Ausstand
Sachverhalt
I. A. A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 24. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 ab. II. D. Mit als "Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 24. August 2022 erneut an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte darum, das Urteil D-2995/2022 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, das Beschwerdeverfahren danach weiterzuführen, die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; zudem sei ihm Einsicht in die Akten des Verfahrens D-2995/2022 zu gewähren und das SEM anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Asylakten seines Vaters, zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, der Kanton B._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 wies der für das unter der Dossiernummer D-3660/2022 eröffnete Revisionsverfahren zuständige Instruktionsrichter, Simon Thurnheer, den prozessualen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens ab und setzte dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- an. III. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2022 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, der zuständige Instruktionsrichter habe im Verfahren D-3660/2022 in den Ausstand zu treten, die Verfügung vom 31. August 2022 sei durch das Gericht wiedererwägungsweise aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hielt die für das vorliegende Ausstandsverfahren zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Revisionsverfahren D-3660/2022 bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens sistiert und des Weiteren der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt werde. Sodann lud sie Richter Simon Thurnheer gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ein, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. H. Mit Schreiben vom 28. September 2022 nahm Richter Simon Thurnheer Stellung zum Ausstandsbegehren, wobei er seine Befangenheit bestritt. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des vom Ausstandsverfahren betroffenen Richters zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich innert angesetzter Frist dazu zu äussern. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller fristgerecht seine Antwort zu den Akten und hielt darin an seinem Ausstandsbegehren fest. In der Beilage wurden ein Bericht des digitalen Magazins Republik zum Thema "Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum" vom 11. Oktober 2022 sowie das anonymisierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/ 2017 zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 24. November 2022 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers sein Gesuch um Einsicht in die Akten des Vaters seines Mandanten an das SEM vom 17. Oktober 2022, die Antwort des SEM vom 4. November 2022 inklusive Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) (Stand: 15. April 2015), sein Schreiben vom 7. November 2022 betreffend die Offenlegung eines vollständigen Aktenverzeichnisses sowie die Rückmeldung des SEM vom 23. November 2022 inklusive aktualisiertem Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) (Stand: 11. November 2022) ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).
E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. beispielsweise BGE 138 I 1 E. 2.2 und 120 Ia 19 E. 2c aa).
E. 1.4 In der Eingabe vom 16. September 2022 wird auf die von Instruktionsrichter Simon Thurnheer erlassene Zwischenverfügung vom 31. August 2022 abgestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert zwei Wochen nach Eröffnung dieser Verfügung. Im Revisionsverfahren D-3660/2021 ist der Gesuchsteller Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert. Die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren sind demnach erfüllt, weshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3.2 und 4 hiernach) - auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel - so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern (Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG).
E. 2.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder - wie vorliegend - ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG).
E. 3.1 Nachdem mit Verfügung vom 21. September 2022 dem mit dem Ausstandsbegehren eingereichten Gesuch um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs stattgegeben wurde, ist vorliegend zunächst auf die mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Anträge einzugehen.
E. 3.2 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird dem Gesuchsteller mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchkörpers ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [publiziert als BVGE 2019 VI/6] E. 4.2 f.; vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-349/2018 vom 21. Februar 2021 E. 3.1 und D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2.; vgl. ferner Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2).
E. 3.3 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers ist zu bestätigen, dass die mitwirkenden Richterpersonen durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurden, ohne dass eine Änderung am dergestalt automatisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen wurde. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR; SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen).
E. 4.1 Hinsichtlich der an der Spruchkörperbildung geäusserten pauschalen und unsubstantiierten Kritik (vgl. BVGer-act. 5, S. 3) ist zunächst festzuhalten, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Richterinnen oder Richtern derselben Partei für sich keinen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Gerichts eine Pflicht ergibt, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb der Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht - wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers ebenfalls bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer D-709/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.2 und E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, je m.w.H.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik wiederholt festgehalten wurde, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abziele und als mutwillig sowie rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sei (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.H. sowie zuletzt D-435/ 2022 vom 13. September 2022 E. 8.3). Folglich ist auf die auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Kritik nicht einzutreten.
E. 4.2 Bezüglich der Vorbringen, wonach das "schwer fehlerhafte fachliche Denken" von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer auf dessen von der Ideologie der Schweizerischen Volkspartei (SVP) geprägten Haltung zurückzuführen sei (vgl. BVGer-act. 1, S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Richterin oder einen Richter nach der Rechtsprechung nicht als befangen erscheinen lässt und keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteile des BGer 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.3, 1C_130/2019 vom 18. Juni 2019 E. 3; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2, 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2, je mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; vgl. ferner André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler/ Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 3.67). Dies müsste dem Rechtsvertreter aufgrund früherer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in von ihm geführten Verfahren derweil hinlänglich bekannt sein (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-799/ 2022 vom 3. August 2022 E. 8.2.1, D-709/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.2 sowie insbesondere D-1166/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.4). Folglich ist auf die entsprechenden Einwände ebenfalls nicht einzutreten.
E. 4.3.1 Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchstellers das Ausstandsbegehren darin begründet sieht, dass der Instruktionsrichter Simon Thurnheer die mit dem Revisionsgesuch vom 24. August 2022 beantragte Einsicht in die Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens D-2995/2022 nicht behandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Dispositiv der Verfügung vom 31. August 2022 klar hervorgeht, dass einzig über das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung entschieden wurde. Über die weiteren (prozessualen) Begehren wurde noch kein Entscheid gefasst, was nicht zu beanstanden ist, da die Verfahrensführung in die Kompetenz des der Sache zugeteilten Instruktionsrichters fällt. Die Unterstellung eines "fehlenden Verständnisses für die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des Anspruchs des Betroffenen auf das rechtliche Gehör" erweist sich damit offensichtlich als haltlos. An dieser Einschätzung vermag auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. November 2022, samt der damit eingereichten Beilagen, nichts zu ändern. Aus der Verfügung vom 31. August 2022 ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass ein derart qualifiziert falscher Entscheid getroffen worden sei, welcher auf fehlende Distanz oder Neutralität hinweisen würde. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Auffassung des Instruktionsrichters nicht teilt, vermag jedenfalls keine Befangenheit zu begründen (vgl. dazu BGE 131 I 133 E. 3.7.1 sowie BVGE 2007/5 E. 3.4 und 3.7). Überdies begründet auch allein eine möglicherweise fehlerhafte Einschätzung noch keinen Anschein der Voreingenommenheit, dies würde vielmehr einen besonders schweren Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung bedingen (vgl. Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H., vgl. ferner Häner, a.a.O., N19 zu Art. 34 BGG). Von einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung, die zu einer Voreingenommenheit zu führen vermöchte, kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, zumal eine solche auch nicht substantiiert dargelegt wurde. Schliesslich vermögen auch die Verweise auf den abweisenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/ 2017 vom 29. Juli 2019, bei welchem Simon Thurnheer als zustimmender Zweitrichter mitwirkte, sowie den im digitalen Magazin Republik erschienen Bericht "Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum" vom 11. Oktober 2022 an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus insbesondere keine Ausstandsgründe für das vorliegende Verfahren ableiten lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht Ausstandsbegehren, die mit angeblichen Fehlleistungen und der fachlichen Inkompetenz gewisser (oder aller) Asylrichterinnen und Asylrichter begründet wurden, als Versuch qualifiziert, die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e BGG dahingehend zu instrumentalisieren, die gesetzliche Konzeption, wonach Instruktionsverfügungen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde unterliegen (Art. 39 Abs. 3 VGG), zu umgehen und unliebsame Zwischenverfügungen mit appellatorischer Kritik anzufechten (vgl. Urteil des BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 7.2) und auf solch rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren sowie auf sämtliche damit verbundenen Anträge und Gesuche praxisgemäss nicht eintritt (vgl. a.a.O. E. 7.2). Vor diesem Hintergrund ist auf die im vorliegenden Verfahren abermals vorgebrachten, unsubstantiierten Vorbringen der schweren und schwersten fachlichen Verfahrensfehler ebenfalls nicht einzutreten.
E. 4.3.2 Für den Fall, dass der Rechtsvertreter weiterhin im Namen seiner Mandanten, bei welchen es sich in der Regel um sprachlich- und rechtsunkundige Asylsuchende handelt, wobei zweifelhaft erscheint, ob diese wissen und erkennen können, welche Anträge ihr Rechtsvertreter in ihrem Namen stellt und für welche Anträge sie ihr Einverständnis geben, mit rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, behält sich das Gericht gestützt auf Art. 38 VGG auch in Zukunft vor, auf solche Gesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 6 AsylG und Art. 42 Abs. 7 BGG), die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2, Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6) und disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG zu ergreifen (vgl. Urteil des BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 9.1 m.w.H.).
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob gegen den mit dem Revisionsverfahren D-3660/2022 betrauten Instruktionsrichter Simon Thurnheer vom Gesetz vorgesehene Ausstandsgründe vorliegen.
E. 5.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 34 Abs. 1 BGG).
E. 5.3 Für den Ausstand einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner statt vieler BGE 144 I 159 E. 4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1 sowie 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden der Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. hierzu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 und 140 I 326 E. 5.1, je m.w.H.). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler/ Kayer, a.a.O., Rz 3.69). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin oder eines Richters nur dann in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.; vgl. ferner Häner, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Massnahmen, die mit der ordentlichen Ausübung der Richterfunktion verbunden sind, begründen auch dann keinen Verdacht der Parteilichkeit, wenn sie sich später als unzulässig, unrichtig oder unnötig erweisen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105, m.w.H.).
E. 6.1 Nachdem auf die unsubstantiierten, rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Gesuchstellers bzw. seines Rechtsvertreters nicht einzutreten ist (vgl. insbesondere E. 4 hiervor), sind nachfolgend die übrigen Ausstandsgründe zu prüfen.
E. 6.2 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führte zur Begründung des Ausstandsbegehrens aus, mit verschiedenen von ihm beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Ausstandsbegehren und Revisionsgesuchen sei deutlich gemacht worden, dass der im Verfahren D-3660/2022 zuständige Instruktionsrichter Simon Thurnheer im Laufe der letzten Jahre bei seiner richterlichen Tätigkeit immer wieder durch "schwere fachliche Fehler" aufgefallen sei. Der betroffene Richter sei deshalb seit Jahren durch ihn (den Rechtsvertreter des Gesuchstellers) sehr direkt kritisiert worden. Auf Dauer werde eine persönliche Feindschaft beim fraglichen Richter erzeugt, wenn dieser immer wieder darauf hingewiesen werde, dass er als Asylrichter wiederholt "fachlich fehlerhafte Urteile" fälle. Darüber hinaus sei ihm auch bekannt, dass er (der Rechtsvertreter des Gesuchstellers) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen vorsätzlicher und widerrechtlicher Manipulation bei der Spruchkörperbildung eingereicht habe, wobei das entsprechende Verfahren aktuell beim Bundesstrafgericht hängig sei. Insgesamt würden somit genügend Gründe vorliegen, welche darlegen würden, weshalb Richter Simon Thurnheer nicht mehr in der Lage sei, eine faire und objektive Beurteilung in den von ihm geführten Verfahren vorzunehmen und deshalb zwangsläufig in den Ausstand zu treten habe.
E. 6.3 Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer entgegnete in seiner Stellungnahme, zur Begründung des Ausstandsbegehrens sei im Wesentlichen appellatorische Kritik an der Zwischenverfügung vom 31. August 2022 geübt worden. Eine solche sei weder geeignet "schwere" oder "schwerste fachliche Mängel" aufzuzeigen noch einen anerkannten Ausstandsgrund darzutun, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen würden.
E. 6.4 In seiner Stellungnahme wendete der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hauptsächlich wieder ein, mit den Ausführungen von Richter Simon Thurnheer werde dessen fachliche Kompetenz weiter in Frage gestellt.
E. 6.5 Mit Eingabe vom 24. November 2022 brachte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Wesentlichen vor, das Revisionsverfahren sei nach Behandlung des Ausstandsverfahrens weiterzuführen, wobei eine angemessene Frist anzusetzen sei, damit aus den Akten des Vaters des Gesuchstellers den Beleg für dessen Verfolgung sowie die daraus abgeleitete Reflexverfolgung seines Mandanten erbracht werden könne. Selbstverständlich müssten auch die Akten des Dossiers N (...) beigezogen werden.
E. 7.1 Zur Begründung des Ausstandbegehrens wurde vorgebracht, dass durch wiederholtes Aufzeigen (vermeintlicher) Verfahrensfehler des Richters Simon Thurnheer durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers zwischen den beiden eine persönliche Feindschaft entstanden sei, weshalb Richter Simon Thurnheer nicht in der Lage sei, eine faire und objektive Beurteilung in den vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geführten Verfahren vorzunehmen und deshalb zwangsläufig in den Ausstand zu treten habe. Damit beruft sich der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (persönliche Feindschaft).
E. 7.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG haben Gerichtspersonen - heisst Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber - insbesondere dann in den Ausstand zu treten, wenn sie wegen persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (vgl. Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, Rz. 1413 sowie Isabelle Häner, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, N 16 zu Art. 34 BGG). Zur Bejahung der vom Gesetz umschriebenen persönlichen Feindschaft müssen erhebliche Umstände geltend gemacht werden können; blosse Antipathie oder Kollegialität genügen nicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.67 m.w.H.). Erforderlich sind ausgeprägte, erhebliche persönliche Spannungen und tiefe, schwerwiegende Zerwürfnisse, welche sich an objektiven Gegebenheiten festmachen lassen (vgl. hierzu Häner, a.a.O., N16 zu Art. 34 BGG sowie Kiener, a.a.O., S. 99). Deuten objektive Anhaltspunkte auf eine ernsthaft gestörte zwischenmenschliche Beziehung hin, besteht mithin eine "persönliche Feindschaft" beziehungsweise eine "leidenschaftliche Gegnerschaft", dürfte die Unbefangenheit der Amtsperson nicht mehr gewährleistet sein (vgl. angesichts dessen, dass die Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 BGG stimmen mit jenen von Art. 10 Abs. 1 VwVG weitgehend übereinstimmen [vgl. hierzu Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1414] Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, N 23 zu Art. 10 VwVG). Die negativen Gefühle müssen beim Mitglied der Behörde vorhanden sein; dass die Partei solche Gefühle hegt, stellt für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar (vgl. bei Strafbehörden: Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2020, Rz. 180, wobei sich die Bestimmungen von Art. 54 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] an den Bestimmungen des BGG orientieren [vgl. hierzu Bundesblatt [BBl] 2006 1085, S. 1148]). Sodann stellt die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein kein Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf - auch im Interessen einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht leichthin abgewichen werden (vgl. unter anderem Zwischenentscheid des BVGer B-6887/2019 vom 10. Februar 2020 S. 4 f. mit Hinweis auf Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 m.H.).
E. 7.3 Die blosse Tatsache, dass Rechtsanwalt Gabriel Püntener in zahlreichen Urteilen, an denen Richter Simon Thurnheer mitgewirkt hat, nicht mit dem prozessualen oder materiellen Ausgang einverstanden war und dies mit zahlreichen Revisions- und Ausstandsbegehren sowie einer Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft zum Ausdruck gebracht hat, vermag den Anschein der Befangenheit von Richter Simon Thurnheer aufgrund persönlicher Feindschaft nicht zu erwecken. Aus dem Hinweis, wonach Richter Simon Thurnheer aufgrund seiner angeblich "fachlich fehlerhaften Arbeit" seit Jahren vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers direkt kritisiert werde, kann somit nicht auf das Bestehen einer persönlichen Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG geschlossen werden. Sodann vermögen verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen; andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2048/2015 vom 23. Februar 2017 E. 6.1; B-5120/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.5; D-7053/2016 vom 10. Februar 2017 E. 3.4; D-6625/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.2.2; E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2 je mit Hinweis auf BGE 134 I 20 E. 4.3.2; vgl. ferner statt vieler Urteil des BGer 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen scheint dies indessen die Absicht des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu sein. Massgeblich ist in derartigen Fällen jedoch vielmehr die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Kiener, a.a.O., S. 104 f.). Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung oder Zivilforderungen, so erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, welche die Unbefangenheit der Gerichtsperson tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (vgl. Urteil des BGer 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers machte vorliegend keine den Anschein der Befangenheit begründenden Reaktionen von Richter Simon Thurnheer geltend und es sind ganz offensichtlich auch keine erkennbar. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass seitens Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer Gefühle der Feindschaft gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener vorhanden sein könnten.
E. 7.4 Zusammenfassend liegen - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchstellers - keine konkreten oder glaubhaften Anhaltspunkte vor, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 31. August 2022 der Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zwischen dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers und Richter Simon Thurnheer vorgelegen hat.
E. 8 Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Vorbringen im Ausstandsgesuch vom 16. September 2022 nicht geeignet, in objektiver Weise den Anschein von Befangenheit von Richter Simon Thurnheer zu begründen. Bei dieser Sachlage erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist, soweit auf dieses einzutreten ist, abzuweisen. Für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2022 besteht keine Veranlassung.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Sistierung des Revisionsverfahrens D-3660/2022 aufzuheben und die Verfahrensakten D-3660/2022 sind zur Weiterführung des Revisionsverfahrens an Simon Thurnheer als zuständiger Instruktionsrichter zu überweisen. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten verfahrensrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. September 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
E. 11.2 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde mit Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf weitere rechtsmissbräuchlich eingereichte Ausstandsbegehren und Revisionsgesuche nicht eintreten werde und er damit zu rechnen habe, dass ihm die dadurch verursachten Verfahrenskosten persönlich zur Zahlung auferlegt werden würden (vgl. a.a.O. E. 9.3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- zur Hälfte dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, persönlich aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
E. 12 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wenn Parteien oder deren Vertreter den Anstand verletzen, das Bundesverwaltungsgericht sie mit Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 500.- bestrafen kann (Art. 60 Abs. 1 VwVG). Als ungebührlich gelten insbesondere unnötig verunglimpfende, persönliche Angriffe, pauschale und exzessive Kritik sowie grob abschätzige, unnötig verletzende, demütigende oder gar entwertende Äusserungen (vgl. Urteil des BVGer B-6019/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.3 m.w.H.). Insoweit als der Rechtsvertreter des Gesuchstellers Richter Simon Thurnheer unter anderem ein "erschreckendes Defizit im Bereich des Basiswissens zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens" vorwirft und dessen "grundsätzliche Befähigung für das anspruchsvolle Amt eines Asylrichters" in Frage stellt, wird der Rahmen sachlich zulässiger Kritik gesprengt. Im vorliegenden Fall ist das Aussprechen eines Verweises deshalb gerechtfertigt. Rechtsanwalt Gabriel Püntener, welchem bereits in früheren Verfahren wegen Anstandsverletzungen gegenüber Mitgliedern und Angestellten des Bundesverwaltungsgerichts Ordnungsbussen auferlegt wurden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2017 vom 2. April 2019 E. 13.2 m.w.H.), wird eindringlich ermahnt, in seiner Ausdrucksweise künftig von ehrenrührigen Äusserungen abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Ausstandbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Sistierung des Revisionsverfahren D-3660/2022 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung dieses Verfahrens an den zuständigen Instruktionsrichter Simon Thurnheer überwiesen.
- Der am 21. September 2022 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.-, dem Gesuchsteller und Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Diese Beträge sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des Anstands gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG ein Verweis ausgesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4180/2022 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller. Gegenstand Ausstandsbegehren im Revisionsverfahren D-3660/2022. Sachverhalt: I. A. A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 24. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 ab. II. D. Mit als "Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 24. August 2022 erneut an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte darum, das Urteil D-2995/2022 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, das Beschwerdeverfahren danach weiterzuführen, die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; zudem sei ihm Einsicht in die Akten des Verfahrens D-2995/2022 zu gewähren und das SEM anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Asylakten seines Vaters, zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, der Kanton B._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 wies der für das unter der Dossiernummer D-3660/2022 eröffnete Revisionsverfahren zuständige Instruktionsrichter, Simon Thurnheer, den prozessualen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens ab und setzte dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- an. III. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2022 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, der zuständige Instruktionsrichter habe im Verfahren D-3660/2022 in den Ausstand zu treten, die Verfügung vom 31. August 2022 sei durch das Gericht wiedererwägungsweise aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hielt die für das vorliegende Ausstandsverfahren zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Revisionsverfahren D-3660/2022 bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens sistiert und des Weiteren der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt werde. Sodann lud sie Richter Simon Thurnheer gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ein, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. H. Mit Schreiben vom 28. September 2022 nahm Richter Simon Thurnheer Stellung zum Ausstandsbegehren, wobei er seine Befangenheit bestritt. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des vom Ausstandsverfahren betroffenen Richters zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich innert angesetzter Frist dazu zu äussern. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller fristgerecht seine Antwort zu den Akten und hielt darin an seinem Ausstandsbegehren fest. In der Beilage wurden ein Bericht des digitalen Magazins Republik zum Thema "Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum" vom 11. Oktober 2022 sowie das anonymisierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/ 2017 zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 24. November 2022 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers sein Gesuch um Einsicht in die Akten des Vaters seines Mandanten an das SEM vom 17. Oktober 2022, die Antwort des SEM vom 4. November 2022 inklusive Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) (Stand: 15. April 2015), sein Schreiben vom 7. November 2022 betreffend die Offenlegung eines vollständigen Aktenverzeichnisses sowie die Rückmeldung des SEM vom 23. November 2022 inklusive aktualisiertem Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) (Stand: 11. November 2022) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. beispielsweise BGE 138 I 1 E. 2.2 und 120 Ia 19 E. 2c aa). 1.4 In der Eingabe vom 16. September 2022 wird auf die von Instruktionsrichter Simon Thurnheer erlassene Zwischenverfügung vom 31. August 2022 abgestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert zwei Wochen nach Eröffnung dieser Verfügung. Im Revisionsverfahren D-3660/2021 ist der Gesuchsteller Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert. Die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren sind demnach erfüllt, weshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3.2 und 4 hiernach) - auf das Gesuch einzutreten ist. 2. 2.1 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel - so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern (Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). 2.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder - wie vorliegend - ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). 3. 3.1 Nachdem mit Verfügung vom 21. September 2022 dem mit dem Ausstandsbegehren eingereichten Gesuch um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs stattgegeben wurde, ist vorliegend zunächst auf die mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Anträge einzugehen. 3.2 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird dem Gesuchsteller mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchkörpers ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [publiziert als BVGE 2019 VI/6] E. 4.2 f.; vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-349/2018 vom 21. Februar 2021 E. 3.1 und D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2.; vgl. ferner Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2). 3.3 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers ist zu bestätigen, dass die mitwirkenden Richterpersonen durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurden, ohne dass eine Änderung am dergestalt automatisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen wurde. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR; SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). 4. 4.1 Hinsichtlich der an der Spruchkörperbildung geäusserten pauschalen und unsubstantiierten Kritik (vgl. BVGer-act. 5, S. 3) ist zunächst festzuhalten, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Richterinnen oder Richtern derselben Partei für sich keinen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Gerichts eine Pflicht ergibt, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb der Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht - wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers ebenfalls bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer D-709/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.2 und E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, je m.w.H.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik wiederholt festgehalten wurde, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abziele und als mutwillig sowie rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sei (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.H. sowie zuletzt D-435/ 2022 vom 13. September 2022 E. 8.3). Folglich ist auf die auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Kritik nicht einzutreten. 4.2 Bezüglich der Vorbringen, wonach das "schwer fehlerhafte fachliche Denken" von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer auf dessen von der Ideologie der Schweizerischen Volkspartei (SVP) geprägten Haltung zurückzuführen sei (vgl. BVGer-act. 1, S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Richterin oder einen Richter nach der Rechtsprechung nicht als befangen erscheinen lässt und keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteile des BGer 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.3, 1C_130/2019 vom 18. Juni 2019 E. 3; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2, 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2, je mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; vgl. ferner André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler/ Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 3.67). Dies müsste dem Rechtsvertreter aufgrund früherer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in von ihm geführten Verfahren derweil hinlänglich bekannt sein (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-799/ 2022 vom 3. August 2022 E. 8.2.1, D-709/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.2 sowie insbesondere D-1166/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.4). Folglich ist auf die entsprechenden Einwände ebenfalls nicht einzutreten. 4.3 4.3.1 Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchstellers das Ausstandsbegehren darin begründet sieht, dass der Instruktionsrichter Simon Thurnheer die mit dem Revisionsgesuch vom 24. August 2022 beantragte Einsicht in die Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens D-2995/2022 nicht behandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Dispositiv der Verfügung vom 31. August 2022 klar hervorgeht, dass einzig über das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung entschieden wurde. Über die weiteren (prozessualen) Begehren wurde noch kein Entscheid gefasst, was nicht zu beanstanden ist, da die Verfahrensführung in die Kompetenz des der Sache zugeteilten Instruktionsrichters fällt. Die Unterstellung eines "fehlenden Verständnisses für die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des Anspruchs des Betroffenen auf das rechtliche Gehör" erweist sich damit offensichtlich als haltlos. An dieser Einschätzung vermag auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. November 2022, samt der damit eingereichten Beilagen, nichts zu ändern. Aus der Verfügung vom 31. August 2022 ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass ein derart qualifiziert falscher Entscheid getroffen worden sei, welcher auf fehlende Distanz oder Neutralität hinweisen würde. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Auffassung des Instruktionsrichters nicht teilt, vermag jedenfalls keine Befangenheit zu begründen (vgl. dazu BGE 131 I 133 E. 3.7.1 sowie BVGE 2007/5 E. 3.4 und 3.7). Überdies begründet auch allein eine möglicherweise fehlerhafte Einschätzung noch keinen Anschein der Voreingenommenheit, dies würde vielmehr einen besonders schweren Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung bedingen (vgl. Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H., vgl. ferner Häner, a.a.O., N19 zu Art. 34 BGG). Von einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung, die zu einer Voreingenommenheit zu führen vermöchte, kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, zumal eine solche auch nicht substantiiert dargelegt wurde. Schliesslich vermögen auch die Verweise auf den abweisenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/ 2017 vom 29. Juli 2019, bei welchem Simon Thurnheer als zustimmender Zweitrichter mitwirkte, sowie den im digitalen Magazin Republik erschienen Bericht "Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum" vom 11. Oktober 2022 an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus insbesondere keine Ausstandsgründe für das vorliegende Verfahren ableiten lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht Ausstandsbegehren, die mit angeblichen Fehlleistungen und der fachlichen Inkompetenz gewisser (oder aller) Asylrichterinnen und Asylrichter begründet wurden, als Versuch qualifiziert, die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e BGG dahingehend zu instrumentalisieren, die gesetzliche Konzeption, wonach Instruktionsverfügungen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde unterliegen (Art. 39 Abs. 3 VGG), zu umgehen und unliebsame Zwischenverfügungen mit appellatorischer Kritik anzufechten (vgl. Urteil des BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 7.2) und auf solch rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren sowie auf sämtliche damit verbundenen Anträge und Gesuche praxisgemäss nicht eintritt (vgl. a.a.O. E. 7.2). Vor diesem Hintergrund ist auf die im vorliegenden Verfahren abermals vorgebrachten, unsubstantiierten Vorbringen der schweren und schwersten fachlichen Verfahrensfehler ebenfalls nicht einzutreten. 4.3.2 Für den Fall, dass der Rechtsvertreter weiterhin im Namen seiner Mandanten, bei welchen es sich in der Regel um sprachlich- und rechtsunkundige Asylsuchende handelt, wobei zweifelhaft erscheint, ob diese wissen und erkennen können, welche Anträge ihr Rechtsvertreter in ihrem Namen stellt und für welche Anträge sie ihr Einverständnis geben, mit rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, behält sich das Gericht gestützt auf Art. 38 VGG auch in Zukunft vor, auf solche Gesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 6 AsylG und Art. 42 Abs. 7 BGG), die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2, Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6) und disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG zu ergreifen (vgl. Urteil des BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 9.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob gegen den mit dem Revisionsverfahren D-3660/2022 betrauten Instruktionsrichter Simon Thurnheer vom Gesetz vorgesehene Ausstandsgründe vorliegen. 5.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 34 Abs. 1 BGG). 5.3 Für den Ausstand einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner statt vieler BGE 144 I 159 E. 4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1 sowie 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden der Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. hierzu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 und 140 I 326 E. 5.1, je m.w.H.). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler/ Kayer, a.a.O., Rz 3.69). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin oder eines Richters nur dann in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.; vgl. ferner Häner, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Massnahmen, die mit der ordentlichen Ausübung der Richterfunktion verbunden sind, begründen auch dann keinen Verdacht der Parteilichkeit, wenn sie sich später als unzulässig, unrichtig oder unnötig erweisen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105, m.w.H.). 6. 6.1 Nachdem auf die unsubstantiierten, rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Gesuchstellers bzw. seines Rechtsvertreters nicht einzutreten ist (vgl. insbesondere E. 4 hiervor), sind nachfolgend die übrigen Ausstandsgründe zu prüfen. 6.2 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führte zur Begründung des Ausstandsbegehrens aus, mit verschiedenen von ihm beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Ausstandsbegehren und Revisionsgesuchen sei deutlich gemacht worden, dass der im Verfahren D-3660/2022 zuständige Instruktionsrichter Simon Thurnheer im Laufe der letzten Jahre bei seiner richterlichen Tätigkeit immer wieder durch "schwere fachliche Fehler" aufgefallen sei. Der betroffene Richter sei deshalb seit Jahren durch ihn (den Rechtsvertreter des Gesuchstellers) sehr direkt kritisiert worden. Auf Dauer werde eine persönliche Feindschaft beim fraglichen Richter erzeugt, wenn dieser immer wieder darauf hingewiesen werde, dass er als Asylrichter wiederholt "fachlich fehlerhafte Urteile" fälle. Darüber hinaus sei ihm auch bekannt, dass er (der Rechtsvertreter des Gesuchstellers) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen vorsätzlicher und widerrechtlicher Manipulation bei der Spruchkörperbildung eingereicht habe, wobei das entsprechende Verfahren aktuell beim Bundesstrafgericht hängig sei. Insgesamt würden somit genügend Gründe vorliegen, welche darlegen würden, weshalb Richter Simon Thurnheer nicht mehr in der Lage sei, eine faire und objektive Beurteilung in den von ihm geführten Verfahren vorzunehmen und deshalb zwangsläufig in den Ausstand zu treten habe. 6.3 Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer entgegnete in seiner Stellungnahme, zur Begründung des Ausstandsbegehrens sei im Wesentlichen appellatorische Kritik an der Zwischenverfügung vom 31. August 2022 geübt worden. Eine solche sei weder geeignet "schwere" oder "schwerste fachliche Mängel" aufzuzeigen noch einen anerkannten Ausstandsgrund darzutun, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen würden. 6.4 In seiner Stellungnahme wendete der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hauptsächlich wieder ein, mit den Ausführungen von Richter Simon Thurnheer werde dessen fachliche Kompetenz weiter in Frage gestellt. 6.5 Mit Eingabe vom 24. November 2022 brachte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Wesentlichen vor, das Revisionsverfahren sei nach Behandlung des Ausstandsverfahrens weiterzuführen, wobei eine angemessene Frist anzusetzen sei, damit aus den Akten des Vaters des Gesuchstellers den Beleg für dessen Verfolgung sowie die daraus abgeleitete Reflexverfolgung seines Mandanten erbracht werden könne. Selbstverständlich müssten auch die Akten des Dossiers N (...) beigezogen werden. 7. 7.1 Zur Begründung des Ausstandbegehrens wurde vorgebracht, dass durch wiederholtes Aufzeigen (vermeintlicher) Verfahrensfehler des Richters Simon Thurnheer durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers zwischen den beiden eine persönliche Feindschaft entstanden sei, weshalb Richter Simon Thurnheer nicht in der Lage sei, eine faire und objektive Beurteilung in den vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geführten Verfahren vorzunehmen und deshalb zwangsläufig in den Ausstand zu treten habe. Damit beruft sich der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (persönliche Feindschaft). 7.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG haben Gerichtspersonen - heisst Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber - insbesondere dann in den Ausstand zu treten, wenn sie wegen persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (vgl. Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, Rz. 1413 sowie Isabelle Häner, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, N 16 zu Art. 34 BGG). Zur Bejahung der vom Gesetz umschriebenen persönlichen Feindschaft müssen erhebliche Umstände geltend gemacht werden können; blosse Antipathie oder Kollegialität genügen nicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.67 m.w.H.). Erforderlich sind ausgeprägte, erhebliche persönliche Spannungen und tiefe, schwerwiegende Zerwürfnisse, welche sich an objektiven Gegebenheiten festmachen lassen (vgl. hierzu Häner, a.a.O., N16 zu Art. 34 BGG sowie Kiener, a.a.O., S. 99). Deuten objektive Anhaltspunkte auf eine ernsthaft gestörte zwischenmenschliche Beziehung hin, besteht mithin eine "persönliche Feindschaft" beziehungsweise eine "leidenschaftliche Gegnerschaft", dürfte die Unbefangenheit der Amtsperson nicht mehr gewährleistet sein (vgl. angesichts dessen, dass die Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 BGG stimmen mit jenen von Art. 10 Abs. 1 VwVG weitgehend übereinstimmen [vgl. hierzu Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1414] Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, N 23 zu Art. 10 VwVG). Die negativen Gefühle müssen beim Mitglied der Behörde vorhanden sein; dass die Partei solche Gefühle hegt, stellt für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar (vgl. bei Strafbehörden: Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2020, Rz. 180, wobei sich die Bestimmungen von Art. 54 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] an den Bestimmungen des BGG orientieren [vgl. hierzu Bundesblatt [BBl] 2006 1085, S. 1148]). Sodann stellt die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein kein Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf - auch im Interessen einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht leichthin abgewichen werden (vgl. unter anderem Zwischenentscheid des BVGer B-6887/2019 vom 10. Februar 2020 S. 4 f. mit Hinweis auf Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 m.H.). 7.3 Die blosse Tatsache, dass Rechtsanwalt Gabriel Püntener in zahlreichen Urteilen, an denen Richter Simon Thurnheer mitgewirkt hat, nicht mit dem prozessualen oder materiellen Ausgang einverstanden war und dies mit zahlreichen Revisions- und Ausstandsbegehren sowie einer Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft zum Ausdruck gebracht hat, vermag den Anschein der Befangenheit von Richter Simon Thurnheer aufgrund persönlicher Feindschaft nicht zu erwecken. Aus dem Hinweis, wonach Richter Simon Thurnheer aufgrund seiner angeblich "fachlich fehlerhaften Arbeit" seit Jahren vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers direkt kritisiert werde, kann somit nicht auf das Bestehen einer persönlichen Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG geschlossen werden. Sodann vermögen verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen; andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2048/2015 vom 23. Februar 2017 E. 6.1; B-5120/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.5; D-7053/2016 vom 10. Februar 2017 E. 3.4; D-6625/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.2.2; E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2 je mit Hinweis auf BGE 134 I 20 E. 4.3.2; vgl. ferner statt vieler Urteil des BGer 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen scheint dies indessen die Absicht des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu sein. Massgeblich ist in derartigen Fällen jedoch vielmehr die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Kiener, a.a.O., S. 104 f.). Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung oder Zivilforderungen, so erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, welche die Unbefangenheit der Gerichtsperson tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (vgl. Urteil des BGer 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers machte vorliegend keine den Anschein der Befangenheit begründenden Reaktionen von Richter Simon Thurnheer geltend und es sind ganz offensichtlich auch keine erkennbar. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass seitens Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer Gefühle der Feindschaft gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener vorhanden sein könnten. 7.4 Zusammenfassend liegen - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchstellers - keine konkreten oder glaubhaften Anhaltspunkte vor, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 31. August 2022 der Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zwischen dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers und Richter Simon Thurnheer vorgelegen hat.
8. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Vorbringen im Ausstandsgesuch vom 16. September 2022 nicht geeignet, in objektiver Weise den Anschein von Befangenheit von Richter Simon Thurnheer zu begründen. Bei dieser Sachlage erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist, soweit auf dieses einzutreten ist, abzuweisen. Für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2022 besteht keine Veranlassung.
9. Nach dem Gesagten ist die Sistierung des Revisionsverfahrens D-3660/2022 aufzuheben und die Verfahrensakten D-3660/2022 sind zur Weiterführung des Revisionsverfahrens an Simon Thurnheer als zuständiger Instruktionsrichter zu überweisen. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten verfahrensrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. September 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 11.2 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde mit Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf weitere rechtsmissbräuchlich eingereichte Ausstandsbegehren und Revisionsgesuche nicht eintreten werde und er damit zu rechnen habe, dass ihm die dadurch verursachten Verfahrenskosten persönlich zur Zahlung auferlegt werden würden (vgl. a.a.O. E. 9.3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- zur Hälfte dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, persönlich aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
12. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wenn Parteien oder deren Vertreter den Anstand verletzen, das Bundesverwaltungsgericht sie mit Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 500.- bestrafen kann (Art. 60 Abs. 1 VwVG). Als ungebührlich gelten insbesondere unnötig verunglimpfende, persönliche Angriffe, pauschale und exzessive Kritik sowie grob abschätzige, unnötig verletzende, demütigende oder gar entwertende Äusserungen (vgl. Urteil des BVGer B-6019/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.3 m.w.H.). Insoweit als der Rechtsvertreter des Gesuchstellers Richter Simon Thurnheer unter anderem ein "erschreckendes Defizit im Bereich des Basiswissens zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens" vorwirft und dessen "grundsätzliche Befähigung für das anspruchsvolle Amt eines Asylrichters" in Frage stellt, wird der Rahmen sachlich zulässiger Kritik gesprengt. Im vorliegenden Fall ist das Aussprechen eines Verweises deshalb gerechtfertigt. Rechtsanwalt Gabriel Püntener, welchem bereits in früheren Verfahren wegen Anstandsverletzungen gegenüber Mitgliedern und Angestellten des Bundesverwaltungsgerichts Ordnungsbussen auferlegt wurden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2017 vom 2. April 2019 E. 13.2 m.w.H.), wird eindringlich ermahnt, in seiner Ausdrucksweise künftig von ehrenrührigen Äusserungen abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Ausstandbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Sistierung des Revisionsverfahren D-3660/2022 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung dieses Verfahrens an den zuständigen Instruktionsrichter Simon Thurnheer überwiesen.
3. Der am 21. September 2022 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.-, dem Gesuchsteller und Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Diese Beträge sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des Anstands gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG ein Verweis ausgesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: