Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 24. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2022 abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 ab. A.b Mit Eingabe vom 24. August 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bun- desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und ersuchte um Aufhe- bung des Beschwerdeurteils D-2995/2022 vom 21. Juli 2022. Nachdem der im betreffenden Revisionsverfahren D-3660/2022 zuständige Instrukti- onsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 den prozessualen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens abgewiesen und dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt hatte, ver- langte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. September 2022 den Aus- stand des Instruktionsrichters. Dieses Ausstandsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4180/2022 vom 22. Dezember 2022 abgewiesen und die zuvor verfügte Sistierung des Revisionsverfah- rens D-3660/2022 aufgehoben. Mit Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht anschliessend auf das Revisions- gesuch vom 24. August 2022 nicht ein. B. Mit als «Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme» be- zeichneter Eingabe vom 29. März 2023 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das Re- visionsverfahren sei danach weiterzuführen und es sei seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventu- ell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, und der (…) B._______ sei entsprechend anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzu- sehen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor- schusses zu verzichten. Dem Gesuch lagen – nebst dem angefochtenen Urteil D-3660/2022 vom
20. Februar 2023 – die Kopie eines an das Bundesverwaltungsgericht
D-1738/2023 Seite 3 adressierten Schreibens des Gesuchstellers respektive seines Rechtsver- treters vom 24. November 2022 und die entsprechenden postalischen Auf- gabe- und Zustellbestätigungen bei. C. Am 30. März 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstwei- len ausgesetzt. D. Am 3. Mai 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Antwortschreibens des SEM vom 1. Mai 2023 an den Gesuchsteller hin- sichtlich seines Gesuchs um Verlängerung der Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Revisionsurteil vom
20. Februar 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re- visionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
D-1738/2023 Seite 4
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab- schliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht er- forderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son- dern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 29. März 2023 die ge- setzlichen Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nicht- berücksichtigung in den Akten liegender, erheblicher Tatsachen) und von Art. 121 Bst. c BGG (unbeurteilt gebliebener Antrag) an. Das Revisionsge- such ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).
E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids einzureichen. Das Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 wurde dem Gesuchsteller am 27. Februar 2023 eröffnet. Das am 29. März 2023 eingereichte Revisionsgesuch erfolgte fristgemäss.
E. 3 Die Revision eines Urteils kann unter anderem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG) oder wenn einzelne Anträge unbe- urteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG).
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E. 4 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs vom
29. März 2023 im Wesentlichen geltend, er habe am 24. November 2022 im Ausstandsverfahren D-4180/2022 neue Beweismittel eingereicht und ausdrücklich beantragt, dass diese nach Abschluss des Ausstandsverfah- rens im Revisionsverfahren D-3660/2022 zu berücksichtigen seien und ihm dannzumal in diesem Zusammenhang eine Frist zur Ergänzung des Revi- sionsgesuchs anzusetzen sei. Nun sei aber ersichtlich, dass die Eingabe vom 24. November 2022 und die damit eingereichten Beweismittel und gel- tend gemachten Tatsachen im Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 mit keinem Wort erwähnt worden seien. Ob die Eingabe beim Gericht ver- sehentlich in einem falschen Dossier abgelegt oder versehentlich nicht an- geschaut worden sei, sei irrelevant, da sie dem Gericht erwiesenermassen unter Angabe der richtigen Aktennummer am 25. November 2022 zuge- stellt worden sei. Darin sei mehrfach und explizit verlangt worden, dass die Eingabe im Revisionsverfahren D-3660/2022 zu berücksichtigen sei. Es liege ein klarer Fall von Art. 121 Bst. d BGG vor, nachdem das Bundesver- waltungsgericht diese beim Gericht liegenden Akten aus Versehen nicht berücksichtigt habe. Zudem sei in der Eingabe vom 24. November 2022 beantragt worden, dass ihm – nach Abschluss des Ausstandsverfahrens – nach der mittlerweile er- folgten Offenlegung der Asylakten seines Vaters an seinen jetzigen Rechts- vertreter im Revisionsverfahren eine angemessene Frist angesetzt werde, damit er für das fortzusetzende ordentliche Beschwerdeverfahren die sich für ihn daraus ergebende Reflexverfolgung (und die Rechtserheblichkeit der neuen Beweismittel und Tatsachen) belegen könne. Auch dieser Antrag sei im Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 weder erwähnt noch be- handelt worden, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG erfüllt sein dürfte.
E. 5.1 Zum besseren Verständnis ist vorauszuschicken, dass dem Vater des Gesuchstellers am (…) in der Schweiz Asyl gewährt worden war. Im Be- schwerdeverfahren D-2995/2022 (vgl. Bst. A.a) hatte der Gesuchsteller un- ter anderem beantragt, das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Akten- einsicht, namentlich in die Asylakten seines Vaters, zu gewähren. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2995/2022 vom
21. Juli 2022 aus, der Gesuchsteller habe beim SEM gar keine Einsicht in die Asylakten seines Vaters verlangt. Es sei keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu erkennen und es bestehe für das Gericht auch keine
D-1738/2023 Seite 6 Veranlassung, das SEM anzuweisen, die fraglichen Akten zu edieren. Es wäre vielmehr Sache des Gesuchstellers gewesen, beim SEM unter Vor- lage einer entsprechenden Vollmacht des Vaters ein entsprechendes Ak- teneinsichtsgesuch zu stellen. Zudem habe das SEM zwar erwähnt, die Asylakten des Vaters konsultiert zu haben, es nehme jedoch an keiner Stelle Bezug auf diese, sondern stütze sich in seinem Entscheid betreffend den Gesuchsteller vom 10. Juni 2022 ausschliesslich auf die Aussagen des Gesuchstellers. Demnach bildeten die Asylakten des Vaters keine Grund- lage der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Weiter hielt das Gericht fest, die Vorinstanz habe die Aussage des Gesuchstellers, we- gen seines Vaters behelligt worden zu sein, geprüft und sei zum Schluss gekommen, die geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung sei insbesondere mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern allfällige weitergehende Informationen zu den früheren (…) des Vaters und dessen Verfolgung an dieser Schlussfolgerung etwas hätten ändern können (vgl. a.a.O., E. 6.3). In materieller Hinsicht gelangte das Gericht zum Schluss, die vom Gesuchsteller dargelegten Nachteile seien nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka respektive im Falle einer Rückkehr dorthin mit relevanten Verfol- gungshandlungen rechnen müsste (vgl. a.a.O., E. 9.1).
E. 5.2 Im Revisionsgesuch vom 24. August 2022 betreffend das Beschwer- deurteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 machte der Gesuchsteller unter Berufung auf zwei Dokumente (Schreiben des SEM vom 3. August 2022 [betreffend Akteneinsicht an seine ehemalige Rechtsvertretung], Schreiben seiner früheren Rechtsvertreterin C._______ an seinen jetzigen Rechts- vertreter vom 15. August 2022 [betreffend den Erhalt von Akten des Vaters nach erteilter Einwilligung des Vaters]) im Wesentlichen geltend, die Ein- willigung seines Vaters zur Einsichtnahme in dessen Verfahrensakten habe der Vorinstanz im Zeitpunkt seines Akteneinsichtsgesuchs vom 16. Juni 2022 vorgelegen und seine ehemalige Rechtsvertreterin habe bereits ent- sprechende Einsicht genommen, womit sich die Akten seines Vaters als Beweismittel in seinen eigenen Asylakten befunden hätten und durch die Vorinstanz offenzulegen gewesen wären. Er habe die diesbezüglich nun vorliegenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen können und müssen, zumal er nicht damit habe rechnen müssen, dass vorge- nannte Dokumente ignoriert würden.
E. 5.3 Im Schreiben vom 24. November 2022 (unter der Verfahrensnummer des Ausstandsverfahrens D-4180/2022) legte der Rechtsvertreter des
D-1738/2023 Seite 7 Gesuchstellers zusammengefasst dar, zwischenzeitlich seien ihm die Ak- ten des Vaters seines Mandanten endlich offengelegt worden und das SEM habe ihm ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zugestellt, in welchem das Akteneinsichtsgesuch der früheren Rechtsvertreterin nun eingetragen sei, wie auch die Gewährung der Akteneinsicht. Damit werde klar, dass das SEM die entsprechenden Vorgänge fälschlicherweise nicht registriert ge- habt habe, und dass [dem derzeitigen Rechtsvertreter; Anmerkung des Ge- richts] trotz der existierenden Einwilligungserklärung weder durch das SEM noch durch das Bundesverwaltungsgericht die notwendige Akteneinsicht in die Akten des Vaters des Gesuchstellers gewährt worden sei. Diesem be- reits im Revisionsgesuch vom 24. August 2022 dargelegten Sachverhalt sei im Revisionsverfahren D-3660/2022 bisher nicht nachgegangen wor- den, und sei bei der späteren Beurteilung des Revisionsgesuchs zu be- rücksichtigen. Nachdem ihm (dem Rechtsvertreter) die Akten des Vaters des Gesuchstellers nun vorliegen würden, sei ihm eine Frist anzusetzen, damit in Auswertung der besagten Akten der Beleg für die (Reflex-)Verfol- gung des Gesuchstellers erbracht werden könne.
E. 5.4 Im Revisionsurteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 erwog das Ge- richt, der Inhalt der beiden neu eingereichten Schreiben (des SEM vom
3. August 2022 und der früheren Rechtsvertreterin des Gesuchstellers vom
15. August 2022), auf welche sich das Revisionsgesuch vom 24. August 2022 stütze, beziehe sich auf einen vor dem Abschluss des Beschwerde- verfahrens D-2995/2022 entstandenen Sachverhalt, es sei aber nicht er- sichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bei seiner ehemaligen Rechtsver- treterin und dem SEM entsprechende Nachforschungen anzustellen. Er habe auch in keiner Weise dargelegt, weshalb entsprechende Bemühun- gen nicht hätten möglich sein sollen, weshalb das Revisionsgesuch als un- zulässig zu qualifizieren und darauf nicht einzutreten sei. Zudem sei dem Gesuchsteller über seine vormalige Rechtsvertretung offensichtlich bereits Einsicht in die verlangten Akten gewährt worden, weshalb wohl auch kein Rechtsschutzinteresse gegeben wäre.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich in den Akten des Revisionsverfah- rens D-3660/2022 keine Eingabe des Gesuchstellers beziehungsweise dessen Rechtsvertreters vom 24. November 2022 befindet. Die dem Revi- sionsgesuch vom 29. März 2023 beigelegte Kopie zeigt denn auch, dass
D-1738/2023 Seite 8 die fragliche Eingabe nicht im Verfahren D-3660/2022, sondern unter der Verfahrensnummer D-4180/2022 im Ausstandsverfahren erfolgte und der Gesuchsteller darin vorab geltend machte, die dieser Eingabe beiliegen- den Unterlagen würden zeigen, dass sein Ausstandsbegehren Berechti- gung habe. Im entsprechenden Urteil D-4180/2022 vom 22. Dezember 2022 fand die besagte Eingabe vom 24. November 2022 denn auch Be- rücksichtigung (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2022 Bst. K sowie E. 4.3.1 und E. 6.5). Wie sich aus nachfolgender Erwägung 6.2 ergibt, kann offen- bleiben, ob eine Verpflichtung bestanden hätte, die Eingabe vom 24. No- vember 2022 von Amtes wegen in die Akten des Revisionsverfahrens D-3660/2022 zu übernehmen, was Voraussetzung dafür wäre, dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksich- tigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache) überhaupt in Frage kommen könnte. Das Spruchgremium im Revisionsverfahren D-3660/2022 war jedenfalls nicht verpflichtet, in den Akten des Ausstands- verfahrens D-4180/2022 nach Eingaben des Gesuchstellers zu suchen, die allenfalls auch das Revisionsverfahren betreffen könnten. Ebenfalls nicht abschliessend zu entscheiden ist die Frage, ob eine sorgfältige Vertretung es erfordert hätte, die Eingabe vom 24. November 2022 von vornherein unter beiden Verfahrensnummern einzureichen oder sich zumindest nach Abschluss des Ausstandsverfahrens zu versichern, dass die fragliche Ein- gabe auch Eingang in das Revisionsverfahren gefunden hat.
E. 6.2 Der Gesuchsteller vermag nämlich auch unter der Annahme, die im Ausstandsverfahren D-4180/2022 eingereichte Eingabe vom 24. Novem- ber 2022 hätte auch in das Revisionsverfahren D-3660/2022 Eingang und Berücksichtigung (vgl. Art. 121 Bst. d BGG) finden müssen, nicht durchzu- dringen. An der im Revisionsurteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 ge- troffenen Schlussfolgerung, der Gesuchsteller hätte die fraglichen Nachfor- schungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die Asylakten seines Va- ters bereits früher vornehmen können und müssen, vermögen die Ausfüh- rungen in der Eingabe vom 24. November 2022 (vgl. E. 5.3) nichts zu än- dern; sie erweisen sich als unerheblich. Angesichts des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom 24. August 2022 ist auch dem Einwand, der An- trag auf Ansetzung einer Frist zu weiteren Ausführungen sei im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG zu Unrecht unbeurteilt geblieben, die Grundlage ent- zogen. Selbst wenn nämlich der Antrag vom 24. November 2022 auf An- setzung einer Frist zur nachträglichen Gesuchsergänzung als im Verfahren D-3660/2022 erhoben zu betrachten wäre, erwiese er sich angesichts der Urteilsbegründung vom 20. Februar 2023 – festgestellte Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs vom 24. August 2022 infolge fehlender Rechtzeitig-
D-1738/2023 Seite 9 keit des Revisionsbegehrens – als obsolet (vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 8).
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 29. März 2023 um Revision des (Revisions-)Urteils D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 ist abzuwei- sen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Revisionsverfahren abge- schlossen und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden. Der am 30. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1738/2023 Seite 10
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der am 30. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1738/2023 Urteil vom 2. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; (Revisions-)Urteil D-3660/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 24. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2022 abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 ab. A.b Mit Eingabe vom 24. August 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und ersuchte um Aufhebung des Beschwerdeurteils D-2995/2022 vom 21. Juli 2022. Nachdem der im betreffenden Revisionsverfahren D-3660/2022 zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 den prozessualen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens abgewiesen und dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- angesetzt hatte, verlangte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. September 2022 den Ausstand des Instruktionsrichters. Dieses Ausstandsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4180/2022 vom 22. Dezember 2022 abgewiesen und die zuvor verfügte Sistierung des Revisionsverfahrens D-3660/2022 aufgehoben. Mit Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht anschliessend auf das Revisionsgesuch vom 24. August 2022 nicht ein. B. Mit als «Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme» bezeichneter Eingabe vom 29. März 2023 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das Revisionsverfahren sei danach weiterzuführen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, und der (...) B._______ sei entsprechend anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Dem Gesuch lagen - nebst dem angefochtenen Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 - die Kopie eines an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schreibens des Gesuchstellers respektive seines Rechtsvertreters vom 24. November 2022 und die entsprechenden postalischen Aufgabe- und Zustellbestätigungen bei. C. Am 30. März 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. D. Am 3. Mai 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Antwortschreibens des SEM vom 1. Mai 2023 an den Gesuchsteller hinsichtlich seines Gesuchs um Verlängerung der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Revisionsurteil vom 20. Februar 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 29. März 2023 die gesetzlichen Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender, erheblicher Tatsachen) und von Art. 121 Bst. c BGG (unbeurteilt gebliebener Antrag) an. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Das Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 wurde dem Gesuchsteller am 27. Februar 2023 eröffnet. Das am 29. März 2023 eingereichte Revisionsgesuch erfolgte fristgemäss. 3. Die Revision eines Urteils kann unter anderem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG) oder wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG).
4. Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs vom 29. März 2023 im Wesentlichen geltend, er habe am 24. November 2022 im Ausstandsverfahren D-4180/2022 neue Beweismittel eingereicht und ausdrücklich beantragt, dass diese nach Abschluss des Ausstandsverfahrens im Revisionsverfahren D-3660/2022 zu berücksichtigen seien und ihm dannzumal in diesem Zusammenhang eine Frist zur Ergänzung des Revisionsgesuchs anzusetzen sei. Nun sei aber ersichtlich, dass die Eingabe vom 24. November 2022 und die damit eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen im Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 mit keinem Wort erwähnt worden seien. Ob die Eingabe beim Gericht versehentlich in einem falschen Dossier abgelegt oder versehentlich nicht angeschaut worden sei, sei irrelevant, da sie dem Gericht erwiesenermassen unter Angabe der richtigen Aktennummer am 25. November 2022 zugestellt worden sei. Darin sei mehrfach und explizit verlangt worden, dass die Eingabe im Revisionsverfahren D-3660/2022 zu berücksichtigen sei. Es liege ein klarer Fall von Art. 121 Bst. d BGG vor, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese beim Gericht liegenden Akten aus Versehen nicht berücksichtigt habe. Zudem sei in der Eingabe vom 24. November 2022 beantragt worden, dass ihm - nach Abschluss des Ausstandsverfahrens - nach der mittlerweile erfolgten Offenlegung der Asylakten seines Vaters an seinen jetzigen Rechtsvertreter im Revisionsverfahren eine angemessene Frist angesetzt werde, damit er für das fortzusetzende ordentliche Beschwerdeverfahren die sich für ihn daraus ergebende Reflexverfolgung (und die Rechtserheblichkeit der neuen Beweismittel und Tatsachen) belegen könne. Auch dieser Antrag sei im Urteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 weder erwähnt noch behandelt worden, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG erfüllt sein dürfte. 5. 5.1 Zum besseren Verständnis ist vorauszuschicken, dass dem Vater des Gesuchstellers am (...) in der Schweiz Asyl gewährt worden war. Im Beschwerdeverfahren D-2995/2022 (vgl. Bst. A.a) hatte der Gesuchsteller unter anderem beantragt, das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht, namentlich in die Asylakten seines Vaters, zu gewähren. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 aus, der Gesuchsteller habe beim SEM gar keine Einsicht in die Asylakten seines Vaters verlangt. Es sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen und es bestehe für das Gericht auch keine Veranlassung, das SEM anzuweisen, die fraglichen Akten zu edieren. Es wäre vielmehr Sache des Gesuchstellers gewesen, beim SEM unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht des Vaters ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Zudem habe das SEM zwar erwähnt, die Asylakten des Vaters konsultiert zu haben, es nehme jedoch an keiner Stelle Bezug auf diese, sondern stütze sich in seinem Entscheid betreffend den Gesuchsteller vom 10. Juni 2022 ausschliesslich auf die Aussagen des Gesuchstellers. Demnach bildeten die Asylakten des Vaters keine Grundlage der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Weiter hielt das Gericht fest, die Vorinstanz habe die Aussage des Gesuchstellers, wegen seines Vaters behelligt worden zu sein, geprüft und sei zum Schluss gekommen, die geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung sei insbesondere mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern allfällige weitergehende Informationen zu den früheren (...) des Vaters und dessen Verfolgung an dieser Schlussfolgerung etwas hätten ändern können (vgl. a.a.O., E. 6.3). In materieller Hinsicht gelangte das Gericht zum Schluss, die vom Gesuchsteller dargelegten Nachteile seien nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka respektive im Falle einer Rückkehr dorthin mit relevanten Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. a.a.O., E. 9.1). 5.2 Im Revisionsgesuch vom 24. August 2022 betreffend das Beschwerdeurteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 machte der Gesuchsteller unter Berufung auf zwei Dokumente (Schreiben des SEM vom 3. August 2022 [betreffend Akteneinsicht an seine ehemalige Rechtsvertretung], Schreiben seiner früheren Rechtsvertreterin C._______ an seinen jetzigen Rechtsvertreter vom 15. August 2022 [betreffend den Erhalt von Akten des Vaters nach erteilter Einwilligung des Vaters]) im Wesentlichen geltend, die Einwilligung seines Vaters zur Einsichtnahme in dessen Verfahrensakten habe der Vorinstanz im Zeitpunkt seines Akteneinsichtsgesuchs vom 16. Juni 2022 vorgelegen und seine ehemalige Rechtsvertreterin habe bereits entsprechende Einsicht genommen, womit sich die Akten seines Vaters als Beweismittel in seinen eigenen Asylakten befunden hätten und durch die Vorinstanz offenzulegen gewesen wären. Er habe die diesbezüglich nun vorliegenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen können und müssen, zumal er nicht damit habe rechnen müssen, dass vorgenannte Dokumente ignoriert würden. 5.3 Im Schreiben vom 24. November 2022 (unter der Verfahrensnummer des Ausstandsverfahrens D-4180/2022) legte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers zusammengefasst dar, zwischenzeitlich seien ihm die Akten des Vaters seines Mandanten endlich offengelegt worden und das SEM habe ihm ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zugestellt, in welchem das Akteneinsichtsgesuch der früheren Rechtsvertreterin nun eingetragen sei, wie auch die Gewährung der Akteneinsicht. Damit werde klar, dass das SEM die entsprechenden Vorgänge fälschlicherweise nicht registriert gehabt habe, und dass [dem derzeitigen Rechtsvertreter; Anmerkung des Gerichts] trotz der existierenden Einwilligungserklärung weder durch das SEM noch durch das Bundesverwaltungsgericht die notwendige Akteneinsicht in die Akten des Vaters des Gesuchstellers gewährt worden sei. Diesem bereits im Revisionsgesuch vom 24. August 2022 dargelegten Sachverhalt sei im Revisionsverfahren D-3660/2022 bisher nicht nachgegangen worden, und sei bei der späteren Beurteilung des Revisionsgesuchs zu berücksichtigen. Nachdem ihm (dem Rechtsvertreter) die Akten des Vaters des Gesuchstellers nun vorliegen würden, sei ihm eine Frist anzusetzen, damit in Auswertung der besagten Akten der Beleg für die (Reflex-)Verfolgung des Gesuchstellers erbracht werden könne. 5.4 Im Revisionsurteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 erwog das Gericht, der Inhalt der beiden neu eingereichten Schreiben (des SEM vom 3. August 2022 und der früheren Rechtsvertreterin des Gesuchstellers vom 15. August 2022), auf welche sich das Revisionsgesuch vom 24. August 2022 stütze, beziehe sich auf einen vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-2995/2022 entstandenen Sachverhalt, es sei aber nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bei seiner ehemaligen Rechtsvertreterin und dem SEM entsprechende Nachforschungen anzustellen. Er habe auch in keiner Weise dargelegt, weshalb entsprechende Bemühungen nicht hätten möglich sein sollen, weshalb das Revisionsgesuch als unzulässig zu qualifizieren und darauf nicht einzutreten sei. Zudem sei dem Gesuchsteller über seine vormalige Rechtsvertretung offensichtlich bereits Einsicht in die verlangten Akten gewährt worden, weshalb wohl auch kein Rechtsschutzinteresse gegeben wäre. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich in den Akten des Revisionsverfahrens D-3660/2022 keine Eingabe des Gesuchstellers beziehungsweise dessen Rechtsvertreters vom 24. November 2022 befindet. Die dem Revisionsgesuch vom 29. März 2023 beigelegte Kopie zeigt denn auch, dass die fragliche Eingabe nicht im Verfahren D-3660/2022, sondern unter der Verfahrensnummer D-4180/2022 im Ausstandsverfahren erfolgte und der Gesuchsteller darin vorab geltend machte, die dieser Eingabe beiliegenden Unterlagen würden zeigen, dass sein Ausstandsbegehren Berechtigung habe. Im entsprechenden Urteil D-4180/2022 vom 22. Dezember 2022 fand die besagte Eingabe vom 24. November 2022 denn auch Berücksichtigung (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2022 Bst. K sowie E. 4.3.1 und E. 6.5). Wie sich aus nachfolgender Erwägung 6.2 ergibt, kann offenbleiben, ob eine Verpflichtung bestanden hätte, die Eingabe vom 24. November 2022 von Amtes wegen in die Akten des Revisionsverfahrens D-3660/2022 zu übernehmen, was Voraussetzung dafür wäre, dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache) überhaupt in Frage kommen könnte. Das Spruchgremium im Revisionsverfahren D-3660/2022 war jedenfalls nicht verpflichtet, in den Akten des Ausstandsverfahrens D-4180/2022 nach Eingaben des Gesuchstellers zu suchen, die allenfalls auch das Revisionsverfahren betreffen könnten. Ebenfalls nicht abschliessend zu entscheiden ist die Frage, ob eine sorgfältige Vertretung es erfordert hätte, die Eingabe vom 24. November 2022 von vornherein unter beiden Verfahrensnummern einzureichen oder sich zumindest nach Abschluss des Ausstandsverfahrens zu versichern, dass die fragliche Eingabe auch Eingang in das Revisionsverfahren gefunden hat. 6.2 Der Gesuchsteller vermag nämlich auch unter der Annahme, die im Ausstandsverfahren D-4180/2022 eingereichte Eingabe vom 24. November 2022 hätte auch in das Revisionsverfahren D-3660/2022 Eingang und Berücksichtigung (vgl. Art. 121 Bst. d BGG) finden müssen, nicht durchzudringen. An der im Revisionsurteil D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 getroffenen Schlussfolgerung, der Gesuchsteller hätte die fraglichen Nachforschungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die Asylakten seines Vaters bereits früher vornehmen können und müssen, vermögen die Ausführungen in der Eingabe vom 24. November 2022 (vgl. E. 5.3) nichts zu ändern; sie erweisen sich als unerheblich. Angesichts des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom 24. August 2022 ist auch dem Einwand, der Antrag auf Ansetzung einer Frist zu weiteren Ausführungen sei im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG zu Unrecht unbeurteilt geblieben, die Grundlage entzogen. Selbst wenn nämlich der Antrag vom 24. November 2022 auf Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Gesuchsergänzung als im Verfahren D-3660/2022 erhoben zu betrachten wäre, erwiese er sich angesichts der Urteilsbegründung vom 20. Februar 2023 - festgestellte Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs vom 24. August 2022 infolge fehlender Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens - als obsolet (vgl. auch Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 8).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 29. März 2023 um Revision des (Revisions-)Urteils D-3660/2022 vom 20. Februar 2023 ist abzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 30. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der am 30. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr