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E-6672/2023

E-6672/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, zwei aus C._______ stammende kurdische Brüder, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben ge- meinsam Mitte September 2022 auf dem Luftweg via D._______ nach E._______. Von dort aus gelangten sie mit einem Lastwagen am 26. Sep- tember 2022 in die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am

30. September respektive 19. Dezember 2022 erfolgte die Personalienauf- nahme. B. B.a Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 13. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe in seiner Heimatregion den Jugendarm der Halkların Demokratik Partisi (HDP) geleitet. Er und sein Bruder hätten Kundgebungen der Jugendlichen organisiert, ihre Anträge, Bedürfnisse und Beschwerden entgegengenommen sowie Aktionen durch- geführt. Er sei deswegen seit dem Jahr 2019 ungefähr achtmal in Unter- suchungshaft genommen und dabei misshandelt worden. Jeweils am Fol- getag hätten ihn die heimatlichen Behörden entlassen und dazu angehal- ten, seine Aktivitäten zugunsten der HDP zu unterlassen. Dies habe sich negativ auf das Familiengeschäft ausgewirkt, weshalb sie im Jahr 2020 in ein anderes Quartier umgezogen seien. Dort hätten sie sich weiter für den Jugendarm der HDP engagiert und seien wiederum mehrmals festgenom- men worden. Letztmals sei er mit seinem Bruder infolge eines Parteianlas- ses vom (…). August 2022 am (…). September 2022 wegen Finanzierung und Unterstützung einer Terrororganisation angezeigt und in Untersu- chungshaft genommen worden. Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Geschäft befunden und einen Informationsanlass für Kunden durch- geführt. Auf dem Polizeiposten seien sie verhört, misshandelt und nach zwei Nächten entlassen worden. Er habe in der Folge bemerkt, dass Poli- zisten vor seinem Haus und auch vor dem Geschäft patrouilliert hätten, woraufhin er den Anwalt seines Vaters kontaktiert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, dessen Inhalt aber unter Geheimhaltung stehe. Sie hätten deshalb mit der Organisation ihrer Ausreise begonnen und ihren Heimatstaat am (…). September 2022 mit dem am (…). Mai 2022 beantragten Reisepass verlassen. Nach der Haftentlassung und seit ihrer Ausreise sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen; die Behörden hätten Kenntnis von ihrem Auslandaufenthalt.

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 3 Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er Fotografien ins Recht, die ihn unter anderem an Kundgebungen oder Versammlungen der HDP in der Türkei wie auch in der Schweiz zeigen würden. B.b Der Beschwerdeführer 2 gab an seiner Anhörung vom 13. Januar 2023 an, er sei HDP-Wähler und habe gemeinsam mit seinem Bruder Aktivitäten für die Jugendlichen der Partei ausgeführt; sie hätten Versamm- lungen organisiert sowie Wähler der Partei unterstützt. Sie seien von Spitzeln angezeigt worden und deshalb mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden. Dort seien sie für zwei Tage festgehalten worden, hät- ten kein Essen und Trinken erhalten und seien gefoltert worden. Dies habe sich in ihrem Wohnquartier herumgesprochen, woraufhin sie in ein anderes Quartier umgezogen seien. Sie hätten ihre Tätigkeiten für die Partei dort weitergeführt, bis es erneut zu Anzeigen und weiteren Verhaftungen gekommen sei. Dabei seien sie misshandelt worden und auch nach der Entlassung hätten die Behörden sie jeweils zu Hause aufgesucht. Eines Tages, als er mit seinem Bruder im Familiengeschäft ein Arbeitsprojekt vor- gestellt habe, seien zwei zivil gekleidete Polizisten aufgetaucht, um sie festzunehmen. Nachdem sie sich geweigert hätten, seien sie in Handschel- len abgeführt und auf den Polizeiposten verbracht worden. In dieser Unter- suchungshaft seien sie verhört und misshandelt und erst nach zwei Tagen entlassen worden. Der Anwalt ihres Vaters habe sich um ihre Entlassung bemüht und ihnen mitgeteilt, es werde gegen sie ermittelt; dieses Ermitt- lungsverfahren stehe aber unter Geheimhaltung. Daraufhin hätten sie ihre Ausreise organisiert. Seither seien sie mehrmals bei den Eltern behördlich gesucht worden. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden Fotografien ins Recht, die sie unter anderem an Kundgebungen oder Ver- sammlungen der HDP in der Türkei wie auch in der Schweiz zeigen wür- den. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 wies das SEM den Beschwerde- führer 1 auf Ungereimtheiten sowie Widersprüche zwischen seinen Aussa- gen und denjenigen seines Bruders hin. Sie hätten unterschiedliche Anga- ben gemacht zur behördlichen Suche nach ihrer Ausreise, zu den Umstän- den am zweiten Tag der Untersuchungshaft, die zur Ausreise geführt habe, sowie zu ihrem Verhalten nach der Haftentlassung. Es wurde ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt.

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 4 D. Am 20. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Im Schreiben vom 23. Januar 2023 zeigte sich die zugewiesene Rechts- vertretung erstaunt darüber, dass dem Beschwerdeführer nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren schriftlich das rechtliche Gehör zu an- geblichen Aussagewidersprüchen gewährt worden sei. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens sei geradezu indiziert, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Die gesetzte Frist erweise sich ausserdem als unverhält- nismässig, nachdem mit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren eine Man- datsübergabe erfolge. Es werde daher die Ansetzung einer Zweitanhörung des Beschwerdeführers 1 beantragt. Gleichzeitig informierte die Rechts- vertretung über ihre Mandatsniederlegung. Als Beilage wurde eine durch den Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Einwilligungserklärung zur Aus- kunftserteilung eingereicht. F. Am 31. Januar 2023 erstreckte das SEM dem Beschwerdeführer 1 die Frist zur Stellungnahme. G. Die neue Rechtsvertretungen der Beschwerdeführenden informierten mit Schreiben vom 16. respektive 20. Februar 2023 über ihre Mandatierung und ersuchten um Akteneinsicht. H. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 28. Februar 2023 eine Stellungnahme ein. Er sei von seinen Eltern über die behördliche Suche nach seiner Aus- reise schlicht nicht informiert worden. Sein Bruder habe dies mit den Eltern besprochen. Als Grund für die unterschiedlich dargestellten Umstände zum zweiten Tag in Untersuchungshaft erklärte er, dass sie an jenem Tag in zwei separaten Zellen untergebracht gewesen seien. Bei der Beschreibung seines Verhaltens nach der Haftentlassung sei es zu einem Missverständ- nis gekommen. Er sei zwar noch ins Büro gegangen; dieses sei zu jenem Zeitpunkt aber nicht mehr als Büro genutzt worden, sondern als Treffpunkt der Familienangehörigen. Er legte einen seiner Social-Media-Beiträge aus dem Jahr 2015, das TikTok-Video einer Demonstration in der Schweiz und einen Beitrag auf der Website ANF News vom (…). Dezember 2023 ins Recht, welcher ihn an einer Demonstration in F._______ zeige.

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 5 I. I.a An der ergänzenden Anhörung vom 25. September 2023 gab der Be- schwerdeführer 1 zu Protokoll, seit der letzten Anhörung sei er nicht mehr behördlich gesucht worden. Der Anwalt in der Türkei habe keine Neuigkei- ten, weil nach den Erdbeben vom Februar 2023 nur noch Dringendes erle- digt werde. Die heimatlichen Behörden würden aktuell nichts gegen sie un- ternehmen, weil ihnen ihr Auslandaufenthalt bekannt sei. I.b Der Beschwerdeführer 2 erklärte an der ergänzenden Anhörung vom

25. September 2023, es gebe keine weiteren Informationen bezüglich die behördliche Suche nach ihm und seinem Bruder. Der Anwalt habe auch keine Neuigkeiten; dies einerseits wegen des Erdbebens und andererseits, weil ihr Dossier geheim und damit der Zugriff blockiert sei. Aus denselben Gründen sei es dem Anwalt auch nicht möglich Dokumente als Beweis- mittel einzureichen. Er habe seinen Heimatstaat nach der letzten Unter- suchungshaft verlassen, weil ihnen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe gedroht hätte. J. Mit zwei Verfügungen vom 25. Oktober 2023 – eröffnet je am 31. Oktober 2023 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. K. Am 6. November 2023 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerde- führers 2 das SEM über ihre Mandatsniederlegung. L. Mit Eingaben vom 30. November 2023 (Postaufgabe) liessen die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventu- aliter seien sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sube- ventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache zur richtigen Sach- verhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessu- aler Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. M. Den Beschwerdeführenden wurde am 5. Dezember 2023 der Eingang ihrer Beschwerden bestätigt.

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 6 N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

4. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-6672/2023 und E-6676/2023 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 7 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-ste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 5.1.1 Es spreche dem Beschwerdeführer 1 nicht ab, dass er in der Vergan- genheit für den Jugendarm der HDP aktiv gewesen und in diesem Zusam- menhang festgenommen worden sei. Es könne aber nicht geglaubt wer- den, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise nach jeder Parteiversamm- lung oder Kundgebung festgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien vage, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Er habe weder Gesprächsinhalte wiedergeben noch Angaben zu den angeblichen Gesprächspartnern machen können. Es sei auch zu Unge- reimtheiten in seinen Schilderungen gekommen, die er nicht aufzulösen vermocht habe. Einige Aussagen würden zudem in Widerspruch zu denje- nigen seines Bruders stehen. Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Gehörsgewährung gemachten Erklärungsversuche hätten nicht zu überzeugen vermocht. Es sei unglaubhaft, dass er im geltend gemachten Kontext kurz vor seiner Ausreise festgenommen worden sei. Er habe auch keine Dokumente eingereicht, welche die behaupteten gegen ihn eingelei- teten Strafverfahren belegen könnten. Die tatsächlich eingereichten Be- weismittel würden zwar ein exilpolitisches Engagement untermauern. Es könne daraus aber nicht geschlossen werden, er weise ein massgebliches Gefährdungsprofil auf und sei im Heimatstaat unmittelbar bedroht, zumal sich die vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft erwiesen hätten. Der drohenden Wehrdienstpflicht komme keine asylrechtliche Relevanz zu, weil sie der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene.

E. 5.1.2 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 lehnte das SEM mit der Begründung ab, seine Ausführungen seien durchwegs widersprüchlich und vage ausgefallen. Angesprochen auf diese Widersprüche habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Er habe damit weder nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchen Gründen er seinen Heimatstaat gerade zu diesem Zeitpunkt verlassen habe, noch substanziiert erklären können, weshalb er davon ausgehe, es laufe ein geheimes Verfahren gegen ihn

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 8 und seinen Bruder. Auch die Festnahmesituation sowie die zweitätige Haft habe er ohne Details und Erlebnisbezug geschildert. Seine Asylgründe könnten somit nicht geglaubt werden. Einzig seine Angaben betreffend ei- nen Vorfall während Newroz-Feierlichkeiten habe er deutlich detaillierter schildern können. Dies habe aber keine Auswirkung auf die Beurteilung seines Asylgesuchs.

E. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweise sich sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Ihren Angaben zufolge sei das Haus der Eltern während des Erdbebens weitgehend unversehrt geblieben und weiterhin bewohnbar. Die Geschäftslage sei zwar aktuell ruhig, die Familie verfüge aber über genügend Einnahmen, um davon leben zu kön- nen. Als junge und gesunde Männer mit ausreichend Arbeitserfahrung im eigenen Familienunternehmen sowie einem stabilen familiären Netzwerk am Herkunftsort würden sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine persönliche Notlage geraten.

E. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge gaben die Beschwerdefüh- renden im Wesentlichen an, sie seien seit ihrer Ausreise dreimal bei den Eltern behördlich gesucht worden, im Oktober 2022 sowie im April und im September 2023. Ihre Eltern seien dabei bedroht worden, unter anderem wegen ihrem exilpolitischen Engagement zugunsten der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in der Schweiz. Der Anwalt in der Türkei habe in Erfah- rung bringen können, dass kein Strafverfahren gegen sie hängig sei, hin- gegen eine Ermittlung wegen Terrorismus laufe. Sie bräuchten Zeit um ent- sprechende Akten einreichen zu können. In jedem Fall sei eine Rückkehr für sie höchstriskant. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachver- halt unvollständig und falsch festgestellt sowie in der angefochtenen Ver- fügung pauschal und undifferenziert argumentiert. Die Sache sei deshalb eventualiter zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzu- weisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 9 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bestehen keine Hinweise darauf, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend ab- geklärt hätte. Dieser Eventualantrag wird in den Beschwerdeschriften denn auch nicht weiter substanziiert. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 8.1 Nach eingehender Prüfung der Verfahrensakten erachtet das Gericht die vorinstanzlichen Verfügungen als angemessen und überzeugend be- gründet, weshalb diese zu bestätigen sind.

E. 8.2 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Einerseits ergeben sich aus den beiden Schilderungen zur Untersuchungshaft mehrere Widersprüche; anderer- seits waren beide nicht in der Lage, dieses einschneidende Erlebnis reali- tätsnah und detailliert darzulegen (vgl. vorinstanzliche Verfügungen je S. 5 f.). Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass ihr Anwalt in der Türkei von einem gegen sie eingeleiteten Verfahren ausgehe und Akten- einsicht beantragt habe, sie aber zum Beweis dieser Behauptung keinerlei Dokumente einreichten (vgl. N […] A41 ad F19 f.; N […] A34 ad F12 ff.). Die Beschwerdeführenden machten auch in Bezug auf die nach ihrer Ausreise erfolgte behördliche Suche nach ihnen unterschiedliche An- gaben (vgl. N […] A19 ad F19 und F113 f.; N […] A19 ad F31 ff.). Diese Ungereimtheiten vermochten sie weder in der Stellungnahme vom

28. Februar 2023 noch anlässlich der ergänzenden Anhörungen nachvoll- ziehbar aufzulösen (vgl. N […] ad A35; N […] A19 ad F36: "Das heisst, A._______ weiss davon, dass die Polizei nach Ihnen beiden gefragt hat?" A: "Ja, er weiss es."). Zu Recht qualifizierte das SEM somit die angeblich

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 10 kurz vor ihrer Ausreise erfolgte Untersuchungshaft und das behördliche In- teresse an den Beschwerdeführenden als unglaubhaft.

E. 8.3 Auch die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem Verhalten in der Zeit zwischen der Haftentlassung und ihrer Ausreise stimmen nicht über- ein. Der Beschwerdeführer 1 gab als seinen letzten Arbeitstag den

E. 8.4 Für diese Einschätzung spricht einerseits, dass der Beschwerdefüh- rer 1 im Mai 2022 einen Reisepass beantragte und diesen im September 2022 – kurz vor seiner Ausreise am 20. September 2022 – erhalten hat (vgl. N […] A19 ad F28 ff.). Andererseits haben die Beschwerde- führenden zum Zweck ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat einen Inlandflug nach D._______ angetreten, anlässlich dessen ihre Identitätspapiere kon- trolliert worden seien (vgl. a.a.O. ad F23 ff., F115 f.; N […] A19 ad F189).

E. 8.5 Im Übrigen ist, um Wiederholungen zu vermeiden. auf die ausführli- chen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in den angefochte- nen Verfügungen zu verweisen. Die Beschwerdeschriften enthalten keine stichhaltigen Argumente, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten.

E. 8.6 Zusammenfassend geht das Gericht einig dem SEM, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftma- chen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht standhalten kön- nen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 11 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 September 2022 an und damit den Tag seiner letzten Inhaftierung (vgl. N […] A19 ad F39). Der Beschwerdeführer 2 hingegen führte aus, nach der Haftentlassung sei er seiner Arbeit nachgegangen, habe aber seltener an den Parteianlässen teilgenommen. Sein Bruder sei bis zur Ausreise jeden Tag ins (…)büro gefahren (vgl. N […] A19 ad F18 f. und F106 ff.). Insge- samt entsteht nicht der Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise in einer Gefährdungssituation befunden.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

E-6672/2023 E-6676/2023 Seite 12 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer- deführenden sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie

– nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2).

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E. 10.3.3 Das SEM verwies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend auf die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie in ihrem Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz und über gute Ausbildungen verfügen. Sie können mehrjährige Berufserfahrung im Familienunter- nehmen vorweisen und gaben jeweils an, es gehe der Familie trotz der nicht einfachen aktuellen Geschäftslage finanziell gut. Es wird den Be- schwerdeführenden somit gelingen, sich in ihrem Heimatstaat mit Unter- stützung ihrer Familie wieder zu integrieren.

E. 10.3.4 Auch die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens von anfangs Februar 2023 sprechen vorliegend nicht gegen die Zumutbar- keit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden, zumal sie angegeben haben, das Erdbeben habe neben psychischen Auswirkungen auf die einzelnen Familienmitglieder nur einen kleinen Schaden am Haus der Eltern verursacht; ansonsten gehe es der Familie gut und sie könnten weiterhin ihren Lebensunterhalt verdienen (vgl. N […] A41 ad F3 ff.; N […] A34 ad F3 ff.). Letztlich braucht die Frage der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr in die Provinz C._______ aber gar nicht abschliessend beantwortet zu wer- den: Die Beschwerdeführenden sind junge gesunde Männer ohne familiäre Verpflichtungen, die angesichts ihres persönlichen und beruflichen Hinter- grunds offensichtlich über zumutbare Aufenthaltsalternativen in anderen Regionen der Türkei verfügen, sollten sie nicht in ihre engere Heimatregion zurückkehren wollen oder können.

E. 10.3.5 Insgesamt sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte ersicht- lich, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existen- zielle, soziale oder medizinische Notlage geraten könnten.

E. 10.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 12.1 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 12.2 Bei diesem Verfahrensausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haft- barkeit aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-6672/2023 und E-6676/2023 werden ver- einigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
  4. Die Kosten der beiden Verfahren von insgesamt Fr. 950.– werden den Be- schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver- sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6672/2023 E-6676/2023 Urteil vom 27. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 25. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, zwei aus C._______ stammende kurdische Brüder, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben gemeinsam Mitte September 2022 auf dem Luftweg via D._______ nach E._______. Von dort aus gelangten sie mit einem Lastwagen am 26. September 2022 in die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 30. September respektive 19. Dezember 2022 erfolgte die Personalienaufnahme. B. B.a Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 13. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe in seiner Heimatregion den Jugendarm der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geleitet. Er und sein Bruder hätten Kundgebungen der Jugendlichen organisiert, ihre Anträge, Bedürfnisse und Beschwerden entgegengenommen sowie Aktionen durchgeführt. Er sei deswegen seit dem Jahr 2019 ungefähr achtmal in Unter-suchungshaft genommen und dabei misshandelt worden. Jeweils am Folgetag hätten ihn die heimatlichen Behörden entlassen und dazu angehalten, seine Aktivitäten zugunsten der HDP zu unterlassen. Dies habe sich negativ auf das Familiengeschäft ausgewirkt, weshalb sie im Jahr 2020 in ein anderes Quartier umgezogen seien. Dort hätten sie sich weiter für den Jugendarm der HDP engagiert und seien wiederum mehrmals festgenommen worden. Letztmals sei er mit seinem Bruder infolge eines Parteianlasses vom (...). August 2022 am (...). September 2022 wegen Finanzierung und Unterstützung einer Terrororganisation angezeigt und in Untersuchungshaft genommen worden. Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Geschäft befunden und einen Informationsanlass für Kunden durchgeführt. Auf dem Polizeiposten seien sie verhört, misshandelt und nach zwei Nächten entlassen worden. Er habe in der Folge bemerkt, dass Polizisten vor seinem Haus und auch vor dem Geschäft patrouilliert hätten, woraufhin er den Anwalt seines Vaters kontaktiert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, dessen Inhalt aber unter Geheimhaltung stehe. Sie hätten deshalb mit der Organisation ihrer Ausreise begonnen und ihren Heimatstaat am (...). September 2022 mit dem am (...). Mai 2022 beantragten Reisepass verlassen. Nach der Haftentlassung und seit ihrer Ausreise sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen; die Behörden hätten Kenntnis von ihrem Auslandaufenthalt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er Fotografien ins Recht, die ihn unter anderem an Kundgebungen oder Versammlungen der HDP in der Türkei wie auch in der Schweiz zeigen würden. B.b Der Beschwerdeführer 2 gab an seiner Anhörung vom 13. Januar 2023 an, er sei HDP-Wähler und habe gemeinsam mit seinem Bruder Aktivitäten für die Jugendlichen der Partei ausgeführt; sie hätten Versammlungen organisiert sowie Wähler der Partei unterstützt. Sie seien von Spitzeln angezeigt worden und deshalb mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden. Dort seien sie für zwei Tage festgehalten worden, hätten kein Essen und Trinken erhalten und seien gefoltert worden. Dies habe sich in ihrem Wohnquartier herumgesprochen, woraufhin sie in ein anderes Quartier umgezogen seien. Sie hätten ihre Tätigkeiten für die Partei dort weitergeführt, bis es erneut zu Anzeigen und weiteren Verhaftungen gekommen sei. Dabei seien sie misshandelt worden und auch nach der Entlassung hätten die Behörden sie jeweils zu Hause aufgesucht. Eines Tages, als er mit seinem Bruder im Familiengeschäft ein Arbeitsprojekt vorgestellt habe, seien zwei zivil gekleidete Polizisten aufgetaucht, um sie festzunehmen. Nachdem sie sich geweigert hätten, seien sie in Handschellen abgeführt und auf den Polizeiposten verbracht worden. In dieser Untersuchungshaft seien sie verhört und misshandelt und erst nach zwei Tagen entlassen worden. Der Anwalt ihres Vaters habe sich um ihre Entlassung bemüht und ihnen mitgeteilt, es werde gegen sie ermittelt; dieses Ermittlungsverfahren stehe aber unter Geheimhaltung. Daraufhin hätten sie ihre Ausreise organisiert. Seither seien sie mehrmals bei den Eltern behördlich gesucht worden. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden Fotografien ins Recht, die sie unter anderem an Kundgebungen oder Versammlungen der HDP in der Türkei wie auch in der Schweiz zeigen würden. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 wies das SEM den Beschwerde-führer 1 auf Ungereimtheiten sowie Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders hin. Sie hätten unterschiedliche Angaben gemacht zur behördlichen Suche nach ihrer Ausreise, zu den Umständen am zweiten Tag der Untersuchungshaft, die zur Ausreise geführt habe, sowie zu ihrem Verhalten nach der Haftentlassung. Es wurde ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. D. Am 20. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Im Schreiben vom 23. Januar 2023 zeigte sich die zugewiesene Rechtsvertretung erstaunt darüber, dass dem Beschwerdeführer nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren schriftlich das rechtliche Gehör zu angeblichen Aussagewidersprüchen gewährt worden sei. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens sei geradezu indiziert, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Die gesetzte Frist erweise sich ausserdem als unverhältnismässig, nachdem mit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren eine Mandatsübergabe erfolge. Es werde daher die Ansetzung einer Zweitanhörung des Beschwerdeführers 1 beantragt. Gleichzeitig informierte die Rechtsvertretung über ihre Mandatsniederlegung. Als Beilage wurde eine durch den Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Einwilligungserklärung zur Auskunftserteilung eingereicht. F. Am 31. Januar 2023 erstreckte das SEM dem Beschwerdeführer 1 die Frist zur Stellungnahme. G. Die neue Rechtsvertretungen der Beschwerdeführenden informierten mit Schreiben vom 16. respektive 20. Februar 2023 über ihre Mandatierung und ersuchten um Akteneinsicht. H. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 28. Februar 2023 eine Stellungnahme ein. Er sei von seinen Eltern über die behördliche Suche nach seiner Ausreise schlicht nicht informiert worden. Sein Bruder habe dies mit den Eltern besprochen. Als Grund für die unterschiedlich dargestellten Umstände zum zweiten Tag in Untersuchungshaft erklärte er, dass sie an jenem Tag in zwei separaten Zellen untergebracht gewesen seien. Bei der Beschreibung seines Verhaltens nach der Haftentlassung sei es zu einem Missverständnis gekommen. Er sei zwar noch ins Büro gegangen; dieses sei zu jenem Zeitpunkt aber nicht mehr als Büro genutzt worden, sondern als Treffpunkt der Familienangehörigen. Er legte einen seiner Social-Media-Beiträge aus dem Jahr 2015, das TikTok-Video einer Demonstration in der Schweiz und einen Beitrag auf der Website ANF News vom (...). Dezember 2023 ins Recht, welcher ihn an einer Demonstration in F._______ zeige. I. I.a An der ergänzenden Anhörung vom 25. September 2023 gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, seit der letzten Anhörung sei er nicht mehr behördlich gesucht worden. Der Anwalt in der Türkei habe keine Neuigkeiten, weil nach den Erdbeben vom Februar 2023 nur noch Dringendes erledigt werde. Die heimatlichen Behörden würden aktuell nichts gegen sie unternehmen, weil ihnen ihr Auslandaufenthalt bekannt sei. I.b Der Beschwerdeführer 2 erklärte an der ergänzenden Anhörung vom 25. September 2023, es gebe keine weiteren Informationen bezüglich die behördliche Suche nach ihm und seinem Bruder. Der Anwalt habe auch keine Neuigkeiten; dies einerseits wegen des Erdbebens und andererseits, weil ihr Dossier geheim und damit der Zugriff blockiert sei. Aus denselben Gründen sei es dem Anwalt auch nicht möglich Dokumente als Beweis-mittel einzureichen. Er habe seinen Heimatstaat nach der letzten Unter-suchungshaft verlassen, weil ihnen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe gedroht hätte. J. Mit zwei Verfügungen vom 25. Oktober 2023 - eröffnet je am 31. Oktober 2023 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. K. Am 6. November 2023 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 2 das SEM über ihre Mandatsniederlegung. L. Mit Eingaben vom 30. November 2023 (Postaufgabe) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. M. Den Beschwerdeführenden wurde am 5. Dezember 2023 der Eingang ihrer Beschwerden bestätigt. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-6672/2023 und E-6676/2023 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Es spreche dem Beschwerdeführer 1 nicht ab, dass er in der Vergangenheit für den Jugendarm der HDP aktiv gewesen und in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei. Es könne aber nicht geglaubt werden, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise nach jeder Parteiversammlung oder Kundgebung festgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien vage, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Er habe weder Gesprächsinhalte wiedergeben noch Angaben zu den angeblichen Gesprächspartnern machen können. Es sei auch zu Ungereimtheiten in seinen Schilderungen gekommen, die er nicht aufzulösen vermocht habe. Einige Aussagen würden zudem in Widerspruch zu denjenigen seines Bruders stehen. Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Gehörsgewährung gemachten Erklärungsversuche hätten nicht zu überzeugen vermocht. Es sei unglaubhaft, dass er im geltend gemachten Kontext kurz vor seiner Ausreise festgenommen worden sei. Er habe auch keine Dokumente eingereicht, welche die behaupteten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren belegen könnten. Die tatsächlich eingereichten Beweismittel würden zwar ein exilpolitisches Engagement untermauern. Es könne daraus aber nicht geschlossen werden, er weise ein massgebliches Gefährdungsprofil auf und sei im Heimatstaat unmittelbar bedroht, zumal sich die vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft erwiesen hätten. Der drohenden Wehrdienstpflicht komme keine asylrechtliche Relevanz zu, weil sie der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene. 5.1.2 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 lehnte das SEM mit der Begründung ab, seine Ausführungen seien durchwegs widersprüchlich und vage ausgefallen. Angesprochen auf diese Widersprüche habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Er habe damit weder nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchen Gründen er seinen Heimatstaat gerade zu diesem Zeitpunkt verlassen habe, noch substanziiert erklären können, weshalb er davon ausgehe, es laufe ein geheimes Verfahren gegen ihn und seinen Bruder. Auch die Festnahmesituation sowie die zweitätige Haft habe er ohne Details und Erlebnisbezug geschildert. Seine Asylgründe könnten somit nicht geglaubt werden. Einzig seine Angaben betreffend einen Vorfall während Newroz-Feierlichkeiten habe er deutlich detaillierter schildern können. Dies habe aber keine Auswirkung auf die Beurteilung seines Asylgesuchs. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweise sich sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Ihren Angaben zufolge sei das Haus der Eltern während des Erdbebens weitgehend unversehrt geblieben und weiterhin bewohnbar. Die Geschäftslage sei zwar aktuell ruhig, die Familie verfüge aber über genügend Einnahmen, um davon leben zu können. Als junge und gesunde Männer mit ausreichend Arbeitserfahrung im eigenen Familienunternehmen sowie einem stabilen familiären Netzwerk am Herkunftsort würden sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine persönliche Notlage geraten. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie seien seit ihrer Ausreise dreimal bei den Eltern behördlich gesucht worden, im Oktober 2022 sowie im April und im September 2023. Ihre Eltern seien dabei bedroht worden, unter anderem wegen ihrem exilpolitischen Engagement zugunsten der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in der Schweiz. Der Anwalt in der Türkei habe in Erfahrung bringen können, dass kein Strafverfahren gegen sie hängig sei, hingegen eine Ermittlung wegen Terrorismus laufe. Sie bräuchten Zeit um entsprechende Akten einreichen zu können. In jedem Fall sei eine Rückkehr für sie höchstriskant. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt sowie in der angefochtenen Verfügung pauschal und undifferenziert argumentiert. Die Sache sei deshalb eventualiter zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bestehen keine Hinweise darauf, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hätte. Dieser Eventualantrag wird in den Beschwerdeschriften denn auch nicht weiter substanziiert. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 8. 8.1 Nach eingehender Prüfung der Verfahrensakten erachtet das Gericht die vorinstanzlichen Verfügungen als angemessen und überzeugend begründet, weshalb diese zu bestätigen sind. 8.2 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Einerseits ergeben sich aus den beiden Schilderungen zur Untersuchungshaft mehrere Widersprüche; andererseits waren beide nicht in der Lage, dieses einschneidende Erlebnis realitätsnah und detailliert darzulegen (vgl. vorinstanzliche Verfügungen je S. 5 f.). Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass ihr Anwalt in der Türkei von einem gegen sie eingeleiteten Verfahren ausgehe und Akteneinsicht beantragt habe, sie aber zum Beweis dieser Behauptung keinerlei Dokumente einreichten (vgl. N [...] A41 ad F19 f.; N [...] A34 ad F12 ff.). Die Beschwerdeführenden machten auch in Bezug auf die nach ihrer Ausreise erfolgte behördliche Suche nach ihnen unterschiedliche Angaben (vgl. N [...] A19 ad F19 und F113 f.; N [...] A19 ad F31 ff.). Diese Ungereimtheiten vermochten sie weder in der Stellungnahme vom 28. Februar 2023 noch anlässlich der ergänzenden Anhörungen nachvollziehbar aufzulösen (vgl. N [...] ad A35; N [...] A19 ad F36: "Das heisst, A._______ weiss davon, dass die Polizei nach Ihnen beiden gefragt hat?" A: "Ja, er weiss es."). Zu Recht qualifizierte das SEM somit die angeblich kurz vor ihrer Ausreise erfolgte Untersuchungshaft und das behördliche Interesse an den Beschwerdeführenden als unglaubhaft. 8.3 Auch die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem Verhalten in der Zeit zwischen der Haftentlassung und ihrer Ausreise stimmen nicht überein. Der Beschwerdeführer 1 gab als seinen letzten Arbeitstag den 10. September 2022 an und damit den Tag seiner letzten Inhaftierung (vgl. N [...] A19 ad F39). Der Beschwerdeführer 2 hingegen führte aus, nach der Haftentlassung sei er seiner Arbeit nachgegangen, habe aber seltener an den Parteianlässen teilgenommen. Sein Bruder sei bis zur Ausreise jeden Tag ins (...)büro gefahren (vgl. N [...] A19 ad F18 f. und F106 ff.). Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise in einer Gefährdungssituation befunden. 8.4 Für diese Einschätzung spricht einerseits, dass der Beschwerdeführer 1 im Mai 2022 einen Reisepass beantragte und diesen im September 2022 - kurz vor seiner Ausreise am 20. September 2022 - erhalten hat (vgl. N [...] A19 ad F28 ff.). Andererseits haben die Beschwerde-führenden zum Zweck ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat einen Inlandflug nach D._______ angetreten, anlässlich dessen ihre Identitätspapiere kontrolliert worden seien (vgl. a.a.O. ad F23 ff., F115 f.; N [...] A19 ad F189). 8.5 Im Übrigen ist, um Wiederholungen zu vermeiden. auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen. Die Beschwerdeschriften enthalten keine stichhaltigen Argumente, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 8.6 Zusammenfassend geht das Gericht einig dem SEM, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht standhalten können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 10.3.3 Das SEM verwies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend auf die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie in ihrem Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz und über gute Ausbildungen verfügen. Sie können mehrjährige Berufserfahrung im Familienunter-nehmen vorweisen und gaben jeweils an, es gehe der Familie trotz der nicht einfachen aktuellen Geschäftslage finanziell gut. Es wird den Beschwerdeführenden somit gelingen, sich in ihrem Heimatstaat mit Unterstützung ihrer Familie wieder zu integrieren. 10.3.4 Auch die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens von anfangs Februar 2023 sprechen vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden, zumal sie angegeben haben, das Erdbeben habe neben psychischen Auswirkungen auf die einzelnen Familienmitglieder nur einen kleinen Schaden am Haus der Eltern verursacht; ansonsten gehe es der Familie gut und sie könnten weiterhin ihren Lebensunterhalt verdienen (vgl. N [...] A41 ad F3 ff.; N [...] A34 ad F3 ff.). Letztlich braucht die Frage der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr in die Provinz C._______ aber gar nicht abschliessend beantwortet zu werden: Die Beschwerdeführenden sind junge gesunde Männer ohne familiäre Verpflichtungen, die angesichts ihres persönlichen und beruflichen Hintergrunds offensichtlich über zumutbare Aufenthaltsalternativen in anderen Regionen der Türkei verfügen, sollten sie nicht in ihre engere Heimatregion zurückkehren wollen oder können. 10.3.5 Insgesamt sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten könnten. 10.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 12. 12.1 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Verfahrensausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-6672/2023 und E-6676/2023 werden ver-einigt.

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

3. Die Kosten der beiden Verfahren von insgesamt Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: