Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 3. Mai 2024 auf dem Luftweg nach Bosnien aus und gelangte am 28. Mai 2024 in die Schweiz, wo er am 29. Mai 2024 ein Asylgesuch stellte. Am 19. Juni 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 26. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zu sei- nen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und habe bis zu seiner Ausreise in Istanbul gelebt. Er habe fünf ältere Geschwister. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2017 habe er zwischenzeitlich bei seiner Grossmutter mütterlicherseits in B._______ gelebt, später, als der Bruder 2018 aus dem Militärdienst gekommen sei, dann mit diesem und seinem Vater wieder in Istanbul. Er sei in der zehnten Klasse des Gymnasiums, das er seit der achten Klasse als Fernstudium besuche. Im Jahr 2020 habe er begonnen, nach der Schule in einem Textilladen seines älteren Bruders zu arbeiten. Ab dem Jahr 2022, als dieser ältere Bruder, mit dem er zuvor zusammen- gelebt habe, in die Schweiz ausgereist sei, bis zu seiner eigenen Ausreise habe er in der Bäckerei seines Cousins (Sohn seines Onkels väterlicher- seits) gearbeitet, und habe dort in der Gemeinschaftsunterkunft der Mitar- beiter übernachtet. Der Bruder habe ihm die Arbeitsstelle in der Bäckerei des Cousins besorgt. Er habe dann nicht mehr beim Vater wohnen wollen, da dieser eine neue Frau habe heiraten wollen. Zuletzt habe er in der Pa- tisserie-Abteilung der Bäckerei gearbeitet. Dort habe ihn der Patisserie- Meister wochenlang immer wieder belästigt und schliesslich am 28. April 2024 einen Streit angefangen und ihn berührt, woraufhin er ihn wegges- tossen habe. Daraufhin sei der Patisserie-Meister mit einem Stock auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen. Der Sohn seines Cousins sei auf- grund der Schreie hinzugekommen und habe sich zwischen ihn und den Angreifer gestellt. Hierbei habe er (der Beschwerdeführer), als er versucht habe, mit einem Messer seinem Angreifer Angst zu machen, versehentlich den Sohn des Cousins verletzt. Der Angreifer habe schliesslich zu einer Waffe gegriffen und diese auf ihn und den Sohn des Cousins gerichtet. Die Polizei sei von den Umstehenden gerufen worden. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) geflohen. Er habe seinen Bruder in der Schweiz ange- rufen und ihm von der Belästigung und dem Vorfall erzählt. Der Bruder habe für ihn umgehend die Ausreise organisiert.
D-5590/2024 Seite 3 Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: ID-Registerauszug aus dem E-Devlet; Bestätigung über den Besuch der sechsten Schulklasse; Bestätigung über das Fernstudium; Online-Portal Liste der Lektionen im Fernstudium, Karte für den öffentli- chen Nahverkehr in Istanbul. B. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM ein Gutachten zur Altersabklärung in Auf- trag. Nachdem das Gutachten vom 23. Juli 2024 zum Schluss kam, dass das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter in- nerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege, nahm das SEM im Zent- ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine Änderungen vor. C. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 29. August 2024 kriti- sierte die zugewiesene Rechtsvertretung in erster Linie, dass das SEM die notwendigen Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unterlassen habe und trotz der familiären Probleme das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes in der Türkei behauptet habe. D. Mit Verfügung vom 30. August 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender flüchtlings- rechtlicher Relevanz ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3–5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Sube- ventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Begründung und vollständigen und richtigen Sachver- haltserstellung samt Durchführung weiterer Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Wegweisung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung ei- nes Kostenvorschusses abzusehen.
D-5590/2024 Seite 4 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
9. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset- zung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 3 Aus den Anträgen und der Begründung ergibt sich, dass sich die vorlie- gende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss dem Wortlaut seines ersten Rechtsbegehrens auch die Aufhebung der Wegwei- sung als solche (Dispositiv-Ziffer 3) verlangt. Die Dispositiv-Ziffern 1–3, mit welcher die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die
D-5590/2024 Seite 5 Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, liegt auch
D-5590/2024 Seite 6 keine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskon- vention, KRK; SR 0.107) vor. Schliesslich lässt auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.1.2 Praxisgemäss ist der Wegweisungsvollzug für kurdische Volkszuge- hörige in die Türkei nicht aus generellen Gründen unzumutbar. Weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe spre- chen generell gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei. Ins- besondere herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputschver- suches vom Juli 2016 dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
E. 6.1.3 Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbe- gleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e).
E. 6.1.4 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg- weisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite- rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä- higkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins- besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Pro-
D-5590/2024 Seite 7 gnose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
E. 6.2 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, dass weder die in der Tür- kei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu- mutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden. Aus dem Prinzip des übergeordneten Kindeswohls lasse sich kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme ableiten, je- doch müsse das Kindeswohl bei der Interessensabwägung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wer- den. Im konkreten Fall sei aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerde- führers daher zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied oder subsidiär von Dritten beziehungsweise durch eine adäquate Einrichtung angemessene Betreuung erhalten würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit vier Jahren Ar- beitserfahrung in verschiedenen Bereichen, der finanziell vom Bruder in der Schweiz unterstützt worden sei sowie sich seit der Ausreise des Bru- ders 2022 selber finanziert habe durch die Arbeit in der Bäckerei des Cous- ins väterlicherseits, wo er in der Mitarbeiter-Unterkunft gelebt habe. Er habe ein enges Verhältnis zu seinem Cousin und dessen Sohn, der im glei- chen Alter wie er sei. Auch eine Tante mütterlicherseits habe ihn unter- stützt. Die Schilderungen des angeblich seit dem Tod der Mutter zerrütteten Ver- hältnisses zu seinen im Heimatland lebenden älteren Geschwistern seien in Zweifel zu ziehen. Insgesamt sei stattdessen davon auszugehen, dass er trotz der von ihm geschilderten familiären Probleme ein stabiles Bezie- hungsnetz im Heimatland habe, welches ihn bei der Rückkehr empfangen und unterstützen könne. Auch von seinem in der Schweiz lebenden Bruder sei zu erwarten, dass er ihn nach der Rückkehr in die Türkei zumindest anfangs finanziell unterstützen werde. Die Kritik in der Stellungnahme der Rechtsvertretung, wonach das SEM den Anforderungen der Rechtsprechung zu spezifischen Abklärungen der persönlichen Situation und Würdigung sämtlicher relevanter Kriterien unter dem Blickwinkel des Kindswohls nicht genügend nachgekommen sei, sei
D-5590/2024 Seite 8 nicht gerechtfertigt. Die Zumutbarkeit sei stattdessen angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner Biografie ausreichend abgeklärt und im Entwurf abgehandelt worden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar.
E. 6.3 In der Beschwerde wurde kritisiert, dass bei der Wegweisung eines minderjährigen Asylsuchenden bei der Abklärung des Sachverhalts klarge- stellt worden sein müsse, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könne. Blosse allgemeine Feststellungen, im Herkunftsland würden Familienmitglieder leben, welche die minderjährige Person in Obhut nehmen könnten, beziehungsweise geeignete Einrichtun- gen existieren, seien nicht ausreichend. Diese Abklärungen müssten vor Erlass einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offen stünden. Das SEM habe in der Verfügung nicht darlegen können, inwiefern der Beschwerdeführer als Min- derjähriger nach der Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könne. Er sei daher wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzuneh- men. Auch habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Frage nicht abge- klärt, ob er weiterhin vom Bruder in der Schweiz finanziell unterstützt wer- den könne. Das SEM habe dies stattdessen einfach angenommen. Tat- sächlich sei diese finanzielle Unterstützung dem Bruder aber nicht möglich. Auch wenn der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zum Cousin und dem Sohn des Cousins habe, so habe sich die Beziehung zum Cousin selbst stets auf die Arbeit und Unterkunft beschränkt. Zwar habe ihm die Tante mütterlicherseits nach dem Tod der Mutter Unterstützung angeboten, die finanzielle Situation der bereits über 70 Jahre alten Tante sei aber nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer zu unterstützen und bei sich auf- zunehmen. Das SEM habe im Entscheid selbst einerseits festgehalten, dass es bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden notwendig sei, im kon- kreten Fall zu prüfen, ob dieser bei einer Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied, Dritten oder einer Einrichtung entsprechend betreut und empfangen werden könne. Es habe dann aber andererseits, ohne diese ausreichenden Abklärungen zu tätigen, im Entscheid festgehal- ten, der Beschwerdeführer verfüge trotz seiner familiären Probleme über ein stabiles Beziehungsnetz in der Türkei, was nicht den Anforderungen
D-5590/2024 Seite 9 der Abklärungspflicht gemäss Rechtsprechung und auch nicht der Realität entspreche. Das Vorgehen des SEM stelle vielmehr eine grobe Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Im Übrigen würde es den sehr knap- pen Ausführungen in der Verfügung des SEM auch an einer Auseinander- setzung mit Art. 3 KRK mangeln. Das SEM hätte im Rahmen einer gesamt- heitlichen Beurteilung auch die Kriterien Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Be- zugspersonen (so die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung näher beleuchten müssen.
E. 7.1 Zu der vom Beschwerdeführer gerügten unvollständigen Sachverhalts- feststellung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von ist Folgendes festzustellen:
E. 7.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Un- tersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die ge- setzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 7.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindes- wohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu be- rücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsu- chender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen An- gehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig ge- macht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindes- wohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat al- lenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Damit vom Vorliegen einer hinreichenden Betreuung ausge- gangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen
D-5590/2024 Seite 10 stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeig- nete Abklärungen getroffen werden (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.).
E. 7.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass Beschwerdeführer in Kontakt zu sei- nem Vater steht (vgl. act. A12, F1.16.04, S. 4) und dass er bis 2022 mit diesem zusammengelebt hat (vgl. act. A12, S. 5). Er hat vier ältere im Hei- matland lebende Geschwister, zu denen er ebenfalls in Kontakt steht (vgl. act. A12, S. 6). Zudem wurde er von seinem Cousin unterstützt, der ihn 2022 in der Bäckerei eingestellt und ihm eine Unterkunft zur Verfügung ge- stellt hatte, sowie von einer Tante mütterlicherseits, die ihm öfters angebo- ten habe, bei ihr statt in der Bäckerei zu leben (vgl. act. A19, F49, S. 6). Er hat zudem ein gutes Verhältnis zum Sohn des Cousins (vgl. act. A19, F61, S. 7). Unterstützung, auch finanzieller Art, hat er sodann immer wieder von seinem älteren Bruder in der Schweiz erhalten (vgl. act. A19, F8, S. 2; F22, S. 3; F55, S. 7; F95, S. 10).
E. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verhältnis zu den Geschwistern und dem Vater sei seit dem Tod der Mutter zerrüttet (vgl. act. A19, F. 39, S. 5), hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass Zweifel daran bestehen, dass sich dieses Verhältnis nach dem Tod der Mutter so ver- schlechtert haben soll (vgl. SEM-Verfügung, S. 6). Tatsächlich wirken die Antworten des Beschwerdeführers, warum der Kontakt zu den Geschwis- tern sich so verschlechtert habe, substanzarm und wenig plausibel (vgl. act. 19, F21 ff, S. 3 ff., F39 f., S. 5). Auch scheint es der Beschwerdeführer selber gewesen zu sein, der nicht mehr beim Vater habe leben wollen we- gen der neuen Ehefrau des Vaters (vgl. act. A19, F25, S. 4) und nicht, dass der Vater ihn ausquartiert habe.
E. 7.3.3 In Bezug auf die nachträgliche Behauptung, die Tante habe dem Be- schwerdeführer nicht konkret angeboten, dass er bei ihr wohne (vgl. Stel- lungnahme, act. A23, S. 2) und sei überdies finanziell nicht in der Lage und überdies schon viel zu alt, nämlich über 70 Jahre (vgl. Beschwerde, S. 5), erscheinen diese Behauptungen nachgeschoben (vgl. SEM-Verfügung, S. 7) und unglaubhaft. In der Anhörung hatte der Beschwerdeführer noch mehrfach ausgesagt, die Tante habe ihm oft gesagt, er solle nicht in der Bäckerei bleiben, sondern zu ihnen kommen (vgl. act. A19, F50, S. 6). Zu- dem erscheint es angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers nicht überzeugend, dass diese Tante schon über 70 Jahre sein, es sich
D-5590/2024 Seite 11 aber gleichzeitig um die jüngere Schwester der Mutter des Beschwerde- führers handeln soll (vgl. act. A19, F58, S. 5). Diese nachträglich vorge- brachte Altersangabe von über 70 Jahren erscheint somit wenig realistisch.
E. 7.3.4 Auch mutet die Behauptung in der Beschwerde, der Bruder aus der Schweiz könne den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Tür- kei nicht mehr finanziell unterstützen, da seine finanziellen Mittel nicht aus- reichten (vgl. Beschwerde, S. 5) nachgeschoben und wenig glaubhaft an. Bisher hat er den Beschwerdeführer anscheinend immer wieder finanziell unterstützen können und die Behauptung, wonach dies nicht möglich sei, wird auch durch keinerlei Beweismittel belegt.
E. 7.3.5 Gleiches gilt in Bezug auf das Verhältnis zum Cousin. Der Beschwer- deführer hatte in der Anhörung geschildert, wie ihn der Cousin, der ihm die Arbeit und Unterkunft besorgt hatte, unterstützt habe (vgl. act. A19, F49, S. 6). Das Verhältnis zum Cousin sei gut (vgl. act. A19, F43, S, 5). In der Beschwerde wird nun behauptet, die Beziehung zum Cousin habe sich le- diglich auf die Arbeit beschränkt. Der Cousin habe nicht den Willen und die Kapazitäten, ihn zu unterstützen (vgl. Beschwerde, S. 5). Diese nachge- schobenen Behauptungen zur Entkräftung des guten Verhältnisses wirken ebenfalls wenig glaubhaft. Zudem heisst es als Begründung für eine an- geblich unzureichende Unterstützung durch den Cousin, dieser habe ihn nicht schützen können vor den sexuellen Übergriffen in der Gemeinschafts- unterkunft der Bäckerei (vgl. Beschwerde, S. 5). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass gewisse Zweifel vorhanden sind, ob diese Belästigungen und der Übergriff tatsächlich stattgefunden haben, weshalb dem Cousin bereits deshalb keine fehlende Unterstützung und Schutz vor diesen fraglichen Belästigungen vorgeworfen werden kann. Zudem hat sich der Beschwer- deführer auch zu keinem Zeitpunkt hilfesuchend an den Cousin gewandt. Es erscheint nicht überzeugend, warum der Beschwerdeführer in der Bä- ckerei des Cousins nicht wieder arbeiten und wohnen sollte und warum er überhaupt von dort weggegangen ist, da dem Patisserie-Meister ja gekün- digt worden sein soll und er ihn somit auch nicht (mehr) belästigen könnte (vgl. act. A19, F94, S. 10).
E. 7.3.6 Insbesondere ist es auffällig, dass in der Beschwerde nachträglich Behauptungen zur angeblich fehlenden familiären Unterstützung durch den Cousin, die Tante und den Bruder aufgestellt werden, diese aber vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer weder substantiiert noch – trotz of- fensichtlicher Beweisnähe – mit entsprechenden Beweismitteln belegt wer- den.
D-5590/2024 Seite 12
E. 7.3.7 Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dass vieles dafür spricht, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in sein Heimatland dort auf die Unterstützung seines dortigen Familienangehöri- gen – namentlich seiner Tante und seines Cousins – sowie seines in der Schweiz lebenden Bruders zählen könnte. Dies entbindet die Vorinstanz indessen praxisgemäss noch nicht von der Verpflichtung, eigene Abklärun- gen vorzunehmen.
E. 7.3.8 So fehlt es vorliegend – im Gegensatz zu dem vom SEM angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4344/2024 vom 22. Juli 2024, in welchem der dortige Beschwerdeführer selber angab, ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter zu haben – an verlässlichen Angaben zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater als gesetzlichem Vertreter. Die vom SEM angeführten Zweifel betreffend das angeblich schlechte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen nächsten Verwandten in der Türkei er- lauben keinen sicheren Rückschluss auf intaktes familiäres Verhältnis vor Ort.
E. 7.3.9 Zwar bestehen – wie das SEM zu Recht festgehalten hat – Zweifel an der Mitwirkung des Beschwerdeführers in Bezug auf sein familiäres Be- ziehungsnetz in der Türkei und der von diesem Netz zu erwartenden Un- terstützung. Die Abklärungspflicht des SEM bei der Anordnung des Weg- weisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen kann jedoch praxisge- mäss nur in Ausnahmefällen erlöschen, in welcher das Ausmass der Mit- wirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht (BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 S. 31). Dass es dem SEM durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht oder übermässig er- schwert worden wäre, eigene Abklärungen zum familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und dem Schutz des Kindeswohls zu tätigen, ist indessen nicht ersichtlich.
E. 7.3.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegwei- sungsvollzug in die Türkei übergeben werden kann. Auch wenn vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner zweijährigen Arbeitstätigkeit mit Unterbringung in einer Gemein- schaftsunterkunft vor seiner Ausreise aus der Türkei über eine vergleichs- weise hohe Selbständigkeit verfügt, entbindet dies die Vorinstanz nicht da- von, selber weitergehende Abklärungen zu treffen. Namentlich sind die Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend sein tat- sächliches familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, praxisgemäss keine
D-5590/2024 Seite 13 hinreichende Grundlage für die Annahme, das Kindeswohl des Beschwer- deführers sei bei einer Rückkehr in die Türkei gewährleistet. Somit lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob der Weg- weisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zum jetzi- gen Zeitpunkt zumutbar ist. Folglich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt.
E. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie- gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen und damit einhergehend einer Verletzung der Begründungspflicht. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung, eine Heilung auf Beschwerdeebene fällt nicht in Betracht.
E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziffern 4 und 5 der vorinstanz- lichen Verfügung sind aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5590/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. Au- gust 2024 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhalts- abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur erneuten Be- urteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5590/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 3. Mai 2024 auf dem Luftweg nach Bosnien aus und gelangte am 28. Mai 2024 in die Schweiz, wo er am 29. Mai 2024 ein Asylgesuch stellte. Am 19. Juni 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 26. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und habe bis zu seiner Ausreise in Istanbul gelebt. Er habe fünf ältere Geschwister. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2017 habe er zwischenzeitlich bei seiner Grossmutter mütterlicherseits in B._______ gelebt, später, als der Bruder 2018 aus dem Militärdienst gekommen sei, dann mit diesem und seinem Vater wieder in Istanbul. Er sei in der zehnten Klasse des Gymnasiums, das er seit der achten Klasse als Fernstudium besuche. Im Jahr 2020 habe er begonnen, nach der Schule in einem Textilladen seines älteren Bruders zu arbeiten. Ab dem Jahr 2022, als dieser ältere Bruder, mit dem er zuvor zusammengelebt habe, in die Schweiz ausgereist sei, bis zu seiner eigenen Ausreise habe er in der Bäckerei seines Cousins (Sohn seines Onkels väterlicherseits) gearbeitet, und habe dort in der Gemeinschaftsunterkunft der Mitarbeiter übernachtet. Der Bruder habe ihm die Arbeitsstelle in der Bäckerei des Cousins besorgt. Er habe dann nicht mehr beim Vater wohnen wollen, da dieser eine neue Frau habe heiraten wollen. Zuletzt habe er in der Patisserie-Abteilung der Bäckerei gearbeitet. Dort habe ihn der Patisserie-Meister wochenlang immer wieder belästigt und schliesslich am 28. April 2024 einen Streit angefangen und ihn berührt, woraufhin er ihn weggestossen habe. Daraufhin sei der Patisserie-Meister mit einem Stock auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen. Der Sohn seines Cousins sei aufgrund der Schreie hinzugekommen und habe sich zwischen ihn und den Angreifer gestellt. Hierbei habe er (der Beschwerdeführer), als er versucht habe, mit einem Messer seinem Angreifer Angst zu machen, versehentlich den Sohn des Cousins verletzt. Der Angreifer habe schliesslich zu einer Waffe gegriffen und diese auf ihn und den Sohn des Cousins gerichtet. Die Polizei sei von den Umstehenden gerufen worden. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) geflohen. Er habe seinen Bruder in der Schweiz angerufen und ihm von der Belästigung und dem Vorfall erzählt. Der Bruder habe für ihn umgehend die Ausreise organisiert. Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: ID-Registerauszug aus dem E-Devlet; Bestätigung über den Besuch der sechsten Schulklasse; Bestätigung über das Fernstudium; Online-Portal Liste der Lektionen im Fernstudium, Karte für den öffentlichen Nahverkehr in Istanbul. B. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Nachdem das Gutachten vom 23. Juli 2024 zum Schluss kam, dass das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege, nahm das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine Änderungen vor. C. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 29. August 2024 kritisierte die zugewiesene Rechtsvertretung in erster Linie, dass das SEM die notwendigen Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unterlassen habe und trotz der familiären Probleme das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes in der Türkei behauptet habe. D. Mit Verfügung vom 30. August 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Begründung und vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung samt Durchführung weiterer Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Wegweisung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Aus den Anträgen und der Begründung ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss dem Wortlaut seines ersten Rechtsbegehrens auch die Aufhebung der Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffer 3) verlangt. Die Dispositiv-Ziffern 1-3, mit welcher die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, liegt auch keine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vor. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.1.2 Praxisgemäss ist der Wegweisungsvollzug für kurdische Volkszugehörige in die Türkei nicht aus generellen Gründen unzumutbar. Weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen generell gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei. Insbesondere herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. 6.1.3 Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). 6.1.4 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 6.2 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden. Aus dem Prinzip des übergeordneten Kindeswohls lasse sich kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme ableiten, jedoch müsse das Kindeswohl bei der Interessensabwägung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Im konkreten Fall sei aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers daher zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied oder subsidiär von Dritten beziehungsweise durch eine adäquate Einrichtung angemessene Betreuung erhalten würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit vier Jahren Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, der finanziell vom Bruder in der Schweiz unterstützt worden sei sowie sich seit der Ausreise des Bruders 2022 selber finanziert habe durch die Arbeit in der Bäckerei des Cousins väterlicherseits, wo er in der Mitarbeiter-Unterkunft gelebt habe. Er habe ein enges Verhältnis zu seinem Cousin und dessen Sohn, der im gleichen Alter wie er sei. Auch eine Tante mütterlicherseits habe ihn unterstützt. Die Schilderungen des angeblich seit dem Tod der Mutter zerrütteten Verhältnisses zu seinen im Heimatland lebenden älteren Geschwistern seien in Zweifel zu ziehen. Insgesamt sei stattdessen davon auszugehen, dass er trotz der von ihm geschilderten familiären Probleme ein stabiles Beziehungsnetz im Heimatland habe, welches ihn bei der Rückkehr empfangen und unterstützen könne. Auch von seinem in der Schweiz lebenden Bruder sei zu erwarten, dass er ihn nach der Rückkehr in die Türkei zumindest anfangs finanziell unterstützen werde. Die Kritik in der Stellungnahme der Rechtsvertretung, wonach das SEM den Anforderungen der Rechtsprechung zu spezifischen Abklärungen der persönlichen Situation und Würdigung sämtlicher relevanter Kriterien unter dem Blickwinkel des Kindswohls nicht genügend nachgekommen sei, sei nicht gerechtfertigt. Die Zumutbarkeit sei stattdessen angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner Biografie ausreichend abgeklärt und im Entwurf abgehandelt worden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar. 6.3 In der Beschwerde wurde kritisiert, dass bei der Wegweisung eines minderjährigen Asylsuchenden bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden sein müsse, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könne. Blosse allgemeine Feststellungen, im Herkunftsland würden Familienmitglieder leben, welche die minderjährige Person in Obhut nehmen könnten, beziehungsweise geeignete Einrichtungen existieren, seien nicht ausreichend. Diese Abklärungen müssten vor Erlass einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offen stünden. Das SEM habe in der Verfügung nicht darlegen können, inwiefern der Beschwerdeführer als Minderjähriger nach der Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könne. Er sei daher wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Auch habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Frage nicht abgeklärt, ob er weiterhin vom Bruder in der Schweiz finanziell unterstützt werden könne. Das SEM habe dies stattdessen einfach angenommen. Tatsächlich sei diese finanzielle Unterstützung dem Bruder aber nicht möglich. Auch wenn der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zum Cousin und dem Sohn des Cousins habe, so habe sich die Beziehung zum Cousin selbst stets auf die Arbeit und Unterkunft beschränkt. Zwar habe ihm die Tante mütterlicherseits nach dem Tod der Mutter Unterstützung angeboten, die finanzielle Situation der bereits über 70 Jahre alten Tante sei aber nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer zu unterstützen und bei sich aufzunehmen. Das SEM habe im Entscheid selbst einerseits festgehalten, dass es bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden notwendig sei, im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei einer Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied, Dritten oder einer Einrichtung entsprechend betreut und empfangen werden könne. Es habe dann aber andererseits, ohne diese ausreichenden Abklärungen zu tätigen, im Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge trotz seiner familiären Probleme über ein stabiles Beziehungsnetz in der Türkei, was nicht den Anforderungen der Abklärungspflicht gemäss Rechtsprechung und auch nicht der Realität entspreche. Das Vorgehen des SEM stelle vielmehr eine grobe Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Im Übrigen würde es den sehr knappen Ausführungen in der Verfügung des SEM auch an einer Auseinandersetzung mit Art. 3 KRK mangeln. Das SEM hätte im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung auch die Kriterien Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (so die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung näher beleuchten müssen. 7. 7.1 Zu der vom Beschwerdeführer gerügten unvollständigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von ist Folgendes festzustellen: 7.2 7.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 7.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Damit vom Vorliegen einer hinreichenden Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass Beschwerdeführer in Kontakt zu seinem Vater steht (vgl. act. A12, F1.16.04, S. 4) und dass er bis 2022 mit diesem zusammengelebt hat (vgl. act. A12, S. 5). Er hat vier ältere im Heimatland lebende Geschwister, zu denen er ebenfalls in Kontakt steht (vgl. act. A12, S. 6). Zudem wurde er von seinem Cousin unterstützt, der ihn 2022 in der Bäckerei eingestellt und ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt hatte, sowie von einer Tante mütterlicherseits, die ihm öfters angeboten habe, bei ihr statt in der Bäckerei zu leben (vgl. act. A19, F49, S. 6). Er hat zudem ein gutes Verhältnis zum Sohn des Cousins (vgl. act. A19, F61, S. 7). Unterstützung, auch finanzieller Art, hat er sodann immer wieder von seinem älteren Bruder in der Schweiz erhalten (vgl. act. A19, F8, S. 2; F22, S. 3; F55, S. 7; F95, S. 10). 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verhältnis zu den Geschwistern und dem Vater sei seit dem Tod der Mutter zerrüttet (vgl. act. A19, F. 39, S. 5), hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass Zweifel daran bestehen, dass sich dieses Verhältnis nach dem Tod der Mutter so verschlechtert haben soll (vgl. SEM-Verfügung, S. 6). Tatsächlich wirken die Antworten des Beschwerdeführers, warum der Kontakt zu den Geschwistern sich so verschlechtert habe, substanzarm und wenig plausibel (vgl. act. 19, F21 ff, S. 3 ff., F39 f., S. 5). Auch scheint es der Beschwerdeführer selber gewesen zu sein, der nicht mehr beim Vater habe leben wollen wegen der neuen Ehefrau des Vaters (vgl. act. A19, F25, S. 4) und nicht, dass der Vater ihn ausquartiert habe. 7.3.3 In Bezug auf die nachträgliche Behauptung, die Tante habe dem Beschwerdeführer nicht konkret angeboten, dass er bei ihr wohne (vgl. Stellungnahme, act. A23, S. 2) und sei überdies finanziell nicht in der Lage und überdies schon viel zu alt, nämlich über 70 Jahre (vgl. Beschwerde, S. 5), erscheinen diese Behauptungen nachgeschoben (vgl. SEM-Verfügung, S. 7) und unglaubhaft. In der Anhörung hatte der Beschwerdeführer noch mehrfach ausgesagt, die Tante habe ihm oft gesagt, er solle nicht in der Bäckerei bleiben, sondern zu ihnen kommen (vgl. act. A19, F50, S. 6). Zudem erscheint es angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers nicht überzeugend, dass diese Tante schon über 70 Jahre sein, es sich aber gleichzeitig um die jüngere Schwester der Mutter des Beschwerdeführers handeln soll (vgl. act. A19, F58, S. 5). Diese nachträglich vorgebrachte Altersangabe von über 70 Jahren erscheint somit wenig realistisch. 7.3.4 Auch mutet die Behauptung in der Beschwerde, der Bruder aus der Schweiz könne den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr finanziell unterstützen, da seine finanziellen Mittel nicht ausreichten (vgl. Beschwerde, S. 5) nachgeschoben und wenig glaubhaft an. Bisher hat er den Beschwerdeführer anscheinend immer wieder finanziell unterstützen können und die Behauptung, wonach dies nicht möglich sei, wird auch durch keinerlei Beweismittel belegt. 7.3.5 Gleiches gilt in Bezug auf das Verhältnis zum Cousin. Der Beschwerdeführer hatte in der Anhörung geschildert, wie ihn der Cousin, der ihm die Arbeit und Unterkunft besorgt hatte, unterstützt habe (vgl. act. A19, F49, S. 6). Das Verhältnis zum Cousin sei gut (vgl. act. A19, F43, S, 5). In der Beschwerde wird nun behauptet, die Beziehung zum Cousin habe sich lediglich auf die Arbeit beschränkt. Der Cousin habe nicht den Willen und die Kapazitäten, ihn zu unterstützen (vgl. Beschwerde, S. 5). Diese nachgeschobenen Behauptungen zur Entkräftung des guten Verhältnisses wirken ebenfalls wenig glaubhaft. Zudem heisst es als Begründung für eine angeblich unzureichende Unterstützung durch den Cousin, dieser habe ihn nicht schützen können vor den sexuellen Übergriffen in der Gemeinschaftsunterkunft der Bäckerei (vgl. Beschwerde, S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass gewisse Zweifel vorhanden sind, ob diese Belästigungen und der Übergriff tatsächlich stattgefunden haben, weshalb dem Cousin bereits deshalb keine fehlende Unterstützung und Schutz vor diesen fraglichen Belästigungen vorgeworfen werden kann. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt hilfesuchend an den Cousin gewandt. Es erscheint nicht überzeugend, warum der Beschwerdeführer in der Bäckerei des Cousins nicht wieder arbeiten und wohnen sollte und warum er überhaupt von dort weggegangen ist, da dem Patisserie-Meister ja gekündigt worden sein soll und er ihn somit auch nicht (mehr) belästigen könnte (vgl. act. A19, F94, S. 10). 7.3.6 Insbesondere ist es auffällig, dass in der Beschwerde nachträglich Behauptungen zur angeblich fehlenden familiären Unterstützung durch den Cousin, die Tante und den Bruder aufgestellt werden, diese aber vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer weder substantiiert noch - trotz offensichtlicher Beweisnähe - mit entsprechenden Beweismitteln belegt werden. 7.3.7 Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dass vieles dafür spricht, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in sein Heimatland dort auf die Unterstützung seines dortigen Familienangehörigen - namentlich seiner Tante und seines Cousins - sowie seines in der Schweiz lebenden Bruders zählen könnte. Dies entbindet die Vorinstanz indessen praxisgemäss noch nicht von der Verpflichtung, eigene Abklärungen vorzunehmen. 7.3.8 So fehlt es vorliegend - im Gegensatz zu dem vom SEM angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4344/2024 vom 22. Juli 2024, in welchem der dortige Beschwerdeführer selber angab, ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter zu haben - an verlässlichen Angaben zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater als gesetzlichem Vertreter. Die vom SEM angeführten Zweifel betreffend das angeblich schlechte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen nächsten Verwandten in der Türkei erlauben keinen sicheren Rückschluss auf intaktes familiäres Verhältnis vor Ort. 7.3.9 Zwar bestehen - wie das SEM zu Recht festgehalten hat - Zweifel an der Mitwirkung des Beschwerdeführers in Bezug auf sein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei und der von diesem Netz zu erwartenden Unterstützung. Die Abklärungspflicht des SEM bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen kann jedoch praxisgemäss nur in Ausnahmefällen erlöschen, in welcher das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht (BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 S. 31). Dass es dem SEM durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht oder übermässig erschwert worden wäre, eigene Abklärungen zum familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und dem Schutz des Kindeswohls zu tätigen, ist indessen nicht ersichtlich. 7.3.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in die Türkei übergeben werden kann. Auch wenn vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner zweijährigen Arbeitstätigkeit mit Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vor seiner Ausreise aus der Türkei über eine vergleichsweise hohe Selbständigkeit verfügt, entbindet dies die Vorinstanz nicht davon, selber weitergehende Abklärungen zu treffen. Namentlich sind die Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend sein tatsächliches familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, praxisgemäss keine hinreichende Grundlage für die Annahme, das Kindeswohl des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr in die Türkei gewährleistet. Somit lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zum jetzigen Zeitpunkt zumutbar ist. Folglich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen und damit einhergehend einer Verletzung der Begründungspflicht. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung, eine Heilung auf Beschwerdeebene fällt nicht in Betracht.
8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2024 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: