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D-7268/2023

D-7268/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger – suchte am 3. Au- gust 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. August 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2023 – im Beisein der ihm zuge- wiesenen Rechtsvertretung – zusammengefasst vor, ein Verwandter (S.E.) habe sich während 10 Tagen bei ihm (dem Beschwerdeführer) in B._______ aufgehalten und sei in der Folge am (…) 2019 spurlos ver- schwunden. Er habe deshalb an einer TV-Sendung, bei der vermisste Per- sonen gesucht würden, teilgenommen beziehungsweise sei von der Fami- lie des Verschwundenen zur Teilnahme gezwungen worden. Diese Familie übe seither Druck auf ihn aus und bedrohe ihn, da sie ihn verdächtige, et- was mit dem Verschwinden zu tun gehabt zu haben oder etwas darüber zu wissen. Er habe deshalb im Heimatland keine Lebenssicherheit mehr. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer – han- delnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 22. Dezember 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertre- tung dem SEM die Beendigung des Mandats an. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Postaufgabe: 28. Dezember 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung

D-7268/2023 Seite 3 unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei- standes; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen – neben einer Kopie der vorinstanzlichen Verfü- gung sowie weiterer vorinstanzlicher Akten – mehrere zusätzliche Beweis- mittel (vgl. nachfolgend E. 6.3) bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

29. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 nach.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und – nach fristgerechter Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift – formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-7268/2023 Seite 4 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht ent- zogen hat, erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zusammengefasst aus, dem Asylvorbringen, von der Familie der ver- schwundenen Person behelligt worden zu sein, fehle es an einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv und damit an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Anzufügen sei überdies, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Dies habe er nicht getan, obschon die Polizeibehörden in B._______ als schutzwillig und schutzfähig eingestuft werden könnten. Die eingereichten Beweismittel, welche sich auf eine Fernsehsendung beziehen würden, an welcher sich der Beschwerdeführer auf Wunsch der Familienangehörigen des Ver- schwundenen beteiligt habe, seien nicht geeignet, das getroffene Ergebnis umzustossen. Demzufolge hielten die geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeit- selemente in den Angaben des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift dar, seine Ver- wandten seien Anhänger der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung), während seine Familie und er Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) seien. Allein dadurch stehe er unter Lebensgefahr. Er wolle auch nicht Anlass für eine familiäre Blutrache bilden. Zudem könne er dem tür- kischen Staat und Rechtssystem nicht vertrauen. Die Polizei gehe auch in B._______ ungerecht und gewalttätig gegen Kurden vor. Hinzu komme, dass er auf Socialmedia verschiedene Bilder geteilt habe, worauf er an ei- ner PKK-Kundgebung zu sehen sei. Bei einer Rückkehr würde er sofort am Flughafen abgefangen, gefoltert und entweder ins Gefängnis gebracht oder direkt getötet.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Erwägungen ge- ben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermei- dung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden.

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E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird nichts Stichhaltiges gegen die vorin- stanzlichen Erwägungen vorgebracht. Der erst auf Beschwerdeebene be- hauptete Umstand, dass die geltend gemachte Behelligung durch die Fa- milie des Verschwundenen (auch) einen politischen Hintergrund haben könnte, ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Solches wurde vom Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder erwähnt, noch wur- den entsprechende Beweismittel eingereicht. Am von der Vorinstanz fest- gestellten, fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG vermögen die Behauptungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Ebenso wenig sind die Darlegungen in der Beschwerde geeig- net, die vorinstanzliche Annahme der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in B._______ auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung zu entkräften.

E. 6.3 Die erstmals mit der Beschwerde geltend gemachte politische Betäti- gung (nach Angabe des Beschwerdeführers Fotos von einer Teilnahme an einer PKK-Kundgebung; zumindest teilweise auf Facebook gepostet) ist ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei- tens der türkischen Behörden zu begründen. Weder machte der Beschwer- deführer politische Aktivitäten im Heimatland geltend, noch rechtfertigt sich die Annahme, das Posieren auf den eingereichten Fotos stelle eine rele- vante Exponierung dar, welche das Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer auf sich ziehen könnte.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfol- gung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asyl- gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

D-7268/2023 Seite 8 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den allgemeinen als auch den individuellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen für den Wegweisungsvollzug geäussert. Diesen Ausführungen wird in der Be- schwerde nichts entgegengesetzt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Ak- ten diesbezügliche Wegweisungshindernisse. Es kann deshalb auf die an- gefochtene Verfügung verwiesen werden.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerde- führer in Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. De- zember 2023 darauf hinweisen liess, er habe eine Verlobte in der Schweiz und das Paar habe seinen Heiratswunsch bereits beim zuständigen Zivil- standsamt angemeldet. Das SEM hat sich dazu im Rahmen des Wegwei- sungsvollzuges nicht geäussert, was indessen bei der vorliegenden Sach- lage nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht ge- rügt wird. Er macht selber nicht geltend, seine Beziehung – zu welcher we- der vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel eingereicht wurden – bilde im Lichte von Art. 8 EMRK ein Vollzugshindernis und führe

D-7268/2023 Seite 9 zur Unzulässigkeit. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-5022/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7ff.). Ebenso wenig bestehen diesbezüglich Anhaltspunkte für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie das SEM in der angefoch- tenen Verfügung – an anderer Stelle – festhielt, bleibt es dem Beschwer- deführer und seiner Partnerin unbenommen, sich beim zuständigen Migra- tionsamt um einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers aufgrund der Heiratsvorbereitungen zu bemühen.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-7268/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- tretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7268/2023 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger - suchte am 3. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. August 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2023 - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - zusammengefasst vor, ein Verwandter (S.E.) habe sich während 10 Tagen bei ihm (dem Beschwerdeführer) in B._______ aufgehalten und sei in der Folge am (...) 2019 spurlos verschwunden. Er habe deshalb an einer TV-Sendung, bei der vermisste Personen gesucht würden, teilgenommen beziehungsweise sei von der Familie des Verschwundenen zur Teilnahme gezwungen worden. Diese Familie übe seither Druck auf ihn aus und bedrohe ihn, da sie ihn verdächtige, etwas mit dem Verschwinden zu tun gehabt zu haben oder etwas darüber zu wissen. Er habe deshalb im Heimatland keine Lebenssicherheit mehr. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 22. Dezember 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Postaufgabe: 28. Dezember 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung sowie weiterer vorinstanzlicher Akten - mehrere zusätzliche Beweismittel (vgl. nachfolgend E. 6.3) bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - nach fristgerechter Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift - formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zusammengefasst aus, dem Asylvorbringen, von der Familie der verschwundenen Person behelligt worden zu sein, fehle es an einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv und damit an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Anzufügen sei überdies, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Dies habe er nicht getan, obschon die Polizeibehörden in B._______ als schutzwillig und schutzfähig eingestuft werden könnten. Die eingereichten Beweismittel, welche sich auf eine Fernsehsendung beziehen würden, an welcher sich der Beschwerdeführer auf Wunsch der Familienangehörigen des Verschwundenen beteiligt habe, seien nicht geeignet, das getroffene Ergebnis umzustossen. Demzufolge hielten die geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des Beschwerdeführers einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift dar, seine Verwandten seien Anhänger der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung), während seine Familie und er Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) seien. Allein dadurch stehe er unter Lebensgefahr. Er wolle auch nicht Anlass für eine familiäre Blutrache bilden. Zudem könne er dem türkischen Staat und Rechtssystem nicht vertrauen. Die Polizei gehe auch in B._______ ungerecht und gewalttätig gegen Kurden vor. Hinzu komme, dass er auf Socialmedia verschiedene Bilder geteilt habe, worauf er an einer PKK-Kundgebung zu sehen sei. Bei einer Rückkehr würde er sofort am Flughafen abgefangen, gefoltert und entweder ins Gefängnis gebracht oder direkt getötet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird nichts Stichhaltiges gegen die vorin-stanzlichen Erwägungen vorgebracht. Der erst auf Beschwerdeebene behauptete Umstand, dass die geltend gemachte Behelligung durch die Familie des Verschwundenen (auch) einen politischen Hintergrund haben könnte, ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Solches wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder erwähnt, noch wurden entsprechende Beweismittel eingereicht. Am von der Vorinstanz festgestellten, fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG vermögen die Behauptungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Ebenso wenig sind die Darlegungen in der Beschwerde geeignet, die vorinstanzliche Annahme der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in B._______ auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung zu entkräften. 6.3 Die erstmals mit der Beschwerde geltend gemachte politische Betätigung (nach Angabe des Beschwerdeführers Fotos von einer Teilnahme an einer PKK-Kundgebung; zumindest teilweise auf Facebook gepostet) ist ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der türkischen Behörden zu begründen. Weder machte der Beschwerdeführer politische Aktivitäten im Heimatland geltend, noch rechtfertigt sich die Annahme, das Posieren auf den eingereichten Fotos stelle eine relevante Exponierung dar, welche das Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer auf sich ziehen könnte. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den allgemeinen als auch den individuellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen für den Wegweisungsvollzug geäussert. Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Wegweisungshindernisse. Es kann deshalb auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerdeführer in Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Dezember 2023 darauf hinweisen liess, er habe eine Verlobte in der Schweiz und das Paar habe seinen Heiratswunsch bereits beim zuständigen Zivilstandsamt angemeldet. Das SEM hat sich dazu im Rahmen des Wegweisungsvollzuges nicht geäussert, was indessen bei der vorliegenden Sachlage nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird. Er macht selber nicht geltend, seine Beziehung - zu welcher weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel eingereicht wurden - bilde im Lichte von Art. 8 EMRK ein Vollzugshindernis und führe zur Unzulässigkeit. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-5022/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7ff.). Ebenso wenig bestehen diesbezüglich Anhaltspunkte für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung - an anderer Stelle - festhielt, bleibt es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin unbenommen, sich beim zuständigen Migrationsamt um einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers aufgrund der Heiratsvorbereitungen zu bemühen. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey