Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten – zusammen mit ihrem ersten gemeinsamen Kind – am 14. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 6. Dezember 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 (nach- folgend: Beschwerdeführer) und am 9. Dezember 2019 die Beschwerde- führerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingehend zu ihren Asyl- gründen an. Am 30. Januar 2020 fand die ergänzende Anhörung des Be- schwerdeführers statt. B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sri-lanki- scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus E._______ (Nordprovinz) zu stammen. Im Jahr 1998 sei er seitens der sri-lankischen Armee in Zusammenhang mit einem Attentat der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unverschuldet während sechs Monate festgehalten wor- den. Danach habe er unbehelligt weiterleben können und in der Autoga- rage seines Bruders F._______ gearbeitet. Unglücklicherweise sei es am
16. Juni 2008 vor dem Polizeiposten in E._______ zu einem weiteren At- tentat der LTTE gekommen, wobei das Tatfahrzeug in vorgenannter Ga- rage erworben worden sei. Infolgedessen seien mehrere Mitarbeiter – da- runter F._______ und ein weiterer Bruder (G._______) – noch gleichentags inhaftiert worden. Nachdem er die Festnahme von F._______ aus sicherer Entfernung miterlebt habe, sei er sogleich bei Bekannten untergetaucht, bevor er Sri Lanka am 31. August 2008 auf dem Luftweg verlassen habe. Im Jahr 2010 sei G._______ wieder freigelassen worden, während F._______ seit seiner Inhaftierung verschollen sei. Er selber habe in H._______ ohne Probleme leben können, jedoch habe seine Mutter den heimatlichen Behörden im März 2018 – in Zusammen- hang mit dem Erhalt der Todesurkunde von F._______ – erklärt, dass er den Verschollenen zuletzt gesehen habe, weshalb er unmittelbar bei sei- nen Eltern zu Hause gesucht worden sei. Auf Bitte seiner Mutter hin habe er vorgehabt, im Juli 2019 zwecks Klärung dieser Angelegenheit nach Sri Lanka zurückzukehren und ein Paket mit persönlichen Sachen vorausge- schickt. Danach hätten sich Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) nach dem Absender erkundigt und erklärt, dass er in Sri Lanka weiterhin behördlich gesucht werde. Im August 2019 habe er so- dann in H._______ Besuch von drei sri-lankischen Botschaftsangestellten bekommen, die ihm Fragen zu F._______ und G._______ gestellt hätten.
D-1771/2021 Seite 3 Im Nachgang daran sei ihm seitens (...) Bekannter zugetragen worden, dass es sich bei den sri-lankischen Botschaftsangestellten insgeheim um Angehörige des CID handle, welche auch bei ihnen Nachforschungen zu seiner Person vorgenommen hätten. Als er schliesslich seitens der sri-lan- kischen Botschaftsangestellten auf telefonischem Weg drei Mal hinterei- nander um ein weiteres Treffen gebeten worden sei, habe er H._______ aus Angst vor einer Deportation nach Sri Lanka am 4. Oktober 2019 – zu- sammen mit seiner Familie – verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sri-lankische Staatsan- gehörige tamilischer Ethnie zu sein und aus I._______ (Westprovinz) zu stammen. Im Jahr 2006 habe sie Sri Lanka aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sich in H._______ ein neues Leben aufgebaut. Im Übrigen bestätigte sie die Fluchtvorbringen ihres Ehemannes, welche auch zu ihrer Flucht geführt hätten. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten: - diverse Zeitungsartikel betreffend das Attentat der LTTE im Juni 2008 (in ta- milischer Sprache): - Unterlagen zum Verschwinden und Tod von F._______; - Unterlagen zur Inhaftierung von G._______; - Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in H._______. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 wies das SEM ihre Asylverfahren einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu. D. Am (…) kam das zweite gemeinsame Kind zur Welt. E. Mit Verfügung vom 17. März 2021 (eröffnet am 20. März 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
D-1771/2021 Seite 4 des rubrizierten Rechtsvertreters vom 19. April 2021 (Datum des Post- stempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvoll- zugspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl vorgenommen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl ge- troffen habe. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: - Zeitungsbericht vom 21. Februar 2020 betreffend die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka; - Bericht des Rechtsvertreters zur Lage in Sri Lanka vom 4. April 2021. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden den Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens be- kannt. Zudem wurden die Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, zur Deckung der mut- masslichen Verfahrenskosten bis zum 1. Juni 2021 einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden – unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Mai 2021 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive wiedererwä- gungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich- zeitig reichten sie eine Beschwerdeergänzung ins Recht und machten fol- gende Unterlagen aktenkundig:
D-1771/2021 Seite 5 - weitere Zeitungsartikel betreffend das Attentat der LTTE im Jahr 2008 (inklu- sive deutscher Übersetzung); - Auszüge der Polizeiakten betreffend das Attentat der LTTE im Jahr 2008; - Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aus dem Jahr 2008. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 wurde den Beschwerdefüh- renden die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper durch eine Kanzleiperson mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden vorlie- gend nicht vorgenommen.
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E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).
E. 5.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens auf Kassation der angefochtenen Verfügung verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begrün- dungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. Beschwerde Ziffn. 4 und 5). Sie sind demnach vorab zu beurteilen.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich da- gegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe die vorgebrachte Ge- fährdung pauschal als unglaubhaft respektive asylirrelevant taxiert und die aktuelle Ländersituation sowie die eingereichten Beweismittel nicht ausrei- chend berücksichtigt, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör
D-1771/2021 Seite 7 beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserhebli- chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. ebd. Ziff. II). Zwar trifft es zu, dass sich in den Akten keine vollständigen Übersetzungen der im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten Zeitungsberichte befinden. Das SEM hat aber eine zusammenfassende Übersetzung aller vorgelegter Zeitungsbe- richte erstellen lassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die vorgelegten Zeitungsberichte allesamt vom selben Ereignis – dem At- tentat der LTTE im Jahr 2008 – berichten. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Be- schwerdeführenden verlangt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beur- teilung ihrer Beschwerde folgende Beweisanträge: 1) Über die Schweizer Botschaft in Colombo sei eine Zeugenbefragung der Eltern des Beschwer- deführers durchzuführen. 2) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als Zeugenaussagen zu würdigen. 3) Die eingereichten Beweismittel seien von Amtes wegen vollständig übersetzen zu lassen (vgl. Beschwerde Ziff. 6).
E. 6.2 Wie soeben dargelegt, hat das SEM sämtliche Vorbringen gewürdigt und den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt, weshalb keine weiteren Abklärungen notwendig sind. Im Übrigen hätten die Be- schwerdeführenden seit der Einreichung ihrer Beschwerde ausreichend Zeit gehabt, sich um vollständige Übersetzungen zu bemühen. Die Beweis- anträge sind abzuweisen.
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E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimat- staat Zuflucht finden kann (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, Rz. 90; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 8.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
D-1771/2021 Seite 9 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Jahr 1998 während sechs Monate inhaftiert gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass ihm die Angehö- rigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile angedroht hätten, weshalb diese Massnahmen mangels Intensität nicht asylrelevant seien. Für eine erneute behördliche Suche im Jahr 2008 gebe es sodann keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal er sich nach dem Attentat vom
16. Juni 2008 noch rund zwei Monate in Sri Lanka aufgehalten habe und auf legalem Weg ausgereist sei. Bei dieser Sachlage sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2008 keiner asylbeachtlichen Verfolgung seitens der sri-lan- kischen Behörden ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch in abseh- barer Zukunft nicht zu gewärtigen gehabt hätte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungs- berichte nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer darin nicht genannt werde. Auch die eingereichten Beweismittel bezüglich G._______ und F._______ liessen keine Rückschlüsse auf seine individuelle Situation zu. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs- massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, stellte das SEM mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, dass er nicht habe glaubhaft ma- chen können, vor seiner Ausreise Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte- resse auszulösen vermocht. Überdies würden keine konkreten Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Namentlich seien seine Ausführungen hinsichtlich der gel- tend gemachten Behelligungen in Sri Lanka ab März 2018 weitgehend un- substantiiert ausgefallen und im Übrigen unbelegt geblieben. Abgesehen davon widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Han- delns, dass er trotz angeblicher Behelligungen nach Sri Lanka habe zu- rückkehren wollen. Vielmehr sei aufgrund seiner Vorbringen davon auszu- gehen, dass er einzig im August 2019 Besuch von sri-lankischen Bot- schaftsangestellten in H._______ erhalten habe, was alleine keine persön- liche Gefährdung begründe, zumal ihm lediglich einige Fragen zu F._______ und G._______ gestellt worden seien. Was die im Nachgang an dieses Ereignis vorgebrachten Behelligungen in H._______, namentlich die Telefonanrufe und die Erkundigungen nach seiner Person anbelange, habe sich der Beschwerdeführer sodann in zeitliche und inhaltliche Unge- reimtheiten verstrickt respektive reine Mutmassungen angestellt, weshalb
D-1771/2021 Seite 10 diese Schilderungen konstruiert wirkten. Insbesondere handle es sich beim Vorbringen, dass es sich bei den sri-lankischen Botschaftsangestellten um verdeckte Angehörige des CID gehandelt haben solle, um eine blosse Par- teibehauptung. Gegen eine drohende Verfolgung spreche ausserdem, dass G._______ im Jahr 2010 aus der Haft entlassen worden sei und seit- her unbehelligt in Sri Lanka lebe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt sein würden. Auch die am 16. November 2019 durchgeführten Präsi- dentschaftswahlen vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 8.2 Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, mit den eingereichten Beweismitteln und angebotenen Zeugenaussagen lä- gen objektive Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung vor. Ob- wohl bei einem auf diese Weise belegten Sachverhalt die Glaubhaftigkeits- prüfung obsolet werde, nehme das SEM eine solche vor und ignoriere die Beweismittel. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer zahlreiche Risikofaktoren. Zunächst verfüge er aufgrund seiner Inhaftierung im Jahr 1998 und der Vorkommnissen im Jahr 2008 in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-Verbindung. Sein Name werde aufgrund der erlitte- nen Haft ohnehin auf der Watch-List aufgeführt, nach der sich danach er- eigneten Vorfälle sowie nach seiner illegalen Ausreise mit Hilfe eines Schleppers mittlerweile auch auf der Stop-List. Dass ihm sogar über die Landesgrenzen hinweg seitens der sri-lankischen Botschaft in H._______ Fragen zu G._______ und F._______ gestellt worden seien, zeige das be- hördliche Interesse an seiner Person deutlich auf. Seit der Ausstellung der Todesurkunde von F._______ gelte er in den Augen der sri-lankischen Be- hörden zudem als Zeuge eines durch sie begangenen Menschenrechts- verbrechens, weshalb ihm auch aufgrund dieser Zeugeneigenschaft eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nach dem zuvor Dargelegten führe sein langjähriger Aufenthalt in H._______ und der Schweiz unweigerlich zu wei- teren Verdachtsmomenten, dass er den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt habe. Schliesslich verfüge er über keine gültigen Reisepa- piere. In ihrer Kumulation müssten diese Risikofaktoren zwingend zur Be- jahung seiner Flüchtlingseigenschaft und – infolge drohender Reflexverfol- gung – derjenigen der Beschwerdeführenden 2 bis 4 führen.
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E. 8.3 Die Beschwerdeergänzung vom 1. Juni 2021 beschränkte sich im We- sentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Ausführun- gen.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Be- schwerdeführenden genügten den Anforderungen an das Glaubhaftma- chen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereich- ten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 9.2 Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 we- gen Terrorverdachts kurzzeitig inhaftiert wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dient, einen Aus- gleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Dennoch ist dieser Umstand in dem Sinne mit zu berücksichtigen und zu würdigen, dass der Beschwer- deführer dadurch eine gesteigerte subjektive Furcht vor künftigen behörd- lichen Schikanen und erneuter Haft hat.
E. 9.3 Hingegen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers einer im Jahr 2008 wegen Terrorverdachts drohenden Verfolgung, wie vom SEM zutreffend dargelegt, nicht zu überzeugen. So ergibt sich aus den Akten nichts, was auf die Ergreifung behördlicher Massnahmen im damaligen Zeitpunkt hindeuten würde. Vielmehr zeigt die unproblematische Ausreise aus Sri Lanka am 31. August 2008 per Flugzeug und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend (vgl. A40 F40; A56 F32) auf, dass seitens der heimatlichen Behörden nichts gegen ihn vorlag. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen rund um das Attentat der LTTE im Jahr 2008 füh- ren zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiederum keine Rückschlüsse auf seine individuelle Situation zulassen.
E. 9.4 Des Weiteren ergibt sich – entgegen der auf Beschwerdeebene vertre- tenen Ansicht – auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4).
D-1771/2021 Seite 12 Es sind weder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE noch anderweitige politische Aktivitäten aktenkundig (vgl. A40 F81). Zwar ist aufgrund seiner Inhaftierung und der Inhaftierungen von F._______ und G._______ nicht auszuschliessen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden gewisse Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund seines
– wenn überhaupt – äusserst niederschwelligen politischen Profils und der familiären Verhältnisse kann aber nicht angenommen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten, woran auch die Befragung durch sri-lankische Bot- schaftsangestellte in H._______ im August 2019 nichts zu ändern vermag, zumal er den Akten zufolge nicht als Beschuldigter, sondern vielmehr als Zeuge einvernommen respektive befragt wurde und keine Anzeigen für be- hördliche Drohungen ersichtlich sind (vgl. A40 F86, F96; A56 F55 ff.). Im Übrigen handelt es sich beim erstmaligen Vorbringen auf Beschwerde- ebene, wonach der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Be- hörden als Zeuge eines durch sie begangenen Menschenrechtsverbre- chens gelte, um eine nicht weiter belegte Parteibehauptung, weshalb da- rauf nicht weiter einzugehen ist. Was die geltend gemachte Suche seitens Angehöriger des CID ab März 2018 in Sri Lanka und ab August 2019 in H._______ anbelangt, halten die Beschwerdeführenden der Argumenta- tion des SEM mit dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahr- heitsgehalt ihrer Aussagen nichts Konkretes entgegen, weshalb die vo- rinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind. Aus den Akten sind ferner keine exilpolitischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers ersichtlich und solche werden auch nicht geltend ge- macht. Des Weiteren ist entgegen der Beschwerde auch nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer „Stop-List“ eingetragen wäre, da er – wie bereits erwähnt – mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend aus Sri Lanka ausreisen konnte. Aus der Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Fehlen or- dentlicher Identitätsdokumente kann ebenso wenig eine Gefährdung abge- leitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist zwar festzuhalten, dass die Befragung durch sri-lankische Botschaftsangestellte in H._______ im August 2019 (bei Wahrunterstellung, wobei die Glaubhaftigkeit von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde) beim Beschwerdeführer zwar in nachvollzieh- barer Weise eine starke subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schi- kanen und erneuter Haft hervorgerufen haben mag, in objektiver Hinsicht aber keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er von der sri- lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den
D-1771/2021 Seite 13 tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 9.5 Nach dem zuvor Dargelegten bestehen auch keine Anzeichen für das Vorliegen einer drohenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 2 bis 4.
E. 9.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 11.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht
D-1771/2021 Seite 14 anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 11.2.2 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit dem SEM – weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführen- den eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be- handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszu- gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschli- che Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das Urteil des EGMR R.J. ge- gen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie befürchten müssten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor
D-1771/2021 Seite 15 aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Okto- ber 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3102/2021 vom 11. Juli 2024 E. 12.2 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.2).
E. 11.3.2 Die Beschwerdeführenden hatten zuletzt in E._______ (Nordpro- vinz) respektive I._______ (Westprovinz) Wohnsitz (vgl. A26/27 Ziff. 2.02). Der Vollzug in diese Provinzen ist im Lichte der Rechtsprechung grund- sätzlich zumutbar. Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass im vorliegen- den Fall auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll- zug sprechen. Nach wie vor leben – wie bereits mehrfach festgehalten – mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka (vgl. A40 F44, F55), welche sie bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihnen eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner (…)-jährigen Arbeitserfahrung als (…) davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten (vgl. Sachverhalt Bst. B.d; A40 F21). Angesichts der dargelegten vorteilhaften Ausgangslage der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen sein werden.
E. 11.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeu- tung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände ein- zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent- lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Nach einem fünfjährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 ([…]- respektive […]-jährig) noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen dürften. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenso wenig gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich, auf den weite- ren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel – die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen in- dividuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden zu haben – näher einzu- gehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrens- leitender Verfügung vom 4. Juni 2021 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis- sen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1771/2021 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1771/2021 Urteil vom 22. Oktober 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien
1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2021. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten - zusammen mit ihrem ersten gemeinsamen Kind - am 14. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 6. Dezember 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) und am 9. Dezember 2019 die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingehend zu ihren Asylgründen an. Am 30. Januar 2020 fand die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus E._______ (Nordprovinz) zu stammen. Im Jahr 1998 sei er seitens der sri-lankischen Armee in Zusammenhang mit einem Attentat der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unverschuldet während sechs Monate festgehalten worden. Danach habe er unbehelligt weiterleben können und in der Autogarage seines Bruders F._______ gearbeitet. Unglücklicherweise sei es am 16. Juni 2008 vor dem Polizeiposten in E._______ zu einem weiteren Attentat der LTTE gekommen, wobei das Tatfahrzeug in vorgenannter Garage erworben worden sei. Infolgedessen seien mehrere Mitarbeiter - darunter F._______ und ein weiterer Bruder (G._______) - noch gleichentags inhaftiert worden. Nachdem er die Festnahme von F._______ aus sicherer Entfernung miterlebt habe, sei er sogleich bei Bekannten untergetaucht, bevor er Sri Lanka am 31. August 2008 auf dem Luftweg verlassen habe. Im Jahr 2010 sei G._______ wieder freigelassen worden, während F._______ seit seiner Inhaftierung verschollen sei. Er selber habe in H._______ ohne Probleme leben können, jedoch habe seine Mutter den heimatlichen Behörden im März 2018 - in Zusammenhang mit dem Erhalt der Todesurkunde von F._______ - erklärt, dass er den Verschollenen zuletzt gesehen habe, weshalb er unmittelbar bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden sei. Auf Bitte seiner Mutter hin habe er vorgehabt, im Juli 2019 zwecks Klärung dieser Angelegenheit nach Sri Lanka zurückzukehren und ein Paket mit persönlichen Sachen vorausgeschickt. Danach hätten sich Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) nach dem Absender erkundigt und erklärt, dass er in Sri Lanka weiterhin behördlich gesucht werde. Im August 2019 habe er sodann in H._______ Besuch von drei sri-lankischen Botschaftsangestellten bekommen, die ihm Fragen zu F._______ und G._______ gestellt hätten. Im Nachgang daran sei ihm seitens (...) Bekannter zugetragen worden, dass es sich bei den sri-lankischen Botschaftsangestellten insgeheim um Angehörige des CID handle, welche auch bei ihnen Nachforschungen zu seiner Person vorgenommen hätten. Als er schliesslich seitens der sri-lankischen Botschaftsangestellten auf telefonischem Weg drei Mal hintereinander um ein weiteres Treffen gebeten worden sei, habe er H._______ aus Angst vor einer Deportation nach Sri Lanka am 4. Oktober 2019 - zusammen mit seiner Familie - verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie zu sein und aus I._______ (Westprovinz) zu stammen. Im Jahr 2006 habe sie Sri Lanka aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sich in H._______ ein neues Leben aufgebaut. Im Übrigen bestätigte sie die Fluchtvorbringen ihres Ehemannes, welche auch zu ihrer Flucht geführt hätten. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
- diverse Zeitungsartikel betreffend das Attentat der LTTE im Juni 2008 (in tamilischer Sprache):
- Unterlagen zum Verschwinden und Tod von F._______;
- Unterlagen zur Inhaftierung von G._______;
- Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in H._______. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 wies das SEM ihre Asylverfahren einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu. D. Am (...) kam das zweite gemeinsame Kind zur Welt. E. Mit Verfügung vom 17. März 2021 (eröffnet am 20. März 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 19. April 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl vorgenommen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:
- Zeitungsbericht vom 21. Februar 2020 betreffend die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka;
- Bericht des Rechtsvertreters zur Lage in Sri Lanka vom 4. April 2021. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden den Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem wurden die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 1. Juni 2021 einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden - unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Mai 2021 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine Beschwerdeergänzung ins Recht und machten folgende Unterlagen aktenkundig:
- weitere Zeitungsartikel betreffend das Attentat der LTTE im Jahr 2008 (inklusive deutscher Übersetzung);
- Auszüge der Polizeiakten betreffend das Attentat der LTTE im Jahr 2008;
- Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aus dem Jahr 2008. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 wurde den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper durch eine Kanzleiperson mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden vorliegend nicht vorgenommen. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens auf Kassation der angefochtenen Verfügung verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. Beschwerde Ziffn. 4 und 5). Sie sind demnach vorab zu beurteilen. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe die vorgebrachte Gefährdung pauschal als unglaubhaft respektive asylirrelevant taxiert und die aktuelle Ländersituation sowie die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. ebd. Ziff. II). Zwar trifft es zu, dass sich in den Akten keine vollständigen Übersetzungen der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsberichte befinden. Das SEM hat aber eine zusammenfassende Übersetzung aller vorgelegter Zeitungsberichte erstellen lassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die vorgelegten Zeitungsberichte allesamt vom selben Ereignis - dem Attentat der LTTE im Jahr 2008 - berichten. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde folgende Beweisanträge: 1) Über die Schweizer Botschaft in Colombo sei eine Zeugenbefragung der Eltern des Beschwerdeführers durchzuführen. 2) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als Zeugenaussagen zu würdigen. 3) Die eingereichten Beweismittel seien von Amtes wegen vollständig übersetzen zu lassen (vgl. Beschwerde Ziff. 6). 6.2 Wie soeben dargelegt, hat das SEM sämtliche Vorbringen gewürdigt und den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt, weshalb keine weiteren Abklärungen notwendig sind. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden seit der Einreichung ihrer Beschwerde ausreichend Zeit gehabt, sich um vollständige Übersetzungen zu bemühen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, Rz. 90; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Jahr 1998 während sechs Monate inhaftiert gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile angedroht hätten, weshalb diese Massnahmen mangels Intensität nicht asylrelevant seien. Für eine erneute behördliche Suche im Jahr 2008 gebe es sodann keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal er sich nach dem Attentat vom 16. Juni 2008 noch rund zwei Monate in Sri Lanka aufgehalten habe und auf legalem Weg ausgereist sei. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2008 keiner asylbeachtlichen Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch in absehbarer Zukunft nicht zu gewärtigen gehabt hätte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsberichte nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer darin nicht genannt werde. Auch die eingereichten Beweismittel bezüglich G._______ und F._______ liessen keine Rückschlüsse auf seine individuelle Situation zu. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, stellte das SEM mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, dass er nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Überdies würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Namentlich seien seine Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen in Sri Lanka ab März 2018 weitgehend unsubstantiiert ausgefallen und im Übrigen unbelegt geblieben. Abgesehen davon widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass er trotz angeblicher Behelligungen nach Sri Lanka habe zurückkehren wollen. Vielmehr sei aufgrund seiner Vorbringen davon auszugehen, dass er einzig im August 2019 Besuch von sri-lankischen Botschaftsangestellten in H._______ erhalten habe, was alleine keine persönliche Gefährdung begründe, zumal ihm lediglich einige Fragen zu F._______ und G._______ gestellt worden seien. Was die im Nachgang an dieses Ereignis vorgebrachten Behelligungen in H._______, namentlich die Telefonanrufe und die Erkundigungen nach seiner Person anbelange, habe sich der Beschwerdeführer sodann in zeitliche und inhaltliche Ungereimtheiten verstrickt respektive reine Mutmassungen angestellt, weshalb diese Schilderungen konstruiert wirkten. Insbesondere handle es sich beim Vorbringen, dass es sich bei den sri-lankischen Botschaftsangestellten um verdeckte Angehörige des CID gehandelt haben solle, um eine blosse Parteibehauptung. Gegen eine drohende Verfolgung spreche ausserdem, dass G._______ im Jahr 2010 aus der Haft entlassen worden sei und seither unbehelligt in Sri Lanka lebe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden. Auch die am 16. November 2019 durchgeführten Präsidentschaftswahlen vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. 8.2 Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, mit den eingereichten Beweismitteln und angebotenen Zeugenaussagen lägen objektive Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung vor. Obwohl bei einem auf diese Weise belegten Sachverhalt die Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet werde, nehme das SEM eine solche vor und ignoriere die Beweismittel. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer zahlreiche Risikofaktoren. Zunächst verfüge er aufgrund seiner Inhaftierung im Jahr 1998 und der Vorkommnissen im Jahr 2008 in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-Verbindung. Sein Name werde aufgrund der erlittenen Haft ohnehin auf der Watch-List aufgeführt, nach der sich danach ereigneten Vorfälle sowie nach seiner illegalen Ausreise mit Hilfe eines Schleppers mittlerweile auch auf der Stop-List. Dass ihm sogar über die Landesgrenzen hinweg seitens der sri-lankischen Botschaft in H._______ Fragen zu G._______ und F._______ gestellt worden seien, zeige das behördliche Interesse an seiner Person deutlich auf. Seit der Ausstellung der Todesurkunde von F._______ gelte er in den Augen der sri-lankischen Behörden zudem als Zeuge eines durch sie begangenen Menschenrechtsverbrechens, weshalb ihm auch aufgrund dieser Zeugeneigenschaft eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nach dem zuvor Dargelegten führe sein langjähriger Aufenthalt in H._______ und der Schweiz unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, dass er den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt habe. Schliesslich verfüge er über keine gültigen Reisepapiere. In ihrer Kumulation müssten diese Risikofaktoren zwingend zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft und - infolge drohender Reflexverfolgung - derjenigen der Beschwerdeführenden 2 bis 4 führen. 8.3 Die Beschwerdeergänzung vom 1. Juni 2021 beschränkte sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Ausführungen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 9.2 Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 wegen Terrorverdachts kurzzeitig inhaftiert wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Dennoch ist dieser Umstand in dem Sinne mit zu berücksichtigen und zu würdigen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine gesteigerte subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hat. 9.3 Hingegen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers einer im Jahr 2008 wegen Terrorverdachts drohenden Verfolgung, wie vom SEM zutreffend dargelegt, nicht zu überzeugen. So ergibt sich aus den Akten nichts, was auf die Ergreifung behördlicher Massnahmen im damaligen Zeitpunkt hindeuten würde. Vielmehr zeigt die unproblematische Ausreise aus Sri Lanka am 31. August 2008 per Flugzeug und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend (vgl. A40 F40; A56 F32) auf, dass seitens der heimatlichen Behörden nichts gegen ihn vorlag. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen rund um das Attentat der LTTE im Jahr 2008 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiederum keine Rückschlüsse auf seine individuelle Situation zulassen. 9.4 Des Weiteren ergibt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4). Es sind weder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE noch anderweitige politische Aktivitäten aktenkundig (vgl. A40 F81). Zwar ist aufgrund seiner Inhaftierung und der Inhaftierungen von F._______ und G._______ nicht auszuschliessen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden gewisse Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund seines - wenn überhaupt - äusserst niederschwelligen politischen Profils und der familiären Verhältnisse kann aber nicht angenommen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten, woran auch die Befragung durch sri-lankische Botschaftsangestellte in H._______ im August 2019 nichts zu ändern vermag, zumal er den Akten zufolge nicht als Beschuldigter, sondern vielmehr als Zeuge einvernommen respektive befragt wurde und keine Anzeigen für behördliche Drohungen ersichtlich sind (vgl. A40 F86, F96; A56 F55 ff.). Im Übrigen handelt es sich beim erstmaligen Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als Zeuge eines durch sie begangenen Menschenrechtsverbrechens gelte, um eine nicht weiter belegte Parteibehauptung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Was die geltend gemachte Suche seitens Angehöriger des CID ab März 2018 in Sri Lanka und ab August 2019 in H._______ anbelangt, halten die Beschwerdeführenden der Argumentation des SEM mit dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nichts Konkretes entgegen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind. Aus den Akten sind ferner keine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren ist entgegen der Beschwerde auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer "Stop-List" eingetragen wäre, da er - wie bereits erwähnt - mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend aus Sri Lanka ausreisen konnte. Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente kann ebenso wenig eine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist zwar festzuhalten, dass die Befragung durch sri-lankische Botschaftsangestellte in H._______ im August 2019 (bei Wahrunterstellung, wobei die Glaubhaftigkeit von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde) beim Beschwerdeführer zwar in nachvollziehbarer Weise eine starke subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hervorgerufen haben mag, in objektiver Hinsicht aber keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.5 Nach dem zuvor Dargelegten bestehen auch keine Anzeichen für das Vorliegen einer drohenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 2 bis 4. 9.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 11.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem SEM - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie befürchten müssten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3102/2021 vom 11. Juli 2024 E. 12.2 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.2). 11.3.2 Die Beschwerdeführenden hatten zuletzt in E._______ (Nordprovinz) respektive I._______ (Westprovinz) Wohnsitz (vgl. A26/27 Ziff. 2.02). Der Vollzug in diese Provinzen ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Nach wie vor leben - wie bereits mehrfach festgehalten - mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka (vgl. A40 F44, F55), welche sie bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihnen eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner (...)-jährigen Arbeitserfahrung als (...) davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten (vgl. Sachverhalt Bst. B.d; A40 F21). Angesichts der dargelegten vorteilhaften Ausgangslage der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen sein werden. 11.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Nach einem fünfjährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 ([...]- respektive [...]-jährig) noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen dürften. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenso wenig gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden zu haben - näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juni 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: