opencaselaw.ch

E-5076/2018

E-5076/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2017 fand die Personalienaufnahme statt und am 18. September 2017 führte das SEM mit ihm das Dublin-Gespräch durch. Am 18. Januar 2018 fand die erste Anhörung und am 2. Mai 2018 die ergänzende Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und in B._______, Distrikt C._______, geboren, wo er mit sieben Geschwistern aufgewachsen und die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Im Juni 2007 habe er seine heutige Frau geheiratet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe zu dieser Zeit Zwangsrekrutierungen durchgeführt und er habe durch die Heirat mit seiner Frau einer Zwangsrekrutierung entkommen wollen. Nach kurzer Zeit hätten die LTTE sie aber entdeckt und ihn und seine Frau mitgenommen. Ihn habe man nach zwei Tagen wieder freigelassen, da er gegenüber den LTTE glaubhaft habe darlegen können, dass er an einer (...) leide und bereits sein älterer Bruder für diese tätig sei. Seine Frau habe er danach aber nicht mehr gesehen und habe auch keine Kenntnis über ihren Aufenthaltsort und Zustand gehabt. Am Ende des Bürgerkriegs, im Mai 2009, sei er von Regierungssoldaten angeschossen und festgenommen worden. Er habe sich in einem Rehabilitationscamp für ehemalige LTTE-Mitglieder registrieren lassen müssen. Im Oktober 2011 sei er als Rehabilitierter - mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen - freigelassen worden. In der Zeit im Rehabilitationscamp sei er mehrmals an verschiedene Orte verlegt und von Regierungssoldaten geschlagen und gefoltert worden, wobei er noch heute unter den erlittenen Verletzungen leide. Nach der Freilassung sei er kurze Zeit bei seinen Eltern geblieben und habe danach zu seiner Frau zurückgefunden, welche bereits im Jahr 2010 aus einem Flüchtlingscamp zurückgesiedelt worden sei. Fortan habe er mit seiner Frau in deren Haus in D._______, Distrikt E._______, zusammengelebt und sie hätten ihre damalige Eheschliessung offiziell registrieren lassen. Er sei in den nächsten Jahren als Maler beschäftigt gewesen und seine Frau habe in den Jahren 2012 und 2016 zwei gemeinsame Kinder geboren. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn regelmässig Beamte des CID (Criminal Investigation Departement), zu Beginn einmal wöchentlich, danach einmal im Monat, zuhause aufgesucht, um sicherzugehen, dass er das Land nicht verlasse. Im Mai 2017 sei ein Polizeifahrzeug in F._______ durch eine Bombe explodiert. Er habe sich zu dieser Zeit in C._______ aufgehalten, um Malerarbeiten auszuführen. Man habe im Zusammenhang mit diesem Vorfall mehrere Personen, darunter einen Freund von ihm, verhaftet, befragt und dessen Mobiltelefon beschlagnahmt. Nachdem dieser Freund nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, habe dieser ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, die Polizei kenne nun seine Telefonnummer und könne ihn jederzeit orten; er solle sich in Acht nehmen und sein Telefon auswechseln. Er habe daraufhin umgehend sein Telefon ausgeschaltet und sei nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich bei seiner Cousine versteckt. Seine Frau habe ihn währenddessen darüber informiert, dass Beamte des CID nach dem Vorfall zuhause nach ihm gesucht hätten. Aus Furcht, die Sicherheitsbehörden würden ihn wieder foltern oder gar töten, sollten sie seiner habhaft werden, habe er sich zur Ausreise aus dem Land entschieden. Nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo sei er schliesslich Mitte Juni 2017 mit seinem Reisepass unter Mithilfe eines Schleppers über den Flughafen von Colombo über Indien und Mali nach Frankreich geflogen und von dort in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf Kostenvorschusserhebung gut und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Fürsprecher Christian Wyss einen amtlichen Rechtsbeistand und räumte ihm eine Nachfrist zur Nachreichung weiterer Beweismittel ein. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Originale diverser bereits eingereichter Schreiben von Familienmitgliedern und Arbeitskollegen, Fotografien der Verletzungen, Auszüge aus Zeitungsartikeln in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 und 18. März 2019 weitere Beweismittel ein (unter anderem Übersetzung eines bereits eingereichten Zeitungsberichts, Fotografien von Verletzungen der Ehefrau). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 kam das SEM der Aufforderung zur Vernehmlassung nach. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. November 2018.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch erfüllten sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Es werde zwar nicht in Zweifel gezogen, dass er zwischen (...) und (...) in Rehabilitationshaft gewesen und dort gefoltert worden sei, doch würde das Asylrecht nicht dem Ausgleich von erlittenem Unrecht dienen und im Zeitpunkt der Ausreise bereits abgeschlossene Verfolgungsmassnahmen seien asyl- und flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant. Der behauptete Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug im (...) habe gemäss Quellenlage nicht in F._______, sondern in C._______ stattgefunden und es habe sich dabei um einen Gewehrbeschuss und nicht einen Bombenanschlag gehandelt. Seine diesbezügliche Stellungnahme, wonach ihn ein Freund darüber informiert und er die Angaben aufgrund der gefährlichen Lage nicht habe verifizieren können, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ausserdem hätte er - so das SEM weiter - an der ersten Anhörung ein Schreiben erwähnt, welches bestätige, dass sein Bruder Mitglied bei den Sea Tigers gewesen sei und ihn 2007 vor der Zwangsrekrutierung durch die LTTE hätte schützen sollen. In der ergänzenden Anhörung habe er dies nicht mehr erwähnt, sondern nur noch ein Haftentlassungsschreiben des Bruders aus dem Jahr 2013, welches seine Mitgliedschaft bei den Sea Tigers bestätige. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche würden nicht überzeugen. Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass in Sri Lanka nach wie vor eine Ausreisesperre gegen ihn bestehe, zumal diese nach seinen Angaben nur mündlich verhängt worden sei, nach Beendigung der Rehabilitationshaft grundsätzlich sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben würden und er sich 2014 oder 2015 von den sri-lankischen Behörden legal einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Zur Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Allfällige mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft zusammenhängende Beeinträchtigungen seitens der Behörden würden - mit Verweis auf die Rechtsprechung - in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen, was auch vorliegend der Fall sei, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise wie auch danach von keinem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers auszugehen sei.

E. 4.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ein: Die Tatsache, dass er bis zum Jahr 2011 in Rehabilitationshaft gefoltert worden sei, begründe eine höhere Sensibilität vor erneuten staatlichen Eingriffe, was zu berücksichtigen sei. Die von der Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien in diesem Fall nicht anwendbar, da diese Botschaftsverfahren betroffen hätten, aber keine Folter geltend gemacht worden sei. Hinsichtlich des geschilderten Bombenanschlags liege seitens der Vorinstanz ein Irrtum vor, welcher der Beschwerdeführer im Asylverfahren leider nicht habe auflösen können. An diesem Tag hätte es verschiedene Anschläge gegeben, unter anderem auch eine Schiesserei in C._______, der Bombenanschlag habe sich jedoch wie vom Beschwerdeführer vorgebracht in F._______ ereignet, was auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben seines Freundes hervorgehe. Bei den in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen zum Schreiben des Bruders sei es lediglich um die Thematik der damaligen Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE gegangen. Dieses Schreiben sei für die Beurteilung der Asylgründe irrelevant, da er nicht deshalb, sondern wie dargelegt aufgrund seiner (...) von den LTTE nicht definitiv rekrutiert worden sei. Weiter treffe es zwar zu, dass ihm die sri-lankischen Behörden im Jahr 2015 legal einen Reisepass ausgestellt hätten, jedoch schliesse dies eine mündlich vom CID ausgesprochene Ausreisesperre nicht aus. Sodann würden die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Arbeitskollegen und der Familienmitglieder seine vorgebrachten Sachverhalte und Fluchtgründe bestätigen und zeigen, dass ihm im Falle eines Verbleibs erneut Festnahme und Folter gedroht hätten. Die geltend gemachten Vorbingen würden schliesslich auch die erforderliche Unmittelbarkeit und Intensität im Sinne von Art. 3 AslyG erreichen. Dass er nach der telefonischen Warnung seines Kollegen schnell reagiert und gleich geflüchtet sei, sei vor dem Hintergrund der jahrelangen Überwachung und Folter durch die Behörden verständlich und unterstreiche die damalige Unmittelbarkeit der Gefährdung. Sein Kollege sei im Zuge des Bombenanschlags denn auch befragt und gefoltert worden, wie aus dessen Schreiben hervorgehe. Da sich die Verfolgung gezielt gegen Rehabilitierte und Personen mit einer Vergangenheit bei den LTTE gerichtet habe, sei sie auch politisch und ethnisch motiviert gewesen.

E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es gebe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts mit vergleichbaren Sachverhalten wie im vorliegenden Fall - mit durchlaufenem Rehabilitationsprogramm und geltend gemachter Folter -, bei denen die Beschwerde abgewiesen worden sei; insofern treffe eine entsprechende Kritik der fehlenden Vergleichbarkeit nicht zu. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Arbeitskollegen und von Verwandten seien aufgrund teilweiser inhaltlicher Unstimmigkeiten untereinander und zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme.

E. 4.4 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen ein, er habe die Festnahme seines Freundes entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz richtig wiedergegeben. Sein Freund sei unmittelbar nach dem Bombenanschlag von den Behörden befragt, über Nacht festgehalten und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Anschliessend habe dieser ihn gleich angerufen, um ihn zu warnen, woraufhin er sofort untergetaucht sei. Dass sein Freund danach, am Abend des gleichen Tages, definitiv festgenommen und für 14 Tage in Haft geblieben und dabei gefoltert worden sei, habe er somit nicht wissen können. Dass sich die in den eingereichten Schreiben getätigten Aussagen der jeweiligen Personen nicht in sämtlichen Details decken würden, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade für deren Glaubhaftigkeit. Es seien insgesamt keine eklatanten Widersprüche auszumachen. Schliesslich sei unter Hinweis auf verschiedene Länderberichte auf die vermehrt unsichere Situation in Sri-Lanka hinzuweisen, namentlich die Verschlechterung der Sicherheitslage gefährdeter Tamilen, weshalb die Lage in Sri Lanka neu zu überprüfen und die Praxis den aktualisierten Gegebenheiten anzupassen sei.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen. Es kann vorab auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers soll der behauptete Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug in F._______ gewesen sein, zu dem er keinen Bezug hatte und in dessen Nachgang zahlreiche Personen verhaftet worden seien, so auch sein Freund, welcher ihn telefonisch vor einer drohenden Verfolgung gewarnt haben will. Ob sich der fragliche Vorfall tatsächlich in F._______ abgespielt hat oder doch in C._______, wie die Vorinstanz vorbringt, sowie die Umstände der angeblichen telefonischen Warnung, können an dieser Stelle offengelassen werden. Vielmehr ist vorliegend entscheidend, ob gestützt auf diese Information und die konkreten Umstände zum damaligen Zeitpunkt Anlass zur begründeten Furcht vor einer Verfolgung bestanden hat. Dies ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Akten und der Vorbringen zu verneinen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu sind weitgehend unsubstantiiert und insgesamt nicht nachvollziehbar. Er vermag namentlich nicht plausibel darzulegen, inwiefern die Behörden unmittelbar nach dem besagten Bombenanschlag gerade ihn in Verbindung mit diesem Ereignis hätten bringen sollen. Alleine die Tatsache, dass seine Telefonnummer - wie wohl auch die Nummern vieler anderer Personen - auf dem Mobiltelefon seines Freundes, eines angeblich Verdächtigen, gespeichert war, und hierdurch den Behörden zur Kenntnis gelangt sein soll (vgl. SEM-Akten, A32/9-15, F60; [...]-53/18, F49), genügt jedenfalls nicht für einen möglichen Verdacht. Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründetheit der Verfolgungsfurcht nicht ohne weiteres aufgrund der erlittenen Haft und Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 - welche dokumentiert und mit der Vorinstanz als glaubhaft erachtet wird - anzunehmen ist, zumal diese Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bereits rund sechs Jahre zurücklag. Selbst wenn die subjektive Furcht nicht verkannt wird, bestehen keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, erreichen die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen indes in der Regel kein asylrelevantes Ausmass, so auch vorliegend. Der Beschwerdeführer konnte nach seiner Entlassung zu seiner Frau zurückkehren und in den darauffolgenden Jahren dem Beruf als Maler nachgehen (vgl. SEM-Akten, A32/9-15, F60). Nach eigenen Angaben sei er zunächst zirka dreimal und später jeweils einmal monatlich von den Sicherheitsbehörden zuhause aufgesucht worden, ohne jedoch konkret befragt zu werden und auch nie mitgenommen worden zu sein (vgl. SEM-Akten, A32/9-15, F60; [...]-53/18, F49). Es ist sodann auch nicht ersichtlich und er hat auch nicht geltend gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von besonderen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Bereits gestützt darauf ist es objektiv nicht nachvollziehbar, alleine aufgrund eines telefonischen Hinweises eines Dritten über einen Bombenanschlag - ohne jeglichen Bezug zu seiner Person - und darauffolgende Verhaftungen von Personen, von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er im Nachgang des fraglichen Anschlags von den Behörden konkret einer Teilnahme oder Gehilfenschaft am Anschlag verdächtigt worden wäre. Dies wäre denn auch nicht nachvollziehbar, zumal der Anschlag sich nach seinen Aussagen in F._______ ereignet habe und er zur gleichen Zeit in C._______, rund 30 Kilometer entfernt gemeinsam mit dem Bruder und einem weiteren Arbeitskollegen einem Malerauftrag nachging und somit über ein Alibi verfügte (vgl. SEM-Akten, A32/9-15, F60). Die Befürchtung einer drohenden Verhaftung lässt sich weiter auch nicht aus seiner Vergangenheit als Rehabilitierter ableiten. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits rund sechs Jahre vergangen, seit er aus der Rehabilitationshaft entlassen worden war, und er war letztlich auch nie für die LTTE aktiv, weshalb davon auszugehen ist, dass er seither nicht besonders im Visier der (Sicherheits-)Behörden gestanden hat, andernfalls ihm die Behörden im Jahr 2015 wohl nicht legal einen Reisepass ausgestellt hätten. Mit diesem ist er denn auch legal über den Flughafen Colombo ausgereist, selbst wenn dies unter Umständen mit Hilfe eines Schleppers erfolgt sein sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifelhaft, dass die (Sicherheits-)Behörden eine im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuelle Ausreisesperre gegen ihn verfügt haben, zumal diese nach seinen Aussagen lediglich mündlich erfolgt sein soll (vgl. SEM-Akten, [...]-53/18, F23-F26). Aus diesen Gründen musste der Beschwerdeführer lebensnah nicht annehmen, dass die Behörden ihn nach dem fraglichen Anschlag verdächtigen und sofort aufsuchen werden. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten die Behörden seinen Namen etwa unverzüglich auf eine Stop-List gesetzt oder eine andere Massnahme ergriffen, welche es ihm verunmöglicht hätte, rund zwei Wochen nach dem fraglichen Bombenanschlag über den nationalen Flughafen - trotz angeblicher Bestechung durch den Schlepper - aus Sri Lanka auszureisen. An dieser Auffassung vermögen schliesslich auch die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben von Familienmitgliedern und einem Arbeitskollegen nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diesen Gefälligkeitscharakter und somit ein geringer Beweiswert zukommt, weshalb entgegen der Ansicht in der Beschwerde kein Anlass besteht, im Rahmen der gerichtlichen Beweisführung mit bestimmten Verfassern der eingereichten Schreiben Kontakt aufzunehmen und diese zu befragen. Der dahingehende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vermögen nicht zu überzeugen. Demgemäss ist das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.

E. 6.2 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob ihm - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Haft und der anschliessenden Rehabilitation im Jahr 2011 bis Mai 2017 rund sechs Jahre in Sri Lanka gewohnt, in dieser Zeit seine Frau offiziell geheiratet und mit dieser eine Familie mit zwei Kindern gegründet, ohne dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden zu sein. Ausserdem haben ihm die Behörden im Jahr 2015 ohne Komplikationen einen Reisepass ausgestellt, mit welchem er schliesslich aus Sri Lanka ausreisen konnte. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung seitens der Behörden zu befürchten hätte, selbst wenn er nach einer längeren Landesabwesenheit bei der Einreise befragt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auf Beschwerdeebene reichte er zwei Schreiben seiner Ehefrau ein, in welchen sie schildert, die Sicherheitsbehörden würden immer noch nach ihm suchen und sie zu diesem Zweck regelmässig zuhause besuchen und in bedrohlicher Weise befragen, letztmals am (...). Wie vorstehend festgestellt, kommt den diversen eingereichten Schreiben Gefälligkeitscharakter und damit ein geringer Beweiswert zu. Ausserdem erscheint es, wie oben aufgezeigt, nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Behörden gerade den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem fraglichen Bombenanschlag verdächtigt haben sollten. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Familie im Nachgang an das Ereignis und seiner Ausreise von den (Sicherheits-)Behörden mehrmals zuhause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden ist. Dabei dürfte es sich jedoch um Überwachungsmassnahmen handeln, die nach Angaben des Beschwerdeführers bereits vor dem Bombenanschlag stattgefunden hätten und wie gezeigt praxisgemäss nicht ein asylrelevantes Ausmass erreichen. Aus den Akten sowie insbesondere den Schreiben der Ehefrau ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Besuche beziehungsweise behaupteten Befragungen im Haus der Familie spezifisch im Zusammenhang mit einer konkreten Verdächtigung des Beschwerdeführers gestanden hätten. Ausserdem sind die behauptete Verdächtigung und die angeblich konkreten Suchbemühungen seitens der Behörden auch in keiner Weise dokumentiert, etwa durch einen Hafttitel, eine Vorladung oder eine Anklageschrift, was angesichts des zeitlichen Faktors - der Bombenanschlag liegt nunmehr über vier Jahre zurück - zumindest zu erwarten gewesen wäre, sofern der Beschwerdeführer in seiner Heimat wie behauptet tatsächlich irgendeiner Straftat beschuldigt sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihn die Behörden in einem asylrelevanten Mass besonders im Visier hätten und ihn bei einer Rückkehr im Zusammenhang mit dem besagten Bombenanschlag zur Rechenschaft ziehen würden. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz auch nie exilpolitisch oder regimekritisch betätigt hat und seine Person deshalb auch aus diesem Grund nicht ein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben dürfte. Das Gesagte gilt sodann auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, indem der Beschwerdeführer längere Zeit in der Schweiz geweilt hat, aus diesem Land zurückgeschafft würde und teilweise über sichtbare Narben verfügt (Hand, Hinterkopf). Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich - wie oben ausgeführt - nicht bestätigen.

E. 6.4 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat demgemäss zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Da es dem Beschwerdeführer wie gesehen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demgemäss unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen, welche das Bundesverwaltungsgericht aufmerksam verfolgt. Gestützt auf eine eingehende Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka hat das Gericht festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (namentlich das Bestehen eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 E. 10.4.2). Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte über die allgemeine (Sicherheits-)Lage in Sri Lanka nichts. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung vor Ort. Ausserdem leben seine Eltern und Geschwister sowie die Ehefrau und die beiden Kinder weiterhin in Sri Lanka, weshalb er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Er ist in Sri Lanka geboren, hat sein ganzes Leben dort verbracht und ist erst mit (...) Jahren ausgereist. Wenn er nunmehr eine längere Zeit im Ausland verbracht hat, ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland gelingen wird. In Bezug auf seine gesundheitliche Situation kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die medizinische Situation des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz mehrmals vertieft untersucht. Nach Ansicht des Gerichts ist der medizinische Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2018 wurde ihm eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch leide er unter einer mittelschweren depressiven Episode, welche eine psychiatrische Begleitung und die Einnahme eines entsprechenden Medikaments notwendig macht. Ein (...) ([...]) wurde bereits vor Jahren in Sri Lanka ärztlich operiert und fachgemäss verschlossen. Die Vorinstanz ist zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Behandlung seiner psychischen Leiden auch in Sri Lanka angemessen erfolgen kann. Sri Lanka verfügt über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und die benötigten Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme sind verfügbar. Im Distrikt E._______ bestehen mehrere staatliche Institutionen, welche grundsätzlich vom Staat bezahlte, ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf , abgerufen am 07.09.2021; vgl. ausführlich zum Ganzen Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar und seine gesundheitliche Situation insgesamt ist nicht als medizinische Notlage einzustufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdeten Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würden. Auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eine Rückführung nicht erlauben oder dass es an geeigneten Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka fehlen würde. Soweit er in der Beschwerde in Frage stellt, ob er einer Rückführung psychisch gewachsen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe offensteht, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in der Heimat zu bezahlen. Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht nicht als erforderlich, einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen, wie in der Beschwerde beantragt, zumal der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeingang auch nichts mehr zu seinem psychischen Zustand und eine allfällige Verschlechterung desselben ausführt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten demnach sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.2.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung weiterhin auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.2.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Nachdem jedoch das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 gutgeheissen worden ist, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidwesentlich geändert hätte, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit letztmaliger Eingabe vom 18. März 2019 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine als provisorisch bezeichnete Kostennote ein. Da seither keine weiteren Eingaben erfolgten und auch keine sonstigen Aufwendungen ersichtlich sind, wird diese Kostennote als Grundlage für die Berechnung des Honorars herangezogen. Darin wird ein Aufwand von 11.5 Stunden (insbesondere für das Verfassen der Beschwerde und Replik sowie Instruktionsgespräche) sowie Auslagen von Fr. 234.20 ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist demgemäss zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt 2'715.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Fürsprecher Christian Wyss, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'715.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5076/2018 Urteil vom 17. September 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2017 fand die Personalienaufnahme statt und am 18. September 2017 führte das SEM mit ihm das Dublin-Gespräch durch. Am 18. Januar 2018 fand die erste Anhörung und am 2. Mai 2018 die ergänzende Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und in B._______, Distrikt C._______, geboren, wo er mit sieben Geschwistern aufgewachsen und die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Im Juni 2007 habe er seine heutige Frau geheiratet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe zu dieser Zeit Zwangsrekrutierungen durchgeführt und er habe durch die Heirat mit seiner Frau einer Zwangsrekrutierung entkommen wollen. Nach kurzer Zeit hätten die LTTE sie aber entdeckt und ihn und seine Frau mitgenommen. Ihn habe man nach zwei Tagen wieder freigelassen, da er gegenüber den LTTE glaubhaft habe darlegen können, dass er an einer (...) leide und bereits sein älterer Bruder für diese tätig sei. Seine Frau habe er danach aber nicht mehr gesehen und habe auch keine Kenntnis über ihren Aufenthaltsort und Zustand gehabt. Am Ende des Bürgerkriegs, im Mai 2009, sei er von Regierungssoldaten angeschossen und festgenommen worden. Er habe sich in einem Rehabilitationscamp für ehemalige LTTE-Mitglieder registrieren lassen müssen. Im Oktober 2011 sei er als Rehabilitierter - mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen - freigelassen worden. In der Zeit im Rehabilitationscamp sei er mehrmals an verschiedene Orte verlegt und von Regierungssoldaten geschlagen und gefoltert worden, wobei er noch heute unter den erlittenen Verletzungen leide. Nach der Freilassung sei er kurze Zeit bei seinen Eltern geblieben und habe danach zu seiner Frau zurückgefunden, welche bereits im Jahr 2010 aus einem Flüchtlingscamp zurückgesiedelt worden sei. Fortan habe er mit seiner Frau in deren Haus in D._______, Distrikt E._______, zusammengelebt und sie hätten ihre damalige Eheschliessung offiziell registrieren lassen. Er sei in den nächsten Jahren als Maler beschäftigt gewesen und seine Frau habe in den Jahren 2012 und 2016 zwei gemeinsame Kinder geboren. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn regelmässig Beamte des CID (Criminal Investigation Departement), zu Beginn einmal wöchentlich, danach einmal im Monat, zuhause aufgesucht, um sicherzugehen, dass er das Land nicht verlasse. Im Mai 2017 sei ein Polizeifahrzeug in F._______ durch eine Bombe explodiert. Er habe sich zu dieser Zeit in C._______ aufgehalten, um Malerarbeiten auszuführen. Man habe im Zusammenhang mit diesem Vorfall mehrere Personen, darunter einen Freund von ihm, verhaftet, befragt und dessen Mobiltelefon beschlagnahmt. Nachdem dieser Freund nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, habe dieser ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, die Polizei kenne nun seine Telefonnummer und könne ihn jederzeit orten; er solle sich in Acht nehmen und sein Telefon auswechseln. Er habe daraufhin umgehend sein Telefon ausgeschaltet und sei nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich bei seiner Cousine versteckt. Seine Frau habe ihn währenddessen darüber informiert, dass Beamte des CID nach dem Vorfall zuhause nach ihm gesucht hätten. Aus Furcht, die Sicherheitsbehörden würden ihn wieder foltern oder gar töten, sollten sie seiner habhaft werden, habe er sich zur Ausreise aus dem Land entschieden. Nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo sei er schliesslich Mitte Juni 2017 mit seinem Reisepass unter Mithilfe eines Schleppers über den Flughafen von Colombo über Indien und Mali nach Frankreich geflogen und von dort in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf Kostenvorschusserhebung gut und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Fürsprecher Christian Wyss einen amtlichen Rechtsbeistand und räumte ihm eine Nachfrist zur Nachreichung weiterer Beweismittel ein. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Originale diverser bereits eingereichter Schreiben von Familienmitgliedern und Arbeitskollegen, Fotografien der Verletzungen, Auszüge aus Zeitungsartikeln in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 und 18. März 2019 weitere Beweismittel ein (unter anderem Übersetzung eines bereits eingereichten Zeitungsberichts, Fotografien von Verletzungen der Ehefrau). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 kam das SEM der Aufforderung zur Vernehmlassung nach. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. November 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch erfüllten sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Es werde zwar nicht in Zweifel gezogen, dass er zwischen (...) und (...) in Rehabilitationshaft gewesen und dort gefoltert worden sei, doch würde das Asylrecht nicht dem Ausgleich von erlittenem Unrecht dienen und im Zeitpunkt der Ausreise bereits abgeschlossene Verfolgungsmassnahmen seien asyl- und flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant. Der behauptete Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug im (...) habe gemäss Quellenlage nicht in F._______, sondern in C._______ stattgefunden und es habe sich dabei um einen Gewehrbeschuss und nicht einen Bombenanschlag gehandelt. Seine diesbezügliche Stellungnahme, wonach ihn ein Freund darüber informiert und er die Angaben aufgrund der gefährlichen Lage nicht habe verifizieren können, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ausserdem hätte er - so das SEM weiter - an der ersten Anhörung ein Schreiben erwähnt, welches bestätige, dass sein Bruder Mitglied bei den Sea Tigers gewesen sei und ihn 2007 vor der Zwangsrekrutierung durch die LTTE hätte schützen sollen. In der ergänzenden Anhörung habe er dies nicht mehr erwähnt, sondern nur noch ein Haftentlassungsschreiben des Bruders aus dem Jahr 2013, welches seine Mitgliedschaft bei den Sea Tigers bestätige. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche würden nicht überzeugen. Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass in Sri Lanka nach wie vor eine Ausreisesperre gegen ihn bestehe, zumal diese nach seinen Angaben nur mündlich verhängt worden sei, nach Beendigung der Rehabilitationshaft grundsätzlich sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben würden und er sich 2014 oder 2015 von den sri-lankischen Behörden legal einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Zur Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Allfällige mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft zusammenhängende Beeinträchtigungen seitens der Behörden würden - mit Verweis auf die Rechtsprechung - in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen, was auch vorliegend der Fall sei, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise wie auch danach von keinem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers auszugehen sei. 4.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ein: Die Tatsache, dass er bis zum Jahr 2011 in Rehabilitationshaft gefoltert worden sei, begründe eine höhere Sensibilität vor erneuten staatlichen Eingriffe, was zu berücksichtigen sei. Die von der Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien in diesem Fall nicht anwendbar, da diese Botschaftsverfahren betroffen hätten, aber keine Folter geltend gemacht worden sei. Hinsichtlich des geschilderten Bombenanschlags liege seitens der Vorinstanz ein Irrtum vor, welcher der Beschwerdeführer im Asylverfahren leider nicht habe auflösen können. An diesem Tag hätte es verschiedene Anschläge gegeben, unter anderem auch eine Schiesserei in C._______, der Bombenanschlag habe sich jedoch wie vom Beschwerdeführer vorgebracht in F._______ ereignet, was auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben seines Freundes hervorgehe. Bei den in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen zum Schreiben des Bruders sei es lediglich um die Thematik der damaligen Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE gegangen. Dieses Schreiben sei für die Beurteilung der Asylgründe irrelevant, da er nicht deshalb, sondern wie dargelegt aufgrund seiner (...) von den LTTE nicht definitiv rekrutiert worden sei. Weiter treffe es zwar zu, dass ihm die sri-lankischen Behörden im Jahr 2015 legal einen Reisepass ausgestellt hätten, jedoch schliesse dies eine mündlich vom CID ausgesprochene Ausreisesperre nicht aus. Sodann würden die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Arbeitskollegen und der Familienmitglieder seine vorgebrachten Sachverhalte und Fluchtgründe bestätigen und zeigen, dass ihm im Falle eines Verbleibs erneut Festnahme und Folter gedroht hätten. Die geltend gemachten Vorbingen würden schliesslich auch die erforderliche Unmittelbarkeit und Intensität im Sinne von Art. 3 AslyG erreichen. Dass er nach der telefonischen Warnung seines Kollegen schnell reagiert und gleich geflüchtet sei, sei vor dem Hintergrund der jahrelangen Überwachung und Folter durch die Behörden verständlich und unterstreiche die damalige Unmittelbarkeit der Gefährdung. Sein Kollege sei im Zuge des Bombenanschlags denn auch befragt und gefoltert worden, wie aus dessen Schreiben hervorgehe. Da sich die Verfolgung gezielt gegen Rehabilitierte und Personen mit einer Vergangenheit bei den LTTE gerichtet habe, sei sie auch politisch und ethnisch motiviert gewesen. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es gebe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts mit vergleichbaren Sachverhalten wie im vorliegenden Fall - mit durchlaufenem Rehabilitationsprogramm und geltend gemachter Folter -, bei denen die Beschwerde abgewiesen worden sei; insofern treffe eine entsprechende Kritik der fehlenden Vergleichbarkeit nicht zu. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Arbeitskollegen und von Verwandten seien aufgrund teilweiser inhaltlicher Unstimmigkeiten untereinander und zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme. 4.4 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen ein, er habe die Festnahme seines Freundes entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz richtig wiedergegeben. Sein Freund sei unmittelbar nach dem Bombenanschlag von den Behörden befragt, über Nacht festgehalten und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Anschliessend habe dieser ihn gleich angerufen, um ihn zu warnen, woraufhin er sofort untergetaucht sei. Dass sein Freund danach, am Abend des gleichen Tages, definitiv festgenommen und für 14 Tage in Haft geblieben und dabei gefoltert worden sei, habe er somit nicht wissen können. Dass sich die in den eingereichten Schreiben getätigten Aussagen der jeweiligen Personen nicht in sämtlichen Details decken würden, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade für deren Glaubhaftigkeit. Es seien insgesamt keine eklatanten Widersprüche auszumachen. Schliesslich sei unter Hinweis auf verschiedene Länderberichte auf die vermehrt unsichere Situation in Sri-Lanka hinzuweisen, namentlich die Verschlechterung der Sicherheitslage gefährdeter Tamilen, weshalb die Lage in Sri Lanka neu zu überprüfen und die Praxis den aktualisierten Gegebenheiten anzupassen sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen. Es kann vorab auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers soll der behauptete Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug in F._______ gewesen sein, zu dem er keinen Bezug hatte und in dessen Nachgang zahlreiche Personen verhaftet worden seien, so auch sein Freund, welcher ihn telefonisch vor einer drohenden Verfolgung gewarnt haben will. Ob sich der fragliche Vorfall tatsächlich in F._______ abgespielt hat oder doch in C._______, wie die Vorinstanz vorbringt, sowie die Umstände der angeblichen telefonischen Warnung, können an dieser Stelle offengelassen werden. Vielmehr ist vorliegend entscheidend, ob gestützt auf diese Information und die konkreten Umstände zum damaligen Zeitpunkt Anlass zur begründeten Furcht vor einer Verfolgung bestanden hat. Dies ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Akten und der Vorbringen zu verneinen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu sind weitgehend unsubstantiiert und insgesamt nicht nachvollziehbar. Er vermag namentlich nicht plausibel darzulegen, inwiefern die Behörden unmittelbar nach dem besagten Bombenanschlag gerade ihn in Verbindung mit diesem Ereignis hätten bringen sollen. Alleine die Tatsache, dass seine Telefonnummer - wie wohl auch die Nummern vieler anderer Personen - auf dem Mobiltelefon seines Freundes, eines angeblich Verdächtigen, gespeichert war, und hierdurch den Behörden zur Kenntnis gelangt sein soll (vgl. SEM-Akten, A32/9-15, F60; [...]-53/18, F49), genügt jedenfalls nicht für einen möglichen Verdacht. Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründetheit der Verfolgungsfurcht nicht ohne weiteres aufgrund der erlittenen Haft und Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 - welche dokumentiert und mit der Vorinstanz als glaubhaft erachtet wird - anzunehmen ist, zumal diese Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bereits rund sechs Jahre zurücklag. Selbst wenn die subjektive Furcht nicht verkannt wird, bestehen keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, erreichen die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen indes in der Regel kein asylrelevantes Ausmass, so auch vorliegend. Der Beschwerdeführer konnte nach seiner Entlassung zu seiner Frau zurückkehren und in den darauffolgenden Jahren dem Beruf als Maler nachgehen (vgl. SEM-Akten, A32/9-15, F60). Nach eigenen Angaben sei er zunächst zirka dreimal und später jeweils einmal monatlich von den Sicherheitsbehörden zuhause aufgesucht worden, ohne jedoch konkret befragt zu werden und auch nie mitgenommen worden zu sein (vgl. SEM-Akten, A32/9-15, F60; [...]-53/18, F49). Es ist sodann auch nicht ersichtlich und er hat auch nicht geltend gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von besonderen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Bereits gestützt darauf ist es objektiv nicht nachvollziehbar, alleine aufgrund eines telefonischen Hinweises eines Dritten über einen Bombenanschlag - ohne jeglichen Bezug zu seiner Person - und darauffolgende Verhaftungen von Personen, von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er im Nachgang des fraglichen Anschlags von den Behörden konkret einer Teilnahme oder Gehilfenschaft am Anschlag verdächtigt worden wäre. Dies wäre denn auch nicht nachvollziehbar, zumal der Anschlag sich nach seinen Aussagen in F._______ ereignet habe und er zur gleichen Zeit in C._______, rund 30 Kilometer entfernt gemeinsam mit dem Bruder und einem weiteren Arbeitskollegen einem Malerauftrag nachging und somit über ein Alibi verfügte (vgl. SEM-Akten, A32/9-15, F60). Die Befürchtung einer drohenden Verhaftung lässt sich weiter auch nicht aus seiner Vergangenheit als Rehabilitierter ableiten. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits rund sechs Jahre vergangen, seit er aus der Rehabilitationshaft entlassen worden war, und er war letztlich auch nie für die LTTE aktiv, weshalb davon auszugehen ist, dass er seither nicht besonders im Visier der (Sicherheits-)Behörden gestanden hat, andernfalls ihm die Behörden im Jahr 2015 wohl nicht legal einen Reisepass ausgestellt hätten. Mit diesem ist er denn auch legal über den Flughafen Colombo ausgereist, selbst wenn dies unter Umständen mit Hilfe eines Schleppers erfolgt sein sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifelhaft, dass die (Sicherheits-)Behörden eine im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuelle Ausreisesperre gegen ihn verfügt haben, zumal diese nach seinen Aussagen lediglich mündlich erfolgt sein soll (vgl. SEM-Akten, [...]-53/18, F23-F26). Aus diesen Gründen musste der Beschwerdeführer lebensnah nicht annehmen, dass die Behörden ihn nach dem fraglichen Anschlag verdächtigen und sofort aufsuchen werden. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten die Behörden seinen Namen etwa unverzüglich auf eine Stop-List gesetzt oder eine andere Massnahme ergriffen, welche es ihm verunmöglicht hätte, rund zwei Wochen nach dem fraglichen Bombenanschlag über den nationalen Flughafen - trotz angeblicher Bestechung durch den Schlepper - aus Sri Lanka auszureisen. An dieser Auffassung vermögen schliesslich auch die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben von Familienmitgliedern und einem Arbeitskollegen nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diesen Gefälligkeitscharakter und somit ein geringer Beweiswert zukommt, weshalb entgegen der Ansicht in der Beschwerde kein Anlass besteht, im Rahmen der gerichtlichen Beweisführung mit bestimmten Verfassern der eingereichten Schreiben Kontakt aufzunehmen und diese zu befragen. Der dahingehende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vermögen nicht zu überzeugen. Demgemäss ist das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. 6.2 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob ihm - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.3 Der Beschwerdeführer hat nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Haft und der anschliessenden Rehabilitation im Jahr 2011 bis Mai 2017 rund sechs Jahre in Sri Lanka gewohnt, in dieser Zeit seine Frau offiziell geheiratet und mit dieser eine Familie mit zwei Kindern gegründet, ohne dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden zu sein. Ausserdem haben ihm die Behörden im Jahr 2015 ohne Komplikationen einen Reisepass ausgestellt, mit welchem er schliesslich aus Sri Lanka ausreisen konnte. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung seitens der Behörden zu befürchten hätte, selbst wenn er nach einer längeren Landesabwesenheit bei der Einreise befragt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auf Beschwerdeebene reichte er zwei Schreiben seiner Ehefrau ein, in welchen sie schildert, die Sicherheitsbehörden würden immer noch nach ihm suchen und sie zu diesem Zweck regelmässig zuhause besuchen und in bedrohlicher Weise befragen, letztmals am (...). Wie vorstehend festgestellt, kommt den diversen eingereichten Schreiben Gefälligkeitscharakter und damit ein geringer Beweiswert zu. Ausserdem erscheint es, wie oben aufgezeigt, nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Behörden gerade den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem fraglichen Bombenanschlag verdächtigt haben sollten. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Familie im Nachgang an das Ereignis und seiner Ausreise von den (Sicherheits-)Behörden mehrmals zuhause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden ist. Dabei dürfte es sich jedoch um Überwachungsmassnahmen handeln, die nach Angaben des Beschwerdeführers bereits vor dem Bombenanschlag stattgefunden hätten und wie gezeigt praxisgemäss nicht ein asylrelevantes Ausmass erreichen. Aus den Akten sowie insbesondere den Schreiben der Ehefrau ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Besuche beziehungsweise behaupteten Befragungen im Haus der Familie spezifisch im Zusammenhang mit einer konkreten Verdächtigung des Beschwerdeführers gestanden hätten. Ausserdem sind die behauptete Verdächtigung und die angeblich konkreten Suchbemühungen seitens der Behörden auch in keiner Weise dokumentiert, etwa durch einen Hafttitel, eine Vorladung oder eine Anklageschrift, was angesichts des zeitlichen Faktors - der Bombenanschlag liegt nunmehr über vier Jahre zurück - zumindest zu erwarten gewesen wäre, sofern der Beschwerdeführer in seiner Heimat wie behauptet tatsächlich irgendeiner Straftat beschuldigt sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihn die Behörden in einem asylrelevanten Mass besonders im Visier hätten und ihn bei einer Rückkehr im Zusammenhang mit dem besagten Bombenanschlag zur Rechenschaft ziehen würden. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz auch nie exilpolitisch oder regimekritisch betätigt hat und seine Person deshalb auch aus diesem Grund nicht ein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben dürfte. Das Gesagte gilt sodann auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, indem der Beschwerdeführer längere Zeit in der Schweiz geweilt hat, aus diesem Land zurückgeschafft würde und teilweise über sichtbare Narben verfügt (Hand, Hinterkopf). Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich - wie oben ausgeführt - nicht bestätigen. 6.4 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat demgemäss zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Da es dem Beschwerdeführer wie gesehen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demgemäss unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen, welche das Bundesverwaltungsgericht aufmerksam verfolgt. Gestützt auf eine eingehende Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka hat das Gericht festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (namentlich das Bestehen eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 E. 10.4.2). Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte über die allgemeine (Sicherheits-)Lage in Sri Lanka nichts. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung vor Ort. Ausserdem leben seine Eltern und Geschwister sowie die Ehefrau und die beiden Kinder weiterhin in Sri Lanka, weshalb er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Er ist in Sri Lanka geboren, hat sein ganzes Leben dort verbracht und ist erst mit (...) Jahren ausgereist. Wenn er nunmehr eine längere Zeit im Ausland verbracht hat, ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland gelingen wird. In Bezug auf seine gesundheitliche Situation kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die medizinische Situation des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz mehrmals vertieft untersucht. Nach Ansicht des Gerichts ist der medizinische Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2018 wurde ihm eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch leide er unter einer mittelschweren depressiven Episode, welche eine psychiatrische Begleitung und die Einnahme eines entsprechenden Medikaments notwendig macht. Ein (...) ([...]) wurde bereits vor Jahren in Sri Lanka ärztlich operiert und fachgemäss verschlossen. Die Vorinstanz ist zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Behandlung seiner psychischen Leiden auch in Sri Lanka angemessen erfolgen kann. Sri Lanka verfügt über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und die benötigten Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme sind verfügbar. Im Distrikt E._______ bestehen mehrere staatliche Institutionen, welche grundsätzlich vom Staat bezahlte, ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf , abgerufen am 07.09.2021; vgl. ausführlich zum Ganzen Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar und seine gesundheitliche Situation insgesamt ist nicht als medizinische Notlage einzustufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdeten Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würden. Auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eine Rückführung nicht erlauben oder dass es an geeigneten Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka fehlen würde. Soweit er in der Beschwerde in Frage stellt, ob er einer Rückführung psychisch gewachsen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe offensteht, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in der Heimat zu bezahlen. Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht nicht als erforderlich, einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen, wie in der Beschwerde beantragt, zumal der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeingang auch nichts mehr zu seinem psychischen Zustand und eine allfällige Verschlechterung desselben ausführt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten demnach sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.2.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung weiterhin auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Nachdem jedoch das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 gutgeheissen worden ist, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidwesentlich geändert hätte, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit letztmaliger Eingabe vom 18. März 2019 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine als provisorisch bezeichnete Kostennote ein. Da seither keine weiteren Eingaben erfolgten und auch keine sonstigen Aufwendungen ersichtlich sind, wird diese Kostennote als Grundlage für die Berechnung des Honorars herangezogen. Darin wird ein Aufwand von 11.5 Stunden (insbesondere für das Verfassen der Beschwerde und Replik sowie Instruktionsgespräche) sowie Auslagen von Fr. 234.20 ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist demgemäss zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt 2'715.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Fürsprecher Christian Wyss, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'715.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: