Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat am 28. September 2012 und reiste über Nepal, wo sie zirka sechs Monate geblieben sei, und weitere ihr unbekannte Länder am 2. April 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 18. April 2013 wurde sie summarisch befragt und am 21. Mai 2013 einlässlich angehört. Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern gelebt. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet; die Schule habe sie nicht besucht. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab sie an, einen Pass habe sie nie besessen und ihre Identitätskarte habe sie in C._______ gelassen. Es werde schwierig diese Papiere zu beschaffen, weil sie keinen Kontakt mehr habe. Zu ihren Asylgründen trug sie im Wesentlichen vor, sie habe am 26. September 2012 nachts mit einer Freundin in der Gemeinde bei einem Verwaltungsgebäude Bilder vom Dalai Lama und Plakate aufgeklebt, auf denen gestanden habe "Lang lebe der Dalai Lama", "Tibet soll frei werden" und dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkehren solle. Ihre Freundin habe das geschrieben. Als die Behördenvertreter das am nächsten Tag gemerkt hätten, hätten sie mit der Suche begonnen. Sie habe vom Mann ihrer Freundin erfahren, dass sie die Person nach der Handschrift suchen würden. Deshalb seien sie am Abend geflohen. B. Im Auftrag des BFM wurde am 25. April 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 6. Mai 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Sie habe ein allgemeines Wissen. Die Antworten träfen, wenn überhaupt, so selten genau zu. Sobald es um einzelne konkrete Dinge und Begriffe des tibetischen Alltags gehe, zeige sich, dass sie damit nicht vertraut sei. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - am gleichen Tag eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest. H. In ihrer Replik vom 29. Juli 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die auf der Basis der landeskundlich-kulturellen Analyse erstellte Evaluation der Fachstelle Lingua komme zusammenfassend zum Schluss, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der geltend gemachten Gemeinde C._______, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin, so halte die Evaluation fest, mache lücken- und fehlerhafte Aussagen vor allem in den Bereichen Landeskunde und Alltag. So sei sie nicht in der Lage gewesen, die Landschaft ihrer Heimat zu benennen, was sie unzutreffend damit begründet habe, dass sie aus einem Dorf sei und daher nicht viel wisse. Zudem sei sie immer zu Hause gewesen und kenne sich daher in ihrem Herkunftsgebiet nicht gut aus. Die zum Teil guten Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Themenbereich Landwirtschaft relativiere die Evaluation allerdings mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um allgemeine Aussagen beziehungsweise überwiegend um lernbares Wissen, da die Aussagen auch auf Regionen ausserhalb Tibets zuträfen. Hinsichtlich der Zubereitung von Speisen, verwende die Beschwerdeführerin statt eines tibetischen Begriffs ein Wort, welches bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch sei. Eine Tibeterin, die wie sie behaupte, noch vor wenigen Monaten ausnahmslos in Tibet im von ihr genannten Sozialisationsraum gelebt haben wolle, hätte das kaum getan. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin mehrheitlich ihre bereits zuvor gemachten Aussagen wiederholt und abermals betont, dass sie sehr abgelegen gewohnt habe. Des Weiteren sei sie immer zu Hause gewesen. Sie habe die Feststellungen des Experten jedoch nicht in Frage zu stellen vermocht. Die Feststellung der Lingua-Evaluation entzögen den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen die Grundlage. Die diesbezüglichen, anlässlich der Anhörung gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen untermauerten die Ergebnisse dieser Evaluation zusätzlich. Auch die Schilderung des Reiseweges falle höchst unsubstanziiert und unglaubhaft aus. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe Tibet illegal von E._______ aus verlassen. Allerdings habe sie nicht angeben können, durch welche Ortschaften sie dorthin gekommen sei. Auch habe sie den Aufenthalt in E._______ weder zeitlich fixieren noch schildern können, was sie dort erlebt und gesehen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als von ihr geschildert nach Europa gekommen sei. Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Begründung des BFM basiere hauptsächlich auf Befunden, welche "als sehr wahrscheinlich" formuliert würden und somit als nicht fundiert und nicht überzeugend gelten könnten. Ihre Aussagen seien stets widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen. Zur Feststellung, dass sie trotz Aufforderung keine gültigen Papiere habe einreichen können, hielt sie fest, dass dies nicht möglich sei. Es sei für Tibeter allgemein schwierig Dokumente zu organisieren. Dies würden auch Berichte von unabhängigen Organisationen belegen. Sie könne ihre Familie nicht kontaktieren, da sie in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei und ihre Familie somit zusätzlich in Gefahr käme und verdächtigt würde, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. Die Telefonverbindungen in Tibet würden abgehört. Die Lingua-Analyse bringe keine gesicherten Kenntnisse hervor und müsse als illegitime Feststellung betrachtet werden, welche nicht der Wahrheit entspreche. Im unangekündigten Telefoninterview mit einem Tibetisch sprechenden Mann, welcher sich während dem Telefonat nicht vorgestellt habe, habe sie sich unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt gefühlt. Bei dem Interview handle es sich zudem um einen Tibeter aus der Provinz Kham, welcher Kham-Dialekt spreche. Sie stamme aus der Provinz Ü-Tsang, wo ein anderer Dialekt gesprochen werde. Er kenne sich sicher nicht in ihrer Region und mit ihren Bräuchen aus, da er nie dort gelebt habe. Ihre Begründung, wonach sie die Landschaft in ihrer Heimat nicht habe benennen können, weil sie aus einem Dorf gewesen sei und daher nicht viel wisse, sei durchaus zutreffend. In Tibet gäbe es nicht dieselbe Infrastruktur wie in der Schweiz. Daher sei die Mobilität stark eingeschränkt. Zudem habe sie keine Schule besucht und zu Hause gearbeitet. Eine weitere Mutmassung sei, dass ihre Kenntnisse der Landwirtschaft auf lernbarem Wissen beruhen sollten und auch in anderen Regionen zutreffend seien. Es sei offensichtlich, dass auch in anderen Ländern Landwirtschaft betrieben werde und deshalb könne dieses Argument nicht valide sein. Das Argument, wonach sie bei der Zubereitung von Speisen ein Wort verwendet habe, welches nicht einem tibetischen Begriff entsprechen solle, könne sie nicht bestätigen. Zudem erinnere sie sich kaum an den Inhalt des Interviews aufgrund des immensen Drucks, unter welchem sie gestanden habe. Es gelte ausserdem zu berücksichtigen, dass sie einige Zeit mit Sherpas in Nepal gelebt habe, wobei es durchaus möglich sei, dass sie dabei gewisse Begriffe unbewusst adaptiert habe. An der Anhörung habe sie ihre Aussagen widerspruchsfrei wiederholt. Dass sie die Feststellungen des Experten nicht in Frage gestellt habe, sei darauf zurückzuführen, dass es sich unter Tibetern nicht gehöre, eine Autorität anzuzweifeln. Diese Gehorsamkeit sei auch aufgrund der chinesischen Besetzung nicht verwunderlich. Bei der Darstellung des Fluchtweges könne nicht verlangt werden, jegliche Details zu kennen. Es seien der ausserordentliche Zustand und die emotionalen Belastungen zu berücksichtigen. Ausserdem sei die Flucht nicht im Voraus geplant gewesen. Auf der Flucht habe sie unter ständiger Angst gelitten, verhaftet zu werden. Deshalb sei sie stets abseits grosser Ortschaften geblieben. Sie habe sich dem Schlepper anvertraut, der über die Reisedetails Bescheid gewusst habe und sich nicht damit beschäftigt. Im Weiteren erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 durch ihre illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin gebe nicht an, inwiefern und wo der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne die Lingua-Analysen als schriftliche Auskünfte von Drittpersonen und messe ihnen einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Experten, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt seien. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur Lingua-Evaluation seien falsch. Es werde diesbezüglich auf die Protokolle und das rechtliche Gehör in der Anhörung verwiesen. Dass sie sich eingeschüchtert und unter Druck gefühlt habe, habe sie im rechtlichen Gehör wider Erwarten mit keinem Wort zur Sprache gebracht. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen. Hierzu könne auf die Protokolle verwiesen werden. Zum Reiseweg könne von einer Tibeterin, die ihr ganzes Leben im Tibet verbracht haben wolle, trotz der geltend gemachten Emotionen erwartet werden, dass sie diesen detaillierter schildern könnte, als sie das in der Anhörung getan habe. Gleiches gelte für den Aufenthalt in Nepal, wo sie über längere Zeit geblieben sei. Zwar sei gemäss EMARK 2005 Nr. 1 auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt zu erachten sei, ein Gesuchsteller sei tibetischer Ethnie. Indessen könne allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche natürlicherweise keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft darstellen. Die geltend gemachte Staatsbürgerschaft sei nicht belegt, weil sie es bis heute ohne plausible Erklärung unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl sie mehrfach schriftlich und mündlich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie zwar ethnische Tibeterin, aber nicht chinesische Staatsbürgerin sei. Schliesslich sei aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten und damit nicht glaubhaften Ausführungen zur Reise in die Schweiz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sei. Auch die Behauptung, ihre Familie in Tibet zwecks Papierbeschaffung nicht kontaktieren zu können, sei irrelevant, da davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Familie ausserhalb Tibets ansässig sei.
E. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, sie habe in ihrer Beschwerde Abschnitt für Abschnitt den Sachverhalt erläutert und richtiggestellt. Das BFM hingegen weise alle Einwände zurück, ohne jedoch spezifische Begründungen zu geben, stattdessen werde nur auf die Protokolle verwiesen. Wie schon in der Beschwerde erwähnt, sei die fachliche Qualifikation des Experten für diesen bestimmten Fall zu hinterfragen. Dass sie nie gesagt habe, sich eingeschüchtert und unter Druck gefühlt zu haben, rühre daher, dass es in China nicht üblich sei, Behörden zu widersprechen und sie zu hinterfragen. Die Auffassung des BFM, wonach ihre Aussagen widerspruchsvoll und unglaubwürdig seien, werde weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung mit einem Beispiel untermauert. Eine detaillierte Beschreibung des Reisewegs könne weiter nicht als Voraussetzung dafür gelten, dass sie ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe. Vielmehr bestätige ihr fundiertes Wissen über die Landwirtschaft und somit über das alltägliche Leben, dass sie bis zu ihrer Flucht in Tibet gelebt habe. Genauere Auskünfte über den Reiseweg zu geben, sei im Westen selbstverständlich, da hier mit Reisen zum Beispiel Urlaub- oder Geschäftsreisen gemeint seien. Beide würden exakt geplant, träten häufig auf und seien folglich kaum mit einer spontanen Flucht vergleichbar. Probleme mit der Schilderung des Fluchtwegs könnten durchaus durch Emotionen begründet werden. Zudem sei sie vor ihrer Flucht noch nie gereist und habe blind dem Schlepper vertraut. Das BFM habe angemerkt, dass die Tatsache, dass sie tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft darstelle. Genauso wenig aber könne dies beweisen, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit habe. Hierbei wolle sie noch einmal die Schwierigkeit betonen, Dokumente aus Tibet zu beschaffen. Weiter werde ohne jegliche Beweisgrundlage behauptet, dass ihre Familie ausserhalb des Tibets ansässig sei. Dies sei nicht wahr. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann festgehalten werden, dass sie oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich ihre freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf vier Zeilen (vgl. Akten des BFM A6 S. 8). An der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin sogar zunächst nur zwei Sätze zu ihren Asylgründen: "Bei uns ist es sehr schwierig zu leben. Die Chinesen machen uns grosse Probleme, deshalb bin ich dann weggegangen." (vgl. A17 F10). Auf Bitte der BFM-Mitarbeiterin, sie solle ihre Asylgründe ausführlich darlegen, wurde sie zwar etwas ausführlicher, von einer detaillierten, erlebnisreichen Erzählung kann aber dennoch nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flugblattaktion zu Gunsten des Dalai Lama entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. So fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin immerzu angab, ihre Freundin hätte gehandelt. Sich selber stellt sie immer als passive Person dar. Zudem habe sie nur an dieser einen Aktion teilgenommen. Es scheint nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet, sich auf einmal für eine einzelne politische Aktion derart in Gefahr bringen sollte. So vermag die Beschwerdeführerin denn auch den Abend, an dem sie die Bilder und Flugblätter ans Verwaltungsgebäude geklebt hätten, in keinster Weise lebhaft zu beschreiben, sodass der Eindruck entstehen würde, sie hätte die Aktion tatsächlich miterlebt (vgl. A17 F33ff.). In diesen Zusammenhang fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin angibt, es habe dreissig Minuten gedauert, um zehn Bilder und sechs bis acht Flugblätter aufzukleben (vgl. A17 F37ff.). Realistischerweise würde eine solche Aktion, bei der die Beschwerdeführerin ja ein grosses Risiko einging, aber viel schneller über die Bühne gehen. Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass die Behörden zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin geflohen ist, noch keinerlei Hinweise auf die Täterschaft hatten und die Beschwerdeführerin auch nicht suchten. Dass sie, wie von ihr angegeben, anhand der Handschrift hätte identifiziert werden sollen, scheint wenig wahrscheinlich. Auch zum Entscheidungsprozess, der zur Ausreise führte, und zur Organisation der Flucht machte die Beschwerdeführerin sehr kurze und allgemeine Aussagen: Auf die Frage, wie sie die Flucht organisiert hätten, antwortete sie: "Am Morgen haben wir von den Unruhen beim Büro gehört. Am gleichen Abend sind wir weggegangen." Auf die Anschlussfrage, was zwischen den Unruhen und der Flucht geschehen sei, entgegnete sie: "Meine Freundin und ich haben hin und her geredet und haben dann entschieden, zu fliehen." (vgl. A17 F 53 f.). Das Gleiche gilt für ihre Ausführungen zur Flucht selber. Der Befrager musste immer wieder neue Anschlussfragen stellen, weil die Beschwerdeführerin stets nur mit kurzen Sätzen antwortete (vgl. A17 F55 ff.). Auf die Frage, wie sie die Ausreise so schnell habe organisieren können, wusste die Beschwerdeführerin keine Antwort (vgl. A17 F67). Dass eine Flucht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht mit einer Ferien- oder Dienstreise verglichen werden kann, ist selbsterklärend und den hiesigen Behörden auch bekannt. So muss man denn auch nicht jegliche Details wiedergeben können. Dennoch kann trotz der emotionalen Belastungen erwartet werden, dass gewisse Aussagen über den Fluchtweg gemacht werden können, auch wenn der Schlepper sich um die Reisedetails gekümmert habe. Bei den sehr allgemeinen und kurzen Ausführungen der Beschwerdeführerin entsteht aber in keiner Weise der Eindruck, sie hätte diese Flucht tatsächlich selber erlebt. So sagte sie beispielsweise auf die Frage, wo sie sich in E._______ aufgehalten habe: "In der Nähe des Flusses.", und auf die Rückfrage, was sie dort gesehen habe: " In der Ferne konnte ich kleine Dörfer sehen. Beim Fluss selber war nicht viel." Auf die Frage, wie es von da weiter gegangen sei, antwortete sie: "...Von E._______ aus bin ich etwa zwei Stunden mit dem Sherpa gelaufen. Dazwischen musste ich durch einen Wald und um einen Berg rumlaufen." (vgl. A17 F73 ff.). Auch über den Ort in Nepal, wo sie sechs Monate geblieben sei, weiss die Beschwerdeführerin nicht mehr auszusagen, als dass der Ort ein bisschen am Rande einer Stadt gewesen sei. Einen Namen oder eine Adresse wusste sie zunächst nicht zu nennen (vgl. A17 F79 ff.). Erst als sie mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen konfrontiert wurde, gab sie an, sie habe in F._______ gewohnt (vgl. A17 F87 f.). 5.3 Diese Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 6. Mai 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Sie habe ein allgemeines Wissen. Die Antworten träfen, wenn überhaupt, so selten genau zu. Sobald es um einzelne konkrete Dinge und Begriffe des tibetischen Alltags gehe, zeige sich, dass sie damit nicht vertraut sei. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen Lingua-Analyse zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen (vgl. A17 F92 ff.). Auch in der Beschwerdeeingabe werden keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht. Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich während des Interviews unter Druck gesetzt gefühlt, kann nicht gefolgt werden. Wie das BFM richtig festhält, hatte sie an der Anhörung Gelegenheit, sich zum Resultat der Lingua-Analyse zu äussern, sagte aber nichts von einer Drucksituation. Ihre Erklärung, das liege daran, dass in China Behörden nicht angezweifelt würden, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie nun auf Beschwerdeebene genau dies zu tun in der Lage ist. Auch die fachliche Qualifikation des Experten ist vorliegend nicht anzuzweifeln. Zwar stammt er aus einer anderen Provinz als die Beschwerdeführerin und spricht einen anderen Dialekt, hat aber auch Kenntnisse der Sprache im Shigatse-Gebiet. Während des Interviews habe er die Beschwerdeführerin von ihrer Sprache her gut verstanden und sich ihrer Sprechweise etwas angepasst. Sprachliche Missverständnisse habe es keine gegeben. Den in der Analyse festgehaltenen Kenntnissen des Experten ist durchaus zu entnehmen, dass er sich in der Region der Beschwerdeführerin und mit ihren Bräuchen auskennt. Ihre Begründung, wonach sie die Landschaft in ihrer Heimat nicht habe benennen können, weil sie aus einem Dorf gewesen sei, keine Schule besucht und zu Hause gearbeitet habe und daher nicht viel wisse, vermag nicht zu erklären, wieso sie die unmittelbare Umgebung ihres Wohnortes nicht beschreiben kann. Auch ist das Argument valide, ihre Kenntnisse der Landwirtschaft beruhten auf lernbarem Wissen, auch wenn auch in anderen Ländern Landwirtschaft betrieben wird. Das Argument, wonach sie bei der Zubereitung von Speisen ein Wort verwendet habe, welches nicht einem tibetischen Begriff entsprechen solle, kann die Beschwerdeführerin nicht bestätigen. Offenbar kann sie sich aber ohnehin kaum an den Inhalt des Interviews erinnern. Aus der schriftlichen Analyse geht jedenfalls hervor, dass sie ein Wort benutzte, welches bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch ist. Schliesslich vermag auch das Argument, sie habe einige Zeit mit Sherpas in Nepal gelebt und eventuell gewisse Begriffe adaptiert, nicht zu überzeugen. Gemäss ihren Aussagen hat sie nur sechs Monate in Nepal gelebt, nachdem sie zuvor 36 Jahre in Tibet gelebt haben will und jedenfalls nie in Indien, wo das entsprechende Wort gebräuchlich ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich auch aus den Antworten an der Befragung und der Anhörung Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin ergaben, insbesondere auch durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spricht (vgl. A17 F84 ff.). 5.4 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Dass die Beschwerdeführerin ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren könne, vermag angesichts der obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hielt das BFM fest, allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche, stelle keinen hinreichenden Beweis für ihre chinesische Staatsbürgerschaft dar. Die geltend gemachte Staatsbürgerschaft sei nicht belegt, weil sie es bis heute ohne plausible Erklärung unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl sie mehrfach schriftlich und mündlich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie zwar ethnische Tibeterin, aber nicht chinesische Staatsbürgerin sei.
E. 6.2 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).
E. 6.3 Im Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8).
E. 6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9).
E. 6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10).
E. 6.6 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen (E-2981/2012 E. 5.11).
E. 7 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Beschwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte jedoch mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2013 wird die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt. Nach dem Gesagten sind ihre Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3734/2013/was Urteil vom 20. Juni 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat am 28. September 2012 und reiste über Nepal, wo sie zirka sechs Monate geblieben sei, und weitere ihr unbekannte Länder am 2. April 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 18. April 2013 wurde sie summarisch befragt und am 21. Mai 2013 einlässlich angehört. Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern gelebt. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet; die Schule habe sie nicht besucht. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab sie an, einen Pass habe sie nie besessen und ihre Identitätskarte habe sie in C._______ gelassen. Es werde schwierig diese Papiere zu beschaffen, weil sie keinen Kontakt mehr habe. Zu ihren Asylgründen trug sie im Wesentlichen vor, sie habe am 26. September 2012 nachts mit einer Freundin in der Gemeinde bei einem Verwaltungsgebäude Bilder vom Dalai Lama und Plakate aufgeklebt, auf denen gestanden habe "Lang lebe der Dalai Lama", "Tibet soll frei werden" und dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkehren solle. Ihre Freundin habe das geschrieben. Als die Behördenvertreter das am nächsten Tag gemerkt hätten, hätten sie mit der Suche begonnen. Sie habe vom Mann ihrer Freundin erfahren, dass sie die Person nach der Handschrift suchen würden. Deshalb seien sie am Abend geflohen. B. Im Auftrag des BFM wurde am 25. April 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 6. Mai 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Sie habe ein allgemeines Wissen. Die Antworten träfen, wenn überhaupt, so selten genau zu. Sobald es um einzelne konkrete Dinge und Begriffe des tibetischen Alltags gehe, zeige sich, dass sie damit nicht vertraut sei. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - am gleichen Tag eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest. H. In ihrer Replik vom 29. Juli 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die auf der Basis der landeskundlich-kulturellen Analyse erstellte Evaluation der Fachstelle Lingua komme zusammenfassend zum Schluss, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der geltend gemachten Gemeinde C._______, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin, so halte die Evaluation fest, mache lücken- und fehlerhafte Aussagen vor allem in den Bereichen Landeskunde und Alltag. So sei sie nicht in der Lage gewesen, die Landschaft ihrer Heimat zu benennen, was sie unzutreffend damit begründet habe, dass sie aus einem Dorf sei und daher nicht viel wisse. Zudem sei sie immer zu Hause gewesen und kenne sich daher in ihrem Herkunftsgebiet nicht gut aus. Die zum Teil guten Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Themenbereich Landwirtschaft relativiere die Evaluation allerdings mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um allgemeine Aussagen beziehungsweise überwiegend um lernbares Wissen, da die Aussagen auch auf Regionen ausserhalb Tibets zuträfen. Hinsichtlich der Zubereitung von Speisen, verwende die Beschwerdeführerin statt eines tibetischen Begriffs ein Wort, welches bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch sei. Eine Tibeterin, die wie sie behaupte, noch vor wenigen Monaten ausnahmslos in Tibet im von ihr genannten Sozialisationsraum gelebt haben wolle, hätte das kaum getan. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin mehrheitlich ihre bereits zuvor gemachten Aussagen wiederholt und abermals betont, dass sie sehr abgelegen gewohnt habe. Des Weiteren sei sie immer zu Hause gewesen. Sie habe die Feststellungen des Experten jedoch nicht in Frage zu stellen vermocht. Die Feststellung der Lingua-Evaluation entzögen den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen die Grundlage. Die diesbezüglichen, anlässlich der Anhörung gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen untermauerten die Ergebnisse dieser Evaluation zusätzlich. Auch die Schilderung des Reiseweges falle höchst unsubstanziiert und unglaubhaft aus. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe Tibet illegal von E._______ aus verlassen. Allerdings habe sie nicht angeben können, durch welche Ortschaften sie dorthin gekommen sei. Auch habe sie den Aufenthalt in E._______ weder zeitlich fixieren noch schildern können, was sie dort erlebt und gesehen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als von ihr geschildert nach Europa gekommen sei. Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Begründung des BFM basiere hauptsächlich auf Befunden, welche "als sehr wahrscheinlich" formuliert würden und somit als nicht fundiert und nicht überzeugend gelten könnten. Ihre Aussagen seien stets widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen. Zur Feststellung, dass sie trotz Aufforderung keine gültigen Papiere habe einreichen können, hielt sie fest, dass dies nicht möglich sei. Es sei für Tibeter allgemein schwierig Dokumente zu organisieren. Dies würden auch Berichte von unabhängigen Organisationen belegen. Sie könne ihre Familie nicht kontaktieren, da sie in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei und ihre Familie somit zusätzlich in Gefahr käme und verdächtigt würde, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. Die Telefonverbindungen in Tibet würden abgehört. Die Lingua-Analyse bringe keine gesicherten Kenntnisse hervor und müsse als illegitime Feststellung betrachtet werden, welche nicht der Wahrheit entspreche. Im unangekündigten Telefoninterview mit einem Tibetisch sprechenden Mann, welcher sich während dem Telefonat nicht vorgestellt habe, habe sie sich unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt gefühlt. Bei dem Interview handle es sich zudem um einen Tibeter aus der Provinz Kham, welcher Kham-Dialekt spreche. Sie stamme aus der Provinz Ü-Tsang, wo ein anderer Dialekt gesprochen werde. Er kenne sich sicher nicht in ihrer Region und mit ihren Bräuchen aus, da er nie dort gelebt habe. Ihre Begründung, wonach sie die Landschaft in ihrer Heimat nicht habe benennen können, weil sie aus einem Dorf gewesen sei und daher nicht viel wisse, sei durchaus zutreffend. In Tibet gäbe es nicht dieselbe Infrastruktur wie in der Schweiz. Daher sei die Mobilität stark eingeschränkt. Zudem habe sie keine Schule besucht und zu Hause gearbeitet. Eine weitere Mutmassung sei, dass ihre Kenntnisse der Landwirtschaft auf lernbarem Wissen beruhen sollten und auch in anderen Regionen zutreffend seien. Es sei offensichtlich, dass auch in anderen Ländern Landwirtschaft betrieben werde und deshalb könne dieses Argument nicht valide sein. Das Argument, wonach sie bei der Zubereitung von Speisen ein Wort verwendet habe, welches nicht einem tibetischen Begriff entsprechen solle, könne sie nicht bestätigen. Zudem erinnere sie sich kaum an den Inhalt des Interviews aufgrund des immensen Drucks, unter welchem sie gestanden habe. Es gelte ausserdem zu berücksichtigen, dass sie einige Zeit mit Sherpas in Nepal gelebt habe, wobei es durchaus möglich sei, dass sie dabei gewisse Begriffe unbewusst adaptiert habe. An der Anhörung habe sie ihre Aussagen widerspruchsfrei wiederholt. Dass sie die Feststellungen des Experten nicht in Frage gestellt habe, sei darauf zurückzuführen, dass es sich unter Tibetern nicht gehöre, eine Autorität anzuzweifeln. Diese Gehorsamkeit sei auch aufgrund der chinesischen Besetzung nicht verwunderlich. Bei der Darstellung des Fluchtweges könne nicht verlangt werden, jegliche Details zu kennen. Es seien der ausserordentliche Zustand und die emotionalen Belastungen zu berücksichtigen. Ausserdem sei die Flucht nicht im Voraus geplant gewesen. Auf der Flucht habe sie unter ständiger Angst gelitten, verhaftet zu werden. Deshalb sei sie stets abseits grosser Ortschaften geblieben. Sie habe sich dem Schlepper anvertraut, der über die Reisedetails Bescheid gewusst habe und sich nicht damit beschäftigt. Im Weiteren erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 durch ihre illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin gebe nicht an, inwiefern und wo der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne die Lingua-Analysen als schriftliche Auskünfte von Drittpersonen und messe ihnen einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Experten, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt seien. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur Lingua-Evaluation seien falsch. Es werde diesbezüglich auf die Protokolle und das rechtliche Gehör in der Anhörung verwiesen. Dass sie sich eingeschüchtert und unter Druck gefühlt habe, habe sie im rechtlichen Gehör wider Erwarten mit keinem Wort zur Sprache gebracht. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen. Hierzu könne auf die Protokolle verwiesen werden. Zum Reiseweg könne von einer Tibeterin, die ihr ganzes Leben im Tibet verbracht haben wolle, trotz der geltend gemachten Emotionen erwartet werden, dass sie diesen detaillierter schildern könnte, als sie das in der Anhörung getan habe. Gleiches gelte für den Aufenthalt in Nepal, wo sie über längere Zeit geblieben sei. Zwar sei gemäss EMARK 2005 Nr. 1 auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt zu erachten sei, ein Gesuchsteller sei tibetischer Ethnie. Indessen könne allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche natürlicherweise keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft darstellen. Die geltend gemachte Staatsbürgerschaft sei nicht belegt, weil sie es bis heute ohne plausible Erklärung unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl sie mehrfach schriftlich und mündlich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie zwar ethnische Tibeterin, aber nicht chinesische Staatsbürgerin sei. Schliesslich sei aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten und damit nicht glaubhaften Ausführungen zur Reise in die Schweiz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sei. Auch die Behauptung, ihre Familie in Tibet zwecks Papierbeschaffung nicht kontaktieren zu können, sei irrelevant, da davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Familie ausserhalb Tibets ansässig sei. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, sie habe in ihrer Beschwerde Abschnitt für Abschnitt den Sachverhalt erläutert und richtiggestellt. Das BFM hingegen weise alle Einwände zurück, ohne jedoch spezifische Begründungen zu geben, stattdessen werde nur auf die Protokolle verwiesen. Wie schon in der Beschwerde erwähnt, sei die fachliche Qualifikation des Experten für diesen bestimmten Fall zu hinterfragen. Dass sie nie gesagt habe, sich eingeschüchtert und unter Druck gefühlt zu haben, rühre daher, dass es in China nicht üblich sei, Behörden zu widersprechen und sie zu hinterfragen. Die Auffassung des BFM, wonach ihre Aussagen widerspruchsvoll und unglaubwürdig seien, werde weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung mit einem Beispiel untermauert. Eine detaillierte Beschreibung des Reisewegs könne weiter nicht als Voraussetzung dafür gelten, dass sie ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe. Vielmehr bestätige ihr fundiertes Wissen über die Landwirtschaft und somit über das alltägliche Leben, dass sie bis zu ihrer Flucht in Tibet gelebt habe. Genauere Auskünfte über den Reiseweg zu geben, sei im Westen selbstverständlich, da hier mit Reisen zum Beispiel Urlaub- oder Geschäftsreisen gemeint seien. Beide würden exakt geplant, träten häufig auf und seien folglich kaum mit einer spontanen Flucht vergleichbar. Probleme mit der Schilderung des Fluchtwegs könnten durchaus durch Emotionen begründet werden. Zudem sei sie vor ihrer Flucht noch nie gereist und habe blind dem Schlepper vertraut. Das BFM habe angemerkt, dass die Tatsache, dass sie tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft darstelle. Genauso wenig aber könne dies beweisen, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit habe. Hierbei wolle sie noch einmal die Schwierigkeit betonen, Dokumente aus Tibet zu beschaffen. Weiter werde ohne jegliche Beweisgrundlage behauptet, dass ihre Familie ausserhalb des Tibets ansässig sei. Dies sei nicht wahr. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann festgehalten werden, dass sie oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich ihre freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf vier Zeilen (vgl. Akten des BFM A6 S. 8). An der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin sogar zunächst nur zwei Sätze zu ihren Asylgründen: "Bei uns ist es sehr schwierig zu leben. Die Chinesen machen uns grosse Probleme, deshalb bin ich dann weggegangen." (vgl. A17 F10). Auf Bitte der BFM-Mitarbeiterin, sie solle ihre Asylgründe ausführlich darlegen, wurde sie zwar etwas ausführlicher, von einer detaillierten, erlebnisreichen Erzählung kann aber dennoch nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flugblattaktion zu Gunsten des Dalai Lama entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. So fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin immerzu angab, ihre Freundin hätte gehandelt. Sich selber stellt sie immer als passive Person dar. Zudem habe sie nur an dieser einen Aktion teilgenommen. Es scheint nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet, sich auf einmal für eine einzelne politische Aktion derart in Gefahr bringen sollte. So vermag die Beschwerdeführerin denn auch den Abend, an dem sie die Bilder und Flugblätter ans Verwaltungsgebäude geklebt hätten, in keinster Weise lebhaft zu beschreiben, sodass der Eindruck entstehen würde, sie hätte die Aktion tatsächlich miterlebt (vgl. A17 F33ff.). In diesen Zusammenhang fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin angibt, es habe dreissig Minuten gedauert, um zehn Bilder und sechs bis acht Flugblätter aufzukleben (vgl. A17 F37ff.). Realistischerweise würde eine solche Aktion, bei der die Beschwerdeführerin ja ein grosses Risiko einging, aber viel schneller über die Bühne gehen. Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass die Behörden zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin geflohen ist, noch keinerlei Hinweise auf die Täterschaft hatten und die Beschwerdeführerin auch nicht suchten. Dass sie, wie von ihr angegeben, anhand der Handschrift hätte identifiziert werden sollen, scheint wenig wahrscheinlich. Auch zum Entscheidungsprozess, der zur Ausreise führte, und zur Organisation der Flucht machte die Beschwerdeführerin sehr kurze und allgemeine Aussagen: Auf die Frage, wie sie die Flucht organisiert hätten, antwortete sie: "Am Morgen haben wir von den Unruhen beim Büro gehört. Am gleichen Abend sind wir weggegangen." Auf die Anschlussfrage, was zwischen den Unruhen und der Flucht geschehen sei, entgegnete sie: "Meine Freundin und ich haben hin und her geredet und haben dann entschieden, zu fliehen." (vgl. A17 F 53 f.). Das Gleiche gilt für ihre Ausführungen zur Flucht selber. Der Befrager musste immer wieder neue Anschlussfragen stellen, weil die Beschwerdeführerin stets nur mit kurzen Sätzen antwortete (vgl. A17 F55 ff.). Auf die Frage, wie sie die Ausreise so schnell habe organisieren können, wusste die Beschwerdeführerin keine Antwort (vgl. A17 F67). Dass eine Flucht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht mit einer Ferien- oder Dienstreise verglichen werden kann, ist selbsterklärend und den hiesigen Behörden auch bekannt. So muss man denn auch nicht jegliche Details wiedergeben können. Dennoch kann trotz der emotionalen Belastungen erwartet werden, dass gewisse Aussagen über den Fluchtweg gemacht werden können, auch wenn der Schlepper sich um die Reisedetails gekümmert habe. Bei den sehr allgemeinen und kurzen Ausführungen der Beschwerdeführerin entsteht aber in keiner Weise der Eindruck, sie hätte diese Flucht tatsächlich selber erlebt. So sagte sie beispielsweise auf die Frage, wo sie sich in E._______ aufgehalten habe: "In der Nähe des Flusses.", und auf die Rückfrage, was sie dort gesehen habe: " In der Ferne konnte ich kleine Dörfer sehen. Beim Fluss selber war nicht viel." Auf die Frage, wie es von da weiter gegangen sei, antwortete sie: "...Von E._______ aus bin ich etwa zwei Stunden mit dem Sherpa gelaufen. Dazwischen musste ich durch einen Wald und um einen Berg rumlaufen." (vgl. A17 F73 ff.). Auch über den Ort in Nepal, wo sie sechs Monate geblieben sei, weiss die Beschwerdeführerin nicht mehr auszusagen, als dass der Ort ein bisschen am Rande einer Stadt gewesen sei. Einen Namen oder eine Adresse wusste sie zunächst nicht zu nennen (vgl. A17 F79 ff.). Erst als sie mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen konfrontiert wurde, gab sie an, sie habe in F._______ gewohnt (vgl. A17 F87 f.). 5.3 Diese Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 6. Mai 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Sie habe ein allgemeines Wissen. Die Antworten träfen, wenn überhaupt, so selten genau zu. Sobald es um einzelne konkrete Dinge und Begriffe des tibetischen Alltags gehe, zeige sich, dass sie damit nicht vertraut sei. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen Lingua-Analyse zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen (vgl. A17 F92 ff.). Auch in der Beschwerdeeingabe werden keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht. Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich während des Interviews unter Druck gesetzt gefühlt, kann nicht gefolgt werden. Wie das BFM richtig festhält, hatte sie an der Anhörung Gelegenheit, sich zum Resultat der Lingua-Analyse zu äussern, sagte aber nichts von einer Drucksituation. Ihre Erklärung, das liege daran, dass in China Behörden nicht angezweifelt würden, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie nun auf Beschwerdeebene genau dies zu tun in der Lage ist. Auch die fachliche Qualifikation des Experten ist vorliegend nicht anzuzweifeln. Zwar stammt er aus einer anderen Provinz als die Beschwerdeführerin und spricht einen anderen Dialekt, hat aber auch Kenntnisse der Sprache im Shigatse-Gebiet. Während des Interviews habe er die Beschwerdeführerin von ihrer Sprache her gut verstanden und sich ihrer Sprechweise etwas angepasst. Sprachliche Missverständnisse habe es keine gegeben. Den in der Analyse festgehaltenen Kenntnissen des Experten ist durchaus zu entnehmen, dass er sich in der Region der Beschwerdeführerin und mit ihren Bräuchen auskennt. Ihre Begründung, wonach sie die Landschaft in ihrer Heimat nicht habe benennen können, weil sie aus einem Dorf gewesen sei, keine Schule besucht und zu Hause gearbeitet habe und daher nicht viel wisse, vermag nicht zu erklären, wieso sie die unmittelbare Umgebung ihres Wohnortes nicht beschreiben kann. Auch ist das Argument valide, ihre Kenntnisse der Landwirtschaft beruhten auf lernbarem Wissen, auch wenn auch in anderen Ländern Landwirtschaft betrieben wird. Das Argument, wonach sie bei der Zubereitung von Speisen ein Wort verwendet habe, welches nicht einem tibetischen Begriff entsprechen solle, kann die Beschwerdeführerin nicht bestätigen. Offenbar kann sie sich aber ohnehin kaum an den Inhalt des Interviews erinnern. Aus der schriftlichen Analyse geht jedenfalls hervor, dass sie ein Wort benutzte, welches bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch ist. Schliesslich vermag auch das Argument, sie habe einige Zeit mit Sherpas in Nepal gelebt und eventuell gewisse Begriffe adaptiert, nicht zu überzeugen. Gemäss ihren Aussagen hat sie nur sechs Monate in Nepal gelebt, nachdem sie zuvor 36 Jahre in Tibet gelebt haben will und jedenfalls nie in Indien, wo das entsprechende Wort gebräuchlich ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich auch aus den Antworten an der Befragung und der Anhörung Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin ergaben, insbesondere auch durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spricht (vgl. A17 F84 ff.). 5.4 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Dass die Beschwerdeführerin ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren könne, vermag angesichts der obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hielt das BFM fest, allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche, stelle keinen hinreichenden Beweis für ihre chinesische Staatsbürgerschaft dar. Die geltend gemachte Staatsbürgerschaft sei nicht belegt, weil sie es bis heute ohne plausible Erklärung unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl sie mehrfach schriftlich und mündlich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie zwar ethnische Tibeterin, aber nicht chinesische Staatsbürgerin sei. 6.2 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). 6.3 Im Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8). 6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9). 6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10). 6.6 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen (E-2981/2012 E. 5.11). 7. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Beschwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte jedoch mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2013 wird die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt. Nach dem Gesagten sind ihre Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: