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D-6608/2017

D-6608/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 13. August 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach (vgl. die vorinstanzlichen Akten [nachfolgend: Vi-act.] A10/5-6). B. Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden sei und sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde (Vi-act. A7). In der Folge wurden ihm die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen (vgl. Art. 25 TestV). Mit Vollmacht vom 18. August 2017 betraute er diese mit der Vertretung im Asylverfahren (Vi-act. A12). C. Am 21. August 2017 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zu seiner Ausreise (Vi-act. A10). Am 28. August 2017 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Vi-act. A15). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 wurde ihm mitgeteilt, das eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft (Vi-act. A20). D. Am 6. November 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; Vi-act. A22). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe Marokko im Jahr 2000 verlassen und anschliessend in Italien gelebt und gearbeitet. 2012 habe er (...) eine (...)zahlung (...) erhalten. Daraufhin habe die Mafia einen Marokkaner zu ihm geschickt, der mit einem Messer auf ihn eingestochen habe; in der Folge seien ihm das (...)geld, sein Pass, seine Aufenthaltsbewilligung und sein Führerschein abgenommen worden. Seither habe er gesundheitliche Probleme. Im Jahr 2016 sei er in B._______ zum Christentum konvertiert. Er habe Missionare kennengelernt, die ihm die christlichen Zeremonien gezeigt und Bücher gegeben hätten. Die neue Religion habe er ausgeübt, in dem er zur Kirche gegangen sei und mit einem Kollegen gebetet habe. Einmal sei er nach dem Gebet aus der Kirche gekommen und von einer Gruppe von Marokkanern geschlagen worden. Er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr nach Marokko Probleme mit seinen Mitmenschen. Sein Vater wisse von der Konversion und habe gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn sei. E. Am 9. November 2017 gab das SEM der vormaligen Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV; Vi-act. 23, 24/4-4). Diese äusserte sich am 10. November 2017 dazu (Vi-act. A24/1-4). F. Mit Verfügung vom 13. November 2017 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 8. Januar 2018 zu verlassen (Vi-act. A25). Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. November 2017 (Poststempel: 21. November 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, seine Vorbringen seien entgegen den Ausführungen des SEM asylrechtlich relevant. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko riskiere er, aufgrund seiner Konversion zum Katholizismus getötet zu werden. H. Mit Schreiben vom 29. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde (BVGer-act. 2).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Katholizismus seien unsubstantiiert ausgefallen. Indes könne die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, da die behauptete Konversion ohnehin keine Asylrelevanz entfalte. Obgleich der Islam in Marokko offizielle Staatsreligion sei, garantiere der Staat die freie Ausübung jeden Kultes und gewährleiste die Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. Art. 3 und 25 der marokkanischen Verfassung). Apostasie sei in Marokko nicht unter Strafe gestellt, solange die neue Religion nicht mittels aktiver Missionarstätigkeit verbreitet werde (vgl. US-Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Morocco, 10. August 2016, abrufbar unter https://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html ; Immigration and Refugee Board of Canada, Maroc: information sur la situation des personnes qui abjurent l'islam, Bericht vom 12. August 2014, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/555079804.html ; beide besucht am 11. Dezember 2017 ). Auch wenn die Konversion zum Christentum gesellschaftlich verpönt bleibe und mit dem öffentlichen Ausleben der Religion soziale Nachteile zu erwarten seien, würden diese nicht das Ausmass einer asylrelevanten Verfolgung annehmen (vgl. das Urteil des BVGer E-8076/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.3). Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko aufgrund seines Glaubens im Sinne des Asylgesetzes verfolgt würde. Die geltend gemachten Probleme in Italien seien sodann für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich (vgl. Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.301]). Vorfälle, die sich in Italien ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Marokko zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers könne jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass dessen Probleme mit der Mafia in Kalabrien in Marokko zu Schwierigkeiten führen würden, zumal der von der Mafia angeheuerte Mann, der ihn angegriffen habe, sein Geld genommen habe und nach der Tat nach Marokko ausgereist sei. Die Verfolgung sei damit abgeschlossen und es könne darauf verzichtet werden, das angeblich in Italien Erlebte einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Zunächst bestehen aufgrund der unsubstantiierten Aussagen zur Konversion und zur Ausübung des Katholizismus starke Zweifel am tatsächlichen Religionswechsel des Beschwerdeführers. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm persönlich aufgrund seiner - in Italien erfolgten - Konversion eine asylrelevante Verfolgung in Marokko drohe. Selbst wenn bei einem öffentlichen Engagement für den christlichen Glauben mit Diskriminierungen seitens der marokkanischen Gesellschaft gerechnet werden muss, erreicht diese nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität (vgl. zur Situation der Christinnen und Christen und insb. marokkanischer Konvertiten das Urteil des BVGer D-7203/2014 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2.3). Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf einschlägige Herkunftslandinformationen somit überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer infolge der Ausübung des christlichen Glaubens in Marokko keine Nachteile asylrelevanter Intensität zu erwarten habe. Schliesslich erweist sich auch der in Italien erlittene Überfall aus den im vorinstanzlichen Entscheid genannten Gründen als asylrechtlich nicht relevant. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung angenommen werden müsste. Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Vi-act. A25/6-9), denen der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände entgegenhält. Nötigenfalls steht es ihm offen, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird der Partei, die von der Zahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, zudem auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Nachdem die Beschwerdebegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, sind die Gesuche ohne Abklärung der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6608/2017 Urteil vom 18. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 13. August 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach (vgl. die vorinstanzlichen Akten [nachfolgend: Vi-act.] A10/5-6). B. Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden sei und sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde (Vi-act. A7). In der Folge wurden ihm die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen (vgl. Art. 25 TestV). Mit Vollmacht vom 18. August 2017 betraute er diese mit der Vertretung im Asylverfahren (Vi-act. A12). C. Am 21. August 2017 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zu seiner Ausreise (Vi-act. A10). Am 28. August 2017 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Vi-act. A15). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 wurde ihm mitgeteilt, das eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft (Vi-act. A20). D. Am 6. November 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; Vi-act. A22). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe Marokko im Jahr 2000 verlassen und anschliessend in Italien gelebt und gearbeitet. 2012 habe er (...) eine (...)zahlung (...) erhalten. Daraufhin habe die Mafia einen Marokkaner zu ihm geschickt, der mit einem Messer auf ihn eingestochen habe; in der Folge seien ihm das (...)geld, sein Pass, seine Aufenthaltsbewilligung und sein Führerschein abgenommen worden. Seither habe er gesundheitliche Probleme. Im Jahr 2016 sei er in B._______ zum Christentum konvertiert. Er habe Missionare kennengelernt, die ihm die christlichen Zeremonien gezeigt und Bücher gegeben hätten. Die neue Religion habe er ausgeübt, in dem er zur Kirche gegangen sei und mit einem Kollegen gebetet habe. Einmal sei er nach dem Gebet aus der Kirche gekommen und von einer Gruppe von Marokkanern geschlagen worden. Er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr nach Marokko Probleme mit seinen Mitmenschen. Sein Vater wisse von der Konversion und habe gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn sei. E. Am 9. November 2017 gab das SEM der vormaligen Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV; Vi-act. 23, 24/4-4). Diese äusserte sich am 10. November 2017 dazu (Vi-act. A24/1-4). F. Mit Verfügung vom 13. November 2017 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 8. Januar 2018 zu verlassen (Vi-act. A25). Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. November 2017 (Poststempel: 21. November 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, seine Vorbringen seien entgegen den Ausführungen des SEM asylrechtlich relevant. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko riskiere er, aufgrund seiner Konversion zum Katholizismus getötet zu werden. H. Mit Schreiben vom 29. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Katholizismus seien unsubstantiiert ausgefallen. Indes könne die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, da die behauptete Konversion ohnehin keine Asylrelevanz entfalte. Obgleich der Islam in Marokko offizielle Staatsreligion sei, garantiere der Staat die freie Ausübung jeden Kultes und gewährleiste die Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. Art. 3 und 25 der marokkanischen Verfassung). Apostasie sei in Marokko nicht unter Strafe gestellt, solange die neue Religion nicht mittels aktiver Missionarstätigkeit verbreitet werde (vgl. US-Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Morocco, 10. August 2016, abrufbar unter https://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html ; Immigration and Refugee Board of Canada, Maroc: information sur la situation des personnes qui abjurent l'islam, Bericht vom 12. August 2014, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/555079804.html ; beide besucht am 11. Dezember 2017 ). Auch wenn die Konversion zum Christentum gesellschaftlich verpönt bleibe und mit dem öffentlichen Ausleben der Religion soziale Nachteile zu erwarten seien, würden diese nicht das Ausmass einer asylrelevanten Verfolgung annehmen (vgl. das Urteil des BVGer E-8076/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.3). Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko aufgrund seines Glaubens im Sinne des Asylgesetzes verfolgt würde. Die geltend gemachten Probleme in Italien seien sodann für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich (vgl. Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.301]). Vorfälle, die sich in Italien ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Marokko zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers könne jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass dessen Probleme mit der Mafia in Kalabrien in Marokko zu Schwierigkeiten führen würden, zumal der von der Mafia angeheuerte Mann, der ihn angegriffen habe, sein Geld genommen habe und nach der Tat nach Marokko ausgereist sei. Die Verfolgung sei damit abgeschlossen und es könne darauf verzichtet werden, das angeblich in Italien Erlebte einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Zunächst bestehen aufgrund der unsubstantiierten Aussagen zur Konversion und zur Ausübung des Katholizismus starke Zweifel am tatsächlichen Religionswechsel des Beschwerdeführers. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm persönlich aufgrund seiner - in Italien erfolgten - Konversion eine asylrelevante Verfolgung in Marokko drohe. Selbst wenn bei einem öffentlichen Engagement für den christlichen Glauben mit Diskriminierungen seitens der marokkanischen Gesellschaft gerechnet werden muss, erreicht diese nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität (vgl. zur Situation der Christinnen und Christen und insb. marokkanischer Konvertiten das Urteil des BVGer D-7203/2014 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2.3). Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf einschlägige Herkunftslandinformationen somit überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer infolge der Ausübung des christlichen Glaubens in Marokko keine Nachteile asylrelevanter Intensität zu erwarten habe. Schliesslich erweist sich auch der in Italien erlittene Überfall aus den im vorinstanzlichen Entscheid genannten Gründen als asylrechtlich nicht relevant. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung angenommen werden müsste. Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Vi-act. A25/6-9), denen der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände entgegenhält. Nötigenfalls steht es ihm offen, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird der Partei, die von der Zahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, zudem auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Nachdem die Beschwerdebegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, sind die Gesuche ohne Abklärung der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand: