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E-3056/2025

E-3056/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Juli 2022 (Beschwerdeführer 1 [nachfolgend: Beschwerdeführer]) respektive am 19. September 2023 (Beschwerdeführende 2 [nachfolgend: Beschwerdeführerin] und 3) in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. April 2023 (Beschwerdeführer) respektive am 6. November 2023 (Beschwerdeführerin) wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen befragt. A.b Ihre Asylgesuche begründeten die kurdischen Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit den Problemen des Beschwerdeführers. Dessen Bruder E._______ sei im Jahr 2018 in die Schweiz geflüchtet, nachdem ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Nach seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen und unter Druck gesetzt worden; man habe oft nach seinem Bruder gefragt. Sein Bruder F._______ habe ebenfalls fliehen wollen, sei jedoch aufgegriffen und gefoltert worden und befinde sich zurzeit bei seiner Mutter. Auch gegen den Bruder G._______ seien zwei Untersuchungsverfahren eingeleitet worden. Die Behörden überwachten die gesamte Familie. In der Türkei hätten sie sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, dt.: Demokratische Partei der Völker) engagiert. Er sei seit etwa 20(...) in den sozialen Medien aktiv und habe aufgrund seiner Beiträge Probleme bekommen; er sei denunziert worden und habe Drohnachrichten auf Facebook erhalten. Es existierten mittlerweile zwei Haftbefehle gegen ihn und er werde beschuldigt, Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) betrieben sowie eine Amtsperson beleidigt zu haben. Ausserdem werde er von den Behörden in der eingereichten Anklageschrift scheinbar beschuldigt, Mitglied einer parallelstaatlichen Terrororganisation (FETÖ/PDY) zu sein. Damit habe er jedoch nichts zu tun und er könne sich nicht erklären, weshalb der Staatsanwalt in der Anklageschrift so etwas schreibe. Am (...) 2022 habe er die Türkei legal verlassen. Am Tag seiner Ausreise habe die Beschwerdeführerin aber einen schweren Unfall gehabt, weshalb er nach rund einer Woche auf illegalem Weg in die Türkei zurückgekehrt sei. Am (...) 2022 habe er definitiv das Land verlassen und sei nach H._______ gereist. Dort habe er einen Lastwagen bestiegen und sei am 8. Juli 2022 in der Schweiz angekommen. Als die Beschwerdeführerin im Spital gewesen sei, habe es eine Hausdurchsuchung gegeben. Die Polizei habe mehrmals nach dem Beschwerdeführer gesucht. In der Folge hätten die Vermieter ihnen die Wohnung gekündigt. Die Beschwerdeführerin habe anschliessend mit dem gemeinsamen Kind rund eineinhalb Jahre bei ihren Eltern gelebt, welche sie schlecht behandelt hätten. Nach den Erdbeben habe sie in einem Zelt leben müssen. Die Polizei habe einmal bei ihren Eltern nach dem Beschwerdeführer gefragt. Mit Hilfe des Schwagers habe sie in die Schweiz reisen können. Am (...) 2023 sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 legal und ohne Probleme über I._______ und J._______ nach K._______ geflogen, von wo sie mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist seien. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und das Familienbüchlein im Original sowie zahlreiche Dokumente betreffend drei hängige türkische Strafverfahren wegen Beamtenbeleidigung, Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung (darunter insb. polizeiliche Ermittlungsprotokolle in den sozialen Medien, Anklageschriften der Staatsanwaltschaft, gerichtliche Verfahrensdokumente, Auszüge aus dem UYAP) ein. Für eine detaillierte Auflistung der eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I/5). B. Am 9. November 2023 verfügte das SEM die Behandlung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden im erweiterten Verfahren und wies sie anschliessend dem Kanton L._______ zu. C. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 4 geboren. D. Mit Verfügung vom 26. März 2025 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. E. E.a Mit elektronischer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. April 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass sie bereits am 28. April 2025 über die Zustellplattform IncaMail eine Beschwerde eingereicht hätten, diese jedoch gemäss einer Fehlermeldung nicht habe zugestellt werden können. Die bereits eingereichte Beschwerde werde daher erneut übermittelt. Der Eingabe angehängt waren eine Abgabequittung von IncaMail vom 28. April 2025 sowie eine Beschwerdeschrift selben Datums. E.b In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2025 beantragten dieBeschwerdeführenden, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdefrist am 28. April 2025 abgelaufen sei, und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Beschwerde auf, innert Frist die angeblich erhaltene Fehlermeldung zu substanziieren und eine Kopie der Fehlermeldung sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen, welche geeignet scheinen, einen unverschuldeten Übermittlungsfehler und die fristgerechte Übermittlung einer elektronischen Beschwerde im Sinne von Art. 21a VwVG zu belegen. G. Am 7. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein und machten im Wesentlichen geltend, dass sich den erhaltenen Systemmeldungen von IncaMail der konkrete Grund für die fehlgeschlagene Übermittlung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nicht entnehmen lasse. Die Zustellung von der Zustellplattform zum Bundesverwaltungsgericht liege nicht im Einflussbereich der Rechtsvertretung und habe folglich keinen Einfluss auf die Wahrung der Frist. Die Abgabequittung vom 28. April 2025 belege, dass die Eingabe fristgerecht von der zuständigen Abgabeplattform zuhanden des Gerichts angenommen worden und die Eingabe somit fristgerecht erfolgt sei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (gültige elektronische Signatur respektive Originalunterschrift) einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H.b Am 13. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. I. Mit Eingabe vom 4. November 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Bezug auf ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Demokratischen Jurist*innen Schweiz vom 14. Oktober 2025, wonach zurückgekehrte abgewiesene türkische Asylsuchende bei der Wiedereinreise in die Türkei aufgrund hängiger Strafverfahren entgegen der Erwartung der Schweizer Asylbehörden verhaftet worden seien. Daher beantragten die Beschwerdeführenden die genaue Untersuchung der Umstände der dem SEM zur Kenntnis gebrachten Fälle der Inhaftierung abgewiesener türkischer Asylsuchender und falls erforderlich die Anpassung der Asylpraxis. Bis zum Abschluss dieser Abklärungen sei das vorliegende Verfahren zu sistieren.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 27. März 2025 eröffnet. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief demnach bis zum 28. April 2025 (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob mit der am 29. April 2025 unter Hinweis auf die Abgabequittung vom 28. April 2025 eingereichten Beschwerde gleichen Datums die Beschwerdefrist gewahrt wurde.

E. 1.3.1 Bei elektronischen Eingaben ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem von der Zustellplattform die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 21a Abs. 3 VwVG), respektive der Zeitpunkt, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat («Abgabequittung»; Art. 6 Abs. 1 des Ausführungsreglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]).

E. 1.3.2 Die Parteien stellen dem Bundesverwaltungsgericht ihre elektronischen Eingaben inklusive Beilagen in dem vom Generalsekretariat bezeichneten Format zu (Art. 5 Abs. 1 ERV-BVGer). Die maximale Datenmenge richtet sich nach den Angaben der Zustellplattformen. Elektronische Eingaben, die aufgrund des Überschreitens dieser Grösse zurückgewiesen werden, gelten als nicht eingereicht (Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer). Elektronische Eingaben, die die maximale Datenmenge nach Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer überschreiten, sind aufzuteilen und in mehreren Teilsendungen fristgerecht einzureichen, wobei sie zu bezeichnen und chronologisch zu nummerieren sind (Art. 5 Abs. 3 ERV-BVGer). Die Parteien können ihre Eingaben innert Frist weiterhin auf dem gemäss Art. 21 VwVG vorgesehenen Weg, namentlich per Post oder durch Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung einreichen (Art. 5 Abs. 4 ERV-BVGer). Im Zweifelsfall obliegt der Nachweis der fristgerechten Übermittlung der Partei (Art. 6 Abs. 2 ERV-BVGer).

E. 1.3.3 Die mit der Übermittlung verbundenen Risiken bis zum Empfangsserver der Zustellplattform trägt der Absender, während die Behörden diejenigen für eine fehlerlose Übertragung vom Empfangsserver ins eigene Informatiksystem trägt (vgl. Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 21a N 29). Die Übermittlung der Beschwerde im korrekten Format und der richtigen Dateigrösse an die Zustellplattform nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. < https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien >) fällt in den Risikobereich des Absenders.

E. 1.3.4 Das Beschwerdeverfahren wurde vorliegend auf Grundlage der elektronischen Eingabe vom 29. April 2025 (eingereicht via IncaMail um 10:45 Uhr) eröffnet. Damit reichten die Beschwerdeführenden eine vom 28. April 2025 datierte Beschwerde ein und machten unter Vorlage einer Abgabequittung selben Datums geltend, eine bereits am 28. April 2025 via IncaMail eingereichte Beschwerde habe gemäss einer «soeben» erhaltenen Fehlermeldung nicht zugestellt werden können. Am 28. April 2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Zustellplattform zwar (automatisiert) eine Abgabequittung zugestellt. Dieser ist zu entnehmen, dass die auf IncaMail hochgeladene Nachricht den Betreff «Beschwerde i.S. N (...) gegen Staatssekretariat für Migration» aufweist. Die am 28. April 2025 um 16:51 Uhr an das Gericht übermittelte elektronische Mitteilung enthielt jedoch weder eine Beschwerdeschrift noch sonstige Anhänge. Es ist lediglich ersichtlich, dass am 28. April 2025 scheinbar ein PDF mit der Bezeichnung «M.________BVGer_ARBinkl.Beilagen.pdf» sowie ein Bild («image001.jpg») als Anhang auf IncaMail hochgeladen wurde.

E. 1.3.5 Mit der Abgabequittung vom 28. April 2025 wurde samt Angabe der Hashwerte (d.h. Zeichenfolge zur Überprüfung der Datenintegrität) bestätigt, dass die entsprechende Nachricht beziehungsweise zwei Anhänge (vgl. vorstehend E. 1.3.4) am 28. April 2025 um 16:51 Uhr abgegeben worden und auf der Abgabeplattform angekommen sind. Gestützt auf Art. 21a Abs. 3 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG und Art. 6 Abs. 1 ERV-BVGer) ist damit die 30-tägige Beschwerdefrist grundsätzlich eingehalten (vgl. vorstehend E. 1.3.1). Entsprechend bedarf es keiner Prüfung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG. Der vorliegende Fall ist grundsätzlich jenem gleichzusetzen, in dem eine Eingabe nachweislich fristgerecht bei der Post aufgegeben worden ist, beim Empfänger indes - aus welchen (vom Absender unabhängigen) Gründen auch immer (z.B. Verlust, Zerstörung) - nicht ankommt. Auch in diesem Fall muss eine Nachreichung der Eingabe möglich sein (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.3). Die Rechtsschrift wurde vorliegend am Folgetag umgehend elektronisch nachgereicht und es ist anhand der Angaben auf den Abgabequittungen möglich, die Hashwerte und Dateigrössen der per 28. und 29. April 2025 elektronisch versandten Dokumente zu vergleichen. Aufgrund dessen besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich bei der am 28. April 2025 aufIncaMail abgegebenen Beschwerdeschrift um dieselbe handelt, welche am Folgetag nachgereicht wurde.

E. 1.3.6 Zu prüfen bleibt jedoch, ob unbesehen der am 28. April 2025 ausgestellten Abgabequittung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil deren rechtzeitige Übertragung beziehungsweise Weiterleitung von der Zustellplattform an das Gericht an einer von den Beschwerdeführenden zu vertretenden Überschreitung der maximalen Datenmenge gescheitert ist (vgl. vorstehend 1.3.2 f.). Gemäss einer der Rechtsvertretung durch die Zustellplattform übermittelten Fehlermeldung vom 30. April 2025 habe die Nachricht vom 28. April 2025 nicht gesendet werden können, da möglicherweise eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei, die Nachricht für das Empfängersystem zu gross sei oder dieses nicht zur Verfügung stehe. Es erscheint also zumindest möglich, dass der Versand der elektronischen Eingabe aufgrund der Dateigrösse gescheitert ist. Die Rechtsvertreterin war sich anscheinend der Problematik bewusst, zumal sie sich beim erneuten Versand der Eingabe am 29. April 2025 entschieden hat, die 19.3 MB grosse Datei mit der Beschwerdeschrift - anders als tags zuvor - nicht als Anhang der elektronischen Eingabe, sondern per «Large File Transfer» mittels Downloadlink zu versenden. Der ersten System- beziehungsweise Verzögerungsmeldung von IncaMail vom 28. April 2025 um 18:02 Uhr lassen sich indes keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Versandprobleme auf die Dateigrösse zurückzuführen wären («Mögliche Gründe für die Verzögerung sind Wartungsarbeiten, eine vorübergehende Unerreichbarkeit des Empfängersystems oder eine allgemeine Störung im Netzwerk [Internet]»).

E. 1.3.7 Vor diesem Hintergrund kann letztlich nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden, dass die elektronische Eingabe vom 28. April 2025 aufgrund des Überschreitens der maximalen Dateigrösse dem Gericht nicht übermittelt werden konnte. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter ist es vorliegend nicht angezeigt, in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer die Beschwerde vom 28. April 2025 als «nicht eingereicht» zu betrachten und entsprechend nicht darauf einzutreten.

E. 1.4 Die am 29. April 2025 eingereichte elektronische Beschwerde ist demnach als rechtzeitig zu qualifizieren. Nachdem die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde rechtsgenüglich verbessert wurde, sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der angeblichen türkischen Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung sowie Beleidigung einer Amtsperson (m.H.a. das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Es seien auch keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Sodann seien die Vorwürfe hinsichtlich der Beiträge in den sozialen Medien nicht offensichtlich haltlos und die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte rechtsstaatlich legitim. Aufgrund der Akten sei sodann davon auszugehen, dass er die hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, oder habe einleiten lassen, um in rechtsmissbräuchlicher Weise subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Weiter habe er die Türkei legal mit seinem Reisepass verlassen, was gegen ein gesteigertes Interesse an seiner Person zu diesem Zeitpunkt spreche. Dem Vorbringen hinsichtlich der Mitnahme nach der Ausreise des Bruders E._______ fehle es an der nötigen Aktualität und Intensität. Zudem befänden sich seine Brüder F._______ und G._______ in der Türkei auf freiem Fuss. Es bestehe daher keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant.

E. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen: Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem vom SEM zitierten Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe, befänden sich die Strafverfahren nicht mehr im Ermittlungsstadium, sondern es sei mittlerweile Anklage in drei Fällen erhoben worden. Daher sei die statistische Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bedeutend höher. Da trotz seiner Abwesenheit Verfahrensschritte erfolgt seien, sei von einem anhaltend hohen Verfolgungsinteresse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an ihm auszugehen. Nach einer Verurteilung in einem der drei hängigen Verfahren würde er nicht mehr als Ersttäter gelten, was die Chancen einer eventuellen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe beeinflussen dürften. Ferner habe das SEM nicht berücksichtigt, dass gegen ihn gemäss der Anklageschrift vom (...) 2022 bereits ein Festnahmebeschluss wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY vorliege. Diesbezüglich drohe eine Maximalstrafe von 15 Jahren Freiheitsentzug. Die angedrohte Strafe stehe dabei in keinem Verhältnis zu den Anschuldigungen und beruhe auf einem rein politischen (und damit flüchtlingsrechtlich relevanten) Motiv. Weiter sei der vorinstanzliche Vorwurf, er habe die Strafverfahren in rechtsmissbräuchlicher Absicht eingeleitet, unzutreffend. Die Behörden hätten schon länger Kenntnis über seine Beiträge in den Sozialen Medien gehabt. Aus dem Untersuchungsbericht gehe auch hervor, dass er sein Twitter-Konto bereits am (...) 20(...) eröffnet habe. In der Türkei sei er schon lange für die HDP und in deren Jugendflügel tätig gewesen. Er habe bereits im Jahr 20(...) begonnen, regierungskritische Inhalte in den Sozialen Medien zu teilen und zu kommentieren und sei schon vor seiner Ausreise ins Visier der Behörden geraten. In den Akten befänden sich auch Beiträge, die vom (...) 2022 - also vor der endgültigen Ausreise - stammten. Auch wenn er nach der Ausreise weitere Beiträge veröffentlicht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, damit subjektive Nachfluchtgründe begründen zu wollen und rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Seine Geschwister (die Brüder E._______ und G._______ sowie die Schwester) seien ebenfalls politisch aktiv gewesen und hätten ins Ausland fliehen müssen. Da der Bruder E._______ wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeklagt worden sei, sei entgegen der Ansicht des SEM von einem nach wie vor erheblichen Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszugehen. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden ihn (Beschwerdeführer) im Fall einer Rückkehr in die Türkei über seinen Bruder befragen und unter Druck setzen würden, um Informationen über dessen politisches Engagement und die PKK zu erhalten. Das Risiko einer Reflexverfolgung erhöhe sich weiter dadurch, dass er nun seit bald drei Jahren in der Schweiz lebe und engen Kontakt zu seinem hier als Flüchtling anerkannten Bruder pflege. Aufgrund seines Risikoprofils sei in Bezug auf die hängigen Verfahren von einem Politmalus auszugehen. Durch die bereits erlittene Vorverfolgung sei die Schwelle zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herabgesetzt. Eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe erscheine sehr wahrscheinlich. Da gegen ihn bereits ein Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in der FETÖ/PDY existiere, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise bereits am Flughafen kontrolliert werde und dabei die gegen ihn laufenden Verfahren entdeckt würden. Schliesslich handle es sich auch nicht um eine legitime Strafverfolgung, da seine Beiträge von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt seien. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass es sich bei seinen Vorbringen um subjektive Nachfluchtgründe handle, sei er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Für die Beschwerdeführerin und die Kinder werde ausdrücklich lediglich der Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen ihn seien in der Türkei drei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, Beamten- und Präsidentenbeleidigung sowie allenfalls ein weiteres Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hängig. Diese seien flüchtlingsrechtlich relevant und es drohe ihm aufgrund seines Profils bei der Beurteilung durch die türkischen Behörden ein Politmalus.

E. 5.1.1 Den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten lässt sich - bei Wahrunterstellung - entnehmen, dass die Staatsanwaltschaften N._______ und I._______ in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7/2 türkisches Antiterrorgesetz [ATG]; Ermittlungsnummer: [...]; Verfahrensnummer: [...]), Präsidentenbeleidigung (Art. 299/1-2 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]; Ermittlungsnummer: [...]; Verfahrensnummer: [...]) sowie Beleidigung einer Amtsperson (Art. 125 tStGB; Ermittlungsnummer: [...]; Verfahrensnummer: [...]) Anklage erhoben und die Gerichte deren Eingang bestätigt (Präsidentenbeleidigung, vgl. vorinstanzliche Akten [...]-14/258 [nachfolgend: act. 14] ID-039) respektive bereits Anhörungen terminiert haben (Verfahren betreffend Terrorpropaganda und Beleidigung einer Amtsperson, vgl. act. 14 ID-009, 011, 040 ff.). Damit sind diese Verfahren von der staatsanwaltlichen Ermittlungsphase in die gerichtliche Prozessphase übergegangen.

E. 5.1.2 Die genannten Strafverfahren beruhen allesamt auf Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, welche nach seiner erstmaligen (legalen) Ausreise aus der Türkei am (...) 2022 veröffentlicht wurden (vgl. Anklageschriften in act. 14 ID-008, 023 und 038). Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte der Beschwerdeführer bereits, im Ausland um Asyl nachzusuchen. Dass er, wie in der Beschwerde geltend gemacht, bereits seit dem Jahr 20(...) regierungskritische Beiträge geteilt habe, ist unbeachtlich, zumal die türkischen Behörden den früheren Beiträgen des Beschwerdeführers offenbar keine strafrechtliche Relevanz beimessen. Das vorinstanzliche Argument der möglicherweise bewussten Einleitung der Strafverfahren wird durch seine ausserplanmässige und illegale Rückreise infolge des Unfalls seiner Frau nicht entkräftet. Die Ausstellung einer Vollmacht für einen türkischen Anwalt am (...) 2022 wenige Tage vor seiner legalen Ausreise scheint diese Annahme zudem zu stützen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt hätte bevollmächtigen sollen. Die Frage, ob daher nicht eher von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen und die Asylgewährung demnach ausgeschlossen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes offenbleiben.

E. 5.1.3 Es ist insgesamt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren - anders als im Referenzurteil E-4103/2024 - in die Prozessphase übergetreten sind, nicht davon auszugehen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder gar unmenschliche Behandlung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Daran vermögen auch die Ausführungen des türkischen Anwalts zum möglichen Strafmass nichts zu ändern (vgl. act. 14 ID-006 und 026). Zum einen handelt es sich allesamt um Verfahren, welche auf einschlägigen Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien basieren, die in einem engen zeitlichen Kontext zu seiner (legalen) Ausreise stehen. Zum andern ist er nicht vorbestraft. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich bei den eingereichten «Haftbefehlen» sodann lediglich um Vorführbefehle mit der Anweisung, ihn nach der Befragung wieder freizulassen (vgl. act. 14 ID-005, 036). Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» ohne ein geschärftes politisches Profil (vgl. dazu nachfolgend) in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das vorgenannte Referenzurteil E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt nicht über ein Profil, aufgrund dessen ihm im Rahmen der hängigen Strafverfahren ein individueller Politmalus droht (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 f.). Die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die HDP ([...]) sind als niederschwellig zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, geht aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er bei der HDP eine exponierte Stellung innegehabt hätte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1.3). Den früheren Behelligungen durch die Polizei nach der Ausreise des Bruders E._______ fehlt es sowohl an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise als auch an der erforderlichen Intensität (vgl. act. 22 F55). Den Akten sind sodann weder konkrete Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person bis zu seiner Ausreise noch exponierte exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz zu entnehmen. Die Hausdurchsuchungen nach seiner Ausreise - sollten sich diese tatsächlich zugetragen haben - stehen augenscheinlich im Zusammenhang mit den gegen ihn eröffneten Strafverfahren und erlassenen Vorführbefehlen. Sie begründen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile.

E. 5.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So halten sich vier Geschwister nach wie vor in der Türkei auf und haben aktuell scheinbar keine Behelligungen durch die Polizei zu gewärtigen (vgl. act. 22 F26, F35, F40). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert sind. Für den gegenteiligen Fall ist angesichts seines geringen politischen Profils davon auszugehen, dass allfällige Befragungen durch die türkischen Behörden betreffend den in der Schweiz lebenden Bruder wie bereits in der Vergangenheit ohnehin kein flüchtlingsrechtlich beachtliches Ausmass annehmen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 legal und ohne Probleme über den gut kontrollierten Flughafen J._______ aus der Türkei ausgereist ist, was gegen ein relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht. Zudem ist er kurz darauf wieder in die Türkei zurückgekehrt, wenn auch auf angeblich illegalem Weg. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche sich tatsächlich verfolgt glaubt, freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehren würde - selbst unter den geltend gemachten Umständen (Unfall seiner Frau). Der pauschale Verweis auf Einzelfälle, in denen Personen nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer und seinen persönlichen Vorbringen ersichtlich wird. Für diesbezügliche Abklärungen, eine Anpassung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht keine Veranlassung.

E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer verweist ferner auf die Anklageschrift betreffend Beleidigung einer Amtsperson vom (...) 2022, worin stehe, dass er ein Mitglied der FETÖ/PDY sei (vgl. act. 22 F57, F72, F77, F84). Konkret lässt sich der Anklageschrift entnehmen, dass gegen ihn ein Festnahmebefehl wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY vorliege (vgl. act. 14 ID-008 sowie Übersetzung in act. 28). Dies ist indes der einzige aktenkundige Hinweis auf ein allfälliges weiteres Strafverfahren. Zwar ergeben sich aus dem eingereichten UYAP-Auszug vier hängige Gerichtsverfahren, wovon das vierte den Beschwerdeführer aber als «Kläger» (Mü teki) führt (vgl. act. 14 ID-025). Worum es sich hierbei handelt, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erläutert. Zudem geht das Gericht davon aus, dass selbst bei geheimen Ermittlungsverfahren über einen türkischen Anwalt - über welchen der Beschwerdeführer verfügt - zumindest ein Geheimhaltungsbeschluss erhältlich gemacht werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7462/2025 vom 8. Dezember 2025 S. 6). Ein solcher wurde indes nicht eingereicht. Zudem erstaunt, dass auch der türkische Anwalt des Beschwerdeführers in seinen zwei Schreiben betreffend die hängigen Strafverfahren und die dem Beschwerdeführer drohenden Strafen den Hinweis auf ein weiteres zentrales Verfahren in der (ihm unweigerlich bekannten) Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. 14 ID-006 und 026), zumal ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sämtliche anderen Verfahren überschatten würde. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der türkische Staatsanwalt einen solchen «fallfremden» Hinweis in einer Anklageschrift betreffend Beleidigung einer Amtsperson platzieren sollte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch im Grunde echte türkische Verfahrensdokumente aufgrund ihrer elektronischen Natur und fehlender Sicherheitsmerkmale ohne Weiteres manipuliert werden können. Ein alleiniger Hinweis auf einen angeblichen Festnahmebefehl wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY - in einem Dokument, welches ein gänzlich anderes Verfahren betrifft und durch keine weiteren Indizien gestützt wird - ist entsprechend von äussert geringem Beweiswert. Es bestehen demnach keine stichhaltigen Hinweise, dass tatsächlich ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre. An der vorstehenden Einschätzung vermag dies daher insgesamt nichts zu ändern.

E. 5.1.6 Betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 wurde in der Beschwerde ausdrücklich lediglich der Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt (vgl. a.a.O. Ziff. 4.2.4). Der Wortlaut der Rechtsbegehren zielt jedoch auf die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Beschwerdeführenden ab (vgl. a.a.O. S. 2). Mangels Begründung in der Beschwerde kann indes hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2-4 vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2 f.); weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.

E. 5.2 Nach dem Ausgeführten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaubhaft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. a.a.O. Ziff. III/1). Es ist nach dem Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden Folter und unmenschliche Behandlung droht.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz stellte weiter mit ausführlicher und zutreffender Begründung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe individueller Natur gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei sprechen (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Angesichts des jungen Alters der Kinder ist davon auszugehen, dass die Eltern ihre primären Bezugspersonen darstellen, weshalb eine gemeinsame Rückkehr der Familie in die Türkei aus Sicht des Kindeswohls nicht problematisch erscheint.

E. 7.3.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8.1 Angesichts des Vorstehenden erweisen sich die formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht) als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung mehrmals auf das Vorbringen hinsichtlich des Festnahmebefehls wegen Mitgliedschaft bei FETÖ/PDY Bezug genommen (vgl. a.a.O. Ziff. I/3 und II/1.1). Auch wenn es nebst den mit zahlreichen Beweismitteln untermauerten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung sowie Beleidigung einer Amtsperson auf den angeblichen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht weiter konkret eingegangen ist, kann nicht von einem «völligen ausser Acht lassen» dieses Vorbringens gesprochen werden. Wie vorstehend (E. 5.1.5) ausgeführt, bestehen zudem keine handfeste Hinweise für die Existenz eines solchen Verfahrens. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dem Beschwerdeführer hätte bei vollständiger Sachverhaltserstellung und korrekter Würdigung die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden müssen. Damit zielen sie auf das Resultat der vorinstanzlichen Würdigung ab, was indes die materielle und nicht die formelle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung beschlägt.

E. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 7. April 2025 von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.

E. 9.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote vom 28. April 2025 weist die Rechtsvertreterin für die Beschwerde einen Zeitaufwand von total 12 Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 140.50 (inkl. Dolmetschkosten) aus. Dies erscheint als knapp angemessen. Zu berücksichtigen sind sodann die Eingaben vom 7. Mai 2025 und dem 4. November 2025. Der Rechtsvertreterin ist somit ein Honorar von Fr. 2'165.50.- (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Barbara Kammermann als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'165.50.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3056/2025 Urteil vom 27. Mai 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...), und deren Kinder,

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...), Türkei, alle vertreten durch Dr. Barbara Kammermann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Juli 2022 (Beschwerdeführer 1 [nachfolgend: Beschwerdeführer]) respektive am 19. September 2023 (Beschwerdeführende 2 [nachfolgend: Beschwerdeführerin] und 3) in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. April 2023 (Beschwerdeführer) respektive am 6. November 2023 (Beschwerdeführerin) wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen befragt. A.b Ihre Asylgesuche begründeten die kurdischen Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit den Problemen des Beschwerdeführers. Dessen Bruder E._______ sei im Jahr 2018 in die Schweiz geflüchtet, nachdem ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Nach seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen und unter Druck gesetzt worden; man habe oft nach seinem Bruder gefragt. Sein Bruder F._______ habe ebenfalls fliehen wollen, sei jedoch aufgegriffen und gefoltert worden und befinde sich zurzeit bei seiner Mutter. Auch gegen den Bruder G._______ seien zwei Untersuchungsverfahren eingeleitet worden. Die Behörden überwachten die gesamte Familie. In der Türkei hätten sie sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, dt.: Demokratische Partei der Völker) engagiert. Er sei seit etwa 20(...) in den sozialen Medien aktiv und habe aufgrund seiner Beiträge Probleme bekommen; er sei denunziert worden und habe Drohnachrichten auf Facebook erhalten. Es existierten mittlerweile zwei Haftbefehle gegen ihn und er werde beschuldigt, Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) betrieben sowie eine Amtsperson beleidigt zu haben. Ausserdem werde er von den Behörden in der eingereichten Anklageschrift scheinbar beschuldigt, Mitglied einer parallelstaatlichen Terrororganisation (FETÖ/PDY) zu sein. Damit habe er jedoch nichts zu tun und er könne sich nicht erklären, weshalb der Staatsanwalt in der Anklageschrift so etwas schreibe. Am (...) 2022 habe er die Türkei legal verlassen. Am Tag seiner Ausreise habe die Beschwerdeführerin aber einen schweren Unfall gehabt, weshalb er nach rund einer Woche auf illegalem Weg in die Türkei zurückgekehrt sei. Am (...) 2022 habe er definitiv das Land verlassen und sei nach H._______ gereist. Dort habe er einen Lastwagen bestiegen und sei am 8. Juli 2022 in der Schweiz angekommen. Als die Beschwerdeführerin im Spital gewesen sei, habe es eine Hausdurchsuchung gegeben. Die Polizei habe mehrmals nach dem Beschwerdeführer gesucht. In der Folge hätten die Vermieter ihnen die Wohnung gekündigt. Die Beschwerdeführerin habe anschliessend mit dem gemeinsamen Kind rund eineinhalb Jahre bei ihren Eltern gelebt, welche sie schlecht behandelt hätten. Nach den Erdbeben habe sie in einem Zelt leben müssen. Die Polizei habe einmal bei ihren Eltern nach dem Beschwerdeführer gefragt. Mit Hilfe des Schwagers habe sie in die Schweiz reisen können. Am (...) 2023 sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 legal und ohne Probleme über I._______ und J._______ nach K._______ geflogen, von wo sie mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist seien. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und das Familienbüchlein im Original sowie zahlreiche Dokumente betreffend drei hängige türkische Strafverfahren wegen Beamtenbeleidigung, Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung (darunter insb. polizeiliche Ermittlungsprotokolle in den sozialen Medien, Anklageschriften der Staatsanwaltschaft, gerichtliche Verfahrensdokumente, Auszüge aus dem UYAP) ein. Für eine detaillierte Auflistung der eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I/5). B. Am 9. November 2023 verfügte das SEM die Behandlung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden im erweiterten Verfahren und wies sie anschliessend dem Kanton L._______ zu. C. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 4 geboren. D. Mit Verfügung vom 26. März 2025 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. E. E.a Mit elektronischer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. April 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass sie bereits am 28. April 2025 über die Zustellplattform IncaMail eine Beschwerde eingereicht hätten, diese jedoch gemäss einer Fehlermeldung nicht habe zugestellt werden können. Die bereits eingereichte Beschwerde werde daher erneut übermittelt. Der Eingabe angehängt waren eine Abgabequittung von IncaMail vom 28. April 2025 sowie eine Beschwerdeschrift selben Datums. E.b In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2025 beantragten dieBeschwerdeführenden, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdefrist am 28. April 2025 abgelaufen sei, und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Beschwerde auf, innert Frist die angeblich erhaltene Fehlermeldung zu substanziieren und eine Kopie der Fehlermeldung sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen, welche geeignet scheinen, einen unverschuldeten Übermittlungsfehler und die fristgerechte Übermittlung einer elektronischen Beschwerde im Sinne von Art. 21a VwVG zu belegen. G. Am 7. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein und machten im Wesentlichen geltend, dass sich den erhaltenen Systemmeldungen von IncaMail der konkrete Grund für die fehlgeschlagene Übermittlung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nicht entnehmen lasse. Die Zustellung von der Zustellplattform zum Bundesverwaltungsgericht liege nicht im Einflussbereich der Rechtsvertretung und habe folglich keinen Einfluss auf die Wahrung der Frist. Die Abgabequittung vom 28. April 2025 belege, dass die Eingabe fristgerecht von der zuständigen Abgabeplattform zuhanden des Gerichts angenommen worden und die Eingabe somit fristgerecht erfolgt sei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (gültige elektronische Signatur respektive Originalunterschrift) einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H.b Am 13. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. I. Mit Eingabe vom 4. November 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Bezug auf ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Demokratischen Jurist*innen Schweiz vom 14. Oktober 2025, wonach zurückgekehrte abgewiesene türkische Asylsuchende bei der Wiedereinreise in die Türkei aufgrund hängiger Strafverfahren entgegen der Erwartung der Schweizer Asylbehörden verhaftet worden seien. Daher beantragten die Beschwerdeführenden die genaue Untersuchung der Umstände der dem SEM zur Kenntnis gebrachten Fälle der Inhaftierung abgewiesener türkischer Asylsuchender und falls erforderlich die Anpassung der Asylpraxis. Bis zum Abschluss dieser Abklärungen sei das vorliegende Verfahren zu sistieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 27. März 2025 eröffnet. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief demnach bis zum 28. April 2025 (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob mit der am 29. April 2025 unter Hinweis auf die Abgabequittung vom 28. April 2025 eingereichten Beschwerde gleichen Datums die Beschwerdefrist gewahrt wurde. 1.3.1 Bei elektronischen Eingaben ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem von der Zustellplattform die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 21a Abs. 3 VwVG), respektive der Zeitpunkt, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat («Abgabequittung»; Art. 6 Abs. 1 des Ausführungsreglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]). 1.3.2 Die Parteien stellen dem Bundesverwaltungsgericht ihre elektronischen Eingaben inklusive Beilagen in dem vom Generalsekretariat bezeichneten Format zu (Art. 5 Abs. 1 ERV-BVGer). Die maximale Datenmenge richtet sich nach den Angaben der Zustellplattformen. Elektronische Eingaben, die aufgrund des Überschreitens dieser Grösse zurückgewiesen werden, gelten als nicht eingereicht (Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer). Elektronische Eingaben, die die maximale Datenmenge nach Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer überschreiten, sind aufzuteilen und in mehreren Teilsendungen fristgerecht einzureichen, wobei sie zu bezeichnen und chronologisch zu nummerieren sind (Art. 5 Abs. 3 ERV-BVGer). Die Parteien können ihre Eingaben innert Frist weiterhin auf dem gemäss Art. 21 VwVG vorgesehenen Weg, namentlich per Post oder durch Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung einreichen (Art. 5 Abs. 4 ERV-BVGer). Im Zweifelsfall obliegt der Nachweis der fristgerechten Übermittlung der Partei (Art. 6 Abs. 2 ERV-BVGer). 1.3.3 Die mit der Übermittlung verbundenen Risiken bis zum Empfangsserver der Zustellplattform trägt der Absender, während die Behörden diejenigen für eine fehlerlose Übertragung vom Empfangsserver ins eigene Informatiksystem trägt (vgl. Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 21a N 29). Die Übermittlung der Beschwerde im korrekten Format und der richtigen Dateigrösse an die Zustellplattform nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.) fällt in den Risikobereich des Absenders. 1.3.4 Das Beschwerdeverfahren wurde vorliegend auf Grundlage der elektronischen Eingabe vom 29. April 2025 (eingereicht via IncaMail um 10:45 Uhr) eröffnet. Damit reichten die Beschwerdeführenden eine vom 28. April 2025 datierte Beschwerde ein und machten unter Vorlage einer Abgabequittung selben Datums geltend, eine bereits am 28. April 2025 via IncaMail eingereichte Beschwerde habe gemäss einer «soeben» erhaltenen Fehlermeldung nicht zugestellt werden können. Am 28. April 2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Zustellplattform zwar (automatisiert) eine Abgabequittung zugestellt. Dieser ist zu entnehmen, dass die auf IncaMail hochgeladene Nachricht den Betreff «Beschwerde i.S. N (...) gegen Staatssekretariat für Migration» aufweist. Die am 28. April 2025 um 16:51 Uhr an das Gericht übermittelte elektronische Mitteilung enthielt jedoch weder eine Beschwerdeschrift noch sonstige Anhänge. Es ist lediglich ersichtlich, dass am 28. April 2025 scheinbar ein PDF mit der Bezeichnung «M.________BVGer_ARBinkl.Beilagen.pdf» sowie ein Bild («image001.jpg») als Anhang auf IncaMail hochgeladen wurde. 1.3.5 Mit der Abgabequittung vom 28. April 2025 wurde samt Angabe der Hashwerte (d.h. Zeichenfolge zur Überprüfung der Datenintegrität) bestätigt, dass die entsprechende Nachricht beziehungsweise zwei Anhänge (vgl. vorstehend E. 1.3.4) am 28. April 2025 um 16:51 Uhr abgegeben worden und auf der Abgabeplattform angekommen sind. Gestützt auf Art. 21a Abs. 3 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG und Art. 6 Abs. 1 ERV-BVGer) ist damit die 30-tägige Beschwerdefrist grundsätzlich eingehalten (vgl. vorstehend E. 1.3.1). Entsprechend bedarf es keiner Prüfung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG. Der vorliegende Fall ist grundsätzlich jenem gleichzusetzen, in dem eine Eingabe nachweislich fristgerecht bei der Post aufgegeben worden ist, beim Empfänger indes - aus welchen (vom Absender unabhängigen) Gründen auch immer (z.B. Verlust, Zerstörung) - nicht ankommt. Auch in diesem Fall muss eine Nachreichung der Eingabe möglich sein (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.3). Die Rechtsschrift wurde vorliegend am Folgetag umgehend elektronisch nachgereicht und es ist anhand der Angaben auf den Abgabequittungen möglich, die Hashwerte und Dateigrössen der per 28. und 29. April 2025 elektronisch versandten Dokumente zu vergleichen. Aufgrund dessen besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich bei der am 28. April 2025 aufIncaMail abgegebenen Beschwerdeschrift um dieselbe handelt, welche am Folgetag nachgereicht wurde. 1.3.6 Zu prüfen bleibt jedoch, ob unbesehen der am 28. April 2025 ausgestellten Abgabequittung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil deren rechtzeitige Übertragung beziehungsweise Weiterleitung von der Zustellplattform an das Gericht an einer von den Beschwerdeführenden zu vertretenden Überschreitung der maximalen Datenmenge gescheitert ist (vgl. vorstehend 1.3.2 f.). Gemäss einer der Rechtsvertretung durch die Zustellplattform übermittelten Fehlermeldung vom 30. April 2025 habe die Nachricht vom 28. April 2025 nicht gesendet werden können, da möglicherweise eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei, die Nachricht für das Empfängersystem zu gross sei oder dieses nicht zur Verfügung stehe. Es erscheint also zumindest möglich, dass der Versand der elektronischen Eingabe aufgrund der Dateigrösse gescheitert ist. Die Rechtsvertreterin war sich anscheinend der Problematik bewusst, zumal sie sich beim erneuten Versand der Eingabe am 29. April 2025 entschieden hat, die 19.3 MB grosse Datei mit der Beschwerdeschrift - anders als tags zuvor - nicht als Anhang der elektronischen Eingabe, sondern per «Large File Transfer» mittels Downloadlink zu versenden. Der ersten System- beziehungsweise Verzögerungsmeldung von IncaMail vom 28. April 2025 um 18:02 Uhr lassen sich indes keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Versandprobleme auf die Dateigrösse zurückzuführen wären («Mögliche Gründe für die Verzögerung sind Wartungsarbeiten, eine vorübergehende Unerreichbarkeit des Empfängersystems oder eine allgemeine Störung im Netzwerk [Internet]»). 1.3.7 Vor diesem Hintergrund kann letztlich nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden, dass die elektronische Eingabe vom 28. April 2025 aufgrund des Überschreitens der maximalen Dateigrösse dem Gericht nicht übermittelt werden konnte. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter ist es vorliegend nicht angezeigt, in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer die Beschwerde vom 28. April 2025 als «nicht eingereicht» zu betrachten und entsprechend nicht darauf einzutreten. 1.4 Die am 29. April 2025 eingereichte elektronische Beschwerde ist demnach als rechtzeitig zu qualifizieren. Nachdem die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde rechtsgenüglich verbessert wurde, sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der angeblichen türkischen Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung sowie Beleidigung einer Amtsperson (m.H.a. das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Es seien auch keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Sodann seien die Vorwürfe hinsichtlich der Beiträge in den sozialen Medien nicht offensichtlich haltlos und die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte rechtsstaatlich legitim. Aufgrund der Akten sei sodann davon auszugehen, dass er die hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, oder habe einleiten lassen, um in rechtsmissbräuchlicher Weise subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Weiter habe er die Türkei legal mit seinem Reisepass verlassen, was gegen ein gesteigertes Interesse an seiner Person zu diesem Zeitpunkt spreche. Dem Vorbringen hinsichtlich der Mitnahme nach der Ausreise des Bruders E._______ fehle es an der nötigen Aktualität und Intensität. Zudem befänden sich seine Brüder F._______ und G._______ in der Türkei auf freiem Fuss. Es bestehe daher keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen: Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem vom SEM zitierten Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe, befänden sich die Strafverfahren nicht mehr im Ermittlungsstadium, sondern es sei mittlerweile Anklage in drei Fällen erhoben worden. Daher sei die statistische Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bedeutend höher. Da trotz seiner Abwesenheit Verfahrensschritte erfolgt seien, sei von einem anhaltend hohen Verfolgungsinteresse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an ihm auszugehen. Nach einer Verurteilung in einem der drei hängigen Verfahren würde er nicht mehr als Ersttäter gelten, was die Chancen einer eventuellen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe beeinflussen dürften. Ferner habe das SEM nicht berücksichtigt, dass gegen ihn gemäss der Anklageschrift vom (...) 2022 bereits ein Festnahmebeschluss wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY vorliege. Diesbezüglich drohe eine Maximalstrafe von 15 Jahren Freiheitsentzug. Die angedrohte Strafe stehe dabei in keinem Verhältnis zu den Anschuldigungen und beruhe auf einem rein politischen (und damit flüchtlingsrechtlich relevanten) Motiv. Weiter sei der vorinstanzliche Vorwurf, er habe die Strafverfahren in rechtsmissbräuchlicher Absicht eingeleitet, unzutreffend. Die Behörden hätten schon länger Kenntnis über seine Beiträge in den Sozialen Medien gehabt. Aus dem Untersuchungsbericht gehe auch hervor, dass er sein Twitter-Konto bereits am (...) 20(...) eröffnet habe. In der Türkei sei er schon lange für die HDP und in deren Jugendflügel tätig gewesen. Er habe bereits im Jahr 20(...) begonnen, regierungskritische Inhalte in den Sozialen Medien zu teilen und zu kommentieren und sei schon vor seiner Ausreise ins Visier der Behörden geraten. In den Akten befänden sich auch Beiträge, die vom (...) 2022 - also vor der endgültigen Ausreise - stammten. Auch wenn er nach der Ausreise weitere Beiträge veröffentlicht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, damit subjektive Nachfluchtgründe begründen zu wollen und rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Seine Geschwister (die Brüder E._______ und G._______ sowie die Schwester) seien ebenfalls politisch aktiv gewesen und hätten ins Ausland fliehen müssen. Da der Bruder E._______ wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeklagt worden sei, sei entgegen der Ansicht des SEM von einem nach wie vor erheblichen Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszugehen. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden ihn (Beschwerdeführer) im Fall einer Rückkehr in die Türkei über seinen Bruder befragen und unter Druck setzen würden, um Informationen über dessen politisches Engagement und die PKK zu erhalten. Das Risiko einer Reflexverfolgung erhöhe sich weiter dadurch, dass er nun seit bald drei Jahren in der Schweiz lebe und engen Kontakt zu seinem hier als Flüchtling anerkannten Bruder pflege. Aufgrund seines Risikoprofils sei in Bezug auf die hängigen Verfahren von einem Politmalus auszugehen. Durch die bereits erlittene Vorverfolgung sei die Schwelle zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herabgesetzt. Eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe erscheine sehr wahrscheinlich. Da gegen ihn bereits ein Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in der FETÖ/PDY existiere, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise bereits am Flughafen kontrolliert werde und dabei die gegen ihn laufenden Verfahren entdeckt würden. Schliesslich handle es sich auch nicht um eine legitime Strafverfolgung, da seine Beiträge von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt seien. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass es sich bei seinen Vorbringen um subjektive Nachfluchtgründe handle, sei er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Für die Beschwerdeführerin und die Kinder werde ausdrücklich lediglich der Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen ihn seien in der Türkei drei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, Beamten- und Präsidentenbeleidigung sowie allenfalls ein weiteres Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hängig. Diese seien flüchtlingsrechtlich relevant und es drohe ihm aufgrund seines Profils bei der Beurteilung durch die türkischen Behörden ein Politmalus. 5.1.1 Den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten lässt sich - bei Wahrunterstellung - entnehmen, dass die Staatsanwaltschaften N._______ und I._______ in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7/2 türkisches Antiterrorgesetz [ATG]; Ermittlungsnummer: [...]; Verfahrensnummer: [...]), Präsidentenbeleidigung (Art. 299/1-2 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]; Ermittlungsnummer: [...]; Verfahrensnummer: [...]) sowie Beleidigung einer Amtsperson (Art. 125 tStGB; Ermittlungsnummer: [...]; Verfahrensnummer: [...]) Anklage erhoben und die Gerichte deren Eingang bestätigt (Präsidentenbeleidigung, vgl. vorinstanzliche Akten [...]-14/258 [nachfolgend: act. 14] ID-039) respektive bereits Anhörungen terminiert haben (Verfahren betreffend Terrorpropaganda und Beleidigung einer Amtsperson, vgl. act. 14 ID-009, 011, 040 ff.). Damit sind diese Verfahren von der staatsanwaltlichen Ermittlungsphase in die gerichtliche Prozessphase übergegangen. 5.1.2 Die genannten Strafverfahren beruhen allesamt auf Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, welche nach seiner erstmaligen (legalen) Ausreise aus der Türkei am (...) 2022 veröffentlicht wurden (vgl. Anklageschriften in act. 14 ID-008, 023 und 038). Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte der Beschwerdeführer bereits, im Ausland um Asyl nachzusuchen. Dass er, wie in der Beschwerde geltend gemacht, bereits seit dem Jahr 20(...) regierungskritische Beiträge geteilt habe, ist unbeachtlich, zumal die türkischen Behörden den früheren Beiträgen des Beschwerdeführers offenbar keine strafrechtliche Relevanz beimessen. Das vorinstanzliche Argument der möglicherweise bewussten Einleitung der Strafverfahren wird durch seine ausserplanmässige und illegale Rückreise infolge des Unfalls seiner Frau nicht entkräftet. Die Ausstellung einer Vollmacht für einen türkischen Anwalt am (...) 2022 wenige Tage vor seiner legalen Ausreise scheint diese Annahme zudem zu stützen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt hätte bevollmächtigen sollen. Die Frage, ob daher nicht eher von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen und die Asylgewährung demnach ausgeschlossen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes offenbleiben. 5.1.3 Es ist insgesamt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren - anders als im Referenzurteil E-4103/2024 - in die Prozessphase übergetreten sind, nicht davon auszugehen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder gar unmenschliche Behandlung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Daran vermögen auch die Ausführungen des türkischen Anwalts zum möglichen Strafmass nichts zu ändern (vgl. act. 14 ID-006 und 026). Zum einen handelt es sich allesamt um Verfahren, welche auf einschlägigen Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien basieren, die in einem engen zeitlichen Kontext zu seiner (legalen) Ausreise stehen. Zum andern ist er nicht vorbestraft. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich bei den eingereichten «Haftbefehlen» sodann lediglich um Vorführbefehle mit der Anweisung, ihn nach der Befragung wieder freizulassen (vgl. act. 14 ID-005, 036). Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» ohne ein geschärftes politisches Profil (vgl. dazu nachfolgend) in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das vorgenannte Referenzurteil E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt nicht über ein Profil, aufgrund dessen ihm im Rahmen der hängigen Strafverfahren ein individueller Politmalus droht (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 f.). Die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die HDP ([...]) sind als niederschwellig zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, geht aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er bei der HDP eine exponierte Stellung innegehabt hätte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1.3). Den früheren Behelligungen durch die Polizei nach der Ausreise des Bruders E._______ fehlt es sowohl an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise als auch an der erforderlichen Intensität (vgl. act. 22 F55). Den Akten sind sodann weder konkrete Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person bis zu seiner Ausreise noch exponierte exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz zu entnehmen. Die Hausdurchsuchungen nach seiner Ausreise - sollten sich diese tatsächlich zugetragen haben - stehen augenscheinlich im Zusammenhang mit den gegen ihn eröffneten Strafverfahren und erlassenen Vorführbefehlen. Sie begründen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile. 5.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So halten sich vier Geschwister nach wie vor in der Türkei auf und haben aktuell scheinbar keine Behelligungen durch die Polizei zu gewärtigen (vgl. act. 22 F26, F35, F40). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert sind. Für den gegenteiligen Fall ist angesichts seines geringen politischen Profils davon auszugehen, dass allfällige Befragungen durch die türkischen Behörden betreffend den in der Schweiz lebenden Bruder wie bereits in der Vergangenheit ohnehin kein flüchtlingsrechtlich beachtliches Ausmass annehmen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 legal und ohne Probleme über den gut kontrollierten Flughafen J._______ aus der Türkei ausgereist ist, was gegen ein relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht. Zudem ist er kurz darauf wieder in die Türkei zurückgekehrt, wenn auch auf angeblich illegalem Weg. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche sich tatsächlich verfolgt glaubt, freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehren würde - selbst unter den geltend gemachten Umständen (Unfall seiner Frau). Der pauschale Verweis auf Einzelfälle, in denen Personen nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer und seinen persönlichen Vorbringen ersichtlich wird. Für diesbezügliche Abklärungen, eine Anpassung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht keine Veranlassung. 5.1.5 Der Beschwerdeführer verweist ferner auf die Anklageschrift betreffend Beleidigung einer Amtsperson vom (...) 2022, worin stehe, dass er ein Mitglied der FETÖ/PDY sei (vgl. act. 22 F57, F72, F77, F84). Konkret lässt sich der Anklageschrift entnehmen, dass gegen ihn ein Festnahmebefehl wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY vorliege (vgl. act. 14 ID-008 sowie Übersetzung in act. 28). Dies ist indes der einzige aktenkundige Hinweis auf ein allfälliges weiteres Strafverfahren. Zwar ergeben sich aus dem eingereichten UYAP-Auszug vier hängige Gerichtsverfahren, wovon das vierte den Beschwerdeführer aber als «Kläger» (Mü teki) führt (vgl. act. 14 ID-025). Worum es sich hierbei handelt, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erläutert. Zudem geht das Gericht davon aus, dass selbst bei geheimen Ermittlungsverfahren über einen türkischen Anwalt - über welchen der Beschwerdeführer verfügt - zumindest ein Geheimhaltungsbeschluss erhältlich gemacht werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7462/2025 vom 8. Dezember 2025 S. 6). Ein solcher wurde indes nicht eingereicht. Zudem erstaunt, dass auch der türkische Anwalt des Beschwerdeführers in seinen zwei Schreiben betreffend die hängigen Strafverfahren und die dem Beschwerdeführer drohenden Strafen den Hinweis auf ein weiteres zentrales Verfahren in der (ihm unweigerlich bekannten) Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. 14 ID-006 und 026), zumal ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sämtliche anderen Verfahren überschatten würde. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der türkische Staatsanwalt einen solchen «fallfremden» Hinweis in einer Anklageschrift betreffend Beleidigung einer Amtsperson platzieren sollte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch im Grunde echte türkische Verfahrensdokumente aufgrund ihrer elektronischen Natur und fehlender Sicherheitsmerkmale ohne Weiteres manipuliert werden können. Ein alleiniger Hinweis auf einen angeblichen Festnahmebefehl wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY - in einem Dokument, welches ein gänzlich anderes Verfahren betrifft und durch keine weiteren Indizien gestützt wird - ist entsprechend von äussert geringem Beweiswert. Es bestehen demnach keine stichhaltigen Hinweise, dass tatsächlich ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre. An der vorstehenden Einschätzung vermag dies daher insgesamt nichts zu ändern. 5.1.6 Betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 wurde in der Beschwerde ausdrücklich lediglich der Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt (vgl. a.a.O. Ziff. 4.2.4). Der Wortlaut der Rechtsbegehren zielt jedoch auf die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Beschwerdeführenden ab (vgl. a.a.O. S. 2). Mangels Begründung in der Beschwerde kann indes hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2-4 vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2 f.); weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. 5.2 Nach dem Ausgeführten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaubhaft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. a.a.O. Ziff. III/1). Es ist nach dem Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden Folter und unmenschliche Behandlung droht. 7.3.2 Die Vorinstanz stellte weiter mit ausführlicher und zutreffender Begründung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe individueller Natur gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei sprechen (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Angesichts des jungen Alters der Kinder ist davon auszugehen, dass die Eltern ihre primären Bezugspersonen darstellen, weshalb eine gemeinsame Rückkehr der Familie in die Türkei aus Sicht des Kindeswohls nicht problematisch erscheint. 7.3.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 Angesichts des Vorstehenden erweisen sich die formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht) als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung mehrmals auf das Vorbringen hinsichtlich des Festnahmebefehls wegen Mitgliedschaft bei FETÖ/PDY Bezug genommen (vgl. a.a.O. Ziff. I/3 und II/1.1). Auch wenn es nebst den mit zahlreichen Beweismitteln untermauerten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung sowie Beleidigung einer Amtsperson auf den angeblichen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht weiter konkret eingegangen ist, kann nicht von einem «völligen ausser Acht lassen» dieses Vorbringens gesprochen werden. Wie vorstehend (E. 5.1.5) ausgeführt, bestehen zudem keine handfeste Hinweise für die Existenz eines solchen Verfahrens. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dem Beschwerdeführer hätte bei vollständiger Sachverhaltserstellung und korrekter Würdigung die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden müssen. Damit zielen sie auf das Resultat der vorinstanzlichen Würdigung ab, was indes die materielle und nicht die formelle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung beschlägt. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 7. April 2025 von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 9.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote vom 28. April 2025 weist die Rechtsvertreterin für die Beschwerde einen Zeitaufwand von total 12 Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 140.50 (inkl. Dolmetschkosten) aus. Dies erscheint als knapp angemessen. Zu berücksichtigen sind sodann die Eingaben vom 7. Mai 2025 und dem 4. November 2025. Der Rechtsvertreterin ist somit ein Honorar von Fr. 2'165.50.- (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Barbara Kammermann als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'165.50.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: