Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsu- chende («Protokoll Personalienaufnahme») vom 11. Oktober 2023 und der Anhörung vom 23. November 2023 führte er im Wesentlichen aus, er sei ein Berber, homosexuell und Christ. Er habe von seiner Geburt bis zu sei- ner Ausreise nach Europa in B._______ gelebt und dort an der Universität ein Studium mit einem Diplom abgeschlossen. Aufgrund seiner Religions- zugehörigkeit habe er in Marokko "nichts Spezielles" erlebt, da er seine Heimat bereits im Alter von 17 Jahren verlassen habe. Seine Homosexua- lität habe er heimlich ausgeübt und seine Beziehungen versteckt gehalten. Nur Freunde hätten von seiner sexuellen Orientierung gewusst. Es sei in Marokko nie zu irgendwelchen Behelligungen wegen seiner Homosexuali- tät gekommen. Aufgrund seines christlichen Glaubens, seiner sexuellen Orientierung sowie, um sein Studium zu absolvieren und eine bessere Zu- kunft zu haben, sei er im Jahr 2018 mit einem Studentenvisum nach C._______ gereist. Dort habe er das Studium an der (…)-Hochschule in D._______ im Jahr 2021 mit einem Diplom abgeschlossen. Er habe über eine Aufenthaltsbewilligung in C._______ verfügt, welche an das Studium gebunden gewesen sei. Nach dem Studium habe er eine weitere Ausbil- dung im (…)bereich absolviert und anschliessend als (…) gearbeitet. Am
4. Oktober 2023 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Marokko habe er "nichts Spezielles" zu befürchten. In den Akten befinden sich sein Berufsausweis, ein Universitätsdiplom der Universität B._______, eine Ausbildungsbestätigung aus E._______, ein Nachweis für Geschäftsreisen während der Covid-19 Pandemie der (…) vom 30. April 2021 sowie Merkblätter vom 29. September 2023 betreffend eine Administrativhaft im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsbewilli- gung in C._______ und eine Vorladung des (…) vom (…). September 2023 (alle in Kopie). B. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Ergänzungen zu seinem Asylantrag und hielt insbesondere fest, er sei sehr motiviert, sich in der Schweiz zu integrieren. C. Am 2. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum von der Vorinstanz übermittelten Entscheidentwurf ein.
E-967/2024 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Un- zumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts- abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-967/2024 Seite 4 Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer die formelle Rüge erhebt, der rechtserhebli- che Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, wird diese in der Beschwerde nicht weiter begründet. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachver- halt seitens der Vorinstanz nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuhe- ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbe- gehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe keine Angaben darüber gemacht, dass er in seinem Heimatland je- mals explizit wegen seiner Religion benachteiligt worden sei. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass er in Marokko aufgrund seiner Religion einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er angegeben, dass er bezüglich seines christlichen Glaubens nie etwas Spezielles erlebt habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich
E-967/2024 Seite 5 aufgrund seines Glaubens in absehbarer Zukunft eine Verfolgungssituation verwirklichen würde. Betreffend seine sexuelle Orientierung sei festzustellen, dass homosexu- elle Handlungen in Marokko grundsätzlich illegal seien und mit einer Haft von bis zu drei Jahren bestraft werden könnten. Die strafrechtliche Bestim- mung von Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches werde jedoch pragmatisch angewandt. Anders als in den konservativeren ländlichen Ge- bieten Marokkos, wo eine gewisse Homophobie der dortigen Bevölkerung nicht in Abrede zu stellen sei, stelle sich die Situation in den grösseren Städten des Landes (wozu auch sein Heimatort B._______ zähle) weitaus offener dar. So gäbe es für Homosexuelle zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch – von privaten Dritten unbehelligt – treffen könnten. Ho- mosexuelle Personen oder Paare würden – wie im Urteil des BVGer D-3969/2018 vom 26. August 2019 (E. 5.2) festgehalten – nur dann eine Festnahme riskieren, wenn sie im öffentlichen Raum intim werden oder durch „provozierendes Verhalten“ Passanten und Nachbarn auf sich auf- merksam machen würden. Diese Einschätzung decke sich mit den Anga- ben des Beschwerdeführers, der bezüglich seiner Homosexualität, welche er in seiner Heimat im «Untergrund» ausgelebt habe, nie angegriffen oder von der marokkanischen Polizei oder von anderen Behörden kontaktiert worden sei. Er habe seine Befürchtungen, dass er aufgrund seiner Homo- sexualität in seiner Heimat sein Leben riskieren würde, nicht näher ausfüh- ren oder belegen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er um sein Le- ben fürchten müsse, da er in Marokko aufgrund seiner sexuellen Orientie- rung nie Probleme gehabt habe. Insgesamt genüge das blosse Bestehen von Straftatbeständen nicht für eine objektiv begründete Furcht. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seines Glaubens und seiner Homosexua- lität in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden könnte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er praktiziere das Christentum und sei bisexuell. Aufgrund seines Glaubens befürchte er in seinem Heimatland, insbesondere während des Ramadans, von extremen Islamisten angegriffen zu werden. Art. 489 des marokkani- schen Strafgesetzbuches, welcher homosexuelle Handlungen pönalisiere, werde in der Praxis in Marokko angewandt. Deshalb könne er gegen die ihm in seinem Heimatland drohenden privaten Übergriffe keine Anzeige bei der Polizei erstatten, da der Staat so von seiner sexuellen Orientierung
E-967/2024 Seite 6 erfahren würde, womit ihm eine Strafe drohen würde. Folglich müsste er, aufgrund der ständigen Angst vor Übergriffen von Privatpersonen als auch durch staatliche Organe, seine Homosexualität verheimlichen, was zu ei- nem unerträglichen psychischen Druck führe. Zudem würden homosexu- elle Personen in Marokko diskriminiert. So würden sie keine Arbeit finden und hätten keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologi- scher Unterstützung. Ausserdem würde ihn seine Familie verstossen. Es würden ihm somit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im vor- liegenden Verfahren zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asyl- relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich Probleme im Zusammen- hang mit seinem Glauben und seiner Homo- respektive Bisexualität gel- tend. Bezüglich des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss der marokkanischen Verfassung der Is- lam zwar Staatsreligion ist, der Staat jedoch die freie Ausübung jeden Kul- tes garantiert und die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet (Art. 3 und 25 der marokkanischen Verfassung, abrufbar unter <http://www.sgg.gov.ma/Portals/0/constitution/constitution_2011_Fr.pdf>; abgerufen am 19. Februar 2024). Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustim- men, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen in Ma- rokko aufgrund seines Glaubens "nichts Spezielles" erlebt habe (vgl. elekt- ronische SEM-Akte […]-16/9 [nachfolgend A16] F58). Es bestehen somit keine Hinweise dafür, dass er in Marokko wegen seiner Religion Nachteile erlebt hat oder einer konkreten Verfolgung ausgesetzt war. Sodann vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm persönlich aufgrund seiner Religion eine asylrelevante Verfolgung in Marokko droht. Entgegen seiner Auffas- sung in der Stellungnahme vom 2. Februar 2024 (vgl. SEM-Akte A30) ist Apostasie respektive Konversion in Marokko – anders als Missionarstätig- keit – nicht unter Strafe gestellt (US Department of State, 2022 Report on International Religious Freedom: Morocco, abrufbar unter <https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-free- dom/morocco>; abgerufen am 19. Februar 2024). Selbst wenn bei Be- kanntwerden der Konversion zum christlichen Glauben mit
E-967/2024 Seite 7 Diskriminierungen seitens der marokkanischen Gesellschaft gerechnet werden muss, erreicht diese nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität (vgl. zur Situation der Christinnen und Christen und insb. marokkanischer Konvertiten die Urteile des BVGer D-7203/2014 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2.3 und E. 6.5 sowie D-6608/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2 so- wie auch das Urteil des Oberveraltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen 1 A 4920/18.A vom 2. Juli 2019). Weiter stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, in seinem Heimatland von den marokkanischen Be- hörden aufgrund seiner Homo- respektive Bisexualität irgendwelche Be- helligungen oder Nachteile erlitten zu haben (A16 F61). Überdies ist voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen, wonach in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Bekanntwerdens einer homosexuellen Orientierung zu rech- nen ist. Auch der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen dort un- ter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen; mithin ist auch ein uner- träglicher psychischer Druck, welchem der Beschwerdeführer nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können, zu verneinen (vgl. Urteile des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.5; D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2). Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung in der Beschwerde nichts entgegenzusetzen. Schliesslich gab er in der Anhörung selber an, er habe bei einer Rückkehr nach Marokko "nichts Spezielles" zu befürchten (A16 F66).
E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asyl- relevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-967/2024 Seite 8
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4 Unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage und der Men- schenrechtssituation in Marokko sowie der allgemeinen Lebensumstände sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Rückkehr des Beschwerde- führers in seinen Heimatstaat unzumutbar wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor. Bezüglich der individuellen Situation des Beschwerde- führers ist darauf hinzuweisen, dass dieser jung und gesund ist und über eine universitäre Ausbildung verfügt. Er hielt sich mehrere Jahre in C._______ auf und schloss dort eine Weiterbildung im Internetbereich ab.
E-967/2024 Seite 9 Zudem arbeitete er in C._______ als (…) und konnte somit selbständig seinen Lebensunterhalt bestreiten. Seine Einwände in der Beschwerde, bei einer Rückkehr nach Marokko würde er trotz seiner universitären Aus- bildung in wirtschaftliche Not geraten, gehen damit fehl (Beschwerde S. 4). In der Anhörung gibt er selber an, dass er in Marokko die Möglichkeit habe, mit seinem Diplom eine gute Arbeitsstelle zu bekommen und gut zu verdie- nen (A16 F52). Zudem verfügt er über ein intaktes Beziehungsnetz (A16 F32 sowie F63), das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliede- rung zu unterstützen. Darüber hinaus besitzen seine Eltern zwei Häuser. Damit ist davon auszugehen, dass bei der Rückkehr auch seine Wohnsitu- ation geregelt ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer all- fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-967/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-967/2024 Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») vom 11. Oktober 2023 und der Anhörung vom 23. November 2023 führte er im Wesentlichen aus, er sei ein Berber, homosexuell und Christ. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Europa in B._______ gelebt und dort an der Universität ein Studium mit einem Diplom abgeschlossen. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe er in Marokko "nichts Spezielles" erlebt, da er seine Heimat bereits im Alter von 17 Jahren verlassen habe. Seine Homosexualität habe er heimlich ausgeübt und seine Beziehungen versteckt gehalten. Nur Freunde hätten von seiner sexuellen Orientierung gewusst. Es sei in Marokko nie zu irgendwelchen Behelligungen wegen seiner Homosexualität gekommen. Aufgrund seines christlichen Glaubens, seiner sexuellen Orientierung sowie, um sein Studium zu absolvieren und eine bessere Zukunft zu haben, sei er im Jahr 2018 mit einem Studentenvisum nach C._______ gereist. Dort habe er das Studium an der (...)-Hochschule in D._______ im Jahr 2021 mit einem Diplom abgeschlossen. Er habe über eine Aufenthaltsbewilligung in C._______ verfügt, welche an das Studium gebunden gewesen sei. Nach dem Studium habe er eine weitere Ausbildung im (...)bereich absolviert und anschliessend als (...) gearbeitet. Am 4. Oktober 2023 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Marokko habe er "nichts Spezielles" zu befürchten. In den Akten befinden sich sein Berufsausweis, ein Universitätsdiplom der Universität B._______, eine Ausbildungsbestätigung aus E._______, ein Nachweis für Geschäftsreisen während der Covid-19 Pandemie der (...) vom 30. April 2021 sowie Merkblätter vom 29. September 2023 betreffend eine Administrativhaft im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsbewilligung in C._______ und eine Vorladung des (...) vom (...). September 2023 (alle in Kopie). B. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Ergänzungen zu seinem Asylantrag und hielt insbesondere fest, er sei sehr motiviert, sich in der Schweiz zu integrieren. C. Am 2. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum von der Vorinstanz übermittelten Entscheidentwurf ein. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3. Soweit der Beschwerdeführer die formelle Rüge erhebt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, wird diese in der Beschwerde nicht weiter begründet. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt seitens der Vorinstanz nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe keine Angaben darüber gemacht, dass er in seinem Heimatland jemals explizit wegen seiner Religion benachteiligt worden sei. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass er in Marokko aufgrund seiner Religion einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er angegeben, dass er bezüglich seines christlichen Glaubens nie etwas Spezielles erlebt habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich aufgrund seines Glaubens in absehbarer Zukunft eine Verfolgungssituation verwirklichen würde. Betreffend seine sexuelle Orientierung sei festzustellen, dass homosexuelle Handlungen in Marokko grundsätzlich illegal seien und mit einer Haft von bis zu drei Jahren bestraft werden könnten. Die strafrechtliche Bestimmung von Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches werde jedoch pragmatisch angewandt. Anders als in den konservativeren ländlichen Gebieten Marokkos, wo eine gewisse Homophobie der dortigen Bevölkerung nicht in Abrede zu stellen sei, stelle sich die Situation in den grösseren Städten des Landes (wozu auch sein Heimatort B._______ zähle) weitaus offener dar. So gäbe es für Homosexuelle zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch - von privaten Dritten unbehelligt - treffen könnten. Homosexuelle Personen oder Paare würden - wie im Urteil des BVGer D-3969/2018 vom 26. August 2019 (E. 5.2) festgehalten - nur dann eine Festnahme riskieren, wenn sie im öffentlichen Raum intim werden oder durch "provozierendes Verhalten" Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam machen würden. Diese Einschätzung decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, der bezüglich seiner Homosexualität, welche er in seiner Heimat im «Untergrund» ausgelebt habe, nie angegriffen oder von der marokkanischen Polizei oder von anderen Behörden kontaktiert worden sei. Er habe seine Befürchtungen, dass er aufgrund seiner Homosexualität in seiner Heimat sein Leben riskieren würde, nicht näher ausführen oder belegen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er um sein Leben fürchten müsse, da er in Marokko aufgrund seiner sexuellen Orientierung nie Probleme gehabt habe. Insgesamt genüge das blosse Bestehen von Straftatbeständen nicht für eine objektiv begründete Furcht. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seines Glaubens und seiner Homosexualität in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er praktiziere das Christentum und sei bisexuell. Aufgrund seines Glaubens befürchte er in seinem Heimatland, insbesondere während des Ramadans, von extremen Islamisten angegriffen zu werden. Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches, welcher homosexuelle Handlungen pönalisiere, werde in der Praxis in Marokko angewandt. Deshalb könne er gegen die ihm in seinem Heimatland drohenden privaten Übergriffe keine Anzeige bei der Polizei erstatten, da der Staat so von seiner sexuellen Orientierung erfahren würde, womit ihm eine Strafe drohen würde. Folglich müsste er, aufgrund der ständigen Angst vor Übergriffen von Privatpersonen als auch durch staatliche Organe, seine Homosexualität verheimlichen, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führe. Zudem würden homosexuelle Personen in Marokko diskriminiert. So würden sie keine Arbeit finden und hätten keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Unterstützung. Ausserdem würde ihn seine Familie verstossen. Es würden ihm somit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich Probleme im Zusammenhang mit seinem Glauben und seiner Homo- respektive Bisexualität geltend. Bezüglich des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss der marokkanischen Verfassung der Islam zwar Staatsreligion ist, der Staat jedoch die freie Ausübung jeden Kultes garantiert und die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet (Art. 3 und 25 der marokkanischen Verfassung, abrufbar unter ; abgerufen am 19. Februar 2024). Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen in Marokko aufgrund seines Glaubens "nichts Spezielles" erlebt habe (vgl. elektronische SEM-Akte [...]-16/9 [nachfolgend A16] F58). Es bestehen somit keine Hinweise dafür, dass er in Marokko wegen seiner Religion Nachteile erlebt hat oder einer konkreten Verfolgung ausgesetzt war. Sodann vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm persönlich aufgrund seiner Religion eine asylrelevante Verfolgung in Marokko droht. Entgegen seiner Auffassung in der Stellungnahme vom 2. Februar 2024 (vgl. SEM-Akte A30) ist Apostasie respektive Konversion in Marokko - anders als Missionarstätigkeit - nicht unter Strafe gestellt (US Department of State, 2022 Report on International Religious Freedom: Morocco, abrufbar unter https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-freedom/morocco ; abgerufen am 19. Februar 2024). Selbst wenn bei Bekanntwerden der Konversion zum christlichen Glauben mit Diskriminierungen seitens der marokkanischen Gesellschaft gerechnet werden muss, erreicht diese nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität (vgl. zur Situation der Christinnen und Christen und insb. marokkanischer Konvertiten die Urteile des BVGer D-7203/2014 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2.3 und E. 6.5 sowie D-6608/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2 sowie auch das Urteil des Oberveraltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 1 A 4920/18.A vom 2. Juli 2019). Weiter stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, in seinem Heimatland von den marokkanischen Behörden aufgrund seiner Homo- respektive Bisexualität irgendwelche Behelligungen oder Nachteile erlitten zu haben (A16 F61). Überdies ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Bekanntwerdens einer homosexuellen Orientierung zu rechnen ist. Auch der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen dort unter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen; mithin ist auch ein unerträglicher psychischer Druck, welchem der Beschwerdeführer nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können, zu verneinen (vgl. Urteile des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.5; D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2). Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung in der Beschwerde nichts entgegenzusetzen. Schliesslich gab er in der Anhörung selber an, er habe bei einer Rückkehr nach Marokko "nichts Spezielles" zu befürchten (A16 F66). 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4 Unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage und der Menschenrechtssituation in Marokko sowie der allgemeinen Lebensumstände sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzumutbar wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor. Bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass dieser jung und gesund ist und über eine universitäre Ausbildung verfügt. Er hielt sich mehrere Jahre in C._______ auf und schloss dort eine Weiterbildung im Internetbereich ab. Zudem arbeitete er in C._______ als (...) und konnte somit selbständig seinen Lebensunterhalt bestreiten. Seine Einwände in der Beschwerde, bei einer Rückkehr nach Marokko würde er trotz seiner universitären Ausbildung in wirtschaftliche Not geraten, gehen damit fehl (Beschwerde S. 4). In der Anhörung gibt er selber an, dass er in Marokko die Möglichkeit habe, mit seinem Diplom eine gute Arbeitsstelle zu bekommen und gut zu verdienen (A16 F52). Zudem verfügt er über ein intaktes Beziehungsnetz (A16 F32 sowie F63), das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Darüber hinaus besitzen seine Eltern zwei Häuser. Damit ist davon auszugehen, dass bei der Rückkehr auch seine Wohnsituation geregelt ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: