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D-6289/2019

D-6289/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Am 29. September 2008 suchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6893/2008 vom 1. März 2010 ab, soweit es darauf eintrat. A.b Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision des Urteils D-6893/2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses mit Urteil D-3385/2010 vom 8. Juni 2010 nicht ein. B. B.a Am 27. April 2011 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch, welches vom BFM zunächst als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011 gut und wies das BFM an, das Gesuch des Beschwerdeführers als neues Asylgesuch zu behandeln. B.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses mit Urteil D-1650/2012 vom 14. Mai 2012 nicht ein. B.c Mit Eingabe vom 3. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision des Urteils D-1650/2012 ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch infolge des Nichterfolgens einer angeforderten Revisionsverbesserung mit Urteil D-2972/2012 vom 28. Juni 2012 nicht ein. C. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. D. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren wegen (...) sowie zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (...) vom (...) 2018 ab, soweit es darauf eintrat. E. E.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wies das Migrationsamt des Kantons B._______ das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Staatsgebiet unmittelbar nach der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. E.b Eine gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die (...) des Kantons B._______ mit Entscheid vom 18. März 2019 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. April 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______. Am 3. Mai 2019 erklärte er den Rückzug der Beschwerde, woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 9. Mai 2019 als durch Rückzug erledigt abschrieb. F. Mit Eingaben vom 30. September 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein Urteil des Strafgerichtes C._______ vom 20. Juni 2010. In einer weiteren Eingabe vom 15. Oktober 2019 führte er dazu aus, dass das jüngst beglaubigte Urteil zeige, dass die Problematik nach wie vor aktuell sei. Das Urteil sei durchaus bemerkenswert, da es sich weder mit dem Sachverhalt noch mit dem Strafmass einlässlich auseinandersetze, sondern pauschale Folgen postuliere. Insofern halte es einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht stand. Es sei umso erstaunlicher, als er zum Deliktzeitpunkt nicht im Irak gewesen sei, sondern in der Türkei. Auch seine Eltern würden dies bestätigen. Er habe nichts mit dem Delikt zu tun. Sein Bruder habe ihm mitteilen lassen, dass er unter keinen Umständen heimreisen dürfe, weil ihn Haft und Folter erwarten würden. Sein Bruder sei früher Polizist gewesen und habe immer noch Kontakt zu seinen Kollegen. Sein Bruder habe Angst, den eben erwähnten Sachverhalt schriftlich zu bestätigen, da er der Post nicht traue und mit Repressalien rechnen müsse, wenn bekannt würde, dass er ihn [den Beschwerdeführer] gewarnt habe. Die Situation sei für ihn also sehr schwierig und es sei klar, dass er bei der Ausschaffung in den Irak an Leib und Leben bedroht seine werde. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 - eröffnet am 1. November 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 24. Februar 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 27. November 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Strafgerichtes C._______ vom 20. Juni 2010 in Kopie, einen Vollzugsbericht der (...) vom 9. Juli 2019 sowie verschiedene E-Mails zwischen einer Sozialarbeiterin der (...) und der Schweizer Botschaft in D._______ betreffend die Beglaubigung des Strafurteils zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG zu behandeln.

E. 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

E. 3.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 66 Rz. 18 ff.).

E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung an, dass die eingereichten Beweismittel nicht neu und nicht erheblich im Sinne der Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien. Das Urteil des Strafgerichtes C._______ sei laut Übersetzung am 20. Juni 2010 erlassen worden. Somit sei das erwähnte Beweismittel nicht innert der gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen seit Entdeckung geltend gemacht werden. Dasselbe müsse im Hinblick auf das von seinen Eltern verfasste Bestätigungsschreiben vom 14. Mai 2019 gelten. Entsprechend hätte er die Beweismittel längst geltend machen können und müssen. Weder den Akten noch seiner Eingabe seien jedoch Gründe für die verspätete Eingabe zu entnehmen. Ohnehin bestünden an der Echtheit der eingereichten Beweismittel erhebliche Zweifel. Zum einen handle es sich insbesondere beim eingereichten Strafurteil lediglich um eine Kopie, womit eine Überprüfung der Echtheit verunmöglicht werde. Zudem sei allgemein bekannt, dass man diese Art von Dokumenten ohne Weiteres unrechtmässig erwerben könne. Als entsprechend gering sei deshalb die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Sodann seien die Beweismittel nicht isoliert, sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen. Bereits in der Verfügung vom 24. Februar 2012 sei festgehalten worden, dass seine Ausführungen widersprüchlich und unsubstantiiert seien. Zudem habe er im Rahmen dieses Verfahrens angegeben, aufgrund von Schmugglertätigkeiten (von Waren und Personen) und der Zusammenarbeit mit dem MIT (türkischer Geheimdienst) in den Fokus der Polizei geraten zu sein. Im eingereichten Strafurteil werde ihm jedoch vorgeworfen, einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Inwiefern dieses Urteil mit dem im Jahr 2012 vorgebrachten Sachverhalt zusammenhänge, bleibe von ihm in der Eingabe vom 16. Oktober 2019 unerklärt. Gleich verhalte es sich mit dem eingereichten Schreiben seiner Eltern. Diesem komme angesichts von dessen Gefälligkeitscharakter und der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zu. Wie bereits erwähnt, habe ihm die im bisherigen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht geglaubt werden können. Das eingereichte Schreiben der Eltern vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdungslage zu führen. Aus den eingereichten Beweismitteln vermöge er somit nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Verfolgungssituation abzuleiten. Insgesamt seien keine Hinweise gegeben, die den Wegweisungsvollzug in den Irak als unzulässig erscheinen liessen.

E. 4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er sich bewusst sei, dass er sich in der Schweiz fehlverhalten habe und er begreife, dass man ihn wieder loswerden wolle. Er könne in dieser Hinsicht darauf hinweisen, dass er sein Fehlverhalten aufgearbeitet habe, wie Anstaltsberichte zeigen würden. Was die rechtzeitige Einreichung der Beweismittel betreffe, so scheine das SEM seine Situation zu verkennen. Er könne nur schlecht lesen und schreiben, insbesondere die deutsche Sprache. Das mache für ihn die Situation sehr kompliziert. Erhalte er Briefe oder Entscheide, müsse er sich diese von befreundeten Gefängnisinsassen erklären lassen und dann bei beschränkten Kommunikationsmöglichkeiten in der Anstalt versuchen, die nötige Hilfe zu organisieren. Zudem sei der Kontakt in die Heimat sehr schwierig, weil das Telefonnetz nicht immer verfügbar sei und auch die Post funktioniere im Irak bloss mangelhaft. Man müsse sich bewusst sein, dass die Verhältnisse im Irak vollkommen anders seien. Das gelte insbesondere auch für die Justiz, die clanmässig beherrscht sei und oft nur politischen Interessen gehorche. Dies könne man sich in der Schweiz wohl kaum vorstellen, was er auch in Entscheiden immer wieder bestätigt sehe. Diese Verhältnisse führten auch dazu, dass selbst Verwandte sich kaum wagen würden, sich vor Familienmitglieder zu stellen, um Unrecht von diesen abzuwenden. Sein Bruder beispielsweise habe Angst, ihm schriftlich zu bestätigen, dass er nicht in den Irak zurückkehren könne. Auch seine Eltern hätten lange gezögert, das in den Akten liegende Schreiben abzugeben. Das SEM sehe über diese Umstände hinweg. Die hier geschilderte Gesamtsituation mache es auch unheimlich schwierig, Beweismittel zu beschaffen, die in den Augen der Schweiz substanziell erscheinen würden. Wenn das SEM systematisch Beweismittel, wie er sie eingereicht habe, als ungenügend betrachte, sei es faktisch unmöglich zu beweisen, dass man bedroht sei. Wenn er Beweismittel erhalten habe, habe er sich sofort im Rahmen seiner Möglichkeiten erkundigt, was für Rechtsbehelfe er habe, um die vorläufige Aufnahme geltend zu machen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der Situation im Irak sowie aufgrund seiner persönlichen Umstände (mangelhafte Deutschkenntnisse, fehlende Unterstützung) die Beweismittel nicht früher einreichen können.

E. 5.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG muss das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet beim SEM eingereicht werden.

E. 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte, zentrale Beweismittel, das Urteil des Strafgerichtes C._______ am 3. Mai 2019 in der Schweiz übersetzt worden ist ([...]). Auch das in Bezug auf dieses Urteil verfasste, an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben der Eltern ist am 14. Mai 2019 entstanden. Das Wiedererwägungsgesuch wurde indessen erst am 30. September 2019 und somit bereits aus diesem Grund später als die gesetzlich geforderten 30 Tage ab Entdeckung, mithin zu spät, eingereicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2019 über das Strafurteil verfügte und er das Wiedererwägungsgesuch früher hätte beim SEM einreichen müssen. Weitere Ausführungen zum Zeitpunkt der Entdeckung respektive der Entschuldbarkeit der verspäteten Einreichung erübrigen sich daher. Die Wiedererwägungsgründe wurden demnach verspätet geltend gemacht.

E. 6.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen.

E. 6.2 Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Beschwerdeführer oder einer Beschwerdeführerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 6.3 Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese als nicht erheblich zu bezeichnen sind. Zunächst wurde insbesondere das Urteil des Strafgerichts C._______ lediglich als Kopie zu den Akten gereicht. Kopien von Dokumenten kommt im Allgemeinen nur geringe Beweiskraft zu, da eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrundeliegenden Originaldokumenten nicht möglich ist und solche Dokumente leicht hergestellt oder käuflich erworben werden können. Eine rechtsgenügliche Beglaubigung der Echtheit fehlt. Ungeachtet der anzuzweifelnden Echtheit des eingereichten Beweismittels, vermochte der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene auch nur im Ansatz aufzuzeigen in welchem Zusammenhang das jetzt eingereichte Urteil zu seinen (für unglaubhaft befundenen) Asylvorbringen aus dem Jahr 2012 steht. So hatte er in seinem zweiten Asylgesuch dargelegt, dass er aufgrund von Schmugglertätigkeiten (von Waren und Personen) und der Zusammenarbeit mit dem MIT in den Fokus der Polizei geraten sei. Im nun eingereichten Strafurteil wird dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, wobei die Hintergründe völlig im Dunkeln bleiben. Schliesslich ist auch das an den Beschwerdeführer adressierte (und deshalb mutmasslich auf sein Verlangen ausgestellte) Schreiben der Eltern als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren, zumal zudem nicht belegt ist, ob es sich bei den Personen auf dem Foto effektiv um die Eltern des Beschwerdeführers handelt.

E. 6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die verspätet eingereichten Beweismittel beziehungsweise die diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einem neuen Entscheid in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.

E. 6.5 Was die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist schliesslich noch Folgendes festzuhalten: Nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) 2014 hat das kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt und damit über eine allfällige Wegweisung fiel damit in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 hat das kantonale Migrationsamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbestehen der Aufenthaltsbewilligung verneint, dieselbe widerrufen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Den Rekurs gegen diese Verfügung hat die (...) mit Entscheid vom 18. März 2019 abgewiesen. Seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 zurückgezogen, womit der Entscheid des kantonalen Migrationsamts in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens hatten auch die kantonalen Behörden ([...]) die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) und hätten gemäss Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragen können, wenn sie vom Vorliegen von Vollzugshindernissen ausgegangen wären. Dies haben sie nicht getan, was zeigt, dass sie den Vollzug als durchführbar erachteten. Das SEM hat sich in seiner Verfügung - unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen - die Argumente des kantonalen Migrationsamts (und damit implizit auch jene der (...), welche die Verfügung ihrer Vorinstanz schützte) zu eigen gemacht. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden, da in diesen erst kürzlich ergangenen kantonalen Entscheiden bereits ausführlich das Vorliegen von Vollzugshindernissen unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers geprüft worden war.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6289/2019 Urteil vom 20. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 29. September 2008 suchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6893/2008 vom 1. März 2010 ab, soweit es darauf eintrat. A.b Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision des Urteils D-6893/2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses mit Urteil D-3385/2010 vom 8. Juni 2010 nicht ein. B. B.a Am 27. April 2011 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch, welches vom BFM zunächst als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011 gut und wies das BFM an, das Gesuch des Beschwerdeführers als neues Asylgesuch zu behandeln. B.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses mit Urteil D-1650/2012 vom 14. Mai 2012 nicht ein. B.c Mit Eingabe vom 3. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision des Urteils D-1650/2012 ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch infolge des Nichterfolgens einer angeforderten Revisionsverbesserung mit Urteil D-2972/2012 vom 28. Juni 2012 nicht ein. C. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. D. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren wegen (...) sowie zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (...) vom (...) 2018 ab, soweit es darauf eintrat. E. E.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wies das Migrationsamt des Kantons B._______ das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Staatsgebiet unmittelbar nach der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. E.b Eine gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die (...) des Kantons B._______ mit Entscheid vom 18. März 2019 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. April 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______. Am 3. Mai 2019 erklärte er den Rückzug der Beschwerde, woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 9. Mai 2019 als durch Rückzug erledigt abschrieb. F. Mit Eingaben vom 30. September 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein Urteil des Strafgerichtes C._______ vom 20. Juni 2010. In einer weiteren Eingabe vom 15. Oktober 2019 führte er dazu aus, dass das jüngst beglaubigte Urteil zeige, dass die Problematik nach wie vor aktuell sei. Das Urteil sei durchaus bemerkenswert, da es sich weder mit dem Sachverhalt noch mit dem Strafmass einlässlich auseinandersetze, sondern pauschale Folgen postuliere. Insofern halte es einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht stand. Es sei umso erstaunlicher, als er zum Deliktzeitpunkt nicht im Irak gewesen sei, sondern in der Türkei. Auch seine Eltern würden dies bestätigen. Er habe nichts mit dem Delikt zu tun. Sein Bruder habe ihm mitteilen lassen, dass er unter keinen Umständen heimreisen dürfe, weil ihn Haft und Folter erwarten würden. Sein Bruder sei früher Polizist gewesen und habe immer noch Kontakt zu seinen Kollegen. Sein Bruder habe Angst, den eben erwähnten Sachverhalt schriftlich zu bestätigen, da er der Post nicht traue und mit Repressalien rechnen müsse, wenn bekannt würde, dass er ihn [den Beschwerdeführer] gewarnt habe. Die Situation sei für ihn also sehr schwierig und es sei klar, dass er bei der Ausschaffung in den Irak an Leib und Leben bedroht seine werde. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 - eröffnet am 1. November 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 24. Februar 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 27. November 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Strafgerichtes C._______ vom 20. Juni 2010 in Kopie, einen Vollzugsbericht der (...) vom 9. Juli 2019 sowie verschiedene E-Mails zwischen einer Sozialarbeiterin der (...) und der Schweizer Botschaft in D._______ betreffend die Beglaubigung des Strafurteils zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG zu behandeln. 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 3.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 66 Rz. 18 ff.). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung an, dass die eingereichten Beweismittel nicht neu und nicht erheblich im Sinne der Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien. Das Urteil des Strafgerichtes C._______ sei laut Übersetzung am 20. Juni 2010 erlassen worden. Somit sei das erwähnte Beweismittel nicht innert der gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen seit Entdeckung geltend gemacht werden. Dasselbe müsse im Hinblick auf das von seinen Eltern verfasste Bestätigungsschreiben vom 14. Mai 2019 gelten. Entsprechend hätte er die Beweismittel längst geltend machen können und müssen. Weder den Akten noch seiner Eingabe seien jedoch Gründe für die verspätete Eingabe zu entnehmen. Ohnehin bestünden an der Echtheit der eingereichten Beweismittel erhebliche Zweifel. Zum einen handle es sich insbesondere beim eingereichten Strafurteil lediglich um eine Kopie, womit eine Überprüfung der Echtheit verunmöglicht werde. Zudem sei allgemein bekannt, dass man diese Art von Dokumenten ohne Weiteres unrechtmässig erwerben könne. Als entsprechend gering sei deshalb die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Sodann seien die Beweismittel nicht isoliert, sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen. Bereits in der Verfügung vom 24. Februar 2012 sei festgehalten worden, dass seine Ausführungen widersprüchlich und unsubstantiiert seien. Zudem habe er im Rahmen dieses Verfahrens angegeben, aufgrund von Schmugglertätigkeiten (von Waren und Personen) und der Zusammenarbeit mit dem MIT (türkischer Geheimdienst) in den Fokus der Polizei geraten zu sein. Im eingereichten Strafurteil werde ihm jedoch vorgeworfen, einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Inwiefern dieses Urteil mit dem im Jahr 2012 vorgebrachten Sachverhalt zusammenhänge, bleibe von ihm in der Eingabe vom 16. Oktober 2019 unerklärt. Gleich verhalte es sich mit dem eingereichten Schreiben seiner Eltern. Diesem komme angesichts von dessen Gefälligkeitscharakter und der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zu. Wie bereits erwähnt, habe ihm die im bisherigen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht geglaubt werden können. Das eingereichte Schreiben der Eltern vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdungslage zu führen. Aus den eingereichten Beweismitteln vermöge er somit nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Verfolgungssituation abzuleiten. Insgesamt seien keine Hinweise gegeben, die den Wegweisungsvollzug in den Irak als unzulässig erscheinen liessen. 4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er sich bewusst sei, dass er sich in der Schweiz fehlverhalten habe und er begreife, dass man ihn wieder loswerden wolle. Er könne in dieser Hinsicht darauf hinweisen, dass er sein Fehlverhalten aufgearbeitet habe, wie Anstaltsberichte zeigen würden. Was die rechtzeitige Einreichung der Beweismittel betreffe, so scheine das SEM seine Situation zu verkennen. Er könne nur schlecht lesen und schreiben, insbesondere die deutsche Sprache. Das mache für ihn die Situation sehr kompliziert. Erhalte er Briefe oder Entscheide, müsse er sich diese von befreundeten Gefängnisinsassen erklären lassen und dann bei beschränkten Kommunikationsmöglichkeiten in der Anstalt versuchen, die nötige Hilfe zu organisieren. Zudem sei der Kontakt in die Heimat sehr schwierig, weil das Telefonnetz nicht immer verfügbar sei und auch die Post funktioniere im Irak bloss mangelhaft. Man müsse sich bewusst sein, dass die Verhältnisse im Irak vollkommen anders seien. Das gelte insbesondere auch für die Justiz, die clanmässig beherrscht sei und oft nur politischen Interessen gehorche. Dies könne man sich in der Schweiz wohl kaum vorstellen, was er auch in Entscheiden immer wieder bestätigt sehe. Diese Verhältnisse führten auch dazu, dass selbst Verwandte sich kaum wagen würden, sich vor Familienmitglieder zu stellen, um Unrecht von diesen abzuwenden. Sein Bruder beispielsweise habe Angst, ihm schriftlich zu bestätigen, dass er nicht in den Irak zurückkehren könne. Auch seine Eltern hätten lange gezögert, das in den Akten liegende Schreiben abzugeben. Das SEM sehe über diese Umstände hinweg. Die hier geschilderte Gesamtsituation mache es auch unheimlich schwierig, Beweismittel zu beschaffen, die in den Augen der Schweiz substanziell erscheinen würden. Wenn das SEM systematisch Beweismittel, wie er sie eingereicht habe, als ungenügend betrachte, sei es faktisch unmöglich zu beweisen, dass man bedroht sei. Wenn er Beweismittel erhalten habe, habe er sich sofort im Rahmen seiner Möglichkeiten erkundigt, was für Rechtsbehelfe er habe, um die vorläufige Aufnahme geltend zu machen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der Situation im Irak sowie aufgrund seiner persönlichen Umstände (mangelhafte Deutschkenntnisse, fehlende Unterstützung) die Beweismittel nicht früher einreichen können. 5.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG muss das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet beim SEM eingereicht werden. 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte, zentrale Beweismittel, das Urteil des Strafgerichtes C._______ am 3. Mai 2019 in der Schweiz übersetzt worden ist ([...]). Auch das in Bezug auf dieses Urteil verfasste, an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben der Eltern ist am 14. Mai 2019 entstanden. Das Wiedererwägungsgesuch wurde indessen erst am 30. September 2019 und somit bereits aus diesem Grund später als die gesetzlich geforderten 30 Tage ab Entdeckung, mithin zu spät, eingereicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2019 über das Strafurteil verfügte und er das Wiedererwägungsgesuch früher hätte beim SEM einreichen müssen. Weitere Ausführungen zum Zeitpunkt der Entdeckung respektive der Entschuldbarkeit der verspäteten Einreichung erübrigen sich daher. Die Wiedererwägungsgründe wurden demnach verspätet geltend gemacht. 6. 6.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen. 6.2 Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Beschwerdeführer oder einer Beschwerdeführerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 6.3 Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese als nicht erheblich zu bezeichnen sind. Zunächst wurde insbesondere das Urteil des Strafgerichts C._______ lediglich als Kopie zu den Akten gereicht. Kopien von Dokumenten kommt im Allgemeinen nur geringe Beweiskraft zu, da eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrundeliegenden Originaldokumenten nicht möglich ist und solche Dokumente leicht hergestellt oder käuflich erworben werden können. Eine rechtsgenügliche Beglaubigung der Echtheit fehlt. Ungeachtet der anzuzweifelnden Echtheit des eingereichten Beweismittels, vermochte der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene auch nur im Ansatz aufzuzeigen in welchem Zusammenhang das jetzt eingereichte Urteil zu seinen (für unglaubhaft befundenen) Asylvorbringen aus dem Jahr 2012 steht. So hatte er in seinem zweiten Asylgesuch dargelegt, dass er aufgrund von Schmugglertätigkeiten (von Waren und Personen) und der Zusammenarbeit mit dem MIT in den Fokus der Polizei geraten sei. Im nun eingereichten Strafurteil wird dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, wobei die Hintergründe völlig im Dunkeln bleiben. Schliesslich ist auch das an den Beschwerdeführer adressierte (und deshalb mutmasslich auf sein Verlangen ausgestellte) Schreiben der Eltern als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren, zumal zudem nicht belegt ist, ob es sich bei den Personen auf dem Foto effektiv um die Eltern des Beschwerdeführers handelt. 6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die verspätet eingereichten Beweismittel beziehungsweise die diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einem neuen Entscheid in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 6.5 Was die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist schliesslich noch Folgendes festzuhalten: Nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) 2014 hat das kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt und damit über eine allfällige Wegweisung fiel damit in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 hat das kantonale Migrationsamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbestehen der Aufenthaltsbewilligung verneint, dieselbe widerrufen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Den Rekurs gegen diese Verfügung hat die (...) mit Entscheid vom 18. März 2019 abgewiesen. Seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 zurückgezogen, womit der Entscheid des kantonalen Migrationsamts in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens hatten auch die kantonalen Behörden ([...]) die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) und hätten gemäss Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragen können, wenn sie vom Vorliegen von Vollzugshindernissen ausgegangen wären. Dies haben sie nicht getan, was zeigt, dass sie den Vollzug als durchführbar erachteten. Das SEM hat sich in seiner Verfügung - unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen - die Argumente des kantonalen Migrationsamts (und damit implizit auch jene der (...), welche die Verfügung ihrer Vorinstanz schützte) zu eigen gemacht. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden, da in diesen erst kürzlich ergangenen kantonalen Entscheiden bereits ausführlich das Vorliegen von Vollzugshindernissen unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers geprüft worden war.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: