Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
auszugehen ist, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
D-4147/2023 Seite 6 gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da weder seine Schilderungen über eine Konfliktlage mit seinem Vater noch jene zu möglichen Problemen wegen eines unbezahlten Bankkredits darauf schliessen liessen, dass er in seiner Heimat Verfolgung aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Grund zu gewärtigen hätte, dass dieser Schluss zu bestätigen ist, da aufgrund der Aktenlage tatsäch- lich nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus einem relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner poli- tischen Anschauungen – jemals Nachteile erlitten hätte oder aus einem dieser Gründe ernsthaft für die Zukunft Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass zwar vom Beschwerdeführer neu vorgebracht wird, zum Konflikt mit seinem Vater sei es in Wirklichkeit deshalb gekommen, weil er homosexu- ell sei, dass er dabei geltend macht, er habe aufgrund seiner Homosexualität so- wohl Nachstellungen von Seiten seines extrem religiösen Vaters zu fürch- ten als auch von Seiten des Staates, zumal er von seinem Vater bei den Behörden angezeigt werden könnte, dass diese Vorbringen allerdings nicht zu überzeugen vermögen, da sie aufgrund der Aktenlage als offenkundig nachgeschoben zu erkennen sind,
D-4147/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen der Anhörung in einer ein- fachen, klaren und in sich gradlinigen Form – und damit in einer insgesamt schlüssigen Weise – den Grund für das damalige Zerwürfnis mit seinem Vater beschrieben hat (vgl. Protokoll, F. 70), welcher auch ein besonderer Typ sei, der ihn aufgrund der Art und Weise, wie er (der Beschwerdeführer) im Jahre 1999 das [elterliche] Haus verlassen habe, auch in Zukunft nicht mehr akzeptieren werde (vgl. a.a.O., F. 24), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 4. Juli 2023 nichts vorgebracht hat, was seine heutigen Vorbringen stützen könnten, welche sich im Übrigen auch in schlichten Be- hauptungen und unsubstantiierten Mutmassungen erschöpfen, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich ge- macht worden ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation sprechen könnte, dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus- ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine
D-4147/2023 Seite 8 flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Be- schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen (…)-jähri- gen Mann handelt, gemäss eigenen Angaben ohne gesundheitliche Prob- leme, der in Italien jahrelang als (… [qualifizierter Handwerker]) gearbeitet hat und in seiner Heimat auch nach wie vor über persönliche Anknüpfungs- punkte verfügt, darunter neben seinen Eltern und zwei verheirateten (… [Geschwistern]) auch noch Cousins und Tanten (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 26 und 53), dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegan- gen werden darf, es sei dem Beschwerdeführer eine Reintegration in sei- ner Heimat durchaus möglich, auch wenn er während der letzten 20 Jahre nie mehr dort gewesen sein will, seine Sprachkenntnisse nicht mehr ganz flüssig seien und nach seiner Kenntnis auch seine Eltern in D._______ in eher bescheidenen Verhältnissen leben dürften, dass gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch nicht seine erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Heroinabhängigkeit respektive seine derzeit laufende Substitutionstherapie mit Methadon spricht, dass der Beschwerdeführer diese Therapie in der Schweiz nicht neu auf- genommen hat, sondern bereits in Italien (vgl. dazu die vorgelegten Be- richte), und diese Therapie auch in Marokko fortgesetzt werden kann, dass das anders lautende Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen ver- mag, da gemäss schlüssiger Quellenlage in Marokko die Behandlungsform der Substitutionstherapie mit Methadon in staatlichen Gesundheitszentren respektive spezifischen Sucht-Kliniken verfügbar ist, die in mehreren grös- seren Städten zu finden sind, darunter auch in D._______ (vgl. dazu u.a. https://indro-online.de/marokko/, inkl. Link zu einer Liste der verfügbaren Institutionen [abgerufen am 4. August 2023]),
D-4147/2023 Seite 9 dass die aktuell laufende Medikation auch während und in der ersten Zeit nach der Rückkehr oder Rückführung fortgesetzt werden kann, wenn der Beschwerdeführer vorgängig unter Vorlage eines Arztzeugnisses bei der dafür zuständigen Behörde ein Gesuch um Bewilligung der Einfuhr von Methadon zum Eigengebrauch stellt (vgl. dazu im Einzelnen die vorge- nannte Quelle), womit er die Zeit überbrücken kann, bis er in seiner Heimat Zugang zu einem neuen Behandlungssetting gefunden hat, dass er schliesslich beim SEM auch ein Gesuch um Ausrichtung von Rück- kehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe (gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfra- gen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]) stellen kann, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4147/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4147/2023 Urteil vom 7. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Marokko - am 2. Juni 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das Asylverfahren vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ geführt wurde, am 8. Juni 2023 die Personalienaufnahme stattfand, der Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und am 26. Juni 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme und der Anhörung vorbrachte, er habe von früher Kindheit an - mithin ab 1986 - zumeist in Italien gelebt, wo er zusammen mit seinem Vater bis Ende der 1990er-Jahre als Marktfahrer tätig gewesen sei, dass er 1999 mit seinem Vater wieder in die Heimat zurückgekehrt sei, er sich aber nur wenige Monate später aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihm zu einer Rückkehr nach Italien entschlossen habe, dass es zu jener Auseinandersetzung gekommen sei, weil sein Vater ihn nach ihrer gemeinsamen Rückkehr nicht habe finanziell unterstützen wollen, obschon er zuvor während all der Jahre seinem Vater bei dessen Tätigkeit als Marktfahrer geholfen habe (vgl. Anhörungsprotokoll F. 70), dass er nach der Auseinandersetzung bei einer Bank einen Kredit aufgenommen habe und anschliessend nach Italien zurückgekehrt sei, dass er damals auch noch über eine Aufenthaltsbewilligung für Italien verfügt habe und er daher legal dorthin zurückgekehrt sei, dass er seit jener Auseinandersetzung nie mehr mit seinem Vater gesprochen habe und er seit der Ausreise von 1999 auch nie mehr in der Heimat gewesen sei, er aber eine gute Beziehung mit seiner Mutter habe, weshalb er nur mit ihr spreche, wenn er zuhause anrufe, dass seine Familie ursprünglich aus C._______ stamme, seine Eltern aber seit einigen Jahren in D._______ lebten, dass er vier Geschwister habe, von denen zwei in der Heimat und zwei mit Aufenthaltsbewilligung in Italien lebten, er aber kaum Kontakt zu seinen Geschwistern habe, dass er ab dem Jahr 2000 in E._______ gelebt habe, wo er bis 2008 als (... [qualifizierter Handwerker]) und manchmal als (... [Aushilfskraft]) gearbeitet habe, dass ihm allerdings schon im Jahr 2000 aufgrund von Problemen mit der Polizei seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erneuert worden sei und er aus diesem Grund ab 2008 auch keine Arbeit mehr gefunden habe, dass er daher die letzten 15 Jahre auf der Strasse gelebt habe, wobei es ihm aber nicht besonders schlecht gegangen sei, wie auch nicht besonders gut, da das Fehlen von Papieren immer ein Problem darstelle, dass er 2014 bei einem Hausbrand alle seine marokkanischen Papiere wie seinen Reisepass und seine Identitätskarte verloren habe, dass er sich jetzt zu einer Ausreise aus Italien entschlossen habe, da dort mit der aktuellen Regierung das Leben unmöglich geworden sei, dass er zwar in Marokko nie Probleme gehabt habe und er dort heute wohl einzig wegen seines nie zurückbezahlten Bankkredits von 1999 ein Problem bekommen könnte, dass für ihn aber eine Rückkehr in die Heimat nicht zur Diskussion gestanden habe, weil er nicht wüsste, was er dort machen sollte, nachdem er nicht einmal mehr richtig Arabisch sprechen könne, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage des SEM angab, er habe keine gesundheitlichen Probleme, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu dem er mittels Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2023 Stellung nahm, dass er sich in seiner Stellungnahme gegen eine Rückkehr in die Heimat aussprach, zumal nach seiner fast 40-jährigen Landesabwesenheit nicht leichtfertig von einer möglichen Reintegration ausgegangen werden könne, da er nicht in der Lage sei, sich fliessend in Arabisch zu verständigen, und er auch von seinen Verwandten keinerlei Unterstützung erwarten könne, dass er daher befürchte, bei einer Rückkehr nach Marokko fremd im eigenen Land zu sein und in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (eröffnet am gleichen Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat ebenfalls am 5. Juli 2023 für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht seit dem 28. Juli 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde neue Sachverhaltsmomente eingebracht hat, indem er sich in seiner Eingabe zum einen neu darauf beruft, zum Zerwürfnis mit seinem Vater sei es in Wirklichkeit deshalb gekommen, weil er homosexuell sei, und er zum andern mit seiner Eingabe Unterlagen des BAZ-Gesundheitsdienstes zu einer laufenden Methadon-Therapie vorgelegt hat, die er benötige, da er heroinabhängig sei, dass indes aufgrund der Aktenlage - und wie nachfolgend aufgezeigt - von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da weder seine Schilderungen über eine Konfliktlage mit seinem Vater noch jene zu möglichen Problemen wegen eines unbezahlten Bankkredits darauf schliessen liessen, dass er in seiner Heimat Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund zu gewärtigen hätte, dass dieser Schluss zu bestätigen ist, da aufgrund der Aktenlage tatsächlich nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus einem relevanten Grund - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - jemals Nachteile erlitten hätte oder aus einem dieser Gründe ernsthaft für die Zukunft Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass zwar vom Beschwerdeführer neu vorgebracht wird, zum Konflikt mit seinem Vater sei es in Wirklichkeit deshalb gekommen, weil er homosexuell sei, dass er dabei geltend macht, er habe aufgrund seiner Homosexualität sowohl Nachstellungen von Seiten seines extrem religiösen Vaters zu fürchten als auch von Seiten des Staates, zumal er von seinem Vater bei den Behörden angezeigt werden könnte, dass diese Vorbringen allerdings nicht zu überzeugen vermögen, da sie aufgrund der Aktenlage als offenkundig nachgeschoben zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen der Anhörung in einer einfachen, klaren und in sich gradlinigen Form - und damit in einer insgesamt schlüssigen Weise - den Grund für das damalige Zerwürfnis mit seinem Vater beschrieben hat (vgl. Protokoll, F. 70), welcher auch ein besonderer Typ sei, der ihn aufgrund der Art und Weise, wie er (der Beschwerdeführer) im Jahre 1999 das [elterliche] Haus verlassen habe, auch in Zukunft nicht mehr akzeptieren werde (vgl. a.a.O., F. 24), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2023 nichts vorgebracht hat, was seine heutigen Vorbringen stützen könnten, welche sich im Übrigen auch in schlichten Behauptungen und unsubstantiierten Mutmassungen erschöpfen, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht worden ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation sprechen könnte, dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen (...)-jährigen Mann handelt, gemäss eigenen Angaben ohne gesundheitliche Probleme, der in Italien jahrelang als (... [qualifizierter Handwerker]) gearbeitet hat und in seiner Heimat auch nach wie vor über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, darunter neben seinen Eltern und zwei verheirateten (... [Geschwistern]) auch noch Cousins und Tanten (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 26 und 53), dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei dem Beschwerdeführer eine Reintegration in seiner Heimat durchaus möglich, auch wenn er während der letzten 20 Jahre nie mehr dort gewesen sein will, seine Sprachkenntnisse nicht mehr ganz flüssig seien und nach seiner Kenntnis auch seine Eltern in D._______ in eher bescheidenen Verhältnissen leben dürften, dass gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch nicht seine erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Heroinabhängigkeit respektive seine derzeit laufende Substitutionstherapie mit Methadon spricht, dass der Beschwerdeführer diese Therapie in der Schweiz nicht neu aufgenommen hat, sondern bereits in Italien (vgl. dazu die vorgelegten Berichte), und diese Therapie auch in Marokko fortgesetzt werden kann, dass das anders lautende Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen vermag, da gemäss schlüssiger Quellenlage in Marokko die Behandlungsform der Substitutionstherapie mit Methadon in staatlichen Gesundheitszentren respektive spezifischen Sucht-Kliniken verfügbar ist, die in mehreren grösseren Städten zu finden sind, darunter auch in D._______ (vgl. dazu u.a. https://indro-online.de/marokko/, inkl. Link zu einer Liste der verfügbaren Institutionen [abgerufen am 4. August 2023]), dass die aktuell laufende Medikation auch während und in der ersten Zeit nach der Rückkehr oder Rückführung fortgesetzt werden kann, wenn der Beschwerdeführer vorgängig unter Vorlage eines Arztzeugnisses bei der dafür zuständigen Behörde ein Gesuch um Bewilligung der Einfuhr von Methadon zum Eigengebrauch stellt (vgl. dazu im Einzelnen die vorgenannte Quelle), womit er die Zeit überbrücken kann, bis er in seiner Heimat Zugang zu einem neuen Behandlungssetting gefunden hat, dass er schliesslich beim SEM auch ein Gesuch um Ausrichtung von Rückkehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe (gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]) stellen kann, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: