Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2023 in der Schweiz ein Asylge- such ein. B. Nachdem ein Abgleich mit der zentralen europäischen Visadatenbank (CS- VIS) ergeben hatte, dass B._______ dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt hatte (gültig vom […] August 2021 bis […] August 2023), trat das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an. Dieser Entscheid blieb unangefochten, konnte aber nicht vollzogen werden. Nachdem das SEM am 10. Dezember 2024 einem Ersuchen C._______ um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte, kehrte der Beschwerde- führer vor der geplanten Überstellung am 25. März 2025 selbständig in die Schweiz zurück, und das SEM verfügte am 30. April 2025 die Wiederauf- nahme des Asylverfahrens gemäss Art. 35a AsylG. C. Am 18. Juni 2025 hörte das SEM den – im Rahmen eines Strafverfahrens inhaftierten – Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______, wo er mit seiner Familie bis zu seiner im Sommer 2021 aus touristischen Zwecken erfolgten Ausreise gelebt habe. Seine Eltern und seine jüngere Schwester seien weiterhin dort wohnhaft. Eine andere Schwester lebe hierzulande (in E._______), eine weitere in B._______. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut. Sein Vater arbeite als (…) res- pektive (…) bei der Verwaltung beziehungsweise Regierung von D._______. Er (der Beschwerdeführer) habe das Gymnasium abgeschlos- sen und ein (…)studium an der Universität begonnen, dieses aber nach zwei Jahren aufgrund seiner Ausreise abgebrochen. Er sei schon im Kin- desalter mit seiner Mutter in der Schweiz gewesen, um seine hierzulande wohnhafte (…) zu besuchen. Im Jahr 2018 sei er mit einem von B._______ zu touristischen Zwecken ausgestellten Schengen-Visum auch in der Schweiz gewesen, bevor er wieder nach Marokko zurückgekehrt sei. Im Sommer 2021 sei er erneut mit einem (…) Visum als Tourist zu seiner Schwester nach E._______ gereist und dann aufgrund der Corona-Pande- mie bei ihr geblieben. Ab und zu sei er auch zur Schwester in B._______ gegangen. Sein Vater habe ihm die Reisen finanziert. Zu seinen Eltern und
D-5009/2025 Seite 3 seiner Schwester in Marokko und zu seiner Schwester in E._______ habe er eine gute Beziehung. Letztere habe ihn kürzlich im Gefängnis besucht. Nur zur Schwester in B._______ habe er kein gutes Verhältnis. Diese habe Lügen über ihn erzählt. Nach Ablauf des Touristenvisums habe er hierzu- lande ein Asylgesuch gestellt. Er habe in Marokko ein normales Leben ge- führt und mit den dortigen Behörden nie Probleme gehabt. Er habe sich aber seit Kindesalter irgendwie isoliert gefühlt und Mühe gehabt, sich zu integrieren. Er sei homosexuell. Er wisse dies seit er ein Kind sei. Er habe immer mit Mädchen gespielt, respektive sei immer mit Jungs zusammen gewesen. Er sei ausgelacht worden, weil er nicht habe Fussball spielen wollen, und der Tanzlehrer habe ihn diskriminiert, indem er gesagt habe, er werde ihm helfen und einen Arzt für ihn suchen. Ein Nachbar habe einmal sein Profil auf einer Plattform gefunden und herumgezeigt, weswegen er auch ausgelacht worden sei. Beim Zigarettenholen sei er einmal von einer Person geschlagen worden. Als er einmal spätnachts aus dem Ausgang nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihn geschlagen und zu einem Arzt gebracht, um untersuchen zu lassen, ob er vergewaltigt worden sei. Der Arzt habe dies aber abgelehnt. Schutz bei den heimatlichen Behörden habe er nicht gesucht, da ihm Schläge durch die Polizei oder eine Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren hätten drohen kön- nen. Seine Familie habe schon immer von seiner sexuellen Orientierung gewusst beziehungsweise erst davon erfahren, als seine Schwester in E._______ eine einschlägige Plattform auf seinem Mobiltelefon bemerkt und die Familie informiert habe. Sein Vater habe ihm daraufhin gesagt, er solle in Europa bleiben, da er in Marokko nicht mehr akzeptiert würde und eine Schande für die Familie sei. Respektive sein Vater habe ihm schon vor der Ausreise gesagt, er solle in Europa bleiben, da er nicht mehr nach Marokko passe, ihm aber zugesichert, sie würden ihn besuchen kommen, wenn er sie sehen möchte. Seine Familie hasse ihn nicht, wolle ihn einfach nicht mehr bei sich in Marokko haben. Er habe im Heimatland vielleicht drei gleichgeschlechtliche Beziehungen für vielleicht neun Monate geführt, die erste – wie er glaube – mit fünfzehn Jahren. Von diesen Beziehungen habe in seinem Umfeld niemand gewusst und den heimatlichen Behörden sei seine Homosexualität nicht bekannt. Er befürchte aber, bei einer Rückkehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert oder gar inhaftiert, misshandelt oder getötet zu werden. Vielleicht könnte er sich an einem an- deren Ort in Marokko niederlassen, er wüsste aber nicht wo. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, es gehe ihm gut. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll verwie- sen (vgl. SEM-Akte […]-79/22).
D-5009/2025 Seite 4 D. Am 27. Juni 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stel- lungnahme zu. E. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Er führte im Wesentlichen an, die marokkanische Gesellschaft sei von Homophobie ge- prägt. Die familiären und gesellschaftlichen Zwänge, die er erlebt habe, seien als eine Form von Konversionstherapie oder Zwangsnormalisierung und als psychische Misshandlung zu interpretieren. Psychische Störungen seien dokumentiert. In Marokko würde keine Fluchtalternative bestehen. Homophobe Einstellungen seien landesweit verbreitet. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf Un- glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, wobei diesbezüg- lich jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei. Der Wegwei- sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die Verfügung verwiesen. G. Mit handschriftlichem Schreiben vom 3. Juli 2025 (Poststempel vom 6. Juli
2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er machte geltend, er befürchte, in Marokko wegen seiner sexuellen Ori- entierung gefährdet zu sein, und erklärte, zu einer Rückkehr dorthin nicht bereit zu sein. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Juli 2025 den Eingang der
D-5009/2025 Seite 5 Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter na- mens des Beschwerdeführers eine weitere Beschwerdeschrift ein. Darin wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfest- stellung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Es wurde auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen und im Wesentlichen betont, der Beschwerdeführer habe seit seiner frühen Jugend aufgrund seiner sexuellen Orientierung Stigmatisierung sowie ge- sellschaftliche und schulische Ausgrenzung erlebt. Nachdem das marok- kanische Recht gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stelle, könne für homosexuelle Personen nicht vom Bestehen eines Schutzwillens und einer Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden. Zudem werde der Beschwerdeführer von seiner Familie verachtet und es bestehe das Risiko, dass sein Vater die Stellung als hoher Beamter mit Kontakten im Raum D._______ dazu nutzen könnte, sich öffentlich vom Sohn zu dis- tanzieren oder gar zu einer Strafverfolgung – etwa durch unterlassene Hil- feleistung oder Weitergabe von Informationen – beizutragen. Auf diesen Aspekt sei das SEM nicht hinreichend eingegangen. Auf die weitere Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Gegen den Beschwerdeführer ist gemäss Abklärung des Bundesverwal- tungsgerichts gegenwärtig ein (zweitinstanzliches) Strafverfahren hängig. Er ist bereits mehrfach vorbestraft (u. a. wegen […], […]). K. Mit Eingabe vom 6. August 2025 reichte der Beschwerdeführer persönlich zwei Berichte der F._______ (F._______) vom 10. Juli 2023 (unvollständig [S. 2 fehlt]) und 31. Juli 2025 zu den Akten.
D-5009/2025 Seite 6 Die Instruktionsrichterin stellte dem Rechtsvertreter am 11. August 2025 eine Kopie zur Kenntnis zu.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Es bleibt festzuhalten, dass die aktenkundigen Arztberichte psychische Probleme beim Beschwerdeführer verorten, aufgrund der Aktenlage insge- samt aber kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer, wel- cher im Asylverfahren rechtlich vertreten ist, wäre in seiner verfahrens- rechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens massgeblich eingeschränkt. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
D-5009/2025 Seite 7
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge, wonach das SEM seiner Begründungs- pflicht ungenügend nachgekommen sei und damit den Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt habe, indem es nicht hinreichend auf die berufliche Stellung des Vaters des Beschwerdeführers eingegangen sei (vgl. Be- schwerdeschrift vom 8. Juli 2025 S. 7), zu prüfen.
E. 5.2 Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht ge- halten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinan- derzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). Die besagte Rüge des Beschwerdeführers vermag keine Kassation zu bewirken. Nach dem Beruf des Vaters gefragt, gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 18. Juni 2025 zu Protokoll, sein Vater sei als (…) bei der
D-5009/2025 Seite 8 Provinzverwaltung respektive (…) bei der Regierung von D._______ tätig (vgl. SEM-Akte […]/79 S. 6 F49-51). Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise darauf, dass damit weitreichende politische Einflussmöglichkei- ten verbunden wären, noch liegen konkrete Anhaltspunkte für das auf Be- schwerdeebene geltend gemachte Risiko vor, der Vater könnte die berufli- che Stellung nutzen, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Den Aussa- gen des Beschwerdeführers lässt sich keine Schädigungsabsicht des Va- ters entnehmen. Vielmehr gab er im Zeitpunkt der Anhörung vom 18. Juni 2025 an, eine gute Beziehung zum Vater zu haben (vgl. SEM-Akte […]/79 S. 7 F60). Der Vater wolle ihn zwar nicht mehr bei sich wohnen lassen, hasse ihn aber nicht (vgl. SEM-Akte […]/79 S. 13 F114). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM in seinem Entscheid nicht weiter auf den Beruf des Vaters eingegangen ist. Im Übrigen lassen auch das vom Be- schwerdeführer als ebenfalls gut bezeichnete Verhältnis zur Mutter, zur jün- geren Schwester und zur Schwester in E._______ (vgl. SEM-Akte […]/79 S. 7 F57 und F60), der Besuch der hierzulande wohnhaften Schwester beim Beschwerdeführer im Gefängnis (vgl. SEM-Akte […]/79 S. 4 F24-26) sowie der kürzliche Besuch der jüngeren Schwester in der Schweiz (vgl. SEM-Akte […]/79 S. 7 F53) nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer werde von seiner Familie verachtet.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2 Das SEM sprach den Vorbringen des Beschwerdeführers die flücht- lingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) ab, wobei es auch einen ausdrück- lichen Vorbehalt an deren Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) anbrachte. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
E. 6.2.1 An der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers und der Schikanen, denen er aufgrund seiner sexuel- len Orientierung in seinem sozialen Umfeld in Marokko ausgesetzt gewe- sen sei, bestehen durchaus Zweifel. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Prozess der sexuellen Selbstfindung sind sehr vage ausgefallen und
D-5009/2025 Seite 9 nicht frei von Widersprüchen. Auch bei weiteren Kernpunkten (bspw. Kenntnisstand von Drittpersonen) sind zahlreiche Widersprüche augenfäl- lig und die Schilderung gleichgeschlechtlicher Beziehungen blieb ebenfalls äussert vage. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach einer Fe- rienreise im Jahr 2018 nach Marokko zurückgekehrt ist, ohne in einem eu- ropäischen Land um Schutz ersucht zu haben, und dass er sein Heimat- land im Sommer 2021 erneut aus rein touristischen Zwecken verlassen und sich in der Folge hierzulande während zweier Jahre wiederum nie schutz- suchend an die schweizerischen Behörden gewendet hat. Dieses Verhal- ten lässt kaum darauf schliessen, dass er sich aufgrund seiner Situation im Heimatland zu einer Flucht genötigt gesehen hätte, respektive ein starkes Bedürfnis nach Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat verspürt hätte. Er nannte denn auch kein konkretes Ereignis, welches ihn im Sommer 2021 zu einer Flucht bewogen hätte.
E. 6.2.2 Die Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung des Beschwerdefüh- rers braucht vorliegend aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da diese selbst bei Wahrunterstellung nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat niemand Kenntnis von den gleichgeschlechtlichen Beziehungen, deren vielleicht drei er in Marokko während einigen Monaten geführt habe, und den marokkanischen Behörden ist seine Homosexualität nicht bekannt. Bei Bekanntwerden einer homosexuellen Orientierung ist in Marokko gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Auch der soziale Druck, dem ho- mosexuelle Personen dort – namentlich ausserhalb urbaner Gebiete – un- ter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.2, E-3557/2024 vom
25. Juni 2024 E. 6.7.1, E-967/2024 vom 21. Februar 2024 E. 6.2 S. 7 und E-4442/2023 vom 28. August 2023 S. 7 ff.). Mithin ist auch ein unerträgli- cher psychischer Druck, welchem der Beschwerdeführer nur durch Verlas- sen seines Heimatstaates hätte entkommen können respektive welcher diesem bei einer Rückkehr drohen würde, zu verneinen. Den Rechtsmittel- eingaben sind auch keine anderweitigen stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Marokko künftig asylrechtlich relevante Ver- folgungsmassnahmen zu befürchten. Der Beschwerdeführer hat nicht an- gegeben, im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2021 eine gleichgeschlechtli- che Liebesbeziehung geführt zu haben, und auch keine aktuelle Partner- schaft erwähnt. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er im Heimatland
D-5009/2025 Seite 10 eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft gelebt wer- den könnte. Auch deshalb ist nicht anzunehmen, dass ihn in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete Verfolgungs- massnahmen treffen würden (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
E. 6.3 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
D-5009/2025 Seite 11 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret
D-5009/2025 Seite 12 gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grund- sätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom
E. 8.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei dem aus der Grossstadt D._______ stammenden Beschwerdeführer handelt es sich um einen jun- gen, alleinstehenden Mann im erwerbsfähigen Alter, der eine gute Ausbil- dung (Gymnasium, zwei Jahre […]studium) vorweisen kann. Es darf somit erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in der Lage sein wird, sich in wirtschaftlicher Hinsicht einzugliedern und ein Auskom- men zu finden, zumal er grundsätzlich nur für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwie- rigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs- sige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland sind erkenn- bar. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, künftig nicht mehr im Elternhaus wohnen zu dürfen, ist nicht ersichtlich, dass seine Angehöri- gen ihm bei Bedarf jegliche finanzielle Unterstützung verwehren würden, bezeichnete der Beschwerdeführer doch die Beziehung zu den in Marokko wohnhaften Eltern und der Schwester wie auch das Verhältnis zur Schwes- ter in der Schweiz als nach wie vor gut. Im Übrigen ist von einem erwach- senen, mittlerweile (…)-jährigen Mann grundsätzlich eine eigenständige Lebensführung zu erwarten. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, wes- halb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen, sollte er nicht nach D._______ zurückkehren wollen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den
D-5009/2025 Seite 13 Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizini- schen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom 18. Juni 2025 zu Proto- koll, es gehe ihm gut, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM-Akte […]/79 S. 2 F4-5). Aus den aktenkundigen Arztberichten gehen stationäre Aufenthalte im Jahr 2023 und vom (…) bis (…) Juli 2025 zur Kri- senintervention nach suizidalen Äusserungen gegenüber Gefängnisperso- nal im Rahmen von Inhaftierungen aufgrund von Strafverfahren hervor, wo- bei der Beschwerdeführer im Jahr 2023 angegeben hat, Wahnvorstellun- gen und suizidale Gedanken nur erfunden zu haben, mit dem Ziel, eine strafrechtliche Verurteilung zu verhindern (vgl. SEM-Akte […]/33 [Austritts- bericht der F._______ vom 8. Juni 2023]). Im auf Beschwerdeebene am
6. August 2025 (unvollständig [S. 2 fehlend]) eingereichten Austrittsbericht der F._______ vom 10. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine leichte (…) ohne oder mit geringfügiger Verhaltensstörung attestiert. Eine Nachforderung der fehlenden Seite 2 ist nicht notwendig, umso weniger als sich der Kurzaustrittsbericht vom 8. Juni 2023 – wie erwähnt – in den vor- instanzlichen Akten befindet (vgl. SEM-Akte […]/33). Im aktuellen Austritts- bericht der F._______ vom 31. Juli 2025 wird eine (…) diagnostiziert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits bei Klinikeintritt von Suizidalität distanziert und zum Entlassungszeitpunkt kein Anhaltspunkt für Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden habe (Prozedere: medikamen- töse Behandlung, Kontrolluntersuchung nach drei bis sechs Monaten). Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der medizinische Sachver- halt als ausreichend erstellt zu erachten. Der EGMR anerkennt grundsätz- lich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewie- sen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Ma- rokko verfügt generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in urbanen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtun- gen, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.2 und D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Auch bei einer Erkrankung an (…) sind dort entsprechende psychiatrische/psychologische und medi- kamentöse Behandlungen verfügbar und durch das etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) selbst wirtschaftlich bedürftigen Perso- nen zugänglich (vgl. Urteile des BVGer E-3850/2024 vom 3. Oktober 2024 S. 6 und E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-
D-5009/2025 Seite 14 )Behandlung des Beschwerdeführers in Marokko bei Bedarf gewährleistet ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung ge- mäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Mass-nahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung ge- troffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftre- tenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not- lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.
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E. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Das gestellte Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5009/2025 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Cyril Treichler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Nachdem ein Abgleich mit der zentralen europäischen Visadatenbank (CS-VIS) ergeben hatte, dass B._______ dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt hatte (gültig vom [...] August 2021 bis [...] August 2023), trat das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an. Dieser Entscheid blieb unangefochten, konnte aber nicht vollzogen werden. Nachdem das SEM am 10. Dezember 2024 einem Ersuchen C._______ um Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte, kehrte der Beschwerdeführer vor der geplanten Überstellung am 25. März 2025 selbständig in die Schweiz zurück, und das SEM verfügte am 30. April 2025 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäss Art. 35a AsylG. C. Am 18. Juni 2025 hörte das SEM den - im Rahmen eines Strafverfahrens inhaftierten - Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______, wo er mit seiner Familie bis zu seiner im Sommer 2021 aus touristischen Zwecken erfolgten Ausreise gelebt habe. Seine Eltern und seine jüngere Schwester seien weiterhin dort wohnhaft. Eine andere Schwester lebe hierzulande (in E._______), eine weitere in B._______. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut. Sein Vater arbeite als (...) respektive (...) bei der Verwaltung beziehungsweise Regierung von D._______. Er (der Beschwerdeführer) habe das Gymnasium abgeschlossen und ein (...)studium an der Universität begonnen, dieses aber nach zwei Jahren aufgrund seiner Ausreise abgebrochen. Er sei schon im Kindesalter mit seiner Mutter in der Schweiz gewesen, um seine hierzulande wohnhafte (...) zu besuchen. Im Jahr 2018 sei er mit einem von B._______ zu touristischen Zwecken ausgestellten Schengen-Visum auch in der Schweiz gewesen, bevor er wieder nach Marokko zurückgekehrt sei. Im Sommer 2021 sei er erneut mit einem (...) Visum als Tourist zu seiner Schwester nach E._______ gereist und dann aufgrund der Corona-Pandemie bei ihr geblieben. Ab und zu sei er auch zur Schwester in B._______ gegangen. Sein Vater habe ihm die Reisen finanziert. Zu seinen Eltern und seiner Schwester in Marokko und zu seiner Schwester in E._______ habe er eine gute Beziehung. Letztere habe ihn kürzlich im Gefängnis besucht. Nur zur Schwester in B._______ habe er kein gutes Verhältnis. Diese habe Lügen über ihn erzählt. Nach Ablauf des Touristenvisums habe er hierzulande ein Asylgesuch gestellt. Er habe in Marokko ein normales Leben geführt und mit den dortigen Behörden nie Probleme gehabt. Er habe sich aber seit Kindesalter irgendwie isoliert gefühlt und Mühe gehabt, sich zu integrieren. Er sei homosexuell. Er wisse dies seit er ein Kind sei. Er habe immer mit Mädchen gespielt, respektive sei immer mit Jungs zusammen gewesen. Er sei ausgelacht worden, weil er nicht habe Fussball spielen wollen, und der Tanzlehrer habe ihn diskriminiert, indem er gesagt habe, er werde ihm helfen und einen Arzt für ihn suchen. Ein Nachbar habe einmal sein Profil auf einer Plattform gefunden und herumgezeigt, weswegen er auch ausgelacht worden sei. Beim Zigarettenholen sei er einmal von einer Person geschlagen worden. Als er einmal spätnachts aus dem Ausgang nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihn geschlagen und zu einem Arzt gebracht, um untersuchen zu lassen, ob er vergewaltigt worden sei. Der Arzt habe dies aber abgelehnt. Schutz bei den heimatlichen Behörden habe er nicht gesucht, da ihm Schläge durch die Polizei oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren hätten drohen können. Seine Familie habe schon immer von seiner sexuellen Orientierung gewusst beziehungsweise erst davon erfahren, als seine Schwester in E._______ eine einschlägige Plattform auf seinem Mobiltelefon bemerkt und die Familie informiert habe. Sein Vater habe ihm daraufhin gesagt, er solle in Europa bleiben, da er in Marokko nicht mehr akzeptiert würde und eine Schande für die Familie sei. Respektive sein Vater habe ihm schon vor der Ausreise gesagt, er solle in Europa bleiben, da er nicht mehr nach Marokko passe, ihm aber zugesichert, sie würden ihn besuchen kommen, wenn er sie sehen möchte. Seine Familie hasse ihn nicht, wolle ihn einfach nicht mehr bei sich in Marokko haben. Er habe im Heimatland vielleicht drei gleichgeschlechtliche Beziehungen für vielleicht neun Monate geführt, die erste - wie er glaube - mit fünfzehn Jahren. Von diesen Beziehungen habe in seinem Umfeld niemand gewusst und den heimatlichen Behörden sei seine Homosexualität nicht bekannt. Er befürchte aber, bei einer Rückkehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert oder gar inhaftiert, misshandelt oder getötet zu werden. Vielleicht könnte er sich an einem anderen Ort in Marokko niederlassen, er wüsste aber nicht wo. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, es gehe ihm gut. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-79/22). D. Am 27. Juni 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. E. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Er führte im Wesentlichen an, die marokkanische Gesellschaft sei von Homophobie geprägt. Die familiären und gesellschaftlichen Zwänge, die er erlebt habe, seien als eine Form von Konversionstherapie oder Zwangsnormalisierung und als psychische Misshandlung zu interpretieren. Psychische Störungen seien dokumentiert. In Marokko würde keine Fluchtalternative bestehen. Homophobe Einstellungen seien landesweit verbreitet. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, wobei diesbezüglich jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die Verfügung verwiesen. G. Mit handschriftlichem Schreiben vom 3. Juli 2025 (Poststempel vom 6. Juli 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er machte geltend, er befürchte, in Marokko wegen seiner sexuellen Orientierung gefährdet zu sein, und erklärte, zu einer Rückkehr dorthin nicht bereit zu sein. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers eine weitere Beschwerdeschrift ein. Darin wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Es wurde auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen und im Wesentlichen betont, der Beschwerdeführer habe seit seiner frühen Jugend aufgrund seiner sexuellen Orientierung Stigmatisierung sowie gesellschaftliche und schulische Ausgrenzung erlebt. Nachdem das marokkanische Recht gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stelle, könne für homosexuelle Personen nicht vom Bestehen eines Schutzwillens und einer Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden. Zudem werde der Beschwerdeführer von seiner Familie verachtet und es bestehe das Risiko, dass sein Vater die Stellung als hoher Beamter mit Kontakten im Raum D._______ dazu nutzen könnte, sich öffentlich vom Sohn zu distanzieren oder gar zu einer Strafverfolgung - etwa durch unterlassene Hilfeleistung oder Weitergabe von Informationen - beizutragen. Auf diesen Aspekt sei das SEM nicht hinreichend eingegangen. Auf die weitere Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Gegen den Beschwerdeführer ist gemäss Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts gegenwärtig ein (zweitinstanzliches) Strafverfahren hängig. Er ist bereits mehrfach vorbestraft (u. a. wegen [...], [...]). K. Mit Eingabe vom 6. August 2025 reichte der Beschwerdeführer persönlich zwei Berichte der F._______ (F._______) vom 10. Juli 2023 (unvollständig [S. 2 fehlt]) und 31. Juli 2025 zu den Akten. Die Instruktionsrichterin stellte dem Rechtsvertreter am 11. August 2025 eine Kopie zur Kenntnis zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Es bleibt festzuhalten, dass die aktenkundigen Arztberichte psychische Probleme beim Beschwerdeführer verorten, aufgrund der Aktenlage insgesamt aber kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer, welcher im Asylverfahren rechtlich vertreten ist, wäre in seiner verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens massgeblich eingeschränkt. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge, wonach das SEM seiner Begründungspflicht ungenügend nachgekommen sei und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es nicht hinreichend auf die berufliche Stellung des Vaters des Beschwerdeführers eingegangen sei (vgl. Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2025 S. 7), zu prüfen. 5.2 Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). Die besagte Rüge des Beschwerdeführers vermag keine Kassation zu bewirken. Nach dem Beruf des Vaters gefragt, gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 18. Juni 2025 zu Protokoll, sein Vater sei als (...) bei der Provinzverwaltung respektive (...) bei der Regierung von D._______ tätig (vgl. SEM-Akte [...]/79 S. 6 F49-51). Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise darauf, dass damit weitreichende politische Einflussmöglichkeiten verbunden wären, noch liegen konkrete Anhaltspunkte für das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Risiko vor, der Vater könnte die berufliche Stellung nutzen, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich keine Schädigungsabsicht des Vaters entnehmen. Vielmehr gab er im Zeitpunkt der Anhörung vom 18. Juni 2025 an, eine gute Beziehung zum Vater zu haben (vgl. SEM-Akte [...]/79 S. 7 F60). Der Vater wolle ihn zwar nicht mehr bei sich wohnen lassen, hasse ihn aber nicht (vgl. SEM-Akte [...]/79 S. 13 F114). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM in seinem Entscheid nicht weiter auf den Beruf des Vaters eingegangen ist. Im Übrigen lassen auch das vom Beschwerdeführer als ebenfalls gut bezeichnete Verhältnis zur Mutter, zur jüngeren Schwester und zur Schwester in E._______ (vgl. SEM-Akte [...]/79 S. 7 F57 und F60), der Besuch der hierzulande wohnhaften Schwester beim Beschwerdeführer im Gefängnis (vgl. SEM-Akte [...]/79 S. 4 F24-26) sowie der kürzliche Besuch der jüngeren Schwester in der Schweiz (vgl. SEM-Akte [...]/79 S. 7 F53) nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer werde von seiner Familie verachtet. 5.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Das SEM sprach den Vorbringen des Beschwerdeführers die flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) ab, wobei es auch einen ausdrücklichen Vorbehalt an deren Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) anbrachte. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. 6.2.1 An der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers und der Schikanen, denen er aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem sozialen Umfeld in Marokko ausgesetzt gewesen sei, bestehen durchaus Zweifel. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Prozess der sexuellen Selbstfindung sind sehr vage ausgefallen und nicht frei von Widersprüchen. Auch bei weiteren Kernpunkten (bspw. Kenntnisstand von Drittpersonen) sind zahlreiche Widersprüche augenfällig und die Schilderung gleichgeschlechtlicher Beziehungen blieb ebenfalls äussert vage. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach einer Ferienreise im Jahr 2018 nach Marokko zurückgekehrt ist, ohne in einem europäischen Land um Schutz ersucht zu haben, und dass er sein Heimatland im Sommer 2021 erneut aus rein touristischen Zwecken verlassen und sich in der Folge hierzulande während zweier Jahre wiederum nie schutzsuchend an die schweizerischen Behörden gewendet hat. Dieses Verhalten lässt kaum darauf schliessen, dass er sich aufgrund seiner Situation im Heimatland zu einer Flucht genötigt gesehen hätte, respektive ein starkes Bedürfnis nach Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat verspürt hätte. Er nannte denn auch kein konkretes Ereignis, welches ihn im Sommer 2021 zu einer Flucht bewogen hätte. 6.2.2 Die Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers braucht vorliegend aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da diese selbst bei Wahrunterstellung nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat niemand Kenntnis von den gleichgeschlechtlichen Beziehungen, deren vielleicht drei er in Marokko während einigen Monaten geführt habe, und den marokkanischen Behörden ist seine Homosexualität nicht bekannt. Bei Bekanntwerden einer homosexuellen Orientierung ist in Marokko gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Auch der soziale Druck, dem homosexuelle Personen dort - namentlich ausserhalb urbaner Gebiete - unter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.2, E-3557/2024 vom 25. Juni 2024 E. 6.7.1, E-967/2024 vom 21. Februar 2024 E. 6.2 S. 7 und E-4442/2023 vom 28. August 2023 S. 7 ff.). Mithin ist auch ein unerträglicher psychischer Druck, welchem der Beschwerdeführer nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können respektive welcher diesem bei einer Rückkehr drohen würde, zu verneinen. Den Rechtsmitteleingaben sind auch keine anderweitigen stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Marokko künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2021 eine gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung geführt zu haben, und auch keine aktuelle Partnerschaft erwähnt. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er im Heimatland eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft gelebt werden könnte. Auch deshalb ist nicht anzunehmen, dass ihn in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete Verfolgungsmassnahmen treffen würden (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 6.3 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1). 8.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei dem aus der Grossstadt D._______ stammenden Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann im erwerbsfähigen Alter, der eine gute Ausbildung (Gymnasium, zwei Jahre [...]studium) vorweisen kann. Es darf somit erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in der Lage sein wird, sich in wirtschaftlicher Hinsicht einzugliedern und ein Auskommen zu finden, zumal er grundsätzlich nur für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland sind erkennbar. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, künftig nicht mehr im Elternhaus wohnen zu dürfen, ist nicht ersichtlich, dass seine Angehörigen ihm bei Bedarf jegliche finanzielle Unterstützung verwehren würden, bezeichnete der Beschwerdeführer doch die Beziehung zu den in Marokko wohnhaften Eltern und der Schwester wie auch das Verhältnis zur Schwester in der Schweiz als nach wie vor gut. Im Übrigen ist von einem erwachsenen, mittlerweile (...)-jährigen Mann grundsätzlich eine eigenständige Lebensführung zu erwarten. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen, sollte er nicht nach D._______ zurückkehren wollen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom 18. Juni 2025 zu Protokoll, es gehe ihm gut, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM-Akte [...]/79 S. 2 F4-5). Aus den aktenkundigen Arztberichten gehen stationäre Aufenthalte im Jahr 2023 und vom (...) bis (...) Juli 2025 zur Krisenintervention nach suizidalen Äusserungen gegenüber Gefängnispersonal im Rahmen von Inhaftierungen aufgrund von Strafverfahren hervor, wobei der Beschwerdeführer im Jahr 2023 angegeben hat, Wahnvorstellungen und suizidale Gedanken nur erfunden zu haben, mit dem Ziel, eine strafrechtliche Verurteilung zu verhindern (vgl. SEM-Akte [...]/33 [Austrittsbericht der F._______ vom 8. Juni 2023]). Im auf Beschwerdeebene am 6. August 2025 (unvollständig [S. 2 fehlend]) eingereichten Austrittsbericht der F._______ vom 10. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine leichte (...) ohne oder mit geringfügiger Verhaltensstörung attestiert. Eine Nachforderung der fehlenden Seite 2 ist nicht notwendig, umso weniger als sich der Kurzaustrittsbericht vom 8. Juni 2023 - wie erwähnt - in den vor-instanzlichen Akten befindet (vgl. SEM-Akte [...]/33). Im aktuellen Austrittsbericht der F._______ vom 31. Juli 2025 wird eine (...) diagnostiziert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits bei Klinikeintritt von Suizidalität distanziert und zum Entlassungszeitpunkt kein Anhaltspunkt für Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden habe (Prozedere: medikamentöse Behandlung, Kontrolluntersuchung nach drei bis sechs Monaten). Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Marokko verfügt generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in urbanen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.2 und D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Auch bei einer Erkrankung an (...) sind dort entsprechende psychiatrische/psychologische und medikamentöse Behandlungen verfügbar und durch das etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) selbst wirtschaftlich bedürftigen Personen zugänglich (vgl. Urteile des BVGer E-3850/2024 vom 3. Oktober 2024 S. 6 und E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung des Beschwerdeführers in Marokko bei Bedarf gewährleistet ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Mass-nahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. 11. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: