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E-4741/2025

E-4741/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-24 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden ersuchten am 6. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, sie sei nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann, der alkoholabhängig und spielsüchtig sei und der - trotz eines mithilfe ihres Anwalts veranlassten Vollstreckungsverfahrens - keine Alimente gezahlt habe, belästigt und nach Geld gefragt worden. Auch von den Gläubigern ihres Ex-Ehemannes sei sie behelligt worden. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann zudem mehrfach geschlagen und vergewaltigt worden. Nach der ersten Vergewaltigung habe sie mit ihren Kindern in eine andere Stadt gehen wollen, sei aber von ihrem Ex-Ehemann via Mobiltelefon geortet, abgefangen und wieder nach Hause gebracht worden. Einen Tag vor ihrer Ausreise sei ihr Ex-Ehemann erneut bei ihr zu Hause aufgetaucht, habe Geld von ihr verlangt und von ihr gefordert, in D._______ als Prostituierte zu arbeiten, um auf diese Weise Geld zu verdienen. Dies habe sie verweigert, worauf er sie geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Sie habe sich bezüglich der Spielschulden und der Adressänderung ihres Ex-Ehemannes einmal an die Polizei gewandt, die aber ohne Beweise nichts habe unternehmen können beziehungsweise sie für die Adressänderung an das Einwohneramt verwiesen habe. Hinsichtlich der Vergewaltigungen und dem versuchten Zwang in die Prostitution habe sie sich weder an die Polizei noch an ihren Anwalt gewandt. Sie habe keine Beweise gehabt, habe sich vor ihrem Ex-Ehemann gefürchtet und sei überdies nicht in ein Frauenhaus gegangen aus Angst, man würde ihr ihre Kinder wegnehmen. Seit der Scheidung könne sie des Weiteren nicht in ihr Elternhaus zurückkehren und stehe nur noch mit wenigen Familienmitgliedern in Kontakt. Als geschiedene kurdische Frau sei sie ferner bei der Arbeit belästigt worden und sie fürchte sich daher vor Männern. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Gesuchstellenden diverse Fotos des Körpers der Gesuchstellerin, die blaue Flecken zeigen, Screenshots von Drohungen ihres Ex-Ehemannes sowie ein Scheidungsurteil des 5. Familiengerichts E._______ vom 15. Dezember 2022 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2025 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die dagegen am 29. Mai 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 ab. Es bestätigte insbesondere die Einschätzung des SEM, dass es den Gesuchstellenden nicht gelungen sei, die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden in ihrem konkreten Fall zu widerlegen. Zudem sei ihnen die Inanspruchnahme dieses Schutzes zuzumuten, und es sei des Weiteren von einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit auszugehen. D. Die Gesuchstellenden gelangten mit E-Mails vom 27. Juni 2025, 30. Juni 2025 und 1. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Revision des Urteils E-3909/2025 vom 20. Juni 2025. Den Eingaben lagen ein Schreiben des SEM vom 25. Juni 2025 betreffend Ansetzung der Ausreisefrist sowie mehrere Audiodateien betreffend Sprachnachrichten des Ex-Ehemanns bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellenden auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie ein Revisionsverfahren einleiten möchten und bei entsprechender Willensbekundung eine Revisionsverbesserung nachzureichen. F. Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2025 namens und im Auftrag der Gesuchstellenden eine Revisionsverbesserung ein. Darin wird beantragt, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 sei zu revidieren und die Verfügung des SEM vom 29. April 2025 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 29. April 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sowie das SEM und das Migrationsamt des Kantons F._______ seien umgehend über die aufschiebende Wirkung zu informieren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Aufhebung der angesetzten Ausreisefrist bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch anzuordnen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine Verlängerung der festgesetzten Ausreisefist bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch anzuordnen. Der Eingabe lagen unter anderem das Beweismittelverzeichnis betreffend das SEM-Dossier N (...), ein Auszug der Beschwerde vom 28. Mai 2025 im Verfahren E-3909/2025, Chat-Auszüge inklusive deutsche Übersetzung sowie Fotos von Verletzungen der Beschwerdeführerin bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Anträge auf Aufhebung der angesetzten Ausreisefrist sowie um Verlängerung der festgesetzten Ausreisefrist nicht ein und wies den Antrag um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss. H. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten E-Mails vom 11. und 18. Juli 2025 reichten die Gesuchstellenden weitere Bemerkungen und Audiodateien betreffend Sprachnachrichten des Ex-Ehemanns ein. I. Am 21. Juli 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. J. Mit als «Beschwerde gegen den negativen Entscheid betreffend Wegweisung in die Türkei» bezeichnetem Schreiben vom 18. Juli 2025 (eingegangen am 21. Juli 2025) reichten die Gesuchstellenden nochmals die Eingabe vom 8. Juli 2025 inklusive Beilagen (vgl. Sachverhalt, Bst. F) und eine Liste der im Zeitraum von 2024 bis 2025 in der Türkei statistisch erfassten Femiziden nach. K. Die Gesuchstellenden reichten am 8. August 2025 eine an das Migrationsamt des Kantons F._______ gerichtete Eingabe vom 7. August 2025 inklusive Zahlungsquittung bezüglich des einbezahlten Kostenvorschusses (in Kopie) ein. L. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichten die Gesuchstellenden ein undatiertes Schreiben von G._______, einen Arztbericht der H._______ vom 27. August 2025 und ein Journal zum Dossier (...) betreffend die Gesuchstellerin ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).

E. 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).

E. 2 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). Die Gesuchstellenden machen in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2025 den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. Zudem erfolgte die Eingabe innert der massgeblichen Frist von 30 Tagen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und damit rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - nach fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses - einzutreten.

E. 3 In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist zu präzisieren, dass die Fragen, ob die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren und/oder ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und deswegen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können, sondern - gegebenenfalls bei Gutheissung des Revisionsgesuches - des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist ein Entscheid in Revision zu ziehen, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.54).

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, im vorangegangen Beschwerdeverfahren seien die in den SEM-Akten ursprünglich als ID-Nr. 003 («Chat-Ausdrücke») sowie ID-Nr. 004 («Foto GSin») bezeichneten Beweismittel im Aktenverzeichnis durchgestrichen und somit nicht berücksichtigt worden. Aus diesen ergebe sich, dass der Ex-Ehemann der Gesuchstellerin den Gesuchstellenden wiederholt in bedrohlicher Weise gegenübergetreten sei, wobei er explizit Drohungen gegen Leib und Leben sowohl der Mutter als auch der Kinder ausgesprochen habe. Daher beträfen diese Beweismittel zentrale Elemente des Fluchtschicksals sowie des beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigenden Kindeswohls und stellten deshalb erhebliche, aktenkundige Tatsachen dar, die versehentlich nicht berücksichtigt worden seien.

E. 4.3 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellenden ist festzustellen, dass die von ihnen erwähnten und im Revisionsverfahren nochmals eingereichten Beweismittel (Revisionsgesuchbeilagen 4 und 5) im vorangegangen ordentlichen Asylverfahren berücksichtigt wurden. Diese sind in den diesbezüglichen Akten unter den Bezeichnungen «ID-005 Foto Familie/Gesuchsteller», «ID-006 Chat-Ausdrücke» und «ID-007 diverse Beweismittel» ersichtlich (vgl. SEM-Akten zum Asylgesuch N [...], [...][A]6). Unabhängig davon sind diese Dokumente auch unter der Annahme, dass sie im vorangegangenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, revisionsrechtlich nicht erheblich, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 die damit geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen durch den Ex-Ehemann der Gesuchstellerin unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würdigte (vgl. E. 9.2 i.V.m. E. 8.1, E. 9.4). Damit sind die Tatsachen respektive die mit der Rechtsmitteleingabe nochmals eingereichten Beweismittel auch nicht erheblich, da sie nicht geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b).

E. 4.4 Im Übrigen ist die blosse Wiederholung von bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen einer Revision nicht zugänglich. Ferner sind die mit den Eingaben vom 27. Juni 2025, 30. Juni 2025 und 1. Juli 2025 ins Recht gelegten Beweismittel (Audiodateien betreffend Sprachmemos des Ex-Ehemanns) grösstenteils offensichtlich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb sie als echte Noven vorliegend nicht weiter zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Sodann sind hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht worden, sondern die diesbezüglichen Vorbringen betreffend Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK betreffen einen bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalt, womit auch diesen keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommt. An dieser Einschätzung ändern auch die von den Gesuchstellenden mit Eingabe vom 18. Juli 2025 nachgereichte Liste der im Zeitraum von 2024 bis 2025 in der Türkei statistisch erfassten Femizide und die Audiodateien betreffend Sprachmemos des Ex-Ehemanns, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und deren revisionsrechtliche Rechtzeitigkeit nicht ansatzweise dargelegt wird, nichts. Überdies erschöpft sich die Eingabe vom 18. Juli 2025 in der Wiederholung der bisher vorgebrachten Argumente, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich verkennen die Gesuchstellenden in ihrer an das Migrationsamt des Kantons F._______ gerichteten Eingabe vom 7. August 2025, dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen hatte, weshalb das Migrationsamt - unabhängig von der Bezahlung eines Kostenvorschusses und vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens - dazu verpflichtet ist, das Wegweisungsverfahren der Gesuchstellenden fortzuführen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen respektive erheblichen Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2025 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4741/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Sebastian Spiess, Teichmann International (Schweiz) AG, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision); Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden ersuchten am 6. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, sie sei nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann, der alkoholabhängig und spielsüchtig sei und der - trotz eines mithilfe ihres Anwalts veranlassten Vollstreckungsverfahrens - keine Alimente gezahlt habe, belästigt und nach Geld gefragt worden. Auch von den Gläubigern ihres Ex-Ehemannes sei sie behelligt worden. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann zudem mehrfach geschlagen und vergewaltigt worden. Nach der ersten Vergewaltigung habe sie mit ihren Kindern in eine andere Stadt gehen wollen, sei aber von ihrem Ex-Ehemann via Mobiltelefon geortet, abgefangen und wieder nach Hause gebracht worden. Einen Tag vor ihrer Ausreise sei ihr Ex-Ehemann erneut bei ihr zu Hause aufgetaucht, habe Geld von ihr verlangt und von ihr gefordert, in D._______ als Prostituierte zu arbeiten, um auf diese Weise Geld zu verdienen. Dies habe sie verweigert, worauf er sie geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Sie habe sich bezüglich der Spielschulden und der Adressänderung ihres Ex-Ehemannes einmal an die Polizei gewandt, die aber ohne Beweise nichts habe unternehmen können beziehungsweise sie für die Adressänderung an das Einwohneramt verwiesen habe. Hinsichtlich der Vergewaltigungen und dem versuchten Zwang in die Prostitution habe sie sich weder an die Polizei noch an ihren Anwalt gewandt. Sie habe keine Beweise gehabt, habe sich vor ihrem Ex-Ehemann gefürchtet und sei überdies nicht in ein Frauenhaus gegangen aus Angst, man würde ihr ihre Kinder wegnehmen. Seit der Scheidung könne sie des Weiteren nicht in ihr Elternhaus zurückkehren und stehe nur noch mit wenigen Familienmitgliedern in Kontakt. Als geschiedene kurdische Frau sei sie ferner bei der Arbeit belästigt worden und sie fürchte sich daher vor Männern. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Gesuchstellenden diverse Fotos des Körpers der Gesuchstellerin, die blaue Flecken zeigen, Screenshots von Drohungen ihres Ex-Ehemannes sowie ein Scheidungsurteil des 5. Familiengerichts E._______ vom 15. Dezember 2022 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2025 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die dagegen am 29. Mai 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 ab. Es bestätigte insbesondere die Einschätzung des SEM, dass es den Gesuchstellenden nicht gelungen sei, die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden in ihrem konkreten Fall zu widerlegen. Zudem sei ihnen die Inanspruchnahme dieses Schutzes zuzumuten, und es sei des Weiteren von einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit auszugehen. D. Die Gesuchstellenden gelangten mit E-Mails vom 27. Juni 2025, 30. Juni 2025 und 1. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Revision des Urteils E-3909/2025 vom 20. Juni 2025. Den Eingaben lagen ein Schreiben des SEM vom 25. Juni 2025 betreffend Ansetzung der Ausreisefrist sowie mehrere Audiodateien betreffend Sprachnachrichten des Ex-Ehemanns bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellenden auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie ein Revisionsverfahren einleiten möchten und bei entsprechender Willensbekundung eine Revisionsverbesserung nachzureichen. F. Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2025 namens und im Auftrag der Gesuchstellenden eine Revisionsverbesserung ein. Darin wird beantragt, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 sei zu revidieren und die Verfügung des SEM vom 29. April 2025 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 29. April 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sowie das SEM und das Migrationsamt des Kantons F._______ seien umgehend über die aufschiebende Wirkung zu informieren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Aufhebung der angesetzten Ausreisefrist bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch anzuordnen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine Verlängerung der festgesetzten Ausreisefist bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch anzuordnen. Der Eingabe lagen unter anderem das Beweismittelverzeichnis betreffend das SEM-Dossier N (...), ein Auszug der Beschwerde vom 28. Mai 2025 im Verfahren E-3909/2025, Chat-Auszüge inklusive deutsche Übersetzung sowie Fotos von Verletzungen der Beschwerdeführerin bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Anträge auf Aufhebung der angesetzten Ausreisefrist sowie um Verlängerung der festgesetzten Ausreisefrist nicht ein und wies den Antrag um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss. H. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten E-Mails vom 11. und 18. Juli 2025 reichten die Gesuchstellenden weitere Bemerkungen und Audiodateien betreffend Sprachnachrichten des Ex-Ehemanns ein. I. Am 21. Juli 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. J. Mit als «Beschwerde gegen den negativen Entscheid betreffend Wegweisung in die Türkei» bezeichnetem Schreiben vom 18. Juli 2025 (eingegangen am 21. Juli 2025) reichten die Gesuchstellenden nochmals die Eingabe vom 8. Juli 2025 inklusive Beilagen (vgl. Sachverhalt, Bst. F) und eine Liste der im Zeitraum von 2024 bis 2025 in der Türkei statistisch erfassten Femiziden nach. K. Die Gesuchstellenden reichten am 8. August 2025 eine an das Migrationsamt des Kantons F._______ gerichtete Eingabe vom 7. August 2025 inklusive Zahlungsquittung bezüglich des einbezahlten Kostenvorschusses (in Kopie) ein. L. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichten die Gesuchstellenden ein undatiertes Schreiben von G._______, einen Arztbericht der H._______ vom 27. August 2025 und ein Journal zum Dossier (...) betreffend die Gesuchstellerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).

2. Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). Die Gesuchstellenden machen in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2025 den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. Zudem erfolgte die Eingabe innert der massgeblichen Frist von 30 Tagen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und damit rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - nach fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses - einzutreten.

3. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist zu präzisieren, dass die Fragen, ob die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren und/oder ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und deswegen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können, sondern - gegebenenfalls bei Gutheissung des Revisionsgesuches - des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist ein Entscheid in Revision zu ziehen, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.54). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, im vorangegangen Beschwerdeverfahren seien die in den SEM-Akten ursprünglich als ID-Nr. 003 («Chat-Ausdrücke») sowie ID-Nr. 004 («Foto GSin») bezeichneten Beweismittel im Aktenverzeichnis durchgestrichen und somit nicht berücksichtigt worden. Aus diesen ergebe sich, dass der Ex-Ehemann der Gesuchstellerin den Gesuchstellenden wiederholt in bedrohlicher Weise gegenübergetreten sei, wobei er explizit Drohungen gegen Leib und Leben sowohl der Mutter als auch der Kinder ausgesprochen habe. Daher beträfen diese Beweismittel zentrale Elemente des Fluchtschicksals sowie des beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigenden Kindeswohls und stellten deshalb erhebliche, aktenkundige Tatsachen dar, die versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. 4.3 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellenden ist festzustellen, dass die von ihnen erwähnten und im Revisionsverfahren nochmals eingereichten Beweismittel (Revisionsgesuchbeilagen 4 und 5) im vorangegangen ordentlichen Asylverfahren berücksichtigt wurden. Diese sind in den diesbezüglichen Akten unter den Bezeichnungen «ID-005 Foto Familie/Gesuchsteller», «ID-006 Chat-Ausdrücke» und «ID-007 diverse Beweismittel» ersichtlich (vgl. SEM-Akten zum Asylgesuch N [...], [...][A]6). Unabhängig davon sind diese Dokumente auch unter der Annahme, dass sie im vorangegangenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, revisionsrechtlich nicht erheblich, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 die damit geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen durch den Ex-Ehemann der Gesuchstellerin unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würdigte (vgl. E. 9.2 i.V.m. E. 8.1, E. 9.4). Damit sind die Tatsachen respektive die mit der Rechtsmitteleingabe nochmals eingereichten Beweismittel auch nicht erheblich, da sie nicht geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b). 4.4 Im Übrigen ist die blosse Wiederholung von bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen einer Revision nicht zugänglich. Ferner sind die mit den Eingaben vom 27. Juni 2025, 30. Juni 2025 und 1. Juli 2025 ins Recht gelegten Beweismittel (Audiodateien betreffend Sprachmemos des Ex-Ehemanns) grösstenteils offensichtlich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb sie als echte Noven vorliegend nicht weiter zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Sodann sind hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht worden, sondern die diesbezüglichen Vorbringen betreffend Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK betreffen einen bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalt, womit auch diesen keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommt. An dieser Einschätzung ändern auch die von den Gesuchstellenden mit Eingabe vom 18. Juli 2025 nachgereichte Liste der im Zeitraum von 2024 bis 2025 in der Türkei statistisch erfassten Femizide und die Audiodateien betreffend Sprachmemos des Ex-Ehemanns, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und deren revisionsrechtliche Rechtzeitigkeit nicht ansatzweise dargelegt wird, nichts. Überdies erschöpft sich die Eingabe vom 18. Juli 2025 in der Wiederholung der bisher vorgebrachten Argumente, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich verkennen die Gesuchstellenden in ihrer an das Migrationsamt des Kantons F._______ gerichteten Eingabe vom 7. August 2025, dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen hatte, weshalb das Migrationsamt - unabhängig von der Bezahlung eines Kostenvorschusses und vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens - dazu verpflichtet ist, das Wegweisungsverfahren der Gesuchstellenden fortzuführen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen respektive erheblichen Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 ist demzufolge abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2025 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: