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E-632/2024

E-632/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 11. Januar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde am 16. Januar 2024 vom SEM zu seinen Asylgrün- den angehört und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er habe sich im Alter von etwa 16 Jahren in seine Cousine verliebt und sich – als die übrigen Verwandten wegen einer Hochzeit ausser Haus ge- wesen seien – zweimal mit ihr alleine getroffen. Nachdem sein Vater und der Vater des Mädchens davon erfahren hätten, habe ihn sein Vater nach Europa geschickt, um ihn vor der Rache der streng religiösen Verwandten zu schützen. Im Herbst 2019 sei er deshalb – zusammen mit seinem Bru- der Mohamed (N […]) – über ltalien und Spanien nach Frankreich gereist, wo er sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz im Januar 2024 aufge- halten habe. In Frankreich seien sein Bruder und er von unbekannten Ma- rokkanern angegriffen worden, wobei seinem Bruder in die Beine geschos- sen worden (und er mit einem Messer am Arm ebenfalls verletzt worden) sei. B. B.a Am 19. Januar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stel- lungnahme zugestellt. B.b In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2024 wies sie darauf hin, dass der an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidende Bruder des Beschwerdeführers auf dessen Unterstützung angewiesen sei, weshalb die beiden Asylverfahren unbedingt zu koordinieren seien. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab; sie ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, beauftragte den Aufenthaltskanton mit dem Vollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. D. Am 23. Januar 2024 zeigte die amtliche Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.

E-632/2024 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Un- durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

31. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Fortgang des Verfahrens vorderhand in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde, weil dieser bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Lie- besbeziehung des Beschwerdeführers zu einer Cousine sei unsubstanzi- iert, lebensfremd und in verschiedener Hinsicht widersprüchlich geschildert worden. Die Asylvorbringen würden auch sonst einen auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen aufweisen und seien unglaubhaft.

E. 5.2 In seinem Rechtsmittel äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zur Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM. Er verwies einerseits auf die gesundheitliche Situation seines Bruders, der seine Unterstützung benö- tige, und führte aus, er möchte wegen der Gesundheitsversorgung und der Arbeitssituation in der Schweiz bleiben und werde sich hier gut aufführen. Andererseits führte er aus, mit Ausnahme seines Vaters wolle seine Familie in Marokko nichts mehr mit ihm zu tun haben ("tout ma famille […] veux pas moi sauf mon père), weil der Onkel ihn töten wolle.

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E. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwer- deführer geltend gemachte Verfolgungssituation mit einlässlicher Begrün- dung als unglaubhaft qualifiziert. Die zugewiesene amtliche Rechtsvertre- tung bestritt diesen Punkt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2024 nicht. In der Beschwerde wird den vielen überzeugenden Unglaubhaftig- keitsargumenten Erwägungen des SEM ebenfalls nichts entgegengehal- ten. Bei dieser Aktenlage beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.4 Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung davon abgesehen hat, das vorliegende Verfahren zeitlich mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers zu koordinieren (vgl. Verfügung S. 3), ist auch dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über

E-632/2024 Seite 6 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat des Beschwerdeführers.

E. 7.3.2 In Marokko herrscht keine Lage der allgemeinen Gewalt. Es sind vor- liegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Es handelt sich beim Beschwer- deführer um einen jungen Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der einen

E-632/2024 Seite 7 Grossteil seines Lebens in Marokko verbracht hat. Angesichts der Un- glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ist davon auszugehen, dass er in Marokko über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Allfällige anfängli- che wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermöchten keine exis- tenzbedrohende Situation zu begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 7.3.3 Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszuge- hen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut, er leide aber an einer Diabetes-Erkrankung (vgl. SEM- act. A13/10 F2 ff.). In der Beschwerde wird auf diese Beschwerden – und offenbar auf problematische Cholesterin-Werte – hingewiesen (vgl. Be- schwerde S. 3: "Je suis déabitique et colisteroll"). Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen wer- den, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort möglich ist (vgl. hierzu etwa Urteile BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3 oder D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.2 S. 10).

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-632/2024 Seite 8

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aussichts- los sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-632/2024 Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Nicholas Swain Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, c/o BAZ, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 11. Januar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde am 16. Januar 2024 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er habe sich im Alter von etwa 16 Jahren in seine Cousine verliebt und sich - als die übrigen Verwandten wegen einer Hochzeit ausser Haus gewesen seien - zweimal mit ihr alleine getroffen. Nachdem sein Vater und der Vater des Mädchens davon erfahren hätten, habe ihn sein Vater nach Europa geschickt, um ihn vor der Rache der streng religiösen Verwandten zu schützen. Im Herbst 2019 sei er deshalb - zusammen mit seinem Bruder Mohamed (N [...]) - über ltalien und Spanien nach Frankreich gereist, wo er sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz im Januar 2024 aufgehalten habe. In Frankreich seien sein Bruder und er von unbekannten Marokkanern angegriffen worden, wobei seinem Bruder in die Beine geschossen worden (und er mit einem Messer am Arm ebenfalls verletzt worden) sei. B. B.a Am 19. Januar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. B.b In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2024 wies sie darauf hin, dass der an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidende Bruder des Beschwerdeführers auf dessen Unterstützung angewiesen sei, weshalb die beiden Asylverfahren unbedingt zu koordinieren seien. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab; sie ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, beauftragte den Aufenthaltskanton mit dem Vollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. D. Am 23. Januar 2024 zeigte die amtliche Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Fortgang des Verfahrens vorderhand in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, weil dieser bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Liebesbeziehung des Beschwerdeführers zu einer Cousine sei unsubstanziiert, lebensfremd und in verschiedener Hinsicht widersprüchlich geschildert worden. Die Asylvorbringen würden auch sonst einen auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen aufweisen und seien unglaubhaft. 5.2 In seinem Rechtsmittel äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zur Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM. Er verwies einerseits auf die gesundheitliche Situation seines Bruders, der seine Unterstützung benötige, und führte aus, er möchte wegen der Gesundheitsversorgung und der Arbeitssituation in der Schweiz bleiben und werde sich hier gut aufführen. Andererseits führte er aus, mit Ausnahme seines Vaters wolle seine Familie in Marokko nichts mehr mit ihm zu tun haben ("tout ma famille [...] veux pas moi sauf mon père), weil der Onkel ihn töten wolle. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation mit einlässlicher Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Die zugewiesene amtliche Rechtsvertretung bestritt diesen Punkt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2024 nicht. In der Beschwerde wird den vielen überzeugenden Unglaubhaftigkeitsargumenten Erwägungen des SEM ebenfalls nichts entgegengehalten. Bei dieser Aktenlage beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.4 Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung davon abgesehen hat, das vorliegende Verfahren zeitlich mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers zu koordinieren (vgl. Verfügung S. 3), ist auch dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat des Beschwerdeführers. 7.3.2 In Marokko herrscht keine Lage der allgemeinen Gewalt. Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der einen Grossteil seines Lebens in Marokko verbracht hat. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ist davon auszugehen, dass er in Marokko über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermöchten keine existenzbedrohende Situation zu begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.3.3 Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszugehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut, er leide aber an einer Diabetes-Erkrankung (vgl. SEM-act. A13/10 F2 ff.). In der Beschwerde wird auf diese Beschwerden - und offenbar auf problematische Cholesterin-Werte - hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 3: "Je suis déabitique et colisteroll"). Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort möglich ist (vgl. hierzu etwa Urteile BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3 oder D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.2 S. 10). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aussichtslos sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: