Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 24. Dezember fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Am 25. Dezember 2021 verliess der Beschwerdeführer seine zugewiesene Unterkunft; sein Asylgesuch wurde in der Folge gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) am 31. Dezember 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom
28. Dezember 2021 (act. […], 30/11) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Überweisung des C._______spitals Notfall in B._______ vom 24. Dezember 2021 bis am 25. Dezember 2021 in sta- tionärer Behandlung war. Als Hauptdiagnose wurden psychische Störun- gen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) festgestellt. Weiter wurde festgehalten: «Herr A._______ präsentierte sich bei uns weder akut suizidal noch florid-psychotisch. Er wünschte keine stationäre Behandlung und konnte am 25.12.2021 ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung auf eigenen Wunsch hin entlassen werden.» In der Folge galt der Beschwerdeführer als ver- schwunden. D. Das SEM stimmte am 6. April 2022 einem Übernahmeersuchen der Nie- derlande gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-Ill-Verordnung) zu. Am 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. Sein Asylverfahren wurde am 20. September 2022 gestützt auf Art. 35a AsylG wieder aufgenommen. E. Die Vorinstanz versuchte mehrfach eine Anhörung durchzuführen, was sich als schwierig erwies, weil der Beschwerdeführer immer wieder hospi- talisiert war.
E-4327/2023 Seite 3
Die Anhörung zu den Asylgründen fand schliesslich am 17. April 2023 statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in D._______ zusammen mit seiner Familie und Geschwistern in einem Haus gelebt. Er habe regelmässig während ein paar Monaten pro Jahr in E._______ gelebt und gearbeitet. Er habe Marokko verlassen, weil er von einem Stellvertreter der Armee aufgefordert worden sei, ins Militär zu ge- hen. Er habe dies nicht gewollt. Er habe in Europa Geld verdienen und dieses seiner Familie schicken wollen. Er könne nicht nach Marokko zu- rück, da er dort vom Militär bestraft würde. In Hinblick auf seinen psychi- schen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer anlässlich der An- hörung aus, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er leide seit über einem Jahr an Wahnvorstellungen. Er habe grosse Angst. Auch habe er probiert, sich das Leben zu nehmen, wobei er in diesem Zusammenhang auch Medika- mente einnehme. Aktuell sei er stationär im Spital untergebracht. Er könne nicht nach Marokko zurück, da es dort für seine Krankheit auch keine Spi- täler gebe. F. Am 21. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asyl- gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. G. Mit Schreiben vom 17. April 2023 teilte der behandelnde Arzt der psychiat- rischen Klinik in F._______ dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer un- ter einer paranoiden Schizophrenie leide (F20.0) und medikamentös be- handelt werden müsse. H. Der Beschwerdeführer war vom 15. März 2023 bis am 18. April 2023 in der psychiatrischen Klinik in F._______ hospitalisiert. I. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarten zu den vorinstanzlichen Akten. J. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 – eröffnet am 13. Juli 2023 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz.
E-4327/2023 Seite 4 K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. L. Am 10. August 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Inhaltlich beanstandete der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Weg- weisung. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich deshalb auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Die an- gefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die angeordnete Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) betrifft, in Rechtskraft erwach- sen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-4327/2023 Seite 6 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt, da nicht angefochten – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.3.2 Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK ge- schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstüt- zung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, gibt es für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch in Marokko medizinische Behandlungsmöglich- keiten (vgl. E. 5.4.3).
E. 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
E-4327/2023 Seite 7 Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Per- son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – man- gels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem re- alen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbring- lichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu wer- den, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le- benserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage kann nicht von derart gravie- renden gesundheitlichen Problemen ausgegangen werden, die einem Wegweisungsvollzug nach Marokko entgegenstehen würden. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälli- gen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Es obliegt den zuständi- gen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergrei- fen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung, wenn nötig, ärztlich zu beglei- ten. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jeder- zeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-4327/2023 Seite 8
E. 5.4.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Marokko sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet werde. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs- ähnlicher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor.
E. 5.4.2 Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der einige Jahre die Schule besucht hat (vgl. act. […]-43/16 [nachfolgend A43], F43). Durch seine Tätigkeit in der (…) und auf dem (…) verfügt er über Arbeitserfahrung (vgl. act. A43, F45 ff.). Sodann war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, sich die Ausreise selbst zu finanzieren (vgl. act. A43, F86 f.). Schliesslich leben in der Heimat nach wie vor seine Mutter, seine Geschwister sowie weitere Verwandte (vgl. act. A43, F30 f). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich und sozial wieder integrieren kann und nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät.
E. 5.4.3 Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksich- tigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbe- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend auf- grund der Aktenlage nicht auszugehen. Am 17. April 2023 wurde ein ärztli- cher Bericht der psychiatrischen Klinik F._______ eingereicht, der sich auf die Behandlung des Beschwerdeführers bezieht. Gemäss diesem Bericht sei der Patient dort seit Mitte März stationär untergebracht. Er konsumiere unregelmässig Cannabis. Der Patient leide an einer paranoiden Schizo- phrenie, die mit einer antipsychotischen Therapie behandelt werde. Benö- tigt würden regelmässige psychiatrische Kontrollen und ein Test des Clo- zapin-Plasmaspiegels, zudem ein Blutbild (Cholesterin), eine Bestimmung des Blutzuckerspiegels sowie EKG-Kontrollen. Verordnet seien die
E-4327/2023 Seite 9 Medikamente (…), (…), (…), (…) und (…). Der Beschwerde wurde sodann ein weiterer Bericht des Regionalspitals F._______ datierend vom 7. Au- gust 2023 beigelegt. Gemäss den unterzeichnenden Ärzten der ambulan- ten Sprechstunde sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor sehr vulnerabel; er leide an Wahnvorstellungen und auditiven Halluzinationen. Die Stimmen, die er höre, würden ihn dazu auffordern, sich das Leben zu nehmen. Die Reise zurück in den Heimatstaat würden sie aufgrund seines Gesundheitszustands als gefährlich erachten. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf diverse Quellen ausgeführt, dass die psychiatrischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Marokko nicht adäquat behandelt werden könnten, da in Marokko eine drastische Unter- versorgung bestünde und es auch fraglich sei, ob die Medikamente, wel- che der Beschwerdeführer benötige, tatsächlich erhältlich seien. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers psychiatrische oder psychologische Therapien verfüg- bar sind und durch das in Marokko etablierte Régime d'Assistance Médi- cale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversor- gung, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Ge- sundheitssystem haben, gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Die Vorinstanz hat sodann in einem aktuellen Consulting (vgl. act. […]- 55/3) umfassende Abklärungen getroffen, die den Schluss zulassen, dass auch die Medikamente, die der Beschwerdeführer zurzeit benötigt, in Ma- rokko erhältlich sind. Einzig (…) sei nicht erhältlich und müsste durch ein anderes Antidepressivum ersetzt werden, zum Beispiel durch die Medika- mente (…), (…) oder (…), welche alle verfügbar seien. Dass der Beschwer- deführer sodann immer noch in stationärer Behandlung und deshalb be- sonders vulnerabel sein soll, wie in der Beschwerde dargelegt, ist sodann nicht aktenkundig und lässt sich insbesondere auch nicht aus den auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismitteln erkennen, zumal der Bericht von den Ärzten der ambulanten Sprechstunde verfasst wurde. Aus den Ak- ten ergibt sich lediglich, dass sich der Beschwerdeführer vom 15. März 2023 bis zum 18. April 2023 stationär in der Klinik aufgehalten hat und sich in der Folge ambulatorisch behandeln liess, wobei weitere Anfragen an Dr. G._______ zu richten seien, den ambulanten Psychiater, der derzeit für die Überwachung des Beschwerdeführers verantwortlich sei (vgl. act. […]- 54/2, E-Mail von Dr. H._______, Leiter der stationären Abteilung an den zuständigen SEM-Mitarbeitenden vom 6. Juni 2023). Abschliessend ist
E-4327/2023 Seite 10 festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg- weisung auch als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen ist nicht erforderlich.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist im Haupt- wie im Even- tualantrag abzuweisen.
E. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde- begehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmit- tels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entspre- chende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kosten- vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4327/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:a
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4327/2023 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 24. Dezember fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Am 25. Dezember 2021 verliess der Beschwerdeführer seine zugewiesene Unterkunft; sein Asylgesuch wurde in der Folge gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) am 31. Dezember 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 28. Dezember 2021 (act. [...], 30/11) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Überweisung des C._______spitals Notfall in B._______ vom 24. Dezember 2021 bis am 25. Dezember 2021 in stationärer Behandlung war. Als Hauptdiagnose wurden psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) festgestellt. Weiter wurde festgehalten: «Herr A._______ präsentierte sich bei uns weder akut suizidal noch florid-psychotisch. Er wünschte keine stationäre Behandlung und konnte am 25.12.2021 ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung auf eigenen Wunsch hin entlassen werden.» In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden. D. Das SEM stimmte am 6. April 2022 einem Übernahmeersuchen der Niederlande gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-Ill-Verordnung) zu. Am 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. Sein Asylverfahren wurde am 20. September 2022 gestützt auf Art. 35a AsylG wieder aufgenommen. E. Die Vorinstanz versuchte mehrfach eine Anhörung durchzuführen, was sich als schwierig erwies, weil der Beschwerdeführer immer wieder hospitalisiert war. Die Anhörung zu den Asylgründen fand schliesslich am 17. April 2023 statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in D._______ zusammen mit seiner Familie und Geschwistern in einem Haus gelebt. Er habe regelmässig während ein paar Monaten pro Jahr in E._______ gelebt und gearbeitet. Er habe Marokko verlassen, weil er von einem Stellvertreter der Armee aufgefordert worden sei, ins Militär zu gehen. Er habe dies nicht gewollt. Er habe in Europa Geld verdienen und dieses seiner Familie schicken wollen. Er könne nicht nach Marokko zurück, da er dort vom Militär bestraft würde. In Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er leide seit über einem Jahr an Wahnvorstellungen. Er habe grosse Angst. Auch habe er probiert, sich das Leben zu nehmen, wobei er in diesem Zusammenhang auch Medikamente einnehme. Aktuell sei er stationär im Spital untergebracht. Er könne nicht nach Marokko zurück, da es dort für seine Krankheit auch keine Spitäler gebe. F. Am 21. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. G. Mit Schreiben vom 17. April 2023 teilte der behandelnde Arzt der psychiatrischen Klinik in F._______ dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Schizophrenie leide (F20.0) und medikamentös behandelt werden müsse. H. Der Beschwerdeführer war vom 15. März 2023 bis am 18. April 2023 in der psychiatrischen Klinik in F._______ hospitalisiert. I. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarten zu den vorinstanzlichen Akten. J. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 - eröffnet am 13. Juli 2023 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 10. August 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Inhaltlich beanstandete der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegweisung. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich deshalb auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die angeordnete Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig festgestellt, da nicht angefochten - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.3.2 Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch in Marokko medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 5.4.3). 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage kann nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen ausgegangen werden, die einem Wegweisungsvollzug nach Marokko entgegenstehen würden. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung, wenn nötig, ärztlich zu begleiten. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Marokko sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet werde. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor. 5.4.2 Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der einige Jahre die Schule besucht hat (vgl. act. [...]-43/16 [nachfolgend A43], F43). Durch seine Tätigkeit in der (...) und auf dem (...) verfügt er über Arbeitserfahrung (vgl. act. A43, F45 ff.). Sodann war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, sich die Ausreise selbst zu finanzieren (vgl. act. A43, F86 f.). Schliesslich leben in der Heimat nach wie vor seine Mutter, seine Geschwister sowie weitere Verwandte (vgl. act. A43, F30 f). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich und sozial wieder integrieren kann und nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät. 5.4.3 Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Am 17. April 2023 wurde ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Klinik F._______ eingereicht, der sich auf die Behandlung des Beschwerdeführers bezieht. Gemäss diesem Bericht sei der Patient dort seit Mitte März stationär untergebracht. Er konsumiere unregelmässig Cannabis. Der Patient leide an einer paranoiden Schizophrenie, die mit einer antipsychotischen Therapie behandelt werde. Benötigt würden regelmässige psychiatrische Kontrollen und ein Test des Clozapin-Plasmaspiegels, zudem ein Blutbild (Cholesterin), eine Bestimmung des Blutzuckerspiegels sowie EKG-Kontrollen. Verordnet seien die Medikamente (...), (...), (...), (...) und (...). Der Beschwerde wurde sodann ein weiterer Bericht des Regionalspitals F._______ datierend vom 7. August 2023 beigelegt. Gemäss den unterzeichnenden Ärzten der ambulanten Sprechstunde sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor sehr vulnerabel; er leide an Wahnvorstellungen und auditiven Halluzinationen. Die Stimmen, die er höre, würden ihn dazu auffordern, sich das Leben zu nehmen. Die Reise zurück in den Heimatstaat würden sie aufgrund seines Gesundheitszustands als gefährlich erachten. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf diverse Quellen ausgeführt, dass die psychiatrischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Marokko nicht adäquat behandelt werden könnten, da in Marokko eine drastische Unterversorgung bestünde und es auch fraglich sei, ob die Medikamente, welche der Beschwerdeführer benötige, tatsächlich erhältlich seien. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers psychiatrische oder psychologische Therapien verfügbar sind und durch das in Marokko etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem haben, gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Die Vorinstanz hat sodann in einem aktuellen Consulting (vgl. act. [...]-55/3) umfassende Abklärungen getroffen, die den Schluss zulassen, dass auch die Medikamente, die der Beschwerdeführer zurzeit benötigt, in Marokko erhältlich sind. Einzig (...) sei nicht erhältlich und müsste durch ein anderes Antidepressivum ersetzt werden, zum Beispiel durch die Medikamente (...), (...) oder (...), welche alle verfügbar seien. Dass der Beschwerdeführer sodann immer noch in stationärer Behandlung und deshalb besonders vulnerabel sein soll, wie in der Beschwerde dargelegt, ist sodann nicht aktenkundig und lässt sich insbesondere auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln erkennen, zumal der Bericht von den Ärzten der ambulanten Sprechstunde verfasst wurde. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass sich der Beschwerdeführer vom 15. März 2023 bis zum 18. April 2023 stationär in der Klinik aufgehalten hat und sich in der Folge ambulatorisch behandeln liess, wobei weitere Anfragen an Dr. G._______ zu richten seien, den ambulanten Psychiater, der derzeit für die Überwachung des Beschwerdeführers verantwortlich sei (vgl. act. [...]-54/2, E-Mail von Dr. H._______, Leiter der stationären Abteilung an den zuständigen SEM-Mitarbeitenden vom 6. Juni 2023). Abschliessend ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen ist nicht erforderlich.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist im Haupt- wie im Eventualantrag abzuweisen. 7. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:a