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D-1370/2025

D-1370/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Februar 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie sei pakistanische Staatsangehörige muslimischer Konfession und habe bis zu ihrer Ausreise in B._______ mit ihrer Grossmutter mütterlicherseits und ihrer Schwester gelebt. Sie habe Rechtswissenschaften und internationale Beziehungen studiert, habe im Jahr 2020 die Anwaltsprüfung abgelegt und sei bis im Juni 2024 beim Gericht in B._______ als Gerichtsschreiberin tätig gewesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe nach der Verhaftung des ehemaligen Premierministers Imran Khan regelmässig an Kundgebungen teilgenommen. Anwälte und Anwältinnen hätten nach einem in ihren Augen politisch motivierten Urteil gegen Bushra Bibi, die Frau von Imran Khan, welches die Diskriminierung von Frauen habe legitimieren sollen, weitere Kundgebungen organisiert, an welchen sie ebenfalls teilgenommen habe. Aufgrund ihrer Demonstrationsteilnah- men befinde sich ihr Name auf einer Liste, welche von der Regierung ge- führt worden sei, um Befürworter von Imran Khan festzunehmen. Weiter machte sie geltend, der Sohn einer verfeindeten Familie, die ihre Mutter ermordet habe, habe ihr Probleme bereiten wollen. Sie vermute, er habe ein Foto ihres Vaters mit Imran Khan an das Militär oder die Polizei weitergeleitet. Aufgrund dieses Fotos, ihrer Teilnahmen an den Kundge- bungen und weil ihr Name auf der erwähnten Liste aufgeführt sei, habe das Militär im August 2024 nach ihr gesucht, um sie festzunehmen. Sie habe sich bei ihrem Onkel väterlicherseits im Keller versteckt, wo das Militär sie nicht gefunden habe. Nach diesem Vorfall habe ihr Onkel sie sicherheits- halber nach C._______, zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits, geschickt. Dort habe sie sich eineinhalb Monate aufgehalten. Ihre Gegner hätten aber erfahren, dass sie sich dort aufhalte, weshalb sie zu einer Freundin nach D._______ gegangen sei, wo sie drei Monate verbracht habe. Danach habe ihr Onkel einen Schlepper beauftragt, um ihre Ausreise zu organisie- ren. Sie sei mit einer Familie von Islamabad über ein Transitland in die Schweiz geflogen.

D-1370/2025 Seite 3 C. Am 18. Februar 2025 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin einen Entscheidentwurf, zu welchem sie am 19. Februar 2025 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin vom 23. Januar 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 21. Februar 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sinngemäss beantragte sie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dies zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sodann um die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 3. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-1370/2025 Seite 4 det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen geltend gemacht, welche vorab zu beurteilen sind, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben. So sei sie an der Anhörung mehrmals daran gehindert worden, ihre Asylgründe darzulegen. Zudem sei die Vorinstanz trotz klarer Indizien, dass sie nicht frei habe sprechen können und grosse Angst gehabt habe, ihren Äusse- rungen zum Sohn der verfeindeten Familie nicht weiter nachgegangen. Diese Rügen erweisen sich als aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, sie habe ihre Asylgründe voll- ständig darlegen können (A23 F195). Der Umstand, dass sie ihre Darle- gungen zu gewissen Themen noch nicht im ersten Teil, sondern erst im zweiten Teil der Anhörung hat darlegen können, stellt keine unvollständige Sachverhaltserhebung dar. In Bezug auf die Äusserung zum Sohn der ver- feindeten Familie ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr einerseits zu Be- ginn der Anhörung erklärt hat, dass all ihre Aussagen vertraulich behandelt

D-1370/2025 Seite 5 würden, und andererseits sehr wohl nachgefragt hat. Die Beschwerdefüh- rerin hat aber erklärt, es sei nicht so wichtig (A23 F196). Auf Nachfrage hat sie erklärt, sie habe nur laut gedacht (A23 F197). Die Frage, ob sie noch etwas dazu sagen möchte, verneinte sie (A23 F198). Ihr Einwand, sie habe den Sachverhalt in dieser ersten Anhörung nicht schildern können, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nur eingeschränkt belastbar gewesen sei und darüber hinaus während der Anhörung äusserst unruhig und nervös gewesen sei, ist ebenfalls unbehelflich. Denn zu Beginn der Anhörung wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, sie könne sich mel- den, sollte sie sich nicht wohlfühlen oder eine Pause brauchen. Von dieser Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht, weshalb nicht von ei- ner derart schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausge- gangen werden muss, die eine Wiederholung der Anhörung erforderlich machen würde. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist auch keine Voreingenommenheit der befragenden Person ersichtlich. Alleine der Umstand, dass diese ihre Verwunderung zum Ausdruck bringt, dass die Beschwerdeführerin viele Zeitangaben nicht habe machen können (A23 F96) lässt nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung von ihrer zugewiesenen Rechtsbeiständin begleitet worden ist, die keinerlei Einwendungen gegen die Art der Durchführung der Befragung erhoben hat.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Die Kassation der angefochtenen Verfügung ist nicht angezeigt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

D-1370/2025 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM kommt in der ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen wäre nicht von einer ob- jektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe das SEM, weil die Aus- sagen in den zentralen Punkten wenig konkret ausfallen würden und ver- tiefte Substanz vermissen liessen. Die Beschwerdeführerin habe das Er- lebte zeitlich nicht genau einordnen können, obwohl die Ereignisse nicht weit zurücklägen, und sie habe zudem keine Angaben zum Transitland ma- chen können, in welchem sie sich nach ihrer Ausreise aus Pakistan aufge- halten habe. Solches sei aber aufgrund ihres Bildungsstandes zu erwarten gewesen. Auch sei es ihr weder im freien Bericht, auf Nachfragen noch auf die Aufforderung, detailliert zu erzählen, gelungen, den wesentlichen Mo- ment für ihren Fluchtgrund, nämlich die erfolglose Suche des Militärs nach ihr, substantiiert darzulegen. Die Aussagen seien vielmehr stereotyp aus- gefallen. Auch auf die Frage, weshalb sie ihre Aufenthaltsorte in C._______ und in D._______ habe verlassen müssen, seien ihre Angaben detailarm geblieben und sie habe die Ereignisse nicht erlebnisbezogen darzulegen vermocht. Ebenso habe sie sich in gewissen Aussagen widersprochen. So habe sie zunächst angegeben, das Militär habe sie nur in B._______ ge- sucht, diese Aussage später aber dahingehend korrigiert, dass die Perso- nen sie überall gesucht hätten. Widersprüchliche Angaben habe sie auch zu ihrem Kontakt mit ihrer in Pakistan lebenden Familie gemacht. Während sie zunächst erklärt habe, seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt zu haben, gab sie im Verlauf der Anhörung an, dass ein solcher Kontakt doch bestanden habe. Auch die Vorbringen in Bezug auf die verfeindete Familie seien unglaubhaft ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Sohn dieser Familie habe den Behörden ein Foto ihres Vaters mit Imran Khan an die Behörden weitergeleitet. Auf Nachfrage, wie diese Person an dieses Foto gelangt sein könnte, habe sie plötzlich angegeben, dass die Familien frü- her befreundet gewesen seien. Dies, obwohl sie zuvor mehrfach erwähnt habe, kaum etwas über die besagte Familie zu wissen. Die Kenntnis der

D-1370/2025 Seite 7 Behörden über dieses Foto sei einer der Gründe, weshalb sie vom Militär aufgesucht worden sei. Zudem habe sie gehört, ihr Name stehe auf einer Liste, wisse aber nicht, wer diese führe. Diese Schilderungen seien wenig überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin – ausser der Parteizugehö- rigkeit des Sohnes zur Muslim League N, der Opposition von Imran Khan

– weder eine Verbindung zwischen der verfeindeten Familie und dem Mili- tär habe herstellen, noch ein plausibles Motiv für deren Interesse an der Beschwerdeführerin habe darlegen können. Ihre Annahmen seien rein spekulativ. Soweit im Rahmen der Stellungnahme plötzlich geltend ge- macht worden sei, der Sohn dieser Familie habe die Beschwerdeführerin physisch angegriffen, seien diese Ausführungen als nachgeschoben zu qualifizieren. Sie sei zu dieser Person ausführlich befragt worden und habe dargelegt, dass er abgesehen von der Weiterleitung des Fotos der Be- schwerdeführerin keine weiteren Probleme bereitet habe. Es erstaune folg- lich, dass sie plötzlich einen physischen Angriff geltend mache. Eine Reflexverfolgung sei im vorliegenden Fall nicht als plausibel zu erach- ten, zumal ihr Vater Anhänger der aktuell regierenden Partei gewesen sei. Das Foto von ihm und Imran Khan sei zudem offenbar älter und könne aus einer Zeit stammen, als dieser noch ein bekannter Kricketspieler gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass viele Pakistaner ähnliche Bilder ge- macht hätten, ohne dass sie dadurch bei den Behörden unter Generalver- dacht geraten seien. Zudem könne aus dem Foto keine politische Verknüp- fung zwischen dem Vater und Imran Khan abgeleitet werden, sondern es zeige vielmehr, dass die Beziehung, wie die Beschwerdeführerin bestätigt habe, auf freundschaftlicher Basis beruht habe. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz ih- rer geltend gemachten Teilnahmen an den Kundgebungen. Das SEM hielt dabei fest, es sei zu Beginn der Protestkundgebungen Mitte 2023 zu Mas- senverhaftungen gekommen, wovon die Beschwerdeführerin aber nicht betroffen gewesen sei. Es seien vor allem Funktionäre und Politiker der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) festgenommen worden. Die Beschwerde- führerin sei abgesehen von der Teilnahme an solchen Kundgebungen nicht politisch aktiv gewesen. Sie weise daher kein exponiertes Profil auf, wel- ches für die aktuelle Regierung von Interesse wäre. Folglich sei nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde Missverständnisse zwischen ihr und ihrer Rechtsvertreterin vor und nahm Abstand von Aus- sagen ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Stellungnahme zum Entwurf

D-1370/2025 Seite 8 des Asylentscheids. So sei der Grund weshalb sie das Militär bei der Durchsuchung des Hauses nicht entdeckt habe, dem Umstand geschuldet, dass in Pakistan nur wenige Häuser über Keller verfügen würden und sich der Keller im Haus ihres Onkels etwas abgelegen an der seitlichen Ecke des Hauses befunden habe. Da die Soldaten ausserdem keinen Durchsu- chungsbefehlt gehabt hätten, hätten sie die Durchsuchung aufgrund eines von ihrem Onkel verursachten Aufruhrs abgebrochen, bevor sie das ganze Haus hatten durchsuchen können. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie habe nach dem Erlass des Urteils im Fall des ehemaligen Premierministers Imran Khan und dessen Ehefrau Bushra Bibi an Kundgebungen teilgenommen. An diesen Kundgebungen seien viele Mitglieder der Anwaltschaft und PTI-Anhänger verhaftet wor- den. Zudem habe die Polizei am 7. Oktober 2024 gegen rund 200 PTI- Mitglieder sowie gegen Mitglieder der Anwaltschaft Anklage wegen Rebel- lion und Terrorismus sowie wegen Anstiftung zur Gewalt gegen den Staat erhoben. Weiter habe sie eine Petition unterzeichnet, welche ihr zum Ver- hängnis geworden sei. Aufgrund der Teilnahme an den Kundgebungen, der Unterzeichnung der Petition und des Fotos ihres Vaters mit Imran Khan, habe das Militär sie verhaften wollen und es drohe ihr deswegen potentiell eine Anzeige. Deshalb habe sie, nachdem das Militär nach ihr gesucht habe, nach mehrmaligem Wechsel ihres Aufenthaltsortes schliesslich Pa- kistan verlassen. Ihre Familie sei seither stark unter Druck gesetzt und ihre Wohnorte und Arbeitsorte seien durchsucht worden, um die Beschwerde- führerin zu finden und festzunehmen. Eine Rückkehr wäre für sie daher lebensgefährlich. Weiter brachte sie vor, dass die verfeindete Familie ihre Familie unter er- heblichen Druck gesetzt habe, um sie zur Eheschliessung mit deren Sohn zu bringen, was ihre Familie jedoch verweigert habe. Von diesem besagten Sohn sei sie zudem körperlich angegriffen worden und er habe versucht sie zu entführen, wobei sie eine Handgelenksverletzung sowie Abdrücke an den Armen erlitten habe. Da ein solcher Übergriff die Würde einer Frau erheblich beeinträchtige, habe sie aus Angst und aus Scham niemandem davon berichtet und diesen Vorfall auch an der Anhörung nicht erwähnt. Sie habe zudem Angst, dass sie, gleich wie ihre Mutter, ebenfalls von die- ser Familie ermordet würde oder dass ihrer jüngeren Schwester etwas zu- stossen werde. Eine Anzeige wäre zudem aussichtslos gewesen, da der besagte Sohn als Vorsitzender in B._______ eine sehr einflussreiche Per- sönlichkeit sei und ihr staatlicher Schutz daher sicherlich nicht gewährt worden wäre. Da der Staat sie nicht gegen diese von nichtstaatlichen

D-1370/2025 Seite 9 Akteuren ausgehende Verfolgung schützen könne, sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, einerseits wegen fehlender Asyl- relevanz der Vorbringen und andererseits aufgrund der negativ ausgefalle- nen Glaubhaftigkeitsprüfung, abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird soweit nötig nachfolgend ein- gegangen.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Furcht vor zukünftiger Verhaftung oder strafrechtlicher Verfolgung aufgrund ihrer Teilnahmen an den Kund- gebungen geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin selbst nie festgenommen worden ist. Zudem wurde bislang auch kein Verfahren gegen sie aufgrund dieser Teilnahmen eingeleitet. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorliegenden Umständen kein hinreichender An- haltspunkt dafür, dass sie aufgrund ihrer blossen Teilnahme an den Kund- gebungen, der geltend gemachten Unterzeichnung einer Petition und der Existenz eines Fotos, das ihren Vater mit Imran Khan zeigt, einer ernsthaf- ten Gefahr einer Verhaftung oder Anklage ausgesetzt wäre. Insbesondere, da sie abgesehen von der Teilnahme an den Kundgebungen nicht weiter politisch aktiv war, ist nicht von einem anhaltenden Interesse der Behörden an ihrer Person auszugehen. Objektiv begründete Furcht vor einer flücht- lingsrelevanten Verfolgung ist zu verneinen.

E. 7.3 Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, überzeugende Gründe für das in der Stellungnahme nachgeschobene Vorbringen in Be- zug auf den Sohn der verfeindeten Familie darzulegen. Ihre Erklärung, wo- nach sie Angst gehabt habe und sich geschämt habe, über den Vorfall zu berichten, vermögen nicht hinreichend zu erklären, weshalb sie dieses Er- eignis bei der Anhörung nicht erwähnt hat, zumal ihr ihre Rechte und Pflich- ten im Asylverfahren zu Beginn der Anhörung erläutert worden waren und ihr dabei auch erklärt wurde, dass all ihre Aussagen vertraulich behandelt würden. Dieses Vorbringen ist deshalb als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren.

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E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig ab- gelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

D-1370/2025 Seite 11 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 8.4.1).

E. 9.3.3 Es gibt vorliegend auch keine individuellen Gründe sozialer oder wirt- schaftlicher Natur, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung der Beschwerdeführerin sprechen. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gut gebildete Frau, welche die Anwaltsprüfung erfolgreich absolviert hat und über mehrjährige Berufserfahrung als Gerichtsschreiberin verfügt. Es ist anzunehmen, dass sie sich in Pakistan wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage wird aufbauen können. Zudem verfügt sie über mehrere Verwandte, welche nach wie vor in Pakistan leben und sie vor ihrer Aus- reise unterstützt haben, weshalb von einem soliden familiären Beziehungs- netz auszugehen ist. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan aus indivi- duellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde. An dieser Einschätzung ändern auch die allgemeinen Ausführungen zur Stellung der Frauen in Pakistan nichts.

E. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an Depressionen und sei auf psychotherapeutische Versorgung an- gewiesen. Aus den ärztlichen Unterlagen geht jedoch lediglich hervor, dass ihr Medikamente verschrieben worden sind. Es ist deshalb der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach die gesundheitlichen Probleme vorlie- gend dem Wegweisungsvollzug nicht im Weg stünden, zumal die Be- schwerdeführerin bereits in Pakistan Anti-Depressiva erhalten habe und somit auch ärztlich betreut worden sei. Es kann nicht davon ausgegangen

D-1370/2025 Seite 13 werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan mangels einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über eine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen sind.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1370/2025 Urteil vom 14. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Februar 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie sei pakistanische Staatsangehörige muslimischer Konfession und habe bis zu ihrer Ausreise in B._______ mit ihrer Grossmutter mütterlicherseits und ihrer Schwester gelebt. Sie habe Rechtswissenschaften und internationale Beziehungen studiert, habe im Jahr 2020 die Anwaltsprüfung abgelegt und sei bis im Juni 2024 beim Gericht in B._______ als Gerichtsschreiberin tätig gewesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe nach der Verhaftung des ehemaligen Premierministers Imran Khan regelmässig an Kundgebungen teilgenommen. Anwälte und Anwältinnen hätten nach einem in ihren Augen politisch motivierten Urteil gegen Bushra Bibi, die Frau von Imran Khan, welches die Diskriminierung von Frauen habe legitimieren sollen, weitere Kundgebungen organisiert, an welchen sie ebenfalls teilgenommen habe. Aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen befinde sich ihr Name auf einer Liste, welche von der Regierung geführt worden sei, um Befürworter von Imran Khan festzunehmen. Weiter machte sie geltend, der Sohn einer verfeindeten Familie, die ihre Mutter ermordet habe, habe ihr Probleme bereiten wollen. Sie vermute, er habe ein Foto ihres Vaters mit Imran Khan an das Militär oder die Polizei weitergeleitet. Aufgrund dieses Fotos, ihrer Teilnahmen an den Kundgebungen und weil ihr Name auf der erwähnten Liste aufgeführt sei, habe das Militär im August 2024 nach ihr gesucht, um sie festzunehmen. Sie habe sich bei ihrem Onkel väterlicherseits im Keller versteckt, wo das Militär sie nicht gefunden habe. Nach diesem Vorfall habe ihr Onkel sie sicherheitshalber nach C._______, zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits, geschickt. Dort habe sie sich eineinhalb Monate aufgehalten. Ihre Gegner hätten aber erfahren, dass sie sich dort aufhalte, weshalb sie zu einer Freundin nach D._______ gegangen sei, wo sie drei Monate verbracht habe. Danach habe ihr Onkel einen Schlepper beauftragt, um ihre Ausreise zu organisieren. Sie sei mit einer Familie von Islamabad über ein Transitland in die Schweiz geflogen. C. Am 18. Februar 2025 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin einen Entscheidentwurf, zu welchem sie am 19. Februar 2025 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 21. Februar 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sinngemäss beantragte sie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dies zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sodann um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 3. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen geltend gemacht, welche vorab zu beurteilen sind, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben. So sei sie an der Anhörung mehrmals daran gehindert worden, ihre Asylgründe darzulegen. Zudem sei die Vorinstanz trotz klarer Indizien, dass sie nicht frei habe sprechen können und grosse Angst gehabt habe, ihren Äusserungen zum Sohn der verfeindeten Familie nicht weiter nachgegangen. Diese Rügen erweisen sich als aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, sie habe ihre Asylgründe vollständig darlegen können (A23 F195). Der Umstand, dass sie ihre Darlegungen zu gewissen Themen noch nicht im ersten Teil, sondern erst im zweiten Teil der Anhörung hat darlegen können, stellt keine unvollständige Sachverhaltserhebung dar. In Bezug auf die Äusserung zum Sohn der verfeindeten Familie ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr einerseits zu Beginn der Anhörung erklärt hat, dass all ihre Aussagen vertraulich behandelt würden, und andererseits sehr wohl nachgefragt hat. Die Beschwerdeführerin hat aber erklärt, es sei nicht so wichtig (A23 F196). Auf Nachfrage hat sie erklärt, sie habe nur laut gedacht (A23 F197). Die Frage, ob sie noch etwas dazu sagen möchte, verneinte sie (A23 F198). Ihr Einwand, sie habe den Sachverhalt in dieser ersten Anhörung nicht schildern können, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nur eingeschränkt belastbar gewesen sei und darüber hinaus während der Anhörung äusserst unruhig und nervös gewesen sei, ist ebenfalls unbehelflich. Denn zu Beginn der Anhörung wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, sie könne sich melden, sollte sie sich nicht wohlfühlen oder eine Pause brauchen. Von dieser Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht, weshalb nicht von einer derart schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden muss, die eine Wiederholung der Anhörung erforderlich machen würde. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist auch keine Voreingenommenheit der befragenden Person ersichtlich. Alleine der Umstand, dass diese ihre Verwunderung zum Ausdruck bringt, dass die Beschwerdeführerin viele Zeitangaben nicht habe machen können (A23 F96) lässt nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung von ihrer zugewiesenen Rechtsbeiständin begleitet worden ist, die keinerlei Einwendungen gegen die Art der Durchführung der Befragung erhoben hat. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Kassation der angefochtenen Verfügung ist nicht angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM kommt in der ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen wäre nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe das SEM, weil die Aussagen in den zentralen Punkten wenig konkret ausfallen würden und vertiefte Substanz vermissen liessen. Die Beschwerdeführerin habe das Erlebte zeitlich nicht genau einordnen können, obwohl die Ereignisse nicht weit zurücklägen, und sie habe zudem keine Angaben zum Transitland machen können, in welchem sie sich nach ihrer Ausreise aus Pakistan aufgehalten habe. Solches sei aber aufgrund ihres Bildungsstandes zu erwarten gewesen. Auch sei es ihr weder im freien Bericht, auf Nachfragen noch auf die Aufforderung, detailliert zu erzählen, gelungen, den wesentlichen Moment für ihren Fluchtgrund, nämlich die erfolglose Suche des Militärs nach ihr, substantiiert darzulegen. Die Aussagen seien vielmehr stereotyp ausgefallen. Auch auf die Frage, weshalb sie ihre Aufenthaltsorte in C._______ und in D._______ habe verlassen müssen, seien ihre Angaben detailarm geblieben und sie habe die Ereignisse nicht erlebnisbezogen darzulegen vermocht. Ebenso habe sie sich in gewissen Aussagen widersprochen. So habe sie zunächst angegeben, das Militär habe sie nur in B._______ gesucht, diese Aussage später aber dahingehend korrigiert, dass die Personen sie überall gesucht hätten. Widersprüchliche Angaben habe sie auch zu ihrem Kontakt mit ihrer in Pakistan lebenden Familie gemacht. Während sie zunächst erklärt habe, seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt zu haben, gab sie im Verlauf der Anhörung an, dass ein solcher Kontakt doch bestanden habe. Auch die Vorbringen in Bezug auf die verfeindete Familie seien unglaubhaft ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Sohn dieser Familie habe den Behörden ein Foto ihres Vaters mit Imran Khan an die Behörden weitergeleitet. Auf Nachfrage, wie diese Person an dieses Foto gelangt sein könnte, habe sie plötzlich angegeben, dass die Familien früher befreundet gewesen seien. Dies, obwohl sie zuvor mehrfach erwähnt habe, kaum etwas über die besagte Familie zu wissen. Die Kenntnis der Behörden über dieses Foto sei einer der Gründe, weshalb sie vom Militär aufgesucht worden sei. Zudem habe sie gehört, ihr Name stehe auf einer Liste, wisse aber nicht, wer diese führe. Diese Schilderungen seien wenig überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin - ausser der Parteizugehörigkeit des Sohnes zur Muslim League N, der Opposition von Imran Khan - weder eine Verbindung zwischen der verfeindeten Familie und dem Militär habe herstellen, noch ein plausibles Motiv für deren Interesse an der Beschwerdeführerin habe darlegen können. Ihre Annahmen seien rein spekulativ. Soweit im Rahmen der Stellungnahme plötzlich geltend gemacht worden sei, der Sohn dieser Familie habe die Beschwerdeführerin physisch angegriffen, seien diese Ausführungen als nachgeschoben zu qualifizieren. Sie sei zu dieser Person ausführlich befragt worden und habe dargelegt, dass er abgesehen von der Weiterleitung des Fotos der Beschwerdeführerin keine weiteren Probleme bereitet habe. Es erstaune folglich, dass sie plötzlich einen physischen Angriff geltend mache. Eine Reflexverfolgung sei im vorliegenden Fall nicht als plausibel zu erachten, zumal ihr Vater Anhänger der aktuell regierenden Partei gewesen sei. Das Foto von ihm und Imran Khan sei zudem offenbar älter und könne aus einer Zeit stammen, als dieser noch ein bekannter Kricketspieler gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass viele Pakistaner ähnliche Bilder gemacht hätten, ohne dass sie dadurch bei den Behörden unter Generalverdacht geraten seien. Zudem könne aus dem Foto keine politische Verknüpfung zwischen dem Vater und Imran Khan abgeleitet werden, sondern es zeige vielmehr, dass die Beziehung, wie die Beschwerdeführerin bestätigt habe, auf freundschaftlicher Basis beruht habe. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer geltend gemachten Teilnahmen an den Kundgebungen. Das SEM hielt dabei fest, es sei zu Beginn der Protestkundgebungen Mitte 2023 zu Massenverhaftungen gekommen, wovon die Beschwerdeführerin aber nicht betroffen gewesen sei. Es seien vor allem Funktionäre und Politiker der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei abgesehen von der Teilnahme an solchen Kundgebungen nicht politisch aktiv gewesen. Sie weise daher kein exponiertes Profil auf, welches für die aktuelle Regierung von Interesse wäre. Folglich sei nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde Missverständnisse zwischen ihr und ihrer Rechtsvertreterin vor und nahm Abstand von Aussagen ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids. So sei der Grund weshalb sie das Militär bei der Durchsuchung des Hauses nicht entdeckt habe, dem Umstand geschuldet, dass in Pakistan nur wenige Häuser über Keller verfügen würden und sich der Keller im Haus ihres Onkels etwas abgelegen an der seitlichen Ecke des Hauses befunden habe. Da die Soldaten ausserdem keinen Durchsuchungsbefehlt gehabt hätten, hätten sie die Durchsuchung aufgrund eines von ihrem Onkel verursachten Aufruhrs abgebrochen, bevor sie das ganze Haus hatten durchsuchen können. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie habe nach dem Erlass des Urteils im Fall des ehemaligen Premierministers Imran Khan und dessen Ehefrau Bushra Bibi an Kundgebungen teilgenommen. An diesen Kundgebungen seien viele Mitglieder der Anwaltschaft und PTI-Anhänger verhaftet worden. Zudem habe die Polizei am 7. Oktober 2024 gegen rund 200 PTI-Mitglieder sowie gegen Mitglieder der Anwaltschaft Anklage wegen Rebellion und Terrorismus sowie wegen Anstiftung zur Gewalt gegen den Staat erhoben. Weiter habe sie eine Petition unterzeichnet, welche ihr zum Verhängnis geworden sei. Aufgrund der Teilnahme an den Kundgebungen, der Unterzeichnung der Petition und des Fotos ihres Vaters mit Imran Khan, habe das Militär sie verhaften wollen und es drohe ihr deswegen potentiell eine Anzeige. Deshalb habe sie, nachdem das Militär nach ihr gesucht habe, nach mehrmaligem Wechsel ihres Aufenthaltsortes schliesslich Pakistan verlassen. Ihre Familie sei seither stark unter Druck gesetzt und ihre Wohnorte und Arbeitsorte seien durchsucht worden, um die Beschwerdeführerin zu finden und festzunehmen. Eine Rückkehr wäre für sie daher lebensgefährlich. Weiter brachte sie vor, dass die verfeindete Familie ihre Familie unter erheblichen Druck gesetzt habe, um sie zur Eheschliessung mit deren Sohn zu bringen, was ihre Familie jedoch verweigert habe. Von diesem besagten Sohn sei sie zudem körperlich angegriffen worden und er habe versucht sie zu entführen, wobei sie eine Handgelenksverletzung sowie Abdrücke an den Armen erlitten habe. Da ein solcher Übergriff die Würde einer Frau erheblich beeinträchtige, habe sie aus Angst und aus Scham niemandem davon berichtet und diesen Vorfall auch an der Anhörung nicht erwähnt. Sie habe zudem Angst, dass sie, gleich wie ihre Mutter, ebenfalls von dieser Familie ermordet würde oder dass ihrer jüngeren Schwester etwas zustossen werde. Eine Anzeige wäre zudem aussichtslos gewesen, da der besagte Sohn als Vorsitzender in B._______ eine sehr einflussreiche Persönlichkeit sei und ihr staatlicher Schutz daher sicherlich nicht gewährt worden wäre. Da der Staat sie nicht gegen diese von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung schützen könne, sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, einerseits wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen und andererseits aufgrund der negativ ausgefallenen Glaubhaftigkeitsprüfung, abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird soweit nötig nachfolgend eingegangen. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Furcht vor zukünftiger Verhaftung oder strafrechtlicher Verfolgung aufgrund ihrer Teilnahmen an den Kundgebungen geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst nie festgenommen worden ist. Zudem wurde bislang auch kein Verfahren gegen sie aufgrund dieser Teilnahmen eingeleitet. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorliegenden Umständen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sie aufgrund ihrer blossen Teilnahme an den Kundgebungen, der geltend gemachten Unterzeichnung einer Petition und der Existenz eines Fotos, das ihren Vater mit Imran Khan zeigt, einer ernsthaften Gefahr einer Verhaftung oder Anklage ausgesetzt wäre. Insbesondere, da sie abgesehen von der Teilnahme an den Kundgebungen nicht weiter politisch aktiv war, ist nicht von einem anhaltenden Interesse der Behörden an ihrer Person auszugehen. Objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ist zu verneinen. 7.3 Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, überzeugende Gründe für das in der Stellungnahme nachgeschobene Vorbringen in Bezug auf den Sohn der verfeindeten Familie darzulegen. Ihre Erklärung, wonach sie Angst gehabt habe und sich geschämt habe, über den Vorfall zu berichten, vermögen nicht hinreichend zu erklären, weshalb sie dieses Ereignis bei der Anhörung nicht erwähnt hat, zumal ihr ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren zu Beginn der Anhörung erläutert worden waren und ihr dabei auch erklärt wurde, dass all ihre Aussagen vertraulich behandelt würden. Dieses Vorbringen ist deshalb als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 8.4.1). 9.3.3 Es gibt vorliegend auch keine individuellen Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gut gebildete Frau, welche die Anwaltsprüfung erfolgreich absolviert hat und über mehrjährige Berufserfahrung als Gerichtsschreiberin verfügt. Es ist anzunehmen, dass sie sich in Pakistan wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage wird aufbauen können. Zudem verfügt sie über mehrere Verwandte, welche nach wie vor in Pakistan leben und sie vor ihrer Ausreise unterstützt haben, weshalb von einem soliden familiären Beziehungsnetz auszugehen ist. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Einschätzung ändern auch die allgemeinen Ausführungen zur Stellung der Frauen in Pakistan nichts. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an Depressionen und sei auf psychotherapeutische Versorgung angewiesen. Aus den ärztlichen Unterlagen geht jedoch lediglich hervor, dass ihr Medikamente verschrieben worden sind. Es ist deshalb der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach die gesundheitlichen Probleme vorliegend dem Wegweisungsvollzug nicht im Weg stünden, zumal die Beschwerdeführerin bereits in Pakistan Anti-Depressiva erhalten habe und somit auch ärztlich betreut worden sei. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan mangels einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über eine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: