerdeführer - wie er glaubhaft dargelegt hat - im Jahr 2009 während neun Tagen inhaftiert, was aus heutiger Sicht ebenfalls einen Risikofaktor darstellt, auch wenn unklar bleibt, ob sein Name auf einer sogenannten «Stop List» steht oder ob jemals gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fünf Jahren in der Schweiz auf, einem für die tamilische Diaspora wichtigen Exilzentrum, wo namentlich die LTTE - anders als in anderen europäischen Ländern - als Organisation nicht verboten ist.
E. 7.3.3 Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015, wie oben dargelegt wurde, nicht asylrelevant gefährdet. Im heutigen Zeitpunkt, im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz, kann sich die ehemalige Gefährdungslage wegen seiner LTTE-Verbindungen indessen wieder akzentuieren. Gerade dass er vor Kriegsende Kenntnisse über (...) hatte, könnte nach einer Rückkehr aus der Schweiz - verbunden mit der Tatsache eines jahrelangen Aufenthalts in einem Land mit einer bedeutenden tamilischen Diaspora - wieder an Wichtigkeit gewinnen. Obwohl keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sich im Exil politisch engagiert hat, muss die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung als erheblich gelten, weil er aus Sicht der sri-lankischen Behörden als Bedrohung bezüglich des tamilischen Separatismus wahrgenommen werden kann. Eine begründete Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrelevanten Nachteilen - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründen - ist daher zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach mit Blick auf das Gebot des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indes aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt; das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Soweit die Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei der Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden (Abweisung der Beschwerde betreffend Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung, Gutheissung betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend den Wegweisungsvollzug) wird praxisgemäss ein Obsiegen zu zwei Dritteln angenommen.
E. 10.2 Aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil der Beschwerdeführer jedoch teilweise (zu zwei Dritteln) obsiegt hat, sind ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 2. Februar 2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 250.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Antrag hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen (und jedenfalls verhältnismässigen) Kosten zu sprechen. Bei teilweisem Obsiegen (vorliegend Obsiegen zu zwei Dritteln) ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Als notwendig gelten Kosten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Weitschweifige und redundante Vorbringen sowie generelle Ausführungen ohne Bezug zum Beschwerdeführer gelten folglich nicht als notwendig. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren wäre die Parteientschädigung von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzulegen, wovon - aufgrund der Reduktion um einen Drittel - dem Beschwerdeführer durch das SEM Fr. 1'200.- auszurichten sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-349/2018 Urteil vom 11. Februar 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (bei Vavuniya/Nordprovinz) - verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 auf dem Luftweg. Dabei habe er einen sri-lankischen Reisepass lautend auf den Namen (...) benutzt. Von der Türkei aus sei er auf dem Landweg am 16. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 2016 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. B. B.a Am 22. Dezember 2015 fand eine summarische Befragung zur Person (BzP) statt und am 26. Juni 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei informierte er, er sei bei C._______ (Nordprovinz) aufgewachsen und habe eine (...) Fachhochschule (...) abgeschlossen. Im Februar 2007 habe er seine Ehefrau in B._______ geheiratet, mit welcher er zwei Kinder habe; sie würden sich weiterhin in Sri Lanka aufhalten. Seit dem Jahr 2004 bis etwa (...) 2007 habe er bei C._______ gegen Entgelt für die (...)abteilung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Bereich (...) gearbeitet und (...) (A20 F36 ff., 56, 170 und 204). Er sei jedoch nie deren Mitglied gewesen (A20 F28). Neben dem Leiter namens D._______ hätten in dieser Abteilung weitere Personen gearbeitet, darunter auch sein Freund E._______ (A20 F43 f.). Mit D._______ sei er ausserdem regelmässig mit einem Auto unterwegs gewesen und habe sich bei den jeweiligen Checkpoints (so auch in F._______ bei Vavuniya) auf einer Liste für Zivilisten registrieren lassen (A20 F28 und 64 ff.). Nachdem er im Februar 2007 geheiratet habe, habe er diese Tätigkeit bei den LTTE beendet, sei nach (...) zu seiner Ehefrau umgezogen und habe die Leitung einer (...)firma übernommen (A20 F53 f.). Im (...) 2007 sei er zweimal von Beamten des CID (Criminal Investigation Department) auf der Strasse angehalten worden. Man habe ihn verdächtigt, dass über die (...)firma Geld der LTTE fliesse und dass er für diese Organisation spioniere. Beim ersten Mal sei er bei einem Telekommunikationsbüro in der Nähe des (...) Camps (bei Vavuniya) befragt worden. Beim zweiten Mal hätten sie ihn für zwei Tage ins Camp mitgenommen und dort befragt (A20 F19 ff. und S. 29). Dabei sei er von einem Beamten, der früher beim Checkpoint in F._______ gearbeitet habe, als Mitarbeiter respektive Mitglied der LTTE erkannt worden (A20 F28). Nach diesen zwei Tagen sei er aufgrund des Einflusses seiner Schwiegermutter, welche für eine Nichtregierungsorganisation (NGO) namens «(...)» gearbeitet habe, freigekommen (A20 F32). Der Beschwerdeführer habe diesen Zwischenfall der «Human Rights Commission» in Vavuniya gemeldet (A20 F15 ff.). Nach der Entlassung aus dem (...) Camp sei er ohne seine Familie nach C._______ zurückgekehrt und habe dort für ein Bauunternehmen gearbeitet (A20 F55 und 85 f.). Seinen Freund E._______ habe er in dieser Zeit oft im Büro der (...)abteilung der LTTE besucht (A20 F55 und 57 ff.). Als sich gegen Kriegsende im (...) 2009 die Bevölkerung der sri-lankischen Armee ergeben habe, sei er in F._______ von einem ehemaligen LTTE-Mitglied als deren Angehöriger identifiziert und an einen unbekannten Ort, vermutlich das (...) Camp bei Vavuniya (A20 F110), gebracht worden (A20 F80 ff.). Während neun Tagen sei er über seine Tätigkeit für die LTTE und ihre Vermögensbewegungen befragt und gefoltert worden (A20 F87 ff.). Ausserdem hätten die Beamten gewusst, dass einer seiner älteren Brüder bei den LTTE als Märtyrer gestorben sei (A20 F104). Offenbar sei er in dieser Zeit von G._______, einem Mitglied der EPDP (Eelam People's Democratic Party) und Bekannten der Schwiegermutter, in den Gängen des Camps erkannt worden. Nachdem die Schwiegermutter vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erfahren habe, habe sie G._______ bezahlt ihn freizubekommen (A20 F112 ff. und 131 ff.). Um sich zu erholen, habe er sich die folgenden sechs Monate nur im Haus seiner Schwiegermutter aufgehalten (A20 F125). Ab (...) 2010 (bis [...] 2012) habe er für eine NGO «(...)» gearbeitet (A20 F78 f. und 126 ff.). Im (...) 2010 seien Beamte des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Ihm sei eine Mitgliedschaft bei den LTTE sowie der Umstand, dass er sich nie den Behörden ergeben und kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, vorgeworfen worden (A20 F133 ff.). Einen Tag später sei er nach Colombo in den «forth floor» überführt worden, wo er wiederum während drei Tagen befragt und geschlagen worden sei; ausserdem hätten sie ihn daktyloskopiert und fotografiert (A20 F136 ff.). Dank seiner Schwiegermutter, welche mit einem Polizisten in Colombo Kontakt aufgenommen habe, sei er freigekommen (A20 F138, 144 ff.). Ende 2011 oder im Jahr 2012 habe er sich für zehn Tage geschäftlich an einem Workshop in Indien aufgehalten. Für diese Reise habe er seinen eigenen Reisepass, mit einem von seinem (damaligen) Arbeitgeber organisierten Visum, benutzt (A7 S. 5). Ab dem Jahr 2012 bis zum (...) 2015 habe er als (...) für (...) der Vereinten Nationen [Anmerkung des Gerichts]) in (...) (Nordprovinz) gearbeitet (A20 F69 ff.). Auch nach dem Zwischenfall im «forth floor» im (...) 2010 sei er weiterhin vom CID beobachtet sowie festgenommen, über zwei Personen namens H._______ und I._______ befragt und wieder freigelassen worden (A20 F167, 169 und 195 ff.). Ausserdem sei er bedroht worden, weil er als Zeuge bei einer möglichen Untersuchung der Kredgsverbrechen durch die UNO hätte aussagen können (A20 F171). Sowohl im Jahr 2014 (A20 F192, 195) als auch im Jahr 2015 (A20 F182 f.) sei er je einmal zum Verhör abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Ferner hätten Beamte des CID das Haus, in welchem er mit seiner Familie gewohnt habe, im Jahr 2015 (A20 F172, 176 und 179) mehrmals durchsucht und ihn auch zu Hause befragt; dies auch, weil seine Ehefrau mit einer LTTE-Aktivistin namens J._______ Kontakt gehabt hab. (A20 F167 f., 173, 177 ff.). Irgendwann habe er gewusst, dass er nicht mehr in diesem Land bleiben könne (A7 S. 8); im (...) 2015 sei er schliesslich ausgereist. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Juli 2017 folgende Unterlagen ein (A21): Kopien mehrerer «Individual Contractor Agreements» aus den Jahren 2012, 2013 und 2015 zwischen (...) (Büro [...] der Vereinten Nationen [Anmerkung des Gerichts]) und dem Beschwerdeführer, eine Karte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aus dem Jahr 2007 (im Original) sowie die Originale von zwei Schreiben «To whom it may concern» der «(...)» vom 20. Juli 2012 und von (...) vom 4. Juni 2015. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Inhaftierungen (...) 2010 im Zeitpunkt der Ausreise im (...) 2015 rund fünf Jahre zurückgelegen hätten. Der Beschwerdeführer sei immer wieder - ohne jemals einem Rehabilitationsprogramm zugewiesen zu werden - entlassen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden nicht von einer LTTE-Mitgliedschaft ausgegangen seien. Auch wenn er unter Umständen schlimme Erfahrungen gemacht habe, sei darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung keine Wiedergutmachung für früher erlittenes Unrecht sei. Zudem sei er in den Jahren 2011 oder 2012 nach Indien gereist und wieder freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, woraus zu schliessen sei, dass er nach seiner Freilassung im (...) 2010 keine asylrelevante Verfolgung mehr befürchtet habe. Überdies seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Inhaftierungen zwischen 2007 und 2010 anzubringen: So seien die vorgebrachten Folterungen im (...) 2009 nicht konsistent genug umschrieben worden. Ferner habe er sich bezüglich der Umstände seiner Freilassung unterschiedlich geäussert. So sei er gemäss der Aussage in der BzP im Jahr 2010 durch das gleiche Mitglied der EPDP freigekommen, welches ihm auch schon im (...) 2009 nach der neuntägigen Inhaftierung geholfen habe. An der Anhörung habe er indes umschrieben, dass ein Polizist, welcher von seiner Schwiegermutter kontaktiert worden sei, seine Freilassung aus dem «forth floor» in Colombo (2010) veranlasst habe. Ausserdem habe er an der BzP die mehrtätige Inhaftierung in Colombo nicht erwähnt, was angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um ein einschneidendes Vorkommnis handle, nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, aufgrund von Kontakten zu H._______ und I._______ sowie des Verdachts, die LTTE wieder zum Leben erwecken zu wollen, sei er im (...) 2014 und im Spätsommer 2015 wiederholt zuhause oder in einem Camp befragt worden. Diese Benachteiligungen seien einerseits nicht intensiv genug, anderseits fehle es an einem asylrelevanten Motiv. Überdies liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen wie vorliegend rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Abgesehen davon seien die Schilderungen des Beschwerdeführers auch bezüglich dieser Vorbringen nicht überzeugend. So habe er die Aussage in der BzP, das CID habe von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein, an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Die Erklärung, er habe dies vergessen, überzeuge nicht. Zudem scheine das Vorgehen des CID, ihn mehrmals festzunehmen und stundenlang zu befragen, nicht nachvollziehbar. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass gegen ihn umfassende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet worden wären. Schliesslich würden die eingereichten Beweismittel lediglich seine verschiedenen Tätigkeiten, jedoch keine asylrelevante Verfolgung belegen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, vor seiner Ausreise im (...) 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner seien im Zeitpunkt der Ausreise keine bestehenden Risikofaktoren festzustellen. Aufgrund der Aktenlage sei ausserdem nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte nachfolgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht-öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017 aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nichtig respektive ungültig sei; das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Sodann sei die Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Unter dem Titel «Beweisanträge» (vgl. Beschwerde Ziff. 7) wurde zudem beantragt, der Beschwerdeführer sei in einer gleichgeschlechtlichen Runde erneut zu seinen Asylgründen durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören. Ferner sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen medizinischen Berichts sowie von Material seine Schwiegermutter respektive seinen verstorbenen Bruder betreffend anzusetzen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter der Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (verfasst durch sein Advokaturbüro), ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014 und eine vom Rechtsvertreter besorgte Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage von Sri Lanka (Stand 12. Oktober 2017, inkl. Anhang) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des damaligen Spruchgremiums mit (welches später änderte, vgl. Bst. L), wies den Antrag, sämtliche nicht-öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen und danach sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Ferner wurde festgestellt, dass die Frage der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums die (automatisierte) Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht beschlage und diesbezüglich auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR 173.320.1) verwiesen werden könne, womit dem Antrag um entsprechende Dokumentierung Genüge getan sei. F. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Februar 2018 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Antrag auf Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig ausgewählt sei, nicht rechtsgenüglich beantwortet worden sei. Des Weiteren wurde das Gericht aufgerufen, seinen gesetzlich verankerten Pflichten nachzukommen und die bisher nicht-öffentlich gemachten Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen. H. Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung vom 6. März 2018 hielt das SEM bezüglich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung fest, dass der Name der Chefin Asylverfahren (mit dem Kürzel «Wrs») aus dem Staatskalender ersichtlich sei und es sich beim Kürzel «Mae» um eine Fachreferentin mit Namen (...) handle. Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam diese auf Nachfrage hin explizit abgelehnt habe (A20 F91). Ferner habe er im vorinstanzlichen Verfahren bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht und in der BzP auf Nachfrage gesagt, er sei gesund (A7 S. 9); im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er jedoch jederzeit ein Arztzeugnis einreichen können. Hinsichtlich des Vorbringens, sein Bruder sei als Kämpfer der LTTE gestorben und dies sei als Risikofaktor nicht beachtet worden, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, aufgrund des Bruders ein Problem mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. I. Mit Replik vom 23. März 2018 hielt der Rechtsvertreter an der Nichtigkeit der Verfügung aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung fest, weil die Namen aller daran beteiligten Personen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hätten bekannt gegeben werden sollen (und nicht erst später), weshalb dieser formelle Fehler nicht geheilt werden könne. Ferner habe beim Vorbringen einer geschlechtsspezifischen Gewalt die gesuchstellende Person nicht nur einen Anspruch auf eine gleichgeschlechtliche Anhörung, sondern es sei die Pflicht der befragenden Person, eine solche Anhörung durchzuführen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entbehre es jeder Logik, nach der Schilderung der Vorbringen an der Anhörung keine diesbezüglich medizinische Abklärung einzuleiten. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer zur Behandlung angemeldet (es wurde die Zuweisungsbestätigung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...) vom 2. Februar 2018 eingereicht [Beilage 51]). Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die befragende Person an der Anhörung mit keinem Wort auf die Aussage des Beschwerdeführers, sein Bruder habe einen Märtyrertod erlitten, eingegangen sei, weswegen nochmals um eine Fristansetzung ersucht werde, um entsprechendes Material einreichen zu können. Schliesslich wurden aktuelle politische Entwicklungen in Sri Lanka dargelegt und auf die Ausführungen des Urteils des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) X. vs. Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) sowie auf die anonymisierte Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 des Verfahrens D-4794/2017 (vgl. Beilage 56) hingewiesen. J. Mit Eingabe vom 28. August 2018 wurde unter anderem ein Bericht des Erstgespräches des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...) vom 21. August 2018 (vgl. Beilage 57) zu den Akten gereicht. Darin wurde beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgrade depressive Episode diagnostiziert. Zudem wurde eine vom Rechtsvertreter besorgte weitere Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka (inklusive Anhang; Stand 15. August 2018) eingereicht. K. Mit Eingabe vom 6. April 2020 wurde ein Update (Stand 26. Februar 2020) zur Ländersituation in Sri Lanka dargelegt und ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur aktuellen Lage dieses Landes (Stand 23. Januar 2020, inkl. Anhang) zu den Akten gereicht (vgl. Beilage 61). Ausgeführt wurde, die Verschlechterung der Situation erfordere zwingend eine vollständige materielle Neuprüfung der Sache. Fallbezogen sei im gegenwärtigen Kontext aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei, sich schon aussergewöhnlich lange im Ausland aufhalte, aus der Schweiz, einem Diasporazentrum der LTTE, nach Sri Lanka zurückkehren würde und unbestritten über viele Jahre für die LTTE tätig gewesen sei, von einer Gefährdung seines Lebens auszugehen. L. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer die geänderte Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt und die Vor-instanz zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. M. Im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung vom 29. September 2020 hielt das SEM bezüglich des eingereichten ärztlichen Berichts fest, dass die Posttraumatische Belastungsstörung auch in Sri Lanka behandelt werden könne; das SEM verwies diesbezüglich auf das Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Sri Lanka sei nicht von einer erhöhten Gefährdung zurückkehrender Tamilen oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. N. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er widersprach der Erwägung des SEM, die medizinische Versorgung in Sri Lanka habe grosse Fortschritte gemacht, und reichte diesbezüglich zwei jüngere Botschaftsabklärungen aus anderen Asylverfahren ein (vgl. Kopien von Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Colombo vom 6. November 2019 und vom 10. Januar 2018 [Beilagen 62 f.]). Weiter hielt er fest, der pauschale Verweis des SEM auf Behandlungsmöglichkeiten, ohne die konkrete Zugänglichkeit einer Behandlung darzulegen, verletze die Begründungspflicht; die Lage sei ausserdem aufgrund der Corona-Pandemie zusätzlich erschwert. Erneut beantragte er eine Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts. Ferner wurden weitere Ausführungen zur Lage in Sri Lanka dargelegt und ein vom Rechtsvertreter verfasster Zusatzbericht (Stand 10. April 2020) beziehungsweise ein "Rapport Ländersituation Sri Lanka 11. April - 26. Juni 2020" inklusive Anhang; Beilagen 64 und 65) zu den Akten gereicht. Schliesslich wurde der Sachverhalt ergänzt: Der Freund des Beschwerdeführers E._______, der mit ihm in der (...)abteilung ([...]) der LTTE zusammengearbeitet habe (A20 F43), sei im Jahr 2009 aus Sri Lanka geflüchtet und ein Jahr später in Belgien als Flüchtling anerkannt worden. In der Zwischenzeit habe er die belgische Staatsangehörigkeit erhalten und wohne heute in der Schweiz . Hierzu reichte der Beschwerdeführer Kopien des Anhörungsprotokolls von E._______ vom 1. Juli 2010 (Beilage 66) und dessen belgischer Asylverfügung vom (...) 2010 (Beilage 67) sowie Kopien des belgischen Reisepasses, der Identitätskarte (Beilagen 68 f.) und der Aufenthaltsbewilligung B (Beilage 70) ein. Im Januar 2020 habe E._______ anlässlich eines Aufenthalts in Sri Lanka die Familie des Beschwerdeführers bei C._______ mehrmals besucht. Dabei sei er auf der Strasse angehalten und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, die sri-lankischen Behörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, sich in der Schweiz für den tamilischen Separatismus einzusetzen. O. Im Dossier der Vorinstanz befinden sich ausserdem die sri-lankische Identitätskarte sowie der Führerausweis (A18) des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wurden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass das aktuelle Spruchgremium dem Beschwerdeführer am 28. August 2020 bekannt gegeben wurde; diesem wurde in der Eingabe vom 26. Oktober 2020 nichts entgegengehalten. Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit des Spruchgremiums zu bestätigen (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Eingabe vom 2. Februar 2018, oben Bst. G), ist - soweit über die Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2018 hinausgehend (oben, Bst. E) - praxisgemäss nicht einzutreten (vgl. Teilurteil BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ausserdem seien der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.1 m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung bezieht sich darauf, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, welche Personen den Asylentscheid vom 8. Dezember 2017 erlassen hätten. Diesbezüglich liess sich lediglich ein Name (Kürzel Wrs, Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ) dem Staatskalender entnehmen. Bezüglich des anderen Kürzels (Mae) gab das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2018 den Namen und die Funktion der betreffenden Sachbearbeiterin bekannt. Damit wurde der ursprüngliche Mangel behoben und kann durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, entsprechend Stellung zu nehmen, als geheilt betrachtet werden, und es war dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund besteht folglich keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid für nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal das Gericht in BVGE 2019 VI/6 E. 8.4 erwog, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. 3.3 Ferner rügt der Beschwerdeführereine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es verletze das rechtliche Gehör, dass die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei. Trotz dieser längeren Zeitspanne habe das SEM dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Angaben in den jeweiligen Interviews seien widersprüchlich ausgefallen. Diese Vorgehensweise missachte überdies die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin in einem Rechtsgutachten aus dem Jahr 2014. Ausserdem habe der Beschwerdeführer unter anderem eine geschlechtsspezifische Gewalt geltend gemacht, weshalb die Anhörung umgehend hätte abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt in einem reinen Männerteam hätte nachgeholt werden müssen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Scham- oder Schuldgefühl relevante Sachverhaltselemente verschweige (Beschwerde S. 16 f.) Diesbezüglich sei der Vorinstanz auch Willkür vorzuwerfen (Beschwerde S. 15 f.) 3.3.3 Vorliegend ist nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Anhörung 18 Monate nach der BzP durchgeführt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu seiner Person befragt (BzP) und anschliessend eingehend angehört, wodurch er uneingeschränkt seine Vorbringen darlegen konnte. Ausserdem dürfen Widersprüche gemäss Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Auch wenn es wünschenswert wäre, dass zwischen BzP und Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt, gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Frage, ob Widersprüche in den Aussagen allenfalls mit der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung begründet werden können, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erörtern (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4.3). Die Rüge geht somit insgesamt fehl. 3.3.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll der BzP keine klaren Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung konfrontiert worden wäre; der Beschwerdeführer gab dort lediglich zu Protokoll, er sei misshandelt worden (vgl. A7 S. 8). Er wurde noch am gleichen Tag auf sein Recht hingewiesen, bei der Anhörung ausschliesslich in Gegenwart von Männern angehört zu werden, und gefragt, ob er dies möchte; der Beschwerdeführer verneinte das und sagte, es sei ihm egal (vgl. A8). Als er konkret an der Anhörung geschlechtsspezifische Vorbringen geltend machte, wurde er nochmals auf sein Recht gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufmerksam gemacht, was er wiederum ablehnte (A20 F91). Damit hat der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Verzicht auf eine gleichgeschlechtliche Anhörungsrunde erklärt. Die Verfahrensgarantien bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung sind zwar von Amtes wegen und nicht nur auf ausdrückliches Verlangen hin anzuwenden; die betreffenden Gesuchstellenden können aber darauf verzichten (vgl. BVGE 2015/42). Das SEM hat somit seine Pflicht, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, korrekt erfüllt und ist auch nicht willkürlich vorgegangen. Die diesbezügliche Rüge ist daher abzuweisen. 3.4 Ferner wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. 3.4.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE nicht in Zweifel gezogen, indes habe es behauptet, dass er - entgegen bekannten Informationen - deswegen in Sri Lanka nicht verfolgt werden könne. Damit habe das SEM bewusst bekannte Informationen ignoriert, sich folglich auch nicht damit auseinandergesetzt und demnach die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 17 f.). Namentlich sei seit dem Erlass des Gerichtsurteils des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 bekannt gewesen, dass der sri-lankische Staat Personen, welche für die LTTE aktiv gewesen seien, jahrelang verfolge und auch nur ideologische und administrative Arbeiten zugunsten der LTTE zu einer lebenslangen Inhaftierung führen könnten. Die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Aktivitäten in Sri Lanka nicht verfolgt, sei daher auch willkürlich (Beschwerde S. 14 f.). Überdies, so der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. Oktober 2020, habe sich das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2020 pauschal auf den Standpunkt gestellt, dass eine psychologische Behandlung des Beschwerdeführers in Sri Lanka möglich sei. Ob und inwiefern diese für ihn auch zugänglich sei, sei indes nicht abgehandelt worden. Auch dies verletze die Begründungspflicht. Ferner stelle auch die Nichtanerkennung der offensichtlichen schweren psychischen Schädigung des Beschwerdeführers und das fehlende Verständnis für die Auswirkungen einer solchen Traumatisierung Willkür dar und verletze in stossender Weise den Gerechtigkeitsgedanken (Beschwerde S. 15). 3.4.3 Auch diese Rügen sind nicht zu bestätigen. In seiner Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich ausserdem mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an bekannten Informationen zur Lage in Sri Lanka orientiert, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine materielle Kritik in der Sache selbst dar. Aus den Erwägungen der Vernehmlassung vom 29. September 2020 lässt sich ferner implizit entnehmen, dass die angegebenen Betreuungs- und Behandlungsplätze für psychisch kranke Personen zugänglich seien. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder gar des Willkürverbots, sondern eine materielle Frage. Was schliesslich die Hinweise auf einen Entscheid des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 betrifft, ist auch auf nachfolgende E. 3.5 zu verweisen. 3.5 Schliesslich wird eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt (Beschwerde S. 18 ff.). 3.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, weil aufgrund des Urteils des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 (vgl. Beilagen 9 f., 15 ff.) klar sei, dass der sri-lankische Staat ehemals für die LTTE aktive Personen jahrelang weiterhin verfolge, und dass der Beschwerdeführer mithin bei einer Rückkehr behördlich verfolgt würde. Gleiches ergebe sich aus einem Verfahren vor dem High Court in Colombo (vgl. Beilagen 13 f.). Der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in früheren Äusserungen, im Urteil des High Court in Vavuniya sei ein absoluter Ausnahmefall - ein Kriegsverbrechen -- beurteilt worden, sei zu widersprechen. Ferner sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, weil das SEM es zum einen unterlassen habe, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 28 ff.) sowie die Umstände bezüglich der Schwiegermutter respektive des Bruders (Beschwerde S. 30) abzuklären. So hätte es nähere Informationen zu diesen Personen einholen oder die Schwiegermutter als Zeugin durch die schweizerische Botschaft in Colombo befragen müssen. Zum anderen habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka nur ungenügend abgeklärt, weil das von ihr erstellte Lagebild den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht genüge. Ferner wurden in der Beschwerdeschrift die angeblich mangelhaften Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz sowie die angebliche Fehlerhaftigkeit von aktuellen Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben (vgl. Beschwerde S. 30 ff. und Beilagen 27 ff.). 3.5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals aktuellen) Lage. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. 3.5.4 Im Einzelnen ist überdies festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit dem Urteil des High Court in Vavuniya um ein vom Beschwerdeführer prognostiziertes hypothetisches Gefährdungsszenario handelt. Eine Prognose ist indes bezüglich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht von Belang, zumal sich der im fraglichen Urteil erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds wesentlich von der Situation des Beschwerdeführers unterscheidet. Ferner führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, er sei gesund (A7 S. 9). An der Anhörung beschrieb er, wie genau er bei den jeweiligen Inhaftierungen misshandelt worden sei. Jedoch hat er nie über konkrete physische oder psychische Beeinträchtigungen als Folge der Misshandlungen berichtet; auch nicht, als er generell bemerkte, lieber hier (in der Schweiz) den Gnadentod zu bekommen, als nach Sri Lanka zurückzukehren und dort zu sterben (A20 F220). Schliesslich beendete er die Anhörung damit, dass er seines Wissens alles habe erzählen können (A20 F217). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er während der Anhörung - wie auch zu späterer Gelegenheit - jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt, sich diesbezüglich zu äussern oder ärztliche Unterlagen einzureichen (Art. 8 und aArt. 26bis resp. Art. 26a AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2). Hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers hat das SEM die Aussage über dessen Märtyrertod (A20 F104) in seiner Verfügung nicht angezweifelt, indes sah es diesen als irrelevant an, weil der Beschwerdeführer keine diesbezügliche Verfolgung geltend gemacht habe (vgl. Vernehmlassung vom 6. März 2018). Soweit schliesslich ergangene Entscheide der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts - auch bezüglich des Urteils des High Court in Vavuniya - kritisiert werden, ist darauf nicht näher einzugehen. Aus dieser Kritik an einzelnen Verfahren lässt sich für die Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts ableiten, werden doch in Asylverfahren jeweils konkrete Einzelfälle beurteilt. Im Beschwerdeverfahren wird nichts vorgetragen, was den relevanten Sachverhalt ergänzen würde. Es bleibt festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM richtig und vollständig festgestellt wurde und folglich auch nicht von einem willkürlichen Verhalten seitens des SEM auszugehen ist. 3.6 Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, ihm sämtliche nicht-öffentliche Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wurde bereits mit Verfügung vom 18. Januar 2018 abgewiesen. Es besteht kein Anlass hierauf zurückzukommen (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 5.2.2 und D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 5, je m.w.H.). Soweit inhaltliche Kritik am Lagebild geübt und dessen Fehlerhaftigkeit behauptet wird, hat sich das Gericht ebenfalls schon wiederholt mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. in jüngster Zeit Entscheide D-1529/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 4.4.2, E-5733/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 5.5, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3); hierauf kann verwiesen werden. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 37 f.): 4.1.1 Er sei in einer gleichgeschlechtlichen Runde erneut zu seinen Asylgründen durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der blosse und substanzlos bleibende Hinweis auf Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung - auch nicht in einer reinen Männerrunde - gibt, zumal bereits festgestellt wurde, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz hinreichend abgeklärt wurde und die Verfahrensvorschriften bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nicht verletzt worden sind (vgl. oben E. 3.3.4). 4.1.2 Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen respektive psychiatrischen Berichts beziehungsweise von Material über die Tätigkeit seiner Schwiegermutter und seines verstorbenen Bruders anzusetzen. Diese Anträge wurden im Laufe des Verfahrens mehrmals gestellt (vgl. z.B. Eingaben vom 23. März 2018 und 16. Oktober 2020). Was allfällige Unterlagen betreffend die Schwiegermutter und den Bruder betrifft, wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nichts eingereicht. Betreffend die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten reichte der Beschwerdeführer dem Gericht mit den Eingaben vom 23. März und vom 28. August 2018 je eine Kopie einer Zuweisungsbestätigung sowie eines Berichts (des Erstgesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und den zuständigen Ärzten) des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...), datierend vom 21. August 2018 ein (vgl. Beilagen 51 und 57). Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG sind Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, auch ohne vorherige Fristansetzung bis zum Urteilsdatum zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren von einem im Asylverfahren erfahrenen Rechtsvertreter vertreten; er reichte denn auch wiederholt - neben dem ärztlichen Bericht vom 21. August 2018 - wiederholt (letztmals am 6. April 2020) Unterlagen und allgemeines Informationsmaterial zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. Es wäre ihm zumutbar gewesen und hätte ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht oblegen, weitere ärztliche Berichte aus der mutmasslich fortgeführten Behandlung einzureichen. Angesichts dieser Umstände sind die Anträge betreffend Fristansetzung zur Einreichung von Beweisunterlagen zum heutigen Zeitpunkt abzuweisen. 4.2 Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 des Verfahrens D-4749/2017 (recte: D-4794/2017) sei im vorliegenden Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 45). Dort gestehe das SEM ein, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden. Die fragliche Vernehmlassung wurde mit Eingabe vom 23. März 2018 als Beilage 56 eingereicht; ein weiterer Aktenbeizug erübrigt sich mithin. Inwiefern sie im individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers von hinreichender Relevanz sein sollte, wird nicht dargetan. Im Übrigen sind die fragliche Vernehmlassung und die damit verknüpften Vorbringen des Beschwerdeführers schon in anderen Verfahren wiederholt gewürdigt worden; auf die entsprechenden Entscheide kann hier verwiesen werden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-1701/2018 vom 3. Juni 2020 E. 5.2; D-1984/2018 vom 7. Mai 2020 E. 8.4 und E-110/2018 vom 17. April 2020 E. 9.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5 1 und 2009/28 E. 7.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 2004 bis im (...) 2007 für die (...)abteilung der LTTE gearbeitet, was vom SEM nicht bezweifelt worden sei. (...). Folglich verfüge er über ein Wissen von enormer Brisanz, weshalb er besonders gefährdet sei. Später habe er vor allem bei der Inhaftierung im (...) Camp ([...] 2009) sowie im «forth floor» in Colombo ([...] 2010) massive Folterungen erfahren, was ihn - auch heute noch erkennbar - traumatisiert habe. Das SEM habe bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt, dass sich eine schwere psychische Traumatisierung im Aussageverhalten in dem Sinne zeige, dass das Geschehene ständig leicht verändert werde. Ein noch einzureichender ärztlicher Bericht werde zeigen, dass der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen sei, seine Sache widerspruchsfrei zu schildern. Hinsichtlich einer durch behördliche Verfolgung erlittenen Traumatisierung sei ferner auf das Urteil BVGer D-4543/2013 vom 22. November 2017 zu verweisen, weil sich in diesen Fällen die Frage stelle, ob einer solchen Person zugemutet werden kann, in dieses Land zurückzukehren (sog. «zwingende Gründe»). Trotz den Folterungen habe sich der Beschwerdeführer indes nicht brechen lassen, wie sein weiteres (...) im kriegszerstörten Vanni-Gebiet eindeutig gezeigt habe. Damit habe er einen weiteren Verdacht auf sich gelenkt, zumal er den sri-lankischen Behörden für sein brisantes Wissen bereits bekannt gewesen sei. Ausserdem sei er in dieser Zeit im Kontakt mit wichtigen LTTE-Exponenten wie J._______ oder dem Widerstandskämpfer I._______ gestanden, welche alle dauerhaft überwacht worden seien. Bezüglich der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden (vgl. hierzu Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) seien ausserdem entsprechende Risikoprofile zu überprüfen. So seien neben den früheren LTTE-Aktivitäten der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, einem tamilischen Diaspora-Zentrum, seine illegale Ausreise sowie der Umstand, dass er über keine Reisepapiere verfüge, zu berücksichtigen.
7. In einem ersten Schritt sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu untersuchen. Dabei ergibt sich, dass den Erwägungen des SEM nicht vollumfänglich zugestimmt werden kann. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der (...)abteilung der LTTE nicht bezweifelt. Indes zieht es die Inhaftierungen - insbesondere die Foltervorbringen - bis im (...) 2010 wie auch die Schilderungen bezüglich der späteren Festnahmen (bis zur Ausreise im [...] 2015) in Zweifel. Ausserdem seien diese Vorbringen nicht asylrelevant (vgl. Bst. C). 7.1.1 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.3). 7.1.2 Die geltend gemachten LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers, der zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen sei, aber von 2004 bis 2007 als Zivilist in der (...)abteilung gearbeitet und dort insbesondere Kenntnisse (...) erlangt habe, erachtet auch das Gericht als glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführe hat seine Tätigkeiten widerspruchsfrei und substantiiert geschildert; auch wenn die Ereignisse nicht in einem chronologischen Ablauf zur Sprache kamen, bleiben seine Aussagen kongruent und stimmig. Im Beschwerdeverfahren wurden Unterlagen beigebracht, die ein damaliger Kollege, E._______, im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens eingereicht hatte (vgl. Eingabe vom 16. Oktober 2020 und Beilagen 66 ff.); die Aussagen des Beschwerdeführers, der seinerseits den Kollegen E._______ wiederholt namentlich genannt hatte (vgl. A20 F 43 f., 59, 62 f.), decken sich mit dessen Angaben. 7.1.3 Die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers in F._______ gegen Kriegsende im (...) 2009 (A20 F80 f.) entsprechen den Kenntnissen des Gerichts (vgl. hierzu z.B. Meldung des WFP [World Food Programme] vom 15. Mai 2009, WFP versorgt tausende Flüchtlinge in Sri Lanka [https://de.wfp.org/pressemitteilungen/wfp-versorgt-tausende-fluechtlinge-sri-lanka, besucht am 23.11.2020]). Wiederum blieben die Aussagen kongruent, auch wenn sie nicht in chronologischem Ablauf zur Sprache kamen; die Aussagen in der BzP und in der Anhörung stimmen überein. Auch scheint plausibel, dass der Beschwerdeführer an diesem Checkpoint durch ein LTTE-Mitglied aus der Zeit, als er für die LTTE tätig war, erkannt wurde (vgl. A20 F82). Ebenso konnte der Beschwerdeführer überzeugend darlegen, woran er erkannt habe, dass er wohl ins (...) Camp verbracht worden sei (vgl. A20 F111). Die weiteren Schilderungen über seine Misshandlungen während neun Tagen (A20 F87 ff.) sind insgesamt detailliert und substantiiert; angesichts der Tatsache, dass er während seiner Tätigkeit für die LTTE Einsicht in wesentliche Abläufe und Kontaktdaten hatte, ist auch einleuchtend, was die Folterer vom Beschwerdeführer erfahren wollten. In den Aussagen sind ferner verschiedene Realkennzeichen erkennbar: zum Beispiel die Glühbirne im Raum ohne Sonnenlicht (A20 F97 und 109), die vier Frauen im Raum, wovon eine aufgrund der Misshandlungen gestorben ist (A20 F97 und 108), die Kleider der Personen der Anti-Terrorismus-Abteilung (A20 F100), welche ihm ausserdem Bilder von Personen mit Bezug zu den LTTE gezeigt haben (A20 F100), sowie die Blutspuren und der Gestank im Raum (A20 F109). Insgesamt unterstreicht es auch die Glaubhaftigkeit der Schilderungen, dass der Beschwerdeführer Erinnerungslücken einräumen musste und auf die Schwierigkeit hinwies, die erlebten Verhöre noch präzis auseinanderhalten zu können (A20 F105 f.). Das Gericht teilt die Eischätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe die Misshandlungen nicht konsistent zu schildern vermocht, insgesamt nicht. Ferner ist auch die nicht aufgebauschte Erwähnung, dass sein Bruder als Märtyrer gestorben ist (A20 F104) überzeugend. Letztlich sind auch seine Schilderungen, wie er dank seiner Schwiegermutter und durch die Hilfe von G._______, einem Mitglied der EPDP, freigekommen ist, als widerspruchsfrei und glaubhaft zu werten (A7 S. 8; A20 F112 ff. und 131 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der im Jahr 2009 erlebten Folterungen spricht schliesslich auch der eingereichte Arztbericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer vom 21. August 2018 (Beilage 57; vgl. oben Bst. J). 7.1.4 Die Angaben zu der darauffolgenden vorgebrachten Inhaftierung im (...) 2010, worauf er im «forth floor» in Colombo während drei Tagen misshandelt worden sei, überzeugen hingegen nicht. Zwar kann der Beschwerdeführer Einzelheiten des Raums umschreiben (A20 F138), dennoch hinterlässt das Geschilderte insgesamt einen substanzlosen Eindruck. Ausserdem leuchtet seine Überführung von Vavuniya nach Colombo nicht ein, da man ihn auch in Vavuniya hätte befragen können. Des Weiteren ist unklar, ob er mithilfe eines Polizisten (A20 F138, 145, 149 f. und 157) oder des gleichen EPDP-Mitglieds wie bei der früheren Haft im (...) Camp (A7 S. 8) freigekommen sei; die Aussagen in der BzP und in der Anhörung sind in diesem Punkt widersprüchlich. Die diesbezügliche Erklärung, die Schwiegermutter habe zwar mit dem EPDP-Mitglied Kontakt aufgenommen, aber den Polizisten bezahlt (A20 F162), ist nicht nachvollziehbar und löst den Widerspruch nicht überzeugend auf, zumal nicht vorstellbar ist, dass die Schwiegermutter zu jeder Zeit die richtigen Kontakte auch in Colombo gehabt hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer, wie das SEM bereits festgestellt hat, die Mitnahme in den «forth floor» an der BzP nicht erwähnt, sondern nur, dass er vom CID verhaftet worden sei, «weil er für die Bewegung gearbeitet hatte und nicht rehabilitiert worden war» (A7 S. 8). 7.1.5 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, im (...) Monat des Jahres 2014 sei er erneut verhaftet worden (A7 S. 8; A20 F192, 195), weil er unter anderem auch zu LTTE-Aktivisten namens I._______ und J._______ direkt oder indirekt Kontakt gehabt habe (A20 F167 ff.), und auch im Jahr 2015 sei er einmal in ein Camp gebracht worden (A20 F182 f.) und seien Beamte des CID mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, hätten alles durchsucht und ihn befragt (A20 F172 ff.), überzeugen diese Vorbringen nicht. Wäre er wirklich verdächtig gewesen, hätte das CID ihn ohne Weiteres für eine längere Zeit festhalten können. Ferner erscheinen die geschilderten Gründe für die Hausdurchsuchungen - Kontakte zu I._______ und J._______ - als konstruiert, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers direkten Kontakt zur Letztgenannten gehabt habe, aber - soweit aus den Akten erkennbar - diesbezüglich keine Probleme mit dem CID gehabt habe. Ausserdem war seit Kriegsende im (...) 2009 zu viel Zeit verstrichen, als dass der Beschwerdeführer weiterhin für das CID auf sri-lankischem Boden hätte interessant sein können; an diesen Erwägungen ändern auch die Aussagen seines Freundes E._______ nichts, dass er auch heute noch verfolgt werde (vgl. Eingabe vom 16. Oktober 2020). Folglich sind diese Vorbringen insgesamt nichtglaubhaft geworden. 7.1.6 Als Zwischenergebnis gilt festzuhalten, dass sowohl die LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers als auch die Festnahme und die Folterungen im (...) 2009 glaubhaft sind; hingegen sind die späteren Verhaftungen und Misshandlungen in Zweifel zu ziehen. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sind. 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde glaubhaft im (...) 2009 aufgrund eines Verfolgungsmotivs gemäss Art. 3 AsylG durch staatliche Akteure gefoltert. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Dies ist im vorliegenden Fall - trotz der glaubhaft dargelegten Folterungen im (...) 2009 - zu verneinen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass nach den Ereignissen im (...) 2009 der Beschwerdeführer keine weiteren ernsthaften Nachteile hat glaubhaft machen können, weshalb der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Verfolgung und der Flucht zu verneinen ist. Andererseits ist auch aus dem Grund keine begründete Furcht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2011 oder 2012 in Indien aufgehalten hat; damals will er eigenen Angaben gemäss mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und nach zehn Tagen wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sein. Mit seiner Rückkehr hat er auch aus subjektiver Sicht dargetan, dass er eine weitere Benachteiligung - zwei bis drei Jahre nach den erlittenen Folterungen im (...) 2009 - damals nicht befürchtet hat. 7.2.2 Die nach der Rückkehr aus Indien angeblich erlebten späteren Behelligungen in den Jahren 2014 und 2015 müssen nach dem oben Gesagten insgesamt bezweifelt werden. Zutreffend wären im Übrigen auch die Erwägungen des SEM, dass die geltend gemachten gelegentlichen Befragungen von kurzer Dauer nicht die erforderliche Intensität aufweisen würden, um als relevant im Sinne Art. 3 AsylG zu gelten. 7.2.3 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die im (...) 2009 erlittenen, glaubhaft gemachten Folterungen als ernsthafte Nachteile zu bezeichnen sind, jedoch keinen hinlänglichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Im Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2015 bestand keine begründete Furcht, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere Verfolgungsmassnahmen verwirklichen würden. 7.3 In einem zweiten Schritt gilt zu prüfen, wie sich die Situation nach der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 - mit Einbezug der glaubhaften Vorgeschichte - im heutigen Zeitpunkt des Entscheids darstellt und ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.6). 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Beachtlich sind namentlich das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, welche in glaubhafter Weise in den Jahren 2004 bis 2007 für die LTTE in einer Abteilung tätig war, in welcher Informationen (...) der LTTE verarbeitet wurden. Dass die sri-lankischen Behörden bei Kriegsende im (...) 2009 an diesen Informationen interessiert waren, lässt sich nicht von der Hand weisen. Der Beschwerdeführer hatte mithin (auch wenn er offiziell kein Mitglied dieser Organisation war) eine relevante Verbindung zu den LTTE, zumal er auch an Checkpoints, welche er mit seinem damaligen Chef D._______, passiert hatte, aufgefallen war und später wiedererkannt wurde (A20 F28 und 64 ff.). Überdies war einer seiner älteren Brüder als Märtyrer bei der LTTE gestorben (A20 F104), was vom SEM in seiner Verfügung nicht angezweifelt wurde; auch diesbezüglich besteht eine weitere Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE. Ferner war der Beschwerdeführer - wie er glaubhaft dargelegt hat - im Jahr 2009 während neun Tagen inhaftiert, was aus heutiger Sicht ebenfalls einen Risikofaktor darstellt, auch wenn unklar bleibt, ob sein Name auf einer sogenannten «Stop List» steht oder ob jemals gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fünf Jahren in der Schweiz auf, einem für die tamilische Diaspora wichtigen Exilzentrum, wo namentlich die LTTE - anders als in anderen europäischen Ländern - als Organisation nicht verboten ist. 7.3.3 Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015, wie oben dargelegt wurde, nicht asylrelevant gefährdet. Im heutigen Zeitpunkt, im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz, kann sich die ehemalige Gefährdungslage wegen seiner LTTE-Verbindungen indessen wieder akzentuieren. Gerade dass er vor Kriegsende Kenntnisse über (...) hatte, könnte nach einer Rückkehr aus der Schweiz - verbunden mit der Tatsache eines jahrelangen Aufenthalts in einem Land mit einer bedeutenden tamilischen Diaspora - wieder an Wichtigkeit gewinnen. Obwohl keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sich im Exil politisch engagiert hat, muss die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung als erheblich gelten, weil er aus Sicht der sri-lankischen Behörden als Bedrohung bezüglich des tamilischen Separatismus wahrgenommen werden kann. Eine begründete Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrelevanten Nachteilen - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründen - ist daher zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 7.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach mit Blick auf das Gebot des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indes aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt; das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Soweit die Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei der Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden (Abweisung der Beschwerde betreffend Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung, Gutheissung betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend den Wegweisungsvollzug) wird praxisgemäss ein Obsiegen zu zwei Dritteln angenommen. 10.2 Aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil der Beschwerdeführer jedoch teilweise (zu zwei Dritteln) obsiegt hat, sind ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 2. Februar 2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 250.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Antrag hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen (und jedenfalls verhältnismässigen) Kosten zu sprechen. Bei teilweisem Obsiegen (vorliegend Obsiegen zu zwei Dritteln) ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Als notwendig gelten Kosten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Weitschweifige und redundante Vorbringen sowie generelle Ausführungen ohne Bezug zum Beschwerdeführer gelten folglich nicht als notwendig. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren wäre die Parteientschädigung von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzulegen, wovon - aufgrund der Reduktion um einen Drittel - dem Beschwerdeführer durch das SEM Fr. 1'200.- auszurichten sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: