Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Marokko Mitte (...) 2014 auf dem Seeweg. Sie reiste von B._______ nach Spanien und gelangte via Frankreich in die Schweiz. Am 16. Juni 2014 - am Tag ihrer Ankunft - suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Juni 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. November 2014 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei aus C._______, wo sie bis wenige Monate vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie sei ausgebildete (...), habe aber wegen (...) und einer (...) seit zwei Jahren nicht mehr arbeiten können. Durch D._______ - einen Mann in einer Fernsehsendung - sei sie auf das Christentum aufmerksam geworden. Sie habe sich danach regelmässig die Sendung angeschaut und sei später auch in Besitz einer Bibel gelangt. Gottesdienste habe sie keine besuchen können, aber sie habe regelmässig mehrmals wöchentlich in einer Bibelgruppe über die Bibel diskutiert. Diese Gruppe habe aus Freunden bestanden, welche durch sie zum christlichen Glauben gekommen seien. Kurz nachdem sie ihre Bibel erhalten habe, habe ihre Mutter diese in ihrer Tasche gefunden. Ihre Mutter sei sehr besorgt gewesen, einerseits um das Ansehen der Familie und andererseits um ihr Wohl (dasjenige der Beschwerdeführerin), da sie umgebracht oder hätte inhaftiert werden können. Die übrigen Familienmitglieder hätten erst ungefähr zweieinhalb Jahre nach der Konvertierung davon erfahren. Herausgefunden hätten sie es, da sie (die Familie) sie (die Beschwerdeführerin) mehrmals beim Bibelstudium gesehen und ihre geänderte Verhaltensweise bemerkt hätten. Daraufhin hätten ihr Vater und ihr Bruder sie geschlagen. Als rund (...) Monate vor ihrer Ausreise zwei Mitglieder ihrer Bibelgruppe spurlos verschwunden seien, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Sie sei zuerst nach B._______ gegangen, wo sie zwei Monate lang gewohnt habe, bevor sie schliesslich das Land verlassen habe. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich am (...) 2014 in der (...) taufen lassen, was wie eine Neugeburt für sie gewesen sei. Gesundheitlich gehe es ihr gut, allerdings sei sie im (...) 2013 in Marokko zwei Mal an (...) operiert worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie verhaftet oder getötet zu werden. Zudem habe sie kein gutes Verhältnis zu ihrer Familie und könne ihre Freunde von der Bibelgruppe aufgrund geänderter Telefonnummern nach dem Verschwinden von zwei Mitgliedern nicht mehr erreichen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der (...) vom 5. November 2014 ein, welches ihre aktive Mitgliedschaft bei der (...) seit Mitte 2013 bestätigt. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014 - eröffnet am 18. November 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Tauf-schein der (...), einen Auszug aus dem International Religious Freedom Report 2013 des U.S. Department of State zu Marokko, einen Artikel der internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) betreffend einen gefangenen marokkanischen Christen und Konvertiten, einen Artikel von OpenDoors betreffend eine Haftstrafe für das Bekenntnis zum christlichen Glauben in Marokko, einen Länderbericht zur Religionsfreiheit in Marokko von missio sowie eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das BFM reichte am 19. Dezember 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 7. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin - nach entsprechender Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht - dazu Stellung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit geboten, allfällige Ergänzungen zum Sachverhalt und Beweismittel einzureichen, insbesondere bezüglich ihrer religiösen Betätigung in der Schweiz. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin drei Referenzschreiben vom 20. Juni 2017 im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten in der (...) zu den Akten.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen verschiedentlich unsubstantiiert seien und Unplausibilitäten sowie Widersprüche aufweisen würden. Sie sei vorab nicht in der Lage, den Zeitpunkt ihres aufflammenden Interesses für das Christentum mit der nötigen Genauigkeit anzugeben. Ebenso ungenau seien ihre Aussagen bezüglich des Verschwindens ihrer beiden Freunde aus der Bibelgruppe. Am meisten erstaune ihre mangelnde Kenntnis über das Christentum, wo sie sich doch über drei Jahre hinweg intensiv damit beschäftigt haben wolle. Sodann mache sie widersprüchliche Angaben über ihr religiöses Engagement. Anlässlich der Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, Mitglied einer Bibelgruppe gewesen zu sein, zu welcher auch ein zum Christentum konvertierter Marokkaner gehört habe. Sie sei von dieser Gruppe mit einer Bibel und einem Kreuz ausgestattet worden. Aufgrund letzterem sei sie schliesslich aufgeflogen, da ihre Mutter dieses Kreuz in ihrer Tasche gefunden habe. Demgegenüber habe sie im Rahmen der Anhörung den besagten zum Islam konvertierten Marokkaner als einen Sprecher in einer religiösen Fernsehsendung erwähnt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin während der Anhörung ausgeführt, sich auf eigene Initiative hin eine Bibel zugelegt und die genannte Bibelgruppe ins Leben gerufen zu haben. Aufgeflogen sei sie, weil ihre Mutter ihre Bibel gefunden habe. In den erstmaligen Besitz eines Kreuzes sei sie erst in der Schweiz gekommen. Einen weiteren Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin finde sich in dem von ihr dargelegten Ausreisegrund. Ausschlaggebend für die Ausreise sei gemäss den Aussagen in der Befragung das Verschwinden ihrer beiden Freunde aus der Bibelgruppe gewesen. Dies impliziere, dass sie unmittelbar nach dem Verschwinden der Beiden ausgereist sei. Demgegenüber nenne sie während der Anhörung als Zeitpunkt des Verschwindens ihrer beiden Freunde einen Zeitpunkt von (...) Monaten vor ihrer eigenen Ausreise. Diese Aussage widerspreche jeglicher Logik, da zu erwarten gewesen wäre, dass sie, in Angst lebend, mit ihrer eigenen Ausreise nicht (...) zugewartet hätte. Angesichts all dieser Aussagen könne der vorgebrachte Ausreisegrund nicht geglaubt werden und es sei davon auszugehen, dass die Ausreise letztlich anderweitig motiviert gewesen sei. Ihrer Befürchtung aufgrund ihrer Taufe in der (...) in Marokko verhaftet oder getötet zu werden, sei zu entgegnen, dass die freiwillige Konvertierung vom Islam zu einer anderen Religion gemäss marokkanischer Gesetzgebung legal sei. Entsprechend sehe das marokkanische Strafgesetzbuch für die Konvertierung von Muslimen zum christlichen Glauben keine Bestrafung vor. Seitens des Staates gebe es keine strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Konvertiten. Die Konvertierung von Muslimen zum christlichen Glauben führe in Marokko folglich nicht zu staatspolitischer Verfolgung. Vor diesem Hintergrund würden sich keine Anhaltspunkte dafür eruieren lassen, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Marokko strafrechtliche Sanktionen drohen würden. Ihre Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, dass sie sich von der Dolmetscherin - eine muslimische Marokkanerin - bei der Anhörung eingeschüchtert gefühlt habe, so dass sie sich nicht habe frei ausdrücken können. Weiter führte sie aus, dass sie sich zwar nicht an den genauen Monat ihres aufflammenden Interesses für das Christentum erinnern könne, jedoch an verschiedene Begleitumstände, wie zum Beispiel, dass es sehr kalt gewesen sei, dass es im Jahre 2011 gewesen sei, oder dass der Mann im Fernseher, durch welchen sie auf das Christentum aufmerksam geworden sei, D._______ geheissen habe. Ausserdem liege das Ereignis schon einige Jahre zurück, was natürlicherweise dazu führe, dass sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne. Die Fragen zum Verschwinden ihrer Freunde könne sie nicht weiter beantworten, als sie dies schon getan habe, da sie über keine weiteren Informationen verfüge. Bis heute habe sie keine Nachricht von ihnen. Zum Vorwurf der Vorinstanz bezüglich der mangelhaften Kenntnis des Christentums sei zu präzisieren, dass sie ihr Wissen zum Christentum im Selbststudium der Bibel erarbeitet und sie nie Gelegenheit gehabt habe, einen Gottesdienst zu besuchen oder sich mit christlichen Autoritätspersonen auszutauschen. Für sie sei ausserdem das Wichtigste am Christentum, was Jesus gesagt habe. Es komme für sie nicht darauf an, wer welcher Gruppierung angehöre - dies habe auch D._______ nicht unterschieden. Zudem habe es bei der Übersetzung Missverständnisse gegeben, zum Beispiel als sie vom heiligen Geist gesprochen habe, aber dies mit heiliger Seele übersetzt worden sei. Des Weiteren gebe es entgegen der Interpretation des BFM in ihren Erzählungen nicht nur einen christlichen Marokkaner, sondern zwei. Sie sei im Übrigen unmittelbar nach dem Verschwinden ihrer Kollegen nach B._______ gereist, allerdings habe sie von dort nicht gleich weiterreisen können. Das Wesentliche sei, dass sie als Christin in Marokko gefährdet und ihre Konvertierung zum Christentum belegt sei. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass Art. 220 des marokkanischen Strafgesetzbuchs die Verbreitung des Glaubens für Nicht-Muslime verbiete. Auch das Verteilen von nicht-muslimischem Religionsmaterial sei verboten. Gegen diese Verbote habe sie verstossen, indem sie ihre Freunde, welche daraufhin die Bibelgruppe konstituiert hätten, in Kontakt mit der Bibel gebracht habe. Ausserdem respektiere ihre Familie ihren Glauben nicht, weshalb sie von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden sei. Falls sie durch ihre Familie oder andere Personen verraten würde, würde sie vom marokkanischen Staat inhaftiert. Die freie Meinungsäusserung und das Ausüben seiner eigenen Religion seien Menschenrechte, welche der marokkanische Staat untergrabe. Zum christlichen Glauben gehöre es auch zu verbreiten, was Jesus gesagt habe. Falls sie ihre Familie wegen der gegen sie ausgeübten Gewalt bei der Polizei anzeigen würde, würde diese sie verraten, weil sie Informationen über das Christentum verbreitet habe. Deshalb könne sie nicht zur Polizei gehen. Ausserdem seien Christinnen und Christen in Marokko nur mangelhaft durch die Polizei geschützt und seien oft Opfer von Übergriffen. Da diese Gefahr der Inhaftierung oder sonst Opfer von Übergriffen der Polizei in ganz Marokko bestehe, habe sie keine interne Fluchtmöglichkeit. Aufgrund der aufgezeigten und glaubhaft gemachten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbringe, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage.
E. 4.4 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es, wie sie schon in der Beschwerde gezeigt habe, zusätzliche Informationen bezogen auf ihren Fall gebe, ohne dies jedoch weiter auszuführen.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zu strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu der Einschätzung des SEM - nicht per se als unglaubhaft. So vermochte die Beschwerdeführerin beispielsweise den Moment, als sie die Fernsehsendung von D._______ entdeckte, durchaus substantiiert und detailliert zu schildern. Sie berichtete diesbezüglich ausführlich, wie sie per Zufall darauf gestossen sei, dann genau zugeschaut und zugehört habe, was er für Argumente vorgebracht habe (vgl. Akten SEM A24/16 F13 ff.). Weiter weisen auch ihre Ausführungen zur Bibelgruppe diverse Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, indem sie die genaue Anzahl Mitglieder und deren Namen nennen konnte, und auch wo - in Cafés oder bei dem einen oder anderen Mitglied zuhause - sie sich getroffen hätten (vgl. A24/16 F30 ff.). Da sie sich bereits einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz taufen liess und seither gemäss den eingereichten Referenzschreiben regelmässig in ihre Kirche geht, ist ihre Konvertierung zum Christentum auch als belegt zu erachten. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass einige Ausführungen der Beschwerdeführerin Widersprüche und Ungenauigkeiten aufweisen. So beschreibt sie beispielsweise die Umstände, wie sie zu ihrer ersten Bibel und ihrem ersten Kreuz kam, in der Befragung und der Anhörung unterschiedlich (vgl. A3/10 S. 7 zu A14/16 F39). Darüber hinaus erstaunt - auch unter Berücksichtigung der Aneignung im Selbststudium - ihr rudimentäres Wissen über das Christentum, da sie sich schon mehrere Jahre damit befasst haben will (vgl. A 24/16 F40 ff.). Der in der Beschwerde angefügten Erklärung, sie habe sich aufgrund der Dolmetscherin nicht frei ausdrücken können, ist an dieser Stelle zu entgegnen, dass sie zu Beginn der Anhörung auf die Neutralität und Unparteilichkeit der Dolmetscherin aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen wurde, dass diese keinen Einfluss auf den Entscheid habe. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe und brachte auch bei der Rückübersetzung keine Änderungen im Protokoll an. Es gibt demnach keine Anzeichen auf ein grundlegendes Übersetzungsproblem in der Anhörung, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie sich frei äussern konnte.
E. 5.3 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen gelassen werden, da die Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Verfolgung durch den marokkanischen Staat drohe, da dieser generell gegen Christinnen und Christen - und speziell gegen marokkanische Konvertiten - vorgehe. Sodann seien auch zwei Kollegen aus ihrer Bibelgruppe spurlos verschwunden. Somit ist zu prüfen, ob Mitglieder der christlichen Glaubensgemeinschaft - insbesondere christliche Konvertiten - in Marokko einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sind.
E. 6.2.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung (vgl. BVGE 2013/12, E. 6). Zur Annahme einer Kollektivverfolgung müssen die gezielten Nachteile in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen (BVGE 2013/12, E. 6).
E. 6.2.3 Zur aktuellen Situation in Marokko hinsichtlich des Themas Religionsfreiheit und der Ausübung des christlichen Glaubens ist festzuhalten, dass in der marokkanischen Verfassung zwar der Islam als Staatsreligion festgelegt ist, Marokko aber gemäss seiner Verfassung die Religionsfreiheit garantiert. Die Glaubensausübung anderer Religionen, wie des Christentums, ist somit grundsätzlich gewährleistet. Die marokkanische Bevölkerung beläuft sich auf etwa 33 Millionen Leute, wovon über 99 % sunnitische Muslime sind. Lediglich weniger als 1 % der Gesamtbevölkerung gehört anderen Glaubensgemeinschaften an (beispielsweise dem Judentum, dem Christentum oder dem schiitischen Islam). Die Angaben der Mitgliederanzahl der christlichen Gemeinschaft in Marokko variieren stark. Die Grösse der Gruppe der ausländischen Christinnen und Christen beträgt zwischen 5'000 und 40'000 Personen und jene der marokkanischen Konvertiten zwischen 2'000 und 50'000. Die freie Ausübung des christlichen Glaubens variiert erheblich zwischen diesen beiden Gruppen. Die ausländischen Christinnen und Christen können ihren Glauben im Allgemeinen frei praktizieren und auch Gottesdienste abhalten und besuchen. Zum Christentum konvertierte Marokkanerinnen und Marokkaner hingegen üben ihren Glauben selten bis nie im öffentlichen Raum aus, da sie sehr oft Diskriminierung seitens der Gesellschaft erfahren. Denn eine Konvertierung vom Islam zu einer anderen Religion ist nach islamischem Recht und der Tradition unzulässig und gilt in Marokko als grosse Schande. Deshalb reagiert das soziale Umfeld den marokkanischen Konvertiten gegenüber oftmals mit Abneigung und Isolation. Nebst den negativen Reaktionen des sozialen Umfelds wollen die marokkanischen Christinnen und Christen mit dem Verstecken ihres Glaubens auch Anschuldigungen des Missionierens vermeiden. Das Missionieren oder das Konvertieren von Muslimen zu anderen Religionen ist nämlich gemäss Art. 220 des Strafgesetzbuches verboten. Es kann mit drei bis sechs Monaten Haft oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Vereinzelt gab es auch bereits Verhaftungen und Verurteilungen deswegen. Marokkanische Christinnen und Christen üben ihren Glauben deshalb nur sehr diskret aus, beispielsweise in geheimen Messen in privaten Räumen. Trotz allem Verstecken fürchten viele der marokkanischen Konvertiten vom Staat überwacht zu werden. Gewisse Personen hätten gemäss eigenen Angaben sodann auch mehrmals jährlich Anrufe lokaler Behörden bei ihnen zuhause erhalten, womit diese demonstriert hätten, dass sie in Besitz von Mitgliederlisten christlicher Gemeinschaften seien und deren Aktivitäten überwachen würden. Andere berichten darüber, von der Polizei verhört worden zu sein, nachdem ihre Konvertierung bekannt geworden sei. Überdies werden die marokkanischen Behörden gemäss Berichten zunehmend intoleranter gegenüber Mitgliedern jeglicher anderer Religionen, abgesehen vom sunnitischen Islam. Hingegen gibt es auch Stimmen, gemäss welchen sich die nach der anfänglichen Bekanntgabe des Glaubenswechsels zum Christentum aufgekommene Abneigung und Intoleranz nach einer gewissen Zeit wieder beruhige und das Weiterleben in der marokkanischen Gesellschaft durchaus machbar sei (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, vom 31.08.2011, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/lage-religionsgemeinschaft-islamische-laender-2011-08.pdf, besucht am 04.12.2017; Freedom House, Freedom in the World 2015, Morocco, vom 28.01.2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/morocco, besucht am 04.12.2017; Freedom House, Freedom in the World 2017, Morocco, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/morocco, besucht am 04.12.2017; U.S. Department of State, 2015 International Religious Freedom Report, Morocco, vom 10.08.2016, https://www.state.gov/documents/organization/256493.pdf, besucht am 04.12.2017; U.S. Department of State, 2016 International Religious Freedom Report, Morocco, vom 29.08.2017, https://www.state.gov/documents/organization/269150.pdf, besucht am 04.12.2017; TelQuel, Mustapha Ramid: "Il n'y a aucune loi qui punit les apostats", vom 07.07.2015, http://telquel.ma/2015/07/07/ramid-il-ny-texte-loi-punit-les-apostats_1454930, besucht am 04.12.2017; VICE News, ,House-Churches' and Silent Masses - The Converted Christians of Morocco Are Praying in Secret, vom 23.03.2015, https://news.vice.com/article/house-churches-and-silent-masses-the-converted-christians-of-morocco-are-praying-in-secret, besucht am 04.12.2017).
E. 6.2.4 Basierend auf die aktuelle vorangehend zitierte Country of Origin Information (COI) müssen die marokkanischen Konvertitinnen und Konvertiten mit erhöhter Aufmerksam der Behörden ihnen gegenüber sowie mit Diskriminierung seitens der Gesellschaft rechnen. Allerdings wird nur von sehr wenigen Verhaftungen und Verurteilungen berichtet, und dies fast ausschliesslich im Kontext des Missionierungsverbots. Somit sind nur sehr wenige Personen von sporadischen staatlichen Massnahmen betroffen, und dies nur, wenn es sich um ein persönliches öffentliches Engagement für den christlichen Glauben handelt. Die vereinzelten Verfolgungselemente gegenüber den Mitgliedern der christlichen Glaubensgemeinschaft erreichen somit weder die Intensität ernsthafter Nachteile oder begründeter Furcht, solchen ausgesetzt zu werden, im Sinne von Art. 3 AsylG. Noch summieren sie sich zu einer genug grossen Menge, um die nötige Dichte - unter Berücksichtigung der Grösse der christlichen Glaubensgemeinschaft Marokkos - zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu erreichen.
E. 6.2.5 Bezüglich den zwei verschwundenen Bibelgruppenkollegen der Beschwerdeführerin scheint es sodann unwahrscheinlich, dass sie zu diesen wenigen Personen zählen, welche Verfolgungsmassnahmen des marokkanischen Staates ausgesetzt wurden. Denn ihre Bibelgruppe traf sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin stets im geheimen Rahmen und fiel nicht auf. Zum Verschwinden der zwei Kollegen konnte sie auch keine weiteren Details beisteuern - weder in den Befragungen noch in der Beschwerde -, so dass es offen bleibt, warum genau und unter welchen Umständen die Beiden verschwunden sein könnten. Es gibt keine Hinweise, dass der marokkanische Staat für ihr Verschwinden verantwortlich ist.
E. 6.2.6 Zusammenfassend kann somit nicht von einer systematischen Vorgehensweise gegen Marokkos Christinnen und Christen ausgegangen werden, womit eine Kollektivverfolgung diesbezüglich zu verneinen ist.
E. 6.3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie verstosse sie aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum. Sie sei deswegen auch von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden. Zur Polizei könne sie allerdings nicht gehen. Diese würden ihr als Christin keinen Schutz bieten, da es in Marokko verboten sei, dem Christentum beizutreten.
E. 6.3.2 Hierauf kann entgegnet werden, dass erstens die Frage der Kollektivverfolgung von Christinnen und Christen in Marokko in der vorangehenden Erwägung 6.2 bereits verneint wurde, weshalb nicht von einer grundsätzlichen Verweigerung der Polizei hinsichtlich der Schutzgewährung für die Christinnen und Christen Marokkos bei der Ausübung ihres Glaubens auszugehen ist. Zweitens ist zu ihrer vorgebrachten individuellen Verfolgung auszuführen, dass es tatsächlich vereinzelt Verhaftungen und Verurteilungen aufgrund von Verstössen gegen das Missionierungsverbot von marokkanischen Konvertiten gab. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie sei es gewesen, welche ihren Kolleginnen und Kollegen der Bibelgruppe erstmals vom Christentum erzählt habe und diese so das Interesse an dieser Religion gefunden hätten. Im Hinblick auf die lediglich kleine, acht Mitglieder umfassende Gruppe bestehend aus ihren Freundinnen und Freunden, der Tatsache, dass sie keine erlebten negativen Erfahrungen ihrerseits mit der Polizei geltend macht und der Seltenheit der Festnahmen und Verurteilungen, ist in ihrem Fall nicht davon auszugehen, dass sie den Behörden ins Auge gefallen ist oder gar wegen Verstosses gegen das Missionierungsverbot angeklagt und verurteilt würde. Eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin seitens der Behörden wegen Missionierungstätigkeiten beziehungsweise Ausübung ihres Glaubens ist somit zu verneinen. In Bezug auf ihre familiären Probleme ist ferner anzumerken, dass ihr zuzumuten ist, sich bei der Polizei zu melden. Es ist nicht von Hindernissen bei der Meldung der erfahrenen häuslichen Gewalt auszugehen, welche durch ihren Glauben begründet wären. Hierzu ist anzumerken, dass auch die in der Schweiz erfolgte Taufe in der (...) und die Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen der Kirchengemeinschaft (vgl. Referenzschreiben der (...) vom 5. November 2014 sowie die drei Referenzschreiben vom 20. Juni 2017) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte und Artikel enthalten allgemeine Ausführungen zu den oben bereits erwähnten vereinzelten Verhaftungen und strafrechtlichen Verurteilungen, sowie über die gesellschaftliche Diskriminierung von zum Christentum konvertierten Personen in Marokko (vgl. Beschwerdebeilagen Act. 3, 4, 5 und 6). Weiteres zu den Verfolgungsvorbringen vermögen sie aber nicht zu belegen. Auch die Referenzschreiben der Kirchenmitglieder vom 20. Juni 2017 ändern nichts an dieser Einschätzung.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konvertierung Diskriminierungen erdulden muss, diese aber in ihrer Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen sind. Somit ist es ihr nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Überdies ist weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch von einer Schutzunfähigkeit des marokkanischen Staates bezüglich Christinnen und Christen auszugehen, wodurch der Beschwerdeführerin auch der Weg einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative an einen anderen Ort offen stünde, falls die Diskriminierung an ihrem Herkunftsort so unerträglich wäre, dass ihrerseits erneut Furcht aufkäme, ernsthafte Nachteile erleiden zu müssen. Die Beschwerdeführerin verbrachte ausserdem bereits vor ihrer Flucht in die Schweiz (...) Monate in B._______, wozu sie keine negativen Erfahrungen geltend machte. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Marokko kann gemäss der aktuellen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
E. 8.3.3 Bezüglich möglicher individueller Gründe, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würden, stellt sich insbesondere die Frage, ob sie als alleinstehende Frau in Marokko wieder Fuss fassen kann. Seit der Verfassungsreform im Jahr 2011 wurden die Rechte der Frauen in Marokko wesentlich gestärkt. Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für Frauen und Männer in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen sowie die Umwelt betreffenden Bereichen. Diese eingeschlagene Richtung der Verbesserung der Rechte der Frauen ist zwar auch in neuen Gesetzesänderungen ersichtlich. In vielerlei Hinsicht - auf gesetzlicher Ebene sowie im täglichen Leben - werden Frauen hingegen trotz allem stets stark diskriminiert (vgl. U.S. Department of State, 2016 Human Rights Report, Morocco, vom 03.03.2017, https://www.state.gov/documents/organization/265724.pdf, besucht am 04.12.2017; Freedom House, Freedom in the World 2017, Morocco, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/ 2017/morocco, besucht am 04.12.2017). Die Beschwerdeführerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als (...) und (...), worin sie auch Berufserfahrung vorweisen kann. Sie habe zwar einige Zeit vor ihrer Ausreise aufgrund medizinischer Probleme mit diesen Tätigkeiten aufhören müssen, jedoch habe sie zur Behandlung der Beschwerden zwei Operationen gehabt. Sodann ist davon auszugehen, dass sie nun wieder auf ihrem Beruf arbeiten könnte. Wie erwähnt, konnte sie ihre gesundheitlichen Probleme in Marokko behandeln lassen, weshalb auch diesbezüglich nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Es ist ferner davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Ihr Vater und der eine Bruder hätten ihren Glaubenswechsel zwar nicht akzeptieren wollen und hätten sie deswegen auch geschlagen, jedoch besteht die Familie noch aus weiteren Familienmitgliedern - der Mutter, einem weiteren Bruder sowie zwei Schwestern. Ferner hat sie eine grosse weitere Verwandtschaft mit fünf Onkeln und fünf Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkeln und fünf bis zehn Tanten mütterlicherseits. Selbst wenn ihr Vater und Bruder sie nicht mehr unterstützen wollen würden, so kann sie noch auf viele andere Verwandte zugehen. Vor ihrer Ausreise traf sie sich ausserdem regelmässig mit Freunden in einer Bibelgruppe. Zwar hätten sie den Kontakt abbrechen müssen, als zwei Mitglieder der Gruppe verschwunden seien. Trotzdem würde die Möglichkeit bestehen, bei einer Rückkehr diesen Kontakt wieder aufzubauen. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über gar kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügt, welches ihr bei ihrer Reintegration als alleinstehende Frau in Marokko behilflich sein könnte. Aufgrund dieser Sachlage kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Marokko nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7203/2014 Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Marokko Mitte (...) 2014 auf dem Seeweg. Sie reiste von B._______ nach Spanien und gelangte via Frankreich in die Schweiz. Am 16. Juni 2014 - am Tag ihrer Ankunft - suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Juni 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. November 2014 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei aus C._______, wo sie bis wenige Monate vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie sei ausgebildete (...), habe aber wegen (...) und einer (...) seit zwei Jahren nicht mehr arbeiten können. Durch D._______ - einen Mann in einer Fernsehsendung - sei sie auf das Christentum aufmerksam geworden. Sie habe sich danach regelmässig die Sendung angeschaut und sei später auch in Besitz einer Bibel gelangt. Gottesdienste habe sie keine besuchen können, aber sie habe regelmässig mehrmals wöchentlich in einer Bibelgruppe über die Bibel diskutiert. Diese Gruppe habe aus Freunden bestanden, welche durch sie zum christlichen Glauben gekommen seien. Kurz nachdem sie ihre Bibel erhalten habe, habe ihre Mutter diese in ihrer Tasche gefunden. Ihre Mutter sei sehr besorgt gewesen, einerseits um das Ansehen der Familie und andererseits um ihr Wohl (dasjenige der Beschwerdeführerin), da sie umgebracht oder hätte inhaftiert werden können. Die übrigen Familienmitglieder hätten erst ungefähr zweieinhalb Jahre nach der Konvertierung davon erfahren. Herausgefunden hätten sie es, da sie (die Familie) sie (die Beschwerdeführerin) mehrmals beim Bibelstudium gesehen und ihre geänderte Verhaltensweise bemerkt hätten. Daraufhin hätten ihr Vater und ihr Bruder sie geschlagen. Als rund (...) Monate vor ihrer Ausreise zwei Mitglieder ihrer Bibelgruppe spurlos verschwunden seien, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Sie sei zuerst nach B._______ gegangen, wo sie zwei Monate lang gewohnt habe, bevor sie schliesslich das Land verlassen habe. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich am (...) 2014 in der (...) taufen lassen, was wie eine Neugeburt für sie gewesen sei. Gesundheitlich gehe es ihr gut, allerdings sei sie im (...) 2013 in Marokko zwei Mal an (...) operiert worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie verhaftet oder getötet zu werden. Zudem habe sie kein gutes Verhältnis zu ihrer Familie und könne ihre Freunde von der Bibelgruppe aufgrund geänderter Telefonnummern nach dem Verschwinden von zwei Mitgliedern nicht mehr erreichen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der (...) vom 5. November 2014 ein, welches ihre aktive Mitgliedschaft bei der (...) seit Mitte 2013 bestätigt. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014 - eröffnet am 18. November 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Tauf-schein der (...), einen Auszug aus dem International Religious Freedom Report 2013 des U.S. Department of State zu Marokko, einen Artikel der internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) betreffend einen gefangenen marokkanischen Christen und Konvertiten, einen Artikel von OpenDoors betreffend eine Haftstrafe für das Bekenntnis zum christlichen Glauben in Marokko, einen Länderbericht zur Religionsfreiheit in Marokko von missio sowie eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das BFM reichte am 19. Dezember 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 7. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin - nach entsprechender Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht - dazu Stellung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit geboten, allfällige Ergänzungen zum Sachverhalt und Beweismittel einzureichen, insbesondere bezüglich ihrer religiösen Betätigung in der Schweiz. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin drei Referenzschreiben vom 20. Juni 2017 im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten in der (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen verschiedentlich unsubstantiiert seien und Unplausibilitäten sowie Widersprüche aufweisen würden. Sie sei vorab nicht in der Lage, den Zeitpunkt ihres aufflammenden Interesses für das Christentum mit der nötigen Genauigkeit anzugeben. Ebenso ungenau seien ihre Aussagen bezüglich des Verschwindens ihrer beiden Freunde aus der Bibelgruppe. Am meisten erstaune ihre mangelnde Kenntnis über das Christentum, wo sie sich doch über drei Jahre hinweg intensiv damit beschäftigt haben wolle. Sodann mache sie widersprüchliche Angaben über ihr religiöses Engagement. Anlässlich der Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, Mitglied einer Bibelgruppe gewesen zu sein, zu welcher auch ein zum Christentum konvertierter Marokkaner gehört habe. Sie sei von dieser Gruppe mit einer Bibel und einem Kreuz ausgestattet worden. Aufgrund letzterem sei sie schliesslich aufgeflogen, da ihre Mutter dieses Kreuz in ihrer Tasche gefunden habe. Demgegenüber habe sie im Rahmen der Anhörung den besagten zum Islam konvertierten Marokkaner als einen Sprecher in einer religiösen Fernsehsendung erwähnt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin während der Anhörung ausgeführt, sich auf eigene Initiative hin eine Bibel zugelegt und die genannte Bibelgruppe ins Leben gerufen zu haben. Aufgeflogen sei sie, weil ihre Mutter ihre Bibel gefunden habe. In den erstmaligen Besitz eines Kreuzes sei sie erst in der Schweiz gekommen. Einen weiteren Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin finde sich in dem von ihr dargelegten Ausreisegrund. Ausschlaggebend für die Ausreise sei gemäss den Aussagen in der Befragung das Verschwinden ihrer beiden Freunde aus der Bibelgruppe gewesen. Dies impliziere, dass sie unmittelbar nach dem Verschwinden der Beiden ausgereist sei. Demgegenüber nenne sie während der Anhörung als Zeitpunkt des Verschwindens ihrer beiden Freunde einen Zeitpunkt von (...) Monaten vor ihrer eigenen Ausreise. Diese Aussage widerspreche jeglicher Logik, da zu erwarten gewesen wäre, dass sie, in Angst lebend, mit ihrer eigenen Ausreise nicht (...) zugewartet hätte. Angesichts all dieser Aussagen könne der vorgebrachte Ausreisegrund nicht geglaubt werden und es sei davon auszugehen, dass die Ausreise letztlich anderweitig motiviert gewesen sei. Ihrer Befürchtung aufgrund ihrer Taufe in der (...) in Marokko verhaftet oder getötet zu werden, sei zu entgegnen, dass die freiwillige Konvertierung vom Islam zu einer anderen Religion gemäss marokkanischer Gesetzgebung legal sei. Entsprechend sehe das marokkanische Strafgesetzbuch für die Konvertierung von Muslimen zum christlichen Glauben keine Bestrafung vor. Seitens des Staates gebe es keine strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Konvertiten. Die Konvertierung von Muslimen zum christlichen Glauben führe in Marokko folglich nicht zu staatspolitischer Verfolgung. Vor diesem Hintergrund würden sich keine Anhaltspunkte dafür eruieren lassen, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Marokko strafrechtliche Sanktionen drohen würden. Ihre Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, dass sie sich von der Dolmetscherin - eine muslimische Marokkanerin - bei der Anhörung eingeschüchtert gefühlt habe, so dass sie sich nicht habe frei ausdrücken können. Weiter führte sie aus, dass sie sich zwar nicht an den genauen Monat ihres aufflammenden Interesses für das Christentum erinnern könne, jedoch an verschiedene Begleitumstände, wie zum Beispiel, dass es sehr kalt gewesen sei, dass es im Jahre 2011 gewesen sei, oder dass der Mann im Fernseher, durch welchen sie auf das Christentum aufmerksam geworden sei, D._______ geheissen habe. Ausserdem liege das Ereignis schon einige Jahre zurück, was natürlicherweise dazu führe, dass sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne. Die Fragen zum Verschwinden ihrer Freunde könne sie nicht weiter beantworten, als sie dies schon getan habe, da sie über keine weiteren Informationen verfüge. Bis heute habe sie keine Nachricht von ihnen. Zum Vorwurf der Vorinstanz bezüglich der mangelhaften Kenntnis des Christentums sei zu präzisieren, dass sie ihr Wissen zum Christentum im Selbststudium der Bibel erarbeitet und sie nie Gelegenheit gehabt habe, einen Gottesdienst zu besuchen oder sich mit christlichen Autoritätspersonen auszutauschen. Für sie sei ausserdem das Wichtigste am Christentum, was Jesus gesagt habe. Es komme für sie nicht darauf an, wer welcher Gruppierung angehöre - dies habe auch D._______ nicht unterschieden. Zudem habe es bei der Übersetzung Missverständnisse gegeben, zum Beispiel als sie vom heiligen Geist gesprochen habe, aber dies mit heiliger Seele übersetzt worden sei. Des Weiteren gebe es entgegen der Interpretation des BFM in ihren Erzählungen nicht nur einen christlichen Marokkaner, sondern zwei. Sie sei im Übrigen unmittelbar nach dem Verschwinden ihrer Kollegen nach B._______ gereist, allerdings habe sie von dort nicht gleich weiterreisen können. Das Wesentliche sei, dass sie als Christin in Marokko gefährdet und ihre Konvertierung zum Christentum belegt sei. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass Art. 220 des marokkanischen Strafgesetzbuchs die Verbreitung des Glaubens für Nicht-Muslime verbiete. Auch das Verteilen von nicht-muslimischem Religionsmaterial sei verboten. Gegen diese Verbote habe sie verstossen, indem sie ihre Freunde, welche daraufhin die Bibelgruppe konstituiert hätten, in Kontakt mit der Bibel gebracht habe. Ausserdem respektiere ihre Familie ihren Glauben nicht, weshalb sie von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden sei. Falls sie durch ihre Familie oder andere Personen verraten würde, würde sie vom marokkanischen Staat inhaftiert. Die freie Meinungsäusserung und das Ausüben seiner eigenen Religion seien Menschenrechte, welche der marokkanische Staat untergrabe. Zum christlichen Glauben gehöre es auch zu verbreiten, was Jesus gesagt habe. Falls sie ihre Familie wegen der gegen sie ausgeübten Gewalt bei der Polizei anzeigen würde, würde diese sie verraten, weil sie Informationen über das Christentum verbreitet habe. Deshalb könne sie nicht zur Polizei gehen. Ausserdem seien Christinnen und Christen in Marokko nur mangelhaft durch die Polizei geschützt und seien oft Opfer von Übergriffen. Da diese Gefahr der Inhaftierung oder sonst Opfer von Übergriffen der Polizei in ganz Marokko bestehe, habe sie keine interne Fluchtmöglichkeit. Aufgrund der aufgezeigten und glaubhaft gemachten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sei ihr Asyl zu gewähren. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbringe, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage. 4.4 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es, wie sie schon in der Beschwerde gezeigt habe, zusätzliche Informationen bezogen auf ihren Fall gebe, ohne dies jedoch weiter auszuführen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zu strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu der Einschätzung des SEM - nicht per se als unglaubhaft. So vermochte die Beschwerdeführerin beispielsweise den Moment, als sie die Fernsehsendung von D._______ entdeckte, durchaus substantiiert und detailliert zu schildern. Sie berichtete diesbezüglich ausführlich, wie sie per Zufall darauf gestossen sei, dann genau zugeschaut und zugehört habe, was er für Argumente vorgebracht habe (vgl. Akten SEM A24/16 F13 ff.). Weiter weisen auch ihre Ausführungen zur Bibelgruppe diverse Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, indem sie die genaue Anzahl Mitglieder und deren Namen nennen konnte, und auch wo - in Cafés oder bei dem einen oder anderen Mitglied zuhause - sie sich getroffen hätten (vgl. A24/16 F30 ff.). Da sie sich bereits einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz taufen liess und seither gemäss den eingereichten Referenzschreiben regelmässig in ihre Kirche geht, ist ihre Konvertierung zum Christentum auch als belegt zu erachten. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass einige Ausführungen der Beschwerdeführerin Widersprüche und Ungenauigkeiten aufweisen. So beschreibt sie beispielsweise die Umstände, wie sie zu ihrer ersten Bibel und ihrem ersten Kreuz kam, in der Befragung und der Anhörung unterschiedlich (vgl. A3/10 S. 7 zu A14/16 F39). Darüber hinaus erstaunt - auch unter Berücksichtigung der Aneignung im Selbststudium - ihr rudimentäres Wissen über das Christentum, da sie sich schon mehrere Jahre damit befasst haben will (vgl. A 24/16 F40 ff.). Der in der Beschwerde angefügten Erklärung, sie habe sich aufgrund der Dolmetscherin nicht frei ausdrücken können, ist an dieser Stelle zu entgegnen, dass sie zu Beginn der Anhörung auf die Neutralität und Unparteilichkeit der Dolmetscherin aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen wurde, dass diese keinen Einfluss auf den Entscheid habe. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe und brachte auch bei der Rückübersetzung keine Änderungen im Protokoll an. Es gibt demnach keine Anzeichen auf ein grundlegendes Übersetzungsproblem in der Anhörung, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie sich frei äussern konnte. 5.3 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen gelassen werden, da die Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Verfolgung durch den marokkanischen Staat drohe, da dieser generell gegen Christinnen und Christen - und speziell gegen marokkanische Konvertiten - vorgehe. Sodann seien auch zwei Kollegen aus ihrer Bibelgruppe spurlos verschwunden. Somit ist zu prüfen, ob Mitglieder der christlichen Glaubensgemeinschaft - insbesondere christliche Konvertiten - in Marokko einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. 6.2.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung (vgl. BVGE 2013/12, E. 6). Zur Annahme einer Kollektivverfolgung müssen die gezielten Nachteile in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen (BVGE 2013/12, E. 6). 6.2.3 Zur aktuellen Situation in Marokko hinsichtlich des Themas Religionsfreiheit und der Ausübung des christlichen Glaubens ist festzuhalten, dass in der marokkanischen Verfassung zwar der Islam als Staatsreligion festgelegt ist, Marokko aber gemäss seiner Verfassung die Religionsfreiheit garantiert. Die Glaubensausübung anderer Religionen, wie des Christentums, ist somit grundsätzlich gewährleistet. Die marokkanische Bevölkerung beläuft sich auf etwa 33 Millionen Leute, wovon über 99 % sunnitische Muslime sind. Lediglich weniger als 1 % der Gesamtbevölkerung gehört anderen Glaubensgemeinschaften an (beispielsweise dem Judentum, dem Christentum oder dem schiitischen Islam). Die Angaben der Mitgliederanzahl der christlichen Gemeinschaft in Marokko variieren stark. Die Grösse der Gruppe der ausländischen Christinnen und Christen beträgt zwischen 5'000 und 40'000 Personen und jene der marokkanischen Konvertiten zwischen 2'000 und 50'000. Die freie Ausübung des christlichen Glaubens variiert erheblich zwischen diesen beiden Gruppen. Die ausländischen Christinnen und Christen können ihren Glauben im Allgemeinen frei praktizieren und auch Gottesdienste abhalten und besuchen. Zum Christentum konvertierte Marokkanerinnen und Marokkaner hingegen üben ihren Glauben selten bis nie im öffentlichen Raum aus, da sie sehr oft Diskriminierung seitens der Gesellschaft erfahren. Denn eine Konvertierung vom Islam zu einer anderen Religion ist nach islamischem Recht und der Tradition unzulässig und gilt in Marokko als grosse Schande. Deshalb reagiert das soziale Umfeld den marokkanischen Konvertiten gegenüber oftmals mit Abneigung und Isolation. Nebst den negativen Reaktionen des sozialen Umfelds wollen die marokkanischen Christinnen und Christen mit dem Verstecken ihres Glaubens auch Anschuldigungen des Missionierens vermeiden. Das Missionieren oder das Konvertieren von Muslimen zu anderen Religionen ist nämlich gemäss Art. 220 des Strafgesetzbuches verboten. Es kann mit drei bis sechs Monaten Haft oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Vereinzelt gab es auch bereits Verhaftungen und Verurteilungen deswegen. Marokkanische Christinnen und Christen üben ihren Glauben deshalb nur sehr diskret aus, beispielsweise in geheimen Messen in privaten Räumen. Trotz allem Verstecken fürchten viele der marokkanischen Konvertiten vom Staat überwacht zu werden. Gewisse Personen hätten gemäss eigenen Angaben sodann auch mehrmals jährlich Anrufe lokaler Behörden bei ihnen zuhause erhalten, womit diese demonstriert hätten, dass sie in Besitz von Mitgliederlisten christlicher Gemeinschaften seien und deren Aktivitäten überwachen würden. Andere berichten darüber, von der Polizei verhört worden zu sein, nachdem ihre Konvertierung bekannt geworden sei. Überdies werden die marokkanischen Behörden gemäss Berichten zunehmend intoleranter gegenüber Mitgliedern jeglicher anderer Religionen, abgesehen vom sunnitischen Islam. Hingegen gibt es auch Stimmen, gemäss welchen sich die nach der anfänglichen Bekanntgabe des Glaubenswechsels zum Christentum aufgekommene Abneigung und Intoleranz nach einer gewissen Zeit wieder beruhige und das Weiterleben in der marokkanischen Gesellschaft durchaus machbar sei (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, vom 31.08.2011, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/lage-religionsgemeinschaft-islamische-laender-2011-08.pdf, besucht am 04.12.2017; Freedom House, Freedom in the World 2015, Morocco, vom 28.01.2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/morocco, besucht am 04.12.2017; Freedom House, Freedom in the World 2017, Morocco, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/morocco, besucht am 04.12.2017; U.S. Department of State, 2015 International Religious Freedom Report, Morocco, vom 10.08.2016, https://www.state.gov/documents/organization/256493.pdf, besucht am 04.12.2017; U.S. Department of State, 2016 International Religious Freedom Report, Morocco, vom 29.08.2017, https://www.state.gov/documents/organization/269150.pdf, besucht am 04.12.2017; TelQuel, Mustapha Ramid: "Il n'y a aucune loi qui punit les apostats", vom 07.07.2015, http://telquel.ma/2015/07/07/ramid-il-ny-texte-loi-punit-les-apostats_1454930, besucht am 04.12.2017; VICE News, ,House-Churches' and Silent Masses - The Converted Christians of Morocco Are Praying in Secret, vom 23.03.2015, https://news.vice.com/article/house-churches-and-silent-masses-the-converted-christians-of-morocco-are-praying-in-secret, besucht am 04.12.2017). 6.2.4 Basierend auf die aktuelle vorangehend zitierte Country of Origin Information (COI) müssen die marokkanischen Konvertitinnen und Konvertiten mit erhöhter Aufmerksam der Behörden ihnen gegenüber sowie mit Diskriminierung seitens der Gesellschaft rechnen. Allerdings wird nur von sehr wenigen Verhaftungen und Verurteilungen berichtet, und dies fast ausschliesslich im Kontext des Missionierungsverbots. Somit sind nur sehr wenige Personen von sporadischen staatlichen Massnahmen betroffen, und dies nur, wenn es sich um ein persönliches öffentliches Engagement für den christlichen Glauben handelt. Die vereinzelten Verfolgungselemente gegenüber den Mitgliedern der christlichen Glaubensgemeinschaft erreichen somit weder die Intensität ernsthafter Nachteile oder begründeter Furcht, solchen ausgesetzt zu werden, im Sinne von Art. 3 AsylG. Noch summieren sie sich zu einer genug grossen Menge, um die nötige Dichte - unter Berücksichtigung der Grösse der christlichen Glaubensgemeinschaft Marokkos - zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu erreichen. 6.2.5 Bezüglich den zwei verschwundenen Bibelgruppenkollegen der Beschwerdeführerin scheint es sodann unwahrscheinlich, dass sie zu diesen wenigen Personen zählen, welche Verfolgungsmassnahmen des marokkanischen Staates ausgesetzt wurden. Denn ihre Bibelgruppe traf sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin stets im geheimen Rahmen und fiel nicht auf. Zum Verschwinden der zwei Kollegen konnte sie auch keine weiteren Details beisteuern - weder in den Befragungen noch in der Beschwerde -, so dass es offen bleibt, warum genau und unter welchen Umständen die Beiden verschwunden sein könnten. Es gibt keine Hinweise, dass der marokkanische Staat für ihr Verschwinden verantwortlich ist. 6.2.6 Zusammenfassend kann somit nicht von einer systematischen Vorgehensweise gegen Marokkos Christinnen und Christen ausgegangen werden, womit eine Kollektivverfolgung diesbezüglich zu verneinen ist. 6.3 6.3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie verstosse sie aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum. Sie sei deswegen auch von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden. Zur Polizei könne sie allerdings nicht gehen. Diese würden ihr als Christin keinen Schutz bieten, da es in Marokko verboten sei, dem Christentum beizutreten. 6.3.2 Hierauf kann entgegnet werden, dass erstens die Frage der Kollektivverfolgung von Christinnen und Christen in Marokko in der vorangehenden Erwägung 6.2 bereits verneint wurde, weshalb nicht von einer grundsätzlichen Verweigerung der Polizei hinsichtlich der Schutzgewährung für die Christinnen und Christen Marokkos bei der Ausübung ihres Glaubens auszugehen ist. Zweitens ist zu ihrer vorgebrachten individuellen Verfolgung auszuführen, dass es tatsächlich vereinzelt Verhaftungen und Verurteilungen aufgrund von Verstössen gegen das Missionierungsverbot von marokkanischen Konvertiten gab. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie sei es gewesen, welche ihren Kolleginnen und Kollegen der Bibelgruppe erstmals vom Christentum erzählt habe und diese so das Interesse an dieser Religion gefunden hätten. Im Hinblick auf die lediglich kleine, acht Mitglieder umfassende Gruppe bestehend aus ihren Freundinnen und Freunden, der Tatsache, dass sie keine erlebten negativen Erfahrungen ihrerseits mit der Polizei geltend macht und der Seltenheit der Festnahmen und Verurteilungen, ist in ihrem Fall nicht davon auszugehen, dass sie den Behörden ins Auge gefallen ist oder gar wegen Verstosses gegen das Missionierungsverbot angeklagt und verurteilt würde. Eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin seitens der Behörden wegen Missionierungstätigkeiten beziehungsweise Ausübung ihres Glaubens ist somit zu verneinen. In Bezug auf ihre familiären Probleme ist ferner anzumerken, dass ihr zuzumuten ist, sich bei der Polizei zu melden. Es ist nicht von Hindernissen bei der Meldung der erfahrenen häuslichen Gewalt auszugehen, welche durch ihren Glauben begründet wären. Hierzu ist anzumerken, dass auch die in der Schweiz erfolgte Taufe in der (...) und die Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen der Kirchengemeinschaft (vgl. Referenzschreiben der (...) vom 5. November 2014 sowie die drei Referenzschreiben vom 20. Juni 2017) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte und Artikel enthalten allgemeine Ausführungen zu den oben bereits erwähnten vereinzelten Verhaftungen und strafrechtlichen Verurteilungen, sowie über die gesellschaftliche Diskriminierung von zum Christentum konvertierten Personen in Marokko (vgl. Beschwerdebeilagen Act. 3, 4, 5 und 6). Weiteres zu den Verfolgungsvorbringen vermögen sie aber nicht zu belegen. Auch die Referenzschreiben der Kirchenmitglieder vom 20. Juni 2017 ändern nichts an dieser Einschätzung. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konvertierung Diskriminierungen erdulden muss, diese aber in ihrer Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen sind. Somit ist es ihr nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Überdies ist weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch von einer Schutzunfähigkeit des marokkanischen Staates bezüglich Christinnen und Christen auszugehen, wodurch der Beschwerdeführerin auch der Weg einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative an einen anderen Ort offen stünde, falls die Diskriminierung an ihrem Herkunftsort so unerträglich wäre, dass ihrerseits erneut Furcht aufkäme, ernsthafte Nachteile erleiden zu müssen. Die Beschwerdeführerin verbrachte ausserdem bereits vor ihrer Flucht in die Schweiz (...) Monate in B._______, wozu sie keine negativen Erfahrungen geltend machte. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Marokko kann gemäss der aktuellen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 8.3.3 Bezüglich möglicher individueller Gründe, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würden, stellt sich insbesondere die Frage, ob sie als alleinstehende Frau in Marokko wieder Fuss fassen kann. Seit der Verfassungsreform im Jahr 2011 wurden die Rechte der Frauen in Marokko wesentlich gestärkt. Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für Frauen und Männer in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen sowie die Umwelt betreffenden Bereichen. Diese eingeschlagene Richtung der Verbesserung der Rechte der Frauen ist zwar auch in neuen Gesetzesänderungen ersichtlich. In vielerlei Hinsicht - auf gesetzlicher Ebene sowie im täglichen Leben - werden Frauen hingegen trotz allem stets stark diskriminiert (vgl. U.S. Department of State, 2016 Human Rights Report, Morocco, vom 03.03.2017, https://www.state.gov/documents/organization/265724.pdf, besucht am 04.12.2017; Freedom House, Freedom in the World 2017, Morocco, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/ 2017/morocco, besucht am 04.12.2017). Die Beschwerdeführerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als (...) und (...), worin sie auch Berufserfahrung vorweisen kann. Sie habe zwar einige Zeit vor ihrer Ausreise aufgrund medizinischer Probleme mit diesen Tätigkeiten aufhören müssen, jedoch habe sie zur Behandlung der Beschwerden zwei Operationen gehabt. Sodann ist davon auszugehen, dass sie nun wieder auf ihrem Beruf arbeiten könnte. Wie erwähnt, konnte sie ihre gesundheitlichen Probleme in Marokko behandeln lassen, weshalb auch diesbezüglich nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Es ist ferner davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Ihr Vater und der eine Bruder hätten ihren Glaubenswechsel zwar nicht akzeptieren wollen und hätten sie deswegen auch geschlagen, jedoch besteht die Familie noch aus weiteren Familienmitgliedern - der Mutter, einem weiteren Bruder sowie zwei Schwestern. Ferner hat sie eine grosse weitere Verwandtschaft mit fünf Onkeln und fünf Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkeln und fünf bis zehn Tanten mütterlicherseits. Selbst wenn ihr Vater und Bruder sie nicht mehr unterstützen wollen würden, so kann sie noch auf viele andere Verwandte zugehen. Vor ihrer Ausreise traf sie sich ausserdem regelmässig mit Freunden in einer Bibelgruppe. Zwar hätten sie den Kontakt abbrechen müssen, als zwei Mitglieder der Gruppe verschwunden seien. Trotzdem würde die Möglichkeit bestehen, bei einer Rückkehr diesen Kontakt wieder aufzubauen. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über gar kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügt, welches ihr bei ihrer Reintegration als alleinstehende Frau in Marokko behilflich sein könnte. Aufgrund dieser Sachlage kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Marokko nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Karin Fischli Versand: