Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde im beschleunigten Verfahren geprüft. Anläss- lich der Personalienaufnahme vom 20. Juli 2023 und der Befragungen vom
26. Juli 2023 und vom 14. August 2023 machte er im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Er sei marokkanischer Staatsangehöriger und in Rabat geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Alter von 12 oder 13 Jahren habe er bemerkt, dass er homosexuell sei. Zur gleichen Zeit habe er begonnen, das Jugendhaus der B._______ zu besuchen. Er habe Kurzgeschichten geschrieben und Filme gedreht. Ausserdem sei er Atheist. Während des arabischen Frühlings im Jahr 2011 habe er sich der (…) angeschlossen. Trotz seiner Ansichten und Aktivitäten sei ihm nie etwas passiert, weil sein Bruder ein hoher Polizeibeamter sei. Nachdem er im Jahr 2014 in C._______ zwangsverheiratet worden sei und sich im Jahr 2015 respektive 2016 wieder habe scheiden lassen, sei er im Jahr 2018 nach Marokko zu- rückgekehrt. Seine Familie habe inzwischen von seiner Homosexualität er- fahren und ihn deshalb verstossen. Daher habe er sich für die Ausreise entschieden. Er sei dann im Jahr 2019 in den Norden Marokkos umgezo- gen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gelebt habe. Er habe psychische Probleme, weshalb er in der Schweiz in Behandlung bei einer Psychiaterin sei. Er sei auch Epileptiker und müsse viele Medika- mente nehmen. Manchmal schlage er sich selbst und vergesse sehr viel. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. Betreffend seinen Gesundheitszustand befinden sich in den vorinstanzlichen Akten ein ärztli- cher Kurzbericht für das Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ vom
22. Juli 2023 und ein psychiatrischer Bericht des E._______ vom 3. August 2023. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 21. August 2023 Stellung zu neh- men, wovon er am gleichen Tag Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 23. August 2023 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
E-5116/2023 Seite 3 Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und beauftragte den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Aus- trittsbericht des F._______ vom 21. September 2023 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er ein (…), eine (…) sowie eine (…) erlitten hat. F. Am 2. November 2023 teilte die Rechtsvertretung dem Gericht schriftlich mit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des BAZ G._______ seit dem 23. Oktober 2023 in der H._______ befinde, es aber keine näheren Informationen der Ärzteschaft dazu gebe. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2023 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Am 21. November 2023 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Kurzbe- richte vom 5. Oktober 2023, vom 13. Oktober 2023 und vom 10. November 2023 sowie die unterschriebene ärztliche Entbindungserklärung ein. Ge- mäss diesen Arztberichten wurde bei ihm – abgesehen von den obenge- nannten Folgen eines Sturzes (vgl. Bst. E) – eine (…) ([…]), eine (…) sowie (…) diagnostiziert.
E-5116/2023 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 27. November 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der H._______ ein, in welcher der behandelnde Arzt das Vorliegen einer (…) und eines (…) bestätigte und zusätzlich die Diagnose einer (…) sowie einer (…) stellte. J. Am 28. November 2023 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht. Gemäss dem Arztbericht der H._______ vom
25. Oktober 2023 habe er (…). Dem Bericht des I._______ vom 27. No- vember 2023 ist zu entnehmen, dass er an einer (…) leidet. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des psychiatrischen Konsiliums des J._______ vom 13. Oktober 2023 zu den Akten. Darin wurde festgehalten, dass beim Beschwerdefüh- rer ein Verdacht auf (…) sowie auf eine (…) bestehe. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zwar indi- ziert, aber aufgrund des kaum zugänglichen ambulanten Behandlungsan- gebots vermutlich nicht zeitnah umsetzbar.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
E-5116/2023 Seite 5 Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Be- reich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs und der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 23. August 2023) ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Das SEM hielt in seinem Asylentscheid vom 23. August 2023 in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führe nicht zur Unzumutbar- keit desselben. Aus den Akten gehe hervor, dass er – entgegen seiner Be- hauptung – keine psychiatrische Behandlung mit Psychopharmaka benö- tige. Vielmehr sei den eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass er von den (…) (…) und (…) abhängig sei und diese sukzessive auszuschlei- chen seien. Eine allenfalls benötigte psychiatrische Behandlung sei auch in Marokko erhältlich, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als zumut- bar anzusehen sei.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt und seine psy- chologische Situation genauer abzuklären. Seine gesundheitlichen Prob- leme und der Behandlungsbedarf stünden nicht fest. Entsprechend sei die Verfügbarkeit der benötigten Behandlung sowie der individuelle Zugang des Beschwerdeführers nicht abgeklärt worden. Der Gesundheitsdienst des BAZ habe zu Unrecht unterlassen, die relevanten Informationen an die Rechtsvertretung sowie das SEM weiterzuleiten. Er habe am 16. August 2023 einen Termin beim Psychiater gehabt; der nächste Termin stehe Ende September 2023 an. Daraus gehe sein ausgeprägter Behandlungsbedarf hervor. Die Berichte stünden noch aus.
E-5116/2023 Seite 6
E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, geht aus den eingereichten Arztberichten hervor, dass der Beschwerdeführer die (…) (…) und (…) in hochdosierter Form einnimmt. Diese Einnahmen sollen gemäss medizini- schem Bericht vom 22. Juli 2023 schrittweise reduziert und schliesslich ge- stoppt werden. Die gemäss Arztbericht vom 21. September 2023 festge- stellten Verletzungen ([…]) sind nach einem Sturz des Beschwerdeführers vom (…) September 2023 und somit nach Erlass der Verfügung der Vor- instanz erfolgt, so dass sich diese nicht zu diesem Punkt äussern konnte. Sie hat die vorhandenen Arztberichte erwähnt und die medizinischen Prob- leme sowie den Behandlungsbedarf ([…]) des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung korrekt wiedergegeben. Obwohl im psychiatrischen Bericht vom 3. August 2023 noch keine Diagnose ge- stellt wurde, wäre wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz diesen nicht nur erwähnt, sondern auch dessen Inhalt in ihrer Verfügung wieder- gegeben hätte. Dass sie dies unterlassen hat, stellt jedoch keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war weder dem Bericht vom 3. August 2023 noch den anderen – bis zum Verfügungsdatum erstellten – Arztberichten die Notwen- digkeit einer psychiatrischen Behandlung mit Psychopharmaka zu entneh- men. Sodann hat sie festgehalten, dass eine allenfalls benötigte psychiat- rische Behandlung auch in Marokko erhältlich wäre. Im Sinne der Mitwir- kungspflicht oblag es dem vertretenen Beschwerdeführer, allfällige ge- sundheitliche Probleme konkret geltend zu machen und entsprechende medizinische Unterlagen einzuholen sowie beim SEM beziehungsweise beim Gericht einzureichen. Der Umstand, dass der Gesundheitsdienst des BAZ die Unterlagen nicht von sich aus der Rechtsvertretung zugestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerdeschrift gemachten
E-5116/2023 Seite 7 Behauptungen, der Beschwerdeführer habe kurz vor Erlass des abweisen- den Asylentscheids einen (…) erlitten, und die Rechtsvertretung habe sich beim Gesundheitsdienst des BAZ erfolglos um die Klärung des Vorfalls be- müht, bleiben unbelegt. Nach dem Gesagten hat das SEM den medizini- schen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt. Somit erweist sich die Rüge betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als un- begründet. Auf Beschwerdeebene wurden weitere Arztberichte eingereicht, welche je- weils die gestellten Diagnosen und die verordneten Medikamente festhal- ten. Der medizinische Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich, womit das Haupt- begehren abzuweisen ist.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.2 E-5116/2023 Seite 8
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, fin- det der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es sind auch keine Anhalts- punkte für eine in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 6.2.2 Auch seine gesundheitlichen Beschwerden lassen den Vollzug der Wegweisung nicht unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz aus- nahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran ge- gen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
Aus dem ärztlichen Kurzbericht für das BAZ D._______ vom 22. Juli 2023 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein (…) diagnostiziert wurde. Der behandelnde Psychiater habe mit ihm den Versuch besprochen, die Dosis der von ihm eingenommenen (…) sukzessive zu reduzieren und schliesslich ganz auszuschleichen (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act.]16/2). Sodann hat er gemäss Austrittsbericht des F._______ vom
21. September 2023 aufgrund eines Sturzes ein (…), eine (…) sowie eine (…) erlitten. Nach einer Behandlung ([…]) und einer deutlichen klinischen Besserung habe er in regelrechtem Allgemeinzustand am 27. September 2023 in die weitere ambulante Nachsorge entlassen werden können. Eine Nachkontrolle war auf den 29. September 2023 und die Weiterführung der Antibiotikatherapie bis zum 2. Oktober 2023 angesetzt (vgl. Eingabe vom
E-5116/2023 Seite 9
E. 6.2.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe medizinische Hilfeleistungen zu beantra- gen, welche beispielsweise durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Er ist bei der Rückführung, wenn nötig, ärztlich zu begleiten.
E. 6.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grund- sätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5022/2023 vom
2. Oktober 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). Zwar wurden Teile von Marokko am
E-5116/2023 Seite 10
8. September 2023 von einem schweren Erdbeben erschüttert, nach gesi- cherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber die Stadt Rabat, aus welcher der Beschwerdeführer kommt, nicht von der Zerstörung durch das Erdbeben betroffen (< https://erccportal.jrc.ec.europa.eu/ ECHO-Products/Maps#/maps/4639 >, abgerufen am 1. Dezember 2023).
E. 6.3.2 Sodann ist der Beschwerdeführer ein junger, alleinstehender Mann mit Fremdsprachenkenntnissen ([…]) und Berufserfahrungen in verschie- denen Bereichen ([…], vgl. SEM act. 14/12 F50 f.). Den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Jugendjahre hat er in Rabat ver- bracht, wo sich nach wie vor […] befindet. Bevor er sich in den Norden Marokkos begeben habe, habe er mit seiner Familie in Rabat zusammen- gewohnt (vgl. a.a.O. F38 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er in Marokko auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls die finanzielle Unterstüt- zung seiner in Europa lebenden Verwandten zurückgreifen kann (vgl. a.a.O. F37). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3), die auf Beschwerdeebene nicht bestritten werden.
E. 6.3.3 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. oben E. 6.2.3). Hierzu ist festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers psy- chiatrische oder psychologische Therapien verfügbar sind und durch das in Marokko etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung, mit dem auch wirt- schaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem haben, gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3 m.w.H.). Im Universitätsspital Hôpital Ar-Razi an der Avenue Ibn Rochd in Salé, der Nachbarstadt von Rabat, steht eine psychiatrische Therapie sowie eine Behandlung von Suchtkrankheiten zur Verfügung (vgl. < http://www.churabat.ma/index.php/hopital-ar-razi-sale# >, abgeru- fen am 1. Dezember 2023). In Rabat existiert sodann eine weitere Einrich- tung für Suchtkranke (vgl. H24 Info, Casablanca: Mohammed VI inaugure un centre d'addictologie à Sidi Moumen, < https://www.h24info.ma/casab- lanca-mohammed-vi-inaugure-un-centre-daddictologie-a-sidi-moumen/ >, abgerufen am 1. Dezember 2023). Es liegen keine Hinweise vor, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E-5116/2023 Seite 11
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren – ex ante betrachtet – als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise werden ihm aufgrund der vorlie- genden einzelfallbezogenen Konstellation die Verfahrenskosten erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5116/2023 Seite 12
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren - ex ante betrachtet - als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise werden ihm aufgrund der vorliegenden einzelfallbezogenen Konstellation die Verfahrenskosten erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 Oktober 2023). Seither hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang keine medizinischen Unterlagen eingereicht, womit davon auszuge- hen ist, dass die Behandlung der Folgen seines Sturzes nach Plan verlau- fen und zum heutigen Zeitpunkt abgeschlossen ist. In Bezug auf seine geltend gemachten psychischen Probleme hat der Be- schwerdeführer auf Beschwerdeebene aktuelle Arztzeugnisse eingereicht, nach welchen er unter einer (…), einer (…), (…) sowie einer (…) leide. Diese psychischen Beschwerden und das (…) sind nicht derart gravierend, dass sie die hohe Schwelle gemäss obengenannter Rechtsprechung errei- chen würden. Hinsichtlich seiner Äusserung von Suizidgedanken (vgl. SEM act. 18/3 S. 2; Austrittsbericht der H._______ vom 22. November
2023) ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu neh- men, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR Sanda Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzu- bereiten ist. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Su- izidabsicht zu verhindern. Auch aufgrund seiner übrigen gesundheitlichen Beschwerden ([…]) kann nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen ausgegangen werden, die der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Marokko entgegenstehen würden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5116/2023 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde im beschleunigten Verfahren geprüft. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Juli 2023 und der Befragungen vom 26. Juli 2023 und vom 14. August 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei marokkanischer Staatsangehöriger und in Rabat geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Alter von 12 oder 13 Jahren habe er bemerkt, dass er homosexuell sei. Zur gleichen Zeit habe er begonnen, das Jugendhaus der B._______ zu besuchen. Er habe Kurzgeschichten geschrieben und Filme gedreht. Ausserdem sei er Atheist. Während des arabischen Frühlings im Jahr 2011 habe er sich der (...) angeschlossen. Trotz seiner Ansichten und Aktivitäten sei ihm nie etwas passiert, weil sein Bruder ein hoher Polizeibeamter sei. Nachdem er im Jahr 2014 in C._______ zwangsverheiratet worden sei und sich im Jahr 2015 respektive 2016 wieder habe scheiden lassen, sei er im Jahr 2018 nach Marokko zurückgekehrt. Seine Familie habe inzwischen von seiner Homosexualität erfahren und ihn deshalb verstossen. Daher habe er sich für die Ausreise entschieden. Er sei dann im Jahr 2019 in den Norden Marokkos umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gelebt habe. Er habe psychische Probleme, weshalb er in der Schweiz in Behandlung bei einer Psychiaterin sei. Er sei auch Epileptiker und müsse viele Medikamente nehmen. Manchmal schlage er sich selbst und vergesse sehr viel. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. Betreffend seinen Gesundheitszustand befinden sich in den vorinstanzlichen Akten ein ärztlicher Kurzbericht für das Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ vom 22. Juli 2023 und ein psychiatrischer Bericht des E._______ vom 3. August 2023. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 21. August 2023 Stellung zu nehmen, wovon er am gleichen Tag Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 23. August 2023 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des F._______ vom 21. September 2023 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er ein (...), eine (...) sowie eine (...) erlitten hat. F. Am 2. November 2023 teilte die Rechtsvertretung dem Gericht schriftlich mit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des BAZ G._______ seit dem 23. Oktober 2023 in der H._______ befinde, es aber keine näheren Informationen der Ärzteschaft dazu gebe. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Am 21. November 2023 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Kurzberichte vom 5. Oktober 2023, vom 13. Oktober 2023 und vom 10. November 2023 sowie die unterschriebene ärztliche Entbindungserklärung ein. Gemäss diesen Arztberichten wurde bei ihm - abgesehen von den obengenannten Folgen eines Sturzes (vgl. Bst. E) - eine (...) ([...]), eine (...) sowie (...) diagnostiziert. I. Mit Eingabe vom 27. November 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der H._______ ein, in welcher der behandelnde Arzt das Vorliegen einer (...) und eines (...) bestätigte und zusätzlich die Diagnose einer (...) sowie einer (...) stellte. J. Am 28. November 2023 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht. Gemäss dem Arztbericht der H._______ vom 25. Oktober 2023 habe er (...). Dem Bericht des I._______ vom 27. November 2023 ist zu entnehmen, dass er an einer (...) leidet. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des psychiatrischen Konsiliums des J._______ vom 13. Oktober 2023 zu den Akten. Darin wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf (...) sowie auf eine (...) bestehe. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, aber aufgrund des kaum zugänglichen ambulanten Behandlungsangebots vermutlich nicht zeitnah umsetzbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs und der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 23. August 2023) ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das SEM hielt in seinem Asylentscheid vom 23. August 2023 in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führe nicht zur Unzumutbarkeit desselben. Aus den Akten gehe hervor, dass er - entgegen seiner Behauptung - keine psychiatrische Behandlung mit Psychopharmaka benötige. Vielmehr sei den eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass er von den (...) (...) und (...) abhängig sei und diese sukzessive auszuschleichen seien. Eine allenfalls benötigte psychiatrische Behandlung sei auch in Marokko erhältlich, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar anzusehen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt und seine psychologische Situation genauer abzuklären. Seine gesundheitlichen Probleme und der Behandlungsbedarf stünden nicht fest. Entsprechend sei die Verfügbarkeit der benötigten Behandlung sowie der individuelle Zugang des Beschwerdeführers nicht abgeklärt worden. Der Gesundheitsdienst des BAZ habe zu Unrecht unterlassen, die relevanten Informationen an die Rechtsvertretung sowie das SEM weiterzuleiten. Er habe am 16. August 2023 einen Termin beim Psychiater gehabt; der nächste Termin stehe Ende September 2023 an. Daraus gehe sein ausgeprägter Behandlungsbedarf hervor. Die Berichte stünden noch aus. 4. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, geht aus den eingereichten Arztberichten hervor, dass der Beschwerdeführer die (...) (...) und (...) in hochdosierter Form einnimmt. Diese Einnahmen sollen gemäss medizinischem Bericht vom 22. Juli 2023 schrittweise reduziert und schliesslich gestoppt werden. Die gemäss Arztbericht vom 21. September 2023 festgestellten Verletzungen ([...]) sind nach einem Sturz des Beschwerdeführers vom (...) September 2023 und somit nach Erlass der Verfügung der Vorinstanz erfolgt, so dass sich diese nicht zu diesem Punkt äussern konnte. Sie hat die vorhandenen Arztberichte erwähnt und die medizinischen Probleme sowie den Behandlungsbedarf ([...]) des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung korrekt wiedergegeben. Obwohl im psychiatrischen Bericht vom 3. August 2023 noch keine Diagnose gestellt wurde, wäre wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz diesen nicht nur erwähnt, sondern auch dessen Inhalt in ihrer Verfügung wiedergegeben hätte. Dass sie dies unterlassen hat, stellt jedoch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war weder dem Bericht vom 3. August 2023 noch den anderen - bis zum Verfügungsdatum erstellten - Arztberichten die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung mit Psychopharmaka zu entnehmen. Sodann hat sie festgehalten, dass eine allenfalls benötigte psychiatrische Behandlung auch in Marokko erhältlich wäre. Im Sinne der Mitwirkungspflicht oblag es dem vertretenen Beschwerdeführer, allfällige gesundheitliche Probleme konkret geltend zu machen und entsprechende medizinische Unterlagen einzuholen sowie beim SEM beziehungsweise beim Gericht einzureichen. Der Umstand, dass der Gesundheitsdienst des BAZ die Unterlagen nicht von sich aus der Rechtsvertretung zugestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Behauptungen, der Beschwerdeführer habe kurz vor Erlass des abweisenden Asylentscheids einen (...) erlitten, und die Rechtsvertretung habe sich beim Gesundheitsdienst des BAZ erfolglos um die Klärung des Vorfalls bemüht, bleiben unbelegt. Nach dem Gesagten hat das SEM den medizinischen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt. Somit erweist sich die Rüge betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. Auf Beschwerdeebene wurden weitere Arztberichte eingereicht, welche jeweils die gestellten Diagnosen und die verordneten Medikamente festhalten. Der medizinische Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich, womit das Hauptbegehren abzuweisen ist. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 6.2.2 Auch seine gesundheitlichen Beschwerden lassen den Vollzug der Wegweisung nicht unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Aus dem ärztlichen Kurzbericht für das BAZ D._______ vom 22. Juli 2023 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert wurde. Der behandelnde Psychiater habe mit ihm den Versuch besprochen, die Dosis der von ihm eingenommenen (...) sukzessive zu reduzieren und schliesslich ganz auszuschleichen (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.]16/2). Sodann hat er gemäss Austrittsbericht des F._______ vom 21. September 2023 aufgrund eines Sturzes ein (...), eine (...) sowie eine (...) erlitten. Nach einer Behandlung ([...]) und einer deutlichen klinischen Besserung habe er in regelrechtem Allgemeinzustand am 27. September 2023 in die weitere ambulante Nachsorge entlassen werden können. Eine Nachkontrolle war auf den 29. September 2023 und die Weiterführung der Antibiotikatherapie bis zum 2. Oktober 2023 angesetzt (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2023). Seither hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine medizinischen Unterlagen eingereicht, womit davon auszugehen ist, dass die Behandlung der Folgen seines Sturzes nach Plan verlaufen und zum heutigen Zeitpunkt abgeschlossen ist. In Bezug auf seine geltend gemachten psychischen Probleme hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aktuelle Arztzeugnisse eingereicht, nach welchen er unter einer (...), einer (...), (...) sowie einer (...) leide. Diese psychischen Beschwerden und das (...) sind nicht derart gravierend, dass sie die hohe Schwelle gemäss obengenannter Rechtsprechung erreichen würden. Hinsichtlich seiner Äusserung von Suizidgedanken (vgl. SEM act. 18/3 S. 2; Austrittsbericht der H._______ vom 22. November 2023) ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR Sanda Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern. Auch aufgrund seiner übrigen gesundheitlichen Beschwerden ([...]) kann nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen ausgegangen werden, die der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Marokko entgegenstehen würden. 6.2.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, welche beispielsweise durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Er ist bei der Rückführung, wenn nötig, ärztlich zu begleiten. 6.3 6.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5022/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). Zwar wurden Teile von Marokko am 8. September 2023 von einem schweren Erdbeben erschüttert, nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber die Stadt Rabat, aus welcher der Beschwerdeführer kommt, nicht von der Zerstörung durch das Erdbeben betroffen ( , abgerufen am 1. Dezember 2023). 6.3.2 Sodann ist der Beschwerdeführer ein junger, alleinstehender Mann mit Fremdsprachenkenntnissen ([...]) und Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen ([...], vgl. SEM act. 14/12 F50 f.). Den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Jugendjahre hat er in Rabat verbracht, wo sich nach wie vor [...] befindet. Bevor er sich in den Norden Marokkos begeben habe, habe er mit seiner Familie in Rabat zusammengewohnt (vgl. a.a.O. F38 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er in Marokko auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls die finanzielle Unterstützung seiner in Europa lebenden Verwandten zurückgreifen kann (vgl. a.a.O. F37). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3), die auf Beschwerdeebene nicht bestritten werden. 6.3.3 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. oben E. 6.2.3). Hierzu ist festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers psychiatrische oder psychologische Therapien verfügbar sind und durch das in Marokko etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem haben, gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3 m.w.H.). Im Universitätsspital Hôpital Ar-Razi an der Avenue Ibn Rochd in Salé, der Nachbarstadt von Rabat, steht eine psychiatrische Therapie sowie eine Behandlung von Suchtkrankheiten zur Verfügung (vgl. , abgerufen am 1. Dezember 2023). In Rabat existiert sodann eine weitere Einrichtung für Suchtkranke (vgl. H24 Info, Casablanca: Mohammed VI inaugure un centre d'addictologie à Sidi Moumen, , abgerufen am 1. Dezember 2023). Es liegen keine Hinweise vor, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren - ex ante betrachtet - als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise werden ihm aufgrund der vorliegenden einzelfallbezogenen Konstellation die Verfahrenskosten erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: