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D-6893/2008

D-6893/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Provinz Dohuk/Nordirak), verliess sein Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 7. September 2008 und gelangte am 28. September 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Am 3. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte aus, er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte befinde sich zu Hause in B.__________. Auf die Frage, warum er der Aufforderung, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht nachgekommen sei, antwortete er, er habe die Aufforderung in arabischer Sprache erhalten und nicht verstanden. Daraufhin erklärte ihm der anwesende Dolmetscher den Inhalt der Aufforderung; der Beschwerdeführer sagte, er werde versuchen, seine Identitätskarte und den Nationalitätenausweis zu beschaffen. A.b Am 13. Oktober 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von seinem Vater und seinem älteren Bruder C.__________, die der islamistischen Partei Yekgertu angehörten, immer wieder geschlagen worden, weil er weder gefastet noch gebetet habe. Bereits im Jahr 2006, aber auch noch kurz vor seiner Ausreise habe er sich tätowieren lassen. Am 6. September 2008 hätten sein Vater und C.__________ dies entdeckt. Sie hätten ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund habe er den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Am 23. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer beim BFM (Eingang: 27. Oktober 2008) die in Aussicht gestellte Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis und die zugehörigen Shipping-Papiere einreichen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei Asyl zu gewähren. Die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Könne kein Asyl gewährt werden, sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es seien ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2008 bei. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. F. F.a Das BFM übermittelte die eingereichte Identitätskarte und den Nationalitätenausweis am 17. November 2008 an das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich und ersuchte dieses, die Dokumente auf Fälschungsmerkmale hin zu untersuchen. F.b Das Urkundenlabor teilte dem BFM am 18. November 2008 mit, bei beiden Dokumenten könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).

E. 1.3 Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2008 keine Regelung betreffend (Nicht-)Gewährung von Asyl. Mit dem Begehren, es sei Asyl zu gewähren, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend mate-riell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung eben geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit Ausnahme des Antrags, es sei Asyl zu gewähren - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 4.1 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte sowie sein Nationalitätenausweis befänden sich zu Hause, seien stereotyp und nicht überzeugend. Der von ihm geschilderte Reiseweg sei vage und unsubstanziiert. In der Türkei, durch die er mit dem Bus gereist sei, würden viele Personen- und Ausweiskontrollen durchgeführt; es könne nicht geglaubt werden, dass er diese weite Reise in einem öffentlichen Bus ohne Ausweispapiere unternommen habe. Ebenso realitätsfremd seien seine Erklärungen, er sei von zu Hause geflohen, habe eine Nacht bei seiner Tante verbracht und sei am nächsten Tag bereits ausgereist. Es sei nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers in nicht einmal 24 Stunden einen Schlepper habe finden und die illegale Reise organisieren und finanzieren können. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass er nicht in der von ihm geltend gemachten Weise, sondern mit eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angeforderten Reisepapiere seien am 22. Oktober 2008 in der Schweiz eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe seine Identität offengelegt, womit sich die Situation grundlegend geändert habe.

E. 4.3 Das BFM vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei trotz der mittlerweile eingetroffenen Identitätspapiere zu Recht erfolgt. Dies obwohl der Beschwerdeführer Ausweispapiere in Aussicht gestellt habe, zumal viele Asylgesuchsteller Ausweispapiere in Aussicht stellten, diese jedoch nie beim BFM einträfen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 13. Oktober 2008 zur Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert worden und habe noch gleichentags mit seinem Bruder D.__________ telefoniert. Die Papiere seien ihm rasch zugesandt worden und er habe sie umgehend an das BFM gesendet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Kreuzlingen am 29. September 2008 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.

E. 5.2 Bei der Erstbefragung vom 3. Oktober 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Aufforderung zur Papierschaffung in arabischer Sprache erhalten und nicht verstanden (act. A1/9 S. 5). Sowohl auf dem Personalienblatt, das er am 29. September 2008 ausfüllte, als auch bei der Erstbefragung gab er an, seine Muttersprache sei das Kurdische (act. A1/9 S. 3 und A2/2). Seine Aussage, er habe den arabischen Text nicht verstanden, ist somit nicht abwegig. Bei der Anhörung vom 13. Oktober 2008 sagte er, er habe kurz nach der Erstbefragung mit seinem Bruder gesprochen, der ihm die Dokumente schicken werde. Er wurde vom Befrager aufgefordert, die Dokumente abzugeben, sobald sie bei ihm einträfen (act. A8/7 S. 3). Die angeforderten Dokumente gingen am 27. Oktober 2008 beim BFM ein.

E. 5.3.1 Gemäss Praxis ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person einerseits glaubhaft macht, dass sie nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassen Papiere in die Schweiz gereist ist und sie sich andererseits umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 insb. E. 6)

E. 5.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Identitätskarte und den Nationalitätenausweis im Irak gelassen und könne diese Dokumente deshalb nicht abgeben. Er versicherte bereits bei der Erstbefragung vom 3. Oktober 2008, er werde versuchen, die gewünschten Dokumente zu beschaffen (act. A1/9 S. 5). Bei der Anhörung vom 13. Oktober 2008 führte er aus, er habe bereits mit seinem Bruder gesprochen, der die Dokumente in die Schweiz schicken werde (act. A8/7 S. 3). Die beim BFM am 23. Oktober 2008 eingereichten Dokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) wurden dem Beschwerdeführer gemäss den Shipping-Papieren am 14. Oktober 2008 aus dem Irak in die Schweiz übermittelt. Der Beschwerdeführer hat die erwähnten Dokumente somit umgehend beschafft und innert angemessener Frist eingereicht. Mit seinen Angaben zur Organisation und zum Ablauf der Reise vermag er jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich ohne ein gültiges Identitäts- oder Reisepapier (wie insbesondere etwa einem Reisepass) in die Schweiz gelangt ist. So machte er geltend, er sei nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Vater und seinem Bruder C.__________, die am 6. September 2008 stattgefunden habe, zu seiner Tante gegangen und bereits am folgenden Tag ausgereist (act. A1/9 S. 5, A8/7 S. 4). Die Darstellung, wonach es seinem Bruder D.__________ gelungen sei, innerhalb weniger Stunden einen Schlepper aufzutreiben, sein Auto zu verkaufen und den Betrag von 12'500 Dollar bereitzustellen (act. A1/9 S. 6, A8/7 S. 5), überzeugt nicht, da die Planung und Vorbereitung einer solchen Reise realistischerweise mehr Zeit in Anspruch nimmt. Es drängt sich deshalb der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem 6. September 2008 beabsichtigt, den Irak zu verlassen. Hinsichtlich der Reiseroute machte er alsdann zwar grundsätzlich übereinstimmende, indessen durchwegs stereotype Angaben. Ferner gab er bei der Erstbefragung an, er sei ab Istanbul mit einem Lastkraftwagen gereist, der auf ein Schiff gefahren sei. Nach einigen Tagen auf See habe man ihn im gleichen Lastkraftwagen in die Schweiz gebracht (act. A1/9 S. 6). Im Rahmen der Anhörung erklärte er indessen divergierend, er sei in zwei verschiedenen Lastkraftwagen in die Schweiz gebracht worden (act. A8/7 S. 4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die geschilderte Art und Weise und ohne ein Identitäts- oder Reisepapier in die Schweiz gelangt ist. Vielmehr muss angenommen werden, dass er bei Gesuchseinreichung im Besitz eines authentischen Identitäts- oder Reisepapiers war, welches er den Asylbehörden innerhalb von 48 Stunden nicht abgegeben hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Es liegen demnach keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, welche der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen stehen.

E. 5.4 Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist dem BFM beizupflichten, wenn es diese als haltlos wertet. So ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen ist, seine bereits im Jahr 2006 vorgenommenen Tätowierungen während zweier Jahre vor seinen im gleichen Haushalt lebenden Verwandten zu verbergen. Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers, der einer islamistischen Bewegung angehören soll, seine weitere Anwesenheit im Haus der Familie geduldet hätte, wenn er sich seit geraumer Zeit geweigert hätte, den religiösen Pflichten nachzukommen. Schliesslich erscheint auch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland unmittelbar nach einem Streit mit seinem Vater und seinem Bruder C.__________ überstürzt verlassen haben will, ohne andere Optionen zumindest zu prüfen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Irak bereits vor dem 6. September 2008 geplant hat, was die Haltlosigkeit der genannten Ausreisegründe unterstreicht. Schliesslich ist den Shipping-Papieren zu entnehmen, dass ihm die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis von einer Person namens E.__________ (act. A17/4 S. 2) zugestellt wurden. Bei der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder D.__________ werde ihm die Dokumente schicken und sein Vater dürfe davon nichts erfahren (act. A8/7 S. 3). Es erstaunt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der Polizeibeamter sei, dessen persönliche Dokumente einer Drittperson zum Versand aushändigen würde, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers äusserste Diskretion geboten sei. Insgesamt gesehen entsteht der Eindruck, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen handle es sich um ein Konstrukt, und er habe seine Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen.

E. 5.5 Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Aufgrund der Aktenlage durfte es ebenso davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind. Das BFM ist somit auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).

E. 7.4.2 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der junge, alleinstehende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann, denn sein Vorbringen, er werde von seinem Vater und einem Bruder misshandelt und bedroht, hat sich als haltlos erwiesen. Zudem verfügt er bereits über Berufserfahrung, hat er doch seit dem Jahr 2006 bis kurz vor der Ausreise auf dem Bau gearbeitet (act. A8/7 S. 4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6893/2008 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 1. März 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.___________, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Provinz Dohuk/Nordirak), verliess sein Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 7. September 2008 und gelangte am 28. September 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Am 3. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte aus, er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte befinde sich zu Hause in B.__________. Auf die Frage, warum er der Aufforderung, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht nachgekommen sei, antwortete er, er habe die Aufforderung in arabischer Sprache erhalten und nicht verstanden. Daraufhin erklärte ihm der anwesende Dolmetscher den Inhalt der Aufforderung; der Beschwerdeführer sagte, er werde versuchen, seine Identitätskarte und den Nationalitätenausweis zu beschaffen. A.b Am 13. Oktober 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von seinem Vater und seinem älteren Bruder C.__________, die der islamistischen Partei Yekgertu angehörten, immer wieder geschlagen worden, weil er weder gefastet noch gebetet habe. Bereits im Jahr 2006, aber auch noch kurz vor seiner Ausreise habe er sich tätowieren lassen. Am 6. September 2008 hätten sein Vater und C.__________ dies entdeckt. Sie hätten ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund habe er den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Am 23. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer beim BFM (Eingang: 27. Oktober 2008) die in Aussicht gestellte Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis und die zugehörigen Shipping-Papiere einreichen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei Asyl zu gewähren. Die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Könne kein Asyl gewährt werden, sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es seien ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2008 bei. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. F. F.a Das BFM übermittelte die eingereichte Identitätskarte und den Nationalitätenausweis am 17. November 2008 an das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich und ersuchte dieses, die Dokumente auf Fälschungsmerkmale hin zu untersuchen. F.b Das Urkundenlabor teilte dem BFM am 18. November 2008 mit, bei beiden Dokumenten könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 1.3 Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2008 keine Regelung betreffend (Nicht-)Gewährung von Asyl. Mit dem Begehren, es sei Asyl zu gewähren, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend mate-riell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung eben geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit Ausnahme des Antrags, es sei Asyl zu gewähren - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte sowie sein Nationalitätenausweis befänden sich zu Hause, seien stereotyp und nicht überzeugend. Der von ihm geschilderte Reiseweg sei vage und unsubstanziiert. In der Türkei, durch die er mit dem Bus gereist sei, würden viele Personen- und Ausweiskontrollen durchgeführt; es könne nicht geglaubt werden, dass er diese weite Reise in einem öffentlichen Bus ohne Ausweispapiere unternommen habe. Ebenso realitätsfremd seien seine Erklärungen, er sei von zu Hause geflohen, habe eine Nacht bei seiner Tante verbracht und sei am nächsten Tag bereits ausgereist. Es sei nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers in nicht einmal 24 Stunden einen Schlepper habe finden und die illegale Reise organisieren und finanzieren können. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass er nicht in der von ihm geltend gemachten Weise, sondern mit eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angeforderten Reisepapiere seien am 22. Oktober 2008 in der Schweiz eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe seine Identität offengelegt, womit sich die Situation grundlegend geändert habe. 4.3 Das BFM vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei trotz der mittlerweile eingetroffenen Identitätspapiere zu Recht erfolgt. Dies obwohl der Beschwerdeführer Ausweispapiere in Aussicht gestellt habe, zumal viele Asylgesuchsteller Ausweispapiere in Aussicht stellten, diese jedoch nie beim BFM einträfen. 4.4 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 13. Oktober 2008 zur Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert worden und habe noch gleichentags mit seinem Bruder D.__________ telefoniert. Die Papiere seien ihm rasch zugesandt worden und er habe sie umgehend an das BFM gesendet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Kreuzlingen am 29. September 2008 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 5.2 Bei der Erstbefragung vom 3. Oktober 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Aufforderung zur Papierschaffung in arabischer Sprache erhalten und nicht verstanden (act. A1/9 S. 5). Sowohl auf dem Personalienblatt, das er am 29. September 2008 ausfüllte, als auch bei der Erstbefragung gab er an, seine Muttersprache sei das Kurdische (act. A1/9 S. 3 und A2/2). Seine Aussage, er habe den arabischen Text nicht verstanden, ist somit nicht abwegig. Bei der Anhörung vom 13. Oktober 2008 sagte er, er habe kurz nach der Erstbefragung mit seinem Bruder gesprochen, der ihm die Dokumente schicken werde. Er wurde vom Befrager aufgefordert, die Dokumente abzugeben, sobald sie bei ihm einträfen (act. A8/7 S. 3). Die angeforderten Dokumente gingen am 27. Oktober 2008 beim BFM ein. 5.3 5.3.1 Gemäss Praxis ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person einerseits glaubhaft macht, dass sie nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassen Papiere in die Schweiz gereist ist und sie sich andererseits umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 insb. E. 6) 5.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Identitätskarte und den Nationalitätenausweis im Irak gelassen und könne diese Dokumente deshalb nicht abgeben. Er versicherte bereits bei der Erstbefragung vom 3. Oktober 2008, er werde versuchen, die gewünschten Dokumente zu beschaffen (act. A1/9 S. 5). Bei der Anhörung vom 13. Oktober 2008 führte er aus, er habe bereits mit seinem Bruder gesprochen, der die Dokumente in die Schweiz schicken werde (act. A8/7 S. 3). Die beim BFM am 23. Oktober 2008 eingereichten Dokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) wurden dem Beschwerdeführer gemäss den Shipping-Papieren am 14. Oktober 2008 aus dem Irak in die Schweiz übermittelt. Der Beschwerdeführer hat die erwähnten Dokumente somit umgehend beschafft und innert angemessener Frist eingereicht. Mit seinen Angaben zur Organisation und zum Ablauf der Reise vermag er jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich ohne ein gültiges Identitäts- oder Reisepapier (wie insbesondere etwa einem Reisepass) in die Schweiz gelangt ist. So machte er geltend, er sei nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Vater und seinem Bruder C.__________, die am 6. September 2008 stattgefunden habe, zu seiner Tante gegangen und bereits am folgenden Tag ausgereist (act. A1/9 S. 5, A8/7 S. 4). Die Darstellung, wonach es seinem Bruder D.__________ gelungen sei, innerhalb weniger Stunden einen Schlepper aufzutreiben, sein Auto zu verkaufen und den Betrag von 12'500 Dollar bereitzustellen (act. A1/9 S. 6, A8/7 S. 5), überzeugt nicht, da die Planung und Vorbereitung einer solchen Reise realistischerweise mehr Zeit in Anspruch nimmt. Es drängt sich deshalb der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem 6. September 2008 beabsichtigt, den Irak zu verlassen. Hinsichtlich der Reiseroute machte er alsdann zwar grundsätzlich übereinstimmende, indessen durchwegs stereotype Angaben. Ferner gab er bei der Erstbefragung an, er sei ab Istanbul mit einem Lastkraftwagen gereist, der auf ein Schiff gefahren sei. Nach einigen Tagen auf See habe man ihn im gleichen Lastkraftwagen in die Schweiz gebracht (act. A1/9 S. 6). Im Rahmen der Anhörung erklärte er indessen divergierend, er sei in zwei verschiedenen Lastkraftwagen in die Schweiz gebracht worden (act. A8/7 S. 4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die geschilderte Art und Weise und ohne ein Identitäts- oder Reisepapier in die Schweiz gelangt ist. Vielmehr muss angenommen werden, dass er bei Gesuchseinreichung im Besitz eines authentischen Identitäts- oder Reisepapiers war, welches er den Asylbehörden innerhalb von 48 Stunden nicht abgegeben hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Es liegen demnach keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, welche der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen stehen. 5.4 Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist dem BFM beizupflichten, wenn es diese als haltlos wertet. So ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen ist, seine bereits im Jahr 2006 vorgenommenen Tätowierungen während zweier Jahre vor seinen im gleichen Haushalt lebenden Verwandten zu verbergen. Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers, der einer islamistischen Bewegung angehören soll, seine weitere Anwesenheit im Haus der Familie geduldet hätte, wenn er sich seit geraumer Zeit geweigert hätte, den religiösen Pflichten nachzukommen. Schliesslich erscheint auch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland unmittelbar nach einem Streit mit seinem Vater und seinem Bruder C.__________ überstürzt verlassen haben will, ohne andere Optionen zumindest zu prüfen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Irak bereits vor dem 6. September 2008 geplant hat, was die Haltlosigkeit der genannten Ausreisegründe unterstreicht. Schliesslich ist den Shipping-Papieren zu entnehmen, dass ihm die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis von einer Person namens E.__________ (act. A17/4 S. 2) zugestellt wurden. Bei der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder D.__________ werde ihm die Dokumente schicken und sein Vater dürfe davon nichts erfahren (act. A8/7 S. 3). Es erstaunt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der Polizeibeamter sei, dessen persönliche Dokumente einer Drittperson zum Versand aushändigen würde, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers äusserste Diskretion geboten sei. Insgesamt gesehen entsteht der Eindruck, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen handle es sich um ein Konstrukt, und er habe seine Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen. 5.5 Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Aufgrund der Aktenlage durfte es ebenso davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind. Das BFM ist somit auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). 7.4.2 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der junge, alleinstehende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann, denn sein Vorbringen, er werde von seinem Vater und einem Bruder misshandelt und bedroht, hat sich als haltlos erwiesen. Zudem verfügt er bereits über Berufserfahrung, hat er doch seit dem Jahr 2006 bis kurz vor der Ausreise auf dem Bau gearbeitet (act. A8/7 S. 4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: