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E-3850/2024

E-3850/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Februar 2022 und ein Austrittsbericht des […] vom 20. September

2021) ins Recht legte, dass die Vorinstanz diese Eingabe zutreffend als Wiedererwägungsgesuch behandelte und von der Rechtzeitigkeit des Gesuchs ausging, datiert doch der letzte Arztbericht, auf den sich das Wiedererwägungsgesuch vom

19. März 2024 insbesondere stützt, vom 28. Februar 2024 (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge- langte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei unter Be- rücksichtigung von Art. 3 EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung zulässig, überdies bestehe in Marokko eine entsprechende medizinische

E-3850/2024 Seite 5 Infrastruktur und die psychischen Probleme könnten in einem der Spitäler mit angegliederter Psychiatrie (namentlich in Rabat im Universitätsspital Cheikh Ayda oder in anderen grossen Städten) oder in einer der zahlrei- chen spezialisierten Institutionen behandelt werden, überdies würden Suchtzentren namentlich am Universitätsspital CHU Ibn Rochd Casab- lanca sowie in Rabat, Oujda, Nador und Marrakech bestehen, die beim Vorliegen von Drogenabhängigkeit unentgeltlich zugänglich seien, schliesslich seien alle benötigten Medikamente in Apotheken der grösse- ren Städte erhältlich, dass die Vorinstanz weiter ausführte, neben der obligatorischen Grund- Krankenversicherung gebe es seit 2013 auch Zugang zu finanzieller Hilfe im Gesundheitswesen für Personen, die aus finanziellen Gründen aus der Grundversicherung ausgeschlossen seien, überdies könne der Beschwer- deführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ausrei- chend abgeklärt sowie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekom- men ist, weshalb kein Grund zur Rückweisung der Sache besteht und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass sodann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 3 f.), dass die Beschwerdeausführungen, die sich insbesondere in Wiederholun- gen des bereits bekannten Sachverhalts erschöpfen, nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtung zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Quellen darlegt, seine Be- schwerden könnten in Marokko allenfalls nicht adäquat behandelt werden, da dort eine Unterversorgung bestünde und es auch fraglich sei, ob er aus finanziellen Gründen überhaupt Zugang zu den Therapien, Medikamenten und Behandlungen erhalte, da die benötigten Behandlungen durch die für mittellose Personen bestehende Grundversorgung nicht gewährleistet seien (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), dass es zwar zutrifft, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizo- phrenie und sowohl psychische Störungen als auch Verhaltensstörungen durch Cannabinoide aufgrund schädlichen Gebrauchs diagnostiziert wur- den (vgl. bspw. SEM-eAkten 1/64 ambulanter Bericht vom 28. Februar 2024 S. 1),

E-3850/2024 Seite 6 dass sich seine Situation jedoch stabilisiert und er seither (auch auf Be- schwerdeebene) keine weiteren Arztberichte eingereicht hat, weshalb da- von auszugehen ist, dass sich seine psychopathologische Stabilität seit Februar 2024 bewiesen hat (vgl. a.a.O. insb. S. 4), dass – sollte der Beschwerdeführer dennoch erneut auf medizinische Hilfe angewiesen sein – die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen ist, wonach entsprechende Therapien sowie Medikamente in Marokko ange- boten und den marokkanischen Staatsangehörigen, unabhängig ihrer fi- nanziellen Situation, zugänglich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht – auch in Bezug auf paranoide Schi- zophrenie – festgestellt hat, dass in Marokko sowohl entsprechende psy- chiatrische sowie psychologische Therapien als auch Medikamente verfüg- bar und durch das dort etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) selbst wirtschaftlich bedürftigen Personen zugänglich sind (vgl. Urteile des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3, vgl. ferner das vom Beschwerdeführer hierzu zitierte Urteil D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2), dass – ungeachtet der aktenkundigen Arztberichte – auch keine ausrei- chenden Hinweise vorliegen, wonach die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwingend in der Schweiz weiterbehandelt werden müssten, dass im Übrigen die Transport- und Reisefähigkeit durch die kantonale Voll- zugsbehörde unmittelbar vor der Überstellung abgeklärt werden und dann- zumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachper- sonal sowie der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht und es dem Beschwerdeführer offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantra- gen (vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe: Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass die Vorinstanz somit zu Recht festgestellt hat, es liege in Bezug auf die Frage des Gesundheitszustandes keine massgeblich veränderte Sach- lage vor, dass schliesslich auch der Beschwerdeeinwand – der Beschwerdeführer unterhalte aktuell keine gelebte Beziehung zu seinen Verwandten in Ma- rokko – offenkundig nicht zu einer anderen Gewichtung führt, zumal es sich bei ihm um eine volljährige Person handelt, und er ebenso wenig aus der

E-3850/2024 Seite 7 Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz beziehungsweise Landesabwe- senheit etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfü- gung des SEM rechtfertigen könnte, weshalb die Vorinstanz das Wieder- erwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die Beschwerde vom 18. Juni 2024 als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos gewor- den sind, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2’000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3850/2024 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die am 29. August 2018 bevollmächtigte Rechtsvertretung ihr Mandat am 4. Oktober 2018 niederlegte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2018 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete, dass das SEM am 15. Oktober 2021 ein Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2021 formlos abschrieb, dass das SEM am 2. Juni 2022 ein weiteres Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 formlos abschrieb, dass das SEM am 22. Dezember 2023 ein drittes Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 (Poststempel) formlos abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2024 beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte und zur Begründung geltend machte, der Vollzug seiner Wegweisung nach Marokko sei weder zulässig noch zumutbar, da er insbesondere unter psychischen Problemen leide und es ihm nicht möglich sei, dort auf ein gefestigtes Beziehungsnetz zurückgreifen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2024 (eröffnet am 6. Juni 2024) diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, das Gesuch vom 19. März 2024 abwies, die Verfügung vom 8. Oktober 2018 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2024 sowohl beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel 20. Juni 2024) als auch beim SEM eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2024 zu den Akten reichte und Ausführungen zu seiner Person machte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Eingabe vom 9. Juni 2024 zwar in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, die Eingabe indessen keine sprachlichen Unklarheiten aufweist, weshalb auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist, dass auf die in dieser Eingabe vom 9. Juni 2024 gemachten Ausführungen zum Asylpunkt in casu nicht weiter einzugehen ist, zumal Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig eine Verfügung ist, mit der ein Wiedererwägungsgesuch - mit dem die vorläufige Aufnahme beantragt wurde - abgewiesen wurde, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist, so darf sie insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer am 19. März 2024 beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte und dieses mit seinem Gesundheitszustand und dem Fehlen eines Beziehungsnetzes im Heimatstaat begründete, dass er zusammen mit seinem Gesuch drei Arztberichte (ein ambulanter Bericht der [...] vom 28. Februar 2024, ein psychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2022 und ein Austrittsbericht des [...] vom 20. September 2021) ins Recht legte, dass die Vorinstanz diese Eingabe zutreffend als Wiedererwägungsgesuch behandelte und von der Rechtzeitigkeit des Gesuchs ausging, datiert doch der letzte Arztbericht, auf den sich das Wiedererwägungsgesuch vom 19. März 2024 insbesondere stützt, vom 28. Februar 2024 (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung zulässig, überdies bestehe in Marokko eine entsprechende medizinische Infrastruktur und die psychischen Probleme könnten in einem der Spitäler mit angegliederter Psychiatrie (namentlich in Rabat im Universitätsspital Cheikh Ayda oder in anderen grossen Städten) oder in einer der zahlreichen spezialisierten Institutionen behandelt werden, überdies würden Suchtzentren namentlich am Universitätsspital CHU Ibn Rochd Casablanca sowie in Rabat, Oujda, Nador und Marrakech bestehen, die beim Vorliegen von Drogenabhängigkeit unentgeltlich zugänglich seien, schliesslich seien alle benötigten Medikamente in Apotheken der grösseren Städte erhältlich, dass die Vorinstanz weiter ausführte, neben der obligatorischen Grund-Krankenversicherung gebe es seit 2013 auch Zugang zu finanzieller Hilfe im Gesundheitswesen für Personen, die aus finanziellen Gründen aus der Grundversicherung ausgeschlossen seien, überdies könne der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ausreichend abgeklärt sowie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, weshalb kein Grund zur Rückweisung der Sache besteht und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass sodann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass die Beschwerdeausführungen, die sich insbesondere in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts erschöpfen, nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtung zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Quellen darlegt, seine Beschwerden könnten in Marokko allenfalls nicht adäquat behandelt werden, da dort eine Unterversorgung bestünde und es auch fraglich sei, ob er aus finanziellen Gründen überhaupt Zugang zu den Therapien, Medikamenten und Behandlungen erhalte, da die benötigten Behandlungen durch die für mittellose Personen bestehende Grundversorgung nicht gewährleistet seien (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), dass es zwar zutrifft, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie und sowohl psychische Störungen als auch Verhaltensstörungen durch Cannabinoide aufgrund schädlichen Gebrauchs diagnostiziert wurden (vgl. bspw. SEM-eAkten 1/64 ambulanter Bericht vom 28. Februar 2024 S. 1), dass sich seine Situation jedoch stabilisiert und er seither (auch auf Beschwerdeebene) keine weiteren Arztberichte eingereicht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sich seine psychopathologische Stabilität seit Februar 2024 bewiesen hat (vgl. a.a.O. insb. S. 4), dass - sollte der Beschwerdeführer dennoch erneut auf medizinische Hilfe angewiesen sein - die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen ist, wonach entsprechende Therapien sowie Medikamente in Marokko angeboten und den marokkanischen Staatsangehörigen, unabhängig ihrer finanziellen Situation, zugänglich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht - auch in Bezug auf paranoide Schizophrenie - festgestellt hat, dass in Marokko sowohl entsprechende psychiatrische sowie psychologische Therapien als auch Medikamente verfügbar und durch das dort etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) selbst wirtschaftlich bedürftigen Personen zugänglich sind (vgl. Urteile des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3, vgl. ferner das vom Beschwerdeführer hierzu zitierte Urteil D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2), dass - ungeachtet der aktenkundigen Arztberichte - auch keine ausreichenden Hinweise vorliegen, wonach die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwingend in der Schweiz weiterbehandelt werden müssten, dass im Übrigen die Transport- und Reisefähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde unmittelbar vor der Überstellung abgeklärt werden und dannzumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal sowie der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht und es dem Beschwerdeführer offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe: Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass die Vorinstanz somit zu Recht festgestellt hat, es liege in Bezug auf die Frage des Gesundheitszustandes keine massgeblich veränderte Sachlage vor, dass schliesslich auch der Beschwerdeeinwand - der Beschwerdeführer unterhalte aktuell keine gelebte Beziehung zu seinen Verwandten in Marokko - offenkundig nicht zu einer anderen Gewichtung führt, zumal es sich bei ihm um eine volljährige Person handelt, und er ebenso wenig aus der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz beziehungsweise Landesabwesenheit etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung des SEM rechtfertigen könnte, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 18. Juni 2024 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: