Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am
14. September 2016 und gelangte über den lran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 7. Juni 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 wurde er dem damaligen Testbetrieb zugewiesen. Am 13. Juni 2017 wurden seine Personalien aufgenommen, am 16. Juni 2017 ein Dublinge- spräch durchgeführt und am 14. Juli 2017 wurde er zu den Fluchtgründen angehört. Am 3. August 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen und am 21. März 2018 sowie am 10. August 2020 ergänzend an- gehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine jetzige Frau, B._______, in der Apotheke seines Onkels in seiner Herkunftsprovinz Khyber Pakhtunkhwa kennen gelernt. Diese sei seit ihrer Kindheit einer anderen Person, C._______, versprochen gewe- sen. Er habe seine Eltern trotzdem gebeten, um ihre Hand anzuhalten. Dies sei aber abgelehnt worden. Als er eines Tages erfahren habe, dass B._______ bald hätte verheiratet werden sollen, habe er sie im (…) 2015 mit Hilfe ihres Bruders (D._______) zu sich geholt und ohne Einwilligung seiner oder ihrer Eltern kurz darauf geheiratet. Aus Sicherheitsgründen seien sie nach Islamabad gezogen. C._______ habe aber seine Familie weiterhin bedroht, worauf die Dorfältesten eine Lösung gesucht hätten. So hätten B._______s Brüder ihr angeboten, dass sie sich zu Hause entschul- digen solle und dafür ihren Erbanteil erhalten würde. Daraufhin sei B._______ im (…) 2015 allein zu ihrer Familie gefahren. Dort habe C._______ auf alle geschossen, welche an ihrer Flucht beteiligt gewesen seien, wobei es zu Todesopfern gekommen sei. B._______ sei verletzt worden und nach ihrer Behandlung im Spital von E._______ (Cousin von C._______) zu ihm (dem Beschwerdeführer) gebracht worden. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet und seien bis zum höchsten Gericht ge- gangen, aber es sei nichts passiert. D._______ und E._______ seien schliesslich im (…) 2015 und (…) 2016 ebenfalls getötet worden. Nachdem ihre Familie weiterhin bedroht worden sei, seien sie nach Mohamand Agency gezogen.
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Am neuen Wohnort sei er als Lehrer tätig gewesen und habe Kindern unter anderem Malen und Hindi unterrichtet. Im (…) 2016 habe er für sie einen Krishna auf eine Moscheewand gemalt. Daraufhin hätten ihn Kämper der Taliban wegen Islambeleidigung geschlagen, aber vorerst gehen lassen. In der Nacht seien einige von ihnen zurückgekommen und es sei zu einer Schiesserei gekommen, bei der seine Nachbarin durch die Taliban und ein Taliban wegen ihm verletzt beziehungsweise getötet worden seien. Darauf- hin seien er und seine Frau zuerst in den Iran geflüchtet, wo er seine Frau auf der Flucht verloren habe. Er sei dann weiter in die Türkei und von dort nach Europa geflüchtet. Seine Frau sei nach Pakistan zurückgekehrt. Im (…) 2018 sei sie nach einem Besuch bei ihrer Mutter im Spital auf dem Heimweg von C._______ angeschossen und an der Hand verletzt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem folgende Dokumente zu den Akten: Kopien seines Ehescheins, von Polizeirapporten, Anzeigen, Gesuchen an den DIG (Deputy Inspector Ge- neral), den DPO (District Police Officer) und ans höchste Gericht, sowie Zeitschriften und Auszüge aus solchen (teilweise im Original), in welchen der Beschwerdeführer zum Teil namentlich erwähnt und über das Blutbad und den Überfall der Taliban berichtet wird (Beweismittel 15 und 16) im Original), zwei Seiten mit verschiedenen Links und Fotos von am Konflikt beteiligten Personen. B. Mit Anfragen vom 3. und 4. November 2020 sowie vom 29. Dezember 2020 wurde die Schweizer Botschaft in Islamabad um Abklärungen bezüglich zwei der eingereichten Zeitungsartikel (Beweismittel 15 und 16) gebeten. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 und 5. Januar 2021 teilte die Schweizer Botschaft dem SEM ihre Erkenntnisse mit. C. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu am 6. Januar 2021 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Eingabe vom 24. Januar 2021 wahrnahm, und die Botschaft nahm am 2. Februar 2021 auf Nachfrage des SEM vom
27. Januar 2021 wiederum zu dessen Vorbringen Stellung.
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D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 – eröffnet am 17. Februar 2021 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. März 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh- rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls und eventu- aliter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, eine Fürsorge- bestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie un- ter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benen- nen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte mit Eingabe vom 7. April 2021 die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und reichte eine Bestäti- gung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 30. März 2021 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli- chen Rechtsbeistand bei. J. Mit Replik vom 14. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 forderte die damals zuständige Instrukti- onsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewäh- ren, was dieses mit Verfügung vom 4. Juni 2021 tat. L. Das vorliegende Verfahren wurde am 28. Februar 2025 aus organisatori- schen Gründen der rubrizierten Instruktionsrichterin übertragen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde (implizit) und der Replik wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
E. 3.2 In der Beschwerde wird zur Begründung dieser Rüge ausgeführt, das SEM habe der Schweizerischen Botschaft nur die Zeitungsartikel nicht aber die ebenfalls zu den Akten gereichten behördlichen Dokumente zur Überprüfung zugestellt. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die Polizei- und Ge- richtsakten seien in Kopie und teilweise schwer leserlich zu den Akten ge- geben worden und würden somit keine Beweiskraft entfalten. Insofern und weil solche leicht käuflich zu erwerben seien, sei darauf verzichtet worden, bei der Schweizer Botschaft eine Prüfung auf deren Authentizität in Auftrag zu geben. In der Replik wird dazu ausgeführt, die Vorinstanz handle willkürlich, indem sie lediglich ausgewählte Dokumente einer Authentizitätsprüfung unterzo- gen habe. Neben den Zeitungsartikeln habe sie sämtliche anderen zahlrei- chen Beweismittel wie zum Beispiel die Polizeirapporte, eine Anzeige, ein Gesuch an den DIG und DPO sowie ein Gesuch an das höchste Gericht ignoriert und die Schweizer Botschaft nicht um Abklärungen gebeten. Zu- dem habe es auch eine Prüfung der Echtheit der im Rahmen des
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vorliegenden Verfahrens neu eingereichten Beweismittel mit der saloppen Bemerkung unterlassen, diese seien leicht käuflich.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss. Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfah- rensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 3.4 Entgegen der Ansicht in der Replik wurden auf Beschwerdeebene ne- ben den Zeichnungen des Beschwerdeführers keine neuen Beweismittel eingereicht. Entsprechend galt der Vorhalt des SEM bezüglich der Käuf- lichkeit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Polizei- und Ge- richtsakten. Die fehlende Überprüfung dieser Dokumente hat das SEM so- dann nicht lediglich mit dem Verweis auf die Käuflichkeit unterlassen, son- dern insbesondere, weil diese in Kopie und teilweise schwer leserlicher Form eingereicht worden seien. Somit wäre eine Anfrage bei der Botschaft nicht zielführend gewesen. Zudem ist die Vorinstanz beim Vorliegen offen- bar gefälschter Beweismittel nicht gehalten, auch die weiteren Dokumente noch einer Prüfung zu unterziehen, zumal kein Anspruch auf eine solche Analyse besteht. Auf das Argument der reduzierten Lesbarkeit wurde in der Replik bezeichnenderweise nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen wer- den.
E. 3.5 In der Replik wird durch den Rechtsvertreter eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Mandatierung die Akten nicht mehr besessen, da er diese bereits anderen Personen zwecks Vertretung zugestellt habe. Aus diesem Grund habe er am 23. April 2021 die Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht. Diese habe zwar mit Verfü- gung vom 7. Mai 2021 Einsicht gewährt, aber in ein anderes Dossier als
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jenes des Beschwerdeführers. Der Rechtsvertreter müsse sich deshalb auf die angefochtene Verfügung und die Beschwerdeschrift beschränken. Mit dem Asylentscheid wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Der rubrizierte Rechts- vertreter macht geltend, der Beschwerdeführer habe diese zum Mandatie- rungszeitpunkt schon einem anderen Rechtsvertreter gegeben. Dabei ver- kennt er aber, dass er gehalten gewesen wäre, die Herausgabe der Akten bei diesem zu erfragen. Überdies lag seinem Akteneinsichtsgesuch beim SEM vom 16. April 2021 keine Vollmacht bei, weshalb das SEM die Ein- sicht mit Verfügung vom 22. April 2021 zu diesem Zeitpunkt zu Recht ver- weigerte. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wurde das SEM schliesslich aufgefordert, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, was es mit Verfügung vom 4. Juni 2021 tat. Eine Ergänzung der Replik wurde in der Folge nicht nachgereicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrecht ausgegangen werden und wäre eine solche auf Beschwerdeebene ohnehin geheilt worden.
E. 3.6 Nach dem Gesagte kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er- kannt werden und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund von Widersprüchen bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit des konfliktbelasteten Hintergrunds der Eheschliessung des Beschwerdefüh- rers. So führe er einerseits an, dass seine Eltern bei den Eltern seiner Frau vorgesprochen hätten. Demgegenüber behaupte er ein andermal, seine Eltern hätten dafür andere Leute zu seinen Schwiegereltern geschickt. Nach der Rückweisung des Heiratsantrags seien diese Leute weitere Male zu den Eltern seiner Frau geschickt worden, wobei das Begehren abermals abgelehnt worden sei. An einer anderen Stelle widerspreche er sich wie- derum, indem er angebe, seine Eltern hätten diese Leute nach der ersten und einzigen Ablehnung lediglich ein weiteres Mal dorthin geschickt. Zumal es sich bei der Vorgeschichte seiner Eheschliessung um ein zentrales Er- eignis in seinen Vorbringen handle, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Handlungen einheitlich und klar geschildert hätte. Weiter schildere er bezüglich des Blutbads durch C._______ detailliert und bildhaft, wer an welcher Stelle erschossen worden sei und wie sich die Anwesenden ver- halten hätten, obwohl er selber nicht dabei gewesen sei und seine Frau während des Geschehens in Ohnmacht gefallen sei. Halte man sich die Situation einer solch angsterfüllten Situation vor Augen, sei schlicht nicht vorstellbar, dass sich die Anwesenden merken würden, wer sich wann wo- hin bewegt habe. Auch sei sehr fraglich, warum gerade seine Ehefrau über- lebt haben solle, obwohl sie das Ziel des Schützen gewesen sei, das auf ihrem Schoss sitzende Kind aber getötet worden sei. Weiter würde das Bemalen einer Moscheewand mit einer hinduistischen Gottheit und das Unterrichten einer indischen Sprache in einem religiös-konservativen, von Taliban beherrschten Stammesgebiet einem Selbstmord gleichkommen. Vor diesem Hintergrund und gerade da er angeblich wegen einer unerlaub- ten Eheschliessung auf der Flucht gewesen sei, wäre es geradezu absurd, sich wissentlich in eine solch bedrohliche Lage zu bringen. Zudem würden sich seine Vorbringen auf gefälschte Beweismittel abstüt- zen. Zwei Zeitungsseiten (Beweismittel 15 und 16) würden sich hinsichtlich Qualität, Färbung und Schnittlinien (oberer und unterer Seitenrand) des Zeitungspapiers offensichtlich von den restlichen abgegebenen
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Zeitungsseiten unterscheiden. Zudem würden die darin enthaltenen Artikel, welche er in den beiden Beweismitteln als relevant markiert habe, im Ver- gleich zu allen anderen Artikeln offensichtlich abweichende Strukturen auf- weisen, indem am Anfang der Meldungen die Ortsbezeichnung fehle. Die Schweizer Botschaft in Islamabad sei deshalb gebeten worden, Abklärun- gen bezüglich Authentizität der genannten Beweismittel durchzuführen. In ihrer Mailantwort habe diese angemerkt, dass es in der gegenwärtigen Si- tuation nicht möglich sei, nach Peshawar zu reisen, um einen Augenschein betreffend die genannten Zeitungsmerkmale der kleinen Lokalzeitung zu machen. Dennoch gebe sie zu bedenken, dass jede pakistanische Zeitung mit einer Datumsangabe erscheine, wohingegen diese beim Beweismittel 15 fehle. Auch sei es unüblich, dass wie vorliegend in Zeitungsartikeln nur der Vorname einer Person genannt werde. Zudem würden die beiden Arti- kel im lokalen Kontext unwahrscheinlich und konstruiert anmuten. Gegen Bezahlung würden jegliche Pressemeldungen in Zeitungen auf Wunsch gedruckt. Weiter habe die Schweizer Botschaft den einen Zeitungsartikel inhaltlich als unglaubhaft gewürdigt, weil es trotz den häufig vorkommen- den Ehrenmorden unwahrscheinlich sei, dass die Ehefrau entkomme, wäh- rend ihr Bruder und ein Kind getötet würden. Zudem würden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa Erbschaftsangelegenheiten sehr konservativ ge- handhabt und weiblichen Erben ihr Anteil meist vorenthalten. Schliesslich passe der Titel des Artikels «The outcome of not contracting love marriage" nicht zu dieser Geschichte, sollte er doch eher lauten: "The outcome of contracting love marriage". Den anderen Zeitungsartikel befinde die Schweizer Botschaft ebenfalls als unglaubhaft, weil das Anbringen der be- sagten Malereien an der Moscheewand in jenem Gebiet einer Aufforderung zum Getötet werden gleichkomme. Zudem wäre eine Person, die Solches getan hätte, in der beschriebenen Umgebung von anwesenden Moschee- besuchern sofort angegangen oder gar getötet worden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sei insgesamt knapp und oberflächlich ausgefallen. So gebe er etwa an, dass die Provinz Khyber Pakhtunkhwa nicht mehr so konservativ sei und heute etwa viele Frauen in der Politik tätig seien. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft handle es sich bei den wenigen Politikerinnen aber um die Töchter einer dünnen Oberschicht. In dieser Provinz sei die traditionelle und weitrei- chende Stammeskultur vorherrschend, so auch in Erbschaftsangelegen- heiten. Seine Behauptung, dass nicht in jedem Artikel der Vor- und
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Nachname erscheine, lasse die Schweizer Vertretung trotz beigelegter Zei- tungskopie als Beweis dafür nicht gelten und halte daran fest, dass der Vorname ohne den Nachnamen nur ausnahmsweise erwähnt werde. Seine Zustimmung, dass das Malen eines indischen Krishnas an eine Moschee- wand in der von Taliban beherrschten Gegend sehr gefährlich sei und er Glück im Unglück gehabt habe, weil ein Teil der Taliban ihn habe rekrutie- ren wollen, sei weder nachvollziehbar, noch erkläre dies die dargelegten Ungereimtheiten in seinen Aussagen. Zudem müsse sein Argument, dass die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen, als nachgeschoben taxiert wer- den, da er dies bei den Befragungen nicht angegeben habe. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer manipu- lierte Beweismittel eingereicht habe, um falsche Tatsachen vorzutäuschen. Auch die anderen Beweismittel vermöchten die oben dargelegten Erwä- gungen nicht umzustossen, zumal es sich um Kopien handle, die insge- samt keine Beweiskraft entfalten würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Wahrheit ge- sagt und auch entsprechende Beweismittel in Form von Bildern, Zeitungen und weiteren Dokumenten eingereicht. Er habe die Zeitungsartikel nicht manipuliert. Die Erwägungen des SEM seien lediglich Mutmassungen. Die Botschaftsantwort sei oberflächlich und es werde pauschal behauptet, es sei einfach, Zeitungsartikel zu fälschen oder einen Angriff auf ein Kind und andere getötete Menschen mit Foto einfach publizieren zu lassen, und es komme nur ausnahmsweise vor, dass nur der Vorname ohne Nachname erwähnt werde. Die Botschaft habe nicht versucht, die Zeitungen oder die weiteren Beweismittel zumindest zu überprüfen. Lokalzeitungen seien nicht mit grossen städtischen Zeitungen zu vergleichen, die mehr Qualität, Farbe und andere Dinge hätten. Es könnten auch Druckfehler vorkommen. Zudem hätten die weiteren eingereichten Dokumente bezüglich der An- zeige bei der lokalen Polizei, dem Gericht und anderen Behörden auch überprüft werden sollen. Er habe verschiedene Dokumente inklusive Poli- zeirapporte, eine Anzeige, ein Gesuch an den DIG und DPO und eine Be- schwerde ans höchste Gericht eingereicht. Diese seien aber nicht an die Schweizerische Botschaft weitergeleitet worden. Seine Eheschliessung sei nicht erfunden. Er verweise hier nochmals auf die soeben erwähnten Do- kumente zur Anzeige. Es entspreche der dortigen Kultur, dass sowohl seine Eltern bei den Schwiegereltern vorgesprochen hätten als auch Dorf- älteste, Verwandte, Bekannte und andere Leute. Des Weiteren habe er
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angegeben, dass nicht der Vater seiner Frau, sondern C._______ und sein Vater den Plan gehabt hätten, ihn und seine Frau zu erschiessen. Er habe diese Ereignisse nicht erfunden und durch Zeitungsberichte belegt. Ob- wohl die Beleidigung des Islam in Pakistan sehr gefährlich sei, habe er den indischen Krishna einfach auf eine Mauer gemalt, weil Malen sein Hobby sei. Als Beweis lege er der Beschwerde Kopien seiner gemalten Bilder bei. Der Begründung des SEM, wonach Erbschaftangelegenheiten in Pakistan sehr konservativ gehandhabt würden, sei entgegenzuhalten, dass sich jetzt etwas geändert habe, nicht alle so konservativ seien wie früher, viele Frauen in der Politik seien, höhere Schulen und Universitäten besuchen würden und das Fernsehen solche Angelegenheiten auch ausstrahle.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in der Beschwerde werde insgesamt lediglich wiederholt, was der Beschwerdeführer bereits im Ver- lauf des Verfahrens zu Protokoll gegeben habe. Zu den eingereichten Po- lizei- und Gerichtsakten sei anzumerken, dass diese in Kopie und teilweise schwer leserlich zu den Akten gegeben worden seien und somit keine Be- weiskraft entfalten würden. Insofern und weil solche leicht käuflich zu er- werben seien, sei darauf verzichtet worden, bei der Schweizer Botschaft eine Prüfung auf deren Authentizität in Auftrag zu geben.
E. 5.4 In der Replik wird festgehalten, die Tatsache, dass dem Beschwerde- führer in die falschen Verfahrensakten Einsicht gewährt worden sei und die unhaltbaren Ausführungen in der Vernehmlassung würden in allzu deutli- cher Weise das mangelnde Interesse am vorliegenden Einzelfall zeigen. Das SEM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft. Während er all die zahlreichen Ereignisse zwischen (…) 2014 und (…) 2016 detailliert und mit Realzeichen versehen vorgetragen und erklärt habe, konzentriere sich die Vorinstanz auf die Vorgeschichte der Eheschliessung, um auf Widersprüche hinzuweisen und zu sagen, dass es begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit des konfliktbelasteten Hinter- grunds der Eheschliessung gebe. Die Umstände der Eheschliessung seien völlig irrelevant und würden der Vorinstanz offensichtlich einzig dazu die- nen, um ein Haar in der Suppe zu finden und die Vorbringen als unglaub- haft darstellen zu können. Es liege unbestrittenermassen der entspre- chende Eheschein vor, welcher die Eheschliessung beweise. Auch das Blutbad, welches der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht selber miterlebt habe und nur vom Hörensagen kenne, sei ein völliger
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Nebenschauplatz. Komme dazu, dass es oftmals einfacher sei, Geschich- ten zu wiederholen, die man erzählt erhalten habe, als eigene Erfahrungen Monate oder gar Jahre später in eigene Worte zu fassen. Die Vorinstanz reisse einzelne Elemente der insgesamt sehr lebensnahen und kohärenten Erzählungen des Beschwerdeführers heraus, um dessen Glaubwürdigkeit zu unterminieren. Die übrigen zahlreichen Vorbringen würden in der Verfü- gung denn auch nicht ansatzweise abgehandelt. Aufgrund der detaillierten, mit zahlreichen Beweismitteln unterlegten Vorbringen sei eine begründete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft zu erachten. Sodann erlaube sich die Vorinstanz streckenweise äusserst subjektive Unterstellungen, wie zum Beispiel die Bemerkung, dass das Bemalen einer Moscheewand mit einer hinduistischen Gottheit und das Unterrichten einer indischen Sprache in einem religiös-konservativen, von Taliban beherrschten Stammesgebiet «einem Selbstmord gleichkommen würde» und schliesse daraus auf die Realitätsfremdheit und die Unglaubhaftigkeit. Es sei nicht an der Vo- rinstanz, die Sinnhaftigkeit des Handelns des Beschwerdeführers zu kom- mentieren. Schliesslich habe die Vorinstanz neben den Zeitungsartikeln sämtliche anderen zahlreichen Beweismittel wie zum Beispiel die Polizei- rapporte, eine Anzeige, ein Gesuch an den DIG und DPO sowie ein Ge- such an das höchste Gericht ignoriert.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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E. 6.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr detail- liert und mit Realkennzeichen versehen an insgesamt drei Anhörungen in ausführlicher freier Rede über die geltend gemachte Verfolgung hat berich- ten können. Allerdings gilt es schon hier einen ersten Vorbehalt zu machen. So hat der Beschwerdeführer zwar in freier Rede sehr ausführlich berich- tete, auf Rückfragen konnte er teilweise aber nur einsilbig antworten. So konnte er etwa die Situation, als seine Frau nach dem Blutbad vom Spital zurückgekehrt sei, auf Rückfrage nicht erlebnisnah beschreiben (vgl. A 31 F 37 ff.). Dies ist als Hinweis darauf zu werten, dass er einen Text auswen- dig gelernt haben könnte, aber nicht spontan auf Rückfragen reagieren kann. So hat das SEM denn aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Eheschliessung auch schon erste Zweifel in Bezug auf den konfliktbelasteten Hintergrund der Eheschlies- sung geäussert, ohne dass es dabei die Eheschliessung selber in Frage stellte, weshalb aus dem ins Feld geführten Eheschein auch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, es seien sowohl die Eltern als auch andere Leute bei den Schwiegereltern gewesen, stellt dies eine weitere Version der Geschehnisse dar, welche dem bisher Vorgebrachten erneut widerspricht, als der Beschwerdeführer in unterschiedlicher Anzahl einmal davon sprach, die Eltern und ein andermal andere Leute hätten vorgespro- chen. Zwar wird in der Replik darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eheschliessung nicht um das zentrale Element der Fluchtvorbringen handle und der Beschwerdeführer letztere sehr detailliert beschrieben habe. Dennoch weist das SEM in seiner Verfügung richtig darauf hin, dass es sich um ein zentrales Ereignis in seinen Vorbringen handle, zumal sich die Ereignisse ohne die konfliktbelastete Eheschliessung nicht so zugetra- gen hätten und diese die Basis sämtlicher Vorbringen bilde. Weiter äus- serte das SEM berechtigte Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zum geltend gemachten Blutbad. Es führte hier richtig aus, dass er die Geschehnisse sehr detailliert und bildhaft beschrieben habe, obwohl er sel- ber nicht dabei gewesen sei und seine Frau während des Geschehens in Ohnmacht gefallen sei, ihm also auch nicht davon berichten konnte. Wenn dem in der Replik entgegengehalten wird, das Blutbad sei ein völliger Ne- benschauplatz und es sei oftmals einfacher, Geschichten zu wiederholen, die man erzählt erhalten habe, als eigene Erfahrungen Monate oder gar Jahre später in eigene Worte zu fassen, kann dies vom Gericht nicht
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bestätigt werden. Das Blutbad ist ein sehr zentrales Element in den Vor- bringen des Beschwerdeführers. Und es wird in der Aussagepsychologie sehr deutlich bestätigt, dass Selbsterlebtes viel detaillierter wiedergegeben werden kann als Nacherzähltes. Schliesslich kann die Anmerkung in der Beschwerde, wonach nicht der Vater seiner Frau, sondern C._______ und sein Vater den Plan gehabt hätten, den Beschwerdeführer und seine Frau zu erschiessen, durch das Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal auch das SEM die Ereignisse in seiner Verfügung nicht anders darstellte.
E. 6.3 Auch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit den Taliban in Konflikt geraten sei, weil er einen Krishna an eine Moscheewand gezeichnet habe, äusserte das SEM zu Recht Zweifel. Zwar ist die Formu- lierung, wie in der Replik moniert, unglücklich gewählt, in der Sache ist dem SEM aber recht zu geben, zumal es sich bei seinen Erwägungen auf An- gaben der Botschaft stützt, dessen Personal über Ortskenntnisse verfügt. So vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar dar- zulegen, weshalb er sich in einem Talibangebiet zu so einer gefährlichen Tat hat hinreissen lassen. Auch in der Beschwerde stellt er es so dar, dass ihm zwar die Gefährlichkeit bewusst gewesen sei, er aber halt gern male. Wenn in der Replik moniert wird, das SEM habe sich nicht zur Sinnhaf- tigkeit des Handelns des Beschwerdeführers zu äussern, ist dem zu wider- sprechen. Vielmehr bildet die Plausibilität wie oben erwähnt ein Bestandteil der Glaubhaftigkeitsprüfung. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Schiesserei mit den Taliban detailliert wiedergeben konnte, vermag eben- falls nicht zur Glaubhaftigkeit einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfol- gung wegen der Krishnamalerei zu belegen, zumal es sich bei der Provinz Khyber Pakhtunkhwa um eine unsichere Provinz an der Grenze zu Afgha- nistan handelt und der Beschwerdeführer diese Ereignisse auch in einem anderen Zusammenhang erlebt haben könnte.
E. 6.4 Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entste- hen schliesslich dadurch, dass er gefälschte Beweismittel in Form von Zei- tungsartikeln zu den Akten gereicht hat. In der Verfügung wurde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Zeitungsartikel gefälscht seien. Diese Erwägungen werden durch die Ausführungen in der Botschaftsant- wort gestützt. Auch auf die diesbezüglichen Einwände in der Stellung- nahme anlässlich des rechtlichen Gehörs reagierte die Botschaft noch ein- mal und machte entsprechende Ausführungen. Die Erkenntnisse der
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Botschaft wurden in der Verfügung ausführlich wiedergegeben, weshalb hier zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die Antwort der Botschaft scheint dem Gericht seriös und es gibt keinen Anlass an dieser zu zweifeln. Es handelt sich somit nicht wie in der Be- schwerde behauptet um blosse Mutmassungen des SEM. In der Be- schwerde wird im Weiteren denn auch lediglich noch einmal beteuert, dass die Zeitungsartikel echt und Lokalzeitungen von geringerer Qualität seien und es zu Druckfehlern kommen könne und teilweise nur Vornamen ge- nannt würden. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal sich in den weite- ren eingereichten Zeitungsartikeln bestätigen lässt, dass nicht nur die Vor- namen erwähnt werden (vgl. Beweismittel 13 und 14). Dass die Botschaft wie in der Beschwerde gefordert, einen Augenschein bei den Lokalzeitun- gen vor Ort hätte nehmen müssen, war angesichts der übrigen Erkennt- nisse nicht angezeigt und gemäss der Antwort der Botschaft nicht möglich. Zum Vorhalt des SEM, dass Erbangelegenheiten konservativ geregelt wür- den, wird in der Beschwerde lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass die Region nicht mehr so konservativ sei und auch Frauen gebildet und in der Politik seien, was aber von der Botschaft schon anlässlich des rechtlichen Gehörs auf eine kleine Oberschicht reduziert worden war. Zu- dem ist darauf hinzuweisen, dass die Familie der Ehefrau angesichts der von ihm geschilderten Probleme offensichtlich als besonders konservativ einzuschätzen wäre. Angesichts der festgestellten Fälschungsmerkmale konnte die Vorinstanz schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, die in Kopie eingereichten behördlichen Dokumente zu analy- sieren. Ebenfalls zurückzuweisen ist der Vorwurf in Beschwerde und Rep- lik, das SEM habe die weiteren Beweismittel einfach ignoriert. Vielmehr hat es diese in der Verfügung aufgelistet und dazu festgehalten, diese ver- möchten die oben dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht umzustossen, zumal es sich um Kopien handle, die insgesamt keine Beweiskraft entfalten würden. Ergänzend ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass in Beweismit- tel 3 und 4 von einer Teilung eines gemeinsamen Grundstückes bezie- hungsweise Gebäudes die Rede ist, welche den Konflikt ausgelöst habe, und nicht von einer Eheschliessung. Überdies wird aber insbesondere in Beweismittel 4 auch der Tathergang und die Beteiligten anders angegeben, indem ausgeführt wird, dass F._______ und ihre Schwester G._______ mit H._______ auf der Strasse gewesen seien, als diese getötet worden sei, woraufhin sie sich zu ihrem Bruder I._______ begeben hätten, welcher nur
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verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin oder, dass H._______ gar auf ihrem Schoss gesessen habe, wird in den beiden Beweismitteln nicht er- wähnt. Erwähnt werden die Beschwerdeführenden neben den gefälschten Beweismitteln nur in den Beweismitteln 1 und 2 sowie 27 bis 32, welche jedoch nur die Entführung B._______s und den Angriff auf sie im (…) 2018, nicht aber das Blutbad im (…) 2015 betreffen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu Recht als nicht glaubhaft bewertet und die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend macht, gegen welche er von den pakistanischen Behörden Schutz erhalten könnte, weshalb diese nicht asylrelevant ist. In Pakistan herrscht zwar insgesamt ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Ext- remisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Ge- waltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung auch festge- stellt, dass die pakistanischen Behörden im Rahmen der lokalen Gegeben- heiten fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 6.2, D-6551/2018 vom 11. November 2020 E. 6.3 und E-4623/2020 vom
23. Juni 2021 E. 7.2.2 je m.w.H.). Gegen fehlbare Beamte könnte sich der Beschwerdeführer an die nächsthöhere Instanz wenden. Offenbar war ihm die Beschreitung des Rechtswegs gemäss seinen Aussagen und den ein- gereichten Beweismitteln offenbar auch möglich.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die derzeitigen Unruhen in der Region Kaschmir vermö- gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers – Provinz Khyber Pakhtunkhwa – ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des
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Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber den- noch zumutbar. Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie, wie sie beim Be- schwerdeführer vorliegt, auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3130/2020 vom 31. März 2025 E. 7.2.3 und D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.). In individueller Hinsicht hielt das SEM zu Recht fest, der junge und ge- sunde Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges und solides Bezie- hungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation und eine gute Ausbil- dung. Damit bestehe die Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Le- bensgrundlage. Dem wird in der Beschwerde und der Replik nichts We- sentliches entgegengehalten.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung wurde mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 unter der
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Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheis- sen. Mit Eingabe vom 7. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung nach, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2024 wurde dem Beschwerde- führer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beige- ordnet. Diesem ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Ho- norar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu- richten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand scheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'303.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 1'303.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1151/2021 Urteil vom 28. Juni 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Jean Louis Scenini, JLS avocats, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am 14. September 2016 und gelangte über den lran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 7. Juni 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 wurde er dem damaligen Testbetrieb zugewiesen. Am 13. Juni 2017 wurden seine Personalien aufgenommen, am 16. Juni 2017 ein Dublingespräch durchgeführt und am 14. Juli 2017 wurde er zu den Fluchtgründen angehört. Am 3. August 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 21. März 2018 sowie am 10. August 2020 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine jetzige Frau, B._______, in der Apotheke seines Onkels in seiner Herkunftsprovinz Khyber Pakhtunkhwa kennen gelernt. Diese sei seit ihrer Kindheit einer anderen Person, C._______, versprochen gewesen. Er habe seine Eltern trotzdem gebeten, um ihre Hand anzuhalten. Dies sei aber abgelehnt worden. Als er eines Tages erfahren habe, dass B._______ bald hätte verheiratet werden sollen, habe er sie im (...) 2015 mit Hilfe ihres Bruders (D._______) zu sich geholt und ohne Einwilligung seiner oder ihrer Eltern kurz darauf geheiratet. Aus Sicherheitsgründen seien sie nach Islamabad gezogen. C._______ habe aber seine Familie weiterhin bedroht, worauf die Dorfältesten eine Lösung gesucht hätten. So hätten B._______s Brüder ihr angeboten, dass sie sich zu Hause entschuldigen solle und dafür ihren Erbanteil erhalten würde. Daraufhin sei B._______ im (...) 2015 allein zu ihrer Familie gefahren. Dort habe C._______ auf alle geschossen, welche an ihrer Flucht beteiligt gewesen seien, wobei es zu Todesopfern gekommen sei. B._______ sei verletzt worden und nach ihrer Behandlung im Spital von E._______ (Cousin von C._______) zu ihm (dem Beschwerdeführer) gebracht worden. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet und seien bis zum höchsten Gericht gegangen, aber es sei nichts passiert. D._______ und E._______ seien schliesslich im (...) 2015 und (...) 2016 ebenfalls getötet worden. Nachdem ihre Familie weiterhin bedroht worden sei, seien sie nach Mohamand Agency gezogen. Am neuen Wohnort sei er als Lehrer tätig gewesen und habe Kindern unter anderem Malen und Hindi unterrichtet. Im (...) 2016 habe er für sie einen Krishna auf eine Moscheewand gemalt. Daraufhin hätten ihn Kämper der Taliban wegen Islambeleidigung geschlagen, aber vorerst gehen lassen. In der Nacht seien einige von ihnen zurückgekommen und es sei zu einer Schiesserei gekommen, bei der seine Nachbarin durch die Taliban und ein Taliban wegen ihm verletzt beziehungsweise getötet worden seien. Daraufhin seien er und seine Frau zuerst in den Iran geflüchtet, wo er seine Frau auf der Flucht verloren habe. Er sei dann weiter in die Türkei und von dort nach Europa geflüchtet. Seine Frau sei nach Pakistan zurückgekehrt. Im (...) 2018 sei sie nach einem Besuch bei ihrer Mutter im Spital auf dem Heimweg von C._______ angeschossen und an der Hand verletzt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: Kopien seines Ehescheins, von Polizeirapporten, Anzeigen, Gesuchen an den DIG (Deputy Inspector General), den DPO (District Police Officer) und ans höchste Gericht, sowie Zeitschriften und Auszüge aus solchen (teilweise im Original), in welchen der Beschwerdeführer zum Teil namentlich erwähnt und über das Blutbad und den Überfall der Taliban berichtet wird (Beweismittel 15 und 16) im Original), zwei Seiten mit verschiedenen Links und Fotos von am Konflikt beteiligten Personen. B. Mit Anfragen vom 3. und 4. November 2020 sowie vom 29. Dezember 2020 wurde die Schweizer Botschaft in Islamabad um Abklärungen bezüglich zwei der eingereichten Zeitungsartikel (Beweismittel 15 und 16) gebeten. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 und 5. Januar 2021 teilte die Schweizer Botschaft dem SEM ihre Erkenntnisse mit. C. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu am 6. Januar 2021 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Eingabe vom 24. Januar 2021 wahrnahm, und die Botschaft nahm am 2. Februar 2021 auf Nachfrage des SEM vom 27. Januar 2021 wiederum zu dessen Vorbringen Stellung. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 - eröffnet am 17. Februar 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. März 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte mit Eingabe vom 7. April 2021 die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und reichte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 30. März 2021 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. J. Mit Replik vom 14. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, was dieses mit Verfügung vom 4. Juni 2021 tat. L. Das vorliegende Verfahren wurde am 28. Februar 2025 aus organisatorischen Gründen der rubrizierten Instruktionsrichterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde (implizit) und der Replik wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.2 In der Beschwerde wird zur Begründung dieser Rüge ausgeführt, das SEM habe der Schweizerischen Botschaft nur die Zeitungsartikel nicht aber die ebenfalls zu den Akten gereichten behördlichen Dokumente zur Überprüfung zugestellt. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die Polizei- und Gerichtsakten seien in Kopie und teilweise schwer leserlich zu den Akten gegeben worden und würden somit keine Beweiskraft entfalten. Insofern und weil solche leicht käuflich zu erwerben seien, sei darauf verzichtet worden, bei der Schweizer Botschaft eine Prüfung auf deren Authentizität in Auftrag zu geben. In der Replik wird dazu ausgeführt, die Vorinstanz handle willkürlich, indem sie lediglich ausgewählte Dokumente einer Authentizitätsprüfung unterzogen habe. Neben den Zeitungsartikeln habe sie sämtliche anderen zahlreichen Beweismittel wie zum Beispiel die Polizeirapporte, eine Anzeige, ein Gesuch an den DIG und DPO sowie ein Gesuch an das höchste Gericht ignoriert und die Schweizer Botschaft nicht um Abklärungen gebeten. Zudem habe es auch eine Prüfung der Echtheit der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neu eingereichten Beweismittel mit der saloppen Bemerkung unterlassen, diese seien leicht käuflich. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.4 Entgegen der Ansicht in der Replik wurden auf Beschwerdeebene neben den Zeichnungen des Beschwerdeführers keine neuen Beweismittel eingereicht. Entsprechend galt der Vorhalt des SEM bezüglich der Käuflichkeit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Polizei- und Gerichtsakten. Die fehlende Überprüfung dieser Dokumente hat das SEM sodann nicht lediglich mit dem Verweis auf die Käuflichkeit unterlassen, sondern insbesondere, weil diese in Kopie und teilweise schwer leserlicher Form eingereicht worden seien. Somit wäre eine Anfrage bei der Botschaft nicht zielführend gewesen. Zudem ist die Vorinstanz beim Vorliegen offenbar gefälschter Beweismittel nicht gehalten, auch die weiteren Dokumente noch einer Prüfung zu unterziehen, zumal kein Anspruch auf eine solche Analyse besteht. Auf das Argument der reduzierten Lesbarkeit wurde in der Replik bezeichnenderweise nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. 3.5 In der Replik wird durch den Rechtsvertreter eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Mandatierung die Akten nicht mehr besessen, da er diese bereits anderen Personen zwecks Vertretung zugestellt habe. Aus diesem Grund habe er am 23. April 2021 die Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht. Diese habe zwar mit Verfügung vom 7. Mai 2021 Einsicht gewährt, aber in ein anderes Dossier als jenes des Beschwerdeführers. Der Rechtsvertreter müsse sich deshalb auf die angefochtene Verfügung und die Beschwerdeschrift beschränken. Mit dem Asylentscheid wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Der rubrizierte Rechtsvertreter macht geltend, der Beschwerdeführer habe diese zum Mandatierungszeitpunkt schon einem anderen Rechtsvertreter gegeben. Dabei verkennt er aber, dass er gehalten gewesen wäre, die Herausgabe der Akten bei diesem zu erfragen. Überdies lag seinem Akteneinsichtsgesuch beim SEM vom 16. April 2021 keine Vollmacht bei, weshalb das SEM die Einsicht mit Verfügung vom 22. April 2021 zu diesem Zeitpunkt zu Recht verweigerte. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wurde das SEM schliesslich aufgefordert, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, was es mit Verfügung vom 4. Juni 2021 tat. Eine Ergänzung der Replik wurde in der Folge nicht nachgereicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrecht ausgegangen werden und wäre eine solche auf Beschwerdeebene ohnehin geheilt worden. 3.6 Nach dem Gesagte kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund von Widersprüchen bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit des konfliktbelasteten Hintergrunds der Eheschliessung des Beschwerdeführers. So führe er einerseits an, dass seine Eltern bei den Eltern seiner Frau vorgesprochen hätten. Demgegenüber behaupte er ein andermal, seine Eltern hätten dafür andere Leute zu seinen Schwiegereltern geschickt. Nach der Rückweisung des Heiratsantrags seien diese Leute weitere Male zu den Eltern seiner Frau geschickt worden, wobei das Begehren abermals abgelehnt worden sei. An einer anderen Stelle widerspreche er sich wiederum, indem er angebe, seine Eltern hätten diese Leute nach der ersten und einzigen Ablehnung lediglich ein weiteres Mal dorthin geschickt. Zumal es sich bei der Vorgeschichte seiner Eheschliessung um ein zentrales Ereignis in seinen Vorbringen handle, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Handlungen einheitlich und klar geschildert hätte. Weiter schildere er bezüglich des Blutbads durch C._______ detailliert und bildhaft, wer an welcher Stelle erschossen worden sei und wie sich die Anwesenden verhalten hätten, obwohl er selber nicht dabei gewesen sei und seine Frau während des Geschehens in Ohnmacht gefallen sei. Halte man sich die Situation einer solch angsterfüllten Situation vor Augen, sei schlicht nicht vorstellbar, dass sich die Anwesenden merken würden, wer sich wann wohin bewegt habe. Auch sei sehr fraglich, warum gerade seine Ehefrau überlebt haben solle, obwohl sie das Ziel des Schützen gewesen sei, das auf ihrem Schoss sitzende Kind aber getötet worden sei. Weiter würde das Bemalen einer Moscheewand mit einer hinduistischen Gottheit und das Unterrichten einer indischen Sprache in einem religiös-konservativen, von Taliban beherrschten Stammesgebiet einem Selbstmord gleichkommen. Vor diesem Hintergrund und gerade da er angeblich wegen einer unerlaubten Eheschliessung auf der Flucht gewesen sei, wäre es geradezu absurd, sich wissentlich in eine solch bedrohliche Lage zu bringen. Zudem würden sich seine Vorbringen auf gefälschte Beweismittel abstützen. Zwei Zeitungsseiten (Beweismittel 15 und 16) würden sich hinsichtlich Qualität, Färbung und Schnittlinien (oberer und unterer Seitenrand) des Zeitungspapiers offensichtlich von den restlichen abgegebenen Zeitungsseiten unterscheiden. Zudem würden die darin enthaltenen Artikel, welche er in den beiden Beweismitteln als relevant markiert habe, im Vergleich zu allen anderen Artikeln offensichtlich abweichende Strukturen aufweisen, indem am Anfang der Meldungen die Ortsbezeichnung fehle. Die Schweizer Botschaft in Islamabad sei deshalb gebeten worden, Abklärungen bezüglich Authentizität der genannten Beweismittel durchzuführen. In ihrer Mailantwort habe diese angemerkt, dass es in der gegenwärtigen Situation nicht möglich sei, nach Peshawar zu reisen, um einen Augenschein betreffend die genannten Zeitungsmerkmale der kleinen Lokalzeitung zu machen. Dennoch gebe sie zu bedenken, dass jede pakistanische Zeitung mit einer Datumsangabe erscheine, wohingegen diese beim Beweismittel 15 fehle. Auch sei es unüblich, dass wie vorliegend in Zeitungsartikeln nur der Vorname einer Person genannt werde. Zudem würden die beiden Artikel im lokalen Kontext unwahrscheinlich und konstruiert anmuten. Gegen Bezahlung würden jegliche Pressemeldungen in Zeitungen auf Wunsch gedruckt. Weiter habe die Schweizer Botschaft den einen Zeitungsartikel inhaltlich als unglaubhaft gewürdigt, weil es trotz den häufig vorkommenden Ehrenmorden unwahrscheinlich sei, dass die Ehefrau entkomme, während ihr Bruder und ein Kind getötet würden. Zudem würden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa Erbschaftsangelegenheiten sehr konservativ gehandhabt und weiblichen Erben ihr Anteil meist vorenthalten. Schliesslich passe der Titel des Artikels «The outcome of not contracting love marriage" nicht zu dieser Geschichte, sollte er doch eher lauten: "The outcome of contracting love marriage". Den anderen Zeitungsartikel befinde die Schweizer Botschaft ebenfalls als unglaubhaft, weil das Anbringen der besagten Malereien an der Moscheewand in jenem Gebiet einer Aufforderung zum Getötet werden gleichkomme. Zudem wäre eine Person, die Solches getan hätte, in der beschriebenen Umgebung von anwesenden Moscheebesuchern sofort angegangen oder gar getötet worden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sei insgesamt knapp und oberflächlich ausgefallen. So gebe er etwa an, dass die Provinz Khyber Pakhtunkhwa nicht mehr so konservativ sei und heute etwa viele Frauen in der Politik tätig seien. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft handle es sich bei den wenigen Politikerinnen aber um die Töchter einer dünnen Oberschicht. In dieser Provinz sei die traditionelle und weitreichende Stammeskultur vorherrschend, so auch in Erbschaftsangelegenheiten. Seine Behauptung, dass nicht in jedem Artikel der Vor- und Nachname erscheine, lasse die Schweizer Vertretung trotz beigelegter Zeitungskopie als Beweis dafür nicht gelten und halte daran fest, dass der Vorname ohne den Nachnamen nur ausnahmsweise erwähnt werde. Seine Zustimmung, dass das Malen eines indischen Krishnas an eine Moscheewand in der von Taliban beherrschten Gegend sehr gefährlich sei und er Glück im Unglück gehabt habe, weil ein Teil der Taliban ihn habe rekrutieren wollen, sei weder nachvollziehbar, noch erkläre dies die dargelegten Ungereimtheiten in seinen Aussagen. Zudem müsse sein Argument, dass die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen, als nachgeschoben taxiert werden, da er dies bei den Befragungen nicht angegeben habe. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer manipulierte Beweismittel eingereicht habe, um falsche Tatsachen vorzutäuschen. Auch die anderen Beweismittel vermöchten die oben dargelegten Erwägungen nicht umzustossen, zumal es sich um Kopien handle, die insgesamt keine Beweiskraft entfalten würden. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Wahrheit gesagt und auch entsprechende Beweismittel in Form von Bildern, Zeitungen und weiteren Dokumenten eingereicht. Er habe die Zeitungsartikel nicht manipuliert. Die Erwägungen des SEM seien lediglich Mutmassungen. Die Botschaftsantwort sei oberflächlich und es werde pauschal behauptet, es sei einfach, Zeitungsartikel zu fälschen oder einen Angriff auf ein Kind und andere getötete Menschen mit Foto einfach publizieren zu lassen, und es komme nur ausnahmsweise vor, dass nur der Vorname ohne Nachname erwähnt werde. Die Botschaft habe nicht versucht, die Zeitungen oder die weiteren Beweismittel zumindest zu überprüfen. Lokalzeitungen seien nicht mit grossen städtischen Zeitungen zu vergleichen, die mehr Qualität, Farbe und andere Dinge hätten. Es könnten auch Druckfehler vorkommen. Zudem hätten die weiteren eingereichten Dokumente bezüglich der Anzeige bei der lokalen Polizei, dem Gericht und anderen Behörden auch überprüft werden sollen. Er habe verschiedene Dokumente inklusive Polizeirapporte, eine Anzeige, ein Gesuch an den DIG und DPO und eine Beschwerde ans höchste Gericht eingereicht. Diese seien aber nicht an die Schweizerische Botschaft weitergeleitet worden. Seine Eheschliessung sei nicht erfunden. Er verweise hier nochmals auf die soeben erwähnten Dokumente zur Anzeige. Es entspreche der dortigen Kultur, dass sowohl seine Eltern bei den Schwiegereltern vorgesprochen hätten als auch Dorfälteste, Verwandte, Bekannte und andere Leute. Des Weiteren habe er angegeben, dass nicht der Vater seiner Frau, sondern C._______ und sein Vater den Plan gehabt hätten, ihn und seine Frau zu erschiessen. Er habe diese Ereignisse nicht erfunden und durch Zeitungsberichte belegt. Obwohl die Beleidigung des Islam in Pakistan sehr gefährlich sei, habe er den indischen Krishna einfach auf eine Mauer gemalt, weil Malen sein Hobby sei. Als Beweis lege er der Beschwerde Kopien seiner gemalten Bilder bei. Der Begründung des SEM, wonach Erbschaftangelegenheiten in Pakistan sehr konservativ gehandhabt würden, sei entgegenzuhalten, dass sich jetzt etwas geändert habe, nicht alle so konservativ seien wie früher, viele Frauen in der Politik seien, höhere Schulen und Universitäten besuchen würden und das Fernsehen solche Angelegenheiten auch ausstrahle. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in der Beschwerde werde insgesamt lediglich wiederholt, was der Beschwerdeführer bereits im Verlauf des Verfahrens zu Protokoll gegeben habe. Zu den eingereichten Polizei- und Gerichtsakten sei anzumerken, dass diese in Kopie und teilweise schwer leserlich zu den Akten gegeben worden seien und somit keine Beweiskraft entfalten würden. Insofern und weil solche leicht käuflich zu erwerben seien, sei darauf verzichtet worden, bei der Schweizer Botschaft eine Prüfung auf deren Authentizität in Auftrag zu geben. 5.4 In der Replik wird festgehalten, die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in die falschen Verfahrensakten Einsicht gewährt worden sei und die unhaltbaren Ausführungen in der Vernehmlassung würden in allzu deutlicher Weise das mangelnde Interesse am vorliegenden Einzelfall zeigen. Das SEM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft. Während er all die zahlreichen Ereignisse zwischen (...) 2014 und (...) 2016 detailliert und mit Realzeichen versehen vorgetragen und erklärt habe, konzentriere sich die Vorinstanz auf die Vorgeschichte der Eheschliessung, um auf Widersprüche hinzuweisen und zu sagen, dass es begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit des konfliktbelasteten Hintergrunds der Eheschliessung gebe. Die Umstände der Eheschliessung seien völlig irrelevant und würden der Vorinstanz offensichtlich einzig dazu dienen, um ein Haar in der Suppe zu finden und die Vorbringen als unglaubhaft darstellen zu können. Es liege unbestrittenermassen der entsprechende Eheschein vor, welcher die Eheschliessung beweise. Auch das Blutbad, welches der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht selber miterlebt habe und nur vom Hörensagen kenne, sei ein völliger Nebenschauplatz. Komme dazu, dass es oftmals einfacher sei, Geschichten zu wiederholen, die man erzählt erhalten habe, als eigene Erfahrungen Monate oder gar Jahre später in eigene Worte zu fassen. Die Vorinstanz reisse einzelne Elemente der insgesamt sehr lebensnahen und kohärenten Erzählungen des Beschwerdeführers heraus, um dessen Glaubwürdigkeit zu unterminieren. Die übrigen zahlreichen Vorbringen würden in der Verfügung denn auch nicht ansatzweise abgehandelt. Aufgrund der detaillierten, mit zahlreichen Beweismitteln unterlegten Vorbringen sei eine begründete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft zu erachten. Sodann erlaube sich die Vorinstanz streckenweise äusserst subjektive Unterstellungen, wie zum Beispiel die Bemerkung, dass das Bemalen einer Moscheewand mit einer hinduistischen Gottheit und das Unterrichten einer indischen Sprache in einem religiös-konservativen, von Taliban beherrschten Stammesgebiet «einem Selbstmord gleichkommen würde» und schliesse daraus auf die Realitätsfremdheit und die Unglaubhaftigkeit. Es sei nicht an der Vorinstanz, die Sinnhaftigkeit des Handelns des Beschwerdeführers zu kommentieren. Schliesslich habe die Vorinstanz neben den Zeitungsartikeln sämtliche anderen zahlreichen Beweismittel wie zum Beispiel die Polizeirapporte, eine Anzeige, ein Gesuch an den DIG und DPO sowie ein Gesuch an das höchste Gericht ignoriert. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr detailliert und mit Realkennzeichen versehen an insgesamt drei Anhörungen in ausführlicher freier Rede über die geltend gemachte Verfolgung hat berichten können. Allerdings gilt es schon hier einen ersten Vorbehalt zu machen. So hat der Beschwerdeführer zwar in freier Rede sehr ausführlich berichtete, auf Rückfragen konnte er teilweise aber nur einsilbig antworten. So konnte er etwa die Situation, als seine Frau nach dem Blutbad vom Spital zurückgekehrt sei, auf Rückfrage nicht erlebnisnah beschreiben (vgl. A 31 F 37 ff.). Dies ist als Hinweis darauf zu werten, dass er einen Text auswendig gelernt haben könnte, aber nicht spontan auf Rückfragen reagieren kann. So hat das SEM denn aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Eheschliessung auch schon erste Zweifel in Bezug auf den konfliktbelasteten Hintergrund der Eheschliessung geäussert, ohne dass es dabei die Eheschliessung selber in Frage stellte, weshalb aus dem ins Feld geführten Eheschein auch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, es seien sowohl die Eltern als auch andere Leute bei den Schwiegereltern gewesen, stellt dies eine weitere Version der Geschehnisse dar, welche dem bisher Vorgebrachten erneut widerspricht, als der Beschwerdeführer in unterschiedlicher Anzahl einmal davon sprach, die Eltern und ein andermal andere Leute hätten vorgesprochen. Zwar wird in der Replik darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eheschliessung nicht um das zentrale Element der Fluchtvorbringen handle und der Beschwerdeführer letztere sehr detailliert beschrieben habe. Dennoch weist das SEM in seiner Verfügung richtig darauf hin, dass es sich um ein zentrales Ereignis in seinen Vorbringen handle, zumal sich die Ereignisse ohne die konfliktbelastete Eheschliessung nicht so zugetragen hätten und diese die Basis sämtlicher Vorbringen bilde. Weiter äusserte das SEM berechtigte Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Blutbad. Es führte hier richtig aus, dass er die Geschehnisse sehr detailliert und bildhaft beschrieben habe, obwohl er selber nicht dabei gewesen sei und seine Frau während des Geschehens in Ohnmacht gefallen sei, ihm also auch nicht davon berichten konnte. Wenn dem in der Replik entgegengehalten wird, das Blutbad sei ein völliger Nebenschauplatz und es sei oftmals einfacher, Geschichten zu wiederholen, die man erzählt erhalten habe, als eigene Erfahrungen Monate oder gar Jahre später in eigene Worte zu fassen, kann dies vom Gericht nicht bestätigt werden. Das Blutbad ist ein sehr zentrales Element in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Und es wird in der Aussagepsychologie sehr deutlich bestätigt, dass Selbsterlebtes viel detaillierter wiedergegeben werden kann als Nacherzähltes. Schliesslich kann die Anmerkung in der Beschwerde, wonach nicht der Vater seiner Frau, sondern C._______ und sein Vater den Plan gehabt hätten, den Beschwerdeführer und seine Frau zu erschiessen, durch das Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal auch das SEM die Ereignisse in seiner Verfügung nicht anders darstellte. 6.3 Auch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit den Taliban in Konflikt geraten sei, weil er einen Krishna an eine Moscheewand gezeichnet habe, äusserte das SEM zu Recht Zweifel. Zwar ist die Formulierung, wie in der Replik moniert, unglücklich gewählt, in der Sache ist dem SEM aber recht zu geben, zumal es sich bei seinen Erwägungen auf Angaben der Botschaft stützt, dessen Personal über Ortskenntnisse verfügt. So vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen, weshalb er sich in einem Talibangebiet zu so einer gefährlichen Tat hat hinreissen lassen. Auch in der Beschwerde stellt er es so dar, dass ihm zwar die Gefährlichkeit bewusst gewesen sei, er aber halt gern male. Wenn in der Replik moniert wird, das SEM habe sich nicht zur Sinnhaftigkeit des Handelns des Beschwerdeführers zu äussern, ist dem zu widersprechen. Vielmehr bildet die Plausibilität wie oben erwähnt ein Bestandteil der Glaubhaftigkeitsprüfung. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Schiesserei mit den Taliban detailliert wiedergeben konnte, vermag ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung wegen der Krishnamalerei zu belegen, zumal es sich bei der Provinz Khyber Pakhtunkhwa um eine unsichere Provinz an der Grenze zu Afghanistan handelt und der Beschwerdeführer diese Ereignisse auch in einem anderen Zusammenhang erlebt haben könnte. 6.4 Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen schliesslich dadurch, dass er gefälschte Beweismittel in Form von Zeitungsartikeln zu den Akten gereicht hat. In der Verfügung wurde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Zeitungsartikel gefälscht seien. Diese Erwägungen werden durch die Ausführungen in der Botschaftsantwort gestützt. Auch auf die diesbezüglichen Einwände in der Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs reagierte die Botschaft noch einmal und machte entsprechende Ausführungen. Die Erkenntnisse der Botschaft wurden in der Verfügung ausführlich wiedergegeben, weshalb hier zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die Antwort der Botschaft scheint dem Gericht seriös und es gibt keinen Anlass an dieser zu zweifeln. Es handelt sich somit nicht wie in der Beschwerde behauptet um blosse Mutmassungen des SEM. In der Beschwerde wird im Weiteren denn auch lediglich noch einmal beteuert, dass die Zeitungsartikel echt und Lokalzeitungen von geringerer Qualität seien und es zu Druckfehlern kommen könne und teilweise nur Vornamen genannt würden. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal sich in den weiteren eingereichten Zeitungsartikeln bestätigen lässt, dass nicht nur die Vornamen erwähnt werden (vgl. Beweismittel 13 und 14). Dass die Botschaft wie in der Beschwerde gefordert, einen Augenschein bei den Lokalzeitungen vor Ort hätte nehmen müssen, war angesichts der übrigen Erkenntnisse nicht angezeigt und gemäss der Antwort der Botschaft nicht möglich. Zum Vorhalt des SEM, dass Erbangelegenheiten konservativ geregelt würden, wird in der Beschwerde lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass die Region nicht mehr so konservativ sei und auch Frauen gebildet und in der Politik seien, was aber von der Botschaft schon anlässlich des rechtlichen Gehörs auf eine kleine Oberschicht reduziert worden war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Familie der Ehefrau angesichts der von ihm geschilderten Probleme offensichtlich als besonders konservativ einzuschätzen wäre. Angesichts der festgestellten Fälschungsmerkmale konnte die Vorinstanz schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, die in Kopie eingereichten behördlichen Dokumente zu analysieren. Ebenfalls zurückzuweisen ist der Vorwurf in Beschwerde und Replik, das SEM habe die weiteren Beweismittel einfach ignoriert. Vielmehr hat es diese in der Verfügung aufgelistet und dazu festgehalten, diese vermöchten die oben dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht umzustossen, zumal es sich um Kopien handle, die insgesamt keine Beweiskraft entfalten würden. Ergänzend ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass in Beweismittel 3 und 4 von einer Teilung eines gemeinsamen Grundstückes beziehungsweise Gebäudes die Rede ist, welche den Konflikt ausgelöst habe, und nicht von einer Eheschliessung. Überdies wird aber insbesondere in Beweismittel 4 auch der Tathergang und die Beteiligten anders angegeben, indem ausgeführt wird, dass F._______ und ihre Schwester G._______ mit H._______ auf der Strasse gewesen seien, als diese getötet worden sei, woraufhin sie sich zu ihrem Bruder I._______ begeben hätten, welcher nur verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin oder, dass H._______ gar auf ihrem Schoss gesessen habe, wird in den beiden Beweismitteln nicht erwähnt. Erwähnt werden die Beschwerdeführenden neben den gefälschten Beweismitteln nur in den Beweismitteln 1 und 2 sowie 27 bis 32, welche jedoch nur die Entführung B._______s und den Angriff auf sie im (...) 2018, nicht aber das Blutbad im (...) 2015 betreffen. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft bewertet und die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie sein Asylgesuch abgewiesen.
7. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend macht, gegen welche er von den pakistanischen Behörden Schutz erhalten könnte, weshalb diese nicht asylrelevant ist. In Pakistan herrscht zwar insgesamt ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung auch festgestellt, dass die pakistanischen Behörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 6.2, D-6551/2018 vom 11. November 2020 E. 6.3 und E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.2.2 je m.w.H.). Gegen fehlbare Beamte könnte sich der Beschwerdeführer an die nächsthöhere Instanz wenden. Offenbar war ihm die Beschreitung des Rechtswegs gemäss seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln offenbar auch möglich. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die derzeitigen Unruhen in der Region Kaschmir vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers - Provinz Khyber Pakhtunkhwa - ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar. Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3130/2020 vom 31. März 2025 E. 7.2.3 und D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.). In individueller Hinsicht hielt das SEM zu Recht fest, der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges und solides Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation und eine gute Ausbildung. Damit bestehe die Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Dem wird in der Beschwerde und der Replik nichts Wesentliches entgegengehalten. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Mit Eingabe vom 7. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand scheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'303.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'303.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: