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D-817/2024

D-817/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger pakistanischer Staatsangehö- riger – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat ungefähr im Juli 2022 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland oder Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 25. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte. B. Am 27. Oktober 2023 stellte das SEM bei den italienischen Behörden ein Begehren um Informationsaustausch gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 9. November 2023 beantworteten die italienischen Behörden das Be- gehren um Informationsaustausch des SEM vom 27. Oktober 2023. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 12. November 2023 und der Anhörung vom 19. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er stamme aus dem Dorf «B._______» beziehungsweise «C._______» (phon.) im Disktrik Gujrat (Provinz Punjab), wo er mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und einer Schwester bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Sein Vater habe als Tagelöhner, seine Mutter als Haushaltshilfe gearbeitet; seine beiden Brüder würden Drogen konsumieren, eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe an einem anderen Ort. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund eines Konflikts zwischen seiner Familie und einer anderen über ein Stück Land ausgereist. Seine Familie habe im benachbarten Dorf ein Stück Land gekauft, welches sie aber aufgrund der eigenen Arbeit für zwei Jahre nicht bewirtschaftet hätten. Als sie sich in das benachbarte Dorf begeben hätten, sei das Stück Land bereits von einer anderen Familie be- setzt gewesen. Diese Familie habe das Stück Land nicht herausgeben wol- len, weshalb es zu einem Konflikt gekommen sei. Diese andere Familie habe die örtliche Polizei bestochen, woraufhin Mitglieder seiner Familie

D-817/2024 Seite 3 wiederholt verhaftet, geschlagen und ihnen mitgeteilt worden sei, sie soll- ten sich dem Grundstück nicht mehr nähern. Er – der Beschwerdeführer – sei auf dem Schulweg von den Kindern der verfeindeten Familie mehrfach abgefangen und geschlagen worden, von der Polizei sei er jedoch nie an- gehalten oder verhaftet worden. Ein paar Tage nach dem letzten Vorfall habe ihn der Bruder eines Freundes aus Spass gefragt, ob er nicht nach Europa gehen wollte. Er – der Beschwerdeführer – habe zugestimmt, ohne dass seine Eltern davon gewusst hätten. Der Bruder seines Freundes habe die Kosten für die Reise vorerst übernommen; sobald er – der Beschwer- deführer – in Europa ankommen würde, müsse seine Familie das Geld je- doch zurückzahlen. Seit seiner Ankunft habe er lediglich zweimal kurz mit seiner Mutter und seiner Schwester telefoniert. Er wisse nicht, ob seit sei- ner Ausreise etwas Besonderes vorgefallen sei beziehungsweise, ob sich Mitglieder seiner Familie in Haft befinden würden. Als er zuletzt mit seiner Mutter und seiner Schwester telefoniert habe, seien diese bei einem seiner Onkel gewesen. Im Verlauf des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie ei- nes Auszugs aus einem Schulformular zu den Akten; Identitätspapiere reichte er keine ein. E. Am 12. Dezember 2023 stellte das SEM bei den griechischen Behörden ein Begehren um Informationsaustausch gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO. F. Am 26. Januar 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellung- nahme. G. Am 29. Januar 2024 stellte die zugewiesene Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers dem SEM ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu. H. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. I. Am 4. Januar 2023 beantworteten die griechischen Behörden das Begeh- ren um Informationsaustausch des SEM vom 12. Dezember 2023.

D-817/2024 Seite 4 J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2024 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). L. Am 9. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge- richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-817/2024 Seite 5

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, in- dem sie nur ungenügende Abklärungen in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorge- nommen habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklärt, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tat- sachen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KOPF/EMMENEG- GER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhalts- feststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1043).

D-817/2024 Seite 6

E. 4.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die asylrechtlichen Be- hörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewich- tigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter min- derjähriger Asylsuchender verpflichtet, abzuklären, ob Minderjährige zu ih- ren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die An- gehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rück- kehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjähri- gen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familien- mitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben wer- den kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese Norm über- nimmt, mit einigen redaktionellen Änderungen, den Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008 (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie;

s. auch Notenaustausch vom 30. Januar 2009 [SR 0.362.380.042]). Dem- nach behält die Rechtsprechung der Asylrekurskommission (vgl. Ent- scheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/bb; 1999 Nr. 2 E. 6b-6d und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), wonach der Voll- zug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender voraussetzt, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familien- mitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann, wei- terhin Gültigkeit (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). Zur Feststellung des Sachverhalts gehört auch die Abklärungen in Bezug auf die Modalitä- ten einer Rückkehr in den Heimatstaat (vgl. Urteil des BVGer E-2488/2020 vom 18. November 2021 E. 5.5.3). Die Umstände der Rückkehr sind somit Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. Urteil E-2488/2020 E. 5.5.5 m.V.a. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.).

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich beim Be- schwerdeführer unbestrittenermassen um einen minderjährigen Asylsu- chenden handelt. Folglich ist das Kindeswohl als vorrangiges Interesse des

D-817/2024 Seite 7 Beschwerdeführers in den Mittelpunkt der Erwägungen im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu stellen und ihm wesentliches Ge- wicht beizumessen (vgl. zum Kindeswohl BVGE 2021 VI/1 E. 15.4 m.V.a. EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10 Ziff. 46 f.; EGMR [Grosse Kammer] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, Nr. 12738/10 Ziff. 118; zum Ganzen PHILIP CZECH, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtspre- chung des EGMR, EuGRZ 2017 S. 231 ff., 237 f.; EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011, Nr. 55597/09 Ziff. 84).

E. 4.3.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind die vorinstanz- lichen Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs des Beschwerdeführers in seinen Heimatstadt Pakistan als hinrei- chend zu bezeichnen. Auch wenn die Umstände seiner Ausreise nicht rest- los geklärt sein dürften, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie zu vermissen (vgl. SEM-eAkte […]-27/14 [nachfolgend A27/14] F35) und mit ihnen in Kontakt zu stehen (vgl. A27/14 F22 ff. und 95). Auch ist davon auszugehen, dass sich seine Familie weiterhin in seinem Heimatdorf auf- hält (vgl. SEM-eAkte […]-20/10 [nachfolgend A20/10] F3.01).Obwohl der Beschwerdeführer seinen exakten Herkunftsort nur phonetisch und mittels Verweises auf eine umliegende Stadt darzulegen vermochte (vgl. A20/10 F.2.01) und auch keine Kenntnis der exakten Wohnadresse seiner Familie haben dürfte (vgl. A27/14 F11), ist aufgrund des bestehenden Kontakts zu seiner Familie dennoch davon auszugehen, dass diese in der Lage ist, ihn an einem Flughafen in Pakistan abzuholen, eine Rückkehr zu seinen Eltern mithin gewährleistet und eine angemessene Betreuung durch diese gesi- chert ist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach- verhalt – mit Blick auf ihre erhöhte Abklärungspflicht – hinreichend festge- stellt. Insofern war – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – im konkreten Fall auch keine Botschaftsabklärung angezeigt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückwei- sung der Sache abzuweisen ist.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

D-817/2024 Seite 8 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, aus dem Prinzip des übergeordneten Kindeswohls lasse sich zwar kein Recht auf eine Aufent- haltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme ableiten, jedoch müsse das Kindeswohl bei der Interessensabwägung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Vorliegend sei – aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – daher zu prü- fen, ob er bei einer Rückkehr in angemessener Weise von einem Famili- enmitglied oder subsidiär von Dritten beziehungsweise durch eine adä- quate Einrichtung angemessene Betreuung erhalten würde. Vorliegend sei vom Bestehen eines tragfähigen familiären Netzwerks in Pakistan auszu- gehen, welches den Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen und Hilfe gewähren könne. So seien seine Eltern weiterhin in seinem Heimat- dorf wohnhaft, zudem würden verschiedene Onkel und Tanten ebenfalls in Pakistan leben. Es bestünde ein enges Verhältnis zu seinen Eltern und den Onkeln, die in seinem Heimatdorf wohnhaft seien; auch habe der Be- schwerdeführer seit seiner Ankunft in Europa bereits mit seinen Eltern in Pakistan Kontakt aufgenommen. Ferner lebe eine seiner Schwestern in ei- nem anderen Dorf, zu welcher ebenfalls ein grundsätzlich normales Ver- hältnis bestehe. In der Folge sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zumal auch keine Hinweise auf eine medizinische Notlage bestünden.

E. 5.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be- schwerdeführer habe seit seiner Ankunft in der Schweiz erst zweimal Kon- takt zu seiner Familie gehabt. Er habe den Kontakt jedoch nur zufälliger- weise und über eine Drittperson herstellen können; da zu dieser Person inzwischen kein Kontakt mehr bestehe, sei auch nicht klar, ob er erneut Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Ferner verfüge er – entgegen

D-817/2024 Seite 9 der Annahme der Vorinstanz – nicht über ein tragfähiges familiäres Netz- werk. So habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinem Vater mehr gehabt, auch sei unklar, ob sich dieser weiterhin in Haft befinde. Des Weiteren sei alleine aus dem Umstand, dass seine Eltern ihn als Zwölfjäh- rigen nach Europa geschickt hätten, auf eine Kindeswohlgefährdung zu schliessen. Vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen Situation sei- ner Familie habe massiver Druck auf ihn bestanden; dies drücke sich auch in seinen suizidalen Absichten aus. Auch bestehe kein – wie von der Vor- instanz behauptet – enges Verhältnis zu seinen beiden in Pakistan leben- den Onkel; diesbezüglich habe er angegeben, diese lediglich gelegentlich besucht zu haben. Ferner bestehe auch kein normales Verhältnis zu seiner Schwester, zumal diese verheiratet sei und er deren Aufenthaltsort nicht kenne. Schliesslich könne er auch von seinen Brüdern keine Unterstützung erwarten, mithin diese drogenabhängig seien. Vor diesem Hintergrund er- scheine der Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar.

E. 5.2.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen El- tern Aufrecht erhalten kann, zumal er anlässlich der Befragungen jedenfalls nichts Gegenteiliges angegeben hat (vgl. A20/10 F3.01; 27/14 F22 ff. und 95). Auch ist davon auszugehen, dass – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – der Beschwerdeführer nicht von seiner Familie wegge- schickt worden ist, sondern ohne die Zustimmung seiner Eltern und in de- ren Unkenntnis ausgereist ist, weil ihm in Europa ein besseres Leben ver- sprochen worden ist (vgl. A27/14 F92 ff.). In der Folge ist mit der Vorinstanz vom Bestehen eines tragfähigen familiären Netzes in Pakistan auszuge- hen; Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sind hinge- gen nicht ersichtlich. Schliesslich besteht auch keine medizinische Notlage, zumal der Be- schwerdeführer angab, es sei zwar manchmal schwierig für ihn, wenn er an seine Vergangenheit und seine Familie denke, er ansonsten aber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide (vgl. A20/10 F8.02; A27/14 F5 und 60). An dieser Einschätzung vermögen auch die anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten suizidalen Ab- sichten aufgrund des ablehnenden Asylentscheids nichts zu ändern, zumal Pakistan grundsätzlich über eine hinreichende Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 9.3.3) und einer allfälligen Suizidalität im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rech- nung getragen werden kann, und er zumindest vorübergehend

D-817/2024 Seite 10 medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Me- dikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien – in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl- verordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG fällt somit ausser Betracht.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und seine Beschwerdebegehren nicht von vornherein aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung waren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-817/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-817/2024 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger pakistanischer Staatsangehöriger - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat ungefähr im Juli 2022 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland oder Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 25. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte. B. Am 27. Oktober 2023 stellte das SEM bei den italienischen Behörden ein Begehren um Informationsaustausch gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 9. November 2023 beantworteten die italienischen Behörden das Begehren um Informationsaustausch des SEM vom 27. Oktober 2023. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 12. November 2023 und der Anhörung vom 19. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er stamme aus dem Dorf «B._______» beziehungsweise «C._______» (phon.) im Disktrik Gujrat (Provinz Punjab), wo er mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und einer Schwester bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Sein Vater habe als Tagelöhner, seine Mutter als Haushaltshilfe gearbeitet; seine beiden Brüder würden Drogen konsumieren, eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe an einem anderen Ort. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund eines Konflikts zwischen seiner Familie und einer anderen über ein Stück Land ausgereist. Seine Familie habe im benachbarten Dorf ein Stück Land gekauft, welches sie aber aufgrund der eigenen Arbeit für zwei Jahre nicht bewirtschaftet hätten. Als sie sich in das benachbarte Dorf begeben hätten, sei das Stück Land bereits von einer anderen Familie besetzt gewesen. Diese Familie habe das Stück Land nicht herausgeben wollen, weshalb es zu einem Konflikt gekommen sei. Diese andere Familie habe die örtliche Polizei bestochen, woraufhin Mitglieder seiner Familie wiederholt verhaftet, geschlagen und ihnen mitgeteilt worden sei, sie sollten sich dem Grundstück nicht mehr nähern. Er - der Beschwerdeführer - sei auf dem Schulweg von den Kindern der verfeindeten Familie mehrfach abgefangen und geschlagen worden, von der Polizei sei er jedoch nie angehalten oder verhaftet worden. Ein paar Tage nach dem letzten Vorfall habe ihn der Bruder eines Freundes aus Spass gefragt, ob er nicht nach Europa gehen wollte. Er - der Beschwerdeführer - habe zugestimmt, ohne dass seine Eltern davon gewusst hätten. Der Bruder seines Freundes habe die Kosten für die Reise vorerst übernommen; sobald er - der Beschwerdeführer - in Europa ankommen würde, müsse seine Familie das Geld jedoch zurückzahlen. Seit seiner Ankunft habe er lediglich zweimal kurz mit seiner Mutter und seiner Schwester telefoniert. Er wisse nicht, ob seit seiner Ausreise etwas Besonderes vorgefallen sei beziehungsweise, ob sich Mitglieder seiner Familie in Haft befinden würden. Als er zuletzt mit seiner Mutter und seiner Schwester telefoniert habe, seien diese bei einem seiner Onkel gewesen. Im Verlauf des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Auszugs aus einem Schulformular zu den Akten; Identitätspapiere reichte er keine ein. E. Am 12. Dezember 2023 stellte das SEM bei den griechischen Behörden ein Begehren um Informationsaustausch gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO. F. Am 26. Januar 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. G. Am 29. Januar 2024 stellte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu. H. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. I. Am 4. Januar 2023 beantworteten die griechischen Behörden das Begehren um Informationsaustausch des SEM vom 12. Dezember 2023. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). L. Am 9. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem sie nur ungenügende Abklärungen in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklärt, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Kopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet, abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese Norm übernimmt, mit einigen redaktionellen Änderungen, den Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008 (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie; s. auch Notenaustausch vom 30. Januar 2009 [SR 0.362.380.042]). Demnach behält die Rechtsprechung der Asylrekurskommission (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/bb; 1999 Nr. 2 E. 6b-6d und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), wonach der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender voraussetzt, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann, weiterhin Gültigkeit (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). Zur Feststellung des Sachverhalts gehört auch die Abklärungen in Bezug auf die Modalitäten einer Rückkehr in den Heimatstaat (vgl. Urteil des BVGer E-2488/2020 vom 18. November 2021 E. 5.5.3). Die Umstände der Rückkehr sind somit Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. Urteil E-2488/2020 E. 5.5.5 m.V.a. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen minderjährigen Asylsuchenden handelt. Folglich ist das Kindeswohl als vorrangiges Interesse des Beschwerdeführers in den Mittelpunkt der Erwägungen im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu stellen und ihm wesentliches Gewicht beizumessen (vgl. zum Kindeswohl BVGE 2021 VI/1 E. 15.4 m.V.a. EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10 Ziff. 46 f.; EGMR [Grosse Kammer] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, Nr. 12738/10 Ziff. 118; zum Ganzen Philip Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR, EuGRZ 2017 S. 231 ff., 237 f.; EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011, Nr. 55597/09 Ziff. 84). 4.3.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind die vorinstanzlichen Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in seinen Heimatstadt Pakistan als hinreichend zu bezeichnen. Auch wenn die Umstände seiner Ausreise nicht restlos geklärt sein dürften, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie zu vermissen (vgl. SEM-eAkte [...]-27/14 [nachfolgend A27/14] F35) und mit ihnen in Kontakt zu stehen (vgl. A27/14 F22 ff. und 95). Auch ist davon auszugehen, dass sich seine Familie weiterhin in seinem Heimatdorf aufhält (vgl. SEM-eAkte [...]-20/10 [nachfolgend A20/10] F3.01).Obwohl der Beschwerdeführer seinen exakten Herkunftsort nur phonetisch und mittels Verweises auf eine umliegende Stadt darzulegen vermochte (vgl. A20/10 F.2.01) und auch keine Kenntnis der exakten Wohnadresse seiner Familie haben dürfte (vgl. A27/14 F11), ist aufgrund des bestehenden Kontakts zu seiner Familie dennoch davon auszugehen, dass diese in der Lage ist, ihn an einem Flughafen in Pakistan abzuholen, eine Rückkehr zu seinen Eltern mithin gewährleistet und eine angemessene Betreuung durch diese gesichert ist. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt - mit Blick auf ihre erhöhte Abklärungspflicht - hinreichend festgestellt. Insofern war - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - im konkreten Fall auch keine Botschaftsabklärung angezeigt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, aus dem Prinzip des übergeordneten Kindeswohls lasse sich zwar kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme ableiten, jedoch müsse das Kindeswohl bei der Interessensabwägung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Vorliegend sei - aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - daher zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied oder subsidiär von Dritten beziehungsweise durch eine adäquate Einrichtung angemessene Betreuung erhalten würde. Vorliegend sei vom Bestehen eines tragfähigen familiären Netzwerks in Pakistan auszugehen, welches den Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen und Hilfe gewähren könne. So seien seine Eltern weiterhin in seinem Heimatdorf wohnhaft, zudem würden verschiedene Onkel und Tanten ebenfalls in Pakistan leben. Es bestünde ein enges Verhältnis zu seinen Eltern und den Onkeln, die in seinem Heimatdorf wohnhaft seien; auch habe der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Europa bereits mit seinen Eltern in Pakistan Kontakt aufgenommen. Ferner lebe eine seiner Schwestern in einem anderen Dorf, zu welcher ebenfalls ein grundsätzlich normales Verhältnis bestehe. In der Folge sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zumal auch keine Hinweise auf eine medizinische Notlage bestünden. 5.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Ankunft in der Schweiz erst zweimal Kontakt zu seiner Familie gehabt. Er habe den Kontakt jedoch nur zufälligerweise und über eine Drittperson herstellen können; da zu dieser Person inzwischen kein Kontakt mehr bestehe, sei auch nicht klar, ob er erneut Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Ferner verfüge er - entgegen der Annahme der Vorinstanz - nicht über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. So habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinem Vater mehr gehabt, auch sei unklar, ob sich dieser weiterhin in Haft befinde. Des Weiteren sei alleine aus dem Umstand, dass seine Eltern ihn als Zwölfjährigen nach Europa geschickt hätten, auf eine Kindeswohlgefährdung zu schliessen. Vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen Situation seiner Familie habe massiver Druck auf ihn bestanden; dies drücke sich auch in seinen suizidalen Absichten aus. Auch bestehe kein - wie von der Vor-instanz behauptet - enges Verhältnis zu seinen beiden in Pakistan lebenden Onkel; diesbezüglich habe er angegeben, diese lediglich gelegentlich besucht zu haben. Ferner bestehe auch kein normales Verhältnis zu seiner Schwester, zumal diese verheiratet sei und er deren Aufenthaltsort nicht kenne. Schliesslich könne er auch von seinen Brüdern keine Unterstützung erwarten, mithin diese drogenabhängig seien. Vor diesem Hintergrund erscheine der Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar. 5.2.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Eltern Aufrecht erhalten kann, zumal er anlässlich der Befragungen jedenfalls nichts Gegenteiliges angegeben hat (vgl. A20/10 F3.01; 27/14 F22 ff. und 95). Auch ist davon auszugehen, dass - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - der Beschwerdeführer nicht von seiner Familie weggeschickt worden ist, sondern ohne die Zustimmung seiner Eltern und in deren Unkenntnis ausgereist ist, weil ihm in Europa ein besseres Leben versprochen worden ist (vgl. A27/14 F92 ff.). In der Folge ist mit der Vorinstanz vom Bestehen eines tragfähigen familiären Netzes in Pakistan auszugehen; Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sind hingegen nicht ersichtlich. Schliesslich besteht auch keine medizinische Notlage, zumal der Beschwerdeführer angab, es sei zwar manchmal schwierig für ihn, wenn er an seine Vergangenheit und seine Familie denke, er ansonsten aber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide (vgl. A20/10 F8.02; A27/14 F5 und 60). An dieser Einschätzung vermögen auch die anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten suizidalen Absichten aufgrund des ablehnenden Asylentscheids nichts zu ändern, zumal Pakistan grundsätzlich über eine hinreichende Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 9.3.3) und einer allfälligen Suizidalität im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann, und er zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG fällt somit ausser Betracht.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und seine Beschwerdebegehren nicht von vornherein aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung waren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Jonas Perrin Versand: