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E-6968/2025

E-6968/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 August 2025 keine Vollzugshindernisse aus medizinischen Gründen er- blicken lassen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme ([…], […], […]) in der Türkei behandelbar sind und die im Bericht zur psychischen Gesundheit erwähnten Suizidgedanken im Lichte der geltenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit Suizid kein Vollzugshindernis darstellen, dass die angeführten Probleme darüber hinaus gemäss dem Bericht auf dem negativen Asylentscheid gründen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Symptomatik situativ bedingt ist und im Verlauf der Zeit sowie nach der Rückkehr in den Heimatstaat abklingen wird, dass sich demnach nicht – wie praxisgemäss erforderlich für eine vorläu- fige Aufnahme – eine medizinische Notlage oder eine rasch eintretende, lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in das Heimatland feststellen lässt, weshalb daraus nicht auf Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, dass psychische Erkrankungen im Übrigen, wie von der Vorinstanz zutref- fend festgehalten, in jeder grösseren Stadt – so auch in B._______ – in der Türkei behandelbar sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-6968/2025 Seite 11 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6968/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6968/2025 Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine ethnische Kurdin aus der Stadt B._______ - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 19. Juni 2023 auf legalem Weg per Flugzeug Richtung Bosnien verliess und im September 2023 in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 12. September 2023 zusammen mit ihrem jüngeren Bruder C._______ (N [...]) um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Februar 2024 sowie der ergänzenden Anhörung vom 6. Juni 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in die Schweiz gereist, um ihren hier ansässigen und eingebürgerten türkischen Freund zu heiraten, den sie zuvor via Instagram kennen und vermeintlich lieben gelernt habe, dass es jedoch nach Vorfällen von (psychischer) Gewalt in ihrer Beziehung zur Trennung gekommen sei, dass dieses Heiratsvorhaben von ihrer patriarchalisch geprägten und konservativen Familie gestützt auf deren Kenntnisse über die Person ihres Freundes von Anfang an abgelehnt worden sei und sie nun im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, von ihren Angehörigen getötet oder zwangsverheiratet zu werden, dass überdies nach ihrer Ausreise aus der Türkei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, da sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz politische Beiträge auf Twitter veröffentlicht habe, weshalb sie im Falle einer Rückkehr mit einer Inhaftierung rechnen müsse, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel, darunter insbesondere zahlreiche, nach ihrer Ausreise datierende Unterlagen zum vorstehend erwähnten Strafverfahren, zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. August 2025 - am 18. August 2025 eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung zunächst anführte, die von der Beschwerdeführerin - erst nach mehrfacher Rückfrage - getätigte Aussage, wonach ihre Familie ihr vor der Ausreise gesagt haben solle, dass man sie töten würde, wenn sie fliehen sollte, wirke äusserst konstruiert und nachgeschoben, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensumstände - ihr schulischer und beruflicher Werdegang sowie ihr selbstbestimmtes Leben (Universität mit Abschluss in «[...]», vier Jahre Aufenthalt in D._______ in einem Studentenwohnheim, Arbeit in E._______ in [...]) - gegen ein konservatives Rollenverständnis ihrer Eltern sprechen würden und sie in der Vergangenheit auch nicht zwangsverheiratet worden und mit ihren 30 Jahren weiterhin unverheiratet sei, dass vorliegend keine Hinweise aktenkundig seien, welche erwarten liessen, dass sie von Seiten ihrer Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte, weshalb ihren Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zukomme, dass hierzu ergänzend festzuhalten sei, dass sie sich bei Bedarf an die türkischen Behörden wenden könne; in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisend, dass sodann hinsichtlich des Vorbringens, in der Türkei sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden, zunächst festzuhalten sei, dass sie sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die strafrechtlich nicht vorbelastete und kein relevantes politisches Profil aufweisende Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine Terrororganisation sodann im Lichte der geltenden Rechtsprechung (Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024) keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise, dass gestützt auf die Aktenlage überdies davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin dieses Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass die Beschwerdeführerin somit zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und das SEM ferner auch den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Rechtsbegehren stellte, in Aufhebung der Verfügung des SEM sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten substitutionsbevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt wurde, dass der Beschwerde die Verfügung des SEM vom 13. August 2025, die Vollmacht vom 4. September 2025 und Substitutionsvollmacht sowie ein medizinischer Bericht vom 28. August 2025 des (...) beigelegt wurden, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der in der Zwischenverfügung vom 16. September 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss sich auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten als zutreffend erweist und die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das SEM in mehreren Punkten eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorgenommen und seinen Entscheid nicht ausreichend begründet habe, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass damit kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gegeben ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass in der Verfügung zu Recht festgehalten wurde, aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr von ihrer Familie umgebracht oder mit einem viel älteren Mann verheiratet würde, ihre Furcht mithin objektiv nicht begründet erscheine, sie sich zudem bei allfälligem Bedarf an die türkischen Behörden wenden könne, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Konflikt mit ihren Eltern hinsichtlich der Wahl des Ehemannes nicht den Eindruck erweckt, dass ihr im Falle einer Rückkehr an ihren Heimatort eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - um eine gebildete und in allen Belangen selbstständige Frau handelt, die, sollte sie sich tatsächlich von Seiten ihrer Familie bedroht fühlen, aller Voraussicht nach in der Lage wäre, sich selbst zu helfen und sich an die zuständigen Behörden oder in der Türkei für solche Fälle vorhandenen Organisationen zu wenden, dass sodann auch zutreffend festgehalten wurde, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise stehenden Einträge auf Twitter und das deshalb eingeleitete Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation vermöchten vorliegend praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, dass die Beschwerdeführerin namentlich anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll gab, sie habe, nachdem sie hierhergekommen sei, ein paar Sachen auf Twitter geteilt (vgl. SEM-Akte [...]), dass die Beschwerdeführerin zudem anlässlich der ergänzenden Anhörung auf die Frage, ob sie bereits in der Türkei politische Kommentare oder Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht habe, erklärte, nicht auf Twitter, aber möglicherweise auf Facebook aktiv gewesen zu sein, sie erinnere sich jedoch nicht mehr genau daran (vgl. SEM-Akte [...]), dass sie ferner die Fragen, ob früher schon einmal ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei in der Türkei respektive ob sie in der Türkei je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, jeweils verneinte (vgl. SEM-Akte [...]) dass sie die Frage, ob sie in der Türkei jemals politisch aktiv gewesen sei, ebenfalls verneinte und erklärte, sie habe sich aufgrund ihrer kurdischen Herkunft und der Vorgeschichte ihrer beiden älteren Schwestern von diesen Sachen ferngehalten (vgl. SEM-Akte [...]), dass unter anderem angesichts dieser Aussagen die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz des hängigen Strafverfahrens ohne Weiteres bejaht werden kann, wobei diesbezüglich im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich sodann aus den viele Jahre zurückliegenden Vorbringen betreffend die Ermordung eines Onkels im Jahr 1997 und die Verhaftung der beiden älteren Schwestern F._______ und G._______ im Jahr 2002 keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren ergeben, dass dies auch in Bezug auf das Asylverfahren des jüngeren Bruders C._______ gilt, dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2024 - bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1164/2024 vom 22. März 2024 - abgelehnt worden war, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde, dass auch das Argument, die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Hemmungen die Drohungen seitens ihrer Familie erst auf Nachfrage geschildert, weshalb dieses Vorbringen nicht nachgeschoben oder konstruiert sei (vgl. Beschwerde S. 8), mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht zu überzeugen vermag, zumal selbst bei Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich in ihrem Heimatstaat an die zuständigen Behörden zu wenden, dass sie - entgegen ihren Beschwerdevorbringen (S. 9 ff.) - keine konkreten Hinweise für eine tatsächlich drohende Gefahr eines Femizids oder einer Zwangsheirat geliefert hat, weshalb die entsprechenden Ausführungen als unbegründet zu erachten sind, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass im Übrigen zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass die Beschwerdeführerin aus der Stadt B._______ und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 besonders betroffenen Region stammt, dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Beschwerdeführerin insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei ihrer Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihr um eine gesunde und gebildete Frau mit einem Universitätsabschluss in «(...)» und entsprechender Berufserfahrung handelt, die über Familienangehörige (Eltern und Geschwister) und viele Verwandte (vgl. SEM-Akte [...]) sowie ein soziales Beziehungsnetz - mindestens bestehend aus ihren älteren Schwestern sowie mehreren Freundinnen - im Heimatstaat verfügt, dass sie ihr gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, vorwiegend in B._______, daneben vier Jahre für ihr Studium in D._______ und etwa ein Jahr aus beruflichen Gründen in E._______ und im Übrigen zu Protokoll gab, finanziell sei es ihr gut gegangen, sie habe einen höheren Verdienst gehabt als das Existenzminimum (vgl. SEM-Akte [...]), dass sich auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 28. August 2025 keine Vollzugshindernisse aus medizinischen Gründen erblicken lassen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme ([...], [...], [...]) in der Türkei behandelbar sind und die im Bericht zur psychischen Gesundheit erwähnten Suizidgedanken im Lichte der geltenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit Suizid kein Vollzugshindernis darstellen, dass die angeführten Probleme darüber hinaus gemäss dem Bericht auf dem negativen Asylentscheid gründen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Symptomatik situativ bedingt ist und im Verlauf der Zeit sowie nach der Rückkehr in den Heimatstaat abklingen wird, dass sich demnach nicht - wie praxisgemäss erforderlich für eine vorläufige Aufnahme - eine medizinische Notlage oder eine rasch eintretende, lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in das Heimatland feststellen lässt, weshalb daraus nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, dass psychische Erkrankungen im Übrigen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, in jeder grösseren Stadt - so auch in B._______ - in der Türkei behandelbar sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: