Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er mit wenigen Unter- brüchen bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Brüdern gelebt habe; der Grossteil seiner Familie lebe noch immer dort. An der Uni- versität von B._______ habe er ein Studium der (…) aufgenommen, dieses aber aufgrund grober Beleidigungen seitens Mitstudierender und Profes- soren wegen seiner kurdischen Herkunft wieder abgebrochen. In der Folge habe er begonnen, kleinere Artikel in sozialen Medien zu veröffentlichen, in denen er das Elend und die Unterdrückung des kurdischen Volkes the- matisiert habe. Wegen dieser Aktivitäten habe er Drohnachrichten von ver- schiedenen Personen, darunter auch von Familienangehörigen sowie sei- tens der Polizei, erhalten, woraufhin er seine Beiträge gelöscht habe. Am (…) sei seine Freundin bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Beim Besuch ihres Grabes auf dem Friedhof sei er von einem Polizisten erkannt und verspottet worden. Dieses Erlebnis habe ihn veranlasst, er- neut zahlreiche Beiträge in sozialen Medien zu veröffentlichen. Diese seien regierungskritischen Inhalts gewesen und hätten sich zugunsten der Halkların Demokratik Partisi (HDP) sowie der sogenannten «Samstags- mütter» (Cumartesi Anneleri) geäussert. Im Mai (…), während er bei einem Freund übernachtet habe, habe die Antiterrorabteilung sein Elternhaus auf- gesucht, weil aufgrund seiner Posts insgesamt drei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und Be- leidigung eines Amtsträgers gegen ihn eingeleitet worden seien. Auch nach seiner Ankunft in der Schweiz veröffentliche er weiterhin regierungskriti- sche Beiträge. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel beim SEM ein, darunter Justizdokumente betreffend der zuvor genannten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terroror- ganisation, Präsidentenbeleidigung und Beleidigung eines Amtsträgers. B. Am 21. Oktober 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D-4858/2025 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (zugestellt am 12. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerde reichte er neben den bereits beim SEM eingereichten UYAP-Auszügen ein Referenzschreiben einer Privatperson vom 17. Juni 2025 betreffend seine Integration in der Schweiz ein. E. Am 3. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Kurzbrief vom 7. Juli 2025 hat die Stadt Brugg eine vom Beschwerde- führer angeforderte Fürsorgebestätigung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
D-4858/2025 Seite 4 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, ohne dieses Begehren in der Beschwerde näher zu begründen.
E. 4.2 Das Begehren erweist sich nach Durchsicht der Akten denn auch als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend dif- ferenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkre- ten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachver- haltsfeststellung zu begründen vermöchten. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Verfahrensfehler. Der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder un- richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
D-4858/2025 Seite 5
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Per- sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus den gel- tend gemachten Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdi- schen Ethnie ableiten will, ist festzuhalten, dass seine Vorbringen den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzu- halten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden
D-4858/2025 Seite 6 Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sowie die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be- trachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhalti- ges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) Die vom Beschwerdefüh- rer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und ale- vitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen poli- tischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.4.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahren, ist vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. ange- fochtene Verfügung, S. 5–9). Diese hat die geltend gemachten Verfahren
– wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) sowie Beleidigung eines Amtsträgers in Ausübung seines Amtes (Art. 125 tStGB) – anhand der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 dargelegten Kriterien geprüft und deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zutreffend verneint. Das Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befindet sich noch in der Ermittlungsphase, ohne dass eine Anklageschrift ergangen wäre. Nach der bundesverwal- tungsgerichtlichen Praxis erreichen derartige Verfahren auch bei Mehr- fachanhängigkeit in der Regel nicht den Grad der beachtlichen Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.3 f.). Entsprechendes gilt auch für die Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung eines Amtsträgers; eine willkürli- che Abweichung von der üblichen Strafzumessung wird vom Beschwerde- führer lediglich pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der strafrechtlich als unbescholten geltende Beschwerdefüh- rer über kein geschärftes oppositionelles Profil verfügt, weshalb selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe oder einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen wäre (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024
D-4858/2025 Seite 7 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Der Umstand, dass gegen ihn ein Vor- führbefehl erlassen wurde (vgl. BM 10–11), ändert daran nichts, zumal die- ser dem Zweck der Einvernahme (und nicht der Inhaftierung) dient (vgl. BM 11 sowie Urteile BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E- 1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die von ihm einge- reichten Verfahrensdokumente zu Unrecht als von geringem Beweiswert erachtet, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung auf der gefestigten bun- desverwaltungsgerichtlichen Praxis beruht, wonach türkische Strafverfah- rensakten ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar und auch gegen Entgelt erhältlich sind (vgl. Urteile BVGer D-7109/2023 vom
14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Die Vorinstanz hat jedoch – un- abhängig von der Frage der Echtheit – nachvollziehbar dargelegt, weshalb den behaupteten Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.
E. 5.4.3 Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in der Schweiz getätigten aktenkundigen regierungskritischen Social-Me- dia-Posts. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon auszu- gehen wäre, dass diese Äusserungen in der Türkei strafrechtlich relevant sein könnten und damit grundsätzlich den Tatbestand der einschlägigen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches erfüllen würden, folgt daraus nicht, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung droht. Entscheidend ist, ob nach den kon- kreten Umständen und unter Berücksichtigung der in der Türkei üblichen Strafzumessungspraxis eine unbedingte Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass zu erwarten ist (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Weder Inhalt noch Reichweite dieser Beiträge lassen in- des auf ein geschärftes oppositionelles Profil schliessen, das eine exemp- larisch harte Bestrafung nahelegen würde. Die Beiträge fügen sich viel- mehr in das von der Vorinstanz zutreffend gewürdigte Bild eines Profils ohne hervorgehobene oppositionelle Prägung ein und ändern an der Ein- schätzung der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts. Es ist folg- lich nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwer- deführer allein aufgrund dieses Umstands als derart prominenten Regime- gegner einstufen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
D-4858/2025 Seite 8
E. 5.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4858/2025 Seite 9 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen in der (…) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben und auf deren Unterstüt- zung er hat zählen können (SEM-act. 21/14 F22 ff., F32 und 34). Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, sei- nes Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Tür- kei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es bestehen zu- dem keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnosti- zierten (…) (vgl. SEM-act. 56/4 und 57/3) auch in der Türkei behandelt wer- den können. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich west- europäischen Standards (vgl. Urteil BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Ge- sundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
D-4858/2025 Seite 10
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ausgehend von den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus- gehend von den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten ha- ben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4858/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4858/2025 Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Richter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 10. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er mit wenigen Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Brüdern gelebt habe; der Grossteil seiner Familie lebe noch immer dort. An der Universität von B._______ habe er ein Studium der (...) aufgenommen, dieses aber aufgrund grober Beleidigungen seitens Mitstudierender und Professoren wegen seiner kurdischen Herkunft wieder abgebrochen. In der Folge habe er begonnen, kleinere Artikel in sozialen Medien zu veröffentlichen, in denen er das Elend und die Unterdrückung des kurdischen Volkes thematisiert habe. Wegen dieser Aktivitäten habe er Drohnachrichten von verschiedenen Personen, darunter auch von Familienangehörigen sowie seitens der Polizei, erhalten, woraufhin er seine Beiträge gelöscht habe. Am (...) sei seine Freundin bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Beim Besuch ihres Grabes auf dem Friedhof sei er von einem Polizisten erkannt und verspottet worden. Dieses Erlebnis habe ihn veranlasst, erneut zahlreiche Beiträge in sozialen Medien zu veröffentlichen. Diese seien regierungskritischen Inhalts gewesen und hätten sich zugunsten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sowie der sogenannten «Samstagsmütter» (Cumartesi Anneleri) geäussert. Im Mai (...), während er bei einem Freund übernachtet habe, habe die Antiterrorabteilung sein Elternhaus aufgesucht, weil aufgrund seiner Posts insgesamt drei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und Beleidigung eines Amtsträgers gegen ihn eingeleitet worden seien. Auch nach seiner Ankunft in der Schweiz veröffentliche er weiterhin regierungskritische Beiträge. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel beim SEM ein, darunter Justizdokumente betreffend der zuvor genannten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und Beleidigung eines Amtsträgers. B. Am 21. Oktober 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (zugestellt am 12. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerde reichte er neben den bereits beim SEM eingereichten UYAP-Auszügen ein Referenzschreiben einer Privatperson vom 17. Juni 2025 betreffend seine Integration in der Schweiz ein. E. Am 3. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Kurzbrief vom 7. Juli 2025 hat die Stadt Brugg eine vom Beschwerdeführer angeforderte Fürsorgebestätigung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, ohne dieses Begehren in der Beschwerde näher zu begründen. 4.2 Das Begehren erweist sich nach Durchsicht der Akten denn auch als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Verfahrensfehler. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus den geltend gemachten Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ableiten will, ist festzuhalten, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sowie die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 5.4.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahren, ist vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5-9). Diese hat die geltend gemachten Verfahren - wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) sowie Beleidigung eines Amtsträgers in Ausübung seines Amtes (Art. 125 tStGB) - anhand der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 dargelegten Kriterien geprüft und deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zutreffend verneint. Das Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befindet sich noch in der Ermittlungsphase, ohne dass eine Anklageschrift ergangen wäre. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis erreichen derartige Verfahren auch bei Mehrfachanhängigkeit in der Regel nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.3 f.). Entsprechendes gilt auch für die Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung eines Amtsträgers; eine willkürliche Abweichung von der üblichen Strafzumessung wird vom Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der strafrechtlich als unbescholten geltende Beschwerdeführer über kein geschärftes oppositionelles Profil verfügt, weshalb selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe oder einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen wäre (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Der Umstand, dass gegen ihn ein Vorführbefehl erlassen wurde (vgl. BM 10-11), ändert daran nichts, zumal dieser dem Zweck der Einvernahme (und nicht der Inhaftierung) dient (vgl. BM 11 sowie Urteile BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Verfahrensdokumente zu Unrecht als von geringem Beweiswert erachtet, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung auf der gefestigten bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis beruht, wonach türkische Strafverfahrensakten ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar und auch gegen Entgelt erhältlich sind (vgl. Urteile BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Die Vorinstanz hat jedoch - unabhängig von der Frage der Echtheit - nachvollziehbar dargelegt, weshalb den behaupteten Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. 5.4.3 Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in der Schweiz getätigten aktenkundigen regierungskritischen Social-Media-Posts. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass diese Äusserungen in der Türkei strafrechtlich relevant sein könnten und damit grundsätzlich den Tatbestand der einschlägigen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches erfüllen würden, folgt daraus nicht, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Entscheidend ist, ob nach den konkreten Umständen und unter Berücksichtigung der in der Türkei üblichen Strafzumessungspraxis eine unbedingte Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass zu erwarten ist (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Weder Inhalt noch Reichweite dieser Beiträge lassen indes auf ein geschärftes oppositionelles Profil schliessen, das eine exemplarisch harte Bestrafung nahelegen würde. Die Beiträge fügen sich vielmehr in das von der Vorinstanz zutreffend gewürdigte Bild eines Profils ohne hervorgehobene oppositionelle Prägung ein und ändern an der Einschätzung der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer allein aufgrund dieses Umstands als derart prominenten Regimegegner einstufen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen in der (...) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben und auf deren Unterstützung er hat zählen können (SEM-act. 21/14 F22 ff., F32 und 34). Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es bestehen zudem keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) (vgl. SEM-act. 56/4 und 57/3) auch in der Türkei behandelt werden können. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ausgehend von den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: