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E-3491/2025

E-3491/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-15 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nach. A.b Mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2025 wurden ihm gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewie- sen. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. April 2025 und der Anhörung vom 25. April 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ in der Provinz Tetouan, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Schwestern gelebt habe. Der Vater sei früh verstorben und der Familie sei es finanziell nicht gut gegan- gen. Seit seiner frühen Kindheit leide er an einer (…) und sei deshalb von seinen Mitmenschen benachteiligt, beleidigt, schlecht behandelt und tätlich angegangen worden. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, sei er von einem Handwerker einmal zuhause missbraucht worden, als seine Mutter ausser Haus gewesen sei. Die jahrelangen Misshandlungen und Benachteiligun- gen – auch seitens seiner Mutter – hätten ihn psychisch sehr belastet, wes- halb er unter Schlafstörungen und Stress leide. Psychisch gehe es ihm gar nicht gut. Am (…) 2024 sei er auf dem Schulweg von vier Mitschülern an- gegriffen, verprügelt und mit einem Messer verletzt worden. Ein Freund habe ihn anschliessend ins nahegelegene Bezirksspital gebracht, wo ihn eine Krankenschwester behandelt habe. Nach ein paar Stunden sei er nach Hause entlassen worden. Tags darauf sei er zum örtlichen Polizei- posten gegangen, um Strafanzeige zu erstatten. Der anwesende Polizist habe ihn angeschrien, beleidigt und fortgeschickt, ohne seine Anzeige ent- gegenzunehmen. Am Folgetag sei er nochmals zum gleichen Polizeipos- ten gegangen, wo man seine Anzeige wiederum nicht entgegengenommen habe. Nach diesem Ereignis habe er die Schule abgebrochen und ein paar Tage später begonnen, in einem Restaurant zu arbeiten. Am 17. Oktober 2024 habe er sich nach Marrakesch begeben, wo er bis zu seiner Ausreise (…) gearbeitet und Geld für die Ausreise angespart habe. Er habe Todesangst und fürchte bei einer Rückkehr nach Marokko um sein Leben. Da er die Schikanen und Misshandlungen nicht länger habe

E-3491/2025 Seite 3 erdulden können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Am 29. März 2025 habe er Marokko über den Flughafen in Marrakesch per Flugzeug legal verlassen und sei nach einem einwöchigen Zwischenstopp in Istanbul über Antalya am 5. April 2025 nach Zürich weitergeflogen. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine marokkanische Identitätskarte (im Original) ein. C. Am 2. Mai 2025 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am 5. Mai 2025 einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Mai 2025 verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus dem Transit- bereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig aufzunehmen sowie eventuali- ter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein USB-Stick (enthaltend ein Drohvideo), ein Bildschirmausschnitt eines WhatsApp-Chats sowie Kopien diverser Eingaben an die Vorinstanz (inkl. ein unvollständiges Aktenver- zeichnis des SEM) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

14. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des zu deren Einreichung legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Rechtsbegehren sowie deren Begründung in der Beschwerde be- schränken sich auf den Vollzugspunkt. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ab- lehnung des Asylgesuchs) sind mangels eines diesbezüglich erkennbaren Beschwerdewillens unangefochten in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz weder seinen An- trag vom 29. April 2025, den Arztbericht der C._______ vom (…) 2025, noch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf im übermittelten

E-3491/2025 Seite 5 Aktenverzeichnis ausgewiesen und damit ihre Aktenführungspflicht ver- letzt. Sodann seien die Arztberichte vom (…) 2025 und (…) 2025 in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt worden. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt hinsichtlich seiner psychi- schen Erkrankung nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Daraus resul- tiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 4.2 Es ist zunächst festzustellen, dass das dem Rechtsvertreter mit dem Asylentscheid am 6. Mai 2025 zugestellte Aktenverzeichnis tatsächlich un- vollständig war und die ab dem 28. April 2025 eingegangenen respektive erstellten Akten- und Schriftstücke (insb. der mit Eingabe vom 29. April 2025 eingereichte Arztbericht vom […] 2025 [vgl. vorinstanzliche Akten {…}-23/3; nachfolgend: act. 23], die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 5. Mai 2025 [vgl. act. 28], der Arztbericht vom {…} 2025 [vgl. act. 30]) noch nicht paginiert waren (vgl. Beschwerdebeilage 8, datierend vom

1. Mai 2025). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde jedoch der Arztbericht vom (…) 2025 im angefochtenen Entscheid berücksichtigt. Das SEM nahm ausdrücklich Bezug auf «eine erste psychiatrische Über- prüfung am Flughafen Zürich» (vgl. a.a.O. E. III/2.b) und bezog sich damit offenkundig auf den Bericht der C._______ vom (…) 2025. Damit fand die ärztliche Beurteilung vom (…) 2025 mit den Diagnosen «(…)» und «(…)» Eingang in die vorinstanzliche Würdigung. Aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom

E. 4.3 Nach dem Ausgeführten sind die formellen Rügen nicht zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

E-3491/2025 Seite 7 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Insbesondere lassen sich auch aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ablei- ten – die gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2).

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret

E-3491/2025 Seite 8 gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-2757/2024 vom

16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 6.3.4 In Ermangelung konkreter materieller Beschwerdevorbringen respek- tive einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 5) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III/2 m.w.H.). Die mit der Be- schwerde geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustands im Falle einer Wegweisung aufgrund der angeblich anhaltenden Drohun- gen seiner Angreifer führt angesichts der in Marokko vorhandenen und zu- gänglichen Behandlungs- und Schutzmöglichkeiten nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es liegen keine Hinweise vor, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwin- gend in der Schweiz behandelt werden müssten. Dem Risiko einer allfälli- gen, mit dem Vollzug der Wegweisung einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, namentlich einer allenfalls auftretenden Suizi- dalität, kann im Rahmen der Vollzugsmodalitäten sowie bei Bedarf mit in- dividueller Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-5116/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Es ist so- dann nicht ersichtlich, inwiefern der in Aussicht gestellte Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom (…) 2025 schwerwiegendere psychi- sche Probleme als die bereits bekannten zutage fördern könnte, weshalb dessen Einreichung in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist.

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache hinfällig.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3491/2025 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Ivan Stepic, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nach. A.b Mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2025 wurden ihm gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. April 2025 und der Anhörung vom 25. April 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ in der Provinz Tetouan, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Schwestern gelebt habe. Der Vater sei früh verstorben und der Familie sei es finanziell nicht gut gegangen. Seit seiner frühen Kindheit leide er an einer (...) und sei deshalb von seinen Mitmenschen benachteiligt, beleidigt, schlecht behandelt und tätlich angegangen worden. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei er von einem Handwerker einmal zuhause missbraucht worden, als seine Mutter ausser Haus gewesen sei. Die jahrelangen Misshandlungen und Benachteiligungen - auch seitens seiner Mutter - hätten ihn psychisch sehr belastet, weshalb er unter Schlafstörungen und Stress leide. Psychisch gehe es ihm gar nicht gut. Am (...) 2024 sei er auf dem Schulweg von vier Mitschülern angegriffen, verprügelt und mit einem Messer verletzt worden. Ein Freund habe ihn anschliessend ins nahegelegene Bezirksspital gebracht, wo ihn eine Krankenschwester behandelt habe. Nach ein paar Stunden sei er nach Hause entlassen worden. Tags darauf sei er zum örtlichen Polizeiposten gegangen, um Strafanzeige zu erstatten. Der anwesende Polizist habe ihn angeschrien, beleidigt und fortgeschickt, ohne seine Anzeige entgegenzunehmen. Am Folgetag sei er nochmals zum gleichen Polizeiposten gegangen, wo man seine Anzeige wiederum nicht entgegengenommen habe. Nach diesem Ereignis habe er die Schule abgebrochen und ein paar Tage später begonnen, in einem Restaurant zu arbeiten. Am 17. Oktober 2024 habe er sich nach Marrakesch begeben, wo er bis zu seiner Ausreise (...) gearbeitet und Geld für die Ausreise angespart habe. Er habe Todesangst und fürchte bei einer Rückkehr nach Marokko um sein Leben. Da er die Schikanen und Misshandlungen nicht länger habe erdulden können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Am 29. März 2025 habe er Marokko über den Flughafen in Marrakesch per Flugzeug legal verlassen und sei nach einem einwöchigen Zwischenstopp in Istanbul über Antalya am 5. April 2025 nach Zürich weitergeflogen. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine marokkanische Identitätskarte (im Original) ein. C. Am 2. Mai 2025 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am 5. Mai 2025 einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Mai 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig aufzunehmen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein USB-Stick (enthaltend ein Drohvideo), ein Bildschirmausschnitt eines WhatsApp-Chats sowie Kopien diverser Eingaben an die Vorinstanz (inkl. ein unvollständiges Aktenverzeichnis des SEM) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des zu deren Einreichung legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Rechtsbegehren sowie deren Begründung in der Beschwerde beschränken sich auf den Vollzugspunkt. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels eines diesbezüglich erkennbaren Beschwerdewillens unangefochten in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz weder seinen Antrag vom 29. April 2025, den Arztbericht der C._______ vom (...) 2025, noch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf im übermittelten Aktenverzeichnis ausgewiesen und damit ihre Aktenführungspflicht verletzt. Sodann seien die Arztberichte vom (...) 2025 und (...) 2025 in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt worden. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.2 Es ist zunächst festzustellen, dass das dem Rechtsvertreter mit dem Asylentscheid am 6. Mai 2025 zugestellte Aktenverzeichnis tatsächlich unvollständig war und die ab dem 28. April 2025 eingegangenen respektive erstellten Akten- und Schriftstücke (insb. der mit Eingabe vom 29. April 2025 eingereichte Arztbericht vom [...] 2025 [vgl. vorinstanzliche Akten {...}-23/3; nachfolgend: act. 23], die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 5. Mai 2025 [vgl. act. 28], der Arztbericht vom {...} 2025 [vgl. act. 30]) noch nicht paginiert waren (vgl. Beschwerdebeilage 8, datierend vom 1. Mai 2025). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde jedoch der Arztbericht vom (...) 2025 im angefochtenen Entscheid berücksichtigt. Das SEM nahm ausdrücklich Bezug auf «eine erste psychiatrische Überprüfung am Flughafen Zürich» (vgl. a.a.O. E. III/2.b) und bezog sich damit offenkundig auf den Bericht der C._______ vom (...) 2025. Damit fand die ärztliche Beurteilung vom (...) 2025 mit den Diagnosen «(...)» und «(...)» Eingang in die vorinstanzliche Würdigung. Aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 5. Mai 2025 ist davon auszugehen, dass der Arztbericht betreffend die Untersuchung vom (...) 2025 erst im späteren Verlauf des Tages nachgereicht wurde. Da der Asylentscheid zeitgleich erlassen wurde, konnte dieser nicht berücksichtigt werden. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass die darin enthaltenen Diagnosen mit denjenigen im Arztbericht vom (...) 2025 übereinstimmen. Die tatsächliche Grundlage hat sich nach Erlass des Asylentscheids also nicht geändert. Darüber hinaus ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern der medizinische Sachverhalt mit der Berücksichtigung der (Verdachts-)Diagnosen im Arztbericht vom (...) 2025 nicht genügend abgeklärt worden wäre, zumal sich das SEM im Asylentscheid grundsätzlich ausführlich mit den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers, den Möglichkeiten einer Weiterführung der ärztlichen Betreuung in Marokko sowie des Zugangs dazu auseinandergesetzt hat (vgl. a.a.O. E. II/3 und E. III). Schliesslich liegt dem Gericht ein mittlerweile vollständig paginiertes Aktenverzeichnis vor, welches sämtliche nach dem 28. April 2025 eingereichten und entstandenen Akten enthält. 4.3 Nach dem Ausgeführten sind die formellen Rügen nicht zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere lassen sich auch aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ableiten - die gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-2757/2024 vom 16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.3.4 In Ermangelung konkreter materieller Beschwerdevorbringen respektive einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 5) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III/2 m.w.H.). Die mit der Beschwerde geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustands im Falle einer Wegweisung aufgrund der angeblich anhaltenden Drohungen seiner Angreifer führt angesichts der in Marokko vorhandenen und zugänglichen Behandlungs- und Schutzmöglichkeiten nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es liegen keine Hinweise vor, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten. Dem Risiko einer allfälligen, mit dem Vollzug der Wegweisung einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, namentlich einer allenfalls auftretenden Suizidalität, kann im Rahmen der Vollzugsmodalitäten sowie bei Bedarf mit individueller Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-5116/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der in Aussicht gestellte Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom (...) 2025 schwerwiegendere psychische Probleme als die bereits bekannten zutage fördern könnte, weshalb dessen Einreichung in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache hinfällig. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: