Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen.
A.b Am 23. August 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechts- schutzes für Asylsuchende im BAZ B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren.
A.c Das SEM führte am 13. September 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 21. September 2023 vertieft zu seinen Fluchtgründen an.
Dabei brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Etwa im Jahr 2009 habe er die Schule nach (…) Jahr Gymnasium abgebrochen und danach in C._______ auf verschie- denen (…) sowie zuletzt als (…) in einem (…) gearbeitet. Ab 2021 bis zwei Monate vor seiner Ausreise sei er insgesamt sechs- oder siebenmal auf der Strasse von Leuten des Islamischen Staats (IS) angesprochen und – wie auch andere junge Menschen in seinem Quartier – aufgefordert wor- den, sich ihnen anzuschliessen, andernfalls seiner Familie Schaden zuge- fügt werde. Nach der zweiten Aufforderung habe er sich im August 2021 an die Behörden gewandt, welche ihm gesagt hätten, er solle entspre- chende Beweise beibringen. Da er dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe er nach weiteren Zusammentreffen mit IS-Leuten die Behörden nicht mehr um Hilfe ersucht. Stattdessen habe er sich wegen dieser Vorfälle so- wie wegen der allgemein rassistischen Einstellung gegenüber Kurden zur Ausreise entschlossen. Weitere Probleme habe er in seiner Heimat nicht gehabt; er sei – abgesehen von der Teilnahme an Kundgebungen und an Nevroz-Feierlichkeiten – auch nie politisch oder religiös tätig gewesen. Am
13. August 2023 sei er in einem Bus nach Istanbul und anschliessend in einem Lastwagen via Serbien unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Gesundheitlich gehe es ihm gut; wie alle seine Lands- leute sei er aufgrund der Erlebnisse in der Heimat aber psychisch etwas angeschlagen.
D-5946/2023 Seite 3 Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Sein Pass und seine Identitätskarte seien ihm vom Schlepper ab- genommen worden; Kopien dieser Dokumente besitze er keine. A.d Am 8. September 2023 ging beim SEM ein Gesuch um Privatunter- kunft des Beschwerdeführers bei der in der Schweiz lebenden Schwester der Ehefrau seines in Deutschland wohnenden Bruders ein. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am
28. September 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. B. Mit Verfügung vom 29. September 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 2. Oktober 2023 die Mandatsniederlegung mit. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 29. September 2023, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 31. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass er in einem der BAZ der Asylregion Ostschweiz unter- gebracht sei, zu den Akten.
D-5946/2023 Seite 4
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Ver- ordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5946/2023 Seite 5
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.1.1 Zur Begründung hielt das SEM vorab fest, eine Verfolgung sei flücht- lingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann- ten Motiv erfolgt sei oder künftig drohe. Der IS habe den Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund verfolgt, beispielsweise weil er ihn als Gegner seiner Ideologie wahr- genommen hätte. Vielmehr hätten die IS-Leute den Beschwerdeführer – wie andere junge Leute aus wirtschaftlich schlechten Verhältnissen – zwecks Rekrutierung angesprochen und bedroht, weil sie davon ausge- gangen seien, dass er sich nicht werde wehren können.
E. 5.1.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge- setzt zu sein seien sodann nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermitt- lung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestün- den, wenn eine verfolgte Person Zugang zu diesem Schutz habe und des- sen Inanspruchnahme zumutbar sei. Beim IS handle es sich nicht um eine staatliche Macht, sondern um Dritte. Die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, Beweise beizubringen, um der Anzeige nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer habe jedoch von keinen Be- mühungen berichtet, solche Beweise zu beschaffen, sondern lediglich ge- fragt, wie er das hätte tun sollen. Zudem habe er sich die nächsten zwei Jahre bis zu seiner Ausreise nie wieder wegen Problemen mit dem IS an die Behörden gewendet. Den Behörden könne somit nicht einfach Schutz- unwille und Schutzunfähigkeit vorgeworfen werden, zumal es auch keine Hinweise darauf gebe, dass es dem Beschwerdeführer nicht hätte zuge- mutet werden können, sich um Beweise zu bemühen oder die Behörden ein weiteres Mal aufzusuchen.
E. 5.1.3 Das SEM führte weiter aus, Befürchtungen, künftig Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Ver- folgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
D-5946/2023 Seite 6 verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der IS habe seit 2021 und bis zwei Monate vor seiner Ausreise mehrmals gedroht, seine Familie zu töten, falls er der Aufforderung nicht folge. Trotz seiner Weigerung, der Aufforderung zu folgen, sei seiner Familie bis heute nichts geschehen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Erklärung für die of- fensichtlich leeren Drohungen des IS gehabt und damit auch keine objek- tive Befürchtung begründen können, dass er künftig Verfolgungsmassnah- men von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ausgesetzt sein könnte.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird – nach Ausführungen zur Entstehungs- geschichte und zur Ausbreitung des IS – im Wesentlichen der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und unter Hinweis auf den im Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission] 2006 Nr. 18) vollzogenen Wechsel zur sogenannten Schutztheorie geltend gemacht, aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem IS könne der türkische Staat nicht als schutzwillig bezeichnet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher sehr wohl asylrelevant.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt, soweit entscheidrelevant, voll- ständig und richtig festgestellt hat und in seiner Verfügung mit überzeugen- der Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwer- deführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Erwägungen Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dabei ist zunächst anzu- merken, dass der Beschwerdeführer das vorinstanzlich festgestellte feh- lende Verfolgungsmotiv nicht in Abrede stellt. Zudem ist erneut darauf hin- zuweisen, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hin- weise auf einen fehlenden Schutzwillen des türkischen Staates ergeben; vielmehr wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von den Behörden aufgefordert, Beweismittel wie Drohschreiben oder Aufnahmen auf einer Kamera einzureichen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sein will beziehungsweise worum er sich nicht gekümmert hat (vgl. SEM- Akten 1273310-14 zu F72 und F75). Auch auf Beschwerdeebene wurden keinerlei Beweismittel zu den Akten gegeben und es wurde auch nicht plau- sibel dargelegt, wieso sich der Beschwerdeführer nicht um die Beschaffung entsprechender Unterlagen bemüht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der
D-5946/2023 Seite 7 sogenannten Schutztheorie hätte erhalten können beziehungsweise ihm solcher – falls notwendig – auch nach seiner Rückkehr zugänglich wäre.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer ebenfalls als Ausreisegrund angegebene allgemein rassistische Einstellung in der Türkei gegenüber Angehörigen der kurdischen Ethnie (vgl. SEM-Akten 1273310-14 zu F54) betrifft, so ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei wei- terhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung ausgeht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 6.5).
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaf- tigkeit – nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfol- gungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5946/2023 Seite 8
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch – insbesondere auch mit den Hinweisen auf die "barbarische Vorgehensweise" des IS gegen- über seinen Gegnern und auf die "allgemein bekannte" Unterstützung durch den türkischen Staat (vgl. Beschwerde S. 6) – nicht gelungen. Auch
D-5946/2023 Seite 9 die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 8.3.2 Das SEM führte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung aus, Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Osten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt, diesen per 9. Mai 2023 jedoch wieder aufgehoben. Aktuell seien in den besagten Provinzen zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut worden und daher Unterkünfte an manchen Orten knapp geworden seien, was wiederum einen Preisanstieg der Immobilien bezie- hungsweise Mietzinsen zur Folge haben könne. Der türkische Staat leiste aber diverse finanzielle Unterstützungsbeiträge, und auch die Internatio- nale Organisation für Migration (IOM) biete Unterstützung materieller und finanzieller Art. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in ge- wissen Provinzen zwar teilweise erschwert, es herrsche aber kein allge- meiner Medikamentenmangel. Ebenso wenig bestehe Nahrungsmittel- knappheit. So sei zwar der Zugang zur Nahrungsmittelversorgung eben- falls teilweise erschwert, sei dies aus Mobilitätsgründen oder aus finanziel- len Gründen. Diesbezüglich leisteten aber diverse Nichtregierungsorgani- sationen (beispielsweise UNHCR, OXFAM, UNICEF oder ASAM)
D-5946/2023 Seite 10 Unterstützung. Schliesslich seien auch zahlreiche Personen in ihre Her- kunftsprovinzen zurückgekehrt. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzug dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz C._______, wo er die Schulen bis zum (…) Gymnasiumsjahr be- sucht und bis zu seiner Ausreise, mithin auch nach dem Erdbeben bei sei- ner Mutter gewohnt habe. Ebenfalls bis zur Ausreise habe er in einem (…) in C._______ gearbeitet und so viel verdient, dass er einen Teil der Reise in die Schweiz habe finanzieren können; zudem habe sein (zwischenzeit- lich verstorbener [Anmerkung des Gerichts]) Vater für ihn Geld zurückge- legt. Es spreche demnach nichts dagegen, weiterhin dort zu wohnen. Aus- serdem habe er einen Bruder in Deutschland, dessen Schwägerin in der Schweiz wohne und die offensichtlich bereit sei, ihn bei Bedarf zu unter- stützen; aus dem Antrag auf Gewährung von Privatunterkunft gehe hervor, dass diese sogar bereit sei, ihn bei sich zu Hause aufzunehmen. Gesund- heitlich fehle ihm nichts, abgesehen davon, dass – gemäss seinen Anga- ben – alle von den Erlebnissen in der Heimat psychisch etwas angeschla- gen seien. Schliesslich könne im Lichte der in der Türkei bestehenden Nie- derlassungsfreiheit auch auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Auf- enthaltsalternative ausserhalb der Provinz C._______ hingewiesen wer- den.
E. 8.3.3 Dieser Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs des Beschwerdeführers schliesst sich das Bundesverwal- tungsgericht an, umso mehr, als den Erwägungen der Vorinstanz auf Be- schwerdeebene – mit Ausnahme eines weiteren Hinweises auf den fehlen- den Schutzwillen im "Unrechtsstaat Türkei" (vgl. Beschwerde S. 8) – nichts entgegengehalten wird.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-5946/2023 Seite 11
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5946/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5946/2023 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Am 23. August 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Das SEM führte am 13. September 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 21. September 2023 vertieft zu seinen Fluchtgründen an. Dabei brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Etwa im Jahr 2009 habe er die Schule nach (...) Jahr Gymnasium abgebrochen und danach in C._______ auf verschiedenen (...) sowie zuletzt als (...) in einem (...) gearbeitet. Ab 2021 bis zwei Monate vor seiner Ausreise sei er insgesamt sechs- oder siebenmal auf der Strasse von Leuten des Islamischen Staats (IS) angesprochen und - wie auch andere junge Menschen in seinem Quartier - aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, andernfalls seiner Familie Schaden zugefügt werde. Nach der zweiten Aufforderung habe er sich im August 2021 an die Behörden gewandt, welche ihm gesagt hätten, er solle entsprechende Beweise beibringen. Da er dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe er nach weiteren Zusammentreffen mit IS-Leuten die Behörden nicht mehr um Hilfe ersucht. Stattdessen habe er sich wegen dieser Vorfälle sowie wegen der allgemein rassistischen Einstellung gegenüber Kurden zur Ausreise entschlossen. Weitere Probleme habe er in seiner Heimat nicht gehabt; er sei - abgesehen von der Teilnahme an Kundgebungen und an Nevroz-Feierlichkeiten - auch nie politisch oder religiös tätig gewesen. Am 13. August 2023 sei er in einem Bus nach Istanbul und anschliessend in einem Lastwagen via Serbien unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Gesundheitlich gehe es ihm gut; wie alle seine Landsleute sei er aufgrund der Erlebnisse in der Heimat aber psychisch etwas angeschlagen. Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Sein Pass und seine Identitätskarte seien ihm vom Schlepper abgenommen worden; Kopien dieser Dokumente besitze er keine. A.d Am 8. September 2023 ging beim SEM ein Gesuch um Privatunterkunft des Beschwerdeführers bei der in der Schweiz lebenden Schwester der Ehefrau seines in Deutschland wohnenden Bruders ein. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 28. September 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. B. Mit Verfügung vom 29. September 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 2. Oktober 2023 die Mandatsniederlegung mit. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 29. September 2023, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 31. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass er in einem der BAZ der Asylregion Ostschweiz untergebracht sei, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Zur Begründung hielt das SEM vorab fest, eine Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv erfolgt sei oder künftig drohe. Der IS habe den Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund verfolgt, beispielsweise weil er ihn als Gegner seiner Ideologie wahrgenommen hätte. Vielmehr hätten die IS-Leute den Beschwerdeführer - wie andere junge Leute aus wirtschaftlich schlechten Verhältnissen - zwecks Rekrutierung angesprochen und bedroht, weil sie davon ausgegangen seien, dass er sich nicht werde wehren können. 5.1.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein seien sodann nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden, wenn eine verfolgte Person Zugang zu diesem Schutz habe und dessen Inanspruchnahme zumutbar sei. Beim IS handle es sich nicht um eine staatliche Macht, sondern um Dritte. Die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, Beweise beizubringen, um der Anzeige nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer habe jedoch von keinen Bemühungen berichtet, solche Beweise zu beschaffen, sondern lediglich gefragt, wie er das hätte tun sollen. Zudem habe er sich die nächsten zwei Jahre bis zu seiner Ausreise nie wieder wegen Problemen mit dem IS an die Behörden gewendet. Den Behörden könne somit nicht einfach Schutz-unwille und Schutzunfähigkeit vorgeworfen werden, zumal es auch keine Hinweise darauf gebe, dass es dem Beschwerdeführer nicht hätte zugemutet werden können, sich um Beweise zu bemühen oder die Behörden ein weiteres Mal aufzusuchen. 5.1.3 Das SEM führte weiter aus, Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der IS habe seit 2021 und bis zwei Monate vor seiner Ausreise mehrmals gedroht, seine Familie zu töten, falls er der Aufforderung nicht folge. Trotz seiner Weigerung, der Aufforderung zu folgen, sei seiner Familie bis heute nichts geschehen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Erklärung für die offensichtlich leeren Drohungen des IS gehabt und damit auch keine objektive Befürchtung begründen können, dass er künftig Verfolgungsmassnahmen von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ausgesetzt sein könnte. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird - nach Ausführungen zur Entstehungsgeschichte und zur Ausbreitung des IS - im Wesentlichen der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und unter Hinweis auf den im Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2006 Nr. 18) vollzogenen Wechsel zur sogenannten Schutztheorie geltend gemacht, aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem IS könne der türkische Staat nicht als schutzwillig bezeichnet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher sehr wohl asylrelevant. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt, soweit entscheidrelevant, vollständig und richtig festgestellt hat und in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Erwägungen Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dabei ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer das vorinstanzlich festgestellte fehlende Verfolgungsmotiv nicht in Abrede stellt. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen des türkischen Staates ergeben; vielmehr wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von den Behörden aufgefordert, Beweismittel wie Drohschreiben oder Aufnahmen auf einer Kamera einzureichen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sein will beziehungsweise worum er sich nicht gekümmert hat (vgl. SEM-Akten 1273310-14 zu F72 und F75). Auch auf Beschwerdeebene wurden keinerlei Beweismittel zu den Akten gegeben und es wurde auch nicht plausibel dargelegt, wieso sich der Beschwerdeführer nicht um die Beschaffung entsprechender Unterlagen bemüht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie hätte erhalten können beziehungsweise ihm solcher - falls notwendig - auch nach seiner Rückkehr zugänglich wäre. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer ebenfalls als Ausreisegrund angegebene allgemein rassistische Einstellung in der Türkei gegenüber Angehörigen der kurdischen Ethnie (vgl. SEM-Akten 1273310-14 zu F54) betrifft, so ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung ausgeht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 6.5). 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch - insbesondere auch mit den Hinweisen auf die "barbarische Vorgehensweise" des IS gegenüber seinen Gegnern und auf die "allgemein bekannte" Unterstützung durch den türkischen Staat (vgl. Beschwerde S. 6) - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militär-putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver-hältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.2 Das SEM führte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Osten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt, diesen per 9. Mai 2023 jedoch wieder aufgehoben. Aktuell seien in den besagten Provinzen zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut worden und daher Unterkünfte an manchen Orten knapp geworden seien, was wiederum einen Preisanstieg der Immobilien beziehungsweise Mietzinsen zur Folge haben könne. Der türkische Staat leiste aber diverse finanzielle Unterstützungsbeiträge, und auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) biete Unterstützung materieller und finanzieller Art. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in gewissen Provinzen zwar teilweise erschwert, es herrsche aber kein allgemeiner Medikamentenmangel. Ebenso wenig bestehe Nahrungsmittelknappheit. So sei zwar der Zugang zur Nahrungsmittelversorgung ebenfalls teilweise erschwert, sei dies aus Mobilitätsgründen oder aus finanziellen Gründen. Diesbezüglich leisteten aber diverse Nichtregierungsorganisationen (beispielsweise UNHCR, OXFAM, UNICEF oder ASAM) Unterstützung. Schliesslich seien auch zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinzen zurückgekehrt. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz C._______, wo er die Schulen bis zum (...) Gymnasiumsjahr besucht und bis zu seiner Ausreise, mithin auch nach dem Erdbeben bei seiner Mutter gewohnt habe. Ebenfalls bis zur Ausreise habe er in einem (...) in C._______ gearbeitet und so viel verdient, dass er einen Teil der Reise in die Schweiz habe finanzieren können; zudem habe sein (zwischenzeitlich verstorbener [Anmerkung des Gerichts]) Vater für ihn Geld zurückgelegt. Es spreche demnach nichts dagegen, weiterhin dort zu wohnen. Ausserdem habe er einen Bruder in Deutschland, dessen Schwägerin in der Schweiz wohne und die offensichtlich bereit sei, ihn bei Bedarf zu unterstützen; aus dem Antrag auf Gewährung von Privatunterkunft gehe hervor, dass diese sogar bereit sei, ihn bei sich zu Hause aufzunehmen. Gesundheitlich fehle ihm nichts, abgesehen davon, dass - gemäss seinen Angaben - alle von den Erlebnissen in der Heimat psychisch etwas angeschlagen seien. Schliesslich könne im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz C._______ hingewiesen werden. 8.3.3 Dieser Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, umso mehr, als den Erwägungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene - mit Ausnahme eines weiteren Hinweises auf den fehlenden Schutzwillen im "Unrechtsstaat Türkei" (vgl. Beschwerde S. 8) - nichts entgegengehalten wird. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: