opencaselaw.ch

D-9791/2025

D-9791/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. November 2025 wurden sie vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben sie an, sie seien pa- kistanische Staatsangehörige, seit dem Jahr 1993 verheiratet, hätten drei Töchter und seien die meiste Zeit ihres Lebens im Dorf (…) in der Provinz Punjab wohnhaft gewesen. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, er habe nach einer Begegnung mit einer Person im Jahr 2005 angefangen, seine Religion zu hinterfragen. Zunächst sei er seinen religiösen Verpflichtungen weiterhin nachgekommen, habe aber im Jahr 2010 aufgehört zu beten und zu fasten, wobei dies nur seine Kernfamilie gewusst habe. Im Jahr 2011 habe er sich gegen Spenden für den Jihad ausgesprochen und im Jahr 2012 habe er mit Personen, die an seiner Haustür geläutet hätten, über den Islam diskutiert, woraufhin er von ano- nymen Anrufern beleidigt worden sei. Im Jahr 2012 habe er mehrere kleine Artikel für eine lokale Zeitung geschrieben, aufgrund welcher er erneut be- droht und ihm von seinem Onkel, seinem Schwager und einem islamischen Gelehrten Blasphemie vorgeworfen worden sei. In den kommenden Jahren habe es mehrere Zwischenfälle gegeben, weshalb die Familie im Mai 2014 nach Malaysia gegangen, jedoch im Jahr 2022 zurück nach Pakistan ab- geschoben worden sei. Im Jahr 2023 sei der Beschwerdeführer festgenommen und zehn Tage lang gefoltert worden, weil ihm die Teilnahme an politischen Protesten vorge- worfen worden sei. Im Februar 2024 hätten er und seine Töchter die Wah- len der Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) unterstützt. Die Armee habe die Wahlen manipuliert und er habe dies gegenüber Freunden kritisiert. Am

22. Juli 2024 sei ihr Haus durchsucht und kurz darauf seine Töchter ent- führt worden. Die lokale Polizei habe nichts über deren Verbleib gewusst, jedoch habe der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 erfahren, wo der Ge- heimdienst Folterzellen habe. Er sei dorthin gefahren, damit er anstelle sei- ner Töchter festgenommen werden könne. Er sei in ein Zimmer gesperrt und geschlagen worden. Als er einmal umgestossen worden sei, habe er sich die Schulter verletzt. Am 28. Juli 2024 sei er – unter dem Vorwand einer Verletzung in Folge eines Motorradunfalls – in eine Privatklinik ge-

D-9791/2025 Seite 3 bracht worden. Nach dem Vorfall sei die Familie von Mullahs belästigt wor- den. Sie seien deshalb im September 2024 zu einem Freund nach (…) gegangen und bis zu ihrer Ausreise im Juli 2025 dort geblieben. Die Be- schwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. C. Am 4. Dezember 2025 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf, zu welchem sie gleichentags Stellung nahmen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 8. Dezember 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. F. Am 9. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine Beschwerde ein. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden

– durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – gegen die Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh- men. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vollständigen Feststellung des Sachverhalts and die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sodann um die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusiver Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses.

D-9791/2025 Seite 4

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenen- falls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir- ken.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügenden Sachverhaltsab- klärung durch die Vorinstanz, insbesondere da der Beschwerdeführer mehrfach angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, weshalb ihm knappe Angaben nicht entgegengehalten werden dürften. Zudem habe die Vor- instanz die Rolle des familiären und sozialen Umfelds als mögliche Gefähr- dungsquelle nicht vertieft geprüft, das Risikoprofil nicht gesamthaft gewür- digt und die gesundheitliche Situation lediglich summarisch beurteilt. Die Sache sei daher zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zurück- zuweisen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte nachvoll- ziehbar dar, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Jahr 2022 keine Nachteile durch Familienangehörige geltend gemacht hätten, weshalb weitere Abklärungen in diese Richtung entbehrlich waren. Zudem hat die Vorinstanz eine genügenden Gesamtwürdigung in Bezug auf das

D-9791/2025 Seite 5 Risikoprofil der Beschwerdeführenden vorgenommen. Dass sie nicht zu dem von ihnen erhofften Schluss gelangte, stellt keine formelle Verfehlung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Würdigung. Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden liegt keine Verfeh- lung der Vorinstanz vor. Da die Beschwerdeführenden angaben, in ihrem Heimatstaat schon seit Jahren aufgrund ihrer Leiden in ärztlicher Behand- lung gewesen zu sein, liegt in der diesbezüglichen, summarischen Beurtei- lung der Vorinstanz keine formelle Verfehlung. Schliesslich kann auch da- raus, dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, sich kurz zu fassen nichts zu den Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden, zu- mal die freie Rede des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen über acht Seiten umfasst und er auf Nachfrage hin angab, er wolle nichts mehr ergänzen (vgl. A38 F72).

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt und das entsprechende Begehren abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den mit der Begründung, die geltend gemachten Verfolgungen zwischen den Jahren 2011 und 2014 wiesen nicht die nötige Aktualität auf. Die da- maligen Übergriffe seien zudem angezeigt und polizeilich verfolgt worden.

D-9791/2025 Seite 6 Nach der Rückkehr im Jahr 2022 seien bis zur Ausreise 2025 weder er- neute Bedrohungen durch Drittpersonen noch durch Familienangehörige oder religiöse Akteure geltend gemacht worden. Eine fortdauernde Verfol- gung sei daher nicht ersichtlich. Auch aus dem Vorbringen einer Beobachtung durch den Geheimdienst im Jahr 2022 sowie angeblicher Repressionen wegen politischer Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen und Unterstützung der PTI-Partei) in den Jah- ren 2023 und 2024 ergäben sich keine Hinweise auf eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung. Es gebe keine Hinweise für ein besonderes Ri- sikoprofil oder für die Wahrnehmung als politischen Gegner. Sein politi- sches Engagement habe sich auf eine untergeordnete Unterstützung der Wahlkampagne der PTI-Partei beschränkt, ohne dass er je ein politisches Amt bekleidet oder eine offizielle Funktion innerhalb der Partei ausgeübt habe. Es handle sich nicht um ein politisches Engagement von einer Inten- sität, die geeignet wäre, staatliche Verfolgungsmassnahmen nach sich zu ziehen. Soweit er weiter vorbringe, sich vom Islam abgewandt zu haben und Atheist zu sein, bestünden ebenfalls keine objektiven Anzeichen für eine besondere Gefährdung. Nach seinen eigenen Angaben habe er dies nie offen bekannt gegeben und sei deswegen nie angezeigt oder verfolgt worden. Zudem seien Apostasie und Konversion in Pakistan nicht verboten und es sei grundsätzlich von staatlichem Schutz auszugehen. Konkrete In- dizien für eine wahrscheinliche religiöse Verfolgung fehlten daher eben- falls. Dass seitens der pakistanischen Behörden kein Interesse an ihm be- stehe, zeige sich auch in der problemlosen Ausreise. Die geltend gemach- ten Verfolgungen hätten sich zudem im Heimatdorf der Beschwerdeführen- den zugetragen. Der Beschwerdeführer mache keine Verfolgung aus- serhalb der Heimatregion – insbesondere auch nicht in (…) – geltend, wes- halb höchstens von lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass- nahmen auszugehen sei. Angesichts dieser fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung an sich entbehrlich. Nichtsdestotrotz sei festzuhal- ten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begegnung, die seine religiöse Abkehr ausgelöst und damit sein gesamtes weiteres Leben geprägt haben solle, sehr knapp und unsubstantiiert ausgefallen seien. Zu- dem habe er an diverse Male erklärt, seine atheistische Haltung nie aus- serhalb des familiären Kreises offengelegt zu haben, weshalb die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen und staatliche Stellen aufgrund seiner Haltung nicht plausibel erscheinen würden. Auch der von ihm ein- gereichte Medienbeitrag enthalte weder eine Kritik am Islam noch Hinweise

D-9791/2025 Seite 7 auf eine Abwendung vom Glauben, sondern deute vielmehr auf eine Iden- tifikation mit dem Islam. Es sei ihm daher nicht gelungen glaubhaft zu ma- chen, dass er sich tatsächlich vom Islam abgewandt habe und deswegen verfolgt worden sei. Auch das Vorbringen, vom Geheimdienst festgenom- men und gefoltert worden zu sein, erweise sich als unglaubhaft. Er habe keine plausiblen Gründe darlegen können, weshalb die Behörden ein be- sonderes Interesse an ihm gehabt haben sollen, und seine Schilderungen der angeblichen Folterungen seien auffallend kurz und wenig erlebnisge- prägt ausgefallen. Auch sei realitätsfremd, dass der Geheimdienst ihn nach einer Folterung in ein Privatspital gebracht haben solle. Zudem spreche der ärztliche Bericht eher für eine Verletzung infolge eines Motorradunfalls. Schliesslich bleibe unerklärt, wie er nach der behaupteten Verfolgung noch längere Zeit unbehelligt in (…) habe leben und Pakistan anschliessend le- gal habe verlassen können. Die Vorbringen würden insgesamt weder den Anforderungen der Flücht- lingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt an, seine Vorbringen glaubhaft dargelegt zu haben. Er habe für den Beginn seiner religiösen Distanzierung einen konkreten Auslöser genannt. Dass die Beschreibung knapp ausgefallen sei, könne ihm mangels vertiefter Rückfragen nicht entgegengehalten wer- den. Zudem seien die vom SEM angeführten Widersprüche nicht nachvoll- ziehbar. Er habe konsistent erklärt, sich aus Sicherheitsgründen nie öffent- lich als Atheist bezeichnet zu haben, während seine innere Distanzierung vom Islam im privaten Umfeld bekannt gewesen sei und er aufgrund seiner Lebensführung und islamkritischer Äusserungen dennoch als religiös ab- weichend wahrgenommen worden sei. Auch die Verwendung religiös kon- former Formulierungen im Medienbeitrag sei vor dem gesellschaftlichen Kontext plausibel. Weiter sei die Einschätzung, er weise kein Risikoprofil auf, nicht zutreffen, da diesbezüglich die Wahrnehmung der Verfolger ent- scheidend sei. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihm politische Be- tätigung, Kritik an der Armee sowie religiöse Abweichung vorgeworfen wor- den seien und auch nicht exponierte Personen Ziel informeller Repressio- nen werden könnten. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Folterungen aufgrund der knappen Darstellung seien unzulässig, zumal keine vertieften Nachfragen gestellt worden seien und traumatische Erlebnisse häufig nur kurz geschildert würden. Auch die Behandlung in einem Privatspital sowie der spätere unbehelligte Aufenthalt und die legale Ausreise schlössen eine Verfolgung nicht aus. Insgesamt seien seine Aussagen konsistent und durch protokollierte emotionale Reaktionen gestützt gewesen.

D-9791/2025 Seite 8 Zudem seien seine Vorbringen sehr wohl asylrechtlich relevant. Sie würden ein Bild einer über Jahre bestehenden Gefährdung, die durch den Ausland- aufenthalt lediglich unterbrochen worden sei und sich nach der Rückkehr im Jahr 2022 fortgesetzt sowie in staatliche Repressionen eskaliert habe, aufzeigen. Da der Beschwerdeführer in seinem Umfeld als religiös abwei- chend bekannt sei, er den staatlichen Sicherheitsorganen aufgrund politi- scher Aktivitäten namentlich bekannt sei und ihm wiederholt mit einer Blas- phemieanzeige gedroht worden sei, sei eine zukünftige Verfolgung sehr wahrscheinlich. Die legale Ausreise sei kein Indiz für fehlende Verfolgungs- gefahr, zumal vorliegend die Verfolgung durch informelle staatliche Mass- nahmen erfolgt sei. Es könne der Vorinstanz nicht darin gefolgt werden, dass die staatlichen Massnahmen ausschliesslich im Zusammenhang mit allgemeinen politischen Unruhen erfolgt seien. Anlassbezogene Massnah- men würden flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn ein verpöntes Merkmal zumindest mitursächlich sei. Schliesslich greife im vorliegenden Fall auch das Subsidiaritätsargument nicht.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist, wobei – mit nach- folgenden Ergänzungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

E. 7.2 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die geltend ge- machten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht von Relevanz sind, da sich diese gemäss eigenen Angaben auf eine un- tergeordnete Unterstützung der PTI-Partei beschränkten, ohne dass er je eine exponierte Stellung oder eine offizielle Funktion innehatte. Es bestehe keine Anhaltspunkte, dass er von den staatlichen Behörden als ernstzu- nehmender politischer Gegner wahrgenommen worden wäre oder dass ihm aus diesem Grund gezielte staatliche Repressionsmassnahmen droh- ten. In Bezug auf die geltend gemachte religiöse Abweichung ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt erklärte, seine innere Distanzierung vom Islam nie öffentlich gemacht zu haben und dass diese lediglich im engsten Familienkreis bekannt gewesen sei. Er sei in Pakistan auch nie wegen Blasphemie angezeigt worden. Es fehlen damit konkrete Hinweise darauf, dass staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangt hätten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh- rer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch staatliche Akteure ausgesetzt sein sollte. Der Umstand, dass er sich in (…) unbehel- ligt aufhalten konnte und das Land ohne Schwierigkeiten verlassen konnte,

D-9791/2025 Seite 9 bestätigt diese Einschätzung und spricht gegen eine aktuelle und landes- weite Verfolgung. In Bezug auf die religiöse Abkehr hat der Beschwerdeführer zwar das aus- lösende Ereignis geschildert, jedoch fallen die Ausführungen äusserst knapp und wenig lebensnah aus, was angesichts von dessen behaupteten lebensprägenden Bedeutung Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbrin- gens rechtfertigt. Weiter sind auch seine Schilderungen zu den geltend ge- machten Folterungen kurz und generisch. Insbesondere im Vergleich zu seinen übrigen Ausführungen lassen diese Ausführungen Detailreichtum vermissen. Es entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt hat. Insbesondere bei den für seine Flucht zentralen Er- eignisse wären – auch ohne entsprechendes Nachfragen des SEM – de- tailliertere, oder zumindest gleich detaillierte Ausführungen wie bei den üb- rigen Schilderungen zu erwarten gewesen.

E. 7.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaf der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-9791/2025 Seite 10

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beur- teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer- deführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-9791/2025 Seite 11

E. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3422/2023 vom 19. November 2025 E. 9.4.1).

E. 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug. Mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführenden – darunter ihre äl- teste Tochter, die Mutter der Beschwerdeführerin sowie die Schwestern des Beschwerdeführers – wohnen nach wie vor im Heimatdorf, womit von einem vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen ist. Sie besitzen ein Haus sowie mehrere Grundstücke und Bauland, womit die Wohnsituation als gesichert anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsmann verschiedene Unternehmen geführt und die Beschwerdeführerin hat Nä- hen und Stricken erlernt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner gesundheitlichen Leiden keiner Arbeit nachgehen könne, zumal aus dem eingereichten «Disability Certificate» ersichtlich ist, dass er nach wie vor arbeitsfähig ist. Zudem verfügen sie gemäss eigenen Angaben in Pa- kistan noch über Vermögen. Es ist – entgegen den weitgehend unsubstan- tiierten, anderweitigen Behauptungen in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würden.

E. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, an (…), (…) sowie an (…) zu leiden, wobei sie deswegen schon in Pakistan in Behandlung war. Der Beschwer- deführer gibt an, an (…), (…) sowie (…) zu leiden. Zudem habe er in den

D-9791/2025 Seite 12 Jahren 2018 und 2020 (…) erlitten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihren gesundheitli- chen Leiden bereits in Pakistan behandelt wurden. Es ist davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr bei Bedarf eben- falls wieder medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können. Vorlie- gend lässt sich aus den vorgebrachten Leiden zudem nicht darauf schlies- sen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan mangels einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wären.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-9791/2025 Seite 13

(Dispositiv nächste Seite)

D-9791/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9791/2025 Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Pakistan, beide vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. November 2025 wurden sie vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben sie an, sie seien pakistanische Staatsangehörige, seit dem Jahr 1993 verheiratet, hätten drei Töchter und seien die meiste Zeit ihres Lebens im Dorf (...) in der Provinz Punjab wohnhaft gewesen. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nach einer Begegnung mit einer Person im Jahr 2005 angefangen, seine Religion zu hinterfragen. Zunächst sei er seinen religiösen Verpflichtungen weiterhin nachgekommen, habe aber im Jahr 2010 aufgehört zu beten und zu fasten, wobei dies nur seine Kernfamilie gewusst habe. Im Jahr 2011 habe er sich gegen Spenden für den Jihad ausgesprochen und im Jahr 2012 habe er mit Personen, die an seiner Haustür geläutet hätten, über den Islam diskutiert, woraufhin er von anonymen Anrufern beleidigt worden sei. Im Jahr 2012 habe er mehrere kleine Artikel für eine lokale Zeitung geschrieben, aufgrund welcher er erneut bedroht und ihm von seinem Onkel, seinem Schwager und einem islamischen Gelehrten Blasphemie vorgeworfen worden sei. In den kommenden Jahren habe es mehrere Zwischenfälle gegeben, weshalb die Familie im Mai 2014 nach Malaysia gegangen, jedoch im Jahr 2022 zurück nach Pakistan abgeschoben worden sei. Im Jahr 2023 sei der Beschwerdeführer festgenommen und zehn Tage lang gefoltert worden, weil ihm die Teilnahme an politischen Protesten vorgeworfen worden sei. Im Februar 2024 hätten er und seine Töchter die Wahlen der Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) unterstützt. Die Armee habe die Wahlen manipuliert und er habe dies gegenüber Freunden kritisiert. Am 22. Juli 2024 sei ihr Haus durchsucht und kurz darauf seine Töchter entführt worden. Die lokale Polizei habe nichts über deren Verbleib gewusst, jedoch habe der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 erfahren, wo der Geheimdienst Folterzellen habe. Er sei dorthin gefahren, damit er anstelle seiner Töchter festgenommen werden könne. Er sei in ein Zimmer gesperrt und geschlagen worden. Als er einmal umgestossen worden sei, habe er sich die Schulter verletzt. Am 28. Juli 2024 sei er - unter dem Vorwand einer Verletzung in Folge eines Motorradunfalls - in eine Privatklinik gebracht worden. Nach dem Vorfall sei die Familie von Mullahs belästigt worden. Sie seien deshalb im September 2024 zu einem Freund nach (...) gegangen und bis zu ihrer Ausreise im Juli 2025 dort geblieben. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. C. Am 4. Dezember 2025 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf, zu welchem sie gleichentags Stellung nahmen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 8. Dezember 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. F. Am 9. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine Beschwerde ein. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden - durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vollständigen Feststellung des Sachverhalts and die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sodann um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusiver Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz, insbesondere da der Beschwerdeführer mehrfach angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, weshalb ihm knappe Angaben nicht entgegengehalten werden dürften. Zudem habe die Vorinstanz die Rolle des familiären und sozialen Umfelds als mögliche Gefährdungsquelle nicht vertieft geprüft, das Risikoprofil nicht gesamthaft gewürdigt und die gesundheitliche Situation lediglich summarisch beurteilt. Die Sache sei daher zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Jahr 2022 keine Nachteile durch Familienangehörige geltend gemacht hätten, weshalb weitere Abklärungen in diese Richtung entbehrlich waren. Zudem hat die Vorinstanz eine genügenden Gesamtwürdigung in Bezug auf das Risikoprofil der Beschwerdeführenden vorgenommen. Dass sie nicht zu dem von ihnen erhofften Schluss gelangte, stellt keine formelle Verfehlung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Würdigung. Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden liegt keine Verfehlung der Vorinstanz vor. Da die Beschwerdeführenden angaben, in ihrem Heimatstaat schon seit Jahren aufgrund ihrer Leiden in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, liegt in der diesbezüglichen, summarischen Beurteilung der Vorinstanz keine formelle Verfehlung. Schliesslich kann auch daraus, dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, sich kurz zu fassen nichts zu den Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden, zumal die freie Rede des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen über acht Seiten umfasst und er auf Nachfrage hin angab, er wolle nichts mehr ergänzen (vgl. A38 F72). 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt und das entsprechende Begehren abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mit der Begründung, die geltend gemachten Verfolgungen zwischen den Jahren 2011 und 2014 wiesen nicht die nötige Aktualität auf. Die damaligen Übergriffe seien zudem angezeigt und polizeilich verfolgt worden. Nach der Rückkehr im Jahr 2022 seien bis zur Ausreise 2025 weder erneute Bedrohungen durch Drittpersonen noch durch Familienangehörige oder religiöse Akteure geltend gemacht worden. Eine fortdauernde Verfolgung sei daher nicht ersichtlich. Auch aus dem Vorbringen einer Beobachtung durch den Geheimdienst im Jahr 2022 sowie angeblicher Repressionen wegen politischer Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen und Unterstützung der PTI-Partei) in den Jahren 2023 und 2024 ergäben sich keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es gebe keine Hinweise für ein besonderes Risikoprofil oder für die Wahrnehmung als politischen Gegner. Sein politisches Engagement habe sich auf eine untergeordnete Unterstützung der Wahlkampagne der PTI-Partei beschränkt, ohne dass er je ein politisches Amt bekleidet oder eine offizielle Funktion innerhalb der Partei ausgeübt habe. Es handle sich nicht um ein politisches Engagement von einer Intensität, die geeignet wäre, staatliche Verfolgungsmassnahmen nach sich zu ziehen. Soweit er weiter vorbringe, sich vom Islam abgewandt zu haben und Atheist zu sein, bestünden ebenfalls keine objektiven Anzeichen für eine besondere Gefährdung. Nach seinen eigenen Angaben habe er dies nie offen bekannt gegeben und sei deswegen nie angezeigt oder verfolgt worden. Zudem seien Apostasie und Konversion in Pakistan nicht verboten und es sei grundsätzlich von staatlichem Schutz auszugehen. Konkrete Indizien für eine wahrscheinliche religiöse Verfolgung fehlten daher ebenfalls. Dass seitens der pakistanischen Behörden kein Interesse an ihm bestehe, zeige sich auch in der problemlosen Ausreise. Die geltend gemachten Verfolgungen hätten sich zudem im Heimatdorf der Beschwerdeführenden zugetragen. Der Beschwerdeführer mache keine Verfolgung ausserhalb der Heimatregion - insbesondere auch nicht in (...) - geltend, weshalb höchstens von lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei. Angesichts dieser fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung an sich entbehrlich. Nichtsdestotrotz sei festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begegnung, die seine religiöse Abkehr ausgelöst und damit sein gesamtes weiteres Leben geprägt haben solle, sehr knapp und unsubstantiiert ausgefallen seien. Zudem habe er an diverse Male erklärt, seine atheistische Haltung nie ausserhalb des familiären Kreises offengelegt zu haben, weshalb die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen und staatliche Stellen aufgrund seiner Haltung nicht plausibel erscheinen würden. Auch der von ihm eingereichte Medienbeitrag enthalte weder eine Kritik am Islam noch Hinweise auf eine Abwendung vom Glauben, sondern deute vielmehr auf eine Identifikation mit dem Islam. Es sei ihm daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er sich tatsächlich vom Islam abgewandt habe und deswegen verfolgt worden sei. Auch das Vorbringen, vom Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden zu sein, erweise sich als unglaubhaft. Er habe keine plausiblen Gründe darlegen können, weshalb die Behörden ein besonderes Interesse an ihm gehabt haben sollen, und seine Schilderungen der angeblichen Folterungen seien auffallend kurz und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Auch sei realitätsfremd, dass der Geheimdienst ihn nach einer Folterung in ein Privatspital gebracht haben solle. Zudem spreche der ärztliche Bericht eher für eine Verletzung infolge eines Motorradunfalls. Schliesslich bleibe unerklärt, wie er nach der behaupteten Verfolgung noch längere Zeit unbehelligt in (...) habe leben und Pakistan anschliessend legal habe verlassen können. Die Vorbringen würden insgesamt weder den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen. 6.2 Der Beschwerdeführer führt an, seine Vorbringen glaubhaft dargelegt zu haben. Er habe für den Beginn seiner religiösen Distanzierung einen konkreten Auslöser genannt. Dass die Beschreibung knapp ausgefallen sei, könne ihm mangels vertiefter Rückfragen nicht entgegengehalten werden. Zudem seien die vom SEM angeführten Widersprüche nicht nachvollziehbar. Er habe konsistent erklärt, sich aus Sicherheitsgründen nie öffentlich als Atheist bezeichnet zu haben, während seine innere Distanzierung vom Islam im privaten Umfeld bekannt gewesen sei und er aufgrund seiner Lebensführung und islamkritischer Äusserungen dennoch als religiös abweichend wahrgenommen worden sei. Auch die Verwendung religiös konformer Formulierungen im Medienbeitrag sei vor dem gesellschaftlichen Kontext plausibel. Weiter sei die Einschätzung, er weise kein Risikoprofil auf, nicht zutreffen, da diesbezüglich die Wahrnehmung der Verfolger entscheidend sei. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihm politische Betätigung, Kritik an der Armee sowie religiöse Abweichung vorgeworfen worden seien und auch nicht exponierte Personen Ziel informeller Repressionen werden könnten. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Folterungen aufgrund der knappen Darstellung seien unzulässig, zumal keine vertieften Nachfragen gestellt worden seien und traumatische Erlebnisse häufig nur kurz geschildert würden. Auch die Behandlung in einem Privatspital sowie der spätere unbehelligte Aufenthalt und die legale Ausreise schlössen eine Verfolgung nicht aus. Insgesamt seien seine Aussagen konsistent und durch protokollierte emotionale Reaktionen gestützt gewesen. Zudem seien seine Vorbringen sehr wohl asylrechtlich relevant. Sie würden ein Bild einer über Jahre bestehenden Gefährdung, die durch den Auslandaufenthalt lediglich unterbrochen worden sei und sich nach der Rückkehr im Jahr 2022 fortgesetzt sowie in staatliche Repressionen eskaliert habe, aufzeigen. Da der Beschwerdeführer in seinem Umfeld als religiös abweichend bekannt sei, er den staatlichen Sicherheitsorganen aufgrund politischer Aktivitäten namentlich bekannt sei und ihm wiederholt mit einer Blasphemieanzeige gedroht worden sei, sei eine zukünftige Verfolgung sehr wahrscheinlich. Die legale Ausreise sei kein Indiz für fehlende Verfolgungsgefahr, zumal vorliegend die Verfolgung durch informelle staatliche Massnahmen erfolgt sei. Es könne der Vorinstanz nicht darin gefolgt werden, dass die staatlichen Massnahmen ausschliesslich im Zusammenhang mit allgemeinen politischen Unruhen erfolgt seien. Anlassbezogene Massnahmen würden flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn ein verpöntes Merkmal zumindest mitursächlich sei. Schliesslich greife im vorliegenden Fall auch das Subsidiaritätsargument nicht. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist, wobei - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 7.2 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht von Relevanz sind, da sich diese gemäss eigenen Angaben auf eine untergeordnete Unterstützung der PTI-Partei beschränkten, ohne dass er je eine exponierte Stellung oder eine offizielle Funktion innehatte. Es bestehe keine Anhaltspunkte, dass er von den staatlichen Behörden als ernstzunehmender politischer Gegner wahrgenommen worden wäre oder dass ihm aus diesem Grund gezielte staatliche Repressionsmassnahmen drohten. In Bezug auf die geltend gemachte religiöse Abweichung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt erklärte, seine innere Distanzierung vom Islam nie öffentlich gemacht zu haben und dass diese lediglich im engsten Familienkreis bekannt gewesen sei. Er sei in Pakistan auch nie wegen Blasphemie angezeigt worden. Es fehlen damit konkrete Hinweise darauf, dass staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangt hätten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch staatliche Akteure ausgesetzt sein sollte. Der Umstand, dass er sich in (...) unbehelligt aufhalten konnte und das Land ohne Schwierigkeiten verlassen konnte, bestätigt diese Einschätzung und spricht gegen eine aktuelle und landesweite Verfolgung. In Bezug auf die religiöse Abkehr hat der Beschwerdeführer zwar das auslösende Ereignis geschildert, jedoch fallen die Ausführungen äusserst knapp und wenig lebensnah aus, was angesichts von dessen behaupteten lebensprägenden Bedeutung Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens rechtfertigt. Weiter sind auch seine Schilderungen zu den geltend gemachten Folterungen kurz und generisch. Insbesondere im Vergleich zu seinen übrigen Ausführungen lassen diese Ausführungen Detailreichtum vermissen. Es entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt hat. Insbesondere bei den für seine Flucht zentralen Ereignisse wären - auch ohne entsprechendes Nachfragen des SEM - detailliertere, oder zumindest gleich detaillierte Ausführungen wie bei den übrigen Schilderungen zu erwarten gewesen. 7.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaf der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3422/2023 vom 19. November 2025 E. 9.4.1). 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug. Mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführenden - darunter ihre älteste Tochter, die Mutter der Beschwerdeführerin sowie die Schwestern des Beschwerdeführers - wohnen nach wie vor im Heimatdorf, womit von einem vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen ist. Sie besitzen ein Haus sowie mehrere Grundstücke und Bauland, womit die Wohnsituation als gesichert anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsmann verschiedene Unternehmen geführt und die Beschwerdeführerin hat Nähen und Stricken erlernt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Leiden keiner Arbeit nachgehen könne, zumal aus dem eingereichten «Disability Certificate» ersichtlich ist, dass er nach wie vor arbeitsfähig ist. Zudem verfügen sie gemäss eigenen Angaben in Pakistan noch über Vermögen. Es ist - entgegen den weitgehend unsubstantiierten, anderweitigen Behauptungen in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, an (...), (...) sowie an (...) zu leiden, wobei sie deswegen schon in Pakistan in Behandlung war. Der Beschwerdeführer gibt an, an (...), (...) sowie (...) zu leiden. Zudem habe er in den Jahren 2018 und 2020 (...) erlitten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihren gesundheitlichen Leiden bereits in Pakistan behandelt wurden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr bei Bedarf ebenfalls wieder medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können. Vorliegend lässt sich aus den vorgebrachten Leiden zudem nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan mangels einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wären. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit -abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: