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D-1164/2024

D-1164/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2023 – zusammen mit seiner älteren Schwester R.Ö. – in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 15. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung.

A.c Das SEM führte an 21. September 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 1. Februar 2024 zu seinen Fluchtgründen an.

Dabei brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz B._______), wo er bis zu seiner Aus- reise gelebt habe. Nach dem Gymnasium habe er ein Studium zum (…) absolviert, das er im Jahr 2022 abgeschlossen habe. Während und auch nach Abschluss des Studiums habe er (…) erteilt; ausserdem habe er als (…) und in einem (…) gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen, zumal er bei seiner älteren Schwester N.B. habe wohnen können. Zur Ausreise aus der Türkei habe er sich aufgrund verschiedener Vorfälle und Umstände entschlossen. So sei er nach den Erdbeben im Februar 2023 ins betroffene Gebiet gereist und habe freiwillig bei der Suche mitgeholfen. Dabei habe ihn nicht nur das dort Gesehene stark belastet, sondern auch der Umstand, dass die Politiker in dieser Situation nur für sich selber und ihren eigenen Gewinn geschaut hätten. Sodann habe er sich am 19. Mai 2023 an seinem letzten Arbeitsort nicht am nationalen Gedenktag beteiligt, wodurch er auf Ablehnung gestossen sei und eine Art Mobbing erlebt habe. Wenige Tage später, am 30. Mai 2023, habe er in einem Kaffeehaus mit einem Freund über das Erdbeben und die Wahlen gesprochen. Als sich ein ihm unbe- kannter Mann, der sich mit einem Bekannten im hinteren Teil des Lokals befunden habe, in das Gespräch eingemischt habe, sei es zu einem Streit gekommen. Auf dem Heimweg sei er von den beiden Männern beschimpft, mit einer Waffe bedroht und tätlich angegriffen worden, doch sei es ihm gelungen, ihnen zu entkommen. Er glaube aber, das Fahrzeug dieser Män- ner später nochmals gesehen zu haben, wobei daraus etwas Brennbares vor seine Füsse geworfen worden sei. Da er die Türkei nicht mehr als seine Heimat empfinde beziehungsweise sich nicht mehr als Teil der türkischen Bevölkerung fühle, sei er am 19. Juni 2023 auf dem Luftweg von Istanbul nach Bosnien und rund zweieinhalb Monate später in einem Lastwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Nach

D-1164/2024 Seite 3 seiner Ausreise aus der Türkei habe er – aus Wut auf die Türkei – begon- nen, in den sozialen Medien, vorab auf "Twitter", Beiträge und Bilder getö- teter PKK-Kämpfer zu teilen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet und sein Elternhaus in B._______ durchsucht worden. Vor seiner Ausreise habe es in der Türkei nie ein Verfahren gegen ihn gegeben und er sei nie vor Gericht oder in Haft gewesen; auch habe er sich nie aktiv politisch be- tätigt. Jetzt müsste er aber bei einer Rückkehr eine Verurteilung, eine In- haftierung sowie eine zwangsweise Einberufung in den Militärdienst be- fürchten. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 3. und 4.) einzeln aufgelistete Identitäts- und Beweismittel in Ko- pie zu den Akten. A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 12. Februar 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung.

B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt. C. Gleichentags teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Man- datsniederlegung mit. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 14. Februar 2024 und

– unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventuali- ter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ersucht.

D-1164/2024 Seite 4 E. Am 23. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1164/2024 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.1.1 Vorab hielt das SEM fest, die beiden auf den 2. und 3. Oktober 2023 datierten Dokumente (Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Vorführbefehls [Yakalama Talebi] und Beschluss des 3. Friedensstrafge- richts in anderer Sache [Değişik Iş Karar]) wiesen abgesehen von der Nen- nung eines Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen und liessen daher keinen Rückschluss auf ein dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenes Vergehen zu. Des Weite- ren verfügten weder die beiden erwähnten Dokumente noch die weiteren Unterlagen über verifizierbare Sicherheitsmerkmale und seien daher sehr einfach zu fälschen. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass derartige Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könn- ten, sei es via professionelle Fälscher oder auch via korrupte Justizange- stellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz eingeleitet worden. Es sei ein Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) und ein Beschluss in anderer Sache (Değişik Iş Karar) erlassen worden; ein "Vorführbefehl" (Yakalama Emri; recte: Haftbefehl) liege allerdings nicht vor. Die vorliegen- den Beweismittel könnten zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar

D-1164/2024 Seite 6 ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils ho- her Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder ei- ner späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führten. Darüber hinaus sei bezüglich der Aus- sage des Beschwerdeführers, er würde während der ganzen Verhand- lungszeit in Untersuchungshaft gesetzt, festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten nicht um solche handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessord- nung generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung wenig wahr- scheinlich erscheine. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei zudem anzumerken, dass der Be- schwerdeführer kein Risikoprofil aufweise. Wie er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen angegeben habe, sei in der Türkei zuvor weder je- mals ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden noch sei er je vor Gericht oder in Haft gewesen. Abgesehen von seinen Einträgen auf "Twitter" sei er nie politisch aktiv gewesen. Die genannten Vorfälle in seiner Familie (der Tod eines Onkels väterlicherseits im Jahr 1997 und eines älteren Bruders im Jahr 2005 sowie Gefängnisaufenthalte zweier Schwestern im Jahr

2002) lägen viele Jahre zurück und seien nicht mehr aktuell. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen selbst bestätigt, dass sich das gegen ihn eingeleitete Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren nur auf "Twitter"-Beiträge beziehe, die er nach seiner Ausreise aus der Türkei veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer ver- mittle aufgrund der Beiträge nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten, und seine Aktivitäten seien auch nicht auf grosse Resonanz gestossen, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Ver- fahrens nicht entgehen dürfte. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer das ge- gen ihn hängige Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit selber eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu be- gründen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, was gemäss allgemeinem Rechtsgrundsatz keinen Schutz ver- diene. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrecht-

D-1164/2024 Seite 7 lichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genom- men, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unan- nehmlichkeiten (etwa mit einer vorübergehenden Festnahme zwecks Ein- vernahme) konfrontiert zu werden, wobei aber davon ausgegangen werde, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weiterge- hende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Im Übrigen könne aus den Akten geschlossen werden, dass die von den türkischen Behörden er- hobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos wären, zumal der Beschwer- deführer durch die Weiterverbreitung von Fotos von Guerillas der PKK de- ren gewaltsames Auftreten gutgeheissen habe und er sich auch in der An- hörung zu den Asylgründen nicht klar von Gewaltverherrlichung distanziert habe.

E. 5.1.2 Sodann hielt das SEM in Bezug auf den geltend gemachten Streit mit zwei Männern in einem Kaffeehaus und den nachfolgenden Angriffen fest, diese Vorfälle stellten Übergriffe Dritter dar, welche von den zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten ver- folgt und geahndet würden. Den Schilderungen des Beschwerdeführers seien indes keine Hinweise zu entnehmen, welche eine Inanspruchnahme des Schutzes als unmöglich oder unzumutbar hätten erscheinen lassen. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch die heimatlichen Behörden hätte vom Beschwerdeführer umso mehr erwartet werden können, als er gemäss seinen Angaben bis zur Ausreise nie Probleme mit den Behörden gehabt habe.

E. 5.1.3 Mit den Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – Distanzierung von der Gewaltausübung der PKK, Festhalten am Bestehen eines Strafverfahrens, Erklärung für das Absehen von der Beanzeigung der erlebten Angriffe – seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wor- den, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtferti- gen könnten.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden der anlässlich der Anhörung geschil- derte Sachverhalt und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wiederholt. Nebst einlässlichen Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff oder zur Definition der begründeten Furcht (vgl. Beschwerde S. 6 ff.) wird auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel verwiesen und geltend gemacht, bei politisch motivierten Delikten seien Folterungen sowie unmenschliche Behandlung an der Tagesordnung. Die Repression gegenüber kritischen Personen nehme stetig zu und es bestehe keine Aus- sicht auf faire Prozesse. Hervorzuheben seien die fehlende Unab-

D-1164/2024 Seite 8 hängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, die Ver- folgung von Menschenrechtsanwälten sowie die verbreitet angewandte Folter, welche neben angeblichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung vor al- lem Kurden, Linke und Oppositionelle treffen würde (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, verschiedene Familienan- gehörige, insbesondere zwei seiner älteren Schwestern, hätten sich schon im Gefängnis befunden, weshalb er von Reflexverfolgung bedroht sei und bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile befürchten müsse (vgl. Be- schwerde S. 8 und 11–13). Der Umstand, dass vor seiner Ausreise aus der Türkei noch keine Ermittlungen gegen ihn geführt worden seien, vermöge daran nichts zu ändern; vielmehr sei nun – etwa auch durch die Tatsache, dass in seinem Elternhaus eine Razzia durchgeführt worden sei – hinrei- chend belegt, dass für ihn eine konkrete Gefahr bestehe, willkürlicher Haft und Folter ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 14 ff.).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 5.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Stichhaltiges entgegenzuhal- ten.

E. 6.2 Zur Verdeutlichung ist indes festzuhalten, dass das SEM es – trotz sei- ner grundsätzlich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. S. 4) zum geringen Beweiswert der (lediglich in Kopie) einge- reichten Dokumente und zur problemlosen Beschaffbarkeit solcher Unter- lagen via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte – als denkbar oder gar wahrscheinlich erachtet hat, dass die türkischen Behör- den gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner auf "Twitter" (heute: "X") geteilten Beiträge ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet hat. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung jedoch berechtigterweise und mit ausführlicher Begründung dargelegt wurde, bestehen aktuell keine Hin- weise, dass die türkischen Behörden das eingeleitete Verfahren weiterge- führt beziehungsweise ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer eröffnet haben könnten. Dies gilt unbesehen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie das SEM ebenfalls zu Recht bemerkt hatte – mit

D-1164/2024 Seite 9 den von ihm unter dem Namen D._______ auf "X" verbreiteten Beiträge zumindest teilweise zu Gewalt aufgerufen hat oder Gewaltanwendungen seitens kurdischer Gruppierung unterstützt, weshalb eine strafrechtliche Verfolgung unter Umständen sehr wohl rechtsstaatlich legitim erscheinen würde.

E. 6.3 Sodann kann sich das Gericht auch den Ausführungen der Vorinstanz betreffend subjektive Nachfluchtgründe (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) insofern anschliessen, als das SEM zutreffend davon ausgeht, ange- sichts der zeitlichen Konnexität zwischen den Posts und der Ausreise wäre der Beschwerdeführer in der Lage, allfällig drohende Nachteile auf geeig- netem Weg abzuwenden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keinerlei politische Betätigung geltend machte (vgl. SEM- Akten 1279578-16 F109).

E. 6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (und mittels Einreichung verschiedener Unterlagen illustrierten) Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass die angebliche behördliche Verfolgung beziehungs- weise Inhaftierung naher Angehöriger mehr als zwanzig Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer auch gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise Mitte 2023 deswegen keine Probleme gehabt hatte. Was die bei- den zu den Akten gegebenen Fotos, auf welchen angeblich zwei seiner älteren Schwestern zu sehen sind, betrifft, so ist aus den Bildern auch nicht erkennbar, dass es sich beim Aufenthaltsort der Frauen tatsächlich um ein Gefängnis gehandelt hat.

E. 6.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren der zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereisten Schwester R.Ö. (vorinstanzliches Verfahren N […]) noch erstinstanzlich hängig ist. Anhalts- punkte für eine Konnexität der Verfahren werden weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezog sich bei seinen Vor- bringen denn auch nicht auf allfällige Probleme dieser Schwester.

E. 6.6 Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 12 und 14) auf die Situation der Kurden verwiesen wird, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs- gericht auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklun- gen in der Türkei weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung ausgeht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5946/2023 vom 13. November 2023 E. 6.1 m.w.H.).

D-1164/2024 Seite 10

E. 6.7 Schliesslich wurden auf Beschwerdeebene keine Beweismittel zu den Akten gegeben, und auch die im vorliegenden Urteil noch nicht erwähnten, jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren (allesamt in Kopie) einge- reichten Dokumente und Unterlagen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal diese lediglich die Perso- nalien und die Ausbildung des Beschwerdeführers betreffen oder aber das erwähnte Untersuchungs-/Ermittlungsverfahren betreffen.

E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur

D-1164/2024 Seite 11 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der

D-1164/2024 Seite 12 Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat (seit 2017 bei einer älteren Schwester und deren Familie, da deren Wohnung näher bei der Universität gelegen habe) und wo seine nächsten Angehörigen nach wie vor wohnen. Er ist jung, gemäss eigenen Angaben gesund (vgl. SEM-Akten 1279578-16 zu F57), verfügt über ein abgeschlossenes Studium als (…) sowie über Berufserfahrung im (…) so- wie als (…) und in einem (…) (vgl. SEM-Akten 1279578-16 zu F22). Seine finanzielle Situation beschreibt er als ziemlich gut (SEM-Akten 1279578-16 zu F29).

E. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.

Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben sich Hin- weise, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht ausreichend erstellt worden wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur

D-1164/2024 Seite 13 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1164/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1164/2024 Urteil vom 22. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2023 - zusammen mit seiner älteren Schwester R.Ö. - in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM führte an 21. September 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 1. Februar 2024 zu seinen Fluchtgründen an. Dabei brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz B._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach dem Gymnasium habe er ein Studium zum (...) absolviert, das er im Jahr 2022 abgeschlossen habe. Während und auch nach Abschluss des Studiums habe er (...) erteilt; ausserdem habe er als (...) und in einem (...) gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen, zumal er bei seiner älteren Schwester N.B. habe wohnen können. Zur Ausreise aus der Türkei habe er sich aufgrund verschiedener Vorfälle und Umstände entschlossen. So sei er nach den Erdbeben im Februar 2023 ins betroffene Gebiet gereist und habe freiwillig bei der Suche mitgeholfen. Dabei habe ihn nicht nur das dort Gesehene stark belastet, sondern auch der Umstand, dass die Politiker in dieser Situation nur für sich selber und ihren eigenen Gewinn geschaut hätten. Sodann habe er sich am 19. Mai 2023 an seinem letzten Arbeitsort nicht am nationalen Gedenktag beteiligt, wodurch er auf Ablehnung gestossen sei und eine Art Mobbing erlebt habe. Wenige Tage später, am 30. Mai 2023, habe er in einem Kaffeehaus mit einem Freund über das Erdbeben und die Wahlen gesprochen. Als sich ein ihm unbekannter Mann, der sich mit einem Bekannten im hinteren Teil des Lokals befunden habe, in das Gespräch eingemischt habe, sei es zu einem Streit gekommen. Auf dem Heimweg sei er von den beiden Männern beschimpft, mit einer Waffe bedroht und tätlich angegriffen worden, doch sei es ihm gelungen, ihnen zu entkommen. Er glaube aber, das Fahrzeug dieser Männer später nochmals gesehen zu haben, wobei daraus etwas Brennbares vor seine Füsse geworfen worden sei. Da er die Türkei nicht mehr als seine Heimat empfinde beziehungsweise sich nicht mehr als Teil der türkischen Bevölkerung fühle, sei er am 19. Juni 2023 auf dem Luftweg von Istanbul nach Bosnien und rund zweieinhalb Monate später in einem Lastwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe er - aus Wut auf die Türkei - begonnen, in den sozialen Medien, vorab auf "Twitter", Beiträge und Bilder getöteter PKK-Kämpfer zu teilen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet und sein Elternhaus in B._______ durchsucht worden. Vor seiner Ausreise habe es in der Türkei nie ein Verfahren gegen ihn gegeben und er sei nie vor Gericht oder in Haft gewesen; auch habe er sich nie aktiv politisch betätigt. Jetzt müsste er aber bei einer Rückkehr eine Verurteilung, eine Inhaftierung sowie eine zwangsweise Einberufung in den Militärdienst befürchten. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 3. und 4.) einzeln aufgelistete Identitäts- und Beweismittel in Kopie zu den Akten. A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 12. Februar 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Gleichentags teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung mit. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 14. Februar 2024 und - unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 23. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Vorab hielt das SEM fest, die beiden auf den 2. und 3. Oktober 2023 datierten Dokumente (Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Vorführbefehls [Yakalama Talebi] und Beschluss des 3. Friedensstrafgerichts in anderer Sache [De i ik I Karar]) wiesen abgesehen von der Nennung eines Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen und liessen daher keinen Rückschluss auf ein dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenes Vergehen zu. Des Weiteren verfügten weder die beiden erwähnten Dokumente noch die weiteren Unterlagen über verifizierbare Sicherheitsmerkmale und seien daher sehr einfach zu fälschen. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass derartige Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei es via professionelle Fälscher oder auch via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz eingeleitet worden. Es sei ein Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) und ein Beschluss in anderer Sache (De i ik I Karar) erlassen worden; ein "Vorführbefehl" (Yakalama Emri; recte: Haftbefehl) liege allerdings nicht vor. Die vorliegenden Beweismittel könnten zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. Darüber hinaus sei bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, er würde während der ganzen Verhandlungszeit in Untersuchungshaft gesetzt, festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten nicht um solche handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise. Wie er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen angegeben habe, sei in der Türkei zuvor weder jemals ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden noch sei er je vor Gericht oder in Haft gewesen. Abgesehen von seinen Einträgen auf "Twitter" sei er nie politisch aktiv gewesen. Die genannten Vorfälle in seiner Familie (der Tod eines Onkels väterlicherseits im Jahr 1997 und eines älteren Bruders im Jahr 2005 sowie Gefängnisaufenthalte zweier Schwestern im Jahr 2002) lägen viele Jahre zurück und seien nicht mehr aktuell. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen selbst bestätigt, dass sich das gegen ihn eingeleitete Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren nur auf "Twitter"-Beiträge beziehe, die er nach seiner Ausreise aus der Türkei veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer vermittle aufgrund der Beiträge nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten, und seine Aktivitäten seien auch nicht auf grosse Resonanz gestossen, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Verfahrens nicht entgehen dürfte. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn hängige Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit selber eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, was gemäss allgemeinem Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrecht-lichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten (etwa mit einer vorübergehenden Festnahme zwecks Einvernahme) konfrontiert zu werden, wobei aber davon ausgegangen werde, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Im Übrigen könne aus den Akten geschlossen werden, dass die von den türkischen Behörden erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos wären, zumal der Beschwerdeführer durch die Weiterverbreitung von Fotos von Guerillas der PKK deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen habe und er sich auch in der Anhörung zu den Asylgründen nicht klar von Gewaltverherrlichung distanziert habe. 5.1.2 Sodann hielt das SEM in Bezug auf den geltend gemachten Streit mit zwei Männern in einem Kaffeehaus und den nachfolgenden Angriffen fest, diese Vorfälle stellten Übergriffe Dritter dar, welche von den zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Den Schilderungen des Beschwerdeführers seien indes keine Hinweise zu entnehmen, welche eine Inanspruchnahme des Schutzes als unmöglich oder unzumutbar hätten erscheinen lassen. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch die heimatlichen Behörden hätte vom Beschwerdeführer umso mehr erwartet werden können, als er gemäss seinen Angaben bis zur Ausreise nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. 5.1.3 Mit den Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - Distanzierung von der Gewaltausübung der PKK, Festhalten am Bestehen eines Strafverfahrens, Erklärung für das Absehen von der Beanzeigung der erlebten Angriffe - seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wiederholt. Nebst einlässlichen Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff oder zur Definition der begründeten Furcht (vgl. Beschwerde S. 6 ff.) wird auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel verwiesen und geltend gemacht, bei politisch motivierten Delikten seien Folterungen sowie unmenschliche Behandlung an der Tagesordnung. Die Repression gegenüber kritischen Personen nehme stetig zu und es bestehe keine Aussicht auf faire Prozesse. Hervorzuheben seien die fehlende Unab-hängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, die Verfolgung von Menschenrechtsanwälten sowie die verbreitet angewandte Folter, welche neben angeblichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung vor allem Kurden, Linke und Oppositionelle treffen würde (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, verschiedene Familienangehörige, insbesondere zwei seiner älteren Schwestern, hätten sich schon im Gefängnis befunden, weshalb er von Reflexverfolgung bedroht sei und bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile befürchten müsse (vgl. Beschwerde S. 8 und 11-13). Der Umstand, dass vor seiner Ausreise aus der Türkei noch keine Ermittlungen gegen ihn geführt worden seien, vermöge daran nichts zu ändern; vielmehr sei nun - etwa auch durch die Tatsache, dass in seinem Elternhaus eine Razzia durchgeführt worden sei - hinreichend belegt, dass für ihn eine konkrete Gefahr bestehe, willkürlicher Haft und Folter ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 5.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Stichhaltiges entgegenzuhalten. 6.2 Zur Verdeutlichung ist indes festzuhalten, dass das SEM es - trotz seiner grundsätzlich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) zum geringen Beweiswert der (lediglich in Kopie) eingereichten Dokumente und zur problemlosen Beschaffbarkeit solcher Unterlagen via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte - als denkbar oder gar wahrscheinlich erachtet hat, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner auf "Twitter" (heute: "X") geteilten Beiträge ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet hat. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung jedoch berechtigterweise und mit ausführlicher Begründung dargelegt wurde, bestehen aktuell keine Hinweise, dass die türkischen Behörden das eingeleitete Verfahren weitergeführt beziehungsweise ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet haben könnten. Dies gilt unbesehen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - wie das SEM ebenfalls zu Recht bemerkt hatte - mit den von ihm unter dem Namen D._______ auf "X" verbreiteten Beiträge zumindest teilweise zu Gewalt aufgerufen hat oder Gewaltanwendungen seitens kurdischer Gruppierung unterstützt, weshalb eine strafrechtliche Verfolgung unter Umständen sehr wohl rechtsstaatlich legitim erscheinen würde. 6.3 Sodann kann sich das Gericht auch den Ausführungen der Vorinstanz betreffend subjektive Nachfluchtgründe (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) insofern anschliessen, als das SEM zutreffend davon ausgeht, angesichts der zeitlichen Konnexität zwischen den Posts und der Ausreise wäre der Beschwerdeführer in der Lage, allfällig drohende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keinerlei politische Betätigung geltend machte (vgl. SEM-Akten 1279578-16 F109). 6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (und mittels Einreichung verschiedener Unterlagen illustrierten) Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass die angebliche behördliche Verfolgung beziehungsweise Inhaftierung naher Angehöriger mehr als zwanzig Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer auch gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise Mitte 2023 deswegen keine Probleme gehabt hatte. Was die beiden zu den Akten gegebenen Fotos, auf welchen angeblich zwei seiner älteren Schwestern zu sehen sind, betrifft, so ist aus den Bildern auch nicht erkennbar, dass es sich beim Aufenthaltsort der Frauen tatsächlich um ein Gefängnis gehandelt hat. 6.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren der zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereisten Schwester R.Ö. (vorinstanzliches Verfahren N [...]) noch erstinstanzlich hängig ist. Anhaltspunkte für eine Konnexität der Verfahren werden weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezog sich bei seinen Vorbringen denn auch nicht auf allfällige Probleme dieser Schwester. 6.6 Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 12 und 14) auf die Situation der Kurden verwiesen wird, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung ausgeht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5946/2023 vom 13. November 2023 E. 6.1 m.w.H.). 6.7 Schliesslich wurden auf Beschwerdeebene keine Beweismittel zu den Akten gegeben, und auch die im vorliegenden Urteil noch nicht erwähnten, jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren (allesamt in Kopie) eingereichten Dokumente und Unterlagen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal diese lediglich die Personalien und die Ausbildung des Beschwerdeführers betreffen oder aber das erwähnte Untersuchungs-/Ermittlungsverfahren betreffen. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat (seit 2017 bei einer älteren Schwester und deren Familie, da deren Wohnung näher bei der Universität gelegen habe) und wo seine nächsten Angehörigen nach wie vor wohnen. Er ist jung, gemäss eigenen Angaben gesund (vgl. SEM-Akten 1279578-16 zu F57), verfügt über ein abgeschlossenes Studium als (...) sowie über Berufserfahrung im (...) sowie als (...) und in einem (...) (vgl. SEM-Akten 1279578-16 zu F22). Seine finanzielle Situation beschreibt er als ziemlich gut (SEM-Akten 1279578-16 zu F29). 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht ausreichend erstellt worden wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand