Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2024 in der Schweiz ein Asylge- such ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte sie am 8. August 2024 vertieft zu ihren Asylgründen an, teilte ihr Asylgesuch am 15. August 2024 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 18. März 2025 eine ergänzende Anhörung durch. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Stadt C._______ in der (…) in der Tür- kei geboren, türkische Staatsbürgerin und ethnische Kurdin. Sie habe zeit- lebens in C._______ gewohnt, zuletzt zusammen mit ihrem älteren Bruder. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und studiere seit 2017 mit Un- terbrüchen (…), aktuell im (…) Studienjahr. Seit 2015 sei sie im Jugendflü- gel der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und nach 2017 habe sie sich an der Universität für Frauenrechte engagiert. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus einem anderen Landesteil und seien aus politischen Gründen nach C._______ gezogen. Beide hätten sich auch dort für die Sache der Kurden eingesetzt. Ihr Vater sei Co-Präsident der HDP der Kreisstadt D._______ in C._______ gewesen, als er im Jahr (…) festgenommen worden sei. Er sei angeklagt und dann wieder freigelassen worden. Danach sei er im Jahr (…) in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Ihre Mutter sei im Jahr 2021 zu ihrem Vater in die Schweiz gelangt, wo sie seither lebe (N […]). Auch ein Onkel väterlicherseits (N […]) sowie eine Tante väterlicherseits (N […]) würden in der Schweiz leben. Weitere Onkel und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits seien in E._______ und F._______ wohnhaft. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ferner Verwandte in Deutschland. Folgendes habe zu ihrer Ausreise aus der Türkei am (…) geführt: Bereits als Jugendliche habe sie aufgrund ihrer Ethnie Diskriminierungen durch Lehrpersonen und Mitschüler erlebt. Auch weil ihre Eltern sich politisch ex- poniert hätten, sei sie Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2015 habe sie selbst angefangen, sich im Rahmen des Jugendflügels der HDP politisch zu engagieren. So sei sie als Minderjährige erstmals in Polizeige- wahrsam genommen worden. Dass Verwandte von ihr aus politischen
E-3543/2025 Seite 3 Gründen ums Leben gekommen seien, habe sie zusätzlich politisch sensi- bilisiert. Diese Vorkommnisse hätten die ganze Familie geprägt. Im Jahr 2017 habe sie ein (…)studium an der (…) Universität in C._______ begonnen. Wegen Diskriminierungen und Gewalt gegen kurdische Studie- rende durch Lehrkräfte und Mitstudierende habe sie das Studium mehrfach unterbrechen müssen, weshalb sie derzeit erst im (…) Studienjahr sei. Sie habe sich an der Universität im Rahmen einer «[…]» für die Rechte der Frauen eingesetzt. Sie habe Reden und Diskussionen über kurdische An- liegen gehalten und organisiert, womit sie in den Fokus von Studierenden mit rechtem Gedankengut geraten sei. Ein Mitstudent, der Mitglied der rechtsextremen Organisation Ülkü Ocakları Eğitim ve Kültür Vakfı gewesen sei, habe sie rein aufgrund ihres kurdischen Namens bedroht und einge- schüchtert. Nach der Ausreise ihres Vaters im Jahr (…) sei die Polizei häufig bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und habe nach ihrem Vater gefragt, welcher zur Einvernahme hätte erscheinen sollen. Nach der Ausreise der Mutter sei sie mit ihrem Bruder alleine in der Türkei zurückgeblieben. Die Polizeiraz- zien seien jedoch weitergegangen. Mit der Verhaftung ihres Vaters habe sich die Aufmerksamkeit des Rektors der Universität und der Mitstudieren- den verstärkt auf sie (die Beschwerdeführerin) gerichtet. Sie sei bedroht und belästigt worden. Immer wenn sie nach draussen gegangen sei, habe sie sich von Zivilpolizisten und staatlichen Kontrolleuren beobachtet ge- fühlt. Im (…) sei die Polizei zu ihrem Arbeitsplatz in einem Kleidergeschäft gekommen, was ihren Chef misstrauisch gemacht habe. Er habe sie in der Folge stark unter Druck gesetzt, sodass sie schliesslich freiwillig gekündigt habe. Am (…) 2023 hätten ihr die deutschen Behörden ein Schengenvisum mit Gültigkeit bis zum (…) 2023 ausgestellt. Sie sei am (…) 2023 für einen Familienbesuch nach Deutschland gereist, jedoch am (…) 2023 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Sie habe ihre Parteitätigkeiten auch im Jahr 2023 weitergeführt. Im September 2023 habe sie sich erneut an der Universität angemeldet. Ihr Bruder sei ebenfalls verfolgt worden, habe aber im Home- Office arbeiten können. Im (…) 2023 sei die Polizei bei ihr zuhause vorbei- gekommen, habe sich nach ihr erkundigt und Drohungen ausgesprochen. Sie sei deswegen nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich statt- dessen bis Anfang (…) 2024 bei einer Freundin in G._______ aufgehalten. In ihrer Abwesenheit sei die Polizei mehrfach bei ihr zuhause vorbeigegan- gen, wo sie aber nur die Nachbarn angetroffen habe. Als sich ihre Freundin
E-3543/2025 Seite 4 irgendwann durch sie belästigt gefühlt habe, habe sie (die Beschwerdefüh- rerin) abwechselnd bei sich zuhause und in G._______ gelebt. Beim Ein- treten und Verlassen der Wohnung habe sie stets aufpassen müssen, nicht gesehen zu werden. Weil sie die Unterdrückungen nicht mehr ausgehalten habe, habe sie die Türkei am (…) erneut verlassen. Sie sei illegal und ohne ihre zugehörigen Reisedokumente von einem Schlepper in einem grossen Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden. Sie sei in der Türkei in psycho- logischer Behandlung gewesen. Mittlerweile gehe es ihr gesundheitlich gut. D. Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel (insbesondere Arztberichte und türkische Justizdokumente) wird auf Ziff. I/3 der angefoch- tenen Verfügung verwiesen. E. Mit Verfügung vom 15. April 2025 (eröffnet am 22. April 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis ausgehändigt. F. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren; «subsubeventualiter» sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vo- rinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien bei der Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde die Asylakten des in der Schweiz als anerkannter Flüchtling le- benden Vaters der Beschwerdeführerin H._______ (N […]) beizuziehen.
E-3543/2025 Seite 5 Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin um vollständige Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten des SEM. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie als Beweismittel Auszüge aus dem Internetportal der türkischen Justiz zu den Verurteilungen wegen Ter- rorpropaganda in den Jahren 2022-2024 ein. G. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3543/2025 Seite 6
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht rele- vant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E.6.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt. Der e-Devlet-Auszug (staatliches Webportal in der Türkei) zeige, dass die Beschwerdeführerin am (…) über den Flughafen C._______ aus der Türkei ausgereist sei. Eine erneute Einreise in die Türkei sei nicht verzeichnet. Der Beleg über ihre Immatrikulation an der Universität vermöge ihre an- gebliche Rückkehr in die Türkei ebenfalls nicht zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass dieser administrative Vorgang auch online erfolgen
E-3543/2025 Seite 7 könne, was ihre Anwesenheit in der Türkei damit nicht erfordert habe. Wenn sie sich zwischen dem (…) und dem (…) tatsächlich in der Türkei aufgehalten hätte, müsste sie dies auch mit dem Vorlegen weiterer Doku- mente nachweisen können, beispielsweise mit Fotos, Flug-, Zug- oder Bus- tickets oder Bank- und Kreditkarten-Auszügen. Dies sei bis anhin nicht ge- schehen. Die Rückreise von Deutschland in die Türkei am (…) könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Damit sei auch der von ihr gel- tend gemachte Druck durch die Polizei, den sie in den Monaten vor ihrer angeblichen Ausreise aus der Türkei erlitten habe, nicht als glaubhaft zu erachten. Auch unter Wahrannahme, dass die Diskriminierungen während der schu- lischen und universitären Laufbahn der Beschwerdeführerin tatsächlich in dem von ihr geltend gemachten Ausmass stattgefunden hätten, handle es sich hierbei nicht um Schikanen, welche aufgrund ihrer Intensität ein men- schenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht oder auf unzumutbare Weise erschwert hätten. Sie seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Laut eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 und im Jahr 2016 je einmal in Polizeigewahrsam genommen und über Nacht fest- gehalten worden. Wenn sie an Anlässen wie beispielsweise dem Weltfrau- entag, dem 1. Mai, an Newroz-Feierlichkeiten oder am Tag der Gewalt ge- gen Frauen teilgenommen hätte, sei sie Opfer von Polizeigewalt geworden. Als Gefährdung des Leibes oder Lebens werde eine Schädigung der psy- chischen oder physischen Gesundheit vorausgesetzt. Eine vorüberge- hende Störung des Wohlbefindens, beispielsweise erlittene Polizeigewalt im Rahmen einer politischen Aktivität oder kurze Inhaftierungen würden in der Regel nicht genügen. Damit seien auch die geltend gemachten polizei- lichen Massnahmen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten. Die polizeilichen Razzien bei der Beschwerdeführerin zu Hause hätten ih- rem Vater gegolten. Für sie seien daraus keine schwerwiegenden Nach- teile entstanden, welche ihr den Verbleib im Heimatland verunmöglicht hät- ten. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass sie Verfolgung durch die Polizei an der Universität sowie an ihrem Arbeitsplatz im Rahmen der ersten An- hörung an ihren eigenen politischen Aktivitäten festgemacht habe und erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung mit ihrem Vater in Zusammenhang gebracht habe. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien nicht als flüchtlings- rechtlich relevant einzustufen.
E-3543/2025 Seite 8 Die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Trotz ihrer Tätigkeit für den Jugendflügel der HDP und ihres Engagements für Frauenrechte würde sie kein verschärftes politisches Profil aufweisen. Da- ran vermöge nichts zu ändern, dass sie aus einer politisch engagierten Fa- milie stamme und betreffend ihren Vater in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei. So vermöge der Deliktvorwurf gegen ihren Vater ihr eigenes Profil nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise zu verschärfen. Die eingereichten Dokumente aus vorliegenden türkischen Strafverfahren würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und seien daher leicht zu fälschen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Doku- menten mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Deshalb käme diesen Dokumenten lediglich ein geringer Beweiswert zu. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne gemäss Art. 3 AsylG denn auch offenbleiben, da das Strafverfahren der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne der Rechtsprechung auf- weise. Denn gemäss Praxis der türkischen Strafjustiz würden bei diesen Delikten
– namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) bedingt ausgesprochen oder die Ver- kündung des Strafurteils werde aufgeschoben. Ermittlungsverfahren würden überdies in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Ermittlungsverfahren we- gen ATG-Delikten (Antiterrorgesetz Nr. 3713), inklusive Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, und dem Straftatbe- stand der Präsidentenbeleidigung lag die durchschnittliche Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 bei zehn Prozent. Gemäss Bun- desverwaltungsgericht erreichten diese rechnerischen Durchschnittswerte, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtli- chen Wahrscheinlichkeit. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt. Danach würden Personen, die wie die
E-3543/2025 Seite 9 Beschwerdeführerin wegen Art. 7 Abs. 2 ATG strafrechtlich verfolgt wür- den, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO (türkische Strafprozessordnung) vorliege. In ihrem Vorführbefehl werde denn zusätzlich auch erwähnt, dass sie nach der Ein- vernahme freizulassen sei. Da sie strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweisen würde, bestehe für sie keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ver- urteilt zu werden. Deshalb sei für sie das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer Untersuchungshaft sei somit vorlie- gend zu verneinen. Weiter seien die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zum heutigen Zeitpunkt nicht offensichtlich haltlos. Hinsichtlich ihrer Einträge in den sozialen Medien sei festzustellen, dass sie unter anderem Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern respektive Kämpferinnen des militanten Flü- gels Hêzên Parastina Gel (HPG) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) weiterverbreitet haben und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gut- heisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM demnach als rechtsstaatlich legitim. Zudem handle es sich bei der HPG um eine Organisation, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gelte. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafver- fahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Or- ganisation) führt. Aufgrund der Einträge der Beschwerdeführerin auf Facebook sei weiter er- sichtlich, dass ihre Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie stünden. So sei davon auszugehen, dass sie die Türkei am (…) auf legalem Wege verlassen habe und nicht wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Die für das vorliegende Ermittlungsverfah- ren relevanten Beiträge in den sozialen Medien seien erst nach ihrer Aus- reise aus der Türkei veröffentlicht worden – namentlich im (…). Ausserdem teile die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Bildmaterial, dass sie ande- ren Quellen entnommen habe. Bezüglich ihrer Facebook-Aktivitäten lasse
E-3543/2025 Seite 10 sich weiter feststellen, dass sie weder den Eindruck einer politischen Akti- vistin vermittle noch, dass ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbe- hörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die eingereich- ten Screenshots von (…) 2022 bis (…) 2023 eines X-Accounts liessen kei- nerlei Schlüsse darauf zu, dass es sich beim besagten Profil tatsächlich um dasjenige der Beschwerdeführerin handle. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass die Veröffentlichungen auf besagtem X-Account keinen Ein- gang in das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin gefunden hätten. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage sprä- chen dafür, dass die Beschwerdeführerin das in der Türkei gegen sie hän- gige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst und nach ihrer Ausreise aus der Türkei eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechts- missbräuchlich zu werten. Somit habe die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rück- kehr in die Türkei zu befürchten. Auch der Beizug der Asylakten des Vaters der Beschwerdeführerin vermöge an dieser Einschätzung nichts zu än- dern.
E. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, die ganze Familie sei den ständigen Repressalien der türkischen Behörden wie regelmässigen Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Drohungen und Schikanen sowie gar Tötungen ihrer Verwandten, ausgesetzt gewesen. In- folge dieser Repressalien seien alle Familienangehörigen, darunter auch die Beschwerdeführerin, psychisch stark belastet und traumatisiert. Diese Tatsache werde von der Vorinstanz jedoch bei der Beurteilung des uner- träglichen psychischen Drucks vollständig ausgeblendet. In Anbetracht der familiären Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin seien die erlebten Diskri- minierungen in der Schule wie auch die Schikanen und Drohungen der Ultranationalisten, sowie das allgemeine Vorgehen des türkischen Staats gegen die Kurden in der Türkei und aus benachbarten kurdischen Regio- nen in Syrien und Irak in ihrer Gesamtheit subjektiv betrachtet von genü- gender Intensität gewesen, um bei ihr schlussendlich den Entscheid zur Flucht aus ihrem Heimatland hervorzurufen. Einzeln betrachtet würden die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht erlebten Drohungen, Diskrimi- nierungen, Schikanen und Behelligungen zwar die Schwelle von ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG nicht erreichen. In ihrer Gesamtheit und über die Jahre hinweg hätten die Repressalien der
E-3543/2025 Seite 11 türkischen Behörden für die Beschwerdeführerin jedoch einen unerträgli- chen Druck erzeugt. Ferner habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rück- kehr in die Türkei aufgrund ihres familiären Hintergrunds ernsthaften Nach- teilen ausgesetzt zu werden. Bei ihrem Vater handle es sich um eine von den türkischen Behörden gesuchte Person, welcher in der Türkei ausge- prägte oppositionelle Tätigkeiten für die PKK vorgeworfen werde. Ihr Vater habe deshalb hier in der Schweiz Asyl erhalten. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz ebenfalls um Asyl er- sucht habe, seit ihrer Ankunft mit ihren Eltern zusammenlebe und damit in einem sehr engen Kontakt zum Vater stehe, würde sie im Fall ihrer Rück- kehr bereits bei der Einreise in die Türkei angehalten, zu ihren Familienan- gehörigen und insbesondere ihrem Vater befragt und dabei mit grösster Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung oder asylbeachtli- chen Übergriffen ausgesetzt werden. Die Annahme der Vorinstanz, wonach bei der Präsidentenbeleidigung die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der Türkei im Jahr 2023 nicht höher als bei zehn Prozent gelegen habe, sei unzutreffend. Wie aus den beigelegten Auszügen aus dem Internetportal der türkischen Justiz zu entnehmen sei, lagen die Verurteilungen wegen ATG-Delikten im Jahr 2024 bei 18.51%, im Jahr 2023 bei 18.5% und im Jahr 2022 bei 20.51%. Die Beschwerdeführerin habe ihre politischen Tätigkeiten aus Überzeu- gung geführt, weshalb für sie kein Anlass bestehe, vor den türkischen Be- hörden wegen ihrer politischen Tätigkeiten und Beiträgen in den sozialen Medien Reue zu zeigen. Reue würde ihr aus obigen Gründen und auch wegen ihren Beiträgen nach Eröffnung des Strafverfahrens von den türki- schen Strafbehörden auch nicht attestiert, weshalb mit Sicherheit zu erwar- ten sei, dass Art. 51 tStGB in ihrem Fall nicht angewendet würde. Die tür- kischen Strafbehörden würden gegen rückkehrende Asylbewerber äus- serst willkürlich und rigoros vorgehen. So würden Kurden, welche aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien der Propaganda für eine Terrororga- nisation beschuldigt werden, oft direkt bei ihrer Einreise verhaftet und an- schliessend ins Gefängnis gesteckt. Das Teilen von Facebook-Beiträgen der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise, welche schliesslich zur Eröffnung des derzeit gegen sie laufen- den Strafverfahrens geführt haben, sei eine Fortsetzung einer bereits in
E-3543/2025 Seite 12 der Türkei entstandenen Überzeugung und im Rahmen ihrer Meinungs- äusserungsfreiheit erfolgt. Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Be- schwerdeführerin die Einleitung des gegen sie eröffneten Strafverfahrens mit ihrem Verhalten nach der Ausreise verursacht habe, spiele diese An- nahme vorliegend zwar für die Asylgewährung im Sinne von Art. 54 AsyIG eine Rolle, nicht jedoch für die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FK). Da sie aktenkundig von den türkischen Behörden verfolgt werde und sie in der Türkei eine erhebli- che Freiheitsstrafe und Folter oder zumindest eine unmenschliche Be- handlung erwarte, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 FK.
E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Auf diese kann nebst den nachfolgenden Hervorhebungen und Ergänzun- gen verwiesen werden. Mit ihrer Beschwerde gelingt es der Beschwerde- führerin, wie nachfolgend zu zeigen ist, insgesamt nicht, stichhaltige Argu- mente darzulegen, die zu einer anderen Einschätzung führen.
E. 6.2 Zum Antrag, es seien die Akten des Vaters der Beschwerdeführerin bei- zuziehen, ergibt sich Folgendes: Die Akten dokumentieren die Situation des Vaters der Beschwerdeführerin, soweit dies vorliegend für die Beurtei- lung der Situation der Beschwerdeführerin überhaupt relevant ist, in hinrei- chendem Mass (angefochtene Verfügung, S. 3. f., 8 ff; Akte […] F30, F50, F54 ff., F76, F87; A36/11 F8 f.; F14 ff.). Aus den Akten des Vaters ergibt sich, wie von der Vorinstanz implizit bereits festgestellt, keine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin. Das Gericht geht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Re- flexverfolgung aufgrund des – unbestrittenen – politischen Profils ihres Va- ters nicht derart schwerwiegt, als dass sie bei einer erneuten Einreise direkt am Flughafen verhaftet würde. Die politische Verfolgung der türkischen Be- hörden galt, wie von der Vorinstanz zutreffend vorgebracht, ihrem Vater (angefochtene Verfügung, S. 8). Somit ist der Antrag auf Beizug der Akten des Vaters der Beschwerdeführerin abzuweisen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, die staatlichen Repressalien wie auch die privaten Diskriminierungen gegen sie, letztere ausgeübt durch politisch
E-3543/2025 Seite 13 rechtsorientierte Mitstudenten, hätten bei ihr einen grossen psychischen Druck erzeugt und sie schliesslich zu ihrer Flucht bewogen. Ohne die von ihr geschilderten Repressalien seitens der türkischen Behörden bagatelli- sieren zu wollen, vermögen sie in ihrer Gesamtheit betrachtet die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Hierzu ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach vorübergehende Festnahmen, Hausdurchsuchun- gen und Befragungen durch die türkischen Behörden auch in ihrer Kumu- lation keine asylrechtliche Relevanz aufweisen (Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Betreffend die Diskriminie- rungen und Drohungen durch Privatpersonen, wie beispielsweise Mitstu- denten, ist in erster Linie auf vorhandene staatliche Hilfsorgane zu verwei- sen. Zudem wäre ihr auch ein innerstaatlicher Wohnortswechsel zuzumu- ten.
E. 6.4 Aus den eingereichten Verfahrensakten der türkischen Justizbehörden geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) sowie ein Vorführbeschluss der Friedensstrafrichterschaft C._______ gleichen Datums wegen des Delikts der Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG vorliegt (Akte […]). Deren Zweck besteht darin, die Beschwerdefüh- rerin einzuvernehmen und danach wieder freizulassen (Urteile des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2; D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3). Die Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororga- nisation wie auch wegen Präsidentenbeleidigung erfüllen in Übereinstim- mung mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 2.b, S. 8 ff.) die Kriterien an die flüchtlings- rechtliche Relevanz nicht. Überdies liegt bis dato kein rechtskräftiges Urteil gegen die Beschwerdeführerin aus der Türkei vor, womit sie als strafrecht- lich unbescholten gilt.
E. 6.5 Aus statistischen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa zehn Prozent der Fälle zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 etwas tiefer. Diese rechnerischen Durchschnitts- werte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Referenzurteil BVGer E-4103/2024 E. 8.4.4). Aus den mit der Beschwerde eingereichten
E-3543/2025 Seite 14 Statistiken der türkischen Justiz zu den Verurteilungen wegen Terrorpropa- ganda in den Jahren 2022-2024 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem besagten Referenzurteil lagen grundsätzlich dieselben statistische Daten zugrunde («General Directorate for criminal Records and Statistics, Justice Statistics»). Die Beschwerdeführerin sub- stantiiert zudem nicht weiter, warum die differenzierten statistischen Über- legungen im Referenzurteil unzutreffend sein sollen. Insgesamt ist von ei- ner nicht erheblichen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung der Beschwerde- führerin auszugehen.
E. 6.6 Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin Risikofaktoren vorlie- gen, die in ihrem individuellen Fall zu einer längeren Haftstrafe führen könnten. Darunter fällt neben der Anzahl hängiger Ermittlungsverfahren beispielsweise ein exponiertes politisches Profil. Gestützt auf die Aktenlage ist ein solches zu verneinen. Aus der Hängigkeit zweier Ermittlungsverfah- ren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda ergibt sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Die Beschwerdeführerin weist kein erhöhtes politisches Profil auf, bloss weil sie Posts mit politischem Inhalt in den sozialen Medien ver- öffentlicht und geteilt hat, Mitglied des Jugendflügels der HDP ist und sich an der Universität freiwillig für die Rechte der Frauen engagiert. Das politi- sche Profil des Vaters vermag keine Reflexverfolgung auf sie zu begründen (E. 6.2 vorne).
E. 6.7 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und wie sie in deren Besitz gelangt ist. Offenbleiben kann letztlich auch, ob sie gegebe- nenfalls das in der Türkei hängige Ermittlungsverfahren wegen Präsiden- tenbeleidigung durch ihre Beiträge in den sozialen Medien bewusst einge- leitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachflucht- gründe geltend zu machen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu er- wirken (wovon die Vorinstanz ausgeht). Schliesslich kann die nach dem Gesagten nicht mehr entscheidwesentliche Frage offenbleiben, ob die Be- schwerdeführerin am (…) 2023 tatsächlich von Deutschland in die Türkei zurückgekehrt ist oder nicht (E. 5.1 vorne).
E. 6.8 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin keine objektiv be- gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylge- such abgelehnt.
E-3543/2025 Seite 15
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
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E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).
E. 8.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr der Be- schwerdeführerin unzumutbar wäre. Diese hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt C._______ in der (…), wo sie an der Universität ein Studium be- gonnen hatte und dieses bis heute im mittlerweile (…) Studienjahr weiter- führt. Daneben hat sie bereits erste Arbeitserfahrung in einem (…) gesam- melt. Die Beschwerdeführerin ist jung, gemäss eigenen Aussagen gesund und im Begriff dazu, eine universitäre Ausbildung abzuschliessen (Akte […], F5). Sie verfügt über Verwandte in unterschiedlichen Ortschaften der Türkei sowie in der Schweiz und Deutschland und pflegt einen engen Kon- takt zu ihren Eltern in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat in der Ver- gangenheit überdies bereits psychologische Behandlung in ihrem Heimat- staat in Anspruch genommen, was bei Bedarf auch künftig möglich wäre.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die Eventualanträge sind abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführe- rin beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aus- sichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3543/2025 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte sie am 8. August 2024 vertieft zu ihren Asylgründen an, teilte ihr Asylgesuch am 15. August 2024 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 18. März 2025 eine ergänzende Anhörung durch. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Stadt C._______ in der (...) in der Türkei geboren, türkische Staatsbürgerin und ethnische Kurdin. Sie habe zeitlebens in C._______ gewohnt, zuletzt zusammen mit ihrem älteren Bruder. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und studiere seit 2017 mit Unterbrüchen (...), aktuell im (...) Studienjahr. Seit 2015 sei sie im Jugendflügel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und nach 2017 habe sie sich an der Universität für Frauenrechte engagiert. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus einem anderen Landesteil und seien aus politischen Gründen nach C._______ gezogen. Beide hätten sich auch dort für die Sache der Kurden eingesetzt. Ihr Vater sei Co-Präsident der HDP der Kreisstadt D._______ in C._______ gewesen, als er im Jahr (...) festgenommen worden sei. Er sei angeklagt und dann wieder freigelassen worden. Danach sei er im Jahr (...) in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Ihre Mutter sei im Jahr 2021 zu ihrem Vater in die Schweiz gelangt, wo sie seither lebe (N [...]). Auch ein Onkel väterlicherseits (N [...]) sowie eine Tante väterlicherseits (N [...]) würden in der Schweiz leben. Weitere Onkel und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits seien in E._______ und F._______ wohnhaft. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ferner Verwandte in Deutschland. Folgendes habe zu ihrer Ausreise aus der Türkei am (...) geführt: Bereits als Jugendliche habe sie aufgrund ihrer Ethnie Diskriminierungen durch Lehrpersonen und Mitschüler erlebt. Auch weil ihre Eltern sich politisch exponiert hätten, sei sie Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2015 habe sie selbst angefangen, sich im Rahmen des Jugendflügels der HDP politisch zu engagieren. So sei sie als Minderjährige erstmals in Polizeigewahrsam genommen worden. Dass Verwandte von ihr aus politischen Gründen ums Leben gekommen seien, habe sie zusätzlich politisch sensibilisiert. Diese Vorkommnisse hätten die ganze Familie geprägt. Im Jahr 2017 habe sie ein (...)studium an der (...) Universität in C._______ begonnen. Wegen Diskriminierungen und Gewalt gegen kurdische Studierende durch Lehrkräfte und Mitstudierende habe sie das Studium mehrfach unterbrechen müssen, weshalb sie derzeit erst im (...) Studienjahr sei. Sie habe sich an der Universität im Rahmen einer «[...]» für die Rechte der Frauen eingesetzt. Sie habe Reden und Diskussionen über kurdische Anliegen gehalten und organisiert, womit sie in den Fokus von Studierenden mit rechtem Gedankengut geraten sei. Ein Mitstudent, der Mitglied der rechtsextremen Organisation Ülkü Ocaklari E itim ve Kültür Vakfi gewesen sei, habe sie rein aufgrund ihres kurdischen Namens bedroht und eingeschüchtert. Nach der Ausreise ihres Vaters im Jahr (...) sei die Polizei häufig bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und habe nach ihrem Vater gefragt, welcher zur Einvernahme hätte erscheinen sollen. Nach der Ausreise der Mutter sei sie mit ihrem Bruder alleine in der Türkei zurückgeblieben. Die Polizeirazzien seien jedoch weitergegangen. Mit der Verhaftung ihres Vaters habe sich die Aufmerksamkeit des Rektors der Universität und der Mitstudierenden verstärkt auf sie (die Beschwerdeführerin) gerichtet. Sie sei bedroht und belästigt worden. Immer wenn sie nach draussen gegangen sei, habe sie sich von Zivilpolizisten und staatlichen Kontrolleuren beobachtet gefühlt. Im (...) sei die Polizei zu ihrem Arbeitsplatz in einem Kleidergeschäft gekommen, was ihren Chef misstrauisch gemacht habe. Er habe sie in der Folge stark unter Druck gesetzt, sodass sie schliesslich freiwillig gekündigt habe. Am (...) 2023 hätten ihr die deutschen Behörden ein Schengenvisum mit Gültigkeit bis zum (...) 2023 ausgestellt. Sie sei am (...) 2023 für einen Familienbesuch nach Deutschland gereist, jedoch am (...) 2023 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Sie habe ihre Parteitätigkeiten auch im Jahr 2023 weitergeführt. Im September 2023 habe sie sich erneut an der Universität angemeldet. Ihr Bruder sei ebenfalls verfolgt worden, habe aber im Home-Office arbeiten können. Im (...) 2023 sei die Polizei bei ihr zuhause vorbeigekommen, habe sich nach ihr erkundigt und Drohungen ausgesprochen. Sie sei deswegen nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich stattdessen bis Anfang (...) 2024 bei einer Freundin in G._______ aufgehalten. In ihrer Abwesenheit sei die Polizei mehrfach bei ihr zuhause vorbeigegangen, wo sie aber nur die Nachbarn angetroffen habe. Als sich ihre Freundin irgendwann durch sie belästigt gefühlt habe, habe sie (die Beschwerdeführerin) abwechselnd bei sich zuhause und in G._______ gelebt. Beim Eintreten und Verlassen der Wohnung habe sie stets aufpassen müssen, nicht gesehen zu werden. Weil sie die Unterdrückungen nicht mehr ausgehalten habe, habe sie die Türkei am (...) erneut verlassen. Sie sei illegal und ohne ihre zugehörigen Reisedokumente von einem Schlepper in einem grossen Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden. Sie sei in der Türkei in psychologischer Behandlung gewesen. Mittlerweile gehe es ihr gesundheitlich gut. D. Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel (insbesondere Arztberichte und türkische Justizdokumente) wird auf Ziff. I/3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. E. Mit Verfügung vom 15. April 2025 (eröffnet am 22. April 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. F. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren; «subsubeventualiter» sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die Asylakten des in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Vaters der Beschwerdeführerin H._______ (N [...]) beizuziehen. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin um vollständige Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten des SEM. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie als Beweismittel Auszüge aus dem Internetportal der türkischen Justiz zu den Verurteilungen wegen Terrorpropaganda in den Jahren 2022-2024 ein. G. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E.6.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt. Der e-Devlet-Auszug (staatliches Webportal in der Türkei) zeige, dass die Beschwerdeführerin am (...) über den Flughafen C._______ aus der Türkei ausgereist sei. Eine erneute Einreise in die Türkei sei nicht verzeichnet. Der Beleg über ihre Immatrikulation an der Universität vermöge ihre angebliche Rückkehr in die Türkei ebenfalls nicht zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass dieser administrative Vorgang auch online erfolgen könne, was ihre Anwesenheit in der Türkei damit nicht erfordert habe. Wenn sie sich zwischen dem (...) und dem (...) tatsächlich in der Türkei aufgehalten hätte, müsste sie dies auch mit dem Vorlegen weiterer Dokumente nachweisen können, beispielsweise mit Fotos, Flug-, Zug- oder Bustickets oder Bank- und Kreditkarten-Auszügen. Dies sei bis anhin nicht geschehen. Die Rückreise von Deutschland in die Türkei am (...) könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Damit sei auch der von ihr geltend gemachte Druck durch die Polizei, den sie in den Monaten vor ihrer angeblichen Ausreise aus der Türkei erlitten habe, nicht als glaubhaft zu erachten. Auch unter Wahrannahme, dass die Diskriminierungen während der schulischen und universitären Laufbahn der Beschwerdeführerin tatsächlich in dem von ihr geltend gemachten Ausmass stattgefunden hätten, handle es sich hierbei nicht um Schikanen, welche aufgrund ihrer Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht oder auf unzumutbare Weise erschwert hätten. Sie seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Laut eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 und im Jahr 2016 je einmal in Polizeigewahrsam genommen und über Nacht festgehalten worden. Wenn sie an Anlässen wie beispielsweise dem Weltfrauentag, dem 1. Mai, an Newroz-Feierlichkeiten oder am Tag der Gewalt gegen Frauen teilgenommen hätte, sei sie Opfer von Polizeigewalt geworden. Als Gefährdung des Leibes oder Lebens werde eine Schädigung der psychischen oder physischen Gesundheit vorausgesetzt. Eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens, beispielsweise erlittene Polizeigewalt im Rahmen einer politischen Aktivität oder kurze Inhaftierungen würden in der Regel nicht genügen. Damit seien auch die geltend gemachten polizeilichen Massnahmen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten. Die polizeilichen Razzien bei der Beschwerdeführerin zu Hause hätten ihrem Vater gegolten. Für sie seien daraus keine schwerwiegenden Nachteile entstanden, welche ihr den Verbleib im Heimatland verunmöglicht hätten. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass sie Verfolgung durch die Polizei an der Universität sowie an ihrem Arbeitsplatz im Rahmen der ersten Anhörung an ihren eigenen politischen Aktivitäten festgemacht habe und erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung mit ihrem Vater in Zusammenhang gebracht habe. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Trotz ihrer Tätigkeit für den Jugendflügel der HDP und ihres Engagements für Frauenrechte würde sie kein verschärftes politisches Profil aufweisen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass sie aus einer politisch engagierten Familie stamme und betreffend ihren Vater in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei. So vermöge der Deliktvorwurf gegen ihren Vater ihr eigenes Profil nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise zu verschärfen. Die eingereichten Dokumente aus vorliegenden türkischen Strafverfahren würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und seien daher leicht zu fälschen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Deshalb käme diesen Dokumenten lediglich ein geringer Beweiswert zu. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne gemäss Art. 3 AsylG denn auch offenbleiben, da das Strafverfahren der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne der Rechtsprechung aufweise. Denn gemäss Praxis der türkischen Strafjustiz würden bei diesen Delikten - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils werde aufgeschoben. Ermittlungsverfahren würden überdies in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Ermittlungsverfahren wegen ATG-Delikten (Antiterrorgesetz Nr. 3713), inklusive Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, und dem Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 bei zehn Prozent. Gemäss Bundesverwaltungsgericht erreichten diese rechnerischen Durchschnittswerte, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt. Danach würden Personen, die wie die Beschwerdeführerin wegen Art. 7 Abs. 2 ATG strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO (türkische Strafprozessordnung) vorliege. In ihrem Vorführbefehl werde denn zusätzlich auch erwähnt, dass sie nach der Einvernahme freizulassen sei. Da sie strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweisen würde, bestehe für sie keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Deshalb sei für sie das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer Untersuchungshaft sei somit vorliegend zu verneinen. Weiter seien die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zum heutigen Zeitpunkt nicht offensichtlich haltlos. Hinsichtlich ihrer Einträge in den sozialen Medien sei festzustellen, dass sie unter anderem Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern respektive Kämpferinnen des militanten Flügels Hêzên Parastina Gel (HPG) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) weiterverbreitet haben und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM demnach als rechtsstaatlich legitim. Zudem handle es sich bei der HPG um eine Organisation, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gelte. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führt. Aufgrund der Einträge der Beschwerdeführerin auf Facebook sei weiter ersichtlich, dass ihre Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie stünden. So sei davon auszugehen, dass sie die Türkei am (...) auf legalem Wege verlassen habe und nicht wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Die für das vorliegende Ermittlungsverfahren relevanten Beiträge in den sozialen Medien seien erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei veröffentlicht worden - namentlich im (...). Ausserdem teile die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Bildmaterial, dass sie anderen Quellen entnommen habe. Bezüglich ihrer Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass sie weder den Eindruck einer politischen Aktivistin vermittle noch, dass ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die eingereichten Screenshots von (...) 2022 bis (...) 2023 eines X-Accounts liessen keinerlei Schlüsse darauf zu, dass es sich beim besagten Profil tatsächlich um dasjenige der Beschwerdeführerin handle. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass die Veröffentlichungen auf besagtem X-Account keinen Eingang in das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin gefunden hätten. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin das in der Türkei gegen sie hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst und nach ihrer Ausreise aus der Türkei eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Somit habe die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Auch der Beizug der Asylakten des Vaters der Beschwerdeführerin vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, die ganze Familie sei den ständigen Repressalien der türkischen Behörden wie regelmässigen Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Drohungen und Schikanen sowie gar Tötungen ihrer Verwandten, ausgesetzt gewesen. Infolge dieser Repressalien seien alle Familienangehörigen, darunter auch die Beschwerdeführerin, psychisch stark belastet und traumatisiert. Diese Tatsache werde von der Vorinstanz jedoch bei der Beurteilung des unerträglichen psychischen Drucks vollständig ausgeblendet. In Anbetracht der familiären Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin seien die erlebten Diskriminierungen in der Schule wie auch die Schikanen und Drohungen der Ultranationalisten, sowie das allgemeine Vorgehen des türkischen Staats gegen die Kurden in der Türkei und aus benachbarten kurdischen Regionen in Syrien und Irak in ihrer Gesamtheit subjektiv betrachtet von genügender Intensität gewesen, um bei ihr schlussendlich den Entscheid zur Flucht aus ihrem Heimatland hervorzurufen. Einzeln betrachtet würden die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht erlebten Drohungen, Diskriminierungen, Schikanen und Behelligungen zwar die Schwelle von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG nicht erreichen. In ihrer Gesamtheit und über die Jahre hinweg hätten die Repressalien der türkischen Behörden für die Beschwerdeführerin jedoch einen unerträglichen Druck erzeugt. Ferner habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres familiären Hintergrunds ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Bei ihrem Vater handle es sich um eine von den türkischen Behörden gesuchte Person, welcher in der Türkei ausgeprägte oppositionelle Tätigkeiten für die PKK vorgeworfen werde. Ihr Vater habe deshalb hier in der Schweiz Asyl erhalten. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz ebenfalls um Asyl ersucht habe, seit ihrer Ankunft mit ihren Eltern zusammenlebe und damit in einem sehr engen Kontakt zum Vater stehe, würde sie im Fall ihrer Rückkehr bereits bei der Einreise in die Türkei angehalten, zu ihren Familienangehörigen und insbesondere ihrem Vater befragt und dabei mit grösster Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung oder asylbeachtlichen Übergriffen ausgesetzt werden. Die Annahme der Vorinstanz, wonach bei der Präsidentenbeleidigung die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der Türkei im Jahr 2023 nicht höher als bei zehn Prozent gelegen habe, sei unzutreffend. Wie aus den beigelegten Auszügen aus dem Internetportal der türkischen Justiz zu entnehmen sei, lagen die Verurteilungen wegen ATG-Delikten im Jahr 2024 bei 18.51%, im Jahr 2023 bei 18.5% und im Jahr 2022 bei 20.51%. Die Beschwerdeführerin habe ihre politischen Tätigkeiten aus Überzeugung geführt, weshalb für sie kein Anlass bestehe, vor den türkischen Behörden wegen ihrer politischen Tätigkeiten und Beiträgen in den sozialen Medien Reue zu zeigen. Reue würde ihr aus obigen Gründen und auch wegen ihren Beiträgen nach Eröffnung des Strafverfahrens von den türkischen Strafbehörden auch nicht attestiert, weshalb mit Sicherheit zu erwarten sei, dass Art. 51 tStGB in ihrem Fall nicht angewendet würde. Die türkischen Strafbehörden würden gegen rückkehrende Asylbewerber äusserst willkürlich und rigoros vorgehen. So würden Kurden, welche aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien der Propaganda für eine Terrororganisation beschuldigt werden, oft direkt bei ihrer Einreise verhaftet und anschliessend ins Gefängnis gesteckt. Das Teilen von Facebook-Beiträgen der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise, welche schliesslich zur Eröffnung des derzeit gegen sie laufenden Strafverfahrens geführt haben, sei eine Fortsetzung einer bereits in der Türkei entstandenen Überzeugung und im Rahmen ihrer Meinungsäusserungsfreiheit erfolgt. Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des gegen sie eröffneten Strafverfahrens mit ihrem Verhalten nach der Ausreise verursacht habe, spiele diese Annahme vorliegend zwar für die Asylgewährung im Sinne von Art. 54 AsyIG eine Rolle, nicht jedoch für die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FK). Da sie aktenkundig von den türkischen Behörden verfolgt werde und sie in der Türkei eine erhebliche Freiheitsstrafe und Folter oder zumindest eine unmenschliche Behandlung erwarte, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 FK. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Auf diese kann nebst den nachfolgenden Hervorhebungen und Ergänzungen verwiesen werden. Mit ihrer Beschwerde gelingt es der Beschwerdeführerin, wie nachfolgend zu zeigen ist, insgesamt nicht, stichhaltige Argumente darzulegen, die zu einer anderen Einschätzung führen. 6.2 Zum Antrag, es seien die Akten des Vaters der Beschwerdeführerin beizuziehen, ergibt sich Folgendes: Die Akten dokumentieren die Situation des Vaters der Beschwerdeführerin, soweit dies vorliegend für die Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin überhaupt relevant ist, in hinreichendem Mass (angefochtene Verfügung, S. 3. f., 8 ff; Akte [...] F30, F50, F54 ff., F76, F87; A36/11 F8 f.; F14 ff.). Aus den Akten des Vaters ergibt sich, wie von der Vorinstanz implizit bereits festgestellt, keine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin. Das Gericht geht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des - unbestrittenen - politischen Profils ihres Vaters nicht derart schwerwiegt, als dass sie bei einer erneuten Einreise direkt am Flughafen verhaftet würde. Die politische Verfolgung der türkischen Behörden galt, wie von der Vorinstanz zutreffend vorgebracht, ihrem Vater (angefochtene Verfügung, S. 8). Somit ist der Antrag auf Beizug der Akten des Vaters der Beschwerdeführerin abzuweisen. 6.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, die staatlichen Repressalien wie auch die privaten Diskriminierungen gegen sie, letztere ausgeübt durch politisch rechtsorientierte Mitstudenten, hätten bei ihr einen grossen psychischen Druck erzeugt und sie schliesslich zu ihrer Flucht bewogen. Ohne die von ihr geschilderten Repressalien seitens der türkischen Behörden bagatellisieren zu wollen, vermögen sie in ihrer Gesamtheit betrachtet die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Hierzu ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach vorübergehende Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Befragungen durch die türkischen Behörden auch in ihrer Kumulation keine asylrechtliche Relevanz aufweisen (Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Betreffend die Diskriminierungen und Drohungen durch Privatpersonen, wie beispielsweise Mitstudenten, ist in erster Linie auf vorhandene staatliche Hilfsorgane zu verweisen. Zudem wäre ihr auch ein innerstaatlicher Wohnortswechsel zuzumuten. 6.4 Aus den eingereichten Verfahrensakten der türkischen Justizbehörden geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (...) sowie ein Vorführbeschluss der Friedensstrafrichterschaft C._______ gleichen Datums wegen des Delikts der Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG vorliegt (Akte [...]). Deren Zweck besteht darin, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen und danach wieder freizulassen (Urteile des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2; D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3). Die Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation wie auch wegen Präsidentenbeleidigung erfüllen in Übereinstimmung mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 2.b, S. 8 ff.) die Kriterien an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht. Überdies liegt bis dato kein rechtskräftiges Urteil gegen die Beschwerdeführerin aus der Türkei vor, womit sie als strafrechtlich unbescholten gilt. 6.5 Aus statistischen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa zehn Prozent der Fälle zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 etwas tiefer. Diese rechnerischen Durchschnittswerte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Referenzurteil BVGer E-4103/2024 E. 8.4.4). Aus den mit der Beschwerde eingereichten Statistiken der türkischen Justiz zu den Verurteilungen wegen Terrorpropaganda in den Jahren 2022-2024 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem besagten Referenzurteil lagen grundsätzlich dieselben statistische Daten zugrunde («General Directorate for criminal Records and Statistics, Justice Statistics»). Die Beschwerdeführerin substantiiert zudem nicht weiter, warum die differenzierten statistischen Überlegungen im Referenzurteil unzutreffend sein sollen. Insgesamt ist von einer nicht erheblichen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung der Beschwerdeführerin auszugehen. 6.6 Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin Risikofaktoren vorliegen, die in ihrem individuellen Fall zu einer längeren Haftstrafe führen könnten. Darunter fällt neben der Anzahl hängiger Ermittlungsverfahren beispielsweise ein exponiertes politisches Profil. Gestützt auf die Aktenlage ist ein solches zu verneinen. Aus der Hängigkeit zweier Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda ergibt sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Die Beschwerdeführerin weist kein erhöhtes politisches Profil auf, bloss weil sie Posts mit politischem Inhalt in den sozialen Medien veröffentlicht und geteilt hat, Mitglied des Jugendflügels der HDP ist und sich an der Universität freiwillig für die Rechte der Frauen engagiert. Das politische Profil des Vaters vermag keine Reflexverfolgung auf sie zu begründen (E. 6.2 vorne). 6.7 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und wie sie in deren Besitz gelangt ist. Offenbleiben kann letztlich auch, ob sie gegebenenfalls das in der Türkei hängige Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung durch ihre Beiträge in den sozialen Medien bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erwirken (wovon die Vorinstanz ausgeht). Schliesslich kann die nach dem Gesagten nicht mehr entscheidwesentliche Frage offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin am (...) 2023 tatsächlich von Deutschland in die Türkei zurückgekehrt ist oder nicht (E. 5.1 vorne). 6.8 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 8.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre. Diese hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt C._______ in der (...), wo sie an der Universität ein Studium begonnen hatte und dieses bis heute im mittlerweile (...) Studienjahr weiterführt. Daneben hat sie bereits erste Arbeitserfahrung in einem (...) gesammelt. Die Beschwerdeführerin ist jung, gemäss eigenen Aussagen gesund und im Begriff dazu, eine universitäre Ausbildung abzuschliessen (Akte [...], F5). Sie verfügt über Verwandte in unterschiedlichen Ortschaften der Türkei sowie in der Schweiz und Deutschland und pflegt einen engen Kontakt zu ihren Eltern in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit überdies bereits psychologische Behandlung in ihrem Heimatstaat in Anspruch genommen, was bei Bedarf auch künftig möglich wäre. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Eventualanträge sind abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: