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D-7462/2025

D-7462/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Oktober 2023 E. 5.1), dass sich die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber ge- mäss dessen eigenen Aussagen in der Vergangenheit mehrmals als grund- sätzlich schutzfähig und -willig gezeigt haben (vgl. SEM act. (…)-12/18 A63, A74 f., A93–96),

D-7462/2025 Seite 8 dass es ihm deshalb bei allfälligen weiteren Bedrohungen durch Drittper- sonen zuzumuten wäre, sich wiederum an die Polizei zu wenden, dass im Übrigen aufgrund des lokal begrenzten Charakters der geltend ge- machten Bedrohungen auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutz- alternative auszugehen ist, dass den Akten sodann keine Hinweise zu entnehmen sind, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden wäre, dass die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht darauf hinweist, dass ihm ge- gebenenfalls hätte möglich sein sollen, einen Geheimhaltungsbeschluss einzureichen, dass auch keine Hinweise in den Akten liegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzzeitigen Tätigkeit in der stillgelegten FETÖ-Schule von den türkischen Behörden der Gülen-Mitgliedschaft beschuldigt worden wäre, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt darzutun, aufgrund seiner Un- terstützungsleistungen für die PKK ins Visier des türkischen Staates ge- kommen zu sein, dass sodann keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer auf- grund des Engagements seiner Familie eine Reflexverfolgung zu befürch- ten hätte, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge legal aus der Türkei auf dem Luftweg ausreisen konnte, dass der Beschwerdeführer auch aus seinen äusserst knappen und pau- schalen Vorbringen in der Beschwerde, wegen Verbindungen zur PKK ins Visier der Behörden geraten zu sein, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass daran auch das erst auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers vom 11. August 2025, gemäss welchem der Beschwerde- führer und sein Bruder unbekannten Aufenthalts seien, sie ein Sicherheits- risiko seien und von den Sicherheitskräften gesucht würden, nichts ändert, dass diesem Dokument, welches nur als Kopie vorliegt, und dessen Inhalt keinen Rückschluss auf ein konkretes gegen die Beschwerdeführer

D-7462/2025 Seite 9 laufendes Ermittlungsverfahren erlaubt, kein relevanter Beweiswert beizu- messen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer weder im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli- chen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- det, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-7462/2025 Seite 10 dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situ- ation allgemeiner Gewalt auszugehen ist und der Vollzug der Wegweisung in die Provinz E._______ gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar ist (Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3), dass sich auch keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit mehreren Jahren Arbeitserfahrung und einem stabilen und tragfähigen sozialen Beziehungsnetz handelt, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch zuzumuten ist, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil als der Provinz E._______ niederzulassen, weshalb eine individuell zumutbare innerstaat- liche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen und diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als von vornherein aus- sichtslos erwiesen haben,

D-7462/2025 Seite 11 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren seines Bruders B._______ (D-7463/2025) – was grundsätzlich eine Verfahrensvereinigung mit entsprechend angepasster Kostenfest- legung ermöglicht hätte – auf Fr. 475.– zu reduzieren sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7462/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 475.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: D-7462/2025 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7462/2025 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2024 zusammen mit seinem jüngeren Bruder B._______ (N (...)) die Türkei auf dem Luftweg legal verliess und am 20. Mai 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 21. Mai 2024 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. Mai 2025 und der Anhörung vom 13. Juni 2024 zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, dass er im Dorf C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______) geboren und aufgewachsen sei, und bis zu seiner Ausreise mit seinen drei Brüdern und seinen Eltern dort gewohnt habe, dass sein Vater als Schweisser und Maurer arbeite und die Familie ein kleines Landstück besitze, auf welchem sie Landwirtschaft betreibe, dass er die Schule bis zur achten Klasse besucht habe und anschliessend zu Hause zu den Ziegen geschaut und im Garten geholfen habe, dass er zudem 2017/2018 ungefähr ein Jahr lang in Urfa im Bereich Sonnenenergie/Solarpanels gearbeitet habe, dass er im Jahre 2022 in Gaziantep in einer stillgelegten Schule von FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü, Anmerkung des Gerichts) zusammen mit seinem Bruder B._______ während zehn bis fünfzehn Tagen Reinigungsarbeiten verrichtet habe, dass der Cousin seines Vaters, F._______, und sein Grossvater, G._______, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) unterstützt hätten und sein Grossvater wegen Unterstützung und Beherbergung der PKK im Gefängnis gewesen sei, dass auch er selbst die PKK während eines oder zwei Jahren gelegentlich mit Tabak, Schuhen, Socken und Unterwäsche unterstützt habe, dass er, als er in den Bergen Ziegen gehütet habe, von Unbekannten zum Cousin seines Vaters und zum Grossvater sowie zu seiner Tätigkeit in der FETÖ-Schule ausgefragt, beschimpft und geschlagen worden sei, dass diese Personen ihn und seinen Bruder B._______ beschuldigt hätten, Teil der PKK zu sein und diese zu unterstützen, dass er aufgrund dieser Bedrohungen mehrmals auf dem Polizeiposten gewesen sein, die Polizei und die Gendarmerie aber mangels Beweisen jeweils nichts unternommen hätten, dass er von diesen Personen daran gehindert worden sei, zur Ziegenherde zu schauen, weshalb die Familie die Tiere habe verkaufen müssen, dass die Polizei seit dem Jahre 2018/2019 mehrmals zu ihm nachhause gekommen sei und ihn zu den Vorfällen mit den ihn bedrohenden Personen befragt habe, wobei er auch zweimal auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, dass ihm eines Tages ein Freund mitgeteilt habe, dass es gegen ihn ein geheimes Dossier gebe, dass er im Sommer 2023 von sechs bis sieben Maskierten mit einem Kleinbus von zu Hause entführt, sowie anschliessend verhört, beschimpft und geschlagen worden sei, wobei die Entführer von ihm hätten wissen wollen, warum er immer wieder gegen die Leute, denen er in den Bergen begegnet sei, Anzeige erstattet habe, dass er auch diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, aber diese wiederum nichts unternommen habe, dass die Polizei am 10. Mai 2024 eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt und nach ihm gefragt habe, er jedoch nicht zu Hause gewesen sei, dass er sich wegen dieser Razzia und wegen seiner Befürchtung, dass gegen ihn ein geheimes Dossier existiere, zur Ausreise entschlossen habe, dass sein Asylgesuch am 18. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und er gleichentags dem Kanton H._______ zugewiesen wurde, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch mit Verfügung vom 29. August 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass er mit Eingabe vom 29. September 2025 - unterzeichnet durch eine Vertreterin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm in der Schweiz als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er am 1. Dezember 2025 eine mit der Beschwerde inhaltlich identische Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte, welche durch seinen Rechtsvertreter unterzeichnet war, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers, B._______ (D-7463/2025), dessen Asylgesuch mit separater Verfügung vom 29. August 2025 vom SEM ebenfalls abgelehnt wurde, koordiniert behandelt wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen anführt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Nachteile in Anbetracht der hohen Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsintensität nicht als schwerwiegend zu qualifizieren seien, dass - aufgrund fehlender Hinweise auf eine behördliche Verfolgung - die vom Beschwerdeführer erlebte Bedrohung von Drittpersonen ausgegangen sei und nicht vom türkischen Staat, dass zwar nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund der PKK-Hilfeleistungen des Cousins seines Vaters, seines Grossvaters und aufgrund seiner eigenen Unterstützungstätigkeit für die PKK in den Fokus der türkischen Behörden zu geraten, dass indes aufgrund seines als niederschwellig zu klassifizierenden politischen Profils davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden in seinem Falle schutzwillig seien, dass aufgrund fehlender Hinweise auf ein aktuelles türkisches Strafverfahren und aufgrund seiner legalen Ausreise auch geschlossen werden könne, dass die türkischen Behörden nichts von seiner eigenen logistischen Unterstützungstätigkeit für die PKK wüssten, dass es in seinen Akten keine Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten jemals in den Fokus der türkischen Behörden gelangt sei, dass ihm somit zuzumuten sei, sich bei Problemen mit Unbekannten an die Behörden zu wenden, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen sei, dass die Polizei seine Anzeigen gegen diese Personen aufgenommen habe und sich mit den Befragungen bei ihm zu Hause, auf dem Polizeiposten und vor Ort auf der Weide bemüht habe, der von ihm geschilderten Bedrohung nachzugehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Besuche und Razzien der Polizei bei ihm zu Hause nach den Anzeigen gegen diese Personen und gegen die maskierten Personen stattgefunden hätten, und somit der Aufklärung seiner Anzeigen durch die Polizei gedient hätten, dass der Beschwerdeführer die Treffen mit der Polizei bei ihm zu Hause als eine Art Befragung beschrieben und dabei keine bedrohlichen Elemente zu Protokoll gegeben habe, dass seine Aussagen zu diversen Behördenkontakten somit von rechtsstaatlich ablaufenden Ermittlungen der Behörden aufgrund seiner Anzeigen zeugten, und für die Schutzwilligkeit der türkischen Polizeibehörden sprächen, dass der Beschwerdeführer «beim Aufsuchen nach Behördenschutz» auch auf die Unterstützung des Dorfvorstehers habe zählen können, dass es ihm somit offenstehe, sich bei fortlaufenden Bedrohungen durch (maskierte) Personen erneut bei der Polizei zu melden und ihm auch weitere Rechtsmittel zur Verfügung stehen würden, dass es dem Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens unter Geheimhaltung möglich sein sollte, einen Geheimhaltungsbeschluss einzureichen oder sich über seinen Anwalt das Vorliegen eines Verfahrens unter Geheimhaltungsbeschluss bestätigen zu lassen, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei ohne Probleme legal mit seinem Reisepass habe verlassen können, gegen die Annahme spreche, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise von den türkischen Behörden gesucht worden und er könnte bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von behördlichen Massnahmen flüchtlingsrechtlichen Ausmasses betroffen sein, dass auch keine Hinweise in den Akten liegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzzeitigen Tätigkeit in der stillgelegten FETÖ-Schule von den türkischen Behörden der Gülen-Mitgliedschaft beschuldigt worden sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund seines alevitischen Glaubens in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden, dass sich auch aus den Akten seines Bruders (N [...]), seiner Tante (N [...]) und seines Onkels (N [...]) keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ergebe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungen nicht von staatlichen Behörden, sondern von Drittpersonen ausgegangen sind (vgl. dazu SEM act. (...)-12/18 A93-96), dass der türkische Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-7268/2023 vom 24. Januar 2024 E. 6.2, E-5733/2023 vom 28. November 2023 E. 6.4 und E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1), dass sich die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber gemäss dessen eigenen Aussagen in der Vergangenheit mehrmals als grundsätzlich schutzfähig und -willig gezeigt haben (vgl. SEM act. (...)-12/18 A63, A74 f., A93-96), dass es ihm deshalb bei allfälligen weiteren Bedrohungen durch Drittpersonen zuzumuten wäre, sich wiederum an die Polizei zu wenden, dass im Übrigen aufgrund des lokal begrenzten Charakters der geltend gemachten Bedrohungen auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen ist, dass den Akten sodann keine Hinweise zu entnehmen sind, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden wäre, dass die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht darauf hinweist, dass ihm gegebenenfalls hätte möglich sein sollen, einen Geheimhaltungsbeschluss einzureichen, dass auch keine Hinweise in den Akten liegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzzeitigen Tätigkeit in der stillgelegten FETÖ-Schule von den türkischen Behörden der Gülen-Mitgliedschaft beschuldigt worden wäre, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt darzutun, aufgrund seiner Unterstützungsleistungen für die PKK ins Visier des türkischen Staates gekommen zu sein, dass sodann keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Engagements seiner Familie eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge legal aus der Türkei auf dem Luftweg ausreisen konnte, dass der Beschwerdeführer auch aus seinen äusserst knappen und pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, wegen Verbindungen zur PKK ins Visier der Behörden geraten zu sein, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass daran auch das erst auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers vom 11. August 2025, gemäss welchem der Beschwerdeführer und sein Bruder unbekannten Aufenthalts seien, sie ein Sicherheitsrisiko seien und von den Sicherheitskräften gesucht würden, nichts ändert, dass diesem Dokument, welches nur als Kopie vorliegt, und dessen Inhalt keinen Rückschluss auf ein konkretes gegen die Beschwerdeführer laufendes Ermittlungsverfahren erlaubt, kein relevanter Beweiswert beizumessen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer weder im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist und der Vollzug der Wegweisung in die Provinz E._______ gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar ist (Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3), dass sich auch keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit mehreren Jahren Arbeitserfahrung und einem stabilen und tragfähigen sozialen Beziehungsnetz handelt, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch zuzumuten ist, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil als der Provinz E._______ niederzulassen, weshalb eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen und diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren seines Bruders B._______ (D-7463/2025) - was grundsätzlich eine Verfahrensvereinigung mit entsprechend angepasster Kostenfest-legung ermöglicht hätte - auf Fr. 475.- zu reduzieren sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 475.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)