Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3660/2022 Urteil vom 20. Februar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil D-2995/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2022 (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2022 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 24. Januar 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 abwies, dass der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. August 2022 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungs-gericht einreichte und beantragte, das Urteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass ihm zudem Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts (angelegt vor dem vorgenannten Urteil) zu gewähren sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm vollständig Akteneinsicht - insbesondere in die Akten von B._______ (N [...]) - zu gewähren, dass ihm nach gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Revisionsergänzung anzusetzen sei, dass eventualiter die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweissungsvollzugs festzustellen sei, dass er zudem darum ersuchte, der Kanton C._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er im Wesentlichen geltend machte, die Asylakten seines Vaters B._______ (N [...]) seien der ehemaligen Rechtsvertreterin während des erstinstanzlichen Verfahrens offengelegt worden und demzufolge als Beweismittel Bestandteil seines Asylverfahrens geworden, dass der rubrizierte Rechtsvertreter nach seiner Mandatierung die Vorinstanz am 16. Juni 2022 um Akteneinsicht (in die Akten des Gesuchstellers) ersucht habe, welche ihm nur unvollständig gewährt worden sei, zumal die Asylakten seines Vaters nicht offengelegt worden seien, dass er diese (angebliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits vergeblich im Beschwerdeverfahren D-2995/2022 gerügt habe, dass mit den neu eingereichten Beweismitteln nunmehr belegt sei, sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren hätten die Einwilligungserklärung zur Einsichtnahme wie auch die Asylakten des Vaters des Gesuchstellers der ehemaligen Rechtsvertreterin MLaw D._______ vorgelegen, dass zudem belegt sei, das SEM «lüge» diesbezüglich und die Ausführungen im Urteil des BVGer vom 21. Juli 2022 seien «völlig fehlerhaft», dass der Eingabe unter anderem ein Schreiben des SEM vom 3. August 2022 und eines von MLaw D._______, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentrum (...), vom 15. August 2022 beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies und den Gesuchsteller aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 15. September 2022 fristgerecht leistete, dass der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers am 16. September 2022 im vorliegenden Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren mit Urteil D-4180/2022 vom 22. Dezember 2022 abwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Koordinationsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 7), dass das Revisionsverfahren insbesondere nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. a.a.O. E. 8), dass demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, dass die Subsidiarität der Revision eine Prozessvoraussetzung darstellt, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. a.a.O. E. 7), dass der Gesuchsteller geltend macht, die Einwilligungserklärung seines Vaters zur Einsichtnahme in seine Verfahrensakten habe der Vorinstanz im Zeitpunkt seines Akteneinsichtsgesuchs vom 16. Juni 2022 vorgelegen und die ehemalige Rechtsvertreterin habe bereits Einsicht genommen, womit sich die Akten des Vaters als Beweismittel in seinen eigenen Asylakten (denen des Gesuchstellers) befunden hätten und durch die Vorinstanz offenzulegen gewesen wären, dass er weiter geltend macht, die diesbezüglich nun vorliegenden Beweismittel und erheblichen Tatsachen habe er im früheren Verfahren nicht beibringen können und müssen, zumal er nicht damit habe rechnen müssen, dass vorgennannte Dokumente ignoriert würden, dass sich der Inhalt der neu zu den Akten gereichten Beweismittel (Schreiben des SEM vom 3. August 2022 und Schreiben von MLaw D._______ vom 15. August 2022) auf einen vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Sachverhalt bezieht, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG (SR 142.31) und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bei seiner ehemaligen Rechtsvertreterin MLaw D._______ und dem SEM entsprechende Nachforschungen anzustellen, dass er denn auch in keiner Weise darlegt, weshalb entsprechende Bemühungen nicht hätten möglich sein sollen, dass der Gesuchsteller somit seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs nicht nachkommt respektive diese nicht substanziiert dartut, dass das Revisionsgesuch demnach als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass der guten Ordnung halber ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass dem Gesuchsteller offensichtlich bereits Einsicht in die verlangten Akten gewährt worden war, und zwar über seine vormalige Rechtsvertretung, weshalb wohl auch nicht von einem gegebenen Rechtschutzinteresse auszugehen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Betrag durch den am 15. September 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne