Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Februar 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie unter anderem eine Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers A._______ aufgrund seiner Brüder E._______ ([…]) und F._______ ([…]) geltend. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf- schob. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil (…) ab. C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom
26. September 2019 gelangten die Beschwerdeführenden unter Beigabe zahlreicher Aufenthaltstitel Dritter in Kopie erneut an die Vorinstanz und ersuchten ein weiteres Mal um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung des vorgenannten Gesuchs brachten die Beschwerdefüh- renden im Wesentlichen vor, indem ihren Verwandten in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, habe sich ihre Situation verändert und es lägen neue erhebliche Tatsachen vor. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Be- schwerdeführenden Kopien der Aufenthaltstitel von E._______ ([…]; gültig vom 24. Oktober 2013 bis 19. Juni 2018), F._______ ([…]; gül- tig vom 8. November 2013 bis 19. Juni 2018), G._______ ([…]; gültig vom
25. August 2015 bis 22. Juli 2016) sowie den zahlreichen Kindern und En- keln von G._______ ([…]) ein. D. Mit Verfügung vom 2. September 2020 – eröffnet am 4. September 2020 – wies die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegengenommene Gesuchseingabe vom 26. September 2019 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 1. Februar 2015 (recte: 20. Februar 2015) fest. Zudem
D-4882/2020 Seite 3 erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfäl- ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 29. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag- ten sie die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Übernahme der Partei- kosten.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
D-4882/2020 Seite 4 innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Daneben können gegebenenfalls auch Revisionsgründe vorgebracht werden. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stel- len oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich- keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Neue Beweismittel müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Be- weis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind (vgl. Urteil des BVGer D-6289/2019 vom 20. Dezember 2019 E.3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Vorliegend stellte der in asylrechtlichen Belangen versierte Rechtsver- treter ausdrücklich ein Wiedererwägungsgesuch, machte «neue Tatsa- chen» geltend und reichte zahlreiche Aufenthaltstitel unterschiedlichen Da- tums als Beweismittel zu den Akten. Die Vorinstanz stellte den Anspruch auf materielle Behandlung als Wiedererwägungsgesuch denn auch nicht in Frage und prüfte die Vorbringen der Beschwerdeführenden inhaltlich, was denn auch auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird. Die Frage, ob das Gesuch aber nicht vielmehr unter dem Aspekt einer Revision durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen gewesen wäre – mit der im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Beschwerdeverfahrens unbestrittenermas- sen bereits erfolgten Asylgewährung von G._______ ([…]) werden vorbe- standene Tatsachen geltend gemacht –, kann angesichts des Gesagten sowie des Umstands, dass den Beschwerdeführenden durch die Rechts- wohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist, offenbleiben (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-1168/2022 vom 28. Mai 2022).
D-4882/2020 Seite 5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Februar 2015 zu beseitigen vermögen.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdevorbringen vermögen die angefoch- tene Verfügung im Resultat nicht ansatzweise zu erschüttern.
E. 5.2 Mit Entscheid (…) verneinte das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden aufgrund ihrer Verwandten E._______ ([…]) sowie F._______ ([…]), welchen in der Schweiz unbestrittenermassen Asyl ge- währt worden war, da nicht davon auszugehen ist, dass alleine aufgrund von Familienbanden den Beschwerdeführenden eine asylrelevante Behel- ligung in Syrien droht (vgl. Urteil des BVGer [… ]). Eine Reflexverfolgung aufgrund von G._______ ([…]) und dessen Familie machten die Beschwer- deführenden im ordentlichen Verfahren bislang zwar nicht geltend, doch begründeten sie diese sowohl in der Gesucheingabe vom 26. September 2019 als auch der Rechtsmitteleingabe erneut lediglich mit ihrer Verwandt- schaft. Es liegt demnach die gleiche Konstellation wie im ordentlichen Be- schwerdeverfahren vor. Folglich kann auch die blosse Verwandtschaft zu G._______ ([…]) nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Gleiches gilt für die zahlreich aufgeführten Kinder und Enkel des Vorgenannten, zu- mal nicht nachvollziehbar ist, wie entfernte verwandtschaftliche Beziehun- gen zu asylrelevanter Verfolgung führen können sollen, wenn ebensolche aufgrund naher Verwandter ([…]) bereits verneint wurden. In Anbetracht des Beschwerdeentscheides im ordentlichen Verfahren geht die Vorinstanz somit auch diesbezüglich zu Recht davon aus, dass es sich bei dem Vor- bringen der Reflexverfolgung aufgrund von Familienbanden nicht um taug- liche Gründe handelt, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Feb- ruar 2015 zu beseitigen vermögen. Daran vermögen auch die mit der Gesucheingabe eingereichten Aufent- haltstitel nichts zu ändern, zumal diese lediglich die stets unbestrittene Tat- sache belegen, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Diesen Beweismitteln mangelt es folglich bereits an der erforderlichen Erheblichkeit.
D-4882/2020 Seite 6
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.2 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Vorausset- zungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das sinngemässe Gesuch ist ebenfalls abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4882/2020 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4882/2020 Urteil vom 30. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Februar 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie unter anderem eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers A._______ aufgrund seiner Brüder E._______ ([...]) und F._______ ([...]) geltend. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) ab. C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 26. September 2019 gelangten die Beschwerdeführenden unter Beigabe zahlreicher Aufenthaltstitel Dritter in Kopie erneut an die Vorinstanz und ersuchten ein weiteres Mal um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung des vorgenannten Gesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, indem ihren Verwandten in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, habe sich ihre Situation verändert und es lägen neue erhebliche Tatsachen vor. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Aufenthaltstitel von E._______ ([...]; gültig vom 24. Oktober 2013 bis 19. Juni 2018), F._______ ([...]; gültig vom 8. November 2013 bis 19. Juni 2018), G._______ ([...]; gültig vom 25. August 2015 bis 22. Juli 2016) sowie den zahlreichen Kindern und Enkeln von G._______ ([...]) ein. D. Mit Verfügung vom 2. September 2020 - eröffnet am 4. September 2020 - wies die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegengenommene Gesuchseingabe vom 26. September 2019 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 1. Februar 2015 (recte: 20. Februar 2015) fest. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 29. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Übernahme der Parteikosten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Daneben können gegebenenfalls auch Revisionsgründe vorgebracht werden. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Neue Beweismittel müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind (vgl. Urteil des BVGer D-6289/2019 vom 20. Dezember 2019 E.3.2 m.w.H.). 4.3 Vorliegend stellte der in asylrechtlichen Belangen versierte Rechtsvertreter ausdrücklich ein Wiedererwägungsgesuch, machte «neue Tatsachen» geltend und reichte zahlreiche Aufenthaltstitel unterschiedlichen Datums als Beweismittel zu den Akten. Die Vorinstanz stellte den Anspruch auf materielle Behandlung als Wiedererwägungsgesuch denn auch nicht in Frage und prüfte die Vorbringen der Beschwerdeführenden inhaltlich, was denn auch auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird. Die Frage, ob das Gesuch aber nicht vielmehr unter dem Aspekt einer Revision durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen gewesen wäre - mit der im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Beschwerdeverfahrens unbestrittenermassen bereits erfolgten Asylgewährung von G._______ ([...]) werden vorbestandene Tatsachen geltend gemacht -, kann angesichts des Gesagten sowie des Umstands, dass den Beschwerdeführenden durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist, offenbleiben (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-1168/2022 vom 28. Mai 2022). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Februar 2015 zu beseitigen vermögen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdevorbringen vermögen die angefochtene Verfügung im Resultat nicht ansatzweise zu erschüttern. 5.2 Mit Entscheid (...) verneinte das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden aufgrund ihrer Verwandten E._______ ([...]) sowie F._______ ([...]), welchen in der Schweiz unbestrittenermassen Asyl gewährt worden war, da nicht davon auszugehen ist, dass alleine aufgrund von Familienbanden den Beschwerdeführenden eine asylrelevante Behelligung in Syrien droht (vgl. Urteil des BVGer ). Eine Reflexverfolgung aufgrund von G._______ ([...]) und dessen Familie machten die Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren bislang zwar nicht geltend, doch begründeten sie diese sowohl in der Gesucheingabe vom 26. September 2019 als auch der Rechtsmitteleingabe erneut lediglich mit ihrer Verwandtschaft. Es liegt demnach die gleiche Konstellation wie im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor. Folglich kann auch die blosse Verwandtschaft zu G._______ ([...]) nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Gleiches gilt für die zahlreich aufgeführten Kinder und Enkel des Vorgenannten, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie entfernte verwandtschaftliche Beziehungen zu asylrelevanter Verfolgung führen können sollen, wenn ebensolche aufgrund naher Verwandter ([...]) bereits verneint wurden. In Anbetracht des Beschwerdeentscheides im ordentlichen Verfahren geht die Vorinstanz somit auch diesbezüglich zu Recht davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen der Reflexverfolgung aufgrund von Familienbanden nicht um taugliche Gründe handelt, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Februar 2015 zu beseitigen vermögen. Daran vermögen auch die mit der Gesucheingabe eingereichten Aufenthaltstitel nichts zu ändern, zumal diese lediglich die stets unbestrittene Tatsache belegen, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Diesen Beweismitteln mangelt es folglich bereits an der erforderlichen Erheblichkeit. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das sinngemässe Gesuch ist ebenfalls abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: