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E-8076/2016

E-8076/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. 2010 reiste er eigenen Angaben zufolge erstmals in die Schweiz ein. Vom 28. Februar 2011 bis zum 1. Dezember 2011 war er im Kanton Genf im Strafvollzug. Nach der Entlassung stellte er am 2. Dezember 2011 ein Asylgesuch. Am 13. Dezember 2011 wurde er vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Personalien und Asylgründen befragt. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers - tatsächlich sass er vom 6. Januar 2012 bis zum 4. August 2012 im Kanton Genf erneut eine Freiheitsstrafe ab - schrieb das BFM sein Asylgesuch mit Beschluss vom 2. März 2012 jedoch ab. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte dort am 9. August 2012 ein Asylgesuch. Die österreichischen Behörden ersuchten das BFM daraufhin um Übernahme des Beschwerdeführers; das BFM stimmte dem Übernahmeersuchen zu, und der Beschwerdeführer wurde am 10. September 2012 in die Schweiz überstellt. Aufgrund erneuter Straffälligkeit war er vom 8. Oktober 2012 bis zum 3. März 2013 im Kanton Graubünden erneut im Strafvollzug. Nach seiner Freilassung reiste er am 2. April 2013 freiwillig nach Marokko zurück.Am 2. August 2014 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland erneut und gelangte nach einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei in die Niederlande, wo er am 24. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Auf Gesuch der niederländischen Behörden vom 2. Dezember 2015 stimmte das SEM der Übernahme des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2015 zu; die Überstellung erfolgte am 18. April 2016. Mit Beschluss vom 17. August 2016 wurde das Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen. Weil er ab dem 18. Oktober 2016 im Kanton Genf eine weitere Gefängnisstrafe absitzen musste, wurde eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen im Gefängnis B._______ durchgeführt. B. Im Rahmen der BzP am 13. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Marokko politisch verfolgt gewesen zu sein. Im Rahmen der ausführlichen Anhörung vom 18. Oktober 2016 wiederrief der Beschwerdeführer diese Angaben; zudem machte er abweichende Angaben zu seiner Biografie und zu seinen Familienverhältnissen. Die Falschaussagen während der BzP seien auf den Drogenkonsum während jener Zeit zurückzuführen. Tatsächlich gefährdet sei er, weil er während eines Spitalaufenthalts im März 2013 und während seines darauffolgenden Heimataufenthalts zum Christentum konvertiert sei. Es sei für ihn immer unerträglicher geworden, als Christ in einem islamisch geprägten Umfeld zu leben. Im Nachhinein sei er froh, niemandem von der Konversion erzählt zu haben, weil er erfahren habe, dass Apostasie in Marokko strafbar sei. Er wolle seinen Glauben frei ausleben können und namentlich zur Sonntagsmesse gehen, ein Kreuz tragen und auf den Ramadan verzichten. Dies sei in Marokko nicht möglich, ohne dass er strafrechtlich verfolgt und sozial geächtet würde. Er fürchte sogar um sein Leben, falls er nach Marokko zurückkehren müsse. C. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies demzufolge sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des SEM vom 28. November 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Prozessual beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem sei ihm eine 60-tägige Frist anzusetzen, um zusätzliche Beweise einzureichen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).

E. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt damit, die während der BzP geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, weil sie den Ausführungen in der ausführlichen Anhörung diametral widersprechen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Aussagen während der ausführlichen Anhörung widerrufen.Die Glaubhaftigkeit der Konversion zum Christentum liess die Vorinstanz offen, verneinte jedoch die Asylrelevanz der Konversion. Der Islam sei in Marokko zwar offizielle Staatsreligion. Die marokkanische Verfassung garantieren indes die freie Meinungsbildung und -äusserung sowie die Glaubensfreiheit. Das marokkanische Strafgesetz verbiete es Muslimen lediglich, andere Muslime aktiv zu einer anderen Religion zu bekehren. Es bestehe die Freiheit, freiwillig die Religion zu wechseln. Auch wenn die Konversion gesellschaftlich teilweise verpönt sei, könnten Andersgläubige in Marokko ihren Glauben weitgehend frei ausüben. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass vom Staat oder von Dritten eine asylrelevante Verfolgung ausgehe, solange sich jemand nicht besonders offensiv verhalte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Konversion zum christlichen Glauben eigenen Angaben zufolge für sich behalten habe, sei offensichtlich, dass er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch bei einer Rückkehr nach Marokko nicht zu befürchten habe.

E. 3.3 Öffentlich zugängliche Quellen stützen die Auffassung der Vorinstanz. Gemäss der marokkanischen Verfassung ist der Islam zwar Staatsreligion; der Staat garantiert jedoch die freie Ausübung jeden Kultes und gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 3 und 25 der marokkanischen Verfassung, abrufbar unter http://www.sgg.gov.ma/Portals/0/constitution/constitution_2011_Fr.pdf , zuletzt abgerufen am 31. Januar 2017). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Apostasie in Marokko - anders als christliche Missionarstätigkeit - nicht unter Strafe gestellt (US Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Morocco, 10. August 2016, abrufbar unter http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html ; gleichlautend Immigration and Refugee Board of Canada, Maroc: information sur la situation des personnes qui abjurent l`islam [font acte d`apostasie], Bericht vom 12. August 2014, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/555079804.html , beides zuletzt abgerufen am 31. Januar 2017). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, darf zwar nicht vorausgesetzt werden, dass er seinen Glauben im Geheimen ausüben wird; vielmehr muss geprüft werden, ob aufgrund der konkret zu erwartenden Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers eine Gefährdung besteht (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, § 144, §§ 156-157). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben in Marokko öffentlich ausleben will - namentlich in Form von Gottesdienstbesuchen und des Tragens des Kreuzes - keine Gründe für die Befürchtung asylrelevanter Nachteile, auch wenn die Konversion gesellschaftlich weiterhin verpönt ist und er daher mit bestimmten Nachteilen zu rechnen hat (Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.). Wie die Vorinstanz kann das Gericht vor diesem Hintergrund darauf verzichten, die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum zu beurteilen.

E. 3.4 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Namentlich der Hinweis auf Berichte und Zeitungsartikel aus den Jahren 2010 und 2011 geht fehl, zumal neuere - im vorliegenden Urteil teilweise zitierte - Berichte über die Lage von Konvertiten in Marokko bestehen. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch die in Aussicht gestellte Kontaktnahme mit einem Bekannten des Beschwerdeführers in Marokko vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb der Verfahrensantrag um Gewährung einer 60-tägigen Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

E. 4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (siehe oben, E. 3), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.

E. 5.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dokumentieren gerade die zahlreichen Aufenthalte des Beschwerdeführers in verschiedenen europäischen Ländern seine Flexibilität, mit neuen und mitunter anspruchsvollen Situationen umzugehen. Seine Arbeitserfahrungen in europäischen Ländern werden ihm helfen, sich zu Hause wieder zurechtzufinden.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8076/2016 Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Alexandre Schmid, Caritas Genève - Service Juridique, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. 2010 reiste er eigenen Angaben zufolge erstmals in die Schweiz ein. Vom 28. Februar 2011 bis zum 1. Dezember 2011 war er im Kanton Genf im Strafvollzug. Nach der Entlassung stellte er am 2. Dezember 2011 ein Asylgesuch. Am 13. Dezember 2011 wurde er vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Personalien und Asylgründen befragt. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers - tatsächlich sass er vom 6. Januar 2012 bis zum 4. August 2012 im Kanton Genf erneut eine Freiheitsstrafe ab - schrieb das BFM sein Asylgesuch mit Beschluss vom 2. März 2012 jedoch ab. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte dort am 9. August 2012 ein Asylgesuch. Die österreichischen Behörden ersuchten das BFM daraufhin um Übernahme des Beschwerdeführers; das BFM stimmte dem Übernahmeersuchen zu, und der Beschwerdeführer wurde am 10. September 2012 in die Schweiz überstellt. Aufgrund erneuter Straffälligkeit war er vom 8. Oktober 2012 bis zum 3. März 2013 im Kanton Graubünden erneut im Strafvollzug. Nach seiner Freilassung reiste er am 2. April 2013 freiwillig nach Marokko zurück.Am 2. August 2014 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland erneut und gelangte nach einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei in die Niederlande, wo er am 24. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Auf Gesuch der niederländischen Behörden vom 2. Dezember 2015 stimmte das SEM der Übernahme des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2015 zu; die Überstellung erfolgte am 18. April 2016. Mit Beschluss vom 17. August 2016 wurde das Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen. Weil er ab dem 18. Oktober 2016 im Kanton Genf eine weitere Gefängnisstrafe absitzen musste, wurde eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen im Gefängnis B._______ durchgeführt. B. Im Rahmen der BzP am 13. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Marokko politisch verfolgt gewesen zu sein. Im Rahmen der ausführlichen Anhörung vom 18. Oktober 2016 wiederrief der Beschwerdeführer diese Angaben; zudem machte er abweichende Angaben zu seiner Biografie und zu seinen Familienverhältnissen. Die Falschaussagen während der BzP seien auf den Drogenkonsum während jener Zeit zurückzuführen. Tatsächlich gefährdet sei er, weil er während eines Spitalaufenthalts im März 2013 und während seines darauffolgenden Heimataufenthalts zum Christentum konvertiert sei. Es sei für ihn immer unerträglicher geworden, als Christ in einem islamisch geprägten Umfeld zu leben. Im Nachhinein sei er froh, niemandem von der Konversion erzählt zu haben, weil er erfahren habe, dass Apostasie in Marokko strafbar sei. Er wolle seinen Glauben frei ausleben können und namentlich zur Sonntagsmesse gehen, ein Kreuz tragen und auf den Ramadan verzichten. Dies sei in Marokko nicht möglich, ohne dass er strafrechtlich verfolgt und sozial geächtet würde. Er fürchte sogar um sein Leben, falls er nach Marokko zurückkehren müsse. C. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies demzufolge sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des SEM vom 28. November 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Prozessual beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem sei ihm eine 60-tägige Frist anzusetzen, um zusätzliche Beweise einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt damit, die während der BzP geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, weil sie den Ausführungen in der ausführlichen Anhörung diametral widersprechen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Aussagen während der ausführlichen Anhörung widerrufen.Die Glaubhaftigkeit der Konversion zum Christentum liess die Vorinstanz offen, verneinte jedoch die Asylrelevanz der Konversion. Der Islam sei in Marokko zwar offizielle Staatsreligion. Die marokkanische Verfassung garantieren indes die freie Meinungsbildung und -äusserung sowie die Glaubensfreiheit. Das marokkanische Strafgesetz verbiete es Muslimen lediglich, andere Muslime aktiv zu einer anderen Religion zu bekehren. Es bestehe die Freiheit, freiwillig die Religion zu wechseln. Auch wenn die Konversion gesellschaftlich teilweise verpönt sei, könnten Andersgläubige in Marokko ihren Glauben weitgehend frei ausüben. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass vom Staat oder von Dritten eine asylrelevante Verfolgung ausgehe, solange sich jemand nicht besonders offensiv verhalte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Konversion zum christlichen Glauben eigenen Angaben zufolge für sich behalten habe, sei offensichtlich, dass er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch bei einer Rückkehr nach Marokko nicht zu befürchten habe. 3.3 Öffentlich zugängliche Quellen stützen die Auffassung der Vorinstanz. Gemäss der marokkanischen Verfassung ist der Islam zwar Staatsreligion; der Staat garantiert jedoch die freie Ausübung jeden Kultes und gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 3 und 25 der marokkanischen Verfassung, abrufbar unter http://www.sgg.gov.ma/Portals/0/constitution/constitution_2011_Fr.pdf , zuletzt abgerufen am 31. Januar 2017). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Apostasie in Marokko - anders als christliche Missionarstätigkeit - nicht unter Strafe gestellt (US Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Morocco, 10. August 2016, abrufbar unter http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html ; gleichlautend Immigration and Refugee Board of Canada, Maroc: information sur la situation des personnes qui abjurent l`islam [font acte d`apostasie], Bericht vom 12. August 2014, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/555079804.html , beides zuletzt abgerufen am 31. Januar 2017). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, darf zwar nicht vorausgesetzt werden, dass er seinen Glauben im Geheimen ausüben wird; vielmehr muss geprüft werden, ob aufgrund der konkret zu erwartenden Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers eine Gefährdung besteht (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, § 144, §§ 156-157). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben in Marokko öffentlich ausleben will - namentlich in Form von Gottesdienstbesuchen und des Tragens des Kreuzes - keine Gründe für die Befürchtung asylrelevanter Nachteile, auch wenn die Konversion gesellschaftlich weiterhin verpönt ist und er daher mit bestimmten Nachteilen zu rechnen hat (Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.). Wie die Vorinstanz kann das Gericht vor diesem Hintergrund darauf verzichten, die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum zu beurteilen. 3.4 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Namentlich der Hinweis auf Berichte und Zeitungsartikel aus den Jahren 2010 und 2011 geht fehl, zumal neuere - im vorliegenden Urteil teilweise zitierte - Berichte über die Lage von Konvertiten in Marokko bestehen. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch die in Aussicht gestellte Kontaktnahme mit einem Bekannten des Beschwerdeführers in Marokko vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb der Verfahrensantrag um Gewährung einer 60-tägigen Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (siehe oben, E. 3), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 5.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dokumentieren gerade die zahlreichen Aufenthalte des Beschwerdeführers in verschiedenen europäischen Ländern seine Flexibilität, mit neuen und mitunter anspruchsvollen Situationen umzugehen. Seine Arbeitserfahrungen in europäischen Ländern werden ihm helfen, sich zu Hause wieder zurechtzufinden. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: