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E-3778/2024

E-3778/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. In Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde er am 6. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM- Akten […] [A] 13). Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Bereits während seiner Schulzeit in B._______ sei er aufgrund seines kur- dischen Namens manchmal geschlagen und vom Unterricht ausgeschlos- sen worden. Benachteiligt worden sei er auch in C._______, wohin er 2014 gezogen sei. So habe er dort nicht für den Staat als (…) arbeiten können und sein Ersuchen um einen Ausbildungsplatz als (…) sei negativ beant- wortet worden. Auch hinsichtlich staatlicher Unterstützungsleistungen für die Landwirtschaft und im Zusammenhang mit seinem Wunsch, seinen Vornamen zu ändern, sei er diskriminiert worden. Bei jeder polizeilichen Kontrolle – ungefähr monatlich oder alle zwei Monate – sei er geschlagen worden, mindestens acht Mal und letztmals circa zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise. Der Staatsanwalt, bei dem er sich beschwert habe, habe ihm entgegnet, der Polizist könne machen, was er wolle, und die beim Arzt anwesenden Polizisten hätten ihm kein Attest ausstellen wollen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, 2017 sei er in C._______ überfal- len worden und habe eine Stichwunde erlitten. Er sei dort auch wegen Ban- denkriminalität gefährdet, wobei er entsprechende Vorfälle schon beobach- tet habe. Die Polizei kümmere sich nicht darum, weil sie um ihr eigenes Leben fürchte. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er hätte 2022 entsprechend kurdischer Tradition seine Cousine heiraten sollen. Sein Va- ter und sein Onkel hätten dies vereinbart und ebenfalls, dass er zur Bezah- lung des Brautpreises Schulden aufnehme. Weder seine Cousine habe dies gewollt noch er selbst. Deshalb trete seine Familie ihm seit zwei Jah- ren abweisend gegenüber. Aufgrund all dieser Ereignisse fühle er sich mental nicht gut, insbesondere misstraue er anderen Menschen und be- fürchte, sie würden ihm etwas antun. Deswegen habe er die Türkei am (…) März 2024 (legal) verlassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz B._______ geboren und habe dort die Mittelschule bis zur achten Klasse besucht. 2014 sei er zu seinem älteren Bruder nach C._______ gezogen. Sie hätten ein (…)geschäft gehabt, das (…) für die

E-3778/2024 Seite 3 Marke «(…)» produziert habe; dort sei er als Vorarbeiter tätig gewesen und habe sich mit allen Maschinen ausgekannt. Als Landwirt habe er insbeson- dere mit dem Traktor (…) geerntet. Schliesslich habe er auch in der (…)pflege gearbeitet. C. Am 4. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer durch die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Am selben Tag legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerde- führer am 14. Juni 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses – und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstwei- len in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass es allgemeinen Kenntnissen und auch der Logik widerspreche, dass allein ein kurdischer Name zu achtmaligen Übergriffen im Abstand von ungefähr zwei Monaten anlässlich von Polizeikontrollen in C._______

E-3778/2024 Seite 5 führen könne. Diese Vorbringen seien demzufolge nicht glaubhaft. Die im Zusammenhang mit der Bewerbung auf staatlichen Arbeitsstellen respek- tive eine Ausbildung geltend gemachten Benachteiligungen seien aufgrund ihrer ungenügenden Intensität nicht geeignet, ein menschenwürdiges Le- ben in der Türkei zu verunmöglichen, zumal es ihm auch in Vergangenheit gelungen sei, im privaten Sektor Beschäftigung zu finden. Mangelnde In- tensität wiesen auch die geltend gemachten Familienstreitigkeiten auf- grund der Weigerung, seine Cousine zu heiraten, auf. Schliesslich seien auch die geltend gemachten Diskriminierungen während seiner Schulzeit aufgrund der fehlenden Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant, ganz abgesehen davon, dass er die Schule nicht mehr besuchen müsse.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen damit, dass der wahre Grund für sein Asylgesuch darin liege, dass sein Cousin, der ebenfalls in der Schweiz sei, früher der PKK ange- hört habe. Tatsächlich habe er wegen ihm während neun Jahren unter grossem Druck gestanden und die Familien hätten nicht miteinander gere- det. Anstelle seines Cousins sei er jeweils von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Seit er das Land verlassen habe, komme die Po- lizei immer zu ihm nach Hause, übe Druck auf die Familie aus und habe das Haus zerstört. Wenn er jetzt zurückkehren würde, würde er bereits am Flughafen von der Polizei abgeholt und nach seinem Cousin gefragt. Fer- ner bringt er vor, er habe zwar nie eine politische Akte gehabt, sei aber auf vielen Newroz- und Parteiveranstaltungen gewesen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm an der Anhörung geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf seine Argumente kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen wer- den.

E. 5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten polizeilichen Identitätskontrollen, bei welchen es zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei, ist festzustel- len, dass es ihnen – unabhängig von der fehlenden Plausibilität – auch an der nötigen Substanz fehlt (A13 F97, F104), selbst wenn seine Beschrei- bung des letzten Vorfalles durchaus einige Details enthält (A13 F102). Auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer möglicherweise polizeiliche Gewalt erlebt hat, hat das SEM seine

E-3778/2024 Seite 6 diesbezügliche Schilderung in der Gesamtheit zu Recht als unglaubhaft qualifiziert.

E. 5.3 Das Gericht verkennt sodann nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Indessen führen solche Nach- teile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustel- len, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle von Personen kurdischer Ethnie in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. No- vember 2022 E. 7.12, je m.w.H.). Das SEM spricht entsprechend den gel- tend gemachten Diskriminierungen – Vorkommnisse in der Schule, verwei- gerter Zugang zu einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitsstelle als (…)pfleger – die Intensität ab. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Benachteiligungen über die Jahre hinweg hätten ihn mental belastet, ist dies nachvollziehbar. Allerdings sind die Anforderungen an die Erkennung eines sogenannten unerträglichen psychischen Druckes praxisgemäss hoch. Auch sind den Akten keine Hinweise auf eine schwerwiegendere psychische Erkrankung zu entnehmen, vielmehr gab der Beschwerdefüh- rer an, er werde mit den psychischen Problemen schon alleine klarkommen (A13 F18). Das SEM verweist zu Recht darauf, dass dem Beschwerdefüh- rer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht wurde.

E. 5.4 Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer einen gänzlich neuen Asylgrund vor und macht geltend, die Türkei aufgrund einer Re- flexverfolgung wegen seines Cousins (…) ([…]), welcher früher Mitglied der PKK gewesen sei, verlassen zu haben. Bereits vor der Ausreise sei er we- gen ihm in den Fokus der türkischen Behörden geraten und von der Polizei an dessen Stelle festgehalten und geschlagen worden. Solch Gründe hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise vorgebracht, obwohl er genügend Gelegenheit dazu hatte. So bestätigte er auf gleich mehrere Nachfragen am Ende der Anhörung, dass er nun alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (A13 F127 bis F130). Eine Verbindung zu den Asylgründen des Cousins kann insbesondere auch nicht in seinen Vorbringen rund um den Wunsch, seinen Namen zu ändern, gesehen werden, betraf dieser doch den

E-3778/2024 Seite 7 Vornamen, und nicht etwa den gleichlautenden Nachnamen (A13 F117). Das Vorbringen, der Hauptasylgrund sei die Reflexverfolgung aufgrund sei- nes Cousins, ist demnach als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu er- achten. Entsprechend ist auch nicht glaubhaft, dass nach der Ausreise die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und Druck auf die Fa- milie ausgeübt sowie das Haus zerstört habe. Der von ihm genannte Grund für das verspätete Vorbringen – er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Cousin – überzeugt ebenfalls nicht, nachdem beide zusammen das Land verlassen und bis in die Schweiz gereist sind (A13 F66) wo sie gleichen- tags und am gleichen Ort Asylgesuche einreichten. Das Gericht hat die Ak- ten des Cousins (…) des Beschwerdeführers konsultiert. Daraus ergibt sich zwar tatsächlich, dass dieser vorgebracht hatte, sich vor mehr als 10 Jah- ren bei der PKK engagiert zu haben. Im Übrigen lässt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers daraus ableiten. Entscheidend gegen ein ernsthaftes – flüchtlingsrechtlich relevantes – Interesse der türkischen Be- hörden am Beschwerdeführer aufgrund von früheren Beziehungen von T. zur PKK spricht schliesslich der Umstand, dass er die Türkei legal verlas- sen konnte. Soweit er geltend macht, er habe an zahlreichen Newroz und Parteiveranstaltungen teilgenommen, macht er auch dies erstmals und ohne weitere Präzisierungen geltend, weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

E. 5.5 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei der heutigen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt dem Be- schwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf Bandenkriminalität in (…) of- fenkundig nicht und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2993/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.3 m.H. sowie das Referenz- urteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 7.3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, für den Fall, dass der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer psychi- sche Unterstützung benötige, könne er sich in der Türkei behandeln las- sen. Auch dürfte sein psychisches Leiden seine Erwerbsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigen. Obwohl er die Schule einzig bis zur achten Klasse besucht habe und lediglich einmal im Monat Arbeit gefunden habe, sei ihm das Erzielen eines höheren Arbeitspensums zuzumuten. Auch sei es ihm bereits mit dem tiefen Arbeitspensum gelungen, innert eines Jahres (…) USD zu sparen. Schliesslich habe ihn sein Bruder in seinem Laden übernachten lassen und der Beschwerdeführer pflege Kontakt zu seinen Cousins und seiner älteren Schwester, sodass er in der Türkei ein gewis- ses soziales Netz habe, welches er reaktivieren könne. Auch wenn seine Schwester und sein Cousin finanzielle Probleme hätten, könnten sie ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützten.

E. 7.3.4 Die Einschätzung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar ist zu bestätigen, und es kann auf seine Begründung verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nur einmal im Monat Arbeit gefunden, nicht als präzise bezeichnet werden kann, gab er doch auch an, sein letzter Arbeitstag sei drei oder vier

E-3778/2024 Seite 10 Tage vor der Ausreise gewesen (A13 F33). Auch wenn die wirtschaftliche Situation in der Türkei schwierig sein kann, wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, für seine Existenz aufzukommen, zumal er in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung hat. Es dürfte insbesondere davon auszuge- hen sein, dass er in der (…)branche wieder Fuss fassen kann, zumal nicht nur sein Bruder, sondern auch andere Geschwister in diesem Bereich ar- beiten (A33 F51) und entsprechende Beziehungen bestehen dürften.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Be- stimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.

E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrens- kosten nicht befreit worden ist, ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3778/2024 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. In Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde er am 6. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 13). Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Bereits während seiner Schulzeit in B._______ sei er aufgrund seines kurdischen Namens manchmal geschlagen und vom Unterricht ausgeschlossen worden. Benachteiligt worden sei er auch in C._______, wohin er 2014 gezogen sei. So habe er dort nicht für den Staat als (...) arbeiten können und sein Ersuchen um einen Ausbildungsplatz als (...) sei negativ beantwortet worden. Auch hinsichtlich staatlicher Unterstützungsleistungen für die Landwirtschaft und im Zusammenhang mit seinem Wunsch, seinen Vornamen zu ändern, sei er diskriminiert worden. Bei jeder polizeilichen Kontrolle - ungefähr monatlich oder alle zwei Monate - sei er geschlagen worden, mindestens acht Mal und letztmals circa zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise. Der Staatsanwalt, bei dem er sich beschwert habe, habe ihm entgegnet, der Polizist könne machen, was er wolle, und die beim Arzt anwesenden Polizisten hätten ihm kein Attest ausstellen wollen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, 2017 sei er in C._______ überfallen worden und habe eine Stichwunde erlitten. Er sei dort auch wegen Bandenkriminalität gefährdet, wobei er entsprechende Vorfälle schon beobachtet habe. Die Polizei kümmere sich nicht darum, weil sie um ihr eigenes Leben fürchte. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er hätte 2022 entsprechend kurdischer Tradition seine Cousine heiraten sollen. Sein Vater und sein Onkel hätten dies vereinbart und ebenfalls, dass er zur Bezahlung des Brautpreises Schulden aufnehme. Weder seine Cousine habe dies gewollt noch er selbst. Deshalb trete seine Familie ihm seit zwei Jahren abweisend gegenüber. Aufgrund all dieser Ereignisse fühle er sich mental nicht gut, insbesondere misstraue er anderen Menschen und befürchte, sie würden ihm etwas antun. Deswegen habe er die Türkei am (...) März 2024 (legal) verlassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz B._______ geboren und habe dort die Mittelschule bis zur achten Klasse besucht. 2014 sei er zu seinem älteren Bruder nach C._______ gezogen. Sie hätten ein (...)geschäft gehabt, das (...) für die Marke «(...)» produziert habe; dort sei er als Vorarbeiter tätig gewesen und habe sich mit allen Maschinen ausgekannt. Als Landwirt habe er insbesondere mit dem Traktor (...) geerntet. Schliesslich habe er auch in der (...)pflege gearbeitet. C. Am 4. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer durch die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Am selben Tag legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass es allgemeinen Kenntnissen und auch der Logik widerspreche, dass allein ein kurdischer Name zu achtmaligen Übergriffen im Abstand von ungefähr zwei Monaten anlässlich von Polizeikontrollen in C._______ führen könne. Diese Vorbringen seien demzufolge nicht glaubhaft. Die im Zusammenhang mit der Bewerbung auf staatlichen Arbeitsstellen respektive eine Ausbildung geltend gemachten Benachteiligungen seien aufgrund ihrer ungenügenden Intensität nicht geeignet, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen, zumal es ihm auch in Vergangenheit gelungen sei, im privaten Sektor Beschäftigung zu finden. Mangelnde Intensität wiesen auch die geltend gemachten Familienstreitigkeiten aufgrund der Weigerung, seine Cousine zu heiraten, auf. Schliesslich seien auch die geltend gemachten Diskriminierungen während seiner Schulzeit aufgrund der fehlenden Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant, ganz abgesehen davon, dass er die Schule nicht mehr besuchen müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass der wahre Grund für sein Asylgesuch darin liege, dass sein Cousin, der ebenfalls in der Schweiz sei, früher der PKK angehört habe. Tatsächlich habe er wegen ihm während neun Jahren unter grossem Druck gestanden und die Familien hätten nicht miteinander geredet. Anstelle seines Cousins sei er jeweils von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Seit er das Land verlassen habe, komme die Polizei immer zu ihm nach Hause, übe Druck auf die Familie aus und habe das Haus zerstört. Wenn er jetzt zurückkehren würde, würde er bereits am Flughafen von der Polizei abgeholt und nach seinem Cousin gefragt. Ferner bringt er vor, er habe zwar nie eine politische Akte gehabt, sei aber auf vielen Newroz- und Parteiveranstaltungen gewesen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm an der Anhörung geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf seine Argumente kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. 5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten polizeilichen Identitätskontrollen, bei welchen es zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei, ist festzustellen, dass es ihnen - unabhängig von der fehlenden Plausibilität - auch an der nötigen Substanz fehlt (A13 F97, F104), selbst wenn seine Beschreibung des letzten Vorfalles durchaus einige Details enthält (A13 F102). Auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer möglicherweise polizeiliche Gewalt erlebt hat, hat das SEM seine diesbezügliche Schilderung in der Gesamtheit zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. 5.3 Das Gericht verkennt sodann nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Indessen führen solche Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle von Personen kurdischer Ethnie in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). Das SEM spricht entsprechend den geltend gemachten Diskriminierungen - Vorkommnisse in der Schule, verweigerter Zugang zu einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitsstelle als (...)pfleger - die Intensität ab. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Benachteiligungen über die Jahre hinweg hätten ihn mental belastet, ist dies nachvollziehbar. Allerdings sind die Anforderungen an die Erkennung eines sogenannten unerträglichen psychischen Druckes praxisgemäss hoch. Auch sind den Akten keine Hinweise auf eine schwerwiegendere psychische Erkrankung zu entnehmen, vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er werde mit den psychischen Problemen schon alleine klarkommen (A13 F18). Das SEM verweist zu Recht darauf, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht wurde. 5.4 Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer einen gänzlich neuen Asylgrund vor und macht geltend, die Türkei aufgrund einer Reflexverfolgung wegen seines Cousins (...) ([...]), welcher früher Mitglied der PKK gewesen sei, verlassen zu haben. Bereits vor der Ausreise sei er wegen ihm in den Fokus der türkischen Behörden geraten und von der Polizei an dessen Stelle festgehalten und geschlagen worden. Solch Gründe hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise vorgebracht, obwohl er genügend Gelegenheit dazu hatte. So bestätigte er auf gleich mehrere Nachfragen am Ende der Anhörung, dass er nun alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (A13 F127 bis F130). Eine Verbindung zu den Asylgründen des Cousins kann insbesondere auch nicht in seinen Vorbringen rund um den Wunsch, seinen Namen zu ändern, gesehen werden, betraf dieser doch den Vornamen, und nicht etwa den gleichlautenden Nachnamen (A13 F117). Das Vorbringen, der Hauptasylgrund sei die Reflexverfolgung aufgrund seines Cousins, ist demnach als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten. Entsprechend ist auch nicht glaubhaft, dass nach der Ausreise die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und Druck auf die Familie ausgeübt sowie das Haus zerstört habe. Der von ihm genannte Grund für das verspätete Vorbringen - er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Cousin - überzeugt ebenfalls nicht, nachdem beide zusammen das Land verlassen und bis in die Schweiz gereist sind (A13 F66) wo sie gleichentags und am gleichen Ort Asylgesuche einreichten. Das Gericht hat die Akten des Cousins (...) des Beschwerdeführers konsultiert. Daraus ergibt sich zwar tatsächlich, dass dieser vorgebracht hatte, sich vor mehr als 10 Jahren bei der PKK engagiert zu haben. Im Übrigen lässt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers daraus ableiten. Entscheidend gegen ein ernsthaftes - flüchtlingsrechtlich relevantes - Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund von früheren Beziehungen von T. zur PKK spricht schliesslich der Umstand, dass er die Türkei legal verlassen konnte. Soweit er geltend macht, er habe an zahlreichen Newroz und Parteiveranstaltungen teilgenommen, macht er auch dies erstmals und ohne weitere Präzisierungen geltend, weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.5 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei der heutigen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf Bandenkriminalität in (...) offenkundig nicht und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2993/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.3 m.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 7.3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, für den Fall, dass der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer psychische Unterstützung benötige, könne er sich in der Türkei behandeln lassen. Auch dürfte sein psychisches Leiden seine Erwerbsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigen. Obwohl er die Schule einzig bis zur achten Klasse besucht habe und lediglich einmal im Monat Arbeit gefunden habe, sei ihm das Erzielen eines höheren Arbeitspensums zuzumuten. Auch sei es ihm bereits mit dem tiefen Arbeitspensum gelungen, innert eines Jahres (...) USD zu sparen. Schliesslich habe ihn sein Bruder in seinem Laden übernachten lassen und der Beschwerdeführer pflege Kontakt zu seinen Cousins und seiner älteren Schwester, sodass er in der Türkei ein gewisses soziales Netz habe, welches er reaktivieren könne. Auch wenn seine Schwester und sein Cousin finanzielle Probleme hätten, könnten sie ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützten. 7.3.4 Die Einschätzung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar ist zu bestätigen, und es kann auf seine Begründung verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nur einmal im Monat Arbeit gefunden, nicht als präzise bezeichnet werden kann, gab er doch auch an, sein letzter Arbeitstag sei drei oder vier Tage vor der Ausreise gewesen (A13 F33). Auch wenn die wirtschaftliche Situation in der Türkei schwierig sein kann, wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, für seine Existenz aufzukommen, zumal er in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung hat. Es dürfte insbesondere davon auszugehen sein, dass er in der (...)branche wieder Fuss fassen kann, zumal nicht nur sein Bruder, sondern auch andere Geschwister in diesem Bereich arbeiten (A33 F51) und entsprechende Beziehungen bestehen dürften. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit worden ist, ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: