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D-6340/2025

D-6340/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Februar 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am und am 26. Juni 2024 eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er habe verschiedene Tätigkeiten als (…), (…) und (…) ausgeübt, sei ge- schieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Er stamme aus einer poli- tisch aktiven Familie, die aufgrund dessen regelmässig unter Druck gera- ten sei. Im Jahr (…) sei gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt worden, das jedoch mit einem Freispruch geendet habe. In den Jahren (…) sei er insgesamt sechs polizeilichen Kontrollen und Mitnahmen ausgesetzt ge- wesen, wobei er teilweise auch geschlagen worden sei. Zwei dieser Mit- nahmen seien jedoch nicht ernsthafter Natur gewesen. Dabei sei ihm je- weils der Vorwurf des Kontaktes zu einer Terrororganisation gemacht wor- den. Im Jahr (…) habe er an einer Sitzaktion gegen den Einsatz von Che- miewaffen teilgenommen. Während dieser Aktion habe er den Schlagstock eines Polizisten gepackt und weggeworfen. Daraufhin habe er einen Faust- schlag erhalten und sei geflüchtet. Nach Angaben seiner Familie sei er auf- grund von Videoaufnahmen identifiziert worden und werde von den Behör- den seither gesucht. Bei einem anschliessenden Ausreiseversuch auf dem Landweg habe er um den (…) im westeuropäischen Teil der Türkei ein mi- litärisches Sperrgebiet betreten und sei dort festgenommen und befragt worden. In der Folge sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden. Am (…) sei er schliesslich mit einem Flug von Istanbul nach Sarajevo ausge- reist und auf dem Landweg weiter in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). B. Am 15. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 (zugestellt am 22. Juli 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,

D-6340/2025 Seite 3 ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2025 liess der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Asylent- scheid vom 17. Juli 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un- zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu- aler Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. Beschwerde Ziff. 26) und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen. Der Beschwerde lag ein psychologischer Bericht vom 6. August 2025 bei. E. Mit Schreiben vom 22. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. August 2025 reichte der Beschwer- deführer eine persönliche Stellungnahme ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art.48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). In der Beschwerde werden keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus dem im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel sowie der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Ent- scheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überle- gungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). In der Beschwerde werden keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen

D-6340/2025 Seite 5 vermöchten. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen so- wie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus dem im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel sowie der persönlichen Stellung- nahme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vor- liegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Ver- fahrensrechte erkennbar.

E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

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E. 5.3 5.3.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 3-5).

E. 5.3.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4–9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und un- belegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermö- gen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Be- schwerde S. 3–5).

E. 5.3.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminie- rungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbe- langt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu ihrer Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen, eine Familie gründen und verschiedene Arbeitstätigkeiten ausüben. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und aleviti- schen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Üb- rigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi- schen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse erreichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr untermauert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen konnte, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach er vor seiner Ausreise keiner systematischen, vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Verfolgung ausge- setzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.

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E. 5.3.3 Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfah- rens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Krite- rien angewandt. Zwar liegen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) und ein Anklagezulassungsbeschluss des (…) vom (…) mit Terminansetzung für den (…) vor. Der Beschwerdeführer gilt indes als strafrechtlich unbescholten (vgl. SEM-act. 11/12 F46 f.) und weist kein geschärftes oppositionelles Profil auf (vgl. SEM-act. 34/20 F86), weshalb selbst im Falle einer Verurteilung regelmässig mit einer bedingten Strafe beziehungsweise einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. November 2024 E. 8.7.1 f.). Soweit der Beschwerdeführer ein Risiko der sofortigen Inhaf- tierung bei einer (Wieder-)Einreise behauptet, fehlen konkrete Anhalts- punkte. Vorführbeschlüsse dienen primär der Einvernahme und führen nicht regelmässig zu Untersuchungshaft (vgl. Urteile des BVGer D- 994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Dass die Vorinstanz den Akten mangels verifizierbarer Sicherheits- merkmale nur geringen Beweiswert zubilligte, entspricht der gefestigten Praxis zu türkischen Verfahrensdokumenten (vgl. Urteile des BVGer D- 7109/2023 vom 14. November 2024, E. 3.6; E-1067/2023 vom 24 April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3) und durfte – bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz – offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. November 2024 E. 9.6). Ergänzend ist klar- zustellen, dass das gesonderte Verfahren wegen Betretens eines militäri- schen Sperrgebiets im europäischen Teil der Türkei eine gemeinrechtliche Ordnungsvorschrift betrifft, die nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Motiv beruht und daher asylrechtlich nicht relevant ist.

E. 5.3.4 Der Rüge, die Vorinstanz habe die Social-Media-Aktivitäten des Be- schwerdeführers und die dadurch ausgelösten Verfahren beziehungsweise angeblichen Nachfluchtgründe verkannt, ist nicht zu folgen. Das Weiterver- breiten von Bildmaterial gewaltsamer Aktionen des militanten Flügels der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) kann die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 7 Abs. 2 ATG rechtsstaatlich legitimieren, ohne dass hieraus allein flüchtlingsrechtliche Relevanz folgt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. November 2024 E. 8.2, 8.6 m.w.H.). Die im Rahmen der persönlichen Stellungnahme erstmals auf Beschwerdeebene vorge- brachte Eskalation des Vorfalls anlässlich des Sitzstreiks im Jahr (…) – wonach der Beschwerdeführer den Polizisten nicht nur entwaffnet, sondern mit dem Schlagstock verletzt habe – steht im Widerspruch zu seinen

D-6340/2025 Seite 8 früheren Aussagen (Entreissen und Wegwerfen des Schlagstocks: vgl. SEM-act. 11/12 F55 ff.; ergänzend SEM-act. 34/20 F48 ff.) und belegt ein bewusst dramatisiertes Vorbringen, welches gegen Treu und Glauben verstösst. Dies ist unter dem Gesichtspunkt nachgeschobener Nachflucht- gründe zu würdigen (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. Novem- ber 2024 E. 8.7.5) und vermag auch in der Gesamtschau – zusammen mit Vorführbeschlüssen – keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu be- gründen. Soweit kurzzeitige Festnahmen und Mitnahmen in den Jahren (…) behauptet werden (sechs Vorfälle, davon zwei ohne Übernachtung: vgl. SEM-act. 34/20 F7 ff.; SEM-act. 11/12 F49 ff., F81 ff.), erreichen diese weder bezüglich Intensität noch Systematik die Schwelle von Art. 3 Abs. 1 AsylG; sie mündeten nicht in formalisierte Verfahren und liegen teils zeitlich von der Ausreise entfernt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde seit dem Vorfall gesucht (vgl. SEM-act. 11/12 F57, F73 ff.), stützt sich denn im Wesentlichen auf Auskünfte Dritter (Familie, Nachbarschaft) und ist mangels Verifizierbarkeit für sich allein nicht geeignet, eine begrün- dete Furcht zu belegen. Soweit Bedrohungen durch nicht-staatliche Ak- teure geltend gemacht werden, ist die Inanspruchnahme innerstaatlichen Schutzes grundsätzlich zumutbar; konkrete, erfolglos ausgeschöpfte Schutzbemühungen werden nicht dargetan und sind nicht ersichtlich, so- dass eine flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht ausgewiesen ist.

E. 5.3.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen christ- lichen Glauben unzutreffend gewürdigt, ist festzuhalten, dass die Konver- sion erstmals in der zweiten Anhörung erwähnt wurde (vgl. SEM-act. 34/20 F116) und für die Zeit in der Türkei keine gelebte Religionsausübung oder konkrete individualisierte Gefährdung dargetan oder anderweitig ersichtlich ist. Die späte Geltendmachung ohne substantielle Belege begründet weder eigenständig eine Schutzbedürftigkeit noch erschüttert sie die vorinstanzli- che Beweiswürdigung; allfällige familiäre Spannungen und Drohkulissen betreffen primär nicht-staatliche Akteure, denen grundsätzlich die Möglich- keit der Inanspruchnahme innerstaatliche Schutzes entgegenzuhalten ist. Hinweise auf eine systematische staatliche Verfolgung von Konvertiten, die die Schwelle von Art. 3 AsylG überschreiten liesse, werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mangels belegter individueller Risi- ken vermag auch dieses Vorbringen die beachtliche Wahrscheinlichkeit ei- ner asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu begründen.

E. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent-

D-6340/2025 Seite 9 sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zu- sammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verfügt Berufserfahrung in den ver- schiedenen Branchen sowie über ein familiäres Umfeld und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Berufser- fahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedro- hende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unter- stützung er auch künftig zählen dürfte.

E. 7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Der psychologische Bericht vom 6. August 2025 stellt zwar die Diagnose einer (…) (ICD-10 […]), legt jedoch weder Beginn und Verlauf noch allfäl- lige Komorbiditäten dar und beschreibt insbesondere nicht die nach dem einschlägigen ICD-Code vorausgesetzte deutliche Beeinträchtigung der Alltags- und Leistungsfähigkeit. In seinen Anhörungen machte der Be- schwerdeführer keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend,

D-6340/2025 Seite 11 obschon er sich gemäss dem psychologischen Bericht vom 6. August 2025 bereits seit (…) in psychiatrischer Behandlung befunden haben soll. Es er- scheint insofern zumindest fragwürdig, wenn eine (…) Diagnose, die auf einer seit (…) bestehenden Behandlung fusst, erst nach Erhalt des negati- ven Entscheids geltend gemacht und vorgelegt wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ein angeblich traumatisches Erlebnis erstmals in ei- ner Therapiesitzung mit seinem Facharzt im (…) – mithin nach Zustellung der ablehnenden vorinstanzlichen Verfügung – offenlegte. Die vom Be- schwerdeführer angeführte Erklärung, er habe auf Rat anderer Asylsu- chender geschwiegen, entschuldigt die Verspätung nicht: Er wurde aus- drücklich zur vollständigen Darlegung sämtlicher Asylgründe aufgefordert und war anwaltlich begleitet (vgl. SEM-act. 11/12 F43 f.). Ein solches Vor- gehen erweckt den Anschein einer Urkunde, die zum Zweck erstellt worden sein könnte, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers mit der Geltendmachung einer (…) Beeinträchtigung zu beeinflussen, die während der Anhörung selbst weder geltend gemacht wurde noch für die Behörden objektiv erkennbar war.

E. 7.3.4 Damit bestehen vorliegend keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden auch in der Türkei behandelt werden können. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom

6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versor- gung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der

D-6340/2025 Seite 12 vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 9 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Ge- such ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

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D-6340/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6340/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Februar 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am und am 26. Juni 2024 eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er habe verschiedene Tätigkeiten als (...), (...) und (...) ausgeübt, sei geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, die aufgrund dessen regelmässig unter Druck geraten sei. Im Jahr (...) sei gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt worden, das jedoch mit einem Freispruch geendet habe. In den Jahren (...) sei er insgesamt sechs polizeilichen Kontrollen und Mitnahmen ausgesetzt gewesen, wobei er teilweise auch geschlagen worden sei. Zwei dieser Mitnahmen seien jedoch nicht ernsthafter Natur gewesen. Dabei sei ihm jeweils der Vorwurf des Kontaktes zu einer Terrororganisation gemacht worden. Im Jahr (...) habe er an einer Sitzaktion gegen den Einsatz von Chemiewaffen teilgenommen. Während dieser Aktion habe er den Schlagstock eines Polizisten gepackt und weggeworfen. Daraufhin habe er einen Faustschlag erhalten und sei geflüchtet. Nach Angaben seiner Familie sei er aufgrund von Videoaufnahmen identifiziert worden und werde von den Behörden seither gesucht. Bei einem anschliessenden Ausreiseversuch auf dem Landweg habe er um den (...) im westeuropäischen Teil der Türkei ein militärisches Sperrgebiet betreten und sei dort festgenommen und befragt worden. In der Folge sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden. Am (...) sei er schliesslich mit einem Flug von Istanbul nach Sarajevo ausgereist und auf dem Landweg weiter in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). B. Am 15. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 (zugestellt am 22. Juli 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2025 liess der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Asylentscheid vom 17. Juli 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. Beschwerde Ziff. 26) und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lag ein psychologischer Bericht vom 6. August 2025 bei. E. Mit Schreiben vom 22. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). In der Beschwerde werden keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus dem im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel sowie der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 3-5). 5.3.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu ihrer Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen, eine Familie gründen und verschiedene Arbeitstätigkeiten ausüben. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse erreichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr untermauert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen konnte, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach er vor seiner Ausreise keiner systematischen, vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. 5.3.3 Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien angewandt. Zwar liegen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) und ein Anklagezulassungsbeschluss des (...) vom (...) mit Terminansetzung für den (...) vor. Der Beschwerdeführer gilt indes als strafrechtlich unbescholten (vgl. SEM-act. 11/12 F46 f.) und weist kein geschärftes oppositionelles Profil auf (vgl. SEM-act. 34/20 F86), weshalb selbst im Falle einer Verurteilung regelmässig mit einer bedingten Strafe beziehungsweise einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. November 2024 E. 8.7.1 f.). Soweit der Beschwerdeführer ein Risiko der sofortigen Inhaftierung bei einer (Wieder-)Einreise behauptet, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Vorführbeschlüsse dienen primär der Einvernahme und führen nicht regelmässig zu Untersuchungshaft (vgl. Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Dass die Vorinstanz den Akten mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale nur geringen Beweiswert zubilligte, entspricht der gefestigten Praxis zu türkischen Verfahrensdokumenten (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024, E. 3.6; E-1067/2023 vom 24 April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3) und durfte - bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz - offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. November 2024 E. 9.6). Ergänzend ist klarzustellen, dass das gesonderte Verfahren wegen Betretens eines militärischen Sperrgebiets im europäischen Teil der Türkei eine gemeinrechtliche Ordnungsvorschrift betrifft, die nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruht und daher asylrechtlich nicht relevant ist. 5.3.4 Der Rüge, die Vorinstanz habe die Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers und die dadurch ausgelösten Verfahren beziehungsweise angeblichen Nachfluchtgründe verkannt, ist nicht zu folgen. Das Weiterverbreiten von Bildmaterial gewaltsamer Aktionen des militanten Flügels der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) kann die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 7 Abs. 2 ATG rechtsstaatlich legitimieren, ohne dass hieraus allein flüchtlingsrechtliche Relevanz folgt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. November 2024 E. 8.2, 8.6 m.w.H.). Die im Rahmen der persönlichen Stellungnahme erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Eskalation des Vorfalls anlässlich des Sitzstreiks im Jahr (...) - wonach der Beschwerdeführer den Polizisten nicht nur entwaffnet, sondern mit dem Schlagstock verletzt habe - steht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (Entreissen und Wegwerfen des Schlagstocks: vgl. SEM-act. 11/12 F55 ff.; ergänzend SEM-act. 34/20 F48 ff.) und belegt ein bewusst dramatisiertes Vorbringen, welches gegen Treu und Glauben verstösst. Dies ist unter dem Gesichtspunkt nachgeschobener Nachfluchtgründe zu würdigen (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. November 2024 E. 8.7.5) und vermag auch in der Gesamtschau - zusammen mit Vorführbeschlüssen - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu begründen. Soweit kurzzeitige Festnahmen und Mitnahmen in den Jahren (...) behauptet werden (sechs Vorfälle, davon zwei ohne Übernachtung: vgl. SEM-act. 34/20 F7 ff.; SEM-act. 11/12 F49 ff., F81 ff.), erreichen diese weder bezüglich Intensität noch Systematik die Schwelle von Art. 3 Abs. 1 AsylG; sie mündeten nicht in formalisierte Verfahren und liegen teils zeitlich von der Ausreise entfernt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde seit dem Vorfall gesucht (vgl. SEM-act. 11/12 F57, F73 ff.), stützt sich denn im Wesentlichen auf Auskünfte Dritter (Familie, Nachbarschaft) und ist mangels Verifizierbarkeit für sich allein nicht geeignet, eine begründete Furcht zu belegen. Soweit Bedrohungen durch nicht-staatliche Akteure geltend gemacht werden, ist die Inanspruchnahme innerstaatlichen Schutzes grundsätzlich zumutbar; konkrete, erfolglos ausgeschöpfte Schutzbemühungen werden nicht dargetan und sind nicht ersichtlich, sodass eine flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht ausgewiesen ist. 5.3.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen christlichen Glauben unzutreffend gewürdigt, ist festzuhalten, dass die Konversion erstmals in der zweiten Anhörung erwähnt wurde (vgl. SEM-act. 34/20 F116) und für die Zeit in der Türkei keine gelebte Religionsausübung oder konkrete individualisierte Gefährdung dargetan oder anderweitig ersichtlich ist. Die späte Geltendmachung ohne substantielle Belege begründet weder eigenständig eine Schutzbedürftigkeit noch erschüttert sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung; allfällige familiäre Spannungen und Drohkulissen betreffen primär nicht-staatliche Akteure, denen grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme innerstaatliche Schutzes entgegenzuhalten ist. Hinweise auf eine systematische staatliche Verfolgung von Konvertiten, die die Schwelle von Art. 3 AsylG überschreiten liesse, werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mangels belegter individueller Risiken vermag auch dieses Vorbringen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu begründen. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verfügt Berufserfahrung in den verschiedenen Branchen sowie über ein familiäres Umfeld und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er auch künftig zählen dürfte. 7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Der psychologische Bericht vom 6. August 2025 stellt zwar die Diagnose einer (...) (ICD-10 [...]), legt jedoch weder Beginn und Verlauf noch allfällige Komorbiditäten dar und beschreibt insbesondere nicht die nach dem einschlägigen ICD-Code vorausgesetzte deutliche Beeinträchtigung der Alltags- und Leistungsfähigkeit. In seinen Anhörungen machte der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, obschon er sich gemäss dem psychologischen Bericht vom 6. August 2025 bereits seit (...) in psychiatrischer Behandlung befunden haben soll. Es erscheint insofern zumindest fragwürdig, wenn eine (...) Diagnose, die auf einer seit (...) bestehenden Behandlung fusst, erst nach Erhalt des negativen Entscheids geltend gemacht und vorgelegt wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ein angeblich traumatisches Erlebnis erstmals in einer Therapiesitzung mit seinem Facharzt im (...) - mithin nach Zustellung der ablehnenden vorinstanzlichen Verfügung - offenlegte. Die vom Beschwerdeführer angeführte Erklärung, er habe auf Rat anderer Asylsuchender geschwiegen, entschuldigt die Verspätung nicht: Er wurde ausdrücklich zur vollständigen Darlegung sämtlicher Asylgründe aufgefordert und war anwaltlich begleitet (vgl. SEM-act. 11/12 F43 f.). Ein solches Vorgehen erweckt den Anschein einer Urkunde, die zum Zweck erstellt worden sein könnte, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers mit der Geltendmachung einer (...) Beeinträchtigung zu beeinflussen, die während der Anhörung selbst weder geltend gemacht wurde noch für die Behörden objektiv erkennbar war. 7.3.4 Damit bestehen vorliegend keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden auch in der Türkei behandelt werden können. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer