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D-3422/2023

D-3422/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Pakistan eigenen Angaben gemäss am 21. oder

22. Februar 2022 und gelangte am 11. Juli 2022 in die Schweiz, wo er glei- chentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Juli 2022 beauftragte er die Mitar- beitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. Am 20. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2022 in Anwe- senheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. A.c Mit Schreiben vom 17. August 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seiner pakistanischen Identitätskarte mitsamt englischer Übersetzung zukommen. A.d Am 8. November 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. A.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 22. März 2023 diverse Beweismittel zukommen (vgl. Ziff. 1–13 der Eingabe sowie Abschnitt I Ziff. 4 der angefochtenen Verfü- gung). A.f Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. April 2023 in Anwesen- heit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im We- sentlichen geltend, er habe seine Heimat wegen einer Familienfehde ver- lassen müssen. Er habe sich mit seiner Verlobten, E._______, ab und zu getroffen. Am 10. Februar 2022 sei er mit ihr im Auto unterwegs gewesen, ihnen sei ein Motorrad gefolgt. Als sie vom Motorrad überholt worden seien, habe er gesehen, dass der Beisitzer – es sei der Bruder von E._______ gewesen – eine Pistole auf ihn gerichtet habe. Er habe das Steuer herum- gerissen und das Auto sei ausser Kontrolle geraten. Es sei geschossen und E._______ sei von den Kugeln getroffen worden. Nachdem er das

D-3422/2023 Seite 3 Auto wieder unter Kontrolle gehabt habe, habe er gesehen, dass sie von drei Kugeln getroffen worden sei. Er habe sie zum Spital gefahren, wo sie zum Notfall-dienst gebracht worden sei. Die Polizei sei gekommen und er sei gefragt worden, was geschehen sei. Er habe alles erzählt und Anzeige erstattet. Ein Polizist habe gesagt, er müsse warten, sie müssten die Fa- milie von E._______ kontaktieren. Da er sich habe retten wollen, habe er das Spital verlassen. Er sei nach Hause gegangen und habe seinen Ange- hörigen berichtet, was sich zugetragen habe. Sein Vater habe seinem jün- geren Bruder F._______ gesagt, er solle ihn zu seinem Onkel mütterlicher- seits bringen. Am dritten Tag seines Aufenthalts beim Onkel seien viele Po- lizisten in das Dorf gekommen. Als ihm sein Cousin davon erzählt habe, habe er das Haus verlassen und sei aufs Land geflohen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass die Polizei ihn suche. Die Polizei sei ins Haus seines Onkels eingedrungen und habe nach ihm (dem Beschwerde- führer) gesucht. Gegen Abend sei er zum Onkel zurückgegangen, der ihm geraten habe wegzugehen. Sein Onkel habe gesagt, die Familie von E._______ habe der Polizei gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe sie getötet. Als er zusammen mit seinem Onkel und dessen Sohn G._______ unterwegs nach B._______ gewesen sei, seien sie angegriffen worden. Sein Onkel sei von Kugeln getroffen worden und ihr Auto sei gegen eine Mauer gefahren. Sein Onkel sei gestorben, er selbst habe eine blutende Wunde am Kopf gehabt und G._______ sei leicht verletzt worden (G._______ habe in der Folge bei der Polizei Anzeige erstattet). Passanten hätten ihn zu einer nahegelegenen Klinik gebracht. Seine Wunde sei ge- näht worden und der Passant, der ihn zur Klinik gebracht habe, habe ihn mit zu sich nach Hause genommen. Er habe saubere Kleidung erhalten und der Mann habe ihn gefragt, welche Probleme sie mit den Taliban hät- ten. Auf Nachfrage habe der Mann gesagt, die Angreifer seien Taliban ge- wesen, und ihn gebeten, sein Haus zu verlassen. Für ihn (den Beschwer- deführer) gebe es keine Zweifel daran, dass die Familie von E._______ mit den Taliban gesprochen habe. Er sei zum Bahnhof von B._______ gegan- gen und von dort aus nach H._______ gereist. Als er in der I._______ ge- wesen sei, habe er seinen Vater kontaktiert. Dieser habe ihm gesagt, dass die Taliban seinen kleinen Bruder F._______ mitgenommen und gefoltert hätten. Sie hätten gesagt, falls sie ihn (den Beschwerdeführer) nicht fän- den, liessen sie die Familie nicht in Frieden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, er habe E._______ im Jahr 2017 im (…) kennengelernt. Sie hätten ihre Telefonnummern ausge- tauscht und einander geschrieben. Wenn sich die Gelegenheit ergeben habe, hätten sie sich getroffen. E._______ Familie sei einflussreich und

D-3422/2023 Seite 4 wohlhabend. Zirka zwei Monate vor ihrem Tod habe E._______ ihm ge- sagt, sie habe Schwierigkeiten zu Hause, weil ihr Bruder misstrauisch ge- worden sei. Von seinem Vater habe er nach seiner Ausreise aus Pakistan erfahren, dass seine Mutter und seine Schwester in J._______ lebten. Über den Aufenthaltsort seines Vaters, der ihn von Zeit zu Zeit anrufe, wisse er nichts. Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Vorbringen einen Drohbrief der «Lashkar-e-Islam» ab. A.g Am 28. April 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiter- ten Verfahren behandelt. A.h Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 9. Mai 2023 ihr Vertre- tungsmandat nieder. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 – eröffnet am 22. Mai 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungs- weise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Es beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2008 (recte:

19. Mai 2023) sei aufzuheben, eventualiter sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Un- zumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

D-3422/2023 Seite 5 und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Bildschirm-Foto des «TikTok-Account» des Be- schwerdeführers, ein Bericht von «ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Pakistan; Konsequenzen bei vorehelichem Geschlechtsverkehr» vom

2. Juli 2019 und eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juni 2023 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 gut, und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum

20. Juli 2023 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. E. Namens des Beschwerdeführers ersuchte lic. iur. Isabelle Müller mit Ein- gabe vom 18. Juli 2023 – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 10. Juli 2023 – darum, sie sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2023 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeistän- din bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2023 zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung derselben. H. Mit Replik vom 6. September 2023 reichte die Rechtsbeiständin ihre Stel- lungnahme zur Vernehmlassung des SEM ein. I. Mit Schreiben vom 26. September 2023 übermittelte die Rechtsbeiständin eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Stellungnahme vom

18. August 2023. Seine Ausführungen seien bereits in die Replik eingeflos- sen und hätten ergänzenden Charakter. Der Beschwerdeführer ersuche

D-3422/2023 Seite 6 darum, dass die beim SEM eingereichten Beweismittel geprüft und berück- sichtigt würden.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-3422/2023 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanziierte Angaben zum Verhältnis zu E._______ zu machen. Er habe nicht erklären können, weshalb ihre Beziehung nach fünfjähriger Dauer, während der sie sich ungefähr einmal monatlich gesehen hätten, plötzlich zum Problem geworden sei. In der pa- kistanischen Gesellschaft seien amouröse Beziehungen ohne Einver- ständnis der Familien nicht erlaubt, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass E._______ und er sich während fünf Jahren hätten treffen können, ohne dass ihre Familien davon erfahren hätten. Dies umso mehr, als dass sie keine Massnahmen getroffen hätten, um sich zu verstecken, sondern sich an öffentlichen Orten getroffen hätten. Die Fotografien, die er eingereicht habe, seien auf «Tik Tok» veröffentlicht worden, weshalb es sich nicht um ein heimliches Verhältnis gehandelt haben könne. Er habe nicht erklären können, weshalb ihr Verhältnis zum Problem geworden sei, und habe selbst gesagt, dass man in seiner Kultur fragen würde, wohin jemand gehe, wenn er das Haus verlasse. Damit habe er eingeräumt, dass die Familie von E._______ seit Beginn ihres Verhältnisses davon hätte wissen müs- sen. Er habe weder sagen können, weshalb ihr Bruder plötzlich Verdacht geschöpft habe, noch, was dies für sie und ihn vor dem 10. Februar 2022 mit sich gebracht habe. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihre Beziehung nach fünfjähriger Dauer für die Familie zum Problem geworden sei. Diese Schlussfolgerung werde durch die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerde- führer geschilderten Verfolgungshandlungen bestärkt. Er habe gesagt, er habe am 10. Februar 2022 begriffen, dass auf ihn geschossen worden sei, was seltsam erscheine, da er das Auto so gesteuert habe, dass es ins Schleudern geraten sei. Es stelle sich die Frage, wie er in der Lage gewe- sen sei, zu verstehen, dass die Schüsse gegen ihn und nicht gegen E._______ gerichtet gewesen seien. Es könne nicht geglaubt werden, dass er in der geschilderten Situation habe sehen können, dass sie von drei Kugeln getroffen worden sei. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb er zum zu verfolgenden Täter geworden sei, nachdem er bei der Polizei we- gen des erlittenen Angriffs habe Anzeige erstatten können. Da E._______ und er die Opfer des Angriffs gewesen seien, sei das vom ihm geschilderte Handeln der Behörden nicht glaubhaft. Dies werde durch seine Ausführun- gen zum Vorfall vom 14. Februar 2022 bestätigt, die stereotyp und iden- tisch mit dem vorherigen Vorfall erschienen. Er habe nicht substanziieren können, wer die Angreifer gewesen seien und was deren Motiv für den

D-3422/2023 Seite 8 Angriff gewesen sei. Da er nicht gesehen habe, wer geschossen habe, könne irgendjemand aus unbekannten Gründen geschossen haben. Dass es die Taliban gewesen seien, beruhe auf den Angaben eines ihm unbe- kannten Passanten. Selbst wenn es Taliban gewesen seien, erkläre dies deren Motiv für den Angriff nicht. Er sei nicht in der Lage gewesen zu er- klären, weshalb er davon ausgehe, die Familie von E._______ habe die Taliban beauftragt. Angesichts dessen gebe es keinen Grund, die gegen seine Familie nach seiner Ausreise von der Familie von E._______ gerich- teten Verfolgungshandlungen zu glauben. So habe er einerseits gesagt, sein Bruder sei von den Taliban entführt worden, anderseits geschildert, der Bruder von E._______ habe dies getan. Unwahrscheinlich erscheine schliesslich, dass er nichts über das Schicksal seines angeblich entführten Bruders wisse, da sich jedermann danach erkundigt habe. Nicht glaubhaft sei auch, dass er den Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht kenne, da er in regelmässigem telefonischen Kontakt mit seinem Vater stehe. Bei der PA vom Juli 2022 habe er erklärt, sie befänden sich noch in Pakistan. Hät- ten sie sich wirklich vor den Angehörigen von E._______ gefürchtet, hätten sie nicht fünf Monate lang gewartet, bis sie Pakistan verlassen hätten. Des Weiteren habe er gesagt, seine Mutter habe sich nach einer Überschwem- mung nach J._______ begeben, was nicht im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen stehe. Aus den genannten Gründen seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeig- net, seine Vorbringen zu stützen. Die Identität des Mädchens, mit dem er auf den Fotografien abgebildet sei, stehe nicht fest. Selbst wenn es sich um E._______ handle, könnte sie angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen noch am Leben sein. Dies gelte auch für die Fotografie, die ei- nen verstorbenen Mann zeige. Nichts belege, dass es sich um seinen On- kel handle; die eingereichte Fotokopie einer Identitätskarte sei fast unle- serlich und das Gesicht des Verstorbenen sei nicht erkennbar. Es sei nicht bekannt, unter welchen Umständen der Mann zu Tode gekommen sei. Die Fotografien, die ihn und seinen verletzten Cousin zeigten, belegten nichts, weil ihnen die Wunden von irgendjemandem hätten zugefügt werden kön- nen. Die Fotografien eines blauen Wagens mit von Projektilen verursach- ten Löchern hätten keine Beweiskraft, da nichts belege, dass es sich um seinen Wagen handle, und nicht gesichert sei, dass die Gründe für die Lö- cher die von ihm genannten seien. Bei den weiteren Dokumenten (Todes- urkunde von E._______, drei Anzeigen und zwei Drohbriefe) handle es sich um Fotokopien, deren Beweiswert sehr gering sei. Sie hätten nach Bedarf erstellt werden können und die Todesurkunde könne irgendein

D-3422/2023 Seite 9 Mädchen betreffen. Es sei nicht sicher, ob er mit ihr tatsächlich eine Bezie- hung gehabt habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen mit zahlrei- chen Dokumenten und Beweismitteln untermauert. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Bei allfälligen Zweifeln hätte es die Mög- lichkeit und die Pflicht gehabt, seine Aussagen und die eingereichten Be- weismittel mittels einer Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen. Der In- halt des eingereichten F.I.R. («First Information Report») hätte genauso überprüft werden können, wie die Angaben über seine getötete Freundin. Auch die Angaben über seinen getöteten Onkel hätten überprüft werden können. Die von ihm eingereichten Dokumente lägen lediglich in Kopie vor und seien über einen Anwalt beschafft worden. Gesuchstellende aus an- deren Ländern reichten meist nur Kopien ein und erhielten trotzdem einen positiven Asylentscheid. In Pakistan gäben die verschiedenen Ministerien keine Originaldokumente ab. Das Auto, in dem er mit E._______ unter- wegs gewesen sei, als sie beschossen worden seien, stehe bei der «K._______» in B._______. Das SEM habe die Vorbringen nicht vor dem länderspezifischen Kontext beurteilt und die Untersuchungspflicht verletzt. Er ersuche die Schweizer Behörden, seine Angaben auf äusserst diskrete Weise durch die Schweizer Vertretung in Pakistan überprüfen zu lassen. Das SEM habe die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu einseitig ge- würdigt. Seine Beziehung zu E._______ habe sich langsam entwickelt und sei mit der Zeit enger geworden. Nach den Traditionen seines Heimatlan- des seien Beziehungen zwischen jungen Menschen nur mit dem Einver- ständnis der Familien erlaubt. Seine Freundin und er seien der Meinung gewesen, es sei besser, sich kennen zu lernen, bevor man mit der Familie spreche. Das Bedürfnis nach Geheimhaltung habe es vor allem am Anfang der Freundschaft erschwert, sich häufig zu treffen. Während sie sich in den ersten Jahren nur sporadisch getroffen hätten, hätten sie sich in den letzten Monaten etwas öfter gesehen. Dies habe es ihnen längere Zeit ermöglicht, die Beziehung geheim zu halten. Ihre Liebe habe sie die Gefährlichkeit der Beziehung, die gegen die Tradition verstossen habe, unterschätzen las- sen. Sie seien immer nachlässiger geworden, indem sie ihre Beziehung in der Öffentlichkeit gelebt hätten. Dies habe zu den schrecklichen Ereignis- sen vom Februar 2022 geführt. Beziehungen wie die von E._______ und ihm seien in Pakistan keine Seltenheit, was in einem im Jahr 2019 veröf- fentlichten Bericht des «Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation» bestätigt werde. Die Dauer der Beziehung sei

D-3422/2023 Seite 10 vorliegend nicht entscheidend gewesen. Das Problem habe begonnen, als seine Freundin erwachsen gewesen und von ihrer Familie als Frau im hei- ratsfähigen Alter angesehen worden sei. In B._______ heirateten Frauen im Durchschnitt im Alter von 21 Jahren, also im Alter, in dem seine Freun- din getötet worden sei. Der Argwohn und das Misstrauen ihrer Familie hin- gen mit ihrem Alter und den Traditionen in seiner Stadt zusammen. Seine Freundin und er hätten sich erst lange, nachdem sie sich kennengelernt hätten, gemeinsam in der Öffentlichkeit gezeigt. Sie hätten in einer Stadt mit etwa (…) Einwohnern gelebt. Gemeinsam in ein Restaurant zu gehen, habe deshalb nicht bedeutet, mit der Familie seiner Freundin in Kontakt zu kommen. Sie seien sehr verliebt, aber nicht leichtsinnig gewesen, denn es sei in einer Grossstadt durchaus möglich, trotz Restaurantbesuchen unbe- merkt zu bleiben. Er müsse einräumen, dass sie immer vertrauter mitei- nander geworden seien und sich an Orten getroffen hätten, die näher von den Orten gelegen seien, an denen ihre Familie verkehrt habe. Wahr- scheinlich sei dies der grosse Fehler gewesen, der dazu geführt habe, dass ihre Familie von den Treffen erfahren habe. Zu den vom SEM erwähnten Postings auf «TikTok» sei zu sagen, dass sein «TikTok-Konto» privat sei, so dass die Fotos und Beiträge von der Öffentlichkeit nicht hätten gesehen werden können. Dass er ein «TikTok-Konto» habe, beweise nicht, dass die Familie seiner Freundin immer von ihrer Beziehung Kenntnis gehabt habe. Die Tatsache, dass seine Freundin von ihrer Familie allmählich als Frau gesehen worden sei, habe diese möglicherweise dazu veranlasst, sie zu kontrollieren. Nicht auszuschliessen sei, dass ihre Familie einen anderen Mann für sie im Auge gehabt habe. Er wisse nicht, was E._______ in den Monaten vor den Anschlägen durchgemacht habe. Aus dem Anhörungs- protokoll gehe hervor, dass seine Freundin ihn Monate vor den Anschlägen informiert habe, dass ihr Bruder ihre Beziehung für verdächtig gehalten habe und es daher besser sei, sich nicht zu sehen. Er habe jedoch darauf bestanden, sie zu sehen. Der Zorn ihres Bruders könnte sich dadurch er- klären, dass sie ihm nicht gehorcht und Schande über die Familie gebracht habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die falsche Anschuldigung der Un- zucht nach pakistanischem Recht seit einigen Jahren strafbar sei. Das Ge- setz, das die Opfer schützen sollte, könne das Gegenteil bewirken. Da es oftmals schwierig sei, einen Ehebruch zu beweisen, nähmen Betroffene die Gerechtigkeit selbst in die Hand, um die Ehre der Familie wiederherzustel- len. Hinsichtlich der Vorfälle vom 10. und 14. Februar 2022 habe er die ihm in der Anhörung gestellten Fragen so beantwortet, wie er sich daran erinnere. Er wisse nicht mehr genau, was er in den Sekunden gedacht habe, als er

D-3422/2023 Seite 11 die Schüsse gehört habe. Zum Zeitpunkt, als er vom SEM befragt worden sei, habe er gewusst, wie sich die Ereignisse abgespielt hätten. Da das menschliche Gehirn dazu neige, bestimmte Lücken in den Erinnerungen mit Informationen zu füllen, die auf Erfahrungen beruhten, sei es möglich, dass es in seiner Erinnerung Aspekte gebe, die nicht unbedingt eingetreten seien. Er sei der Meinung, gesehen zu haben, dass die Schüsse auf ihn gerichtet gewesen seien. Im Umfeld, in dem er gelebt habe, mache sich niemand Gedanken über das Ziel der Schüsse. Man fliehe einfach, um sein Leben zu schützen. Seine Antworten beruhten auf den Informationen, die er nach den Anschlägen erhalten habe. Er habe seine Freundin selbst ins Krankenhaus gebracht, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass sie dreimal an- geschossen worden sei. Als er sie dorthin gebracht habe, habe er gesehen, dass sie voller Blut gewesen sei. Er glaube nicht, dass er gewusst habe, wie viele Löcher sie in ihrem Körper gehabt habe. Klarzustellen sei, dass er nicht gesagt habe, er sei zum Angreifer geworden. Die Polizei habe ihn gesucht, weil er bei seiner Freundin gewesen sei, als sie getötet worden sei. Er habe befürchtet, dass die Polizei ihn zu einem Verhör mitnehme und ihre Familie herausfinden könnte, wo er sich aufhalte. Die Ähnlichkeit sei- ner Aussagen zu den beiden Vorfällen mache diese nicht unglaubhaft, weil es sich um dieselbe Vorgehensweise handle. Kriminelle neigten dazu, nach denselben Strategien zu handeln, da ihnen dies einen grösseren Er- folg sichere. In Pakistan würden Menschen häufig auf öffentlichen Strassen ermordet. Viele junge Frauen würden dort von ihren eigenen Familienmit- gliedern angegriffen und getötet. Aus seiner Sicht sei wichtig, dass er zwei Angriffe erlebt habe, die von der Familie seiner Freundin ausgeführt wor- den seien. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn er nach Pakistan zurückkeh- ren würde. Die Verwicklung der Taliban in die Angelegenheit sei plausibel, da diese in B._______ bei derartigen Ereignissen oft beteiligt seien. Es sei nicht seine Sache, die Umstände zu ermitteln, unter denen die Familie sei- ner Freundin den Anschlag geplant und ausgeführt habe. Es sei nicht rich- tig, seine Aussagen mit der Begründung zu diskreditieren, er sei nicht in der Lage gewesen, die Umstände zu erklären, unter denen die Familie sei- ner Freundin Kontakt zu den Attentätern aufgenommen habe. Da er sich für das, was seine Angehörigen in den letzten Monaten erlitten hätten, verantwortlich fühle, stelle er nicht zu viele Fragen, weil er grosse Trauer und Scham empfinde. Für ihn sei nur wichtig, dass sie am Leben seien. Zu wissen, wo sie jetzt lebten, habe für ihn keine Priorität. Seine Familie sei aufgrund der von ihm beschriebenen Ereignisse aus Pakistan geflohen. Die erwähnte Überschwemmung sei ein weiteres Element gewe- sen, das die Entscheidung seiner Familie ausgelöst haben könnte.

D-3422/2023 Seite 12 Aufgrund der Geschehnisse in Pakistan habe der Beschwerdeführer be- reits ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Solche habe er auch im Falle einer Rückkehr zu befürchten. Der Verfolgung liege ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde, namentlich dasjenige der «politi- schen Anschauung». Dieser Begriff sei weit zu verstehen, erfasse er doch alle Meinungen, Grundhaltungen und Verhaltensweisen, die sich auf das politische oder gesellschaftliche System bezögen. Die Missachtung von gesellschaftlichen Regeln oder die Weigerung eines bestimmten von der Gesellschaft gewünschten Verhaltens könne relevant sein. E._______ und er hätten gegen rechtliche und gesellschaftliche Regeln verstossen. Ihre Tötung sei als Ehrenmord zu qualifizieren und auch sein Verhalten hätte sanktioniert werden sollen. Der pakistanische Staat sei in solchen Fällen nicht schutzwillig und -fähig. Die nach wie vor aktuelle Verfolgung sei ge- gen seine Person gerichtet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht, da ihm in ganz Pakistan Verfolgung drohe. Um dort legal ar- beiten und leben zu können, müsste er sich behördlich registrieren lassen. Da die Familie von E._______ über Beziehungen zu den staatlichen Be- hörden verfüge, könnte sie seinen Aufenthaltsort schnell ausfindig machen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe den Sachver- halt vor dem sozio-kulturellen Hintergrund gewürdigt. Gerade in Betrach- tung desselben gehe es davon aus, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen sei, die geltend gemachte geheime Beziehung zu E._______ noch das Missfallen ihrer Familie an derselben glaubhaft zu machen. Die Frage der Dauer der Beziehung sei aus Sicht des SEM irrelevant. Er habe nicht sagen können, aus welchen Gründen die Liebesbeziehung zu einem Problem geworden sei. Zu dieser Frage werde in der Beschwerde nichts Neues ausgeführt. Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, allge- meine Vermutungen zum Einfluss des Alters von E._______ auf das Ge- schehen zu machen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Bezie- hung liege darin begründet, dass er diese nicht substanziiert und nicht er- klärt habe, wie es ihnen gelungen sei, sich zu treffen, wie sich die Bezie- hung über die Jahre entwickelt habe und weshalb sie ab einem gewissen Zeitpunkt für die Familie von E._______ zum Problem geworden sei. Des Weiteren seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor- fälle, die darin begründet lägen, dass der Familie von E._______ ihre Ver- bindung missfallen habe, nicht glaubhaft, was durch die Ausführungen in der Beschwerde bestätigt werde. Die Beschreibung des Vorfalls vom

10. Februar 2022 durch ihn bei der Anhörung sei klar. Er habe nie gesagt, dass er sich nicht genau an das Vorgefallene erinnern könne. Die Tatsache,

D-3422/2023 Seite 13 dass er im Beschwerdeverfahren geltend mache, sich nicht genau an das Vorgefallene zu erinnern, sei ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hinsichtlich der Anzahl Schüsse, die auf seine Verlobte abgegeben worden seien, sei auf seine Aussagen zu verweisen, gemäss denen er gesehen habe, dass sie dreimal getroffen worden sei, nachdem er das Auto wieder unter Kontrolle gehabt habe. Dies weiche von der in der Beschwerde gemachten Angabe ab, er sei erst im Spital darüber informiert worden, dass sie von drei Schüssen getroffen worden sei. Dabei handle es sich um einen weiteren offensichtlichen Widerspruch, der die Würdigung des Vorfalls durch das SEM bestätige. Nicht erstaunlich sei, dass sich der Beschwerdeführer widerspreche, indem er in der Beschwerde behaupte, die Polizei habe ihn als Zeugen des Vorfalls gesucht. Im Rahmen der An- hörung habe er erklärt, die Polizei habe ihn gesucht, weil sie ihn als für das Tötungsdelikt verantwortlich erachtet habe. Das SEM habe die eingereich- ten Beweismittel vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers als nicht beweiskräftig eingestuft. Weitere Sachver- haltsabklärungen in diesem Zusammenhang wären ungerechtfertigt gewe- sen.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der Be- schwerde Ausführungen zur Art der Beziehung zu E._______ und wie sich diese im Laufe der Jahre entwickelt habe gemacht. Er habe sie anfänglich alle paar Wochen vor Beginn des Unterrichts am College getroffen, sie sei dem Unterricht ferngeblieben, und er habe sie zum Schulschluss wieder vor dem College abgesetzt. Die Schul-Absenzen seien niemandem aufge- fallen. Sie hätten sichere Treffpunkte vereinbart, an denen er sie mit sei- nem Auto abgeholt habe. Sie hätten wohl Glück gehabt, dass ihre Bezie- hung nicht früher entdeckt worden sei. Er habe zwar im Auto festgestellt, dass E._______ von den abgegebenen Schüssen getroffen worden sei, wo genau und von wie vielen Kugeln sie getroffen worden sei, habe er aber in diesem Augenblick nicht feststellen können. Möglicherweise habe er in der Anhörung drei Treffer erwähnt, weil dies im Spital so festgestellt worden sei. Dort sei von der Polizei ein F.I.R. erstellt worden, für den er als Zeuge habe aussagen und den Sachverhalt schildern müssen. In den Vorakten figuriere auch eine Anzeige seines Vaters, weil einer seiner Brüder von E._______ Familie entführt worden sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE

D-3422/2023 Seite 14 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung im freien Bericht aus, er sei zusammen mit seiner Freundin unterwegs gewesen, als ihnen ein Motorrad gefolgt sei, auf dem zwei Personen gesessen seien. Vielleicht habe ihr Bruder Verdacht geschöpft und sich gefragt, wohin sie gehe. Als das Motorrad sie überholt habe, habe er gesehen, dass sie eine Pistole gezogen und auf ihn gezielt hätten. Er habe das Steuer herumgerissen, so dass das Auto ausser Kontrolle geraten sei und sich gedreht habe. Sie hät- ten zu schiessen begonnen und dabei auf ihn gezielt (vgl. SEM-act. (…)- 34/20 D85). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer indessen an, seine Freundin habe ihm gesagt, ihr Bruder habe – ungefähr zwei Monate vor ihrem Tod – Verdacht geschöpft, weshalb sie ihn nicht habe treffen kön- nen (vgl. SEM-act. (…)-34/20 D105 ff., D114 ff.). Dies stimmt nicht mit sei- ner freien Schilderung überein, gemäss welcher er nur vermutet habe, dass ihr Bruder Verdacht geschöpft haben könnte. Da er angab, er habe die Kontrolle über seinen Wagen verloren und dieser habe sich gedreht, stellt sich die Frage, wie er gesehen haben sollte, dass auf ihn gezielt wurde. Diese Darlegung des Vorfalls erweckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

E. 5.2.2 In der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, eine Heirat mit seiner Freundin habe nicht zur Diskussion gestanden, da sein älterer Bruder noch nicht verheiratet gewesen sei und in ihrer Gesellschaft der ältere Bruder zuerst hätte heiraten müssen. Erst danach hätte er mit seinen Eltern über eine Heirat sprechen können (vgl. SEM-act. (…)-34/20 D182). Im Rahmen seiner (angeblichen) Befragung durch die pakistanische Poli- zei am 10. Februar 2022 gab er indessen an, der Grund für den Angriff sei die beabsichtigte Heirat mit seiner Freundin gewesen, deren Familie mit ihrer Beziehung aber nicht einverstanden gewesen sei (vgl. SEM-act. (…)- 29/- ID-Nr. 004). Diese Angaben lassen sich schwer in Einklang bringen.

E. 5.2.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er sich vom

E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, als er in der Tür- kei gewesen sei, habe er von seinem Vater erfahren, dass sein jüngerer Bruder F._______ von den Taliban entführt und gefoltert worden sei. Sie hätten seinem Vater gesagt, sie wollten seine Auslieferung, und wenn sie ihn nicht fänden, liessen sie die Familie nicht in Pakistan leben (vgl. SEM- act. (…)-34/20 D86 f.). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der «Lashkar-e-Islam» vom 14. März 2022 ab, in dem diese seinem Vater mit- teilten, der Vater und der Bruder von E._______ seien am selben Tag bei ihnen gewesen. Sein Vater sei aufgefordert worden, ihn (den Beschwerde- führer) sofort zu übergeben (vgl. SEM-act. (…)-29/- ID-Nr. 015). Der Vater des Beschwerdeführers habe bei der pakistanischen Polizei am 15. März 2022 Anzeige erstattet, weil der Bruder von E._______ seinen Sohn F._______ entführt habe. Dieser habe gedroht, er werde F._______ nicht freilassen, bis er ihm den Beschwerdeführer gebracht habe. Sie würden keine Ruhe geben, bis sie ihn getötet hätten (vgl. SEM-act. (…)-29/- ID- Nr. 013). Es erschliesst sich nicht, weshalb sein Vater dem Beschwerde- führer hätte sagen sollen, dass F._______ von den Taliban entführt worden sei, wenn er gegenüber der Polizei den Bruder von E._______ der Entfüh- rung bezichtigte. Die Antwort des Beschwerdeführers auf den entsprechen- den Vorhalt, der Bruder von E._______ habe F._______ mit Hilfe der Tali- ban entführt, ist als Anpassung der Sachverhaltsschilderung zu werten und überzeugt nicht. Des Weiteren erscheint nicht glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung – über ein Jahr nach der an- geblichen Entführung von F._______ – nicht gewusst haben will, was aus seinem jüngeren Bruder geworden ist, sei er doch in telefonischem Kontakt mit seinem Vater gestanden und habe mit ihm zum letzten Mal ungefähr zehn bis vierzehn Tage vor der Anhörung gesprochen (vgl. SEM-act. (…)- 34/20 D12, D14, D177–D181). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die beiden eingereichten Beweismittel aus den genannten Gründen als nicht authentisch. Die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers verdich- ten sich damit vollends.

E. 5.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht erhebliche Zweifel hegt. Die Prüfung der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ergibt, dass diese Zweifel angesichts zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Be- schwerdeführers und zwischen denselben und mehreren Beweismitteln bestätigt werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten

D-3422/2023 Seite 17 Beweismittel vermögen die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimthei- ten in seinen Aussagen und den vorstehend erwähnten Dokumenten nicht zu relativieren. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts des vorlie- genden Sachverhalts war das SEM nicht gehalten, Abklärungen im Hei- matland des Beschwerdeführers durch die dortige Schweizer Vertretung zu veranlassen. Eine Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers im Verbund mit den von ihm eingereichten Beweismitteln ergibt, dass seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft sind. An dieser Würdigung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Screenshot TikTok-Konto des Beschwerdeführers und Bericht von ACCORD) nichts zu ändern. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers ist festzustellen, dass die pakistanischen Behörden ver- pflichtet gewesen wären, einem offensichtlichen Tötungsdelikt nachzuge- hen und ihn als Zeugen einzuvernehmen. Da er das Spital entgegen der Anweisung eines Polizisten verlassen haben will, wäre die Suche nach ihm bei seinen Verwandten rechtsstaatlich legitim gewesen, denn sie hätte dazu gedient, ein gemeinrechtliches Delikt aufzuklären, wozu die Einver- nahme des Fahrers des Wagens, auf den geschossen wurde, eine zur Auf- klärung des Falls dienliche Massnahme gewesen wäre. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, die Familie seiner Freundin hätte ihn bei einem Verbleib in Pakistan getötet, weil er durch das Eingehen

D-3422/2023 Seite 18 einer Beziehung mit ihrer Tochter/Schwester deren Familienehre be- schmutzt habe. 6.3.2 Die pakistanische Menschenrechtskommission (HRCP) verzeichnete im Jahr 2024 sogenannte «Ehrenmorde» an 335 Frauen und 119 Män- nern. In anderen Berichten ist laut HRCP von insgesamt 405 Ehrenmorden die Rede. Es ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, weil viele Taten nicht angezeigt oder anders eingestuft worden sein dürften. 6.3.3 Im Juli 2025 kursierte in Pakistan in den sozialen Medien ein Video über einen Ehrenmord an einem jungen Paar, das für Entsetzen und Em- pörung sorgte. Das in einer Wüstengegend der südwestlichen Provinz Be- lutschistan aufgezeichnete Video zeigte mehrere Männer neben geparkten Pick-ups. Eine Frau und ein Mann wurden nach einem «Ritual» erschos- sen. Gouverneur Sarfraz Bugti verurteilte die von einem Stammesgericht angeordneten Morde als abscheulich und stufte die Tat als Terrorismus ein. Durch das Video konnten der Ort der Tat und daran Beteiligte (unter ihnen ein Cousin der Getöteten und der Stammesälteste) identifiziert und festge- nommen werden. In Rawalpindi erschoss ein Vater im Juli 2025 seine 16-jährige Tochter, weil sie sich geweigert habe, ihr Konto auf der Video- plattform TikTok zu löschen. Die Ermittler gehen gemäss einem von «Agence France-Presse» (AFP) eingesehenen Polizeibericht von einem Ehrenmord aus. Die Familie des Opfers habe zunächst versucht, die Tat als Suizid darzustellen. Der Täter wurde festgenommen. Einige aufsehen- erregende Fälle, der soziale Wandel und der Kampf mutiger Frauen haben zu Gesetzesänderungen geführt. Täter, denen mindestens 25 Jahre Haft drohen, können von der Familie des Opfers nicht mehr durch Entrichtung eines «Blutgeldes» begnadigt werden (vgl. Patriarchat in Pakistan, Fest- nahmen nach «Ehrenmord» an jungem Paar, Die Tageszeitung [taz],

21. Juli 2025; Mehr als ein Dutzend Festnahmen nach «Ehrenmord» in Pa- kistan, watson, 21. Juli 2025; Mann in Pakistan erschiesst seine Tochter wegen ihres TikTok-Kontos, Der Standard, 11. Juli 2025). 6.4 Gemäss der massgeblichen Schutztheorie ist die Flüchtlingseigen- schaft von Asylsuchenden, die im Herkunftsland – unter flüchtlingsrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung be- droht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt

D-3422/2023 Seite 19 herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausge- hen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehör- den von Distrikt zu Distrikt unterscheiden und von einigermassen guter Ef- fizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reicht. Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, dass die pakistanischen Behörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 6.2, E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.2.2 und D-6551/2018 vom 11. No- vember 2020 E. 6.3, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht eine Verfol- gung durch Drittpersonen – vorliegend die Familie seiner Freundin – gel- tend, vor welcher er von den pakistanischen Behörden nach dem Gesag- ten hätte Schutz erhalten können, falls er sich an diese gewandt und um Schutzgewährung ersucht hätte, wenn auch die Gewährung absoluten Schutzes nicht garantiert werden könnte. Die ihm von privater Seite dro- henden Nachteile scheinen sich aufgrund seiner Angaben zudem vorwie- gend auf seine Heimatregion zu beschränken und somit nur lokalen Cha- rakter aufzuweisen. Den befürchteten Nachteilen könnte er sich somit auch durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaats entziehen, ohne befürchten zu müssen, von seinen angeblichen Verfolgern aufgespürt zu werden, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Eingaben und Beweismitteln im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-3422/2023 Seite 20 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pa- kistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-3422/2023 Seite 21 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal- tungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend un- wahrscheinlich und damit unglaubhaft erachtet. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan Übergriffen seitens der pakistanischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Unter Hinweis auf die vorstehend vorge- nommene Würdigung seiner Vorbringen ist zudem davon auszugehen, dass ihm von den heimatlichen Behörden Schutz vor allfälligen Nachstel- lungen durch Privatpersonen gewährt würde. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwer- deführers – Provinz M._______ – ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar. Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie aus- zugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1151/2021 vom 28. Juni 2025 E. 9.3.2,

D-3422/2023 Seite 22 E-3130/2020 vom 31. März 2025 E. 7.2.3 und D-5852/2024 vom 27. Sep- tember 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische und berufli- che Ausbildung (Masterabschluss in (…), Diplom im (…)) und hat im Hei- matland Berufserfahrung als (…) erworben, was ihm eine berufliche Rein- tegration in Pakistan erleichtern wird. Seine Familie ist seinen Angaben ge- mäss gut situiert und besitzt mehrere Geschäfte und Wohnhäuser (vgl. SEM-act. (…)-34/20 D62). Nebst seiner Kernfamilie leben seine Grossel- tern und Cousins weiterhin in Pakistan, so dass er dort auch über ein fami- liäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. (…)-34/20 D23 ff., D55 f., D62 und D75). Seine Aussagen in der Anhörung, er wisse nicht, wo sich sein Vater und seine Brüder aufhalten würden, und er habe seinen Vater, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe, nicht nach dessen Aufenthaltsort gefragt (vgl. SEM-act. (…)-34/20 D7–D39), überzeugen nicht. Selbst wenn er derzeit nicht mit all seinen Verwandten in Kontakt steht, wird es ihm ge- lingen, diesen wiederherzustellen. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er in Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Erwachsenen von untergeordneter Bedeutung und kann vorliegend zu keiner anderen Beur- teilung führen. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 6.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die pakistanischen Behörden verpflichtet gewesen wären, einem offensichtlichen Tötungsdelikt nachzugehen und ihn als Zeugen einzuvernehmen. Da er das Spital entgegen der Anweisung eines Polizisten verlassen haben will, wäre die Suche nach ihm bei seinen Verwandten rechtsstaatlich legitim gewesen, denn sie hätte dazu gedient, ein gemeinrechtliches Delikt aufzuklären, wozu die Einver-nahme des Fahrers des Wagens, auf den geschossen wurde, eine zur Aufklärung des Falls dienliche Massnahme gewesen wäre.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, die Familie seiner Freundin hätte ihn bei einem Verbleib in Pakistan getötet, weil er durch das Eingehen einer Beziehung mit ihrer Tochter/Schwester deren Familienehre beschmutzt habe.

E. 6.3.2 Die pakistanische Menschenrechtskommission (HRCP) verzeichnete im Jahr 2024 sogenannte «Ehrenmorde» an 335 Frauen und 119 Männern. In anderen Berichten ist laut HRCP von insgesamt 405 Ehrenmorden die Rede. Es ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, weil viele Taten nicht angezeigt oder anders eingestuft worden sein dürften.

E. 6.3.3 Im Juli 2025 kursierte in Pakistan in den sozialen Medien ein Video über einen Ehrenmord an einem jungen Paar, das für Entsetzen und Empörung sorgte. Das in einer Wüstengegend der südwestlichen Provinz Belutschistan aufgezeichnete Video zeigte mehrere Männer neben geparkten Pick-ups. Eine Frau und ein Mann wurden nach einem «Ritual» erschos-sen. Gouverneur Sarfraz Bugti verurteilte die von einem Stammesgericht angeordneten Morde als abscheulich und stufte die Tat als Terrorismus ein. Durch das Video konnten der Ort der Tat und daran Beteiligte (unter ihnen ein Cousin der Getöteten und der Stammesälteste) identifiziert und festgenommen werden. In Rawalpindi erschoss ein Vater im Juli 2025 seine 16-jährige Tochter, weil sie sich geweigert habe, ihr Konto auf der Videoplattform TikTok zu löschen. Die Ermittler gehen gemäss einem von «Agence France-Presse» (AFP) eingesehenen Polizeibericht von einem Ehrenmord aus. Die Familie des Opfers habe zunächst versucht, die Tat als Suizid darzustellen. Der Täter wurde festgenommen. Einige aufsehenerregende Fälle, der soziale Wandel und der Kampf mutiger Frauen haben zu Gesetzesänderungen geführt. Täter, denen mindestens 25 Jahre Haft drohen, können von der Familie des Opfers nicht mehr durch Entrichtung eines «Blutgeldes» begnadigt werden (vgl. Patriarchat in Pakistan, Festnahmen nach «Ehrenmord» an jungem Paar, Die Tageszeitung [taz], 21. Juli 2025; Mehr als ein Dutzend Festnahmen nach «Ehrenmord» in Pakistan, watson, 21. Juli 2025; Mann in Pakistan erschiesst seine Tochter wegen ihres TikTok-Kontos, Der Standard, 11. Juli 2025).

E. 6.4 Gemäss der massgeblichen Schutztheorie ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, die im Herkunftsland - unter flüchtlingsrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Distrikt zu Distrikt unterscheiden und von einigermassen guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reicht. Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, dass die pakistanischen Behörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 6.2, E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.2.2 und D-6551/2018 vom 11. November 2020 E. 6.3, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch Drittpersonen - vorliegend die Familie seiner Freundin - geltend, vor welcher er von den pakistanischen Behörden nach dem Gesagten hätte Schutz erhalten können, falls er sich an diese gewandt und um Schutzgewährung ersucht hätte, wenn auch die Gewährung absoluten Schutzes nicht garantiert werden könnte. Die ihm von privater Seite drohenden Nachteile scheinen sich aufgrund seiner Angaben zudem vorwiegend auf seine Heimatregion zu beschränken und somit nur lokalen Charakter aufzuweisen. Den befürchteten Nachteilen könnte er sich somit auch durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaats entziehen, ohne befürchten zu müssen, von seinen angeblichen Verfolgern aufgespürt zu werden, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre.

E. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismitteln im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft erachtet. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan Übergriffen seitens der pakistanischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen ist zudem davon auszugehen, dass ihm von den heimatlichen Behörden Schutz vor allfälligen Nachstellungen durch Privatpersonen gewährt würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers - Provinz M._______ - ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar. Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1151/2021 vom 28. Juni 2025 E. 9.3.2, E-3130/2020 vom 31. März 2025 E. 7.2.3 und D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.).

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische und berufliche Ausbildung (Masterabschluss in (...), Diplom im (...)) und hat im Heimatland Berufserfahrung als (...) erworben, was ihm eine berufliche Reintegration in Pakistan erleichtern wird. Seine Familie ist seinen Angaben gemäss gut situiert und besitzt mehrere Geschäfte und Wohnhäuser (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D62). Nebst seiner Kernfamilie leben seine Grosseltern und Cousins weiterhin in Pakistan, so dass er dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D23 ff., D55 f., D62 und D75). Seine Aussagen in der Anhörung, er wisse nicht, wo sich sein Vater und seine Brüder aufhalten würden, und er habe seinen Vater, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe, nicht nach dessen Aufenthaltsort gefragt (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D7-D39), überzeugen nicht. Selbst wenn er derzeit nicht mit all seinen Verwandten in Kontakt steht, wird es ihm gelingen, diesen wiederherzustellen. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er in Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Erwachsenen von untergeordneter Bedeutung und kann vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3422/2023 Seite 23

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt und lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2023 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin- nen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). und nur der notwendige Auf- wand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 12.3 Die Rechtsbeiständin bezeichnete ihren Aufwand ab ihrer Beiordnung in der Replik vom 6. September 2023 mit sechs Stunden à Fr. 180.– (exkl. Mehrwertsteuer) und einer Spesenpauschale von Fr. 50.–. Der bezeich- nete zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist in- dessen auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. E. 12.2). Die Spesenpauschale er- scheint angesichts der Aktenlage zu hoch und wird auf Fr. 25.– festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 1’000.– (Arbeitsaufwand Fr. 900.–, Mehrwertsteuerzuschlag [bis 31. Dezember 2023: 7.7%] Fr. 71.20 und Spesen Fr. 25.–) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3422/2023 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3422/2023 law/bah Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Pakistan eigenen Angaben gemäss am 21. oder 22. Februar 2022 und gelangte am 11. Juli 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Juli 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. Am 20. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2022 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. A.c Mit Schreiben vom 17. August 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seiner pakistanischen Identitätskarte mitsamt englischer Übersetzung zukommen. A.d Am 8. November 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. A.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 22. März 2023 diverse Beweismittel zukommen (vgl. Ziff. 1-13 der Eingabe sowie Abschnitt I Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung). A.f Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. April 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat wegen einer Familienfehde verlassen müssen. Er habe sich mit seiner Verlobten, E._______, ab und zu getroffen. Am 10. Februar 2022 sei er mit ihr im Auto unterwegs gewesen, ihnen sei ein Motorrad gefolgt. Als sie vom Motorrad überholt worden seien, habe er gesehen, dass der Beisitzer - es sei der Bruder von E._______ gewesen - eine Pistole auf ihn gerichtet habe. Er habe das Steuer herumgerissen und das Auto sei ausser Kontrolle geraten. Es sei geschossen und E._______ sei von den Kugeln getroffen worden. Nachdem er das Auto wieder unter Kontrolle gehabt habe, habe er gesehen, dass sie von drei Kugeln getroffen worden sei. Er habe sie zum Spital gefahren, wo sie zum Notfall-dienst gebracht worden sei. Die Polizei sei gekommen und er sei gefragt worden, was geschehen sei. Er habe alles erzählt und Anzeige erstattet. Ein Polizist habe gesagt, er müsse warten, sie müssten die Familie von E._______ kontaktieren. Da er sich habe retten wollen, habe er das Spital verlassen. Er sei nach Hause gegangen und habe seinen Angehörigen berichtet, was sich zugetragen habe. Sein Vater habe seinem jüngeren Bruder F._______ gesagt, er solle ihn zu seinem Onkel mütterlicherseits bringen. Am dritten Tag seines Aufenthalts beim Onkel seien viele Polizisten in das Dorf gekommen. Als ihm sein Cousin davon erzählt habe, habe er das Haus verlassen und sei aufs Land geflohen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass die Polizei ihn suche. Die Polizei sei ins Haus seines Onkels eingedrungen und habe nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Gegen Abend sei er zum Onkel zurückgegangen, der ihm geraten habe wegzugehen. Sein Onkel habe gesagt, die Familie von E._______ habe der Polizei gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe sie getötet. Als er zusammen mit seinem Onkel und dessen Sohn G._______ unterwegs nach B._______ gewesen sei, seien sie angegriffen worden. Sein Onkel sei von Kugeln getroffen worden und ihr Auto sei gegen eine Mauer gefahren. Sein Onkel sei gestorben, er selbst habe eine blutende Wunde am Kopf gehabt und G._______ sei leicht verletzt worden (G._______ habe in der Folge bei der Polizei Anzeige erstattet). Passanten hätten ihn zu einer nahegelegenen Klinik gebracht. Seine Wunde sei genäht worden und der Passant, der ihn zur Klinik gebracht habe, habe ihn mit zu sich nach Hause genommen. Er habe saubere Kleidung erhalten und der Mann habe ihn gefragt, welche Probleme sie mit den Taliban hätten. Auf Nachfrage habe der Mann gesagt, die Angreifer seien Taliban gewesen, und ihn gebeten, sein Haus zu verlassen. Für ihn (den Beschwerdeführer) gebe es keine Zweifel daran, dass die Familie von E._______ mit den Taliban gesprochen habe. Er sei zum Bahnhof von B._______ gegangen und von dort aus nach H._______ gereist. Als er in der I._______ gewesen sei, habe er seinen Vater kontaktiert. Dieser habe ihm gesagt, dass die Taliban seinen kleinen Bruder F._______ mitgenommen und gefoltert hätten. Sie hätten gesagt, falls sie ihn (den Beschwerdeführer) nicht fänden, liessen sie die Familie nicht in Frieden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, er habe E._______ im Jahr 2017 im (...) kennengelernt. Sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht und einander geschrieben. Wenn sich die Gelegenheit ergeben habe, hätten sie sich getroffen. E._______ Familie sei einflussreich und wohlhabend. Zirka zwei Monate vor ihrem Tod habe E._______ ihm gesagt, sie habe Schwierigkeiten zu Hause, weil ihr Bruder misstrauisch geworden sei. Von seinem Vater habe er nach seiner Ausreise aus Pakistan erfahren, dass seine Mutter und seine Schwester in J._______ lebten. Über den Aufenthaltsort seines Vaters, der ihn von Zeit zu Zeit anrufe, wisse er nichts. Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Vorbringen einen Drohbrief der «Lashkar-e-Islam» ab. A.g Am 28. April 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.h Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 9. Mai 2023 ihr Vertretungsmandat nieder. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 - eröffnet am 22. Mai 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2008 (recte: 19. Mai 2023) sei aufzuheben, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Bildschirm-Foto des «TikTok-Account» des Beschwerdeführers, ein Bericht von «ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Pakistan; Konsequenzen bei vorehelichem Geschlechtsverkehr» vom 2. Juli 2019 und eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juni 2023 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 20. Juli 2023 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. E. Namens des Beschwerdeführers ersuchte lic. iur. Isabelle Müller mit Eingabe vom 18. Juli 2023 - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 10. Juli 2023 - darum, sie sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2023 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2023 zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung derselben. H. Mit Replik vom 6. September 2023 reichte die Rechtsbeiständin ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM ein. I. Mit Schreiben vom 26. September 2023 übermittelte die Rechtsbeiständin eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Stellungnahme vom 18. August 2023. Seine Ausführungen seien bereits in die Replik eingeflossen und hätten ergänzenden Charakter. Der Beschwerdeführer ersuche darum, dass die beim SEM eingereichten Beweismittel geprüft und berücksichtigt würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanziierte Angaben zum Verhältnis zu E._______ zu machen. Er habe nicht erklären können, weshalb ihre Beziehung nach fünfjähriger Dauer, während der sie sich ungefähr einmal monatlich gesehen hätten, plötzlich zum Problem geworden sei. In der pakistanischen Gesellschaft seien amouröse Beziehungen ohne Einverständnis der Familien nicht erlaubt, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass E._______ und er sich während fünf Jahren hätten treffen können, ohne dass ihre Familien davon erfahren hätten. Dies umso mehr, als dass sie keine Massnahmen getroffen hätten, um sich zu verstecken, sondern sich an öffentlichen Orten getroffen hätten. Die Fotografien, die er eingereicht habe, seien auf «Tik Tok» veröffentlicht worden, weshalb es sich nicht um ein heimliches Verhältnis gehandelt haben könne. Er habe nicht erklären können, weshalb ihr Verhältnis zum Problem geworden sei, und habe selbst gesagt, dass man in seiner Kultur fragen würde, wohin jemand gehe, wenn er das Haus verlasse. Damit habe er eingeräumt, dass die Familie von E._______ seit Beginn ihres Verhältnisses davon hätte wissen müssen. Er habe weder sagen können, weshalb ihr Bruder plötzlich Verdacht geschöpft habe, noch, was dies für sie und ihn vor dem 10. Februar 2022 mit sich gebracht habe. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihre Beziehung nach fünfjähriger Dauer für die Familie zum Problem geworden sei. Diese Schlussfolgerung werde durch die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen bestärkt. Er habe gesagt, er habe am 10. Februar 2022 begriffen, dass auf ihn geschossen worden sei, was seltsam erscheine, da er das Auto so gesteuert habe, dass es ins Schleudern geraten sei. Es stelle sich die Frage, wie er in der Lage gewesen sei, zu verstehen, dass die Schüsse gegen ihn und nicht gegen E._______ gerichtet gewesen seien. Es könne nicht geglaubt werden, dass er in der geschilderten Situation habe sehen können, dass sie von drei Kugeln getroffen worden sei. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb er zum zu verfolgenden Täter geworden sei, nachdem er bei der Polizei wegen des erlittenen Angriffs habe Anzeige erstatten können. Da E._______ und er die Opfer des Angriffs gewesen seien, sei das vom ihm geschilderte Handeln der Behörden nicht glaubhaft. Dies werde durch seine Ausführungen zum Vorfall vom 14. Februar 2022 bestätigt, die stereotyp und identisch mit dem vorherigen Vorfall erschienen. Er habe nicht substanziieren können, wer die Angreifer gewesen seien und was deren Motiv für den Angriff gewesen sei. Da er nicht gesehen habe, wer geschossen habe, könne irgendjemand aus unbekannten Gründen geschossen haben. Dass es die Taliban gewesen seien, beruhe auf den Angaben eines ihm unbekannten Passanten. Selbst wenn es Taliban gewesen seien, erkläre dies deren Motiv für den Angriff nicht. Er sei nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb er davon ausgehe, die Familie von E._______ habe die Taliban beauftragt. Angesichts dessen gebe es keinen Grund, die gegen seine Familie nach seiner Ausreise von der Familie von E._______ gerichteten Verfolgungshandlungen zu glauben. So habe er einerseits gesagt, sein Bruder sei von den Taliban entführt worden, anderseits geschildert, der Bruder von E._______ habe dies getan. Unwahrscheinlich erscheine schliesslich, dass er nichts über das Schicksal seines angeblich entführten Bruders wisse, da sich jedermann danach erkundigt habe. Nicht glaubhaft sei auch, dass er den Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht kenne, da er in regelmässigem telefonischen Kontakt mit seinem Vater stehe. Bei der PA vom Juli 2022 habe er erklärt, sie befänden sich noch in Pakistan. Hätten sie sich wirklich vor den Angehörigen von E._______ gefürchtet, hätten sie nicht fünf Monate lang gewartet, bis sie Pakistan verlassen hätten. Des Weiteren habe er gesagt, seine Mutter habe sich nach einer Überschwemmung nach J._______ begeben, was nicht im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen stehe. Aus den genannten Gründen seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. Die Identität des Mädchens, mit dem er auf den Fotografien abgebildet sei, stehe nicht fest. Selbst wenn es sich um E._______ handle, könnte sie angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen noch am Leben sein. Dies gelte auch für die Fotografie, die einen verstorbenen Mann zeige. Nichts belege, dass es sich um seinen Onkel handle; die eingereichte Fotokopie einer Identitätskarte sei fast unleserlich und das Gesicht des Verstorbenen sei nicht erkennbar. Es sei nicht bekannt, unter welchen Umständen der Mann zu Tode gekommen sei. Die Fotografien, die ihn und seinen verletzten Cousin zeigten, belegten nichts, weil ihnen die Wunden von irgendjemandem hätten zugefügt werden können. Die Fotografien eines blauen Wagens mit von Projektilen verursachten Löchern hätten keine Beweiskraft, da nichts belege, dass es sich um seinen Wagen handle, und nicht gesichert sei, dass die Gründe für die Löcher die von ihm genannten seien. Bei den weiteren Dokumenten (Todesurkunde von E._______, drei Anzeigen und zwei Drohbriefe) handle es sich um Fotokopien, deren Beweiswert sehr gering sei. Sie hätten nach Bedarf erstellt werden können und die Todesurkunde könne irgendein Mädchen betreffen. Es sei nicht sicher, ob er mit ihr tatsächlich eine Beziehung gehabt habe. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen mit zahlreichen Dokumenten und Beweismitteln untermauert. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Bei allfälligen Zweifeln hätte es die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel mittels einer Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen. Der Inhalt des eingereichten F.I.R. («First Information Report») hätte genauso überprüft werden können, wie die Angaben über seine getötete Freundin. Auch die Angaben über seinen getöteten Onkel hätten überprüft werden können. Die von ihm eingereichten Dokumente lägen lediglich in Kopie vor und seien über einen Anwalt beschafft worden. Gesuchstellende aus anderen Ländern reichten meist nur Kopien ein und erhielten trotzdem einen positiven Asylentscheid. In Pakistan gäben die verschiedenen Ministerien keine Originaldokumente ab. Das Auto, in dem er mit E._______ unterwegs gewesen sei, als sie beschossen worden seien, stehe bei der «K._______» in B._______. Das SEM habe die Vorbringen nicht vor dem länderspezifischen Kontext beurteilt und die Untersuchungspflicht verletzt. Er ersuche die Schweizer Behörden, seine Angaben auf äusserst diskrete Weise durch die Schweizer Vertretung in Pakistan überprüfen zu lassen. Das SEM habe die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu einseitig gewürdigt. Seine Beziehung zu E._______ habe sich langsam entwickelt und sei mit der Zeit enger geworden. Nach den Traditionen seines Heimatlandes seien Beziehungen zwischen jungen Menschen nur mit dem Einverständnis der Familien erlaubt. Seine Freundin und er seien der Meinung gewesen, es sei besser, sich kennen zu lernen, bevor man mit der Familie spreche. Das Bedürfnis nach Geheimhaltung habe es vor allem am Anfang der Freundschaft erschwert, sich häufig zu treffen. Während sie sich in den ersten Jahren nur sporadisch getroffen hätten, hätten sie sich in den letzten Monaten etwas öfter gesehen. Dies habe es ihnen längere Zeit ermöglicht, die Beziehung geheim zu halten. Ihre Liebe habe sie die Gefährlichkeit der Beziehung, die gegen die Tradition verstossen habe, unterschätzen lassen. Sie seien immer nachlässiger geworden, indem sie ihre Beziehung in der Öffentlichkeit gelebt hätten. Dies habe zu den schrecklichen Ereignissen vom Februar 2022 geführt. Beziehungen wie die von E._______ und ihm seien in Pakistan keine Seltenheit, was in einem im Jahr 2019 veröffentlichten Bericht des «Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation» bestätigt werde. Die Dauer der Beziehung sei vorliegend nicht entscheidend gewesen. Das Problem habe begonnen, als seine Freundin erwachsen gewesen und von ihrer Familie als Frau im heiratsfähigen Alter angesehen worden sei. In B._______ heirateten Frauen im Durchschnitt im Alter von 21 Jahren, also im Alter, in dem seine Freundin getötet worden sei. Der Argwohn und das Misstrauen ihrer Familie hingen mit ihrem Alter und den Traditionen in seiner Stadt zusammen. Seine Freundin und er hätten sich erst lange, nachdem sie sich kennengelernt hätten, gemeinsam in der Öffentlichkeit gezeigt. Sie hätten in einer Stadt mit etwa (...) Einwohnern gelebt. Gemeinsam in ein Restaurant zu gehen, habe deshalb nicht bedeutet, mit der Familie seiner Freundin in Kontakt zu kommen. Sie seien sehr verliebt, aber nicht leichtsinnig gewesen, denn es sei in einer Grossstadt durchaus möglich, trotz Restaurantbesuchen unbemerkt zu bleiben. Er müsse einräumen, dass sie immer vertrauter miteinander geworden seien und sich an Orten getroffen hätten, die näher von den Orten gelegen seien, an denen ihre Familie verkehrt habe. Wahrscheinlich sei dies der grosse Fehler gewesen, der dazu geführt habe, dass ihre Familie von den Treffen erfahren habe. Zu den vom SEM erwähnten Postings auf «TikTok» sei zu sagen, dass sein «TikTok-Konto» privat sei, so dass die Fotos und Beiträge von der Öffentlichkeit nicht hätten gesehen werden können. Dass er ein «TikTok-Konto» habe, beweise nicht, dass die Familie seiner Freundin immer von ihrer Beziehung Kenntnis gehabt habe. Die Tatsache, dass seine Freundin von ihrer Familie allmählich als Frau gesehen worden sei, habe diese möglicherweise dazu veranlasst, sie zu kontrollieren. Nicht auszuschliessen sei, dass ihre Familie einen anderen Mann für sie im Auge gehabt habe. Er wisse nicht, was E._______ in den Monaten vor den Anschlägen durchgemacht habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass seine Freundin ihn Monate vor den Anschlägen informiert habe, dass ihr Bruder ihre Beziehung für verdächtig gehalten habe und es daher besser sei, sich nicht zu sehen. Er habe jedoch darauf bestanden, sie zu sehen. Der Zorn ihres Bruders könnte sich dadurch erklären, dass sie ihm nicht gehorcht und Schande über die Familie gebracht habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die falsche Anschuldigung der Unzucht nach pakistanischem Recht seit einigen Jahren strafbar sei. Das Gesetz, das die Opfer schützen sollte, könne das Gegenteil bewirken. Da es oftmals schwierig sei, einen Ehebruch zu beweisen, nähmen Betroffene die Gerechtigkeit selbst in die Hand, um die Ehre der Familie wiederherzustellen. Hinsichtlich der Vorfälle vom 10. und 14. Februar 2022 habe er die ihm in der Anhörung gestellten Fragen so beantwortet, wie er sich daran erinnere. Er wisse nicht mehr genau, was er in den Sekunden gedacht habe, als er die Schüsse gehört habe. Zum Zeitpunkt, als er vom SEM befragt worden sei, habe er gewusst, wie sich die Ereignisse abgespielt hätten. Da das menschliche Gehirn dazu neige, bestimmte Lücken in den Erinnerungen mit Informationen zu füllen, die auf Erfahrungen beruhten, sei es möglich, dass es in seiner Erinnerung Aspekte gebe, die nicht unbedingt eingetreten seien. Er sei der Meinung, gesehen zu haben, dass die Schüsse auf ihn gerichtet gewesen seien. Im Umfeld, in dem er gelebt habe, mache sich niemand Gedanken über das Ziel der Schüsse. Man fliehe einfach, um sein Leben zu schützen. Seine Antworten beruhten auf den Informationen, die er nach den Anschlägen erhalten habe. Er habe seine Freundin selbst ins Krankenhaus gebracht, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass sie dreimal angeschossen worden sei. Als er sie dorthin gebracht habe, habe er gesehen, dass sie voller Blut gewesen sei. Er glaube nicht, dass er gewusst habe, wie viele Löcher sie in ihrem Körper gehabt habe. Klarzustellen sei, dass er nicht gesagt habe, er sei zum Angreifer geworden. Die Polizei habe ihn gesucht, weil er bei seiner Freundin gewesen sei, als sie getötet worden sei. Er habe befürchtet, dass die Polizei ihn zu einem Verhör mitnehme und ihre Familie herausfinden könnte, wo er sich aufhalte. Die Ähnlichkeit seiner Aussagen zu den beiden Vorfällen mache diese nicht unglaubhaft, weil es sich um dieselbe Vorgehensweise handle. Kriminelle neigten dazu, nach denselben Strategien zu handeln, da ihnen dies einen grösseren Erfolg sichere. In Pakistan würden Menschen häufig auf öffentlichen Strassen ermordet. Viele junge Frauen würden dort von ihren eigenen Familienmitgliedern angegriffen und getötet. Aus seiner Sicht sei wichtig, dass er zwei Angriffe erlebt habe, die von der Familie seiner Freundin ausgeführt worden seien. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn er nach Pakistan zurückkehren würde. Die Verwicklung der Taliban in die Angelegenheit sei plausibel, da diese in B._______ bei derartigen Ereignissen oft beteiligt seien. Es sei nicht seine Sache, die Umstände zu ermitteln, unter denen die Familie seiner Freundin den Anschlag geplant und ausgeführt habe. Es sei nicht richtig, seine Aussagen mit der Begründung zu diskreditieren, er sei nicht in der Lage gewesen, die Umstände zu erklären, unter denen die Familie seiner Freundin Kontakt zu den Attentätern aufgenommen habe. Da er sich für das, was seine Angehörigen in den letzten Monaten erlitten hätten, verantwortlich fühle, stelle er nicht zu viele Fragen, weil er grosse Trauer und Scham empfinde. Für ihn sei nur wichtig, dass sie am Leben seien. Zu wissen, wo sie jetzt lebten, habe für ihn keine Priorität. Seine Familie sei aufgrund der von ihm beschriebenen Ereignisse aus Pakistan geflohen. Die erwähnte Überschwemmung sei ein weiteres Element gewesen, das die Entscheidung seiner Familie ausgelöst haben könnte. Aufgrund der Geschehnisse in Pakistan habe der Beschwerdeführer bereits ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Solche habe er auch im Falle einer Rückkehr zu befürchten. Der Verfolgung liege ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde, namentlich dasjenige der «politischen Anschauung». Dieser Begriff sei weit zu verstehen, erfasse er doch alle Meinungen, Grundhaltungen und Verhaltensweisen, die sich auf das politische oder gesellschaftliche System bezögen. Die Missachtung von gesellschaftlichen Regeln oder die Weigerung eines bestimmten von der Gesellschaft gewünschten Verhaltens könne relevant sein. E._______ und er hätten gegen rechtliche und gesellschaftliche Regeln verstossen. Ihre Tötung sei als Ehrenmord zu qualifizieren und auch sein Verhalten hätte sanktioniert werden sollen. Der pakistanische Staat sei in solchen Fällen nicht schutzwillig und -fähig. Die nach wie vor aktuelle Verfolgung sei gegen seine Person gerichtet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht, da ihm in ganz Pakistan Verfolgung drohe. Um dort legal arbeiten und leben zu können, müsste er sich behördlich registrieren lassen. Da die Familie von E._______ über Beziehungen zu den staatlichen Behörden verfüge, könnte sie seinen Aufenthaltsort schnell ausfindig machen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe den Sachverhalt vor dem sozio-kulturellen Hintergrund gewürdigt. Gerade in Betrachtung desselben gehe es davon aus, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen sei, die geltend gemachte geheime Beziehung zu E._______ noch das Missfallen ihrer Familie an derselben glaubhaft zu machen. Die Frage der Dauer der Beziehung sei aus Sicht des SEM irrelevant. Er habe nicht sagen können, aus welchen Gründen die Liebesbeziehung zu einem Problem geworden sei. Zu dieser Frage werde in der Beschwerde nichts Neues ausgeführt. Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, allgemeine Vermutungen zum Einfluss des Alters von E._______ auf das Geschehen zu machen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Beziehung liege darin begründet, dass er diese nicht substanziiert und nicht erklärt habe, wie es ihnen gelungen sei, sich zu treffen, wie sich die Beziehung über die Jahre entwickelt habe und weshalb sie ab einem gewissen Zeitpunkt für die Familie von E._______ zum Problem geworden sei. Des Weiteren seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle, die darin begründet lägen, dass der Familie von E._______ ihre Verbindung missfallen habe, nicht glaubhaft, was durch die Ausführungen in der Beschwerde bestätigt werde. Die Beschreibung des Vorfalls vom 10. Februar 2022 durch ihn bei der Anhörung sei klar. Er habe nie gesagt, dass er sich nicht genau an das Vorgefallene erinnern könne. Die Tatsache, dass er im Beschwerdeverfahren geltend mache, sich nicht genau an das Vorgefallene zu erinnern, sei ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hinsichtlich der Anzahl Schüsse, die auf seine Verlobte abgegeben worden seien, sei auf seine Aussagen zu verweisen, gemäss denen er gesehen habe, dass sie dreimal getroffen worden sei, nachdem er das Auto wieder unter Kontrolle gehabt habe. Dies weiche von der in der Beschwerde gemachten Angabe ab, er sei erst im Spital darüber informiert worden, dass sie von drei Schüssen getroffen worden sei. Dabei handle es sich um einen weiteren offensichtlichen Widerspruch, der die Würdigung des Vorfalls durch das SEM bestätige. Nicht erstaunlich sei, dass sich der Beschwerdeführer widerspreche, indem er in der Beschwerde behaupte, die Polizei habe ihn als Zeugen des Vorfalls gesucht. Im Rahmen der Anhörung habe er erklärt, die Polizei habe ihn gesucht, weil sie ihn als für das Tötungsdelikt verantwortlich erachtet habe. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers als nicht beweiskräftig eingestuft. Weitere Sachverhaltsabklärungen in diesem Zusammenhang wären ungerechtfertigt gewesen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde Ausführungen zur Art der Beziehung zu E._______ und wie sich diese im Laufe der Jahre entwickelt habe gemacht. Er habe sie anfänglich alle paar Wochen vor Beginn des Unterrichts am College getroffen, sie sei dem Unterricht ferngeblieben, und er habe sie zum Schulschluss wieder vor dem College abgesetzt. Die Schul-Absenzen seien niemandem aufgefallen. Sie hätten sichere Treffpunkte vereinbart, an denen er sie mit seinem Auto abgeholt habe. Sie hätten wohl Glück gehabt, dass ihre Beziehung nicht früher entdeckt worden sei. Er habe zwar im Auto festgestellt, dass E._______ von den abgegebenen Schüssen getroffen worden sei, wo genau und von wie vielen Kugeln sie getroffen worden sei, habe er aber in diesem Augenblick nicht feststellen können. Möglicherweise habe er in der Anhörung drei Treffer erwähnt, weil dies im Spital so festgestellt worden sei. Dort sei von der Polizei ein F.I.R. erstellt worden, für den er als Zeuge habe aussagen und den Sachverhalt schildern müssen. In den Vorakten figuriere auch eine Anzeige seines Vaters, weil einer seiner Brüder von E._______ Familie entführt worden sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung im freien Bericht aus, er sei zusammen mit seiner Freundin unterwegs gewesen, als ihnen ein Motorrad gefolgt sei, auf dem zwei Personen gesessen seien. Vielleicht habe ihr Bruder Verdacht geschöpft und sich gefragt, wohin sie gehe. Als das Motorrad sie überholt habe, habe er gesehen, dass sie eine Pistole gezogen und auf ihn gezielt hätten. Er habe das Steuer herumgerissen, so dass das Auto ausser Kontrolle geraten sei und sich gedreht habe. Sie hätten zu schiessen begonnen und dabei auf ihn gezielt (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D85). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer indessen an, seine Freundin habe ihm gesagt, ihr Bruder habe - ungefähr zwei Monate vor ihrem Tod - Verdacht geschöpft, weshalb sie ihn nicht habe treffen können (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D105 ff., D114 ff.). Dies stimmt nicht mit seiner freien Schilderung überein, gemäss welcher er nur vermutet habe, dass ihr Bruder Verdacht geschöpft haben könnte. Da er angab, er habe die Kontrolle über seinen Wagen verloren und dieser habe sich gedreht, stellt sich die Frage, wie er gesehen haben sollte, dass auf ihn gezielt wurde. Diese Darlegung des Vorfalls erweckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.2.2 In der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, eine Heirat mit seiner Freundin habe nicht zur Diskussion gestanden, da sein älterer Bruder noch nicht verheiratet gewesen sei und in ihrer Gesellschaft der ältere Bruder zuerst hätte heiraten müssen. Erst danach hätte er mit seinen Eltern über eine Heirat sprechen können (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D182). Im Rahmen seiner (angeblichen) Befragung durch die pakistanische Polizei am 10. Februar 2022 gab er indessen an, der Grund für den Angriff sei die beabsichtigte Heirat mit seiner Freundin gewesen, deren Familie mit ihrer Beziehung aber nicht einverstanden gewesen sei (vgl. SEM-act. (...)-29/- ID-Nr. 004). Diese Angaben lassen sich schwer in Einklang bringen. 5.2.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er sich vom 10. bis zum 14. Februar 2022 bei seinem Onkel in L._______ aufgehalten. Als er am 14. Februar 2022 zusammen mit diesem und seinem Cousin unterwegs nach B._______ gewesen sei, sei von einem Motorrad aus auf sie geschossen worden. Sein Onkel sei getötet und er und sein Cousin seien verletzt worden. Ein Unbekannter habe ihn in eine Klinik gebracht und ihn nach der medizinischen Versorgung zu sich nach Hause genommen, wo er ihn gefragt habe, was für Probleme sie mit den Taliban hätten. Auf Nachfrage hin habe der Mann bestätigt, dass es sich bei den Angreifern um Taliban gehandelt habe. Die Taliban, so der Beschwerdeführer weiter, hätten sie angegriffen, weil die Polizei ihn nicht gefunden und die Familie von E._______ ihnen gesagt habe, dass sie ihn «brauchen» würden (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D85, D150, D161 ff.). Hätte die Familie seiner Freundin ihn «haben wollen», wäre es wenig erfolgversprechend gewesen, von einem Motorrad aus auf das Fahrzeug zu schiessen, in dem er unterwegs gewesen sei. Des Weiteren ist dem von ihm eingereichten Drohbrief der Familie von E._______, der vom 1. März 2022 datiert, zu entnehmen, dass sie sich an die «Lashkar-e-Islam» wenden werde, falls er von seinem Vater nicht innerhalb von drei Tagen an sie ausgeliefert werde (vgl. SEM-act. (...)-29/- ID-Nr. 012). Wäre das eingereichte Schreiben authentisch, woran überwiegende Zweifel bestehen, hätte sich die Familie von E._______ bis zum 1. März 2022 noch nicht an die «Lashkar-e-Islam» gewendet, bei der es sich im Übrigen um eine eigenständige Organisation handelt, die mit der «Tehrik-i-Taliban Pakistan» (TTP) zusammenarbeitet. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass diese bereits am 14. Februar 2022 aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen einen Anschlag auf den Wagen seines Onkels verübten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Schreiben vom 1. März 2022 auch deshalb als nicht authentisch, weil der Vater und der Bruder von E._______, die auch ihren damaligen Aufenthaltsort anführen, unterschriftlich bestätigen würden, dass ihr Bruder sie zusammen mit anderen getötet habe. Da in Pakistan in den letzten Jahren mehrere Täter von Ehrenmorden nicht nur zu langjährigen Gefängnisstrafen, sondern auch zum Tode verurteilt wurden (vgl. Deutsche Welle (dw), Lebenslang für «Ehrenmord» an Internet-Star, 27. September 2019 [www.dw.com/dw/lebenslang-für-ehrenmord-an-social-media-star/a-50610971]; Süddeutsche Zeitung, Ehrenmord in Pakistan: Täter zum Tode verurteilt, 25. Februar 2022), erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass E._______ Vater und Bruder ein schriftliches Geständnis ablegen würden, sollen sie doch gegenüber der pakistanischen Polizei den Beschwerdeführer beschuldigt haben, E._______ getötet zu haben. Die Polizisten, die ihn bei seinem Onkel gesucht hätten, hätten diesem gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei von E._______ Familie des Mordes beschuldigt worden (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D152-D154). Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch bestätigt. 5.2.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, als er in der Türkei gewesen sei, habe er von seinem Vater erfahren, dass sein jüngerer Bruder F._______ von den Taliban entführt und gefoltert worden sei. Sie hätten seinem Vater gesagt, sie wollten seine Auslieferung, und wenn sie ihn nicht fänden, liessen sie die Familie nicht in Pakistan leben (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D86 f.). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der «Lashkar-e-Islam» vom 14. März 2022 ab, in dem diese seinem Vater mitteilten, der Vater und der Bruder von E._______ seien am selben Tag bei ihnen gewesen. Sein Vater sei aufgefordert worden, ihn (den Beschwerdeführer) sofort zu übergeben (vgl. SEM-act. (...)-29/- ID-Nr. 015). Der Vater des Beschwerdeführers habe bei der pakistanischen Polizei am 15. März 2022 Anzeige erstattet, weil der Bruder von E._______ seinen Sohn F._______ entführt habe. Dieser habe gedroht, er werde F._______ nicht freilassen, bis er ihm den Beschwerdeführer gebracht habe. Sie würden keine Ruhe geben, bis sie ihn getötet hätten (vgl. SEM-act. (...)-29/- ID-Nr. 013). Es erschliesst sich nicht, weshalb sein Vater dem Beschwerdeführer hätte sagen sollen, dass F._______ von den Taliban entführt worden sei, wenn er gegenüber der Polizei den Bruder von E._______ der Entführung bezichtigte. Die Antwort des Beschwerdeführers auf den entsprechenden Vorhalt, der Bruder von E._______ habe F._______ mit Hilfe der Taliban entführt, ist als Anpassung der Sachverhaltsschilderung zu werten und überzeugt nicht. Des Weiteren erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung - über ein Jahr nach der angeblichen Entführung von F._______ - nicht gewusst haben will, was aus seinem jüngeren Bruder geworden ist, sei er doch in telefonischem Kontakt mit seinem Vater gestanden und habe mit ihm zum letzten Mal ungefähr zehn bis vierzehn Tage vor der Anhörung gesprochen (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D12, D14, D177-D181). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die beiden eingereichten Beweismittel aus den genannten Gründen als nicht authentisch. Die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers verdichten sich damit vollends. 5.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht erhebliche Zweifel hegt. Die Prüfung der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ergibt, dass diese Zweifel angesichts zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und zwischen denselben und mehreren Beweismitteln bestätigt werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen und den vorstehend erwähnten Dokumenten nicht zu relativieren. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts war das SEM nicht gehalten, Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers durch die dortige Schweizer Vertretung zu veranlassen. Eine Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers im Verbund mit den von ihm eingereichten Beweismitteln ergibt, dass seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft sind. An dieser Würdigung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Screenshot TikTok-Konto des Beschwerdeführers und Bericht von ACCORD) nichts zu ändern. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die pakistanischen Behörden verpflichtet gewesen wären, einem offensichtlichen Tötungsdelikt nachzugehen und ihn als Zeugen einzuvernehmen. Da er das Spital entgegen der Anweisung eines Polizisten verlassen haben will, wäre die Suche nach ihm bei seinen Verwandten rechtsstaatlich legitim gewesen, denn sie hätte dazu gedient, ein gemeinrechtliches Delikt aufzuklären, wozu die Einver-nahme des Fahrers des Wagens, auf den geschossen wurde, eine zur Aufklärung des Falls dienliche Massnahme gewesen wäre. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, die Familie seiner Freundin hätte ihn bei einem Verbleib in Pakistan getötet, weil er durch das Eingehen einer Beziehung mit ihrer Tochter/Schwester deren Familienehre beschmutzt habe. 6.3.2 Die pakistanische Menschenrechtskommission (HRCP) verzeichnete im Jahr 2024 sogenannte «Ehrenmorde» an 335 Frauen und 119 Männern. In anderen Berichten ist laut HRCP von insgesamt 405 Ehrenmorden die Rede. Es ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, weil viele Taten nicht angezeigt oder anders eingestuft worden sein dürften. 6.3.3 Im Juli 2025 kursierte in Pakistan in den sozialen Medien ein Video über einen Ehrenmord an einem jungen Paar, das für Entsetzen und Empörung sorgte. Das in einer Wüstengegend der südwestlichen Provinz Belutschistan aufgezeichnete Video zeigte mehrere Männer neben geparkten Pick-ups. Eine Frau und ein Mann wurden nach einem «Ritual» erschos-sen. Gouverneur Sarfraz Bugti verurteilte die von einem Stammesgericht angeordneten Morde als abscheulich und stufte die Tat als Terrorismus ein. Durch das Video konnten der Ort der Tat und daran Beteiligte (unter ihnen ein Cousin der Getöteten und der Stammesälteste) identifiziert und festgenommen werden. In Rawalpindi erschoss ein Vater im Juli 2025 seine 16-jährige Tochter, weil sie sich geweigert habe, ihr Konto auf der Videoplattform TikTok zu löschen. Die Ermittler gehen gemäss einem von «Agence France-Presse» (AFP) eingesehenen Polizeibericht von einem Ehrenmord aus. Die Familie des Opfers habe zunächst versucht, die Tat als Suizid darzustellen. Der Täter wurde festgenommen. Einige aufsehenerregende Fälle, der soziale Wandel und der Kampf mutiger Frauen haben zu Gesetzesänderungen geführt. Täter, denen mindestens 25 Jahre Haft drohen, können von der Familie des Opfers nicht mehr durch Entrichtung eines «Blutgeldes» begnadigt werden (vgl. Patriarchat in Pakistan, Festnahmen nach «Ehrenmord» an jungem Paar, Die Tageszeitung [taz], 21. Juli 2025; Mehr als ein Dutzend Festnahmen nach «Ehrenmord» in Pakistan, watson, 21. Juli 2025; Mann in Pakistan erschiesst seine Tochter wegen ihres TikTok-Kontos, Der Standard, 11. Juli 2025). 6.4 Gemäss der massgeblichen Schutztheorie ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, die im Herkunftsland - unter flüchtlingsrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Distrikt zu Distrikt unterscheiden und von einigermassen guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reicht. Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, dass die pakistanischen Behörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 6.2, E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.2.2 und D-6551/2018 vom 11. November 2020 E. 6.3, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch Drittpersonen - vorliegend die Familie seiner Freundin - geltend, vor welcher er von den pakistanischen Behörden nach dem Gesagten hätte Schutz erhalten können, falls er sich an diese gewandt und um Schutzgewährung ersucht hätte, wenn auch die Gewährung absoluten Schutzes nicht garantiert werden könnte. Die ihm von privater Seite drohenden Nachteile scheinen sich aufgrund seiner Angaben zudem vorwiegend auf seine Heimatregion zu beschränken und somit nur lokalen Charakter aufzuweisen. Den befürchteten Nachteilen könnte er sich somit auch durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaats entziehen, ohne befürchten zu müssen, von seinen angeblichen Verfolgern aufgespürt zu werden, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismitteln im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft erachtet. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan Übergriffen seitens der pakistanischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen ist zudem davon auszugehen, dass ihm von den heimatlichen Behörden Schutz vor allfälligen Nachstellungen durch Privatpersonen gewährt würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers - Provinz M._______ - ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar. Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1151/2021 vom 28. Juni 2025 E. 9.3.2, E-3130/2020 vom 31. März 2025 E. 7.2.3 und D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische und berufliche Ausbildung (Masterabschluss in (...), Diplom im (...)) und hat im Heimatland Berufserfahrung als (...) erworben, was ihm eine berufliche Reintegration in Pakistan erleichtern wird. Seine Familie ist seinen Angaben gemäss gut situiert und besitzt mehrere Geschäfte und Wohnhäuser (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D62). Nebst seiner Kernfamilie leben seine Grosseltern und Cousins weiterhin in Pakistan, so dass er dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D23 ff., D55 f., D62 und D75). Seine Aussagen in der Anhörung, er wisse nicht, wo sich sein Vater und seine Brüder aufhalten würden, und er habe seinen Vater, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe, nicht nach dessen Aufenthaltsort gefragt (vgl. SEM-act. (...)-34/20 D7-D39), überzeugen nicht. Selbst wenn er derzeit nicht mit all seinen Verwandten in Kontakt steht, wird es ihm gelingen, diesen wiederherzustellen. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er in Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Erwachsenen von untergeordneter Bedeutung und kann vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2023 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 12.3 Die Rechtsbeiständin bezeichnete ihren Aufwand ab ihrer Beiordnung in der Replik vom 6. September 2023 mit sechs Stunden à Fr. 180.- (exkl. Mehrwertsteuer) und einer Spesenpauschale von Fr. 50.-. Der bezeichnete zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist indessen auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. E. 12.2). Die Spesenpauschale erscheint angesichts der Aktenlage zu hoch und wird auf Fr. 25.- festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 1'000.- (Arbeitsaufwand Fr. 900.-, Mehrwertsteuerzuschlag [bis 31. Dezember 2023: 7.7%] Fr. 71.20 und Spesen Fr. 25.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: