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E-6032/2023

E-6032/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am (…) 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Eintritt in das BAZ den (…) als Geburtsdatum an. B. Am 9. Juni 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugeteilte Rechtsvertretung. C. Die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (Erstbefragung UMA; SEM-Akten 1253693-22/17, nachfolgend A22) fand am 8. August 2023 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei marokkanischer Staatsbürger und in B._______, Region C._______, geboren, wo er zeit seines Lebens gewohnt habe. Er sei als Findelkind adoptiert worden; seine leiblichen Eltern habe er nie kennengelernt. Seine Adoptiveltern hätten sich im Jahr 2011 beziehungsweise 2020 getrennt. Damals sei er (…), (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen. Sein Va- ter habe das Sorgerecht erhalten. Dieser sei Alkoholiker und habe ihn re- gelmässig geschlagen, weshalb er teilweise auch bei seiner Mutter gelebt habe. Als sein Vater kränker geworden sei, habe er manchmal auf der Strasse oder bei einem Freund übernachtet. Seiner Mutter habe er keine Probleme bereiten wollen, sie habe nichts mehr mit ihrem Vater zu tun ha- ben wollen. Er habe nie die Schule besucht oder eine Ausbildung absol- viert. Vor seiner Ausreise habe er diverse Hilfsarbeiten erledigt und damit etwas Geld verdient. Sein Leben sei hart und finanziell schwierig gewesen. Ausserdem sei er aufgrund seiner Adoption jeweils gedemütigt worden. Im Jahr 2020 sei er ausgereist und pflege seither keinen Kontakt mehr zu sei- nen Eltern. Er habe sich anschliessend in Spanien, Frankreich, Belgien und Italien aufgehalten, aber in keinem dieser Länder um Asyl ersucht. Aller- dings habe er überall – ausser in Spanien – seine Finderabdrücke abgeben müssen. Er habe jeweils gearbeitet und in Frankreich für wenige Monate die Schule besucht. In Bezug auf sein Alter gab er an, am (…) geboren zu sein. Seine Eltern hätten ihn an diesem Tag gefunden und diesen als seinen Geburtstag ein- tragen lassen.

E-6032/2023 Seite 3 Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zu Pro- tokoll, er habe psychische Probleme, weshalb er mit einer «Psychiaterin» spreche und Medikamente erhalte. Ausserdem leide er an (…). D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM am 9. August 2023 die Erstellung eines Al- tersgutachtens in Auftrag. Der entsprechende Termin wurde auf den

11. August 2023 angesetzt. Der Beschwerdeführer ist zu diesem nicht er- schienen. E. Am 21. August 2023 erkundigte sich das SEM bei den belgischen Behör- den unter anderem danach, mit welchem Geburtsdatum der Beschwerde- führer in Belgien registriert worden sei. Die belgischen Behörden antwor- teten am 8. September 2023, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter anderem als algerischer Staatsbürger namens D._______, geboren am (…), erfasst worden (Alias: A._______, geb. (…), Marokko - A._______, geb. (…) [wohl eher (…)], Algerien – A._______, geb. (…), Libyen – A._______, geb. (…), Libyen – A._______, geb. (…), Libyen – E._______, geb. (…), Marokko; vgl. SEM-Akten 1253693-34/1, nachfolgend A34). Er habe nie um Asyl ersucht und sei aufgrund seines illegalen Aufenthaltes für drei Jahre des Landes verwiesen worden. F. Am 27. September 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und gewährte ihm das rechtliche Gehör betreffend die be- absichtigte Anpassung seines Geburtsdatums (Anhörungsprotokoll, SEM- Akten 1253693-40/13, nachfolgend A40). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich dieser Befragung, dass seine El- tern sich ungefähr im Jahr 2015 getrennt hätten. Er sei damals (…) Jahre alt gewesen. Er betont, dass er wegen seiner Adoption oft von Leuten be- schimpft worden sei, was nach der Trennung seiner Eltern noch schlimmer geworden sei. Mit einem Jungen habe er immer wieder Probleme gehabt. Dieser habe ihn ungefähr ein Jahr nach der Scheidung der Eltern als «Strassenkind» und als «Kind aus dem Müll» beschimpft, woraufhin er so wütend geworden sei, dass er den Jungen geschlagen habe. Dieser habe daraufhin Strafanzeige gegen ihn erstattet, welche aber nach Intervention ihrer beiden Väter und einer gegenseitigen Entschuldigung zerrissen wor- den sei. Da der Junge die Entschuldigung jedoch nicht ernst gemeint habe,

E-6032/2023 Seite 4 seien die Probleme dadurch nicht gelöst gewesen, weshalb er es künftig vermieden habe, ihm zu begegnen. Drei bis vier Jahre später habe er Ma- rokko verlassen. In Bezug auf den verpassten Termin für die Altersabklärung gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, an diesem Tag krank gewesen zu sein. Er habe einen neuen Termin verlangt, aber keinen erhalten. Er wünsche einen neuen Termin. G. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Arztberichte zu den Akten gereicht: Verlaufsbericht der F._______ (F._______ […] – G._______) mit Einträgen vom 5. Juni, 14. und 20. Juli 2023 sowie medi- zinisches Datenblatt des ORS für interne Arztbesuche im G._______ von Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______ mit Eintrag vom 8. Juni 2023 (vgl. SEM-Akten 1253693-24/8, nachfolgend A24).

H. H.a Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 den Entwurf des abweisenden Asylentscheids sowie zur Änderung des Geburtsdatums zur Stellungnahme. H.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 Stel- lung zum Entscheidentwurf und erklärte sich mit diesem nicht einverstan- den. I. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. Gleichzeitig hielt es fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationssystem ZEMIS angepasst würden und er künftig mit dem Geburtsdatum (…) geführt würde. Ausserdem händigte das SEM dem Beschwerdeführer die editionspfIichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 2. November 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Festhalten an der Minderjährigkeit sowie die Anordnung der vorläufigen

E-6032/2023 Seite 5 Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. K. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 6. Novem- ber 2023 bestätigt. L. Am 8. November 2023 informierte das kantonale Migrationsamt das Bun- desverwaltungsgericht dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, und ersuchte um beförderliche Behandlung des Dossiers. Dem Schreiben legte es den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnah- mengerichts J._______ vom 3. November 2023 bei.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im

E-6032/2023 Seite 6 Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Vollzug der Wegwei- sung (Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch ge- gen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerde- führers (Ziffer 7 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren hinsicht- lich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vor- liegenden Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-6050/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom

8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird. Die Dispositivziffern 1–

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal- tes – sowohl in Bezug auf seinen Gesundheitszustand als auch betreffend

E-6032/2023 Seite 7 sein Alter – verletzt. Es sei ein neuer Termin zur Durchführung eines Alters- gutachtens anzusetzen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 12 VwVG hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, es seien zwar zwei medizinische Do- kumente aktenkundig, deren letzter Eintrag stamme jedoch vom 20. Juli

2023. Obwohl er seither zumindest einmal krank gewesen sei, da er am

27. September 2023 krank zur Anhörung erschienen sei, seien keine wei- teren Arztberichte oder Einträge in den Verlaufsprotokollen erfasst worden. Die Vorinstanz hätte zumindest sicherstellen müssen, dass die medizini- schen Unterlagen vollständig seien und den Stand der Behandlung des Beschwerdeführers überprüfen müssen. Zudem seien sein niedriger Bil- dungsstand, seine psychischen Probleme sowie seine Suchtmittelabhän- gigkeit mit Überdosierung bis zur Bewusstseinslosigkeit im Entscheid nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig wie die Tatsache, dass er am Ende der Anhörung kaum mehr in der Lage gewesen sei, auf die Fragen betref- fend sein Alter zu reagieren. Indem die Vorinstanz diese Faktoren kaum oder gar nicht in Betracht gezogen habe, habe sie auch die Grundsätze für die Anhörung von UMAs missachtet. Überdies habe er sich nicht geweigert, den Termin für das Altersgutachten wahrzunehmen, sondern sei krank

E-6032/2023 Seite 8 gewesen. Deshalb könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor- geworfen werden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Da diese Rüge aber nicht näher begründet wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 27. September 2023 das rechtliche Gehör zum verpassten Termin beim IRM Basel für die forensische Altersabklärung gewährt. In diesem Rahmen hat sie festgehalten, dass sie sich nicht dazu veranlasst sehe, einen neuen Termin anzusetzen. Sie begründete dies mit den widersprüch- lichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der zwischenzeitlich erhal- tenen Auskunft der belgischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer auch in Belgien als volljährige Person erfasst worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Rechtsvertretung den Befrager am Ende der Anhörung darauf hin- wies, dass ihr Klient nicht mehr in der Lage dazu scheine, die Fragen zu beantworten (vgl. A40 F71). Allerdings handelte es sich um kein komplexes Thema. Der Beschwerdeführer hat durchaus auf die Fragen antworten kön- nen und die Rechtsvertreterin konnte am Ende dessen Ausführungen er- gänzen (vgl. A40 F69 ff.). Hinzu kommt, dass er die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erneut zum Thema zu äussern und allfällige Missverständnisse zu klären. Schliesslich ist zu beachten, dass die Nichtwahrnehmung des Termins zur Altersabklärung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Dass der Beschwerdefüh- rer an diesem Tag krank gewesen sein will und deshalb den Termin nicht habe wahrnehmen können, geht aus den Akten nicht hervor und bleibt eine unbelegte Behauptung. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6.2-6.3) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen neuen Termin für die Altersabklärung angesetzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

E. 4.6 Es trifft zwar zu, dass die medizinische Dokumentation mit dem 20. Juli 2023 endet. Das SEM hat sich jedoch sowohl anlässlich des Erstgesprächs UMA als auch der Anhörung nach dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers erkundigt (vgl. A22 Ziff. 8.02 und A40 F2–16). Ausserdem hat es die vorhandenen medizinischen Akten beigezogen, aus welchen un- ter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an (…) leidet (vgl. A24). Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre es am vertretenen Beschwer- deführer gelegen, weitere medizinische Unterlagen einzuholen und beim Gericht einzureichen. Dasselbe gilt für die psychologische Behandlung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er oder seine Rechtsvertretung

E-6032/2023 Seite 9 sich in irgendeiner Form darum bemüht hätten. Das SEM war bei dieser Sachlage und angesichts des Umstandes, dass Marokko über ein gutes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt, nicht gehalten, weitere Ab- klärungen vorzunehmen. In Bezug auf die gerügte Nichtberücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ab dem Zeitpunkt der verweigerten Altersabklärung (11. Au- gust 2023) und nach Eingang des Schreibens der belgischen Behörden vom 8. September 2023 – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 6) zu Recht – davon ausging, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handelt. Es kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden, die Grundsätze für die Anhörung einer UMA nicht berücksichtigt zu haben. Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht ist nicht zu erkennen.

E. 4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz (für eine erneute Ansetzung eines Termins einer Altersabklärung) zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid hinsichtlich der geltend ge- machten Minderjährigkeit mit den widersprüchlichen Aussagen des Be- schwerdeführers. Er habe jeweils unterschiedliche Zeitangaben zur Tren- nung seiner Eltern und zu seinem damaligen Alter gemacht. Auf Nachfrage, weshalb es zu diesen Unstimmigkeiten gekommen sei, habe er jeweils un- terschiedliche Antworten gegeben. Ausserdem sei er in Belgien ebenfalls als Volljähriger registriert worden, was seinem Aussehen viel eher entspre- che. Die Begründung, die belgischen Behörden hätten dies falsch notiert, überzeuge nicht. Überdies habe er keine geeigneten Identitätsdokumente zum Nachweis seiner Vorbringen beibringen können. Es sei davon auszu- gehen, dass er sein wahres Alter vor den schweizerischen Behörden ver- schleiern wolle. Eine Neuanordnung des Altersgutachtens sei nicht not- wendig, zumal das SEM in Kenntnis der registrierten Personalien in Bel- gien gar kein forensisches Gutachten angeordnet hätte. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es dem Beschwerdeführer eben- falls nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Äusserungen, wo- nach er nie zur Schule gegangen sei, nicht rechnen könne und sein Alter in seinem Leben nie eine Rolle gespielt habe, seien unbehelflich.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an seiner Min- derjährigkeit fest. Das Äussere könne entgegen der Behauptung des SEM keinen Einfluss auf die Beurteilung des Alters haben. Das Schreiben der

E-6032/2023 Seite 10 belgischen Behörden vermöge seine Minderjährigkeit (recte: Volljährigkeit) nicht zu beweisen. Er habe dort aus Angst vor den Behörden falsche An- gaben zu seiner Identität gemacht. Seine Minderjährigkeit könne daher nicht allein gestützt auf die Angaben der belgischen Behörden verneint werden, zumal in Belgien auch keine entsprechende Abklärung vorgenom- men worden sei. Ausserdem sei er mit der Befragungs- und Anhörungssi- tuation offensichtlich überfordert gewesen. Die Fragen zu seinem Alter am Ende der Anhörungen hätten ihn überrascht. Er sei zu diesem Zeitpunkt komplett erschöpft und nicht in der Lage gewesen, das gewährte rechtliche Gehör richtig zu wahren. Für seine Minderjährigkeit spreche schliesslich, dass die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt offenbar keine Zweifel an seiner Minderjährigkeit hege, da sie keine entsprechenden Abklärungen getätigt habe. Es würden daher im Endeffekt ebenso viele Indizien für wie gegen die Minderjährigkeit sprechen, weshalb gemäss herrschender Praxis des SEM eine medizinische Alterseinschätzung durchgeführt werden müsse.

E. 6.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbeson- dere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitäts- ausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend ge- machte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtli- cher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al- tersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt be- fundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H. u.a. auch Entscheidung und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wis- senschaftlicher Methoden – beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asyl- suchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Min- derjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtli- che Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).

E-6032/2023 Seite 11

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechts- genüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Ent- gegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von sei- ner Minderjährigkeit zu überzeugen. So liegen den belgischen und schwei- zerischen Behörden verschiedene Geburtsdaten vor ([…] [gem. Auskunft der belgischen Behörden] und der […] [gemäss Angaben des Beschwer- deführers in der Schweiz]). In Belgien ist er überdies mit den Geburtsdaten (…), (…) [(…)], (…); (…), (…) und (…) erfasst worden (vgl. A34). Die An- gaben zu seinem Alter variieren damit zwischen (…) und (…) Jahren (zum heutigen Zeitpunkt). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer- deführer sich in Belgien als Volljähriger hat registrieren lassen, während er nun behauptet, erst (…) Jahre alt zu sein. Seine Erklärung, wonach er aus Angst vor den belgischen Behörden falsche Personalien angegeben habe, überzeugt jedenfalls nicht, zumal er als Volljähriger strengeren Regeln – sei es im Asyl- oder Strafverfahren – ausgesetzt ist. Ausserdem hat er auch in der Schweiz widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. So er- klärte er während der Erstbefragung zunächst mehrmals, er sei zum Zeit- punkt der Trennung seiner Eltern im Jahre 2011 (vgl. A22 Ziff. 1.16.04, Frage 3 und 5) (…) Jahre alt gewesen (vgl. A22 Ziff. 1.06, Ziff. 1.16.04 Frage 3 und 5), um schliesslich auf Nachfrage zu erklären, er sei im Jahre 2011 (…) Jahre alt gewesen und seine Eltern hätten sich in seinem (…) Lebensjahr – demnach im Jahr 2020 – getrennt (vgl. A22 Ziff. 1.16.04, Fra- gen 6 ff.). Gleichzeitig gibt er zu Protokoll, er sei ungefähr fünf Monate nach der Trennung seiner Eltern aus Marokko ausgereist (vgl. A22 Ziff. 1.16.04 zweitletzte Frage). Nur zwei Fragen später gibt er wiederum an, er sei bei der Trennung (…) Jahre alt gewesen und im Jahr 2020 ausgereist (vgl. A22 Ziff. 1.16.06 letzte Frage). Zu Beginn der Befragung hatte er erklärt, im Alter von (…) Jahren ausgereist zu sein (vgl. A22 Ziff. 1.07). An der Anhörung führte er schliesslich aus, seine Eltern hätten sich im Jahr 2015 getrennt, als er (…) Jahre alt gewesen sei (vgl. A40 F35 ff.). Ausgereist sei er unge- fähr vier bis fünf Jahre später (bzw. drei bis vier Jahre nach dem Zwischen- fall mit dem Jungen, der ein Jahr nach der Trennung stattgefunden habe, vgl. A40 F54 f.). Die Trennung hat gemäss diesen Angaben im Jahre 2011, 2015 oder 2020 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war er (…), (…) oder (…) Jahre alt. Ausgereist ist er fünf Monate beziehungsweise vier bis fünf Jahre nach der Trennung der Eltern. Sein Hinweis, er sei nie zur Schule gegangen, könne nicht rechnen und sei am Ende der Anhörung nicht im Stande gewesen, auf die Fragen zu reagieren, vermag diese gravierenden

E-6032/2023 Seite 12 Widersprüche offensichtlich nicht aufzulösen und damit auch die Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht zu beseitigen. Auch wenn unter Berück- sichtigung des soziokulturellen Hintergrundes nicht auszuschliessen ist, dass sein Geburtsdatum – und Daten ganz allgemein – in seinem Heimat- staat keine grosse Rolle spielen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er genauere Angaben zu seinem Alter und zu den persönlichen Umstän- den, die Rückschlüsse darauf zuliessen, machen könnte. Der Vollständigkeit halber sei dargelegt, dass die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers die Beilage einer Abtretungsverfügung der Jugendan- waltschaft K._______ vom 10. Oktober 2023 in Aussicht stellte (Beilage 3), diese aber nicht beilegte. Auf die Nachreichung kann jedoch verzichtet wer- den, da dieses Dokument am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag. Vielmehr ist dem Entscheid des Regionalen Zwangsmassnah- mengerichts J._______ vom 3. November 2023 (dem Beschwerdeführer ebenfalls eröffnet) explizit zu entnehmen (Seite 2), dass der Beschwerde- führer auch im Strafverfahren nicht mehr als Minderjähriger behandelt wird.

E. 6.3 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchsein- reichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. In Berücksichtigung sämtli- cher Umstände des vorliegenden Falles konnte das SEM auf die Durchfüh- rung des Altersgutachtens verzichten, weil es genügend Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hatte und der Beschwerdeführer – wie dargelegt – nicht gehörig an der Erstellung des Sachverhalts mitgewirkt hat.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-6032/2023 Seite 13 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das SEM hielt in diesem Punkt fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann. Er leide zwar unter (…), habe aber dennoch auf (…) arbeiten können. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Arbeitserfahrung auf (…), (…) und als (…) auch in Zukunft eine Arbeitstätigkeit werde aufnehmen können. Zudem verfüge er in Marokko über ein – wenn auch marginales – familiäres Beziehungsnetz.

E-6032/2023 Seite 14 Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt zu seiner Mutter wieder aufzubauen und zu verbessern. Des Weiteren verfüge Marokko über ein funktionieren- des Gesundheitssystem, das er in Anspruch nehmen könne, sollte dies nö- tig sein.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass einer der Hauptgründe sein Heimatland zu verlassen, seine Familienverhältnisse gewesen seien. Seine Eltern seien weder in der Lage noch willens, für ihn zu sorgen. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Ob er in einer Institution oder bei einer Drittperson dem Kindeswohl entsprechend untergebracht werden könnte, sei nicht überprüft worden und damit ebenfalls auszuschliessen. Er könne folglich nicht ohne Vornahme weitgehender Abklärungen nach Marokko zu- rückgeschickt werden.

E. 7.4.1 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich des familiären Beziehungs- netzes kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen wer- den. Ergänzend ist anzumerken, dass der angebliche Kontaktabbruch vom Beschwerdeführer und nicht von seinen Eltern ausgegangen ist (vgl. A40 F45). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er – sollte er dies wünschen – wieder den Kontakt zu den Eltern suchen könnte. Wie die Vor- instanz zu Recht festhält, kann ausserdem angenommen werden, dass er auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann, ist es ihm doch in der Vergangenheit und trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten im- mer wieder gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. A22 Ziff. 1.17.04, A40 F17, F39).

E. 7.4.2 Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksich- tigung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner (…) in der Schweiz ärztlich be- treut. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem, so dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine allfällige Therapierung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen inklusive Suchtproblematik dort fortzusetzen. Entsprechend existieren auch staatliche Gesundheits- zentren mit spezifischen Sucht-Kliniken, unter anderem auch in B._______ (vgl. dazu u.a. https://indro-online.de/marokko/, inkl. Link zu einer Liste der verfügbaren Institutionen [abgerufen am 20. November 2023]. Vgl. auch Urteil des BVGer D-4147/2023 vom 7. August 2023, S. 8). Überdies ist mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, das auch wirtschaftlich

E-6032/2023 Seite 15 bedürftigen Personen den Zugang zum Gesundheitssystem gewährt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023, E. 5.4.3).

E. 7.4.3 Aufgrund der festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers er- übrigen sich im Übrigen Ausführungen zum Kindeswohl im Urteilszeitpunkt. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers greifen nicht.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6032/2023 Seite 16

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts der vor- stehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6032/2023 Urteil vom 1. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Gaëlle Frischknecht, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Eintritt in das BAZ den (...) als Geburtsdatum an. B. Am 9. Juni 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugeteilte Rechtsvertretung. C. Die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (Erstbefragung UMA; SEM-Akten 1253693-22/17, nachfolgend A22) fand am 8. August 2023 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei marokkanischer Staatsbürger und in B._______, Region C._______, geboren, wo er zeit seines Lebens gewohnt habe. Er sei als Findelkind adoptiert worden; seine leiblichen Eltern habe er nie kennengelernt. Seine Adoptiveltern hätten sich im Jahr 2011 beziehungsweise 2020 getrennt. Damals sei er (...), (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen. Sein Vater habe das Sorgerecht erhalten. Dieser sei Alkoholiker und habe ihn regelmässig geschlagen, weshalb er teilweise auch bei seiner Mutter gelebt habe. Als sein Vater kränker geworden sei, habe er manchmal auf der Strasse oder bei einem Freund übernachtet. Seiner Mutter habe er keine Probleme bereiten wollen, sie habe nichts mehr mit ihrem Vater zu tun haben wollen. Er habe nie die Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert. Vor seiner Ausreise habe er diverse Hilfsarbeiten erledigt und damit etwas Geld verdient. Sein Leben sei hart und finanziell schwierig gewesen. Ausserdem sei er aufgrund seiner Adoption jeweils gedemütigt worden. Im Jahr 2020 sei er ausgereist und pflege seither keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Er habe sich anschliessend in Spanien, Frankreich, Belgien und Italien aufgehalten, aber in keinem dieser Länder um Asyl ersucht. Allerdings habe er überall - ausser in Spanien - seine Finderabdrücke abgeben müssen. Er habe jeweils gearbeitet und in Frankreich für wenige Monate die Schule besucht. In Bezug auf sein Alter gab er an, am (...) geboren zu sein. Seine Eltern hätten ihn an diesem Tag gefunden und diesen als seinen Geburtstag eintragen lassen. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe psychische Probleme, weshalb er mit einer «Psychiaterin» spreche und Medikamente erhalte. Ausserdem leide er an (...). D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 9. August 2023 die Erstellung eines Altersgutachtens in Auftrag. Der entsprechende Termin wurde auf den 11. August 2023 angesetzt. Der Beschwerdeführer ist zu diesem nicht erschienen. E. Am 21. August 2023 erkundigte sich das SEM bei den belgischen Behörden unter anderem danach, mit welchem Geburtsdatum der Beschwerdeführer in Belgien registriert worden sei. Die belgischen Behörden antworteten am 8. September 2023, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter anderem als algerischer Staatsbürger namens D._______, geboren am (...), erfasst worden (Alias: A._______, geb. (...), Marokko - A._______, geb. (...) [wohl eher (...)], Algerien - A._______, geb. (...), Libyen - A._______, geb. (...), Libyen - A._______, geb. (...), Libyen - E._______, geb. (...), Marokko; vgl. SEM-Akten 1253693-34/1, nachfolgend A34). Er habe nie um Asyl ersucht und sei aufgrund seines illegalen Aufenthaltes für drei Jahre des Landes verwiesen worden. F. Am 27. September 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und gewährte ihm das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Anpassung seines Geburtsdatums (Anhörungsprotokoll, SEM-Akten 1253693-40/13, nachfolgend A40). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich dieser Befragung, dass seine Eltern sich ungefähr im Jahr 2015 getrennt hätten. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Er betont, dass er wegen seiner Adoption oft von Leuten beschimpft worden sei, was nach der Trennung seiner Eltern noch schlimmer geworden sei. Mit einem Jungen habe er immer wieder Probleme gehabt. Dieser habe ihn ungefähr ein Jahr nach der Scheidung der Eltern als «Strassenkind» und als «Kind aus dem Müll» beschimpft, woraufhin er so wütend geworden sei, dass er den Jungen geschlagen habe. Dieser habe daraufhin Strafanzeige gegen ihn erstattet, welche aber nach Intervention ihrer beiden Väter und einer gegenseitigen Entschuldigung zerrissen worden sei. Da der Junge die Entschuldigung jedoch nicht ernst gemeint habe, seien die Probleme dadurch nicht gelöst gewesen, weshalb er es künftig vermieden habe, ihm zu begegnen. Drei bis vier Jahre später habe er Marokko verlassen. In Bezug auf den verpassten Termin für die Altersabklärung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an diesem Tag krank gewesen zu sein. Er habe einen neuen Termin verlangt, aber keinen erhalten. Er wünsche einen neuen Termin. G. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Arztberichte zu den Akten gereicht: Verlaufsbericht der F._______ (F._______ [...] - G._______) mit Einträgen vom 5. Juni, 14. und 20. Juli 2023 sowie medizinisches Datenblatt des ORS für interne Arztbesuche im G._______ von Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______ mit Eintrag vom 8. Juni 2023 (vgl. SEM-Akten 1253693-24/8, nachfolgend A24). H. H.a Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 den Entwurf des abweisenden Asylentscheids sowie zur Änderung des Geburtsdatums zur Stellungnahme. H.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 Stellung zum Entscheidentwurf und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. I. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig hielt es fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationssystem ZEMIS angepasst würden und er künftig mit dem Geburtsdatum (...) geführt würde. Ausserdem händigte das SEM dem Beschwerdeführer die editionspfIichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. November 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Festhalten an der Minderjährigkeit sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. K. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 bestätigt. L. Am 8. November 2023 informierte das kantonale Migrationsamt das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, und ersuchte um beförderliche Behandlung des Dossiers. Dem Schreiben legte es den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts J._______ vom 3. November 2023 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Vollzug der Wegweisung (Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (Ziffer 7 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-6050/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird. Die Dispositivziffern 1-3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-tes - sowohl in Bezug auf seinen Gesundheitszustand als auch betreffend sein Alter - verletzt. Es sei ein neuer Termin zur Durchführung eines Altersgutachtens anzusetzen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 12 VwVG hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, es seien zwar zwei medizinische Dokumente aktenkundig, deren letzter Eintrag stamme jedoch vom 20. Juli 2023. Obwohl er seither zumindest einmal krank gewesen sei, da er am 27. September 2023 krank zur Anhörung erschienen sei, seien keine weiteren Arztberichte oder Einträge in den Verlaufsprotokollen erfasst worden. Die Vorinstanz hätte zumindest sicherstellen müssen, dass die medizinischen Unterlagen vollständig seien und den Stand der Behandlung des Beschwerdeführers überprüfen müssen. Zudem seien sein niedriger Bildungsstand, seine psychischen Probleme sowie seine Suchtmittelabhängigkeit mit Überdosierung bis zur Bewusstseinslosigkeit im Entscheid nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig wie die Tatsache, dass er am Ende der Anhörung kaum mehr in der Lage gewesen sei, auf die Fragen betreffend sein Alter zu reagieren. Indem die Vorinstanz diese Faktoren kaum oder gar nicht in Betracht gezogen habe, habe sie auch die Grundsätze für die Anhörung von UMAs missachtet. Überdies habe er sich nicht geweigert, den Termin für das Altersgutachten wahrzunehmen, sondern sei krank gewesen. Deshalb könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht. Da diese Rüge aber nicht näher begründet wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 27. September 2023 das rechtliche Gehör zum verpassten Termin beim IRM Basel für die forensische Altersabklärung gewährt. In diesem Rahmen hat sie festgehalten, dass sie sich nicht dazu veranlasst sehe, einen neuen Termin anzusetzen. Sie begründete dies mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der zwischenzeitlich erhaltenen Auskunft der belgischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer auch in Belgien als volljährige Person erfasst worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Rechtsvertretung den Befrager am Ende der Anhörung darauf hinwies, dass ihr Klient nicht mehr in der Lage dazu scheine, die Fragen zu beantworten (vgl. A40 F71). Allerdings handelte es sich um kein komplexes Thema. Der Beschwerdeführer hat durchaus auf die Fragen antworten können und die Rechtsvertreterin konnte am Ende dessen Ausführungen ergänzen (vgl. A40 F69 ff.). Hinzu kommt, dass er die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erneut zum Thema zu äussern und allfällige Missverständnisse zu klären. Schliesslich ist zu beachten, dass die Nichtwahrnehmung des Termins zur Altersabklärung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Dass der Beschwerdeführer an diesem Tag krank gewesen sein will und deshalb den Termin nicht habe wahrnehmen können, geht aus den Akten nicht hervor und bleibt eine unbelegte Behauptung. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6.2-6.3) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen neuen Termin für die Altersabklärung angesetzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4.6 Es trifft zwar zu, dass die medizinische Dokumentation mit dem 20. Juli 2023 endet. Das SEM hat sich jedoch sowohl anlässlich des Erstgesprächs UMA als auch der Anhörung nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt (vgl. A22 Ziff. 8.02 und A40 F2-16). Ausserdem hat es die vorhandenen medizinischen Akten beigezogen, aus welchen unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet (vgl. A24). Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre es am vertretenen Beschwerdeführer gelegen, weitere medizinische Unterlagen einzuholen und beim Gericht einzureichen. Dasselbe gilt für die psychologische Behandlung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er oder seine Rechtsvertretung sich in irgendeiner Form darum bemüht hätten. Das SEM war bei dieser Sachlage und angesichts des Umstandes, dass Marokko über ein gutes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt, nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. In Bezug auf die gerügte Nichtberücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ab dem Zeitpunkt der verweigerten Altersabklärung (11. August 2023) und nach Eingang des Schreibens der belgischen Behörden vom 8. September 2023 - wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 6) zu Recht - davon ausging, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handelt. Es kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden, die Grundsätze für die Anhörung einer UMA nicht berücksichtigt zu haben. Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht ist nicht zu erkennen. 4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz (für eine erneute Ansetzung eines Termins einer Altersabklärung) zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit mit den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. Er habe jeweils unterschiedliche Zeitangaben zur Trennung seiner Eltern und zu seinem damaligen Alter gemacht. Auf Nachfrage, weshalb es zu diesen Unstimmigkeiten gekommen sei, habe er jeweils unterschiedliche Antworten gegeben. Ausserdem sei er in Belgien ebenfalls als Volljähriger registriert worden, was seinem Aussehen viel eher entspreche. Die Begründung, die belgischen Behörden hätten dies falsch notiert, überzeuge nicht. Überdies habe er keine geeigneten Identitätsdokumente zum Nachweis seiner Vorbringen beibringen können. Es sei davon auszugehen, dass er sein wahres Alter vor den schweizerischen Behörden verschleiern wolle. Eine Neuanordnung des Altersgutachtens sei nicht notwendig, zumal das SEM in Kenntnis der registrierten Personalien in Belgien gar kein forensisches Gutachten angeordnet hätte. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Äusserungen, wonach er nie zur Schule gegangen sei, nicht rechnen könne und sein Alter in seinem Leben nie eine Rolle gespielt habe, seien unbehelflich. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an seiner Minderjährigkeit fest. Das Äussere könne entgegen der Behauptung des SEM keinen Einfluss auf die Beurteilung des Alters haben. Das Schreiben der belgischen Behörden vermöge seine Minderjährigkeit (recte: Volljährigkeit) nicht zu beweisen. Er habe dort aus Angst vor den Behörden falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Seine Minderjährigkeit könne daher nicht allein gestützt auf die Angaben der belgischen Behörden verneint werden, zumal in Belgien auch keine entsprechende Abklärung vorgenommen worden sei. Ausserdem sei er mit der Befragungs- und Anhörungssituation offensichtlich überfordert gewesen. Die Fragen zu seinem Alter am Ende der Anhörungen hätten ihn überrascht. Er sei zu diesem Zeitpunkt komplett erschöpft und nicht in der Lage gewesen, das gewährte rechtliche Gehör richtig zu wahren. Für seine Minderjährigkeit spreche schliesslich, dass die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt offenbar keine Zweifel an seiner Minderjährigkeit hege, da sie keine entsprechenden Abklärungen getätigt habe. Es würden daher im Endeffekt ebenso viele Indizien für wie gegen die Minderjährigkeit sprechen, weshalb gemäss herrschender Praxis des SEM eine medizinische Alterseinschätzung durchgeführt werden müsse. 6. 6.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H. u.a. auch Entscheidung und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. So liegen den belgischen und schweizerischen Behörden verschiedene Geburtsdaten vor ([...] [gem. Auskunft der belgischen Behörden] und der [...] [gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Schweiz]). In Belgien ist er überdies mit den Geburtsdaten (...), (...) [(...)], (...); (...), (...) und (...) erfasst worden (vgl. A34). Die Angaben zu seinem Alter variieren damit zwischen (...) und (...) Jahren (zum heutigen Zeitpunkt). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich in Belgien als Volljähriger hat registrieren lassen, während er nun behauptet, erst (...) Jahre alt zu sein. Seine Erklärung, wonach er aus Angst vor den belgischen Behörden falsche Personalien angegeben habe, überzeugt jedenfalls nicht, zumal er als Volljähriger strengeren Regeln - sei es im Asyl- oder Strafverfahren - ausgesetzt ist. Ausserdem hat er auch in der Schweiz widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. So erklärte er während der Erstbefragung zunächst mehrmals, er sei zum Zeitpunkt der Trennung seiner Eltern im Jahre 2011 (vgl. A22 Ziff. 1.16.04, Frage 3 und 5) (...) Jahre alt gewesen (vgl. A22 Ziff. 1.06, Ziff. 1.16.04 Frage 3 und 5), um schliesslich auf Nachfrage zu erklären, er sei im Jahre 2011 (...) Jahre alt gewesen und seine Eltern hätten sich in seinem (...) Lebensjahr - demnach im Jahr 2020 - getrennt (vgl. A22 Ziff. 1.16.04, Fragen 6 ff.). Gleichzeitig gibt er zu Protokoll, er sei ungefähr fünf Monate nach der Trennung seiner Eltern aus Marokko ausgereist (vgl. A22 Ziff. 1.16.04 zweitletzte Frage). Nur zwei Fragen später gibt er wiederum an, er sei bei der Trennung (...) Jahre alt gewesen und im Jahr 2020 ausgereist (vgl. A22 Ziff. 1.16.06 letzte Frage). Zu Beginn der Befragung hatte er erklärt, im Alter von (...) Jahren ausgereist zu sein (vgl. A22 Ziff. 1.07). An der Anhörung führte er schliesslich aus, seine Eltern hätten sich im Jahr 2015 getrennt, als er (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. A40 F35 ff.). Ausgereist sei er ungefähr vier bis fünf Jahre später (bzw. drei bis vier Jahre nach dem Zwischenfall mit dem Jungen, der ein Jahr nach der Trennung stattgefunden habe, vgl. A40 F54 f.). Die Trennung hat gemäss diesen Angaben im Jahre 2011, 2015 oder 2020 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war er (...), (...) oder (...) Jahre alt. Ausgereist ist er fünf Monate beziehungsweise vier bis fünf Jahre nach der Trennung der Eltern. Sein Hinweis, er sei nie zur Schule gegangen, könne nicht rechnen und sei am Ende der Anhörung nicht im Stande gewesen, auf die Fragen zu reagieren, vermag diese gravierenden Widersprüche offensichtlich nicht aufzulösen und damit auch die Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht zu beseitigen. Auch wenn unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes nicht auszuschliessen ist, dass sein Geburtsdatum - und Daten ganz allgemein - in seinem Heimatstaat keine grosse Rolle spielen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er genauere Angaben zu seinem Alter und zu den persönlichen Umständen, die Rückschlüsse darauf zuliessen, machen könnte. Der Vollständigkeit halber sei dargelegt, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beilage einer Abtretungsverfügung der Jugendanwaltschaft K._______ vom 10. Oktober 2023 in Aussicht stellte (Beilage 3), diese aber nicht beilegte. Auf die Nachreichung kann jedoch verzichtet werden, da dieses Dokument am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag. Vielmehr ist dem Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts J._______ vom 3. November 2023 (dem Beschwerdeführer ebenfalls eröffnet) explizit zu entnehmen (Seite 2), dass der Beschwerdeführer auch im Strafverfahren nicht mehr als Minderjähriger behandelt wird. 6.3 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles konnte das SEM auf die Durchführung des Altersgutachtens verzichten, weil es genügend Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hatte und der Beschwerdeführer - wie dargelegt - nicht gehörig an der Erstellung des Sachverhalts mitgewirkt hat. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM hielt in diesem Punkt fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann. Er leide zwar unter (...), habe aber dennoch auf (...) arbeiten können. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Arbeitserfahrung auf (...), (...) und als (...) auch in Zukunft eine Arbeitstätigkeit werde aufnehmen können. Zudem verfüge er in Marokko über ein - wenn auch marginales - familiäres Beziehungsnetz. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt zu seiner Mutter wieder aufzubauen und zu verbessern. Des Weiteren verfüge Marokko über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das er in Anspruch nehmen könne, sollte dies nötig sein. 7.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass einer der Hauptgründe sein Heimatland zu verlassen, seine Familienverhältnisse gewesen seien. Seine Eltern seien weder in der Lage noch willens, für ihn zu sorgen. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Ob er in einer Institution oder bei einer Drittperson dem Kindeswohl entsprechend untergebracht werden könnte, sei nicht überprüft worden und damit ebenfalls auszuschliessen. Er könne folglich nicht ohne Vornahme weitgehender Abklärungen nach Marokko zurückgeschickt werden. 7.4 7.4.1 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der angebliche Kontaktabbruch vom Beschwerdeführer und nicht von seinen Eltern ausgegangen ist (vgl. A40 F45). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er - sollte er dies wünschen - wieder den Kontakt zu den Eltern suchen könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann ausserdem angenommen werden, dass er auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann, ist es ihm doch in der Vergangenheit und trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten immer wieder gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. A22 Ziff. 1.17.04, A40 F17, F39). 7.4.2 Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner (...) in der Schweiz ärztlich betreut. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem, so dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine allfällige Therapierung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen inklusive Suchtproblematik dort fortzusetzen. Entsprechend existieren auch staatliche Gesundheitszentren mit spezifischen Sucht-Kliniken, unter anderem auch in B._______ (vgl. dazu u.a. https://indro-online.de/marokko/, inkl. Link zu einer Liste der verfügbaren Institutionen [abgerufen am 20. November 2023]. Vgl. auch Urteil des BVGer D-4147/2023 vom 7. August 2023, S. 8). Überdies ist mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, das auch wirtschaftlich bedürftigen Personen den Zugang zum Gesundheitssystem gewährt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023, E. 5.4.3). 7.4.3 Aufgrund der festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich im Übrigen Ausführungen zum Kindeswohl im Urteilszeitpunkt. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers greifen nicht. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: