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D-2983/2025

D-2983/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-06 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2025 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverwei- gerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens C._______ gewährt. Dazu liess er sich mit Eingabe der ihm zugewiesenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 1. April 2025 verneh- men. A.c Mit Verfügung vom 1. April 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 3. April 2025 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Per- son (BzP) und am 7. April 2025 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Kashmiri und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ im Gebiet Asad Kaschmir. Sein Vater besitze dort ein Haus und erhalte eine Rente, da er früher bei der (…) gearbeitet habe. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule bis zu achten Klasse besucht und spreche Urdu und Punjabi. Er habe auf den Ländereien seiner Familie Landwirtschaft betrieben, daneben als (…) und auf dem (…) gearbeitet und ein Geschäft für (…) geführt. Fi- nanziell sei es seiner Familie gut gegangen. Er sei seit zirka (…) verheiratet und mittlerweile Vater von (…) Kindern. Sein Dorf liege nahe der Grenze zu Indien und dies sei eine unruhige Gegend. Die Grenzregion sei durch die pakistanische Armee schlecht bewacht. Es gebe häufig Explosionen und es komme zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Freiheits- kämpfern der Laschkar-e Taiba und der indischen Armee. Er fürchte sich vor beiden Konfliktparteien. Zwei (Verwandte) seien in den Jahren 2021 und 2022 durch die indische Armee getötet worden, als sie landwirtschaft- licher Arbeit nachgegangen seien. Er selbst sei in den Jahren 2021 und 2022 vier Mal angegriffen worden und einmal – vor acht, neun oder zehn Monaten – von Angehörigen der indischen Armee auf den Rücken geschla- gen und es seien ihm die (…) herausgerissen worden. Die indischen Sol- daten hätten wissen wollen, ober er zu den Laschkar-e Taiba gehöre, was er verneint habe. Kämpfer der Laschkar-e Taiba würden wiederum lokale

D-2983/2025 Seite 3 Jugendliche einer Gehirnwäsche unterziehen, so dass diese über die Grenze in den Kampf gegen die indische Armee ziehen und dort sterben würden. Es sei davon auszugehen, dass die Laschkar-e Taiba vom pakis- tanischen Geheimdienst Inter-Services Intelligence (ISI) unterstützt wür- den, doch es sei gefährlich, darüber zu sprechen, zumal sich in der Bevöl- kerung Spitzel des ISI befinden würden. Kämpfer der Laschkar-e Taiba hät- ten in den letzten zwei Jahren seine Frau in seiner Abwesenheit zwei Mal vergewaltigt. Damit seine Angehörigen und die Nachbarn davon nichts er- fahren würden, hätten sie keine Anzeige bei den Behörden erstattet. Die pakistanische Polizei könnte dagegen auch nichts unternehmen. Viele Menschen würden die Region verlassen. Wer es sich finanziell leisten könne, gehe ins Ausland. Kashmiri würden von der übrigen pakistanischen Bevölkerung generell nicht gemocht. Da auch er sich ein ruhigeres Leben wünsche, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zur Finanzierung habe er Schmuck verkauft. Nach einem ersten Versuch, bei dem er von den Be- hörden der F._______ nach Pakistan zurückgeschickt worden sei, sei er am (…). Februar 2025 legal mit seinem eigenen pakistanischen Reise- pass, der ihm vor etwa (…) Jahren ausgestellt worden sei, über den Flug- hafen in G._______ aus Pakistan ausgereist und über Katar und Oman an den Flughafen C._______ gelangt. Respektive er sei am (…). oder (…). März 2025 von H._______ aus nach Saudi-Arabien geflogen und von dort aus weitergereist. Respektive, auf Vorhalt polizeilicher Abklärungen, wonach er von Katar über I._______ nach C._______ geflogen sei, könne es auch sein, dass er aus J._______ gekommen sei. Seinen Pass habe er nicht mehr. Der Schlepper habe diesen behalten. In Oman habe er für den Weiterflug in die Schweiz ein anderes Reisedokument bekommen (gemäss polizeilichen Abklärungen: Reise ab J._______ mit […] Pass). Dieses Do- kument sei ihm nach der Ankunft in C._______ von einem anderen Schlep- per abgenommen worden. Beziehungsweise er habe das besagte Doku- ment schon in Oman wieder abgegeben. Auch sein Mobiltelefon habe der Schlepper ihm in Oman weggenommen, weshalb er nun kein Handy mehr habe. Seine Frau habe ein Foto seines Passes auf das Handy eines Mit- bewohners in der Unterkunft am Flughafen geschickt. Wo seine Identitäts- karte sei, wisse er nicht; wahrscheinlich zuhause in Pakistan. Bei einer Rückkehr nach Pakistan könnte ihm eine zehnjährige Haftstrafe drohen, weil er das Land illegal verlassen habe. Wenn er nicht in der Haft sterben würde, würden ihn die Freiheitskämpfer bei einer Rückkehr in sein Dorf wahrscheinlich nicht in Ruhe lassen. Er habe Schmerzen im (…) und nehme deswegen Medikamente. Mit seiner Frau stehe er in Kontakt. Sie und die Kinder würden bei seinen Schwiegereltern in D._______ leben. Auch seine Eltern seien weiterhin in D._______ wohnhaft.

D-2983/2025 Seite 4 Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die entsprechenden Befra- gungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten […]-17 und 20). B.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente zu den Akten (vgl. Verfügung vom 17. April 2025 I/Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 16. April 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. April 2025 (gleichentags eröffnet) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus dem Tran- sitbereich des Flughafens C._______ weg, verpflichtete ihn, den Transit- bereich dieses Flughafens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 17. April 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. F.a Per E-Mail vom 27. April 2025 (Sonntag), erneuter Versand am 28. Ap- ril 2025 (Montag), reichte B._______ – ein in K._______ domizilierter An- walt – beim Bundesverwaltungsgericht eine (französischsprachige) Be- schwerde (Schreiben vom 25. April 2025) ein (Beilagen: Vollmacht des Be- schwerdeführers vom 23. April 2025, vorinstanzliche Verfügung vom

17. April 2025, Zeitungsbericht vom 22. April 2025 betreffend einen An- schlag im indisch verwalteten Teil Kaschmirs). F.b Am 28. April 2025 händigte der besagte Anwalt die Beschwerde der Schweizer Botschaft in K._______ aus zwecks Weiterleitung an das Bun- desverwaltungsgericht. Die Sendung traf am 30. April 2025 beim Gericht ein. F.c Mit Eingabe vom 28. April 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei und Poststempel) reichte der Beschwerdeführer persönlich beim

D-2983/2025 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift vom 25. April 2025 (ohne Briefkopf des Rechtsvertreters) ein. F.d In der Beschwerde wird um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (sinngemäss) zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter zwecks Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten des Verfahrens, ein- schliesslich der Kosten der Vertretung, ersucht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 VGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Die E-Mail-Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 27./28. April 2025 weisen keine gültige elektronische Signatur auf und sind daher nicht zulässig. Der Rechtsvertreter hat die Beschwerde aber am

28. April 2025 noch frist- und formgerecht der schweizerischen diplomati- schen Vertretung in K._______ übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Im Üb- rigen ist auch das vom Beschwerdeführer selbst am 28. April 2025 einge- reichte Exemplar der Beschwerdeschrift frist- und formgerecht (Unterschrift des Beschwerdeführers auf Bestätigung der Übergabe an die Flughafen- polizei). Auf die Beschwerde vom 28. April 2025 ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wir- kung und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (vgl. Art. 55

D-2983/2025 Seite 6 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 2 [1. Abschnitt] und 5 [III.]), ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids zusammengefasst aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Lebensumstände von Kashmiri im Grenzgebiet zu Indien schwierig seien. Die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Nachteile, welche er in dem von Unsicherheit und militärischen Auseinandersetzungen geplagten Gebiet persönlich erlitten habe, würden aber die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zudem sei von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Der Beschwerdeführer mache regional be- schränkte Nachteile geltend, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlands hätte entziehen könne. Von einer Kollek- tivverfolgung ethnischer Kashmiri in ganz Pakistan könne nicht ausgegan- gen werden. Nachdem der Beschwerdeführer keine konkreten Versuche erwähnt habe, mit seiner Familie in eine andere Landesregion umzuzie- hen, sondern direkt ausgereist sei, sei davon auszugehen, dass er sich nicht um eine innerstaatliche Schutzalternative bemüht habe. Dass ihm bei einer Rückkehr eine zehnjährige Haftstrafe drohen könnte, weil er Pakistan über illegale Wege verlassen habe, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei er ei- genen Angaben zufolge auf legalem und offiziellem Weg ausgereist und in seinem Heimatland noch nie in ein Verfahren involviert gewesen. Es wür- den denn auch keine Hinweise bestehen, dass ihm in Pakistan eine mehr- jährige Haftstrafe drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei zuläs- sig, zumutbar und möglich. Die militärischen Gefechte würden sich

D-2983/2025 Seite 7 hauptsächlich auf die bei der Grenzlinie stationierten militärischen Einrich- tungen konzentrieren. Zudem sei – wie ausgeführt – von einer innerstaat- lichen Schutzalternative auszugehen. Es sei nicht zu schliessen, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers derart prekär wären, dass ein Umzug innerhalb Pakistans zu einer existenziellen Notlage führen würde. Seine Familie besitze Land und Wohneigentum und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Be- rufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Die medizinische Versorgung sei insbesondere in den grösseren Städten von guter Qualität, so dass da- von auszugehen sei, dass seine gesundheitlichen Probleme (Schmerzen im […]) behandelt werden könnten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen unter erneuter Darlegung der allgemeinen Situation im pakistanisch- indischen Grenzgebiet daran fest, in seiner Heimatregion gefährdet zu sein. Der Zeitungsartikel vom 22. April 2025 über einen Anschlag im von Indien kontrollierten Teil Kaschmirs illustriere die aktuelle Lage im Grenz- gebiet. Er kritisierte, die Vorinstanz habe sich nicht eingehend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, keine weiteren Abklärungen zur allgemei- nen Situation in Pakistan vorgenommen und für ihre Annahmen keine Be- weise vorgelegt. Zumindest wäre ihm aus humanitären Gründen in der Schweiz Schutz zu gewähren.

E. 5.1 Bezüglich der formellen Rügen des Beschwerdeführers (Gehörsverlet- zung und unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz) ist festzuhalten, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle Be- fugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorg- fältig zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichti- gen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und

D-2983/2025 Seite 8 aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Begründung der Ver- fügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht in genügender Weise mit seinen Vorbringen befasst und wäre gehalten ge- wesen, weitere Abklärungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland vorzunehmen, vermögen nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich einlässlich zu seinen Flucht- gründen und den Gründen, die aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, zu äussern, und die befragenden Per- sonen stellten ihm zwecks vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zahlreiche Rückfragen. Das SEM hat die Vorbringen des Be- schwerdeführers gehört und sich mit diesen in seinem Entscheid hinrei- chend auseinandergesetzt, unter Bezugnahme auf die allgemeine Lage in Pakistan und die spezifische Situation in der Kaschmir-Region. Eine Ge- hörsverletzung ist nicht zu erblicken und es kann auch nicht auf eine Ver- letzung der Abklärungspflicht durch das SEM geschlossen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Zeitpunkt des Entscheiderlasses vom 17. April 2025 den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtete. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Bei den betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe handelt es sich vielmehr um Kritik an der materiellen Beurteilung seiner Vorbringen. Damit wird letzt- lich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung der Sache vermengt, welche nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver- fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Begehren ist abzuweisen.

D-2983/2025 Seite 9

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder – so- fern sich der Heimatstaat als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2) – durch nichtstaatliche Ak- teure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings- eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh- rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 7.2 Mit den höchst widersprüchlichen und, wie polizeiliche Abklärungen er- geben haben, grossteils nicht der Wahrheit entsprechenden Angaben des

D-2983/2025 Seite 10 Beschwerdeführers zum Reiseweg sowie seiner Art, bei konkreten Rück- fragen zu seinen Asylgründen wiederholt auszuweichen oder abzuschwei- fen (vgl. SEM-Akte […]-20 bspw. F35/36, F55, F76), zeigte der Beschwer- deführer ein fragwürdiges Aussageverhalten. Dies trägt nicht zu seiner per- sönlichen Glaubwürdigkeit bei. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asyl- vorbringen kann aber letztlich offenbleiben, da es diesen auch bei Wahr- unterstellung an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf die allgemeinen, schwierigen Lebensum- stände in der umstrittenen Region Kaschmir, die geprägt gewesen seien von der Angst der lokalen Bevölkerung vor Explosionen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Freiheitskämpfern der Laschkar-e Taiba und der indischen Armee. Die besagten Lebensumstände sind bedauerlich und es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Ein- wohner der umstrittenen Kaschmir-Region Angst vor den genannten Kon- fliktparteien hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den geziel- ten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfol- gers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Darauf kann vorliegend allein aus den allgemeinen Lebensbedingungen, welche die lokale Bevölkerung in gleichem Masse treffen, nicht geschlossen werden. Was die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Übergriffe betrifft, welche er persönlich seitens der indischen Armee erlitten habe, fehlt es grundsätzlich – zumin- dest bei den Angriffen in den Jahren 2021 und 2022 – an einem engen zeitlichen Kausalzusammenhang zu der erst mehrere Jahre später erfolg- ten Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan. Gleiches dürfte auch auf den letzten Angriff zutreffen, welcher im Zeitpunkt der Ausreise des Be- schwerdeführers bereits rund zehn Monate zurückgelegen habe. Zudem bezweckt die Gewährung des Asyls nicht einen Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern dient dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Ausserdem setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, jemals von den pakistanischen Behörden verfolgt worden zu sein, vielmehr sei er seitens Angehöriger der indischen Armee und somit durch Dritte angegriffen worden. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative zu schliessen. Die Konfliktparteien in der Kaschmir-Re- gion, vor denen der Beschwerdeführer sich fürchtet, agieren regional, und dem Beschwerdeführer steht die valable Möglichkeit offen, sich allfälligen

D-2983/2025 Seite 11 künftigen, von diesen ausgehenden Nachstellungen durch eine Wohnsitz- nahme in einem anderen Landesteil Pakistans zu entziehen. Mit dem pau- schalen Vorbringen, ethnische Kashmiri seien in ganz Pakistan generell nicht gern gesehen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm persönlich wegen seiner Ethnie in anderen Landesteilen Pakistans ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Laut seinen Angaben hat er nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt, und es liegen keinerlei Hinweise für die Annahme vor, ihm würden allein aufgrund der Ausreise, welche auf legalem Weg mit seinem eigenen, ihm von den pakistanischen Behörden ausgestellten Reisepass erfolgt sei, bei einer Rückkehr nach Pakistan seitens der heimatlichen Behörden flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Aufgrund der Aktenlage ist daher zu schliessen, dass er in seinem Heimatland eine in- nerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen könnte.

E. 7.3 Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Aus- führungen nicht gelungen. Wie bereits erörtert, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine innerstaatliche Schutzalterna- tive in Anspruch nehmen kann, sollte er nicht mehr an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren wollen. Auch die allgemeine Menschenrechts-

D-2983/2025 Seite 13 situation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1370/2025 vom 14. März 2025 E. 9.3.2, D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 8.4.1).

E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Sollte der Beschwerdeführer nicht in das Gebiet Asad Kasch- mir zurückkehren wollen, ist davon auszugehen, dass es ihm auch möglich sein wird, an einem anderen Ort in Pakistan Wohnsitz zu nehmen. Er ver- fügt über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und er gab an, sei- ner Familie gehe es finanziell gut. Es darf daher erwartet werden, dass er wieder in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Bezüglich der vor- gebrachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen im […], medikamen- töse Behandlung) ist nicht von einer den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. dazu ausführlicher BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2) auszugehen. Pakistan verfügt zudem vor allem in städtischen Zentren grundsätzlich über eine genügende Ge- sundheitsinfrastruktur. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszu- gehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Insofern in den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der Vertretung, sinngemässe Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu erblicken sind, sind diese abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 12 Bezüglich der Urteilseröffnung ist festzuhalten, dass in Flughafenverfahren Art. 11 Abs. 3 VwVG nicht anwendbar ist. Die Eröffnung erfolgt an den Be- schwerdeführer persönlich. Der bevollmächtigten Person ist die Eröffnung bekannt zu geben (Art. 13 Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2983/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die sinngemässen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Rechtsvertreter, das SEM und die Flughafenpolizei C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2983/2025 Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch B._______, Advocat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2025 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens C._______ gewährt. Dazu liess er sich mit Eingabe der ihm zugewiesenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 1. April 2025 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 1. April 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 3. April 2025 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) und am 7. April 2025 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Kashmiri und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ im Gebiet Asad Kaschmir. Sein Vater besitze dort ein Haus und erhalte eine Rente, da er früher bei der (...) gearbeitet habe. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule bis zu achten Klasse besucht und spreche Urdu und Punjabi. Er habe auf den Ländereien seiner Familie Landwirtschaft betrieben, daneben als (...) und auf dem (...) gearbeitet und ein Geschäft für (...) geführt. Finanziell sei es seiner Familie gut gegangen. Er sei seit zirka (...) verheiratet und mittlerweile Vater von (...) Kindern. Sein Dorf liege nahe der Grenze zu Indien und dies sei eine unruhige Gegend. Die Grenzregion sei durch die pakistanische Armee schlecht bewacht. Es gebe häufig Explosionen und es komme zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Freiheitskämpfern der Laschkar-e Taiba und der indischen Armee. Er fürchte sich vor beiden Konfliktparteien. Zwei (Verwandte) seien in den Jahren 2021 und 2022 durch die indische Armee getötet worden, als sie landwirtschaftlicher Arbeit nachgegangen seien. Er selbst sei in den Jahren 2021 und 2022 vier Mal angegriffen worden und einmal - vor acht, neun oder zehn Monaten - von Angehörigen der indischen Armee auf den Rücken geschlagen und es seien ihm die (...) herausgerissen worden. Die indischen Soldaten hätten wissen wollen, ober er zu den Laschkar-e Taiba gehöre, was er verneint habe. Kämpfer der Laschkar-e Taiba würden wiederum lokale Jugendliche einer Gehirnwäsche unterziehen, so dass diese über die Grenze in den Kampf gegen die indische Armee ziehen und dort sterben würden. Es sei davon auszugehen, dass die Laschkar-e Taiba vom pakistanischen Geheimdienst Inter-Services Intelligence (ISI) unterstützt würden, doch es sei gefährlich, darüber zu sprechen, zumal sich in der Bevölkerung Spitzel des ISI befinden würden. Kämpfer der Laschkar-e Taiba hätten in den letzten zwei Jahren seine Frau in seiner Abwesenheit zwei Mal vergewaltigt. Damit seine Angehörigen und die Nachbarn davon nichts erfahren würden, hätten sie keine Anzeige bei den Behörden erstattet. Die pakistanische Polizei könnte dagegen auch nichts unternehmen. Viele Menschen würden die Region verlassen. Wer es sich finanziell leisten könne, gehe ins Ausland. Kashmiri würden von der übrigen pakistanischen Bevölkerung generell nicht gemocht. Da auch er sich ein ruhigeres Leben wünsche, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zur Finanzierung habe er Schmuck verkauft. Nach einem ersten Versuch, bei dem er von den Behörden der F._______ nach Pakistan zurückgeschickt worden sei, sei er am (...). Februar 2025 legal mit seinem eigenen pakistanischen Reisepass, der ihm vor etwa (...) Jahren ausgestellt worden sei, über den Flughafen in G._______ aus Pakistan ausgereist und über Katar und Oman an den Flughafen C._______ gelangt. Respektive er sei am (...). oder (...). März 2025 von H._______ aus nach Saudi-Arabien geflogen und von dort aus weitergereist. Respektive, auf Vorhalt polizeilicher Abklärungen, wonach er von Katar über I._______ nach C._______ geflogen sei, könne es auch sein, dass er aus J._______ gekommen sei. Seinen Pass habe er nicht mehr. Der Schlepper habe diesen behalten. In Oman habe er für den Weiterflug in die Schweiz ein anderes Reisedokument bekommen (gemäss polizeilichen Abklärungen: Reise ab J._______ mit [...] Pass). Dieses Dokument sei ihm nach der Ankunft in C._______ von einem anderen Schlepper abgenommen worden. Beziehungsweise er habe das besagte Dokument schon in Oman wieder abgegeben. Auch sein Mobiltelefon habe der Schlepper ihm in Oman weggenommen, weshalb er nun kein Handy mehr habe. Seine Frau habe ein Foto seines Passes auf das Handy eines Mitbewohners in der Unterkunft am Flughafen geschickt. Wo seine Identitätskarte sei, wisse er nicht; wahrscheinlich zuhause in Pakistan. Bei einer Rückkehr nach Pakistan könnte ihm eine zehnjährige Haftstrafe drohen, weil er das Land illegal verlassen habe. Wenn er nicht in der Haft sterben würde, würden ihn die Freiheitskämpfer bei einer Rückkehr in sein Dorf wahrscheinlich nicht in Ruhe lassen. Er habe Schmerzen im (...) und nehme deswegen Medikamente. Mit seiner Frau stehe er in Kontakt. Sie und die Kinder würden bei seinen Schwiegereltern in D._______ leben. Auch seine Eltern seien weiterhin in D._______ wohnhaft. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die entsprechenden Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten [...]-17 und 20). B.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente zu den Akten (vgl. Verfügung vom 17. April 2025 I/Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 16. April 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. April 2025 (gleichentags eröffnet) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ weg, verpflichtete ihn, den Transitbereich dieses Flughafens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 17. April 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. F.a Per E-Mail vom 27. April 2025 (Sonntag), erneuter Versand am 28. April 2025 (Montag), reichte B._______ - ein in K._______ domizilierter Anwalt - beim Bundesverwaltungsgericht eine (französischsprachige) Beschwerde (Schreiben vom 25. April 2025) ein (Beilagen: Vollmacht des Beschwerdeführers vom 23. April 2025, vorinstanzliche Verfügung vom 17. April 2025, Zeitungsbericht vom 22. April 2025 betreffend einen Anschlag im indisch verwalteten Teil Kaschmirs). F.b Am 28. April 2025 händigte der besagte Anwalt die Beschwerde der Schweizer Botschaft in K._______ aus zwecks Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht. Die Sendung traf am 30. April 2025 beim Gericht ein. F.c Mit Eingabe vom 28. April 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei und Poststempel) reichte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift vom 25. April 2025 (ohne Briefkopf des Rechtsvertreters) ein. F.d In der Beschwerde wird um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (sinngemäss) zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter zwecks Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der Vertretung, ersucht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 VGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die E-Mail-Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 27./28. April 2025 weisen keine gültige elektronische Signatur auf und sind daher nicht zulässig. Der Rechtsvertreter hat die Beschwerde aber am 28. April 2025 noch frist- und formgerecht der schweizerischen diplomatischen Vertretung in K._______ übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist auch das vom Beschwerdeführer selbst am 28. April 2025 eingereichte Exemplar der Beschwerdeschrift frist- und formgerecht (Unterschrift des Beschwerdeführers auf Bestätigung der Übergabe an die Flughafenpolizei). Auf die Beschwerde vom 28. April 2025 ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 2 [1. Abschnitt] und 5 [III.]), ist daher nicht weiter einzugehen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids zusammengefasst aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Lebensumstände von Kashmiri im Grenzgebiet zu Indien schwierig seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile, welche er in dem von Unsicherheit und militärischen Auseinandersetzungen geplagten Gebiet persönlich erlitten habe, würden aber die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zudem sei von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Der Beschwerdeführer mache regional beschränkte Nachteile geltend, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlands hätte entziehen könne. Von einer Kollektivverfolgung ethnischer Kashmiri in ganz Pakistan könne nicht ausgegangen werden. Nachdem der Beschwerdeführer keine konkreten Versuche erwähnt habe, mit seiner Familie in eine andere Landesregion umzuziehen, sondern direkt ausgereist sei, sei davon auszugehen, dass er sich nicht um eine innerstaatliche Schutzalternative bemüht habe. Dass ihm bei einer Rückkehr eine zehnjährige Haftstrafe drohen könnte, weil er Pakistan über illegale Wege verlassen habe, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei er eigenen Angaben zufolge auf legalem und offiziellem Weg ausgereist und in seinem Heimatland noch nie in ein Verfahren involviert gewesen. Es würden denn auch keine Hinweise bestehen, dass ihm in Pakistan eine mehrjährige Haftstrafe drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die militärischen Gefechte würden sich hauptsächlich auf die bei der Grenzlinie stationierten militärischen Einrichtungen konzentrieren. Zudem sei - wie ausgeführt - von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Es sei nicht zu schliessen, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers derart prekär wären, dass ein Umzug innerhalb Pakistans zu einer existenziellen Notlage führen würde. Seine Familie besitze Land und Wohneigentum und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Die medizinische Versorgung sei insbesondere in den grösseren Städten von guter Qualität, so dass davon auszugehen sei, dass seine gesundheitlichen Probleme (Schmerzen im [...]) behandelt werden könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen unter erneuter Darlegung der allgemeinen Situation im pakistanisch-indischen Grenzgebiet daran fest, in seiner Heimatregion gefährdet zu sein. Der Zeitungsartikel vom 22. April 2025 über einen Anschlag im von Indien kontrollierten Teil Kaschmirs illustriere die aktuelle Lage im Grenzgebiet. Er kritisierte, die Vorinstanz habe sich nicht eingehend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, keine weiteren Abklärungen zur allgemeinen Situation in Pakistan vorgenommen und für ihre Annahmen keine Beweise vorgelegt. Zumindest wäre ihm aus humanitären Gründen in der Schweiz Schutz zu gewähren. 5. 5.1 Bezüglich der formellen Rügen des Beschwerdeführers (Gehörsverletzung und unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz) ist festzuhalten, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht in genügender Weise mit seinen Vorbringen befasst und wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland vorzunehmen, vermögen nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich einlässlich zu seinen Fluchtgründen und den Gründen, die aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, zu äussern, und die befragenden Personen stellten ihm zwecks vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zahlreiche Rückfragen. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sich mit diesen in seinem Entscheid hinreichend auseinandergesetzt, unter Bezugnahme auf die allgemeine Lage in Pakistan und die spezifische Situation in der Kaschmir-Region. Eine Gehörsverletzung ist nicht zu erblicken und es kann auch nicht auf eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM geschlossen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Zeitpunkt des Entscheiderlasses vom 17. April 2025 den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtete. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Bei den betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe handelt es sich vielmehr um Kritik an der materiellen Beurteilung seiner Vorbringen. Damit wird letztlich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung der Sache vermengt, welche nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder - sofern sich der Heimatstaat als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2) - durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 7.2 Mit den höchst widersprüchlichen und, wie polizeiliche Abklärungen ergeben haben, grossteils nicht der Wahrheit entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg sowie seiner Art, bei konkreten Rückfragen zu seinen Asylgründen wiederholt auszuweichen oder abzuschweifen (vgl. SEM-Akte [...]-20 bspw. F35/36, F55, F76), zeigte der Beschwerdeführer ein fragwürdiges Aussageverhalten. Dies trägt nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen kann aber letztlich offenbleiben, da es diesen auch bei Wahrunterstellung an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf die allgemeinen, schwierigen Lebensumstände in der umstrittenen Region Kaschmir, die geprägt gewesen seien von der Angst der lokalen Bevölkerung vor Explosionen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Freiheitskämpfern der Laschkar-e Taiba und der indischen Armee. Die besagten Lebensumstände sind bedauerlich und es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Einwohner der umstrittenen Kaschmir-Region Angst vor den genannten Konfliktparteien hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Darauf kann vorliegend allein aus den allgemeinen Lebensbedingungen, welche die lokale Bevölkerung in gleichem Masse treffen, nicht geschlossen werden. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe betrifft, welche er persönlich seitens der indischen Armee erlitten habe, fehlt es grundsätzlich - zumindest bei den Angriffen in den Jahren 2021 und 2022 - an einem engen zeitlichen Kausalzusammenhang zu der erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan. Gleiches dürfte auch auf den letzten Angriff zutreffen, welcher im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits rund zehn Monate zurückgelegen habe. Zudem bezweckt die Gewährung des Asyls nicht einen Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern dient dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Ausserdem setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, jemals von den pakistanischen Behörden verfolgt worden zu sein, vielmehr sei er seitens Angehöriger der indischen Armee und somit durch Dritte angegriffen worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative zu schliessen. Die Konfliktparteien in der Kaschmir-Region, vor denen der Beschwerdeführer sich fürchtet, agieren regional, und dem Beschwerdeführer steht die valable Möglichkeit offen, sich allfälligen künftigen, von diesen ausgehenden Nachstellungen durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Pakistans zu entziehen. Mit dem pauschalen Vorbringen, ethnische Kashmiri seien in ganz Pakistan generell nicht gern gesehen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm persönlich wegen seiner Ethnie in anderen Landesteilen Pakistans ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Laut seinen Angaben hat er nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt, und es liegen keinerlei Hinweise für die Annahme vor, ihm würden allein aufgrund der Ausreise, welche auf legalem Weg mit seinem eigenen, ihm von den pakistanischen Behörden ausgestellten Reisepass erfolgt sei, bei einer Rückkehr nach Pakistan seitens der heimatlichen Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Aufgrund der Aktenlage ist daher zu schliessen, dass er in seinem Heimatland eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen könnte. 7.3 Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht gelungen. Wie bereits erörtert, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen kann, sollte er nicht mehr an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren wollen. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1370/2025 vom 14. März 2025 E. 9.3.2, D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 8.4.1). 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Sollte der Beschwerdeführer nicht in das Gebiet Asad Kaschmir zurückkehren wollen, ist davon auszugehen, dass es ihm auch möglich sein wird, an einem anderen Ort in Pakistan Wohnsitz zu nehmen. Er verfügt über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und er gab an, seiner Familie gehe es finanziell gut. Es darf daher erwartet werden, dass er wieder in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen im [...], medikamentöse Behandlung) ist nicht von einer den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. dazu ausführlicher BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2) auszugehen. Pakistan verfügt zudem vor allem in städtischen Zentren grundsätzlich über eine genügende Gesundheitsinfrastruktur. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Insofern in den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der Vertretung, sinngemässe Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu erblicken sind, sind diese abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

12. Bezüglich der Urteilseröffnung ist festzuhalten, dass in Flughafenverfahren Art. 11 Abs. 3 VwVG nicht anwendbar ist. Die Eröffnung erfolgt an den Beschwerdeführer persönlich. Der bevollmächtigten Person ist die Eröffnung bekannt zu geben (Art. 13 Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die sinngemässen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Rechtsvertreter, das SEM und die Flughafenpolizei C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: