Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Ein beratendes Vorgespräch fand am 2. November 2015 statt. In der Folge erklärte das SEM das Dublin-Verfahren mit Schreiben vom 3. November 2015 als beendet. C. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ im Distrikt Khyber Agency. Die dortige allgemeine Situation sei sehr schlecht, weil es immer wieder zu Angriffen komme. Bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 habe er dort mit seiner Frau, den gemeinsamen Kindern, seinen Eltern sowie vier Brüdern gelebt. Er habe drei Tage vor der Ausreise ein Schreiben der Taliban erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, sich bei dieser Organisation zu melden, beziehungsweise sich dieser anzuschliessen. Wer dieser Aufforderung keine Folge leiste, sei selber für die Folgen verantwortlich. Alle Leute in dieser Gegend hätten solche Schreiben erhalten, indessen von seiner Familie nur er. Er könne das Schreiben nicht einreichen, da seine Familie es für unwichtig gehalten und vernichtet habe. Nach seiner Ausreise sei eine Person bei der Familie erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. Dieser Person sei mitgeteilt worden, dass er geflohen sei, was keine nachteiligen Folgen für die Familie gehabt habe. Als Angehöriger des zur Ethnie der Paschtunen gehörenden Stammes der Afridi sei er zudem allgemeinen Nachteilen ausgesetzt. Beispielsweise sei er deshalb bei seiner letzten Arbeitsstelle in C._______ nach rund fünfjähriger Tätigkeit als (...) im Jahr 2013 entlassen worden. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A16 und A19). D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 28. Dezember 2015 zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe angesichts der von ihm beschriebenen Situation keine andere Möglichkeit gehabt, als das Heimatland zu verlassen. Eine Rückkehr sei nicht möglich, da die Taliban bereits geflüchtete Personen gezielt verfolgen würden. Das SEM habe in seinem Entscheidentwurf eine ungenügende Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Zudem sei für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Situation für Rückkehrende in das Gebiet B._______ in der Provinz Khyber Agency notwendig. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Schreiben um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation gehandelt habe. Das diesbezügliche Vorbringen könne nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) eingestuft werden. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Situation in seiner Heimatregion beschriebenen Nachteile seien auf die dort vorherrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände zurückzuführen. Mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Fotos beschädigter Häuser, "UNHCR IDP Registration Form" zum Beleg des Bezugs von Hilfsgütern) lasse sich keine asylbeachtliche Verfolgung belegen. Auch die geltend gemachten Nachteile aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit würden den Beschwerdeführer nicht in höherem Masse betreffen als andere ethnische Paschtunen. Eine kollektive Verfolgung liege nicht vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Trotz offensichtlich fehlender Asylrelevanz sei anzufügen, dass angesichts der knapp und allgemein ausgefallenen Schilderungen auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen würden. Als realitätsfremd seien überdies die Angaben des Beschwerdeführers einzuschätzen, wonach er seinen Pass und seine Identitätskarte bei einem Freund in der Türkei zurückgelassen habe mit der Anweisung, diese Dokumente in die Heimat zurückzuschicken. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen, dies trotz der kritischen und als bürgerkriegsähnlich zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Als begünstigend sei zu erwähnen, dass er jung und gesund sei und keiner vulnerablen Gruppe angehöre. Ausserdem besitze er ein funktionierendes familiäres und soziales Netz. Zudem wäre es ihm zuzumuten, sich auch in einer anderen Region seines Heimatlandes niederzulassen. G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde, eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Zulässigkeit der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, aus der Tatsache, dass seine Familie nach seiner Flucht keine Nachteile erlitten habe, könne nicht geschlossen werden, ihm selber hätte keine Verfolgung gedroht. Da er persönlich angeschrieben und nach seiner Flucht nach ihm gesucht worden sei, müsse von einer gezielten Verfolgung ausgegangen werden. Bei einer Rückreise müsse er mit Verfolgung seitens der Taliban rechnen, zumal die pakistanischen Behörden nicht schutzfähig seien. Er könne auch nicht in einer anderen Region Pakistans leben. Im Süden würde er wegen seines Namens und seines Aussehens Aufmerksamkeit erwecken. Da die Taliban mittlerweile in ganz Pakistan stark vertreten seien, bestehe die Gefahr, dass sie von seiner Rückkehr Kenntnis erhalten würden und er deshalb mit Verfolgung rechnen müsste. I. Am 12. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]).
E. 5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass nicht von einer gezielten, aus den in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründen erfolgten Verfolgung gesprochen werden kann. Allein dass der Beschwerdeführer persönlich angeschrieben worden sein will, lässt nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen. Dies umso weniger unter Beachtung der Aussagen des Beschwerdeführers, alle Familien in der Gegend hätten ein solches Schreiben erhalten und seine Familie habe das Schreiben für unwichtig gehalten und vernichtet (vgl. A19 S. 9 F80 ff.). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer will mit seinem Einwand, durch sein Verlassen Pakistans und der damit verbundenen Weigerung, der Aufforderung der Taliban Folge zu leisten, wohl geltend machen, er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Das SEM hat mit Verneinung der Asylrelevanz implizit auch das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung verworfen. Dies ist in Anbetracht der Angabe des Beschwerdeführers, zwar sei eine Person bei seiner Familie erschienen und habe sich nach ihm erkundigt, ohne allerdings irgendwelche Konsequenzen des Nichterscheinens zu erwähnen (vgl. A19 S. 10 f. F101 ff.), nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der pakistanischen Behörden ausgeht (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom 3. Februar 2016, [...] vom 8. Januar 2016 und [...] vom 21. Juli 2015). Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht in einer anderen Region Pakistans leben, da er dort wegen seines Aussehens und seines Namens Aufmerksamkeit erregen würde, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil seines flächenmässig grossen Heimatstaats (ungefähr die zwanzigfache Grösse der Schweiz bzw. mehr als die doppelte Grösse Deutschlands aufweisend) begeben könnte. Dass er allein aufgrund seines Namens und Aussehens in einem Land, in dem mehr als 180 Millionen Menschen leben, überall auffallen sollte, ist schlicht unrealistisch.
E. 5.3 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zur Diskriminierung von Paschtunen vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Mit den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermag er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu erfüllen.
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Die hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sich mit der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit in der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2015 S. 4 [III/1.]). Der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen.
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 In Pakistan herrscht - wie vom SEM zutreffend festgehalten - keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. Ebenso hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers - Khyber Agency (als Teil der Federally Administered Tribal Areas [FATA]) - als kritisch zu bezeichnen ist. Dass und weshalb diese Einschätzung unzutreffend wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Beurteilung der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuweichen (vgl. hierzu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Pakistan, September 2015, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/BFA_pakistan_ffm_report_2015_09_v2.pdf; FATA Research Centre [FRC], Security Report Fourth Quarter 2015, http://frc.com.pk/news/frc-security-report-fourth-quater-2015; beide Internetquellen abgerufen am 19. Februar 2016).
E. 7.4.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem kann er Arbeitserfahrung vorweisen. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 9.2 Das in der Eingabe vom 11. Januar 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-188/2016 Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Ein beratendes Vorgespräch fand am 2. November 2015 statt. In der Folge erklärte das SEM das Dublin-Verfahren mit Schreiben vom 3. November 2015 als beendet. C. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ im Distrikt Khyber Agency. Die dortige allgemeine Situation sei sehr schlecht, weil es immer wieder zu Angriffen komme. Bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 habe er dort mit seiner Frau, den gemeinsamen Kindern, seinen Eltern sowie vier Brüdern gelebt. Er habe drei Tage vor der Ausreise ein Schreiben der Taliban erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, sich bei dieser Organisation zu melden, beziehungsweise sich dieser anzuschliessen. Wer dieser Aufforderung keine Folge leiste, sei selber für die Folgen verantwortlich. Alle Leute in dieser Gegend hätten solche Schreiben erhalten, indessen von seiner Familie nur er. Er könne das Schreiben nicht einreichen, da seine Familie es für unwichtig gehalten und vernichtet habe. Nach seiner Ausreise sei eine Person bei der Familie erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. Dieser Person sei mitgeteilt worden, dass er geflohen sei, was keine nachteiligen Folgen für die Familie gehabt habe. Als Angehöriger des zur Ethnie der Paschtunen gehörenden Stammes der Afridi sei er zudem allgemeinen Nachteilen ausgesetzt. Beispielsweise sei er deshalb bei seiner letzten Arbeitsstelle in C._______ nach rund fünfjähriger Tätigkeit als (...) im Jahr 2013 entlassen worden. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A16 und A19). D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 28. Dezember 2015 zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe angesichts der von ihm beschriebenen Situation keine andere Möglichkeit gehabt, als das Heimatland zu verlassen. Eine Rückkehr sei nicht möglich, da die Taliban bereits geflüchtete Personen gezielt verfolgen würden. Das SEM habe in seinem Entscheidentwurf eine ungenügende Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Zudem sei für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Situation für Rückkehrende in das Gebiet B._______ in der Provinz Khyber Agency notwendig. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Schreiben um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation gehandelt habe. Das diesbezügliche Vorbringen könne nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) eingestuft werden. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Situation in seiner Heimatregion beschriebenen Nachteile seien auf die dort vorherrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände zurückzuführen. Mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Fotos beschädigter Häuser, "UNHCR IDP Registration Form" zum Beleg des Bezugs von Hilfsgütern) lasse sich keine asylbeachtliche Verfolgung belegen. Auch die geltend gemachten Nachteile aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit würden den Beschwerdeführer nicht in höherem Masse betreffen als andere ethnische Paschtunen. Eine kollektive Verfolgung liege nicht vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Trotz offensichtlich fehlender Asylrelevanz sei anzufügen, dass angesichts der knapp und allgemein ausgefallenen Schilderungen auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen würden. Als realitätsfremd seien überdies die Angaben des Beschwerdeführers einzuschätzen, wonach er seinen Pass und seine Identitätskarte bei einem Freund in der Türkei zurückgelassen habe mit der Anweisung, diese Dokumente in die Heimat zurückzuschicken. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen, dies trotz der kritischen und als bürgerkriegsähnlich zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Als begünstigend sei zu erwähnen, dass er jung und gesund sei und keiner vulnerablen Gruppe angehöre. Ausserdem besitze er ein funktionierendes familiäres und soziales Netz. Zudem wäre es ihm zuzumuten, sich auch in einer anderen Region seines Heimatlandes niederzulassen. G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde, eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Zulässigkeit der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, aus der Tatsache, dass seine Familie nach seiner Flucht keine Nachteile erlitten habe, könne nicht geschlossen werden, ihm selber hätte keine Verfolgung gedroht. Da er persönlich angeschrieben und nach seiner Flucht nach ihm gesucht worden sei, müsse von einer gezielten Verfolgung ausgegangen werden. Bei einer Rückreise müsse er mit Verfolgung seitens der Taliban rechnen, zumal die pakistanischen Behörden nicht schutzfähig seien. Er könne auch nicht in einer anderen Region Pakistans leben. Im Süden würde er wegen seines Namens und seines Aussehens Aufmerksamkeit erwecken. Da die Taliban mittlerweile in ganz Pakistan stark vertreten seien, bestehe die Gefahr, dass sie von seiner Rückkehr Kenntnis erhalten würden und er deshalb mit Verfolgung rechnen müsste. I. Am 12. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). 5. 5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass nicht von einer gezielten, aus den in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründen erfolgten Verfolgung gesprochen werden kann. Allein dass der Beschwerdeführer persönlich angeschrieben worden sein will, lässt nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen. Dies umso weniger unter Beachtung der Aussagen des Beschwerdeführers, alle Familien in der Gegend hätten ein solches Schreiben erhalten und seine Familie habe das Schreiben für unwichtig gehalten und vernichtet (vgl. A19 S. 9 F80 ff.). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer will mit seinem Einwand, durch sein Verlassen Pakistans und der damit verbundenen Weigerung, der Aufforderung der Taliban Folge zu leisten, wohl geltend machen, er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Das SEM hat mit Verneinung der Asylrelevanz implizit auch das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung verworfen. Dies ist in Anbetracht der Angabe des Beschwerdeführers, zwar sei eine Person bei seiner Familie erschienen und habe sich nach ihm erkundigt, ohne allerdings irgendwelche Konsequenzen des Nichterscheinens zu erwähnen (vgl. A19 S. 10 f. F101 ff.), nicht zu beanstanden. 5.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der pakistanischen Behörden ausgeht (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom 3. Februar 2016, [...] vom 8. Januar 2016 und [...] vom 21. Juli 2015). Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht in einer anderen Region Pakistans leben, da er dort wegen seines Aussehens und seines Namens Aufmerksamkeit erregen würde, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil seines flächenmässig grossen Heimatstaats (ungefähr die zwanzigfache Grösse der Schweiz bzw. mehr als die doppelte Grösse Deutschlands aufweisend) begeben könnte. Dass er allein aufgrund seines Namens und Aussehens in einem Land, in dem mehr als 180 Millionen Menschen leben, überall auffallen sollte, ist schlicht unrealistisch. 5.3 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zur Diskriminierung von Paschtunen vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Mit den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermag er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu erfüllen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sich mit der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit in der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2015 S. 4 [III/1.]). Der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Pakistan herrscht - wie vom SEM zutreffend festgehalten - keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. Ebenso hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers - Khyber Agency (als Teil der Federally Administered Tribal Areas [FATA]) - als kritisch zu bezeichnen ist. Dass und weshalb diese Einschätzung unzutreffend wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Beurteilung der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuweichen (vgl. hierzu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Pakistan, September 2015, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/BFA_pakistan_ffm_report_2015_09_v2.pdf; FATA Research Centre [FRC], Security Report Fourth Quarter 2015, http://frc.com.pk/news/frc-security-report-fourth-quater-2015; beide Internetquellen abgerufen am 19. Februar 2016). 7.4.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem kann er Arbeitserfahrung vorweisen. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Das in der Eingabe vom 11. Januar 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: