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E-4490/2024

E-4490/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge zusammen mit ihren beiden [Kinder] am (…) 2023 auf dem Luftweg und reiste gleichentags (…) in die Schweiz ein. Sie stellte am (…) 2023 ein Asylgesuch. In den Akten befinden sich die türkischen Identitätskarten und (…) der Beschwerdeführenden sowie der türkische Führerschein der Be- schwerdeführerin (alle im Original). B. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend zehn Arzt- und Spitalbesuche ihrer- seits vom (…) 2018 bis (…) 2023 (BM 1), einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend Arzt- und Spitalbesuche (…) (BM 2), drei Fotos von ihr mit einer verletzten (…) (BM 3), ein Bildschirmfoto ihres Mobiltelefons vom 13. No- vember 2021 (BM 4), einen undatierten Whatsapp-Chatverlauf zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann (BM 5) sowie ein Foto aus den sozialen Medien vom 20. Oktober 2022 und ein undatiertes Foto (BM 6) ein. C. C.a Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2024 gab die ursprünglich aus D._______ (Provinz E._______) stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei kurdischer Ethnie und habe von 1990 bis 1995 in E._______ gelebt. Von 1995 bis 2010 habe sie ihren offiziellen Wohnsitz in F._______ gehabt und während dieser Zeit vier Jahre an der Universität von G._______ das Fach (…) studiert. Im Jahr 2010 habe sie sich drei Monate in H._______ und von 2011 bis 2014 in I._______ aufgehalten. Ab dem Jahr 2014 habe sie sich bis zu ihrer Ausreise in H._______ niederge- lassen. Sie sei ausgebildete (…) und habe seit dem Jahr 2011 an (…) ge- arbeitet. C.b Bezüglich ihrer Asylgründe führte sie aus, im Jahr (…) ihren Ex-Ehe- mann geheiratet zu haben, wobei dieser zuvor in ihrer Abwesenheit und ohne ihr Wissen bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe. Wegen ihren Familien sei nicht nur eine staatliche, sondern auch eine religiöse Eheschliessung erfolgt. Ihr Ex-Ehemann sei (…) und stamme aus einer mächtigen Familie. Sein [Verwandter] habe für die Adalet ve Kalkınma Par- tisi (AKP, dt. Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung/Entwicklung) in E._______ kandidiert. Nach der Hochzeit habe ihr Ex-Ehemann sein wah- res Gesicht gezeigt und sie während der (…)jährigen Ehe psychisch und physisch misshandelt. Er habe ihr mit dem Tod gedroht, sie von ihrer

E-4490/2024 Seite 3 Familie und ihren Freundinnen isoliert, sie beleidigt, beschimpft und ernied- rigt. Um sie zu stigmatisieren habe er eines Nachts, als sie geschlafen habe, ihre (…). Sie habe nicht zugelassen, dass er den Kindern etwas an- tue. Jedoch habe er ihr während des Stillens einmal ins Gesicht geschla- gen und er habe (…) während eines Streits hochgehalten und gedroht, ihn gegen die Wand zu schlagen. Sie habe drei Mal versucht, sich von ihrem Ex-Ehemann zu trennen. Beim ersten Versuch habe sie sich bei ihrer Schwester aufgehalten. Der Bruder ihres Ex-Ehemannes habe sie in dieser Zeit angerufen und ihr und (…) einen Flug zu ihm nach J._______ gebucht. Da sie angenommen habe, dass die Familie ihres Ex-Ehemannes ihr helfen würde, sei sie dorthin ge- flogen. Als sie der Familie davon berichtet habe, dass sie misshandelt wor- den sei und sich deswegen scheiden lassen wolle, sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass eine Scheidung nicht geduldet werde. Es sei ihr zudem un- tersagt worden, mit ihrer eigenen Familie über ihre Eheprobleme zu spre- chen. Sie habe sich zwei bis drei Wochen bei der Familie ihres Ex-Ehe- mannes aufgehalten und mit Erschütterung festgestellt, wie die Familie eine ihrer Schwägerinnen behandelt habe. Später habe sie erneut versucht sich von ihrem Ex-Ehemann zu trennen. Danach habe sich ihr Ex-Ehmann bemüht, sie nicht mehr zu beschimpfen und zu schlagen. Einige Zeit später habe er sie allerdings wieder tätlich angegriffen und gewürgt. Seither habe sie Angst, dass er sie irgendwann umbringen werde. Kurze Zeit darauf habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen und zwei Nächte auf der Strasse verbracht. Als ihr Ex-Ehemann sie angerufen habe, habe sie von diesem verlangt, nicht mit ihm, sondern mit einer anderen Person zu kom- munizieren. Ihre Schwägerin habe sie daraufhin kontaktiert und die Be- schwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, sie kehre nicht mehr in die gemein- same Wohnung zurück und wolle sich scheiden lassen. Obwohl keine Do- kumente vorgelegen hätten, welche die häusliche Gewalt hätten belegen können, habe sie ihrer Schwägerin mit Arztberichten gedroht, welche sie (…) K._______ gegen ihren Ex-Ehemann und dessen Familie verwenden würde. Nachdem sie sich am (…) habe scheiden lassen, habe sie getrennt von ihrem Ex-Ehemann mit ihren (…) zusammengelebt. Da sie noch religiös verheiratet seien, unterdrücke ihr Ex-Ehemann sie jedoch weiterhin. Aus Angst, wieder dasselbe zu erleben wie zuvor und wie viele andere Frauen in der Türkei umgebracht zu werden, habe sie die (…) beantragt und sei mit ihren (…) am (…) legal mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist.

E-4490/2024 Seite 4 Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich wegen der seitens ihres Ehemannes erlebten Gewalt nie an die türkischen Behörden gewendet. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft habe sie bereits in ihrer Kindheit nega- tive Erfahrungen mit den türkischen Behörden gemacht, weshalb sie von diesen keine Hilfe erwarte. Der Staat unternehme nichts, wenn Frauen um Schutz ersuchen würden. Die Frauenhäuser in der Türkei seien ausserdem nicht sicher. Erschwerend komme hinzu, dass die Familie ihres Ex-Ehe- mannes einen engen Kontakt zur türkischen Regierung pflege. C.c Schliesslich machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend, ihr Ex-Ehemann wisse nicht, dass sie sich in der Schweiz aufhalte. Er habe sich bei ihrer Schwester um ihren Verbleib erkundigt. Ihre Ge- schwister hätten ihr daraufhin geraten, in die Türkei zurückzukehren, an- sonsten er ihnen (den Geschwistern der Beschwerdeführerin) Schaden zu- fügen würde. Zum Schutz ihrer Familie habe sie ihn angerufen und vorge- geben, dass sie sich mit ihrer Familie zerstritten habe und sich zum Besuch eines Seminars mit den (…) in L._______ aufhalte. Ihre Kinder würden mit ihrem Vater telefonisch regelmässig in Kontakt stehen. D. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, ihr Ex-Ehemann habe nun von ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfah- ren. Sie habe deshalb Angst und leide an Schlaflosigkeit. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (eröffnet am 26. Juni 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefoch- tene Verfügung vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig beziehungsweise unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen sei, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen.

E-4490/2024 Seite 5 Der Beschwerde lag eine Fürsorgebescheinigung bei. G. Am 18. Juli 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der

E-4490/2024 Seite 6 erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden begründen die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts damit, dass das SEM den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und (…) nicht abgeklärt habe. Somit könne nicht festgestellt werden, ob sie in ihrem Heimatstaat eine adäquate medizinische Versorgung erhalten würden. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführe- rin habe in der Anhörung vorgebracht, dass sie psychisch angeschlagen sei und an Depressionen leide. Sie sei deswegen bereits in der Türkei in Behandlung gewesen und habe im Zeitraum von 2018 bis 2021 zehn Mal eine Klinik für psychische Gesundheit und Krankheit aufgesucht. Sie habe regelmässig (…) eingenommen und sei von einer psychologischen Fach- person therapiert worden, wobei die Kosten für die Behandlung von der Sozialversicherungsanstalt übernommen worden seien. Sie gab weiter an, dass es ihr eigentlich gut gehe. Sie habe ihre gesundheitlichen Beschwer- den nach der Einreise in die Schweiz beim medizinischen Dienst gemeldet und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie in der kommenden Zeit Medikamente erhalten werde (vgl. elektronische SEM-Akte […]-5/15 [nachfolgend A5] F6, F11). Weiter äusserte sich das SEM zu den Behandlungsmöglichkeiten ihrer gesundheitlichen und psychischen Probleme sowie allgemein zum Gesundheitswesen in ihrem Heimatstaat. Im Zusammenhang mit den ge- sundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin berücksichtigte das SEM auch den hierzu eingereichten Auszug aus dem E-Devlet (BM 1). Das SEM ging folglich richtigerweise davon aus, dass zum Zeitpunkt der Verfü- gung keine Hinweise vorlagen, denen eine schwere Erkrankung der Be- schwerdeführerin zu entnehmen gewesen wäre, die auf Wegweisungsvoll- zugshindernisse hingedeutet hätten, womit auch keine weiteren Abklärun- gen zu ihrem Gesundheitszustand nötig waren. Dasselbe gilt für die ge- sundheitliche Situation der (…). Das SEM hielt hierzu in der Verfügung fest,

E-4490/2024 Seite 7 beide würden an (…) leiden. Der (…) würde ausserdem an den Fingernä- geln kauen. Betreffend den (…) erwähnte das SEM den eingereichten Aus- zug aus dem E-Devlet betreffend Arzt- und Spitalbesuche (BM 2) und führte zu seinen Beschwerden aus, dass er (…), eine Abklärung aber noch nicht stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Ver- letzung der Untersuchungspflicht ausgegangen werden.

E. 4.4 Ferner wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Anhörung sei zu kurz gewesen. Es seien lediglich 75 Fragen gestellt worden. Das sei nicht ausreichend, um den entscheidrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich zu ihren Vorbringen befragt, es wurde ihr viel Raum für freie Berichte gelassen und durch Nachfragen er- hielt sie die Möglichkeit, detaillierte Ausführungen zu machen. Hinsichtlich der Vorbringen zu ihrem Ex-Ehemann wurde sie mehrfach aufgefordert zu schildern, welche konkreten Ereignisse vorgefallen sind, weshalb es genau zur Scheidung kam respektive wie sie die Scheidung veranlassen konnte (vgl. A5 F41 ff.). Im Übrigen erklärte sie am Ende der Anhörung auf die Frage nach weiteren Asylgründen – unabhängig vom Verhalten ihres Ex- Ehemannes –, dass sie lediglich weitere Ausführungen zu den bereits ge- tätigten Aussagen machen würde (vgl. A5 F68). Auf die nach der Rechts- mittelbelehrung gestellte Frage nach bisher nicht erwähnten Gründen, wel- che gegen ihre Rückkehr in die Türkei sprechen würden, machte sie schliesslich nur noch geltend, dass sich ihre Familie aufgrund der Schei- dung für sie schäme (vgl. A5 F74). Die anwesende Rechtsvertretung er- klärte am Schluss der Anhörung explizit, es gäbe keine weiteren Fragen oder Themenbereiche, die noch nicht angesprochen worden und für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien (vgl. A5 F75). Mit Eingabe vom

16. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM zwar mit, dass ihr Ex-Ehemann mittlerweile ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren habe (vgl. SEM-Akte […]-15/3). Weitere Ausführungen, die auf das Vorliegen ei- ner unvollständigen Erhebung des entscheidrelevanten Sachverhalts hät- ten schliessen lassen, wurden jedoch nicht gemacht. Der Ablauf der Anhö- rung ist somit nicht zu beanstanden.

E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuwei- sen.

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E. 5 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass die türkischen Behörden sich geweigert hätten, sich ihrem Fall anzunehmen. Vielmehr habe sie an- gegeben, dass sie in der Türkei nie versucht habe, Schutz zu erhalten. Sie habe sich lediglich psychologisch therapieren zu lassen. Sie habe dies da- mit begründet, dass sie nicht die Macht gehabt habe, beim türkischen Staat Hilfe zu holen, und die Familie ihres Ex-Ehemannes einen sehr engen Kon- takt zum türkischen Staat pflege. Da die Beschwerdeführerin keine An- zeige erstattet habe, hätten die türkischen Behörden – so das SEM – auch keine Kenntnis von der häuslichen Gewalt seitens ihres Ex-Ehemanns ge- habt. Dementsprechend sei es diesen auch nicht möglich gewesen, sie zu schützen. Es seien demnach keine Hinweise ersichtlich, dass ihr kein be- hördlicher Schutz gewährt worden wäre, da sie gar nicht erst den Versuch unternommen habe, bei den Behörden Schutz zu suchen. Da vom Vorhan- densein eines adäquaten Schutzes durch die Türkei auszugehen sei, seien die geltend gemachten Gewalttätigkeiten vorliegend nicht asylrelevant. Des Weiteren sei sie seit dem Jahr (…) geschieden, weshalb es ihren Vor- bringen in Bezug auf die während der Ehe erlebte häusliche Gewalt zu- sätzlich auch an der zeitlichen Aktualität fehle. Dies gelte auch für die feh- lende Einwilligung ihrerseits zur Ehe. Bei ihrem Vorbringen, dass sich ihre Familie wegen ihrer Scheidung schäme, handle es sich um Nachteile, wel- che auf die sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. In Bezug auf eine allfällige Stigmatisierung geschiedener Frauen sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Scheidungen in der Türkei seit Jahren steige, weshalb Scheidungen zunehmend als alltäglich erachtet würden. Diesem Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen als Angehörige der kurdischen Bevölkerung würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei in allgemeiner Weise treffen würden. Insgesamt hielten die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, der türkische Staat sei gegenüber Frauen, welche häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmord ausgesetzt seien, nicht schutzwillig und schutzfähig. Auch der türkische Präsident habe sich dafür eingesetzt, dass der traditionellen Familie mehr Schutz zukomme als den gewaltbe- troffenen Frauen. Obwohl Gesetze gegen häusliche Gewalt und Ehren- mord bestehen würden, seien diese lückenhaft und würden nur mangelhaft

E-4490/2024 Seite 9 umgesetzt. Dies habe auch damit zu tun, dass nach dem Putsch von 2016 qualifiziertes Personal aus politischen Gründen entlassen worden sei und die Institutionen und damit die staatliche Reaktion auf Gewalt gegen Frauen geschwächt worden seien. Bei Verbrechen im Namen der Ehre und bei Ehrenmord werde die Haftstrafe oft reduziert. Angeordnete Schutzmas- snahmen seien in der Regel nur leichter Natur und von kurzer Dauer. Es gäbe zu wenig Frauenhäuser in der Türkei und deren Arbeit sei ungenü- gend. Mit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention habe sich die Situation nochmals verschlechtert. Die Beschwerdeführerin könne auch deshalb nicht mit behördlichem Schutz rechnen, da die Familie ihres Ex-Ehemannes sehr mächtig sei und über gute Beziehungen zur AKP ver- füge. Zudem seien die türkischen Behörden aufgrund ihrer kurdischen Ab- stammung nicht gewillt, ihr zu helfen. Weiter könne es ihr nicht zugemutet werden, sich an die Behörden zu wenden, da sie damit riskiere, Opfer von noch grösserer Gewalt und von einem Ehrenmord seitens ihres Ex-Ehe- mannes und dessen Familie zu werden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführenden unmenschliche Behandlung und der Be- schwerdeführerin zusätzlich die Ermordung drohen. Deshalb seien sie in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewäh- ren.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, wobei – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu ei- ner anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in gefestigter Praxis die grund- sätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Euro- parats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in ne- gativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Mög- lichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Re- ferenzurteil publiziert]; E-1049/2024 vom

E. 7.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin seit dem Jahr (…) geschieden ist und bis zu ihrer Aus- reise mit ihren (…) in einer eigenen Wohnung gelebt hat. Folglich ist dem SEM darin zuzustimmen, dass es zwischen der von ihr geltend gemachten häuslichen Gewalt während der Ehe und ihrer erst [Ende] 2023 erfolgten Ausreise aus ihrem Heimatland am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Letzteres gilt umso mehr für die von ihr vorgebrachte fehlende Einwilligung ihrerseits zur im Jahr (…) geschlossenen Ehe. Soweit die Beschwerdeführerin trotz der aus heutiger Sicht mehr als (…) Jahre zurückliegenden Scheidung weiterhin Gewalt seitens ihres Ex-Ehe- mannes befürchtete respektive befürchtet, spricht im vorliegenden Fall nichts dagegen, dass es ihr – nach dem zuvor Dargelegten – möglich und auch zumutbar gewesen wäre und ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sie war die letzten (…) Jahre vor

E-4490/2024 Seite 11 ihrer Ausreise in der Grossstadt H._______ – wo die Infrastruktur des Op- ferschutzes wesentlich dichter sein dürfte als anderswo – ansässig (vgl. A5 F16) und arbeitete (…) (vgl. A5 F29 ff.). Trotz der geltend gemachten Be- ziehungen ihres Ex-Ehemannes zur AKP (vgl. A5 F54, F57 f.), ist zu erwar- ten, dass sie – nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe – seitens der türkischen Behörden effektive Schutzmassnahmen hätte verlangen können respek- tive auch inskünftig noch verlangen könnte (vgl. zur Verpflichtung der tür- kischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu er- greifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). So ist nicht davon auszugehen, dass der [Verwandte] ihres Ex-Ehemannes, der im [weit] von H._______ entfernten E._______ als (…) habe (vgl. A5 F57 f.) Einfluss auf sämtliche Polizeibehörden in der von der Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) dominierten Grossstadt H._______ (vgl. hierzu Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Die türki- sche Opposition fügt Präsident Erdogan die schwerste Niederlage seiner Karriere zu, 1. April 2024) auszuüben vermag. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei re- gelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind, ist – auch vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Position (vgl. A5 F30 f.) – nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin, wie von ihr pau- schal vorgebracht (vgl. A5 F56), wegen ihrer kurdischen Ethnie eine diskri- minierende Behandlung zu erwarten (gehabt) hätte. Bei der Schutzsuche bei den türkischen Behörden ist es ihr denn auch zumutbar und möglich – neben anwaltlicher Hilfe – die Unterstützung der sie in ihrem Heimatstaat behandelnden psychologischen Fachperson in Anspruch zu nehmen (vgl. A5 F9). Weiter verfügt sie in H._______ mit ihren [Verwandten] über ein genügend grosses soziales Netz, auf welches sie – ausgehend von ihren Ausführungen – wohl ebenfalls unterstützend hätte zurückgreifen können respektive bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann (vgl. A5 F24 ff.). Bei ih- rem damit zusammenhängenden Vorbringen, sie schäme sich vor ihrer Fa- milie, weil sie sich habe scheiden lassen (vgl. A5 F74), handelt es sich – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht um Nachteile, die eine individu- elle Verfolgung darstellen, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Dieses Vorbrin- gen ist daher asylrechtlich nicht relevant

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen be- hördlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, für sich und (…) in der Türkei um Schutz nachzusuchen. Das SEM hat demnach zu

E-4490/2024 Seite 12 Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8 April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezem- ber 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-4490/2024 Seite 13 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh- renden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Aus- führungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den

E-4490/2024 Seite 14 staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1; Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich individueller Vollzugs- hindernisse in ihrer Beschwerde vor, sie sei wegen der Gewalt und der ständigen Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann psychisch stark ange- schlagen. Ihr Zustand habe sich trotz psychologischer Behandlungen in ih- rem Heimatland nicht gebessert. Bei einer Rückkehr würde sich ihr Ge- sundheitszustand verschlechtern, was sich auch negativ auf das Wohl (…) auswirken würde. Deshalb sei eine Rückkehr in die Türkei in Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (KRK, SR 0.107) unzumutbar. Ferner könne sie in ihrem Heimatland nicht mit familiärer Unterstützung rechnen, da sich ein Teil ihrer Familie aufgrund ihrer Scheidung von ihr abgewandt habe und der andere Teil sie aus Angst vor Repressionen von Seiten ihres Ex-Ehemannes nicht mehr unterstützen wolle. Ohne soziale Unterstützung käme sie sie als geschie- dene Frau mit zwei Kindern in der Türkei in einen sozialen und wirtschaft- lichen Notstand. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nur deshalb von ihr distanziert habe, damit es ihr besser gehe. Mit Ausnahme eines Bruders stehe sie mit den anderen (…) Geschwistern telefonisch in Kontakt, wobei ihre Schwester M._______ (N […]) sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz befindet. Ihre Eltern leben in F._______ und die anderen (…) Geschwister in H._______ (vgl. A5 F22 bis 26). Es ist im Heimatstaat somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat ein [Ausbildung] und weist eine langjährige Berufserfahrung als [Beruf] auf, weshalb die Beschwerdefüh- renden auch im (…) sind (vgl. A5 F29 ff.). Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt mit ihren (…) in H._______ und stammt auch nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Gemäss ihren Anga- ben reichte ihr Einkommen aus, sodass sie mit ihren Kindern ein «normales Leben» führen konnte (vgl. A5 F29 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, ein- schliesslich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl.

E-4490/2024 Seite 15 E. 4.3) und einer der (…) («einer hat dieses psychische Problem»; vgl. A5 F70), sind auch in der Türkei, insbesondere in Grossstädten wie H._______, behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würden respektive ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der (…) entge- genstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen bestehen

– insbesondere auch nach dem zuvor bezüglich des Gesundheitszustan- des der Beschwerdeführerin Gesagten – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Bezugsperson (…) die nötige Fürsorge zukom- men lässt und sich auch in der Türkei für deren Interessen – auch jene rechtlicher Natur – einsetzen wird. Zum anderen können die (…) ([…]jährig und […]jährig) nach etwas mehr als einem halben Jahr Aufenthalt in der Schweiz hierzulande – anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt und die Schule besucht haben – nicht als verwurzelt gelten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche mit (…) in die Schweiz eingereist sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4490/2024 Seite 16

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4490/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4490/2024 Urteil vom 9. September 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre [Söhne], B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Türkei, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren beiden [Kinder] am (...) 2023 auf dem Luftweg und reiste gleichentags (...) in die Schweiz ein. Sie stellte am (...) 2023 ein Asylgesuch. In den Akten befinden sich die türkischen Identitätskarten und (...) der Beschwerdeführenden sowie der türkische Führerschein der Beschwerdeführerin (alle im Original). B. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend zehn Arzt- und Spitalbesuche ihrerseits vom (...) 2018 bis (...) 2023 (BM 1), einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend Arzt- und Spitalbesuche (...) (BM 2), drei Fotos von ihr mit einer verletzten (...) (BM 3), ein Bildschirmfoto ihres Mobiltelefons vom 13. November 2021 (BM 4), einen undatierten Whatsapp-Chatverlauf zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann (BM 5) sowie ein Foto aus den sozialen Medien vom 20. Oktober 2022 und ein undatiertes Foto (BM 6) ein. C. C.a Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2024 gab die ursprünglich aus D._______ (Provinz E._______) stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei kurdischer Ethnie und habe von 1990 bis 1995 in E._______ gelebt. Von 1995 bis 2010 habe sie ihren offiziellen Wohnsitz in F._______ gehabt und während dieser Zeit vier Jahre an der Universität von G._______ das Fach (...) studiert. Im Jahr 2010 habe sie sich drei Monate in H._______ und von 2011 bis 2014 in I._______ aufgehalten. Ab dem Jahr 2014 habe sie sich bis zu ihrer Ausreise in H._______ niedergelassen. Sie sei ausgebildete (...) und habe seit dem Jahr 2011 an (...) gearbeitet. C.b Bezüglich ihrer Asylgründe führte sie aus, im Jahr (...) ihren Ex-Ehemann geheiratet zu haben, wobei dieser zuvor in ihrer Abwesenheit und ohne ihr Wissen bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe. Wegen ihren Familien sei nicht nur eine staatliche, sondern auch eine religiöse Eheschliessung erfolgt. Ihr Ex-Ehemann sei (...) und stamme aus einer mächtigen Familie. Sein [Verwandter] habe für die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP, dt. Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung/Entwicklung) in E._______ kandidiert. Nach der Hochzeit habe ihr Ex-Ehemann sein wahres Gesicht gezeigt und sie während der (...)jährigen Ehe psychisch und physisch misshandelt. Er habe ihr mit dem Tod gedroht, sie von ihrer Familie und ihren Freundinnen isoliert, sie beleidigt, beschimpft und erniedrigt. Um sie zu stigmatisieren habe er eines Nachts, als sie geschlafen habe, ihre (...). Sie habe nicht zugelassen, dass er den Kindern etwas antue. Jedoch habe er ihr während des Stillens einmal ins Gesicht geschlagen und er habe (...) während eines Streits hochgehalten und gedroht, ihn gegen die Wand zu schlagen. Sie habe drei Mal versucht, sich von ihrem Ex-Ehemann zu trennen. Beim ersten Versuch habe sie sich bei ihrer Schwester aufgehalten. Der Bruder ihres Ex-Ehemannes habe sie in dieser Zeit angerufen und ihr und (...) einen Flug zu ihm nach J._______ gebucht. Da sie angenommen habe, dass die Familie ihres Ex-Ehemannes ihr helfen würde, sei sie dorthin geflogen. Als sie der Familie davon berichtet habe, dass sie misshandelt worden sei und sich deswegen scheiden lassen wolle, sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass eine Scheidung nicht geduldet werde. Es sei ihr zudem untersagt worden, mit ihrer eigenen Familie über ihre Eheprobleme zu sprechen. Sie habe sich zwei bis drei Wochen bei der Familie ihres Ex-Ehemannes aufgehalten und mit Erschütterung festgestellt, wie die Familie eine ihrer Schwägerinnen behandelt habe. Später habe sie erneut versucht sich von ihrem Ex-Ehemann zu trennen. Danach habe sich ihr Ex-Ehmann bemüht, sie nicht mehr zu beschimpfen und zu schlagen. Einige Zeit später habe er sie allerdings wieder tätlich angegriffen und gewürgt. Seither habe sie Angst, dass er sie irgendwann umbringen werde. Kurze Zeit darauf habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen und zwei Nächte auf der Strasse verbracht. Als ihr Ex-Ehemann sie angerufen habe, habe sie von diesem verlangt, nicht mit ihm, sondern mit einer anderen Person zu kommunizieren. Ihre Schwägerin habe sie daraufhin kontaktiert und die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, sie kehre nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurück und wolle sich scheiden lassen. Obwohl keine Dokumente vorgelegen hätten, welche die häusliche Gewalt hätten belegen können, habe sie ihrer Schwägerin mit Arztberichten gedroht, welche sie (...) K._______ gegen ihren Ex-Ehemann und dessen Familie verwenden würde. Nachdem sie sich am (...) habe scheiden lassen, habe sie getrennt von ihrem Ex-Ehemann mit ihren (...) zusammengelebt. Da sie noch religiös verheiratet seien, unterdrücke ihr Ex-Ehemann sie jedoch weiterhin. Aus Angst, wieder dasselbe zu erleben wie zuvor und wie viele andere Frauen in der Türkei umgebracht zu werden, habe sie die (...) beantragt und sei mit ihren (...) am (...) legal mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich wegen der seitens ihres Ehemannes erlebten Gewalt nie an die türkischen Behörden gewendet. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft habe sie bereits in ihrer Kindheit negative Erfahrungen mit den türkischen Behörden gemacht, weshalb sie von diesen keine Hilfe erwarte. Der Staat unternehme nichts, wenn Frauen um Schutz ersuchen würden. Die Frauenhäuser in der Türkei seien ausserdem nicht sicher. Erschwerend komme hinzu, dass die Familie ihres Ex-Ehemannes einen engen Kontakt zur türkischen Regierung pflege. C.c Schliesslich machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend, ihr Ex-Ehemann wisse nicht, dass sie sich in der Schweiz aufhalte. Er habe sich bei ihrer Schwester um ihren Verbleib erkundigt. Ihre Geschwister hätten ihr daraufhin geraten, in die Türkei zurückzukehren, ansonsten er ihnen (den Geschwistern der Beschwerdeführerin) Schaden zufügen würde. Zum Schutz ihrer Familie habe sie ihn angerufen und vorgegeben, dass sie sich mit ihrer Familie zerstritten habe und sich zum Besuch eines Seminars mit den (...) in L._______ aufhalte. Ihre Kinder würden mit ihrem Vater telefonisch regelmässig in Kontakt stehen. D. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, ihr Ex-Ehemann habe nun von ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren. Sie habe deshalb Angst und leide an Schlaflosigkeit. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (eröffnet am 26. Juni 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebescheinigung bei. G. Am 18. Juli 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). 4.3 Die Beschwerdeführenden begründen die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts damit, dass das SEM den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und (...) nicht abgeklärt habe. Somit könne nicht festgestellt werden, ob sie in ihrem Heimatstaat eine adäquate medizinische Versorgung erhalten würden. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung vorgebracht, dass sie psychisch angeschlagen sei und an Depressionen leide. Sie sei deswegen bereits in der Türkei in Behandlung gewesen und habe im Zeitraum von 2018 bis 2021 zehn Mal eine Klinik für psychische Gesundheit und Krankheit aufgesucht. Sie habe regelmässig (...) eingenommen und sei von einer psychologischen Fachperson therapiert worden, wobei die Kosten für die Behandlung von der Sozialversicherungsanstalt übernommen worden seien. Sie gab weiter an, dass es ihr eigentlich gut gehe. Sie habe ihre gesundheitlichen Beschwerden nach der Einreise in die Schweiz beim medizinischen Dienst gemeldet und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie in der kommenden Zeit Medikamente erhalten werde (vgl. elektronische SEM-Akte [...]-5/15 [nachfolgend A5] F6, F11). Weiter äusserte sich das SEM zu den Behandlungsmöglichkeiten ihrer gesundheitlichen und psychischen Probleme sowie allgemein zum Gesundheitswesen in ihrem Heimatstaat. Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin berücksichtigte das SEM auch den hierzu eingereichten Auszug aus dem E-Devlet (BM 1). Das SEM ging folglich richtigerweise davon aus, dass zum Zeitpunkt der Verfügung keine Hinweise vorlagen, denen eine schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin zu entnehmen gewesen wäre, die auf Wegweisungsvollzugshindernisse hingedeutet hätten, womit auch keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand nötig waren. Dasselbe gilt für die gesundheitliche Situation der (...). Das SEM hielt hierzu in der Verfügung fest, beide würden an (...) leiden. Der (...) würde ausserdem an den Fingernägeln kauen. Betreffend den (...) erwähnte das SEM den eingereichten Auszug aus dem E-Devlet betreffend Arzt- und Spitalbesuche (BM 2) und führte zu seinen Beschwerden aus, dass er (...), eine Abklärung aber noch nicht stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung der Untersuchungspflicht ausgegangen werden. 4.4 Ferner wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Anhörung sei zu kurz gewesen. Es seien lediglich 75 Fragen gestellt worden. Das sei nicht ausreichend, um den entscheidrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich zu ihren Vorbringen befragt, es wurde ihr viel Raum für freie Berichte gelassen und durch Nachfragen erhielt sie die Möglichkeit, detaillierte Ausführungen zu machen. Hinsichtlich der Vorbringen zu ihrem Ex-Ehemann wurde sie mehrfach aufgefordert zu schildern, welche konkreten Ereignisse vorgefallen sind, weshalb es genau zur Scheidung kam respektive wie sie die Scheidung veranlassen konnte (vgl. A5 F41 ff.). Im Übrigen erklärte sie am Ende der Anhörung auf die Frage nach weiteren Asylgründen - unabhängig vom Verhalten ihres Ex-Ehemannes -, dass sie lediglich weitere Ausführungen zu den bereits getätigten Aussagen machen würde (vgl. A5 F68). Auf die nach der Rechtsmittelbelehrung gestellte Frage nach bisher nicht erwähnten Gründen, welche gegen ihre Rückkehr in die Türkei sprechen würden, machte sie schliesslich nur noch geltend, dass sich ihre Familie aufgrund der Scheidung für sie schäme (vgl. A5 F74). Die anwesende Rechtsvertretung erklärte am Schluss der Anhörung explizit, es gäbe keine weiteren Fragen oder Themenbereiche, die noch nicht angesprochen worden und für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien (vgl. A5 F75). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM zwar mit, dass ihr Ex-Ehemann mittlerweile ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren habe (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). Weitere Ausführungen, die auf das Vorliegen einer unvollständigen Erhebung des entscheidrelevanten Sachverhalts hätten schliessen lassen, wurden jedoch nicht gemacht. Der Ablauf der Anhörung ist somit nicht zu beanstanden. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass die türkischen Behörden sich geweigert hätten, sich ihrem Fall anzunehmen. Vielmehr habe sie angegeben, dass sie in der Türkei nie versucht habe, Schutz zu erhalten. Sie habe sich lediglich psychologisch therapieren zu lassen. Sie habe dies damit begründet, dass sie nicht die Macht gehabt habe, beim türkischen Staat Hilfe zu holen, und die Familie ihres Ex-Ehemannes einen sehr engen Kontakt zum türkischen Staat pflege. Da die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstattet habe, hätten die türkischen Behörden - so das SEM - auch keine Kenntnis von der häuslichen Gewalt seitens ihres Ex-Ehemanns gehabt. Dementsprechend sei es diesen auch nicht möglich gewesen, sie zu schützen. Es seien demnach keine Hinweise ersichtlich, dass ihr kein behördlicher Schutz gewährt worden wäre, da sie gar nicht erst den Versuch unternommen habe, bei den Behörden Schutz zu suchen. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch die Türkei auszugehen sei, seien die geltend gemachten Gewalttätigkeiten vorliegend nicht asylrelevant. Des Weiteren sei sie seit dem Jahr (...) geschieden, weshalb es ihren Vorbringen in Bezug auf die während der Ehe erlebte häusliche Gewalt zusätzlich auch an der zeitlichen Aktualität fehle. Dies gelte auch für die fehlende Einwilligung ihrerseits zur Ehe. Bei ihrem Vorbringen, dass sich ihre Familie wegen ihrer Scheidung schäme, handle es sich um Nachteile, welche auf die sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. In Bezug auf eine allfällige Stigmatisierung geschiedener Frauen sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Scheidungen in der Türkei seit Jahren steige, weshalb Scheidungen zunehmend als alltäglich erachtet würden. Diesem Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen als Angehörige der kurdischen Bevölkerung würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei in allgemeiner Weise treffen würden. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, der türkische Staat sei gegenüber Frauen, welche häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmord ausgesetzt seien, nicht schutzwillig und schutzfähig. Auch der türkische Präsident habe sich dafür eingesetzt, dass der traditionellen Familie mehr Schutz zukomme als den gewaltbetroffenen Frauen. Obwohl Gesetze gegen häusliche Gewalt und Ehrenmord bestehen würden, seien diese lückenhaft und würden nur mangelhaft umgesetzt. Dies habe auch damit zu tun, dass nach dem Putsch von 2016 qualifiziertes Personal aus politischen Gründen entlassen worden sei und die Institutionen und damit die staatliche Reaktion auf Gewalt gegen Frauen geschwächt worden seien. Bei Verbrechen im Namen der Ehre und bei Ehrenmord werde die Haftstrafe oft reduziert. Angeordnete Schutzmassnahmen seien in der Regel nur leichter Natur und von kurzer Dauer. Es gäbe zu wenig Frauenhäuser in der Türkei und deren Arbeit sei ungenügend. Mit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention habe sich die Situation nochmals verschlechtert. Die Beschwerdeführerin könne auch deshalb nicht mit behördlichem Schutz rechnen, da die Familie ihres Ex-Ehemannes sehr mächtig sei und über gute Beziehungen zur AKP verfüge. Zudem seien die türkischen Behörden aufgrund ihrer kurdischen Abstammung nicht gewillt, ihr zu helfen. Weiter könne es ihr nicht zugemutet werden, sich an die Behörden zu wenden, da sie damit riskiere, Opfer von noch grösserer Gewalt und von einem Ehrenmord seitens ihres Ex-Ehemannes und dessen Familie zu werden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführenden unmenschliche Behandlung und der Beschwerdeführerin zusätzlich die Ermordung drohen. Deshalb seien sie in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, wobei - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2). 7.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...) geschieden ist und bis zu ihrer Ausreise mit ihren (...) in einer eigenen Wohnung gelebt hat. Folglich ist dem SEM darin zuzustimmen, dass es zwischen der von ihr geltend gemachten häuslichen Gewalt während der Ehe und ihrer erst [Ende] 2023 erfolgten Ausreise aus ihrem Heimatland am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Letzteres gilt umso mehr für die von ihr vorgebrachte fehlende Einwilligung ihrerseits zur im Jahr (...) geschlossenen Ehe. Soweit die Beschwerdeführerin trotz der aus heutiger Sicht mehr als (...) Jahre zurückliegenden Scheidung weiterhin Gewalt seitens ihres Ex-Ehemannes befürchtete respektive befürchtet, spricht im vorliegenden Fall nichts dagegen, dass es ihr - nach dem zuvor Dargelegten - möglich und auch zumutbar gewesen wäre und ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sie war die letzten (...) Jahre vor ihrer Ausreise in der Grossstadt H._______ - wo die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter sein dürfte als anderswo - ansässig (vgl. A5 F16) und arbeitete (...) (vgl. A5 F29 ff.). Trotz der geltend gemachten Beziehungen ihres Ex-Ehemannes zur AKP (vgl. A5 F54, F57 f.), ist zu erwarten, dass sie - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe - seitens der türkischen Behörden effektive Schutzmassnahmen hätte verlangen können respektive auch inskünftig noch verlangen könnte (vgl. zur Verpflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu ergreifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). So ist nicht davon auszugehen, dass der [Verwandte] ihres Ex-Ehemannes, der im [weit] von H._______ entfernten E._______ als (...) habe (vgl. A5 F57 f.) Einfluss auf sämtliche Polizeibehörden in der von der Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) dominierten Grossstadt H._______ (vgl. hierzu Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Die türkische Opposition fügt Präsident Erdogan die schwerste Niederlage seiner Karriere zu, 1. April 2024) auszuüben vermag. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind, ist - auch vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Position (vgl. A5 F30 f.) - nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin, wie von ihr pauschal vorgebracht (vgl. A5 F56), wegen ihrer kurdischen Ethnie eine diskriminierende Behandlung zu erwarten (gehabt) hätte. Bei der Schutzsuche bei den türkischen Behörden ist es ihr denn auch zumutbar und möglich - neben anwaltlicher Hilfe - die Unterstützung der sie in ihrem Heimatstaat behandelnden psychologischen Fachperson in Anspruch zu nehmen (vgl. A5 F9). Weiter verfügt sie in H._______ mit ihren [Verwandten] über ein genügend grosses soziales Netz, auf welches sie - ausgehend von ihren Ausführungen - wohl ebenfalls unterstützend hätte zurückgreifen können respektive bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann (vgl. A5 F24 ff.). Bei ihrem damit zusammenhängenden Vorbringen, sie schäme sich vor ihrer Familie, weil sie sich habe scheiden lassen (vgl. A5 F74), handelt es sich - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht um Nachteile, die eine individuelle Verfolgung darstellen, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Dieses Vorbringen ist daher asylrechtlich nicht relevant 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, für sich und (...) in der Türkei um Schutz nachzusuchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1; Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse in ihrer Beschwerde vor, sie sei wegen der Gewalt und der ständigen Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann psychisch stark angeschlagen. Ihr Zustand habe sich trotz psychologischer Behandlungen in ihrem Heimatland nicht gebessert. Bei einer Rückkehr würde sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern, was sich auch negativ auf das Wohl (...) auswirken würde. Deshalb sei eine Rückkehr in die Türkei in Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unzumutbar. Ferner könne sie in ihrem Heimatland nicht mit familiärer Unterstützung rechnen, da sich ein Teil ihrer Familie aufgrund ihrer Scheidung von ihr abgewandt habe und der andere Teil sie aus Angst vor Repressionen von Seiten ihres Ex-Ehemannes nicht mehr unterstützen wolle. Ohne soziale Unterstützung käme sie sie als geschiedene Frau mit zwei Kindern in der Türkei in einen sozialen und wirtschaftlichen Notstand. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nur deshalb von ihr distanziert habe, damit es ihr besser gehe. Mit Ausnahme eines Bruders stehe sie mit den anderen (...) Geschwistern telefonisch in Kontakt, wobei ihre Schwester M._______ (N [...]) sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz befindet. Ihre Eltern leben in F._______ und die anderen (...) Geschwister in H._______ (vgl. A5 F22 bis 26). Es ist im Heimatstaat somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat ein [Ausbildung] und weist eine langjährige Berufserfahrung als [Beruf] auf, weshalb die Beschwerdeführenden auch im (...) sind (vgl. A5 F29 ff.). Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt mit ihren (...) in H._______ und stammt auch nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Gemäss ihren Angaben reichte ihr Einkommen aus, sodass sie mit ihren Kindern ein «normales Leben» führen konnte (vgl. A5 F29 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, einschliesslich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3) und einer der (...) («einer hat dieses psychische Problem»; vgl. A5 F70), sind auch in der Türkei, insbesondere in Grossstädten wie H._______, behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würden respektive ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 9.3.3 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der (...) entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen bestehen - insbesondere auch nach dem zuvor bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Gesagten - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Bezugsperson (...) die nötige Fürsorge zukommen lässt und sich auch in der Türkei für deren Interessen - auch jene rechtlicher Natur - einsetzen wird. Zum anderen können die (...) ([...]jährig und [...]jährig) nach etwas mehr als einem halben Jahr Aufenthalt in der Schweiz hierzulande - anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt und die Schule besucht haben - nicht als verwurzelt gelten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche mit (...) in die Schweiz eingereist sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: