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D-5022/2023

D-5022/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger – suchte am 3. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 29. Juli 2023 bevollmächtigte er den rubrizierten (externen) Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren und erklärte am 10. August 2023 den Verzicht auf die zugewiesene Rechtsver- tretung im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______. A.c Nachdem das SEM vergeblich versucht hatte, mit dem Rechtsvertreter einen Anhörungstermin zu finden, weigerte sich der Beschwerdeführer am

24. August 2023 an der auf diesen Tag angesetzten Anhörung teilzuneh- men. In der Folge wurde ihm mündlich das rechtliche Gehör zur Verletzung der Mitwirkungspflicht gewährt. A.d Am 1. September 2023 wurde der Beschwerdeführer – in Abwesen- heit des rubrizierten Rechtsvertreters und der zwischenzeitlich mandatier- ten zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen befragt. Da- bei gab er an, auf die Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu verzichten. Gleichentags wurde dem SEM eine unterschriebene Verzichts- erklärung und die Beendigung des Mandatsverhältnisses der zugewiese- nen Rechtsvertretung zugestellt. B. Anlässlich der Befragung vom 1. September 2023 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in der Stadt C._______ (Westsahara) geboren sei. Er habe seine leiblichen Eltern und Geschwistern nie gekannt. Als seine Pflegemutter Ende 2011 oder Ende 2012 gestorben sei, sei er ins Waisenhaus (…) in C._______ gekom- men. Dort habe er ein bis anderthalb Jahre gelebt und dieses dann verlas- sen, weil er schlecht behandelt worden sei. Anschliessend sei er obdachlos gewesen und habe auf der Strasse «D._______» um Essen gebettelt. Zwi- schen 2013 und 2015 habe er gelegentlich als Polsterer gearbeitet. Als Waise sei er den Schikanen durch die Leute auf der Strasse ausgesetzt gewesen. Da er keine Papiere besessen habe, sei er jedes Mal, wenn er von der Polizei kontrolliert worden sei, aufs Revier mitgenommen worden und über Nacht einbehalten worden. Dabei habe man ihn wie ein Tier be- handelt und mit Stöcken geschlagen. Da er keine Papiere besessen habe und aus der Westsahara stamme, habe er sich nicht medizinisch behan- deln lassen können. Im Jahr 2014 habe er während drei Monaten ver-

D-5022/2023 Seite 3 geblich versucht, ein Gebrechen am Rücken behandeln zu lassen. Im Jahr 2013 sei er nach E._______ in Algerien gereist und habe sich in der Folge mehrheitlich in Algerien aufgehalten. C. Am 6. September 2023 stellte das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Am 8. September 2023 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme ein und machte darin im Wesentlich geltend, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ei- nem Ehevorbereitungsverfahren befinde. D. Mit Verfügung vom 12. September 2023 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver- lassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter mit Eingabe vom 18. September 2023 zunächst auf elektroni- schem Weg und am 19. September 2023 per Post Beschwerde am Bun- desverwaltungsgericht und beantragte dabei auf die Beschwerde einzutre- ten, die Verfügung vom 12. September 2023 aufzuheben, die Sache zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be- weismittel (insb. Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfah- rens [in Kopie] und E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter und dem SEM [in Kopie]) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten des hängigen Asyl- und Wegweisungsverfah- rens lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), die Akten seines ers-

D-5022/2023 Seite 4 ten Asylgesuches lagen dem Gericht am 28. September 2023 in physi- scher Form vor.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

D-5022/2023 Seite 5 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeschrift zu prüfen, so- weit solche vorliegen, da diese geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie von Art. 6 EMRK gerügt wird, ist festzuhalten, dass die – zwischenzeitlich mandatierte – zugewiesene Rechtsvertretung zur Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 durch das SEM ordentlich vorgeladen wurde. Aus dem Anhörungs- protokoll sowie den übrigen Akten sind sodann keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Auch im Umstand, dass der rubrizierte (externe) Rechtsvertreter nicht an der Anhörung zu den Asyl- gründen teilgenommen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Asylsuchende sind zwar befugt, auf eigene Kosten eine andere als die zu- gewiesene Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 102h AsylG N 3). Anhörungen kön- nen jedoch auch in einer solchen Konstellation rechtsgültig in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, ausser bei kurzfristiger Verhin- derung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG). Solche entschuldbaren Gründe liegen hier offensichtlich nicht vor.

E. 5.3 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das Gesuch um Ehevorberei- tung stelle einen neuen Sachverhalt dar. Das beschleunigte Verfahren

D-5022/2023 Seite 6 hätte deshalb abgebrochen und ein erweitertes Verfahren durchgeführt werden müssen. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Es be- steht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder erweiterten Verfahren (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass es das SEM im vorliegenden Fall nicht als not- wendig erachtete, zusätzliche Abklärungen durchzuführen. An der Anhö- rung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 erwähnte der Beschwer- deführer eine bevorstehende Eheschliessung noch mit keinem Wort. Zu- dem geht aus dem Schreiben des Zivilstandsamts J._______ vom 6. Sep- tember 2023 hervor, dass bislang noch nicht alle für die Gesuchsprüfung erforderlichen Dokumente vorliegen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 6.1 Das SEM hat in seiner Verfügung überzeugend dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Er- wägungen verwiesen werden (SEM-Verfügung, Ziff. II), zumal sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret dazu äussert.

E. 6.2 Die Vorinstanz weist insbesondere zu Recht daraufhin, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht hinreichend begrün- det sowie tatsachenwidrig sind. Als Geburtsort gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt für Asylsuchende an, in F._______ geboren zu sein (SEM act. […]-5/2). Anlässlich der Befragung zu den Asylgründen, brachte er vor, in C._______ selber geboren zu sein (SEM act. […]-20/19: F11). Demgegenüber gab er in seinem ersten Asylgesuch vom 26. Dezem- ber 2016 an, aus G._______, nahe der Stadt H._______ zu stammen und mit seiner Familie in F._______ aufgewachsen zu sein (Akte […], 1.07, 2.01; vgl. auch Akte […]).

E. 6.3 Obwohl der Beschwerdeführer vorbringt, bis zum 13. Lebensjahr in C._______ gelebt zu haben, kann er sich kaum an seinen Herkunftsort er- innern. Gewisse Erinnerungen wären aber auch trotz seines jungen Alters erwartbar gewesen. So konnte der Beschwerdeführer sich zwar an die Strasse «D._______» erinnern und bringt vor, dass das Waisenhaus, in welchem er gelebt habe, nur «Dar Al Aitam» (arabisch für Waisenhaus) hiess (SEM act. […]-20/19: F110), kann jedoch weder die Strasse, das Wai- senhaus noch das Polizeirevier, in welchem er sich gemäss eigenen

D-5022/2023 Seite 7 Angaben oftmals befand, genau beschreiben (vgl. SEM act. […]-20/19: F111, F141-144). Entgegen der Auffassung des SEM, kann ihm zwar nicht zum Nachteil erwachsen, dass er keine rechtsgenüglichen Dokumente ein- reichte, die seine Herkunft aus C._______ beweisen würden, da er vor- bringt, aufgrund seiner fehlenden Papiere an seinem Herkunftsort schika- niert worden zu sein. Nichtsdestotrotz sind seine Ausführungen zu seinem Herkunftsort C._______ zu wenig konkret und detailliert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017, E. 6.1).

E. 6.4 Schliesslich hielt das SEM zu Recht fest, dass die algerische Stadt E._______ rund (…) Autokilometer von der Stadt C._______ entfernt ist, und die beiden Städte daher nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet

– nahe beieinander liegen (vgl. SEM act. […]-20/19: F120-126). Im Übrigen liegt die Stadt C._______ gar nicht im von Marokko beanspruchten Gebiet der Westsahara (vgl. UNO Karte https://www.un.org/dppa/decoloniza- tion/en/nsgt/western-sahara, zuletzt konsultiert 27.09.23).

E. 6.5 Abschliessend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob seine Vorbringen über- haupt flüchtlingsrechtlich relevant wären (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 7 September 2023 E. 5.4.1). Zwar wurden Teile von Marokko am 8. Sep- tember 2023 von einem schweren Erdbeben erschüttert, nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch die Stadt C._______, aus welcher der Beschwerdeführer angibt zu kommen, nicht von der Zerstörung durch das Erdbeben betroffen (https://erccpor- tal.jrc.ec.europa.eu/ercmaps/ECDM_20230911_EQ_Morocco.pdf, zuletzt besucht am 22.09.23). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen oder anderen individuellen Gründen als unzumutbar erweisen könnte.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Wegweisung sei unzulässig, da sie Art. 8 EMRK verletzen würde, ist vorab festzuhalten, dass eine Wegweisung praxisgemäss nicht angeordnet wird, sofern ein po- tenzieller Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zu- ständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl.

D-5022/2023 Seite 8 BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung besteht grundsätzlich nur, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) vorliegt, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Für die Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung ist die kantonale Ausländerbehörde zu- ständig (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9).

E. 7.3.2 Zuerst ist anzumerken, dass sich in den Akten kein Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer kantonalen Ausländerbehörde findet. Da aus diesem Grund bereits eine Voraussetzung für ein Wegwei- sungsvollzugshindernis nicht gegeben ist, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und eine Wegweisung erscheint somit als zulässig. Daran ver- mag auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Gesuch um Vorberei- tung der Eheschliessung vermöge die familiären Beziehungen in der Schweiz zu beweisen (franz. «prouve les liens familiaux du recourant en Suisse»), nichts ändern. Zwar beschränkt sich gemäss der Praxis des EGMR der Begriff des «Familienlebens» im Sinne von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen, sondern erstreckt sich auch auf De- facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl. anstelle vie- ler das Urteil des EGMR Ratzenböck und Seydl gegen Österreich vom

26. Oktober 2017, 28475/12, § 29). Daraus kann der Beschwerdeführer je- doch nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Anlehnung an die Rechtspre- chung des EGMR ist gemäss dem Bundesgericht die Qualität des Famili- enlebens, das sich durch eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung auszeichnet, massgebend (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Von einer echten und tatsächlich gelebten Bezie- hung, wie sie das Bundesgericht verlangt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. So wurde das Ehevorbereitungsverfahren – ge- schweige denn seine Partnerin mit Schweizer Staatsbürgerschaft – in der Befragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen vom 1. September 2023 nicht erwähnt. Das SEM erfuhr vom Ehevorbereitungsverfahren erst- mals in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. September

2023. Aus diesen Gründen kann nicht von einem Konkubinat, welches seit Langem eheähnlich gelebt wird, ausgegangen werden und daher genügt die Beziehung nicht den von der Rechtsprechung geforderten Vorausset- zungen für einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung.

D-5022/2023 Seite 9

E. 7.3.3 Weiter fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Ferner mögen weder sein gesundheitlicher Zustand – der Beschwerdeführer führte aus, dass er keine dauerhaften Krankheiten habe (SEM act. […]-20/19: F6) – noch das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Partnerin in der Schweiz zu einer Verletzung von Art. 3 respektive 8 EMRK und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grund- sätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4327/2023 vom

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Marokko für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-5022/2023 Seite 10 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbe- gehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amt- liche Verbeiständung abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5022/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5022/2023 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger - suchte am 3. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 29. Juli 2023 bevollmächtigte er den rubrizierten (externen) Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren und erklärte am 10. August 2023 den Verzicht auf die zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______. A.c Nachdem das SEM vergeblich versucht hatte, mit dem Rechtsvertreter einen Anhörungstermin zu finden, weigerte sich der Beschwerdeführer am 24. August 2023 an der auf diesen Tag angesetzten Anhörung teilzunehmen. In der Folge wurde ihm mündlich das rechtliche Gehör zur Verletzung der Mitwirkungspflicht gewährt. A.d Am 1. September 2023 wurde der Beschwerdeführer - in Abwesenheit des rubrizierten Rechtsvertreters und der zwischenzeitlich mandatierten zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er an, auf die Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu verzichten. Gleichentags wurde dem SEM eine unterschriebene Verzichtserklärung und die Beendigung des Mandatsverhältnisses der zugewiesenen Rechtsvertretung zugestellt. B. Anlässlich der Befragung vom 1. September 2023 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in der Stadt C._______ (Westsahara) geboren sei. Er habe seine leiblichen Eltern und Geschwistern nie gekannt. Als seine Pflegemutter Ende 2011 oder Ende 2012 gestorben sei, sei er ins Waisenhaus (...) in C._______ gekommen. Dort habe er ein bis anderthalb Jahre gelebt und dieses dann verlassen, weil er schlecht behandelt worden sei. Anschliessend sei er obdachlos gewesen und habe auf der Strasse «D._______» um Essen gebettelt. Zwischen 2013 und 2015 habe er gelegentlich als Polsterer gearbeitet. Als Waise sei er den Schikanen durch die Leute auf der Strasse ausgesetzt gewesen. Da er keine Papiere besessen habe, sei er jedes Mal, wenn er von der Polizei kontrolliert worden sei, aufs Revier mitgenommen worden und über Nacht einbehalten worden. Dabei habe man ihn wie ein Tier behandelt und mit Stöcken geschlagen. Da er keine Papiere besessen habe und aus der Westsahara stamme, habe er sich nicht medizinisch behandeln lassen können. Im Jahr 2014 habe er während drei Monaten vergeblich versucht, ein Gebrechen am Rücken behandeln zu lassen. Im Jahr 2013 sei er nach E._______ in Algerien gereist und habe sich in der Folge mehrheitlich in Algerien aufgehalten. C. Am 6. September 2023 stellte das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Am 8. September 2023 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme ein und machte darin im Wesentlich geltend, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde. D. Mit Verfügung vom 12. September 2023 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2023 zunächst auf elektronischem Weg und am 19. September 2023 per Post Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei auf die Beschwerde einzutreten, die Verfügung vom 12. September 2023 aufzuheben, die Sache zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (insb. Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahrens [in Kopie] und E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter und dem SEM [in Kopie]) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten des hängigen Asyl- und Wegweisungsverfahrens lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), die Akten seines ersten Asylgesuches lagen dem Gericht am 28. September 2023 in physischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeschrift zu prüfen, soweit solche vorliegen, da diese geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie von Art. 6 EMRK gerügt wird, ist festzuhalten, dass die - zwischenzeitlich mandatierte - zugewiesene Rechtsvertretung zur Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 durch das SEM ordentlich vorgeladen wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll sowie den übrigen Akten sind sodann keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Auch im Umstand, dass der rubrizierte (externe) Rechtsvertreter nicht an der Anhörung zu den Asylgründen teilgenommen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Asylsuchende sind zwar befugt, auf eigene Kosten eine andere als die zugewiesene Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 102h AsylG N 3). Anhörungen können jedoch auch in einer solchen Konstellation rechtsgültig in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, ausser bei kurzfristiger Verhinderung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG). Solche entschuldbaren Gründe liegen hier offensichtlich nicht vor. 5.3 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das Gesuch um Ehevorbereitung stelle einen neuen Sachverhalt dar. Das beschleunigte Verfahren hätte deshalb abgebrochen und ein erweitertes Verfahren durchgeführt werden müssen. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder erweiterten Verfahren (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass es das SEM im vorliegenden Fall nicht als notwendig erachtete, zusätzliche Abklärungen durchzuführen. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 erwähnte der Beschwerdeführer eine bevorstehende Eheschliessung noch mit keinem Wort. Zudem geht aus dem Schreiben des Zivilstandsamts J._______ vom 6. September 2023 hervor, dass bislang noch nicht alle für die Gesuchsprüfung erforderlichen Dokumente vorliegen. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 Das SEM hat in seiner Verfügung überzeugend dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (SEM-Verfügung, Ziff. II), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret dazu äussert. 6.2 Die Vorinstanz weist insbesondere zu Recht daraufhin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht hinreichend begründet sowie tatsachenwidrig sind. Als Geburtsort gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt für Asylsuchende an, in F._______ geboren zu sein (SEM act. [...]-5/2). Anlässlich der Befragung zu den Asylgründen, brachte er vor, in C._______ selber geboren zu sein (SEM act. [...]-20/19: F11). Demgegenüber gab er in seinem ersten Asylgesuch vom 26. Dezember 2016 an, aus G._______, nahe der Stadt H._______ zu stammen und mit seiner Familie in F._______ aufgewachsen zu sein (Akte [...], 1.07, 2.01; vgl. auch Akte [...]). 6.3 Obwohl der Beschwerdeführer vorbringt, bis zum 13. Lebensjahr in C._______ gelebt zu haben, kann er sich kaum an seinen Herkunftsort erinnern. Gewisse Erinnerungen wären aber auch trotz seines jungen Alters erwartbar gewesen. So konnte der Beschwerdeführer sich zwar an die Strasse «D._______» erinnern und bringt vor, dass das Waisenhaus, in welchem er gelebt habe, nur «Dar Al Aitam» (arabisch für Waisenhaus) hiess (SEM act. [...]-20/19: F110), kann jedoch weder die Strasse, das Waisenhaus noch das Polizeirevier, in welchem er sich gemäss eigenen Angaben oftmals befand, genau beschreiben (vgl. SEM act. [...]-20/19: F111, F141-144). Entgegen der Auffassung des SEM, kann ihm zwar nicht zum Nachteil erwachsen, dass er keine rechtsgenüglichen Dokumente einreichte, die seine Herkunft aus C._______ beweisen würden, da er vorbringt, aufgrund seiner fehlenden Papiere an seinem Herkunftsort schikaniert worden zu sein. Nichtsdestotrotz sind seine Ausführungen zu seinem Herkunftsort C._______ zu wenig konkret und detailliert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017, E. 6.1). 6.4 Schliesslich hielt das SEM zu Recht fest, dass die algerische Stadt E._______ rund (...) Autokilometer von der Stadt C._______ entfernt ist, und die beiden Städte daher nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nahe beieinander liegen (vgl. SEM act. [...]-20/19: F120-126). Im Übrigen liegt die Stadt C._______ gar nicht im von Marokko beanspruchten Gebiet der Westsahara (vgl. UNO Karte https://www.un.org/dppa/decolonization/en/nsgt/western-sahara, zuletzt konsultiert 27.09.23). 6.5 Abschliessend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob seine Vorbringen überhaupt flüchtlingsrechtlich relevant wären (vgl. Art. 3 AsylG). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.3 7.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Wegweisung sei unzulässig, da sie Art. 8 EMRK verletzen würde, ist vorab festzuhalten, dass eine Wegweisung praxisgemäss nicht angeordnet wird, sofern ein potenzieller Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) vorliegt, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist die kantonale Ausländerbehörde zuständig (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). 7.3.2 Zuerst ist anzumerken, dass sich in den Akten kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer kantonalen Ausländerbehörde findet. Da aus diesem Grund bereits eine Voraussetzung für ein Wegweisungsvollzugshindernis nicht gegeben ist, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und eine Wegweisung erscheint somit als zulässig. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vermöge die familiären Beziehungen in der Schweiz zu beweisen (franz. «prouve les liens familiaux du recourant en Suisse»), nichts ändern. Zwar beschränkt sich gemäss der Praxis des EGMR der Begriff des «Familienlebens» im Sinne von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen, sondern erstreckt sich auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl. anstelle vieler das Urteil des EGMR Ratzenböck und Seydl gegen Österreich vom 26. Oktober 2017, 28475/12, § 29). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR ist gemäss dem Bundesgericht die Qualität des Familienlebens, das sich durch eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung auszeichnet, massgebend (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Von einer echten und tatsächlich gelebten Beziehung, wie sie das Bundesgericht verlangt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. So wurde das Ehevorbereitungsverfahren - geschweige denn seine Partnerin mit Schweizer Staatsbürgerschaft - in der Befragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen vom 1. September 2023 nicht erwähnt. Das SEM erfuhr vom Ehevorbereitungsverfahren erstmals in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023. Aus diesen Gründen kann nicht von einem Konkubinat, welches seit Langem eheähnlich gelebt wird, ausgegangen werden und daher genügt die Beziehung nicht den von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 7.3.3 Weiter fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Ferner mögen weder sein gesundheitlicher Zustand - der Beschwerdeführer führte aus, dass er keine dauerhaften Krankheiten habe (SEM act. [...]-20/19: F6) - noch das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Partnerin in der Schweiz zu einer Verletzung von Art. 3 respektive 8 EMRK und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. zum Gesundheitszustand sowie die vorhergehenden Ausführungen in E. 7.3.2 in Bezug auf Art. 8 EMRK). 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.1). Zwar wurden Teile von Marokko am 8. September 2023 von einem schweren Erdbeben erschüttert, nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch die Stadt C._______, aus welcher der Beschwerdeführer angibt zu kommen, nicht von der Zerstörung durch das Erdbeben betroffen (https://erccportal.jrc.ec.europa.eu/ercmaps/ECDM_20230911_EQ_Morocco.pdf, zuletzt besucht am 22.09.23). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen oder anderen individuellen Gründen als unzumutbar erweisen könnte. 7.4.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Marokko für den Beschwerdeführer zumutbar ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: