Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, aus Côte d'Ivoire zu stammen und am (…) geboren zu sein.
A.b Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Ver- trauensperson fand am 26. Februar 2024 die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt.
A.c Am 29. Februar 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer im (…) eine rechtsmedizinische Untersuchung durchgeführt. Das Gutachten ergab ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren und ein Mindestal- ter von (…) Jahren.
A.d Am 27. März 2024 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesen- heit der Rechtsvertretung angehört. In der Folge änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2008.
A.e Das SEM teilte den Beschwerdeführer am 3. April 2024 dem erweiter- ten Verfahren zu. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 5. April 2024 ihr Mandat nieder.
A.f Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 6. Mai 2024 den rubrizier- ten Rechtsvertreter.
Das SEM lehnte das gleichzeitig mit der Mandatsanzeige eingereichte Ge- such um Akteneinsicht am 7. Mai 2024 ab und forderte den Beschwerde- führer zur Einreichung von Dokumenten und zur Angabe von Informationen insbesondere betreffend seinen letzten Aufenthaltsort in B._______, be- treffend Namen von Verwandten und Freunden im Heimatstaat, betreffend die gesundheitliche Situation seiner Mutter sowie betreffend Kosten und Finanzierung seiner Reise nach Europa auf.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. Mai 2024 eine Stellungnahme ein. Das SEM erachtete die darin enthaltenen Angaben indes als nicht über die anlässlich der Anhörungen gewonnenen Erkenntnisse hinausgehend und forderte den Beschwerdeführer via seinen Rechtsvertreter am 13. Juni 2024 zu genaueren Informationen auf. Die am 10. Juli 2024 eingereichten
D-616/2025 Seite 3 Akteneinsichts- und Fristverlängerungsgesuche wurden vom SEM am
12. Juli 2024 abgewiesen. A.g Am 6. September 2024 führte ein Experte mit dem Beschwerdeführer ein LINGUA-Gespräch durch. Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. Ok- tober 2024 fest, der Beschwerdeführer sei eindeutig in Côte d'Ivoire sozia- lisiert worden.
A.h In der EB UMA, in der Anhörung sowie anlässlich des LINGUA-Ge- sprächs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______ im Quartier C._______ beziehungsweise D._______ (vermutlich E._______) geboren und aufgewachsen und gehöre der Ethnie der (...) an. Er sei ein Einzelkind und habe seinen Vater nie gekannt; er wisse auch nicht, ob er noch Gros- seltern oder andere nahe Verwandte habe. Als Grund für seine Ausreise nannte er die schwierige persönliche beziehungsweise finanzielle Situa- tion. Nachdem seine Mutter die Miete nicht mehr habe zahlen können, habe er mit ihr auf der Strasse leben und betteln müssen. Eine Schule habe er nie besucht. Eines Tages hätten ihn Freunde gefragt, ob er mit ihnen ausreisen wolle. Er habe sich nicht nach dem Ziel der Reise erkundigt und auch seine Mutter nicht vorgängig informiert; seine Freunde seien für die Reisekosten aufgekommen. Er sei über Mali und Algerien nach Tunesien gereist, wo er bei einem Mann habe wohnen können. Dieser Mann habe ihm dann aber nach rund einem Jahr geraten, nach Europa weiterzureisen. Er sei daher in einem Boot nach Italien und etwa sechs Monate später un- ter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Im Weiteren gab er an, sein Telefon sei in Tunesien gestohlen worden, weshalb er längere Zeit keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe. Später habe er via einen Freund wieder mit seiner Mutter in Kontakt treten können. Im März 2024 habe er erfahren, dass seine Mutter an (...) erkrankt sei. Bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire hätte er niemanden mehr. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere ein. A.i Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Okto- ber 2024 ein weiteres Mal zur Angabe von Informationen bis zum 22. No- vember 2024 auf. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 – und erst nach Erhalt einer auf den 16. Dezember 2024 datierten, jedoch fehlerhaft eröff- neten SEM-Verfügung – liess sich der Beschwerdeführer zum Schreiben vom 31. Oktober 2024 vernehmen.
D-616/2025 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 – eröffnet am 30. Dezember 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be- antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 27. Dezember 2024. Das Protokoll der Anhörung vom 27. März 2024 sei aus den Akten zu weisen und die Sache zur vollständigen Sachver- haltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Mit der Beschwerde wurden eine Zurückbehaltungsverfügung der ärztli- chen Leitung der (...) vom 17. Januar 2025, ein Austrittsbericht der (...) vom
18. Januar 2025 und eine am 20. Januar 2025 ausgestellte Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung eingereicht.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Januar 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-616/2025 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.
E. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5–7) wird zunächst – und in der Hauptsa- che – geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sach- verhalt nicht vollständig festgestellt beziehungsweise den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Dies zum einen, weil sich die Anhörung vom 27. März 2024 – obschon das Altersgutachten vom 6. März 2024 bereits vorgelegen habe und sich die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwer- deführers hätte bewusst sein müssen – mit Blick auf die vom UNHCR auf- gestellten und vom BVGer in die Rechtsprechung überführten Kriterien als unzulänglich erweise (da ohne Rücksicht auf die Minderjährigkeit geführt). Zum andern gehe es nicht an, die Sachverhaltsfeststellung komplett auf die Rechtsvertretung auszulagern, der Rechtsvertretung aber weder
D-616/2025 Seite 6 Einsicht ins Anhörungsprotokoll noch Fristerstreckung für die gestellten Fragen zu gewähren.
Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklärt, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tat- sachen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KOPF/EMMENEG- GER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhalts- feststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
E. 4.3.1 Wie im in der Beschwerde (vgl. S. 6) erwähnten BVGE 2014/30 E. 2.3.2 und E. 2.3.3 festgehalten wurde, sind bei der Anhörung unbeglei- teter minderjähriger Asylsuchender spezifische Faktoren (insbesondere das Alter, der Reifegrad, die Komplexität der Vorbringen sowie allenfalls besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweis- werts der Vorbringen) zu berücksichtigen, wobei internationale Regie- rungsorganisationen für die Durchführung der Anhörung Richtlinien und Empfehlungen herausgegeben haben (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3 und E. 2.3.3.4).
D-616/2025 Seite 7
E. 4.3.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erge- ben sich aus dem Protokoll der Anhörung vom 27. März 2024 keine Hin- weise, dass die Vorinstanz ihrer sich aus Art. 29 VwVG ergebenden, auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigenden Pflichten nicht nachgekommen wäre. So wurde der Beschwerdeführer sehr wohl in genügend klarer beziehungsweise verständlicher Art und Weise auf seine Pflichten aufmerksam gemacht, wobei ihm diese bereits anlässlich der Be- fragung vom 26. Februar 2024 erläutert worden waren. Bei Verständnis- problemen wurden die Fragen – wenn nötig in anderer Formulierung – wie- derholt; dem Protokoll kann auch keine "süffisant-konfrontative Befra- gungstechnik" (vgl. Beschwerde S. 6 unten) entnommen werden. Die an- wesende Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson brachte denn auch keine Bemerkungen oder Einwände im Zusammenhang mit der Art und Weise der Anhörung vor (vgl. SEM-Akten [...]). In Bezug auf den Hinweis, bei der Befragung von Minderjährigen müsse mindestens jede halbe Stunde eine Pause eingelegt werden, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Empfehlung, nicht aber um eine zwingende Vor- gabe handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die rund drei Stun- den dauernde Anhörung – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Mitte) enthaltenen Behauptung – nicht nur von 14.05 Uhr bis 14.20 Uhr wegen eines Feueralarms, sondern auch von 15.15 Uhr bis 15.30 Uhr mit einer (regulären) Pause unterbrochen wurde.
E. 4.3.3 Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Anhörung vom
27. März 2024 den erwähnten besonderen Anforderungen nicht genügt hätte. Das Begehren, das Protokoll der besagten Anhörung aus den Akten zu weisen, ist daher abzulehnen.
E. 4.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen As- pekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähri- ger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu die- sen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen
D-616/2025 Seite 8 vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Her- kunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnah- meeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge- währleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen bezie- hungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offen- stehen. Art. 69 Abs. 4 AIG übernimmt, mit einigen redaktionellen Änderun- gen, den Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Nor- men und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhälti- ger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008 (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie; s. auch Notenaustausch vom 30. Januar 2009 [SR 0.362.380.042]). Demnach behält die Rechtsprechung der Asylrekurskom- mission (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [E- MARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/bb; 1999 Nr. 2 E. 6b-6d und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), wonach der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsu- chender voraussetzt, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder Familienangehörigen oder – wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist – in einer geeigneten Institution genommen werden kann, weiterhin Gültig- keit (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.; vgl. auch Urteile des BVGer D-5590/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.2.2, D-817/2024 vom 29. April 2024 E. 4.2.2, E-6824/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.11).
Schliesslich gehören zur Feststellung des Sachverhalts auch die Abklärun- gen in Bezug auf die Modalitäten einer Rückkehr in den Heimatstaat. Die Umstände der Rückkehr sind somit Voraussetzung und Teil der anfechtba- ren Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. Urteile des BVGer D-817/2024 E. 4.2.2 und E-2488/2020 E. 5.5.5 m.H.a. BVGE 2015/30 E. 7.3).
E. 4.4.2 Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sach- verhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die gesetzlich
D-616/2025 Seite 9 vorgesehenen Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die Mitwirkungspflicht von Gesuchstellenden betrifft insbe- sondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen und die sie bes- ser kennen als die Behörden, oder die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Die Mitwirkungs- pflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind (vgl. dazu auch oben E. 4.3.1). Bei der Beurteilung von Mit- wirkungspflichtverletzungen sind die Umstände des Einzelfalles zu beach- ten.
E. 4.4.3 Die Verpflichtung sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder Familienangehörigen oder in einer geeigneten In- stitution gestellt werden können, resultiert – wie bereits vorstehend festge- stellt wurde – aus der KRK. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausge- gangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeig- nete Abklärungen getroffen werden. Bei diesen Abklärungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Abklärungspflicht des SEM – und somit auch dessen Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen – wird ein- zig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht davon entbinden abzuklären, ob die unbegleitete min- derjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Verletzung der Mitwir- kungspflicht eine Abklärung durch das SEM mangels jeglicher Anhalts- punkte vollkommen verunmöglicht, kann diese Abklärungspflicht erlö- schen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft derart widerspricht, dass weder Abklä- rungen betreffend die familiäre Situation möglich sind, noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Dabei ist zu präzisieren, dass aus den erwähnten Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein un- mittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungs- weise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wird regelmässig – nach er- folgten Abklärungen – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Tragen kommen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).
D-616/2025 Seite 10
E. 4.5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2024 insbe- sondere aufgrund des Resultats der rechtsmedizinischen Untersuchung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft er- achtet und somit anerkannt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Mitte). Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e).
E. 4.5.2 Das SEM legte in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3–6) dar, die Angaben des Beschwerdeführers, er wisse nichts über den Verbleib des Vaters und ebenso wenig über die Existenz von Grosseltern, Onkeln, Tanten oder weiteren Verwandten seien in Zweifel zu ziehen und es ge- langte zum Schluss, er habe durch unsubstanziierte, vage und realitäts- fremde Angaben zu seinem sozialen Umfeld, zur angeblich nicht vorhan- denen Schulbildung sowie zu seiner Ausreise den Verdacht unzutreffender Aussagen zu seinen Lebensumständen in B._______ erhärtet. Des Weite- ren wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, er habe einen Freund in Côte d'Ivoire telefonisch kontaktieren und über dessen Telefon auch mit seiner Mutter sprechen können. Ange- sichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien mit seinem Telefon wohl auch alle Kontakte verloren habe, erschliesse sich nicht, wie er auf einmal wieder in der Lage gewesen sei, mit einem Freund in der Heimat zu telefonieren, und überdies auch nicht, wieso er sich bei der Kontaktgele- genheit nicht um die Telefonnummer der Mutter bemüht habe, wobei der Erklärungsversuch, die Mutter besitze nur ein "kleines Telefon", nicht über- zeuge. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur angebli- chen (...)erkrankung der Mutter sehr vage ausgefallen.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung allen Fragen bezüglich des Vorhandenseins eines tragfähigen sozialen Umfeldes aus dem Weg gegangen und habe die Zu- gangsmöglichkeiten für ihn und seine Mutter zu verschiedenen Einrichtun- gen im Heimatstaat verneint, wobei jedoch seine vagen und nicht einleuch- tenden Angaben darauf hindeuteten, dass er in einem zivilisierten Umfeld aufgewachsen sei, über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge und zumindest eine gewisse Zeit in den Genuss einer Schulbildung gekommen sei. Seine Angaben zu seinem Leben in B._______ seien somit insgesamt als selbstdienliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren, die der
D-616/2025 Seite 11 Verschleie-rung der wahren Lebensumstände dienten. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer willentlich über seine wahren Umstände im Heimatstaat zu täuschen versuche. Obwohl auch nach der Erstbefragung und der Anhörung mehrmals dazu aufgefordert, sei der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 29. Mai 2024 und vom
10. Juli 2024 nicht in der Lage gewesen, dem SEM die für die weiteren Abklärungen notwendigen Informationen mitzuteilen, die insbesondere für die Prüfung eines tragfähigen Beziehungsnetzes unabdingbar wären; die im Antwortschreiben vom 29. Mai 2024 enthaltene Erklärung, ein neues Telefon zu haben und dadurch die Nummer seines Freundes F._______ verloren zu haben, sei als weitere Schutzbehauptung zu qualifizieren.
E. 4.5.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Côte d'Ivoire und insbe- sondere zu seinen familiären Verhältnissen weitgehend unsubstanziiert ausgefallen sind. Auch erscheinen seine Angaben beziehungsweise Erklä- rungen, wieso er keine Kontaktdaten seiner Mutter oder von F._______ und auch keine Informationen betreffend den aktuellen Verbleib dieser Perso- nen sowie betreffend die gesundheitliche Situation der Mutter hat beibrin- gen können, in der Tat nicht vollumfänglich überzeugend. Zweifel bestehen in der Tat auch am Umstand, dass der Beschwerdeführer die Namen seiner Freunde in Côte d'Ivoire nicht nennen konnte und auch sonst keine nähe- ren Angaben zu den mit ihm angeblich zumindest bis nach Nordafrika ge- reisten Freunden machen konnte (vgl. SEM-Akten […]) und – trotz wieder- holter Aufforderung – den vollständigen Permanentlink seines – erstaunli- cherweise trotz fehlender Lese- und Schreibkompetenzen (vgl. SEM-Akten […]) – angeblich bestehenden "Facebook"-Profils nicht nannte (vgl. SEM- Akten […]) beziehungsweise dazu nicht nachvollziehbare Angaben machte (vgl. SEM-Akten […]).
Fest steht allerdings, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner knappen und teilweise wenig nachvollziehbaren Angaben nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass er nicht aus Côte d'Ivoire stammen und seine Identitätsangaben (Name, Geburts- jahr) nicht zutreffen würden. Das LINGUA-Gutachten hat vielmehr ein Be- herrschen der Sprache (…) und seine Sozialisierung in einem Quartier in B._______ (E._______) ebenfalls als wahrscheinlich erachtet. Sodann kann einerseits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über detail- liertes Wissen zur Geografie oder zu Gegebenheiten ausserhalb seiner en- geren Herkunftsregion verfügt, auf den Umstand zurückgeführt werden,
D-616/2025 Seite 12 dass er seine Heimat schon in sehr jungen Jahren verlassen hat, und seine guten Französischkenntnisse können mit einem längeren Aufenthalt in Tu- nesien beziehungsweise mit der Verständigung auf der langen Reise in Französisch erklärt werden. Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 oben) zu Recht bemerkt wurde, ist es auch durchaus denkbar, dass der Be- schwerdeführer das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt hat, womit er die Ausführungen der Vorinstanz zu einer allfälligen Schulbildung ebenfalls entkräften könnte.
E. 4.6 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das SEM vor dem Hin- tergrund der geltenden Rechtsprechung seinen Verpflichtungen im Zusam- menhang mit der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen nicht nachgekommen ist. Es hat nicht abgeklärt, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire übergeben werden kann und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstattengehen soll. Trotz der nicht von der Hand zu weisenden Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers be- treffend sein Beziehungsnetz in der Heimat liegt angesichts der unbestrit- tenen Herkunft kein Ausnahmefall vor, in welchem das Ausmass einer Mit- wirkungspflichtverletzung (deren Vorliegen nicht abschliessend beurteilt werden muss) eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmög- licht. Weder wird vom SEM dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein soll, Abklärungen zu einer für die Unterkunft des Beschwer- deführers geeigneten Institution zu treffen. Somit lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob der Wegweisungsvollzug zu- mutbar ist. Folglich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren unvollständig erstellt und es sind weitere Abklärun- gen notwendig. In diesem Zusammenhang wird es auch Sache der Vor- instanz sein, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Abklärungen vorzu- nehmen (vgl. insbesondere die zusammen mit der Beschwerdeschrift ein- gereichten Unterlagen [Zurückbehaltungsverfügung der ärztlichen Leitung der {…} und Austrittsbericht der {…}).
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Heilung derartiger Mängel des erstin- stanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte.
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
D-616/2025 Seite 13 angefochtenen Verfügung (im Wegweisungsvollzugspunkt) beantragt wor- den ist. Das Verfahren ist diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bis zum Ur- teilszeitpunkt wurde keine Kostennote eingereicht, der zeitliche Vertre- tungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren lässt sich aber aufgrund der Akten bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Einholen einer Kostennote verzichtet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist unter Be- rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen somit pauschal eine auf Fr. 900.– festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient- schädigung zuzusprechen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbei- ständung (Art. 102m AsylG) wird damit ebenfalls gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-616/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden ist.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-616/2025 Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...) Côte d'Ivoire, vertreten durch Levin Sommer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, aus Côte d'Ivoire zu stammen und am (...) geboren zu sein. A.b Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson fand am 26. Februar 2024 die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. A.c Am 29. Februar 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung durchgeführt. Das Gutachten ergab ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren. A.d Am 27. März 2024 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung angehört. In der Folge änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2008. A.e Das SEM teilte den Beschwerdeführer am 3. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 5. April 2024 ihr Mandat nieder. A.f Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 6. Mai 2024 den rubrizierten Rechtsvertreter. Das SEM lehnte das gleichzeitig mit der Mandatsanzeige eingereichte Gesuch um Akteneinsicht am 7. Mai 2024 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung von Dokumenten und zur Angabe von Informationen insbesondere betreffend seinen letzten Aufenthaltsort in B._______, betreffend Namen von Verwandten und Freunden im Heimatstaat, betreffend die gesundheitliche Situation seiner Mutter sowie betreffend Kosten und Finanzierung seiner Reise nach Europa auf. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Mai 2024 eine Stellungnahme ein. Das SEM erachtete die darin enthaltenen Angaben indes als nicht über die anlässlich der Anhörungen gewonnenen Erkenntnisse hinausgehend und forderte den Beschwerdeführer via seinen Rechtsvertreter am 13. Juni 2024 zu genaueren Informationen auf. Die am 10. Juli 2024 eingereichten Akteneinsichts- und Fristverlängerungsgesuche wurden vom SEM am 12. Juli 2024 abgewiesen. A.g Am 6. September 2024 führte ein Experte mit dem Beschwerdeführer ein LINGUA-Gespräch durch. Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2024 fest, der Beschwerdeführer sei eindeutig in Côte d'Ivoire sozialisiert worden. A.h In der EB UMA, in der Anhörung sowie anlässlich des LINGUA-Gesprächs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______ im Quartier C._______ beziehungsweise D._______ (vermutlich E._______) geboren und aufgewachsen und gehöre der Ethnie der (...) an. Er sei ein Einzelkind und habe seinen Vater nie gekannt; er wisse auch nicht, ob er noch Grosseltern oder andere nahe Verwandte habe. Als Grund für seine Ausreise nannte er die schwierige persönliche beziehungsweise finanzielle Situation. Nachdem seine Mutter die Miete nicht mehr habe zahlen können, habe er mit ihr auf der Strasse leben und betteln müssen. Eine Schule habe er nie besucht. Eines Tages hätten ihn Freunde gefragt, ob er mit ihnen ausreisen wolle. Er habe sich nicht nach dem Ziel der Reise erkundigt und auch seine Mutter nicht vorgängig informiert; seine Freunde seien für die Reisekosten aufgekommen. Er sei über Mali und Algerien nach Tunesien gereist, wo er bei einem Mann habe wohnen können. Dieser Mann habe ihm dann aber nach rund einem Jahr geraten, nach Europa weiterzureisen. Er sei daher in einem Boot nach Italien und etwa sechs Monate später unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Im Weiteren gab er an, sein Telefon sei in Tunesien gestohlen worden, weshalb er längere Zeit keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe. Später habe er via einen Freund wieder mit seiner Mutter in Kontakt treten können. Im März 2024 habe er erfahren, dass seine Mutter an (...) erkrankt sei. Bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire hätte er niemanden mehr. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere ein. A.i Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ein weiteres Mal zur Angabe von Informationen bis zum 22. November 2024 auf. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 - und erst nach Erhalt einer auf den 16. Dezember 2024 datierten, jedoch fehlerhaft eröffneten SEM-Verfügung - liess sich der Beschwerdeführer zum Schreiben vom 31. Oktober 2024 vernehmen. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 - eröffnet am 30. Dezember 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 27. Dezember 2024. Das Protokoll der Anhörung vom 27. März 2024 sei aus den Akten zu weisen und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Mit der Beschwerde wurden eine Zurückbehaltungsverfügung der ärztlichen Leitung der (...) vom 17. Januar 2025, ein Austrittsbericht der (...) vom 18. Januar 2025 und eine am 20. Januar 2025 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5-7) wird zunächst - und in der Hauptsache - geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dies zum einen, weil sich die Anhörung vom 27. März 2024 - obschon das Altersgutachten vom 6. März 2024 bereits vorgelegen habe und sich die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte bewusst sein müssen - mit Blick auf die vom UNHCR aufgestellten und vom BVGer in die Rechtsprechung überführten Kriterien als unzulänglich erweise (da ohne Rücksicht auf die Minderjährigkeit geführt). Zum andern gehe es nicht an, die Sachverhaltsfeststellung komplett auf die Rechtsvertretung auszulagern, der Rechtsvertretung aber weder Einsicht ins Anhörungsprotokoll noch Fristerstreckung für die gestellten Fragen zu gewähren. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklärt, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Kopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Wie im in der Beschwerde (vgl. S. 6) erwähnten BVGE 2014/30 E. 2.3.2 und E. 2.3.3 festgehalten wurde, sind bei der Anhörung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender spezifische Faktoren (insbesondere das Alter, der Reifegrad, die Komplexität der Vorbringen sowie allenfalls besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen) zu berücksichtigen, wobei internationale Regierungsorganisationen für die Durchführung der Anhörung Richtlinien und Empfehlungen herausgegeben haben (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3 und E. 2.3.3.4). 4.3.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ergeben sich aus dem Protokoll der Anhörung vom 27. März 2024 keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihrer sich aus Art. 29 VwVG ergebenden, auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigenden Pflichten nicht nachgekommen wäre. So wurde der Beschwerdeführer sehr wohl in genügend klarer beziehungsweise verständlicher Art und Weise auf seine Pflichten aufmerksam gemacht, wobei ihm diese bereits anlässlich der Befragung vom 26. Februar 2024 erläutert worden waren. Bei Verständnisproblemen wurden die Fragen - wenn nötig in anderer Formulierung - wiederholt; dem Protokoll kann auch keine "süffisant-konfrontative Befragungstechnik" (vgl. Beschwerde S. 6 unten) entnommen werden. Die anwesende Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson brachte denn auch keine Bemerkungen oder Einwände im Zusammenhang mit der Art und Weise der Anhörung vor (vgl. SEM-Akten [...]). In Bezug auf den Hinweis, bei der Befragung von Minderjährigen müsse mindestens jede halbe Stunde eine Pause eingelegt werden, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Empfehlung, nicht aber um eine zwingende Vorgabe handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die rund drei Stunden dauernde Anhörung - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Mitte) enthaltenen Behauptung - nicht nur von 14.05 Uhr bis 14.20 Uhr wegen eines Feueralarms, sondern auch von 15.15 Uhr bis 15.30 Uhr mit einer (regulären) Pause unterbrochen wurde. 4.3.3 Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Anhörung vom 27. März 2024 den erwähnten besonderen Anforderungen nicht genügt hätte. Das Begehren, das Protokoll der besagten Anhörung aus den Akten zu weisen, ist daher abzulehnen. 4.4 4.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen beziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offen-stehen. Art. 69 Abs. 4 AIG übernimmt, mit einigen redaktionellen Änderungen, den Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008 (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie; s. auch Notenaustausch vom 30. Januar 2009 [SR 0.362.380.042]). Demnach behält die Rechtsprechung der Asylrekurskommission (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/bb; 1999 Nr. 2 E. 6b-6d und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), wonach der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender voraussetzt, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder Familienangehörigen oder - wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist - in einer geeigneten Institution genommen werden kann, weiterhin Gültigkeit (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.; vgl. auch Urteile des BVGer D-5590/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.2.2, D-817/2024 vom 29. April 2024 E. 4.2.2, E-6824/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.11). Schliesslich gehören zur Feststellung des Sachverhalts auch die Abklärungen in Bezug auf die Modalitäten einer Rückkehr in den Heimatstaat. Die Umstände der Rückkehr sind somit Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. Urteile des BVGer D-817/2024 E. 4.2.2 und E-2488/2020 E. 5.5.5 m.H.a. BVGE 2015/30 E. 7.3). 4.4.2 Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die Mitwirkungspflicht von Gesuchstellenden betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen und die sie besser kennen als die Behörden, oder die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind (vgl. dazu auch oben E. 4.3.1). Bei der Beurteilung von Mitwirkungspflichtverletzungen sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. 4.4.3 Die Verpflichtung sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder Familienangehörigen oder in einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert - wie bereits vorstehend festgestellt wurde - aus der KRK. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Bei diesen Abklärungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Abklärungspflicht des SEM - und somit auch dessen Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen - wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht davon entbinden abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Abklärung durch das SEM mangels jeglicher Anhaltspunkte vollkommen verunmöglicht, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft derart widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind, noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Dabei ist zu präzisieren, dass aus den erwähnten Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Tragen kommen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2024 insbesondere aufgrund des Resultats der rechtsmedizinischen Untersuchung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft erachtet und somit anerkannt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Mitte). Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e). 4.5.2 Das SEM legte in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3-6) dar, die Angaben des Beschwerdeführers, er wisse nichts über den Verbleib des Vaters und ebenso wenig über die Existenz von Grosseltern, Onkeln, Tanten oder weiteren Verwandten seien in Zweifel zu ziehen und es gelangte zum Schluss, er habe durch unsubstanziierte, vage und realitätsfremde Angaben zu seinem sozialen Umfeld, zur angeblich nicht vorhandenen Schulbildung sowie zu seiner Ausreise den Verdacht unzutreffender Aussagen zu seinen Lebensumständen in B._______ erhärtet. Des Weiteren wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, er habe einen Freund in Côte d'Ivoire telefonisch kontaktieren und über dessen Telefon auch mit seiner Mutter sprechen können. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien mit seinem Telefon wohl auch alle Kontakte verloren habe, erschliesse sich nicht, wie er auf einmal wieder in der Lage gewesen sei, mit einem Freund in der Heimat zu telefonieren, und überdies auch nicht, wieso er sich bei der Kontaktgelegenheit nicht um die Telefonnummer der Mutter bemüht habe, wobei der Erklärungsversuch, die Mutter besitze nur ein "kleines Telefon", nicht überzeuge. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen (...)erkrankung der Mutter sehr vage ausgefallen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung allen Fragen bezüglich des Vorhandenseins eines tragfähigen sozialen Umfeldes aus dem Weg gegangen und habe die Zugangsmöglichkeiten für ihn und seine Mutter zu verschiedenen Einrichtungen im Heimatstaat verneint, wobei jedoch seine vagen und nicht einleuchtenden Angaben darauf hindeuteten, dass er in einem zivilisierten Umfeld aufgewachsen sei, über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge und zumindest eine gewisse Zeit in den Genuss einer Schulbildung gekommen sei. Seine Angaben zu seinem Leben in B._______ seien somit insgesamt als selbstdienliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren, die der Verschleie-rung der wahren Lebensumstände dienten. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer willentlich über seine wahren Umstände im Heimatstaat zu täuschen versuche. Obwohl auch nach der Erstbefragung und der Anhörung mehrmals dazu aufgefordert, sei der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 29. Mai 2024 und vom 10. Juli 2024 nicht in der Lage gewesen, dem SEM die für die weiteren Abklärungen notwendigen Informationen mitzuteilen, die insbesondere für die Prüfung eines tragfähigen Beziehungsnetzes unabdingbar wären; die im Antwortschreiben vom 29. Mai 2024 enthaltene Erklärung, ein neues Telefon zu haben und dadurch die Nummer seines Freundes F._______ verloren zu haben, sei als weitere Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.5.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Côte d'Ivoire und insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen weitgehend unsubstanziiert ausgefallen sind. Auch erscheinen seine Angaben beziehungsweise Erklärungen, wieso er keine Kontaktdaten seiner Mutter oder von F._______ und auch keine Informationen betreffend den aktuellen Verbleib dieser Personen sowie betreffend die gesundheitliche Situation der Mutter hat beibringen können, in der Tat nicht vollumfänglich überzeugend. Zweifel bestehen in der Tat auch am Umstand, dass der Beschwerdeführer die Namen seiner Freunde in Côte d'Ivoire nicht nennen konnte und auch sonst keine näheren Angaben zu den mit ihm angeblich zumindest bis nach Nordafrika gereisten Freunden machen konnte (vgl. SEM-Akten [...]) und - trotz wiederholter Aufforderung - den vollständigen Permanentlink seines - erstaunlicherweise trotz fehlender Lese- und Schreibkompetenzen (vgl. SEM-Akten [...]) - angeblich bestehenden "Facebook"-Profils nicht nannte (vgl. SEM-Akten [...]) beziehungsweise dazu nicht nachvollziehbare Angaben machte (vgl. SEM-Akten [...]). Fest steht allerdings, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner knappen und teilweise wenig nachvollziehbaren Angaben nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass er nicht aus Côte d'Ivoire stammen und seine Identitätsangaben (Name, Geburtsjahr) nicht zutreffen würden. Das LINGUA-Gutachten hat vielmehr ein Beherrschen der Sprache (...) und seine Sozialisierung in einem Quartier in B._______ (E._______) ebenfalls als wahrscheinlich erachtet. Sodann kann einerseits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über detailliertes Wissen zur Geografie oder zu Gegebenheiten ausserhalb seiner engeren Herkunftsregion verfügt, auf den Umstand zurückgeführt werden, dass er seine Heimat schon in sehr jungen Jahren verlassen hat, und seine guten Französischkenntnisse können mit einem längeren Aufenthalt in Tunesien beziehungsweise mit der Verständigung auf der langen Reise in Französisch erklärt werden. Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 oben) zu Recht bemerkt wurde, ist es auch durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt hat, womit er die Ausführungen der Vorinstanz zu einer allfälligen Schulbildung ebenfalls entkräften könnte. 4.6 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das SEM vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen nicht nachgekommen ist. Es hat nicht abgeklärt, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire übergeben werden kann und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstattengehen soll. Trotz der nicht von der Hand zu weisenden Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend sein Beziehungsnetz in der Heimat liegt angesichts der unbestrittenen Herkunft kein Ausnahmefall vor, in welchem das Ausmass einer Mitwirkungspflichtverletzung (deren Vorliegen nicht abschliessend beurteilt werden muss) eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht. Weder wird vom SEM dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein soll, Abklärungen zu einer für die Unterkunft des Beschwerdeführers geeigneten Institution zu treffen. Somit lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Folglich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren unvollständig erstellt und es sind weitere Abklärungen notwendig. In diesem Zusammenhang wird es auch Sache der Vor-instanz sein, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Abklärungen vorzunehmen (vgl. insbesondere die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen [Zurückbehaltungsverfügung der ärztlichen Leitung der {...} und Austrittsbericht der {...}). 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Heilung derartiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (im Wegweisungsvollzugspunkt) beantragt worden ist. Das Verfahren ist diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bis zum Urteilszeitpunkt wurde keine Kostennote eingereicht, der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren lässt sich aber aufgrund der Akten bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Einholen einer Kostennote verzichtet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen somit pauschal eine auf Fr. 900.- festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) wird damit ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden ist.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: