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D-5870/2023

D-5870/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 November 2023 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Sache sei eventuell we- gen mangelhaft gewährter Akteneinsicht und wegen Verletzung seiner Ver- fahrensrechte an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM ihm vorwerfe, die von ihm eingereichten Beweismittel seien gefälscht, was nicht zutreffe, dass er zum Vorwurf der Fälschung nicht korrekt habe Stellung nehmen können, da er den Analysebericht vom SEM nicht erhalten habe, und die Vorwürfe des SEM zu vage seien, und er deshalb korrekte Akteneinsicht verlange, dass er zum Fälschungsvorwurf auch deshalb nicht richtig habe Stellung nehmen können, weil er sich in Rechtssachen nicht auskenne,

D-5870/2023 Seite 5 dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch da- rauf hat, in sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in ei- nem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG, die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicher- heit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsver- tretung mit Schreiben vom 16. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur Doku- mentenanalyse gewährte und dabei ausführte, der Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb ihm der Bericht nicht offengelegt werden könne, dass ihm das SEM aber darlegte, aus welchen Gründen es die jeweiligen Beweismittel als gefälscht erachte, nämlich dass die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkische Justizorgane entspreche oder der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der das Dokument stamme, unzu- treffend sei oder wesentliche Elemente fehlen würden, dass das SEM damit dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Analyseberichts zur Kenntnis gebracht, das rechtliche Gehör hinreichend gewährt und das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat, dass dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechts- vertretung zugewiesen worden ist, welche ihm für rechtliche Fragen zur Seite stand und welche auch eine Stellungnahme zum Analysebericht ein- gereicht hat, weshalb auch diesbezüglich nicht auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu schliessen ist, dass deshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-5870/2023 Seite 6 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu den Ge- schehnissen in Gewahrsam (vgl. SEM-Akte […]-14/15 F48) in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, die mehrmaligen Festnah- men und Übergriffe seien zwar bedauerlich, würden jedoch selbst bei Wahrunterstellung aufgrund ihrer Art und Dauer nicht die Intensität aufwei- sen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, dass die Schlussfolgerung des SEM – die geltend gemachte Strafverfol- gung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aktivitäten auf TikTok sei un- glaubhaft, weil sie auf gefälschten Dokumenten basiere – überzeugend ist, dass in der Beschwerde weder den Fälschungsvorwürfen etwas Konkretes entgegengesetzt wird noch Auszüge aus seinem UYAP-Konto (Justizsys- tem) oder E-Devlet (E-Government-Portal) eingereicht werden, welche auf ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes oder durchgeführtes Straf- verfahren hinweisen würden, dass mit der Beschwerde als Beilage 3 unter der Bezeichnung «Strafak- ten» in Kopie ein Urteil vom (…) in türkischer Sprache eingereicht wird, dessen Echtheit in der vorliegenden Form kaum überprüfbar ist, dass in der Beschwerde zudem nicht ansatzweise erklärt wird, welche Be- wandtnis dieses Dokument haben soll, weshalb diesem – dies auch in

D-5870/2023 Seite 7 Anbetracht dessen, dass die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers auf gefälschten Doku- menten basiert – kein Beweiswert beigemessen werden kann, dass die HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers allein nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führt, dass in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv und habe in C._______ an einer Demonstration teil- genommen, dass zwei Fotos eingereicht wurden, worauf der Beschwerdeführer mit ei- ner Fahne mit der Aufschrift «Freedom For Öcalan» unter anderen De- monstrationsteilnehmenden zu sehen ist, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration nicht zur Annahme führt, er verfüge über ein herausragendes politisches Profil, aufgrund dessen er ins Visier der türkischen Behörden geraten ist, und mit- hin auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

D-5870/2023 Seite 8 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in der Beschwerde keine Gründe dargelegt werden, die geeignet sind, um hinsichtlich der Frage, ob sich der Vollzug der verfügten Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass die in der Beschwerde geltend gemachte psychische Belastung mit keinem Arztbericht belegt worden ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 17. November 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5870/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5870/2023 law/fes Urteil vom 27. November 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am 6. Dezember 2022 illegal verlassen habe und in einem Fahrzeug via Bulgarien, Serbien und weitere Länder am 13. Dezember 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Februar 2023 im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch: Demokratische Partei der Völker) und habe in der Türkei an Demonstrationen teilgenommen und solche mitorganisiert, sei deshalb mehrmals aufgegriffen und auf Polizeiposten abgeführt worden, wobei er psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt worden sei, dass er ab 2019 angefangen habe, auf TikTok Posts auszutauschen und über politische Themen kommuniziert habe, weshalb er von einer Person angezeigt, am 5. Mai 2022 sein Haus durchsucht und ein Verfahren wegen Betreibung von Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) sowie Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eröffnet worden sei, dass er am 24. Oktober 2022 mitgenommen und dem Gericht zugeführt, aber noch am selben Tag nach der Gerichtsverhandlung mit einer Meldepflicht auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass gemäss seinem Wissen, am 23. Februar 2023 ein zweiter Gerichtstermin anberaumt worden sei und er befürchte, ins Gefängnis zu kommen, dass er als Beweismittel ein Anzeigeprotokoll vom (...), ein Überweisungsschreiben an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...), ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom (...), eine Anklageschrift vom (...), ein Eingangsbeschluss der (...) Strafkammer vom (...), ein Protokoll der 1. Gerichtsverhandlung vom (...), einen Mitgliedschaftsausweis und ein Referenzschreiben der HDP einreichte, dass das SEM die Beweismittel bis auf den Mitgliedschaftsausweis und das Referenzschreiben einer amtsinternen Überprüfung unterzog, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährte, woraufhin der Beschwerdeführer durch seine ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 3. Juli 2023 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2023 - eröffnet am 26. September 2023 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 13. Dezember 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 gegen die-se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersuchte, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 5. Oktober 2023, ein türkisches Urteil vom (...) in Kopie und Fotos einer Demonstration eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. November 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. November 2023 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 17. November 2023 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Sache sei eventuell wegen mangelhaft gewährter Akteneinsicht und wegen Verletzung seiner Verfahrensrechte an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM ihm vorwerfe, die von ihm eingereichten Beweismittel seien gefälscht, was nicht zutreffe, dass er zum Vorwurf der Fälschung nicht korrekt habe Stellung nehmen können, da er den Analysebericht vom SEM nicht erhalten habe, und die Vorwürfe des SEM zu vage seien, und er deshalb korrekte Akteneinsicht verlange, dass er zum Fälschungsvorwurf auch deshalb nicht richtig habe Stellung nehmen können, weil er sich in Rechtssachen nicht auskenne, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf hat, in sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG, die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 16. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährte und dabei ausführte, der Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb ihm der Bericht nicht offengelegt werden könne, dass ihm das SEM aber darlegte, aus welchen Gründen es die jeweiligen Beweismittel als gefälscht erachte, nämlich dass die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkische Justizorgane entspreche oder der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der das Dokument stamme, unzutreffend sei oder wesentliche Elemente fehlen würden, dass das SEM damit dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Analyseberichts zur Kenntnis gebracht, das rechtliche Gehör hinreichend gewährt und das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat, dass dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen worden ist, welche ihm für rechtliche Fragen zur Seite stand und welche auch eine Stellungnahme zum Analysebericht eingereicht hat, weshalb auch diesbezüglich nicht auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu schliessen ist, dass deshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in Gewahrsam (vgl. SEM-Akte [...]-14/15 F48) in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, die mehrmaligen Festnahmen und Übergriffe seien zwar bedauerlich, würden jedoch selbst bei Wahrunterstellung aufgrund ihrer Art und Dauer nicht die Intensität aufweisen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, dass die Schlussfolgerung des SEM - die geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aktivitäten auf TikTok sei unglaubhaft, weil sie auf gefälschten Dokumenten basiere - überzeugend ist, dass in der Beschwerde weder den Fälschungsvorwürfen etwas Konkretes entgegengesetzt wird noch Auszüge aus seinem UYAP-Konto (Justizsystem) oder E-Devlet (E-Government-Portal) eingereicht werden, welche auf ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes oder durchgeführtes Strafverfahren hinweisen würden, dass mit der Beschwerde als Beilage 3 unter der Bezeichnung «Strafakten» in Kopie ein Urteil vom (...) in türkischer Sprache eingereicht wird, dessen Echtheit in der vorliegenden Form kaum überprüfbar ist, dass in der Beschwerde zudem nicht ansatzweise erklärt wird, welche Bewandtnis dieses Dokument haben soll, weshalb diesem - dies auch in Anbetracht dessen, dass die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers auf gefälschten Dokumenten basiert - kein Beweiswert beigemessen werden kann, dass die HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers allein nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führt, dass in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv und habe in C._______ an einer Demonstration teilgenommen, dass zwei Fotos eingereicht wurden, worauf der Beschwerdeführer mit einer Fahne mit der Aufschrift «Freedom For Öcalan» unter anderen Demonstrationsteilnehmenden zu sehen ist, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration nicht zur Annahme führt, er verfüge über ein herausragendes politisches Profil, aufgrund dessen er ins Visier der türkischen Behörden geraten ist, und mithin auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in der Beschwerde keine Gründe dargelegt werden, die geeignet sind, um hinsichtlich der Frage, ob sich der Vollzug der verfügten Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass die in der Beschwerde geltend gemachte psychische Belastung mit keinem Arztbericht belegt worden ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 17. November 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: