Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
auszugehen ist, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
E-4760/2025 Seite 5 dass die Vorinstanz dies damit begründet, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Probleme oder Nachteile geltend gemacht, die im Zusam- menhang mit seiner sexuellen Orientierung stünden, sondern lediglich da- rauf verwiesen habe, dass Homosexualität in Marokko nicht erlaubt sei, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu erlittenen Nachteilen ange- geben habe, dass er nicht habe frei leben können, dass die Vorinstanz feststellte, dass es an der nötigen Intensität einer asyl- relevanten Verfolgung fehle, auch wenn nachvollziehbar sei, dass die Ver- heimlichung zu erschwerenden Lebensumständen führen könne, dass es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich möglich gewesen sei, mit seiner sexuellen Orientierung seit seinem elften Lebensjahr in Marokko zu leben, dass sich der Beschwerdeführer in Agadir zudem in homosexuellen Krei- sen habe bewegen und eine Beziehung führen können, dass trotz des Bekanntwerdens der Homosexualität des Beschwerdefüh- rers davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr keine asylrele- vante Verfolgung drohe, da sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass weitere Personen neben seiner Familie oder Behörden davon Kennt- nis erlangt hätten, dass keine Hinweise vorlägen, dass sich der Beschwerdeführer in Marokko oder in der Schweiz in Bezug auf seine sexuelle Orientierung in besonderer Weise exponiert habe, dass auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei und es zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität im bisherigen Rahmen, wie bereits in Agadir, auslebe, dass auch das geltend gemachte Gerichtsurteil wegen der Geldschulden keine Asylrelevanz entfalte, da von einem rechtstaatlich legitimen Zweck ausgegangen werden könne, dass eine drohende Einberufung in den Militärdienst ebenfalls nicht flücht- lingsrechtlich relevant sei, da es sich um eine Staatsbürgerpflicht handle, die gesetzlich verankert sei,
E-4760/2025 Seite 6 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen seine Fluchtgründe wiederholt und geltend macht, er fürchte sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung, dass er bei einer Rückkehr aufgrund des geltend gemachten Gerichtsur- teils verhaftet werde, dass er sich vor seinem ehemaligen Partner fürchte, der unberechenbar sei und weitere Schritte gegen ihn einleiten könne, dass er seine sexuelle Orientierung nicht mehr im Verborgenen ausleben könne, wie das vom SEM verlangt werde, dass seine Familie ihn nicht mehr aufnehmen werde, da Homosexualität eine Schande sei und er psychisch labil sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass insbesondere vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach die geltend gemachte Verfolgung den Anforderun- gen an die Intensität in Bezug auf Art. 3 AsylG nicht genügen, dass der Vorinstanz weiter beizupflichten ist, sofern sie feststellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Agadir in homosexuellen Kreisen leben und eine Beziehung führen konnte, ohne Nachteile befürchten zu müssen, dass die Vorinstanz weiter zurecht davon ausgeht, dass es für den Be- schwerdeführer zumutbar ist, seine sexuelle Orientierung nach seiner Rückkehr im selben Rahmen wie vor seiner Ausreise auszuleben, dass in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung auf- grund des Bekanntwerdens einer homosexuellen Orientierung zu rechnen ist und auch der der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen dort unter Umständen ausgesetzt sind, grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2
E-4760/2025 Seite 7 AsylG geforderte Intensität zu erreichen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-967/2024 vom 21. Februar 2024 E. 6.2), dass mithin ein unerträglicher psychischer Druck, welchem der Beschwer- deführer nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen kön- nen, zu verneinen ist und der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in der Beschwerde nichts entgegenzusetzen vermag (vgl. Urteile des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.5; D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2), dass das SEM in Bezug auf das geltend gemachte Gerichtsurteil wegen der Geldschulden richtigerweise von einem rechtsstaatlich legitimen Urteil ausgeht, das Urteil keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- gründen vermag und auf die entsprechenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die drohende Einberufung zum Militärdienst bereits aufgrund von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht asylrelevant ist und zudem nicht ersichtlich ist, dass eine übermässige Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung drohe und dass abschliessend auf die betreffenden Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
E-4760/2025 Seite 8 Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist, über eine sehr gute schulische Ausbildung verfügt und bereits zwei Jahre Jura studiert hat, dass seine Familie in Marokko lebe und auch wenn er geltend macht, dass diese ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht mehr aufnehmen werde, darauf zu verweisen ist, dass er zwei Jahre in Agadir gelebt und sich dort ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, dass er aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und diese ins Leere gehen, dass aus den Arztzeugnissen der Verdacht auf eine Posttraumatische Be- lastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode hervorgehen und es sich damit nicht um gravierende gesundheitliche Probleme handelt, die einer Wegweisung nach Marokko im Wege stehen, dass gemäss Rechtsprechung in Marokko sowohl psychiatrische sowie psychologische Therapien, als auch Medikamente verfügbar sind (vgl. Ur- teil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3),
E-4760/2025 Seite 9 dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung auch in formeller Hinsicht nicht zu bean- standen ist, womit auch der Subeventualantrag der Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE).
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist, über eine sehr gute schulische Ausbildung verfügt und bereits zwei Jahre Jura studiert hat, dass seine Familie in Marokko lebe und auch wenn er geltend macht, dass diese ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht mehr aufnehmen werde, darauf zu verweisen ist, dass er zwei Jahre in Agadir gelebt und sich dort ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, dass er aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und diese ins Leere gehen, dass aus den Arztzeugnissen der Verdacht auf eine Posttraumatische Be- lastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode hervorgehen und es sich damit nicht um gravierende gesundheitliche Probleme handelt, die einer Wegweisung nach Marokko im Wege stehen, dass gemäss Rechtsprechung in Marokko sowohl psychiatrische sowie psychologische Therapien, als auch Medikamente verfügbar sind (vgl. Ur- teil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3),
E-4760/2025 Seite 9 dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung auch in formeller Hinsicht nicht zu bean- standen ist, womit auch der Subeventualantrag der Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4760/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. August 2024 zunächst nicht auf das Asylgesuch eintrat und den Beschwerdeführer nach B._______ wegwies (Dublinverfahren), das nationale Asylverfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2025 jedoch wiederaufnahm, nachdem eine Überstellung nach B._______ innert der vorgesehenen Frist nicht stattgefunden hatte, dass er am 11. Juni 2025 vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, habe in der Provinz C._______ mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und dort die Schule besucht, dass er weiter ausführte, er habe vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft und in Fast-Food Lokalen gearbeitet, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, dass er seit seiner Kindheit homosexuell sei und dies nie habe offen ausleben können, dass er während seines Jura-Studiums in Agadir in homosexuelle Kreise gelangt sei und 1,5 Jahre eine Beziehung mit einem Mann geführt habe, der ihm auch Geld geliehen habe, dass er sich aufgrund seiner Homosexualität sowie auch wegen seiner Geldschulden nie frei gefühlt habe und er schliesslich auch wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst das Land verlassen habe, dass er Marokko im September 2022 legal auf dem Luftweg in die Türkei verlassen habe, dass sein früherer Partner seiner Mutter nach der Ausreise mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) homosexuell sei und im Dorf allen erzählt habe, dass die beiden sexuelle Beziehungen mit anderen Männern gehabt hätten, dass sein früherer Partner zudem ein Gerichtsurteil gegen ihn (den Beschwerdeführer) wegen der Geldschulden erwirkt habe, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids am 18. Juni 2025 zur Stellungnahme aushändigte, dass mit Eingabe vom 18. Juni 2025 mitgeteilt wurde, dass nicht Stellung genommen werden könne, da eine Besprechung des Entwurfs mit dem Beschwerdeführer nicht habe stattfinden können, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass die mandatierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Juni 2025 die Niederlegung des Mandats mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren, dass er mit der Beschwerde einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. November 2014, zwei Screenshots, eine Einladung zum Abklärungsgespräch der Psychiatrie Baselland für den 26. August 2025 sowie eine Terminbestätigung der urologischen Sprechstunde im Kantonsspital Baselland für den 16. Juli 2025 als Beweismittel einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juli 2025 bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass indes aufgrund der Aktenlage - und wie nachfolgend aufgezeigt - von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass die Vorinstanz dies damit begründet, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Probleme oder Nachteile geltend gemacht, die im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung stünden, sondern lediglich darauf verwiesen habe, dass Homosexualität in Marokko nicht erlaubt sei, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu erlittenen Nachteilen angegeben habe, dass er nicht habe frei leben können, dass die Vorinstanz feststellte, dass es an der nötigen Intensität einer asylrelevanten Verfolgung fehle, auch wenn nachvollziehbar sei, dass die Verheimlichung zu erschwerenden Lebensumständen führen könne, dass es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich möglich gewesen sei, mit seiner sexuellen Orientierung seit seinem elften Lebensjahr in Marokko zu leben, dass sich der Beschwerdeführer in Agadir zudem in homosexuellen Kreisen habe bewegen und eine Beziehung führen können, dass trotz des Bekanntwerdens der Homosexualität des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe, da sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass weitere Personen neben seiner Familie oder Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, dass keine Hinweise vorlägen, dass sich der Beschwerdeführer in Marokko oder in der Schweiz in Bezug auf seine sexuelle Orientierung in besonderer Weise exponiert habe, dass auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei und es zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität im bisherigen Rahmen, wie bereits in Agadir, auslebe, dass auch das geltend gemachte Gerichtsurteil wegen der Geldschulden keine Asylrelevanz entfalte, da von einem rechtstaatlich legitimen Zweck ausgegangen werden könne, dass eine drohende Einberufung in den Militärdienst ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, da es sich um eine Staatsbürgerpflicht handle, die gesetzlich verankert sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine Fluchtgründe wiederholt und geltend macht, er fürchte sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung, dass er bei einer Rückkehr aufgrund des geltend gemachten Gerichtsurteils verhaftet werde, dass er sich vor seinem ehemaligen Partner fürchte, der unberechenbar sei und weitere Schritte gegen ihn einleiten könne, dass er seine sexuelle Orientierung nicht mehr im Verborgenen ausleben könne, wie das vom SEM verlangt werde, dass seine Familie ihn nicht mehr aufnehmen werde, da Homosexualität eine Schande sei und er psychisch labil sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass insbesondere vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach die geltend gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Intensität in Bezug auf Art. 3 AsylG nicht genügen, dass der Vorinstanz weiter beizupflichten ist, sofern sie feststellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Agadir in homosexuellen Kreisen leben und eine Beziehung führen konnte, ohne Nachteile befürchten zu müssen, dass die Vorinstanz weiter zurecht davon ausgeht, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, seine sexuelle Orientierung nach seiner Rückkehr im selben Rahmen wie vor seiner Ausreise auszuleben, dass in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Bekanntwerdens einer homosexuellen Orientierung zu rechnen ist und auch der der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen dort unter Umständen ausgesetzt sind, grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-967/2024 vom 21. Februar 2024 E. 6.2), dass mithin ein unerträglicher psychischer Druck, welchem der Beschwerdeführer nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können, zu verneinen ist und der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in der Beschwerde nichts entgegenzusetzen vermag (vgl. Urteile des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.5; D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2), dass das SEM in Bezug auf das geltend gemachte Gerichtsurteil wegen der Geldschulden richtigerweise von einem rechtsstaatlich legitimen Urteil ausgeht, das Urteil keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die drohende Einberufung zum Militärdienst bereits aufgrund von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht asylrelevant ist und zudem nicht ersichtlich ist, dass eine übermässige Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung drohe und dass abschliessend auf die betreffenden Ausführungen der Vor-instanz zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist, über eine sehr gute schulische Ausbildung verfügt und bereits zwei Jahre Jura studiert hat, dass seine Familie in Marokko lebe und auch wenn er geltend macht, dass diese ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht mehr aufnehmen werde, darauf zu verweisen ist, dass er zwei Jahre in Agadir gelebt und sich dort ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, dass er aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und diese ins Leere gehen, dass aus den Arztzeugnissen der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode hervorgehen und es sich damit nicht um gravierende gesundheitliche Probleme handelt, die einer Wegweisung nach Marokko im Wege stehen, dass gemäss Rechtsprechung in Marokko sowohl psychiatrische sowie psychologische Therapien, als auch Medikamente verfügbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, womit auch der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: