Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. April 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom selbigen Tag führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er am 17. März 2022 aus der Ukraine ausgereist sei und in Deutschland einen Schutzstatus erhalten habe. Am 23. März 2024 habe er sich dort abgemeldet und seinen Status annullieren lassen. A.c Ebenfalls am 5. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung seines Gesuchs und zu einer Wegweisung nach Deutschland gewährt. Dem Gesuch wurden sein ukrainischer Reisepass und seine Identitätskarte sowie eine deutsche Aufenthaltsbewilligung beigelegt. A.d Mit Eingabe vom 19. April 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter vor dem Krieg nach Deutschland geflüchtet sei. Dort sei seine Frau schwer erkrankt und schliesslich verstorben. Trotz Therapien und Medikamenteneinnahme habe er die durch den Verlust der Ehefrau entstandenen psychischen Probleme nicht heilen können. Für die Beerdigung der Ehefrau sei er in B._______ - an seinen Geburtsort - gereist. Dort sei jedoch kurze Zeit später (...), deshalb hätten er und seine Tochter sich entschieden, in die Schweiz zu reisen und den Schutzstatus in Deutschland zu beenden. In der Schweiz würden sie Unterstützung durch Familienangehörige und Bekannte erhalten. B. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis i.V.m. Art. 72 AsylG mit Verfügung vom 31. Mai 2024 abgeschrieben worden war, wurde auf sein Ersuchen hin das Verfahren um vorübergehenden Schutz am 1. Juli 2024 wieder aufgenommen. C. C.a Am 10. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur Anordnung der Wegweisung nach Deutschland gewährt. C.b Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und betonte darin, dass seine Situation durch schwere persönliche Verluste, psychische Belastungen und infolge der unstabilen Lage in (...) geprägt sei. Der Aufenthalt in Deutschland sei nie vorgesehen gewesen und einzig der Krankheit seiner Ehefrau geschuldet gewesen. Die deutschen Behörden hätten ihm nach ihrem Tod nicht erlaubt, den Wohnort zu wechseln, obwohl dies für ihn und aus Sicht der Familienpsychologin für die Traumabewältigung wichtig gewesen wäre. Das ursprüngliche Ziel der Flucht sei die Schweiz gewesen, da er hier Freunde und Verwandte habe, inzwischen integriert sei und arbeiten könne. C.c Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung und führte ergänzend aus, dass das SEM abzuklären habe, ob im Fall des Beschwerdeführers eine gültige Schutzalternative vorliege, da er bereits im Frühling 2024 Deutschland verlassen habe und sein Aufenthaltsstatus zwischenzeitlich wahrscheinlich erloschen sei. Es müsse abgeklärt werden, ob er nach wie vor Anspruch auf einen Aufenthalt in Deutschland habe und, ob ihm die deutschen Behörden überhaupt die Einreise gewährten. D. Mit Verfügung vom 29. August 2025 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. August 2025 und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids und einer Abholquittung, eine Vollmacht vom 11. September 2025, eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote vom 1. Oktober 2025 und Unterlagen einer beschwerdeführenden Familie eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Zahlung eines Kostenvorschusses gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualbegehren die Rückweisung der Sache infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe es unterlassen abzuklären, ob in seinem Fall eine tatsächlich vorhandene Schutzalternative in Deutschland bestehe oder zumindest die Möglichkeit, den dortigen Schutzstatus wieder zu erlangen. Auch sei kein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden gestellt worden, obwohl gemäss Rechtsprechung, dem entsprechenden Rückübernahmeabkommen und laut Handbuch des SEM die Einholung einer Rückbernahme zwingend erforderlich sei, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. In einem ähnlichen Fall habe die kantonale Vollzugsbehörde infolge Verweigerung der deutschen Behörden den Vollzug nicht durchführen können und das betreffende Verfahren sei schliesslich in der Schweiz wieder aufgenommen worden.
E. 4.4 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter Verweis auf den am 10. Mai 2022 erhaltenen deutschen Schutztitel (vgl. SEM-Akte A5/21), die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verurteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes] sowie den Durchführungsbeschluss EU 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss EU 2022/382]) und dem gültigen ukrainischen Reisepass zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass eine Rückkehr und die Wiedererlangung eines erneuten Schutzes vorhanden sei und stellte weiter fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde dem Beschwerdeführer den erneuten Schutz verweigern. Die Vorinstanz war in diesem Fall auch nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 und E. 6.2). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, weshalb der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Gesuch um vorübergehenden Schutz grundsätzlich abgelehnt werde, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über eine valable Schutzalternative und über eine bis im März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Diese habe er zwar annullieren lassen, sei jedoch freiwillig ausgereist. Unter Verweis auf die bundesveraltungsgerichtliche Rechtsprechung und gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 sei davon auszugehen, dass Deutschland ihm ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren werde; eine fehlende Rückübernahmezusicherung stelle kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung dar. Zudem habe der Rat der EU am 13. Juni 2025 entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen aus der Ukraine bis am 4. März 2027 zu verlängern. Obwohl seine psychischen Beschwerden infolge des Todes der Ehefrau bedauerlich seien, seien diese nicht derart gravierend, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Gestützt auf Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG habe er Anspruch auf soziale, wirtschaftliche und medizinische Unterstützung, welche er teilweise bereits beansprucht habe und erneut beanspruchen könne.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, es sei nicht abgeklärt worden, ob er seinen in Deutschland deaktivierten Schutzstatus wieder erlangen könne, dies sei eine zentrale Voraussetzung für eine valable Schutzalternative. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, erweise sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung als unzutreffend. Er habe Deutschland bereits Ende März 2024 verlassen und verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus dort; es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthaltstitel nach rund eineinhalb Jahren noch gültig sei. Auch liege keine Rücknahmezusicherung der deutschen Behörden vor. Gemäss Urteil des BVGer D-3441/2024 vom 15. Oktober 2024 beziehe sich das Subsidiaritätsprinzip auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen, respektive bei welchen der betreffende EU-Staat einer Überstellung zugestimmt habe. Somit bestehe weder eine rechtliche noch faktische Garantie dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland die Einreise oder Schutz gewährt würden. Eine hypothetische Möglichkeit stelle keine Schutzalternative dar und die Vorinstanz verkenne den Unterschied zwischen der Reaktivierung eines noch gültigen, aber ruhenden Schutzstatus und der Notwendigkeit, ein neues Gesuch zu stellen, welches mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden sei und keine zumutbare oder gesicherte Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips darstelle.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Vorliegend wurde das vor-instanzliche Verfahren am 1. September 2025 beendet, weshalb die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar ist:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.; bestätigt im Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). Im Koordinationsurteil wurden die Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat respektive wie vorliegend in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat präzisiert. Eine valable Schutzalternative ist dann zu bejahen, wenn eine gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat und hinreichende Gewissheit darüber besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dort erneut wirksamer Schutz gewährt wird und sie ausserdem ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Dies auch, wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und ist eigenen Aussagen zufolge am 17. März 2022 aus der Ukraine ausgereist. Er hat sich am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine aufgehalten und fällt somit grundsätzlich unter die unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung definierte Personengruppe. Vor seinem Schutzersuchen in der Schweiz erhielt er am 10. Mai 2022 in Deutschland einen Schutzstatus (vgl. SEM-Akte A5/21). Es ist davon auszugehen, dass ihm die deutschen Behörden in Anwendung der EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes und des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382) einen Schutzstatus verliehen hatten, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichgestellt ist.
E. 6.5 Angesichts der Aktenlage ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer aktuell in Deutschland noch über einen gültigen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, da gemäss dem Ausweis die Karte bis am 4. März 2024 gültig ist. Der Rat der EU hat jedoch bereits zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; welche aktuell bis am 4. März 2027 gültig ist (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Deutschland ist somit nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Unter diesen Umständen wird es ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland möglich sein, seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu reaktivieren oder zumindest dort erneut erfolgreich um Schutz zu ersuchen. Des Weiteren beruhen die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig bleibt (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. hierzu das Urteil D-4601/ 2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 i. S. C-753/23 [Krasiliva]). Es ist davon auszugehen, dass ihm Deutschland erneut vorübergehenden Schutz gewähren und einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Ausserdem ist er im Besitz eines bis zum 26. Januar 2028 gültigen ukrainischen Reisepasses, kann visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen und somit problemlos selbständig sowie legal nach Deutschland gelangen.
E. 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und hat sein Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer ist freiwillig aus Deutschland ausgereist. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zurecht als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und auch keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher er infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes betroffene Personen insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben.
E. 8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses (vgl. SEM-Akte A5/21) und kann in Deutschland einreisen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie E. 3.1 hiervor). Da aber mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und die Beschwerde vom 1. Oktober 2025 im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen gewesen war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Der in der Kostennote vom 1. Oktober 2025 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist demnach ein amtliches Honorar von Fr. 797.50 (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 797.50 ausgerichtet
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse) - das SEM, zu den Akten N [...] (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (ad. ZH [...]) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7521/2025 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. April 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom selbigen Tag führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er am 17. März 2022 aus der Ukraine ausgereist sei und in Deutschland einen Schutzstatus erhalten habe. Am 23. März 2024 habe er sich dort abgemeldet und seinen Status annullieren lassen. A.c Ebenfalls am 5. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung seines Gesuchs und zu einer Wegweisung nach Deutschland gewährt. Dem Gesuch wurden sein ukrainischer Reisepass und seine Identitätskarte sowie eine deutsche Aufenthaltsbewilligung beigelegt. A.d Mit Eingabe vom 19. April 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter vor dem Krieg nach Deutschland geflüchtet sei. Dort sei seine Frau schwer erkrankt und schliesslich verstorben. Trotz Therapien und Medikamenteneinnahme habe er die durch den Verlust der Ehefrau entstandenen psychischen Probleme nicht heilen können. Für die Beerdigung der Ehefrau sei er in B._______ - an seinen Geburtsort - gereist. Dort sei jedoch kurze Zeit später (...), deshalb hätten er und seine Tochter sich entschieden, in die Schweiz zu reisen und den Schutzstatus in Deutschland zu beenden. In der Schweiz würden sie Unterstützung durch Familienangehörige und Bekannte erhalten. B. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis i.V.m. Art. 72 AsylG mit Verfügung vom 31. Mai 2024 abgeschrieben worden war, wurde auf sein Ersuchen hin das Verfahren um vorübergehenden Schutz am 1. Juli 2024 wieder aufgenommen. C. C.a Am 10. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur Anordnung der Wegweisung nach Deutschland gewährt. C.b Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und betonte darin, dass seine Situation durch schwere persönliche Verluste, psychische Belastungen und infolge der unstabilen Lage in (...) geprägt sei. Der Aufenthalt in Deutschland sei nie vorgesehen gewesen und einzig der Krankheit seiner Ehefrau geschuldet gewesen. Die deutschen Behörden hätten ihm nach ihrem Tod nicht erlaubt, den Wohnort zu wechseln, obwohl dies für ihn und aus Sicht der Familienpsychologin für die Traumabewältigung wichtig gewesen wäre. Das ursprüngliche Ziel der Flucht sei die Schweiz gewesen, da er hier Freunde und Verwandte habe, inzwischen integriert sei und arbeiten könne. C.c Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung und führte ergänzend aus, dass das SEM abzuklären habe, ob im Fall des Beschwerdeführers eine gültige Schutzalternative vorliege, da er bereits im Frühling 2024 Deutschland verlassen habe und sein Aufenthaltsstatus zwischenzeitlich wahrscheinlich erloschen sei. Es müsse abgeklärt werden, ob er nach wie vor Anspruch auf einen Aufenthalt in Deutschland habe und, ob ihm die deutschen Behörden überhaupt die Einreise gewährten. D. Mit Verfügung vom 29. August 2025 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. August 2025 und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids und einer Abholquittung, eine Vollmacht vom 11. September 2025, eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote vom 1. Oktober 2025 und Unterlagen einer beschwerdeführenden Familie eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Zahlung eines Kostenvorschusses gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualbegehren die Rückweisung der Sache infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe es unterlassen abzuklären, ob in seinem Fall eine tatsächlich vorhandene Schutzalternative in Deutschland bestehe oder zumindest die Möglichkeit, den dortigen Schutzstatus wieder zu erlangen. Auch sei kein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden gestellt worden, obwohl gemäss Rechtsprechung, dem entsprechenden Rückübernahmeabkommen und laut Handbuch des SEM die Einholung einer Rückbernahme zwingend erforderlich sei, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. In einem ähnlichen Fall habe die kantonale Vollzugsbehörde infolge Verweigerung der deutschen Behörden den Vollzug nicht durchführen können und das betreffende Verfahren sei schliesslich in der Schweiz wieder aufgenommen worden. 4.4 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter Verweis auf den am 10. Mai 2022 erhaltenen deutschen Schutztitel (vgl. SEM-Akte A5/21), die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verurteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes] sowie den Durchführungsbeschluss EU 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss EU 2022/382]) und dem gültigen ukrainischen Reisepass zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass eine Rückkehr und die Wiedererlangung eines erneuten Schutzes vorhanden sei und stellte weiter fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde dem Beschwerdeführer den erneuten Schutz verweigern. Die Vorinstanz war in diesem Fall auch nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 und E. 6.2). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, weshalb der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Gesuch um vorübergehenden Schutz grundsätzlich abgelehnt werde, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über eine valable Schutzalternative und über eine bis im März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Diese habe er zwar annullieren lassen, sei jedoch freiwillig ausgereist. Unter Verweis auf die bundesveraltungsgerichtliche Rechtsprechung und gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 sei davon auszugehen, dass Deutschland ihm ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren werde; eine fehlende Rückübernahmezusicherung stelle kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung dar. Zudem habe der Rat der EU am 13. Juni 2025 entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen aus der Ukraine bis am 4. März 2027 zu verlängern. Obwohl seine psychischen Beschwerden infolge des Todes der Ehefrau bedauerlich seien, seien diese nicht derart gravierend, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Gestützt auf Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG habe er Anspruch auf soziale, wirtschaftliche und medizinische Unterstützung, welche er teilweise bereits beansprucht habe und erneut beanspruchen könne. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, es sei nicht abgeklärt worden, ob er seinen in Deutschland deaktivierten Schutzstatus wieder erlangen könne, dies sei eine zentrale Voraussetzung für eine valable Schutzalternative. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, erweise sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung als unzutreffend. Er habe Deutschland bereits Ende März 2024 verlassen und verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus dort; es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthaltstitel nach rund eineinhalb Jahren noch gültig sei. Auch liege keine Rücknahmezusicherung der deutschen Behörden vor. Gemäss Urteil des BVGer D-3441/2024 vom 15. Oktober 2024 beziehe sich das Subsidiaritätsprinzip auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen, respektive bei welchen der betreffende EU-Staat einer Überstellung zugestimmt habe. Somit bestehe weder eine rechtliche noch faktische Garantie dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland die Einreise oder Schutz gewährt würden. Eine hypothetische Möglichkeit stelle keine Schutzalternative dar und die Vorinstanz verkenne den Unterschied zwischen der Reaktivierung eines noch gültigen, aber ruhenden Schutzstatus und der Notwendigkeit, ein neues Gesuch zu stellen, welches mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden sei und keine zumutbare oder gesicherte Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips darstelle. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Vorliegend wurde das vor-instanzliche Verfahren am 1. September 2025 beendet, weshalb die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar ist:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.; bestätigt im Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). Im Koordinationsurteil wurden die Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat respektive wie vorliegend in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat präzisiert. Eine valable Schutzalternative ist dann zu bejahen, wenn eine gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat und hinreichende Gewissheit darüber besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dort erneut wirksamer Schutz gewährt wird und sie ausserdem ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Dies auch, wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und ist eigenen Aussagen zufolge am 17. März 2022 aus der Ukraine ausgereist. Er hat sich am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine aufgehalten und fällt somit grundsätzlich unter die unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung definierte Personengruppe. Vor seinem Schutzersuchen in der Schweiz erhielt er am 10. Mai 2022 in Deutschland einen Schutzstatus (vgl. SEM-Akte A5/21). Es ist davon auszugehen, dass ihm die deutschen Behörden in Anwendung der EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes und des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382) einen Schutzstatus verliehen hatten, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichgestellt ist. 6.5 Angesichts der Aktenlage ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer aktuell in Deutschland noch über einen gültigen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, da gemäss dem Ausweis die Karte bis am 4. März 2024 gültig ist. Der Rat der EU hat jedoch bereits zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; welche aktuell bis am 4. März 2027 gültig ist (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Deutschland ist somit nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Unter diesen Umständen wird es ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland möglich sein, seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu reaktivieren oder zumindest dort erneut erfolgreich um Schutz zu ersuchen. Des Weiteren beruhen die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig bleibt (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. hierzu das Urteil D-4601/ 2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 i. S. C-753/23 [Krasiliva]). Es ist davon auszugehen, dass ihm Deutschland erneut vorübergehenden Schutz gewähren und einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Ausserdem ist er im Besitz eines bis zum 26. Januar 2028 gültigen ukrainischen Reisepasses, kann visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen und somit problemlos selbständig sowie legal nach Deutschland gelangen. 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und hat sein Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer ist freiwillig aus Deutschland ausgereist. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zurecht als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und auch keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher er infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes betroffene Personen insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. 8.5 8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses (vgl. SEM-Akte A5/21) und kann in Deutschland einreisen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie E. 3.1 hiervor). Da aber mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und die Beschwerde vom 1. Oktober 2025 im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen gewesen war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der in der Kostennote vom 1. Oktober 2025 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist demnach ein amtliches Honorar von Fr. 797.50 (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 797.50 ausgerichtet
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)
- das SEM, zu den Akten N [...] (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (ad. ZH [...]) (in Kopie)