Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Mai 2013 nicht zu überzeugen vermag, zumal mit Urteil des BVGer D-3734/2013 vom 20. Juni 2014 bereits rechtskräftig festgestellt wurde, das Gutachten gebe keinen Grund zur Beanstandung (vgl. a.a.O. E. 5.3), dass der diesbezüglich neu zu den Akten gereichte Bericht «LINGUA Re- port ZEMIS 30355827.6, N 707 631; expert AS19» vom 29. September 2020 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal die Be- schwerdeführerin selbst eingesteht, nicht durch den im Bericht thematisier- ten Experten AS19 begutachtet worden zu sein (vgl. A1/61 RN27), dass auch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-3734/2013 vom 20. Juni 2014), wonach davon auszugehen ist, dass nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort spricht, nicht zu beanstanden sind, da sie
– wie im vorgenannten Urteil rechtskräftig festgestellt – unglaubhafte An- gaben zu ihrer Sozialisierung und Herkunft machte,
D-5902/2022 Seite 8 dass sich angesichts der vorstehenden Erwägung auch weitere Ausführun- gen zu den – behauptungsweise Wegweisungsvollzugshindernisse betref- fenden – weiteren Beweismitteln (vgl. Gesuchsbeilage 5, 8, 9, 13 und 14 ) erübrigen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Ver- fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5902/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5902/2022 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und werde wegen des Plakatierens eines Verwaltungsgebäudes in ihrer Heimat behördlich gesucht, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr SEM) mit Verfügung vom 30. Mai 2013 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug - unter Ausschluss der Überstellung in die Volksrepublik China - anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3734/2013 vom 20. Juni 2014 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2022 an das SEM gelangte und wiedererwägungsweise um Asyl und die Anerkennung als Flüchtling ersuchte, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, dass sie zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie könne ihre im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen zu ihrer Herkunft und Flucht nunmehr durch neue Beweismittel belegen, zumal diese schwerwiegende Zweifel an ihrem LINGUA-Gutachten durch den Experten TAS09 vom 6. Mai 2013 weckten, dass diese Beweismittel erst kürzlich entstanden respektive ihr bislang nicht zugänglich gewesen seien, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter anderem ein Familienbüchlein vom 19. Juli 2002 (in Kopie und inkl. Übersetzung), ein undatiertes Schreiben in englischer Sprache von B._______ (in Kopie und inkl. Beilagen), ein Registrierungsformular vom 29. September 2012 (in Kopie), Auszüge eines Chatverlaufs aus WhatsApp vom Mai 2022, einen Bericht betreffend «LINGUA Report ZEMIS 30355827.6, N 707 631; expert AS19» vom 29. September 2020, einen Verlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 12. August 2022 sowie diverse von der Beschwerdeführerin verfasste Schreiben inkl. Fotografien vom 13. Juni 2019, 14. Juni 2019 respektive 14. August 2019 einreichte, dass das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, es mit Verfügung vom 22. November 2022 - tags darauf eröffnet - abwies, die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 30. Mai 2013 feststellte, die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und Beizug der Akten des Migrationsdienstes des Kantons C._______ abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Dezember 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass sie weiter beantragte, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, dass sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 die Gesuche um superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2023 um Auskunft zum Verfahrensstand ersuchte und weitere Beilagen einreichte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach dem Leisten des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asyl-bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) ist und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass im Verfahren des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs überdies Beweismittel zu behandeln sind, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, jedoch erst nachträglich entstanden sind (vgl. a.a.O. E. 13.1), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), womit Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass die in asylrechtlichen Belangen versierte Rechtsvertretung mit ihrer Eingabe vom 29. August 2022 ausdrücklich ein Wiedererwägungsgesuch stellte und die Anpassung des Asylentscheids «an die angeblich veränderte Sachlage» verlangte (vgl. A1/61 RN6), dass die Vorinstanz den Anspruch auf materielle Behandlung als Wiedererwägungsgesuch nicht in Frage stellte und die Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich prüfte, was auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird, dass die Frage, ob das Gesuch aber nicht vielmehr unter dem Aspekt einer Revision durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen gewesen wäre - mit dem Familienbüchlein sowie dem Registrierungsformular werden unbestrit-tenermassen bereits vor dem Urteil des BVGer D-3734/2013 vom 20. Juni 2014 entstandene Beweismittel vorgelegt -, kann angesichts des Gesagten sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführerin durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist, offenbleiben (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-1168/2022 vom 28. Mai 2022), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Mai 2013 zu beseitigen vermögen, dass in der Beschwerdeschrift im Sinne eines Subsubeventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, mit der Rüge, das SEM habe die Umstände des Einzelfalls unzureichend berücksichtigt, Beweise zu Unrecht als ungeeignet respektive gefälscht qualifiziert und nicht abgeklärt, inwiefern die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal Schutz erhalten könne, dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, sie hingegen unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043), dass den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Vor-instanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre Beweismittel nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt vielmehr rechtsgenüglich abklärte und sich damit in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandersetzte, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Ausführungen und Beweismittel durch die Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass sich die formelle Rüge demnach als unbegründet erweist und keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin vermöge auch mit den neu eingereichten Beweismitteln die im ordentlichen Verfahren behauptete und für unglaubhaft befundene Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz bestreitet, wobei sie geltend macht, durch die neu zu den Akten gereichten Beweismittel habe sie ihre Herkunft zweifelsfrei belegt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat und die Beschwerdevorbringen die angefochtene Verfügung im Resultat nicht ansatzweise zu erschüttern vermögen, dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorlegt und ihre Identität demnach weiterhin nicht feststeht, dass entgegen ihrem Vorbringen auch die behaupteten und ihren eigenen Angaben nach erfolglosen Vorsprachen bei diversen Auslandsvertretungen in der Schweiz (vgl. Gesuchsbeilage 10 und 11) nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft befundene Herkunft glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, die neu zu den Akten gereichten Beweismittel - insbesondere das Familienbüchlein und das Registrierungsformular (vgl. Gesuchsbeilage 3 und 4) - könnten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unklaren Identität gar nicht zugeordnet werden, dass den vorgenannten Dokumenten mangels Vorliegens im Original ohnehin kaum Beweiswert zukommt, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an ihrem LINGUA-Gutachten vom 6. Mai 2013 nicht zu überzeugen vermag, zumal mit Urteil des BVGer D-3734/2013 vom 20. Juni 2014 bereits rechtskräftig festgestellt wurde, das Gutachten gebe keinen Grund zur Beanstandung (vgl. a.a.O. E. 5.3), dass der diesbezüglich neu zu den Akten gereichte Bericht «LINGUA Report ZEMIS 30355827.6, N 707 631; expert AS19» vom 29. September 2020 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal die Beschwerdeführerin selbst eingesteht, nicht durch den im Bericht thematisierten Experten AS19 begutachtet worden zu sein (vgl. A1/61 RN27), dass auch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-3734/2013 vom 20. Juni 2014), wonach davon auszugehen ist, dass nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort spricht, nicht zu beanstanden sind, da sie - wie im vorgenannten Urteil rechtskräftig festgestellt - unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung und Herkunft machte, dass sich angesichts der vorstehenden Erwägung auch weitere Ausführungen zu den - behauptungsweise Wegweisungsvollzugshindernisse betreffenden - weiteren Beweismitteln (vgl. Gesuchsbeilage 5, 8, 9, 13 und 14 ) erübrigen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne